TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/18 B11 414575-2/2011

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Veröffentlicht am 18.05.2012
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B11 414.575-2/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom

29. Juni 2011 von XXXX, StA.: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2011, Zl. 10 02.487-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:29. Juni 2011 von römisch 40 , StA.: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2011, Zl. 10 02.487-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Innsbruck am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er irakischer Staatsangehöriger aus XXXX sei, wo weiterhin seine Mutter und ein Großteil seiner Geschwister leben. Als Ausreisegrund gab er den Krieg, den Tod seines Vaters und seine schlechte finanzielle Lage in seinem Herkunftsstaat an.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Innsbruck am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er irakischer Staatsangehöriger aus römisch 40 sei, wo weiterhin seine Mutter und ein Großteil seiner Geschwister leben. Als Ausreisegrund gab er den Krieg, den Tod seines Vaters und seine schlechte finanzielle Lage in seinem Herkunftsstaat an.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in Folge auch: BAA), Erstaufnahmestelle West am 27. April 2010 wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu XXXX gestellt. So wurde unter anderem gefragt, welche Insel vor XXXX liege und welches landwirtschaftliche Produkt für XXXX typisch sei. Der Beschwerdeführer antwortete, dass es keine Insel [vor XXXX] gebe. Er sei auch kein Geschichte- oder Geographielehrer, und Weizen sei typisch für XXXX. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Aufnahme seiner nächsten Einvernahme auf Tonband einverstanden sei, um durch eine sprachwissenschaftliche Untersuchung seine Nationalität festzustellen, beantwortete er mit "ich bin Iraker".2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in Folge auch: BAA), Erstaufnahmestelle West am 27. April 2010 wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu römisch 40 gestellt. So wurde unter anderem gefragt, welche Insel vor römisch 40 liege und welches landwirtschaftliche Produkt für römisch 40 typisch sei. Der Beschwerdeführer antwortete, dass es keine Insel [vor XXXX] gebe. Er sei auch kein Geschichte- oder Geographielehrer, und Weizen sei typisch für römisch 40 . Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Aufnahme seiner nächsten Einvernahme auf Tonband einverstanden sei, um durch eine sprachwissenschaftliche Untersuchung seine Nationalität festzustellen, beantwortete er mit "ich bin Iraker".

3. Am 5. Mai 2010 erneut vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West einvernommen, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass seine Abschiebung nach "Marokko" zulässig sei sowie seine Ausweisung zu veranlassen. Dies beantwortete er mit "Wenn sie mich schicken wollen, dann schicken Sie mich nach Marokko."

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juli 2010, Zl. 10 02.487-EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juli 2010, Zl. 10 02.487-EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins

Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Marokko" gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Marokko" gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er aus Marokko stamme, weil "während der Amtshandlungen auf italienischem und österreichischem Bundesgebiet gaben Sie bis zu diesem Zeitpunkt an, Staatsangehöriger von Marokko zu sein."Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Marokko" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Marokko" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er aus Marokko stamme, weil "während der Amtshandlungen auf italienischem und österreichischem Bundesgebiet gaben Sie bis zu diesem Zeitpunkt an, Staatsangehöriger von Marokko zu sein."

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt seine Feststellung, der Beschwerdeführer stamme aus Marokko, lediglich auf Annahmen stütze, die zunächst von Behörden in Italien und dann, von diesen übernommen, auch von österreichischen Behörden getätigt worden seien. Das Bundesasylamt gehe also ausschließlich von Annahmen aus, die es nicht belegen könne. Da sich somit die Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes auf Mutmaßungen und Annahmen beschränke, beantrage der Beschwerdeführer die Einholung eines Sprachgutachtens zum Beweis, dass er aus dem Irak und nicht aus Marokko stamme.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Oktober 2010, Zl. A1 414.575-1/2010/3E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides wurden behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass er den Herkunftsstaat auf keinen Fall aus den in der GFK genannten Gründen verlassen habe. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Marokko stamme. Die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht stichhaltig. Denn nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer ausschließlich den Irak als Herkunftsstaat angegeben. Befragungs- bzw. Einvernahmeprotokolle, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer jemals Marokko als Herkunftsstaat angegeben habe, fehlen. Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Wissenstand zum Irak sei äußerst kursorisch ausgefallen, und es seien weder dem Einvernahmeprotokoll, noch dem erstinstanzlichen Bescheid die richtigen Antworten zu diesen Fragen zu entnehmen. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen - entsprechend der Rüge in der Beschwerde - ein Sprachgutachten einzuholen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Oktober 2010, Zl. A1 414.575-1/2010/3E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides wurden behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass er den Herkunftsstaat auf keinen Fall aus den in der GFK genannten Gründen verlassen habe. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Marokko stamme. Die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht stichhaltig. Denn nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer ausschließlich den Irak als Herkunftsstaat angegeben. Befragungs- bzw. Einvernahmeprotokolle, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer jemals Marokko als Herkunftsstaat angegeben habe, fehlen. Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Wissenstand zum Irak sei äußerst kursorisch ausgefallen, und es seien weder dem Einvernahmeprotokoll, noch dem erstinstanzlichen Bescheid die richtigen Antworten zu diesen Fragen zu entnehmen. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen - entsprechend der Rüge in der Beschwerde - ein Sprachgutachten einzuholen.

7. Am 21. März 2011 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer durch "XXXX" erstellten Analyse ein. Nach dieser Analyse habe der Beschwerdeführer angegeben, aus "XXXX" in der Westsahara zu stammen. Der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund habe - laut Einschätzung - einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers lasse sich mit hoher Sicherheit Tunesien zuordnen. Seine Sprache weise Züge der in der östlichen arabischen Welt gesprochenen Variante von Arabisch auf.

8. Am 21. April 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Dabei gab er an, bei seinen Befragungen vor der Erstaufnahmestelle West gelogen zu haben, indem er behauptet habe Iraker zu sein. Er habe aus Angst, nach Italien abgeschoben zu werden, gelogen. Tatsächlich sei er Marokkaner. Dies könne er innerhalb von zwei Wochen beweisen. Er habe von seiner Familie in Marokko nicht schon viel früher Dokumente angefordert, weil die Lage dort schlecht sei. Es gebe Demonstrationen. Er sei in "XXXX" geboren. Dies sei in Südmarokko, in der Provinz XXXX, in der Sahara. Dort habe er 25 Jahre gelebt. Er wisse nicht, wie viele Einwohner "XXXX" habe. Vielleicht 700.000 oder 800.000. Befragt, wieso er behaupte, dass "XXXX" in der Westsahara liege, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Stadt in der er gewohnt habe, sich in der Wüste befinde. Es gebe in der Westahara einen Konflikt zwischen8. Am 21. April 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Dabei gab er an, bei seinen Befragungen vor der Erstaufnahmestelle West gelogen zu haben, indem er behauptet habe Iraker zu sein. Er habe aus Angst, nach Italien abgeschoben zu werden, gelogen. Tatsächlich sei er Marokkaner. Dies könne er innerhalb von zwei Wochen beweisen. Er habe von seiner Familie in Marokko nicht schon viel früher Dokumente angefordert, weil die Lage dort schlecht sei. Es gebe Demonstrationen. Er sei in "XXXX" geboren. Dies sei in Südmarokko, in der Provinz römisch 40 , in der Sahara. Dort habe er 25 Jahre gelebt. Er wisse nicht, wie viele Einwohner "XXXX" habe. Vielleicht 700.000 oder 800.000. Befragt, wieso er behaupte, dass "XXXX" in der Westsahara liege, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Stadt in der er gewohnt habe, sich in der Wüste befinde. Es gebe in der Westahara einen Konflikt zwischen

XXXX und XXXX. Befragt, ob "XXXX" sich in dem umkämpften Gebiet der Westsahara befinde, antwortete er mit "Ja". Auf den Vorhalt, dass einerseits der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse nicht aus der Westsahara stammen könne, weil weder seine "sprachlichen Eigenschaften" noch seine Kenntnisse zu diesem Gebiet passten, und andererseits auch festzuhalten sei, dass "XXXX" nicht im Gebiet der Westsahara liege, vielmehr davon auszugehen sei, dass er aus Tunesien stamme und die Behörde davon ausgehe, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein "Wunschtraum" sei, aus Tunesien zu sein. Er sei es aber nicht. Wenn man wolle, sei er gerne aus Tunesien. Später sagte er jedoch, er bleibe dabei, Marokkaner zu sein. Er habe in der Wüste gelebt, wo es keine Sicherheit gebe. In Österreich habe er weder private noch familiäre Bindungen, gehe keiner Arbeit nach und sei der deutschen Sprache nicht mächtig.römisch 40 und römisch 40 . Befragt, ob "XXXX" sich in dem umkämpften Gebiet der Westsahara befinde, antwortete er mit "Ja". Auf den Vorhalt, dass einerseits der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse nicht aus der Westsahara stammen könne, weil weder seine "sprachlichen Eigenschaften" noch seine Kenntnisse zu diesem Gebiet passten, und andererseits auch festzuhalten sei, dass "XXXX" nicht im Gebiet der Westsahara liege, vielmehr davon auszugehen sei, dass er aus Tunesien stamme und die Behörde davon ausgehe, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein "Wunschtraum" sei, aus Tunesien zu sein. Er sei es aber nicht. Wenn man wolle, sei er gerne aus Tunesien. Später sagte er jedoch, er bleibe dabei, Marokkaner zu sein. Er habe in der Wüste gelebt, wo es keine Sicherheit gebe. In Österreich habe er weder private noch familiäre Bindungen, gehe keiner Arbeit nach und sei der deutschen Sprache nicht mächtig.

9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zu Tunesien. So gelte die Grundversorgung der Bevölkerung als gut. Es existiere ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten würden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwinde. Tunesiens Bevölkerung habe mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, habe von 13 Prozent (1980) auf9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zu Tunesien. So gelte die Grundversorgung der Bevölkerung als gut. Es existiere ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten würden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwinde. Tunesiens Bevölkerung habe mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, habe von 13 Prozent (1980) auf

3,8 Prozent (2009) gesenkt werden können. Weiters gebe es in Tunesien gesetzliche Mindestlöhne, diese reichten jedoch nur für die Lebenserhaltung aus. Zu den Sicherheitskräften stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass die Nationalgarde für kleinere Städte und ländliche Gebiete und die Polizei für größere Städte verantwortlich sei. Generell seien die Organe der Exekutive diszipliniert, gut organisiert und effektiv gewesen. Die Sicherheitslage habe sich [nach dem Sturz Ben Alis] in den letzten Tagen in weiten Teilen des Landes stabilisiert (Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011). Zur Person des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in sein tatsächliches Herkunftsland, Tunesien, festgestellt werden könne. Beweiswürdigend stützte das Bundesasylamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger sei, auf das dargestellte Sprachgutachten und auf seine fehlenden Kenntnisse zur Westsahara, wobei insbesondere hervorgehoben wurde, dass die behauptete Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, sich weder in der Westsahara noch im Süden von Marokko befinde. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer die Behörde über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe und somit § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer aufgrund des falschen Vorbringens zur Staatsangehörigkeit auch keine den Tatsachen entsprechende Bedrohungssituation "aufbauen können". Daher sei auch § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anzuwenden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am3,8 Prozent (2009) gesenkt werden können. Weiters gebe es in Tunesien gesetzliche Mindestlöhne, diese reichten jedoch nur für die Lebenserhaltung aus. Zu den Sicherheitskräften stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass die Nationalgarde für kleinere Städte und ländliche Gebiete und die Polizei für größere Städte verantwortlich sei. Generell seien die Organe der Exekutive diszipliniert, gut organisiert und effektiv gewesen. Die Sicherheitslage habe sich [nach dem Sturz Ben Alis] in den letzten Tagen in weiten Teilen des Landes stabilisiert (Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011). Zur Person des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in sein tatsächliches Herkunftsland, Tunesien, festgestellt werden könne. Beweiswürdigend stützte das Bundesasylamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger sei, auf das dargestellte Sprachgutachten und auf seine fehlenden Kenntnisse zur Westsahara, wobei insbesondere hervorgehoben wurde, dass die behauptete Heimatprovinz des Beschwerdeführers, römisch 40 , sich weder in der Westsahara noch im Süden von Marokko befinde. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer die Behörde über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe und somit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 anzuwenden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer aufgrund des falschen Vorbringens zur Staatsangehörigkeit auch keine den Tatsachen entsprechende Bedrohungssituation "aufbauen können". Daher sei auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anzuwenden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am

17. Juni 2011 zugestellt.

10. Am 27. Juni 2011 langte beim Bundesasylamt ein vorläufiger ärztlicher Kurzbericht des Landesklinikums XXXX ein. Demnach sei der Beschwerdeführer dort von 11. bis 16. Mai 2011 wegen einer Analfissur und Hämorrhoiden in stationärer Behandlung gewesen.10. Am 27. Juni 2011 langte beim Bundesasylamt ein vorläufiger ärztlicher Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 ein. Demnach sei der Beschwerdeführer dort von 11. bis 16. Mai 2011 wegen einer Analfissur und Hämorrhoiden in stationärer Behandlung gewesen.

11. Am 29. Juni 2011 langte beim Bundesasylamt die (mit 2. Mai 2011 datierte) Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein. Zunächst wurde die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG i.V.m. Art. 15 f. VerfahrensRL (2005/85/EG) beantragt. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer habe zwar anfangs angegeben, aus dem Irak zu stammen, diese Angaben "jedoch richtig gestellt" und in der Folge diese Angaben stets bestätigt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ihm - "nach Richtigstellung" - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkenne. Er werde der Behörde weiters eine Bestätigung über seine "gesundheitliche Beeinträchtigung" aufgrund einer Operation zukommen lassen.11. Am 29. Juni 2011 langte beim Bundesasylamt die (mit 2. Mai 2011 datierte) Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein. Zunächst wurde die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, f. VerfahrensRL (2005/85/EG) beantragt. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer habe zwar anfangs angegeben, aus dem Irak zu stammen, diese Angaben "jedoch richtig gestellt" und in der Folge diese Angaben stets bestätigt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ihm - "nach Richtigstellung" - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkenne. Er werde der Behörde weiters eine Bestätigung über seine "gesundheitliche Beeinträchtigung" aufgrund einer Operation zukommen lassen.

12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß Frau Mag. Katharina Amman, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien als Rechtsberater beigegeben.

13. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 8. August 2011 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.13. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 8. August 2011 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

14. Mit Schreiben der BH XXXX an das Bundesasylamt vom 14. Dezember 2011 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 aus Deutschland rückübernommen worden und seit 2. Dezember 2011 wieder in Österreich wohnhaft sei.14. Mit Schreiben der BH römisch 40 an das Bundesasylamt vom 14. Dezember 2011 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 aus Deutschland rückübernommen worden und seit 2. Dezember 2011 wieder in Österreich wohnhaft sei.

15. Am 20. Dezember 2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sowie eine Adressenbekanntgabe des Beschwerdeführers ein. Dem Schreiben war auch eine Information einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Caritas Flüchtlingsbetreuung beigegeben, wonach diese den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der genannten Adresse bestätige.

16. Am 21. Dezember 2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ein. In diesem gab sie bekannt, aufgrund einer Berufspause voraussichtlich bis 30. Juni 2012 nicht als Rechtsberaterin für die Diakonie tätig zu sein, und regte an, den Beschwerdeführer in das neue System der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof, überzuführen.

17. Am 27. Dezember 2012 langte beim Asylgerichtshof eine Anregung des Bundesasylamtes auf Fortsetzung des Verfahrens ein, weil der Beschwerdeführer seit

2. Dezember 2011 (wieder) in Österreich gemeldet sei.

18. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11. April 2012 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.

19. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 11. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und wurde am XXXX in Tunesien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 mit seiner Mutter, seinen vier Brüdern sowie seinen drei Schwestern im elterlichen Haus gewohnt hat. Sein Vater ist bereits im Jahr 2007 verstorben. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt in Tunesien als Mechaniker. Er leidet an keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und wurde am römisch 40 in Tunesien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 mit seiner Mutter, seinen vier Brüdern sowie seinen drei Schwestern im elterlichen Haus gewohnt hat. Sein Vater ist bereits im Jahr 2007 verstorben. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt in Tunesien als Mechaniker. Er leidet an keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen.

Der Beschwerdeführer stellte am 22. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor mehrmals erfolglos versucht hatte, illegal aus Italien nach Österreich einzureisen, und schließlich am 21. März 2010 illegal aus Italien eingereist war. Der Beschwerdeführer hielt sich seitdem weder durchgehend in Österreich auf, noch kam er seiner Meldeverpflichtung durchgehend nach. So erteilte Österreich am 16. September 2011 seine Zustimmung an die Bundesrepublik Deutschland, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Übernahme erfolgte schließlich am 1. Dezember 2011. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über ein familiäres noch persönliches Beziehungsnetzwerk. Hingegen leben in seinem Herkunftsstaat weiterhin seine Mutter, vier seiner Brüder und drei seiner Schwestern.

1.2. Nach den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Tunesien gilt die Grundversorgung der Bevölkerung als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, hat von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden können. Weiters gibt es in Tunesien gesetzliche Mindestlöhne, diese reichen jedoch nur für die Lebenserhaltung aus. Die Nationalgarde ist für kleinere Städte und ländliche Gebiete und die Polizei für größere Städte verantwortlich. Generell waren die Organe der Exekutive diszipliniert, gut organisiert und effektiv. Die Sicherheitslage hat sich nach dem Sturz Ben Alis im Verlauf des Februars in weiten Teilen des Landes stabilisiert.

2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1. Die angeführten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt.

Der Asylgerichtshof hat aufgrund der durch "XXXX" erstellten Analyse (siehe BAA-Akt S. 357-363), die zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sich mit hoher Sicherheit Tunesien zuordnen lasse, sowie der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers zur Lage seiner angeblichen Heimatstadt "XXXX" und Heimatprovinz XXXX, die nach seinen Angaben in der Westsahara bzw. in Südmarokko liegen, sowie seiner zuvor getätigten unwahren Behauptungen, er stamme aus XXXX, keine Zweifel an der tunesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Denn die Provinz XXXX liegt eher im nördlichen Teil von Marokko, weit entfernt von der Westsahara, und "XXXX", gemeint ist wohl XXXX, liegt zwar in der Provinz XXXX, hat jedoch, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, nicht 700.000 bis 800.00 Einwohner, sondern nach einer Berechnung aus dem Jahr 2008 knapp unter 90.000 (http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_St%C3%A4dte_in_Marokko, eingesehen am 14. Mai 2012). Den weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich konnte wegen fehlender Zweifel an deren Glaubwürdigkeit gefolgt werden.Der Asylgerichtshof hat aufgrund der durch "XXXX" erstellten Analyse (siehe BAA-Akt S. 357-363), die zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sich mit hoher Sicherheit Tunesien zuordnen lasse, sowie der mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers zur Lage seiner angeblichen Heimatstadt "XXXX" und Heimatprovinz römisch 40 , die nach seinen Angaben in der Westsahara bzw. in Südmarokko liegen, sowie seiner zuvor getätigten unwahren Behauptungen, er stamme aus römisch 40 , keine Zweifel an der tunesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Denn die Provinz römisch 40 liegt eher im nördlichen Teil von Marokko, weit entfernt von der Westsahara, und "XXXX", gemeint ist wohl römisch 40 , liegt zwar in der Provinz römisch 40 , hat jedoch, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, nicht 700.000 bis 800.00 Einwohner, sondern nach einer Berechnung aus dem Jahr 2008 knapp unter 90.000 (http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_St%C3%A4dte_in_Marokko, eingesehen am 14. Mai 2012). Den weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich konnte wegen fehlender Zweifel an deren Glaubwürdigkeit gefolgt werden.

Ferner wurden aktuelle amtliche Auskünfte herangezogen. Das Vorliegen von ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nie dargetan.

2.2. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Grundversorgung und zur wirtschaftlichen Situation in Tunesien basieren auf Berichten aus dem Zeitraum März 2010 bis Februar 2011. Es gibt keine Hinweise, dass dort seither eine grundlegende Veränderung der Versorgungslage und der wirtschaftlichen Situation eingetreten wäre. Weiters gibt es keine Hinweise, die die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Sicherheitsbehörden, auch nach der Flucht des Staatsoberhauptes Ben Ali am 14. Jänner 2011, in Zweifel ziehen würden, zumal sich die Sicherheitslage im Verlauf des Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert hat. Es kann daher auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über den bisherigen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis weitere Fortschritte zeigt.2.2. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Grundversorgung und zur wirtschaftlichen Situation in Tunesien basieren auf Berichten aus dem Zeitraum März 2010 bis Februar 2011. Es gibt keine Hinweise, dass dort seither eine grundlegende Veränderung der Versorgungslage und der wirtschaftlichen Situation eingetreten wäre. Weiters gibt es keine Hinweise, die die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Sicherheitsbehörden, auch nach der Flucht des Staatsoberhauptes Ben Ali am 14. Jänner 2011, in Zweifel ziehen würden, zumal sich die Sicherheitslage im Verlauf des Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert hat. Es kann daher auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über den bisherigen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis weitere Fortschritte zeigt.

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von Quellen, die aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen.

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten. Daher schließt sich der Asylgerichtshof den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Grundversorgung und zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Sicherheitslage und zu den Sicherheitskräften in Tunesien an.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. § 57 Abs. 2 FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. Paragraph 57, Absatz 2, FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m. § 57 FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Oktober 2010, Zl. A1 414.575-1/2010/3E wurde die oben unter Pkt. I.5. angeführte Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. IMit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Oktober 2010, Zl. A1 414.575-1/2010/3E wurde die oben unter Pkt. römisch eins.5. angeführte Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (siehe Pkt. I.6.). Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen (siehe Pkt. römisch eins.6.). Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Ebenso verhält es sich nach der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes mit der Einschätzung einer Verfolgungsgefahr für den Fall einer illegalen Ausreise aus Tunesien (diese verneinend s. z.B. AsylGH 17.03.2011, Zl. A10 416.278-1/2010/4E; 18.03.2011, Zl. A10 304.267-3/2010/9E; 27.05.2011, Zl. A10 418.675-1/2011/6E).Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Ebenso verhält es sich nach der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes mit der Einschätzung einer Verfolgungsgefahr für den Fall einer illegalen Ausreise aus Tunesien (diese verneinend s. z.B. AsylGH 17.03.2011, Zl. A10 416.278-1/2010/4E; 18.03.2011, Zl. A10 304.267-3/2010/9E; 27.05.2011, Zl. A10 418.675-1/2011/6E).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Wüste gelebt, wo es keine Sicherheit gebe, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden in Tunesien nicht geeignet, die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers zu begründen.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Wüste gelebt, wo es keine Sicherheit gebe, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden in Tunesien nicht geeignet, die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers zu begründen.

Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Es ist nicht ersichtlich, warum er nicht (zumindest vorübergehend) wieder bei seiner Familie Unterkunft finden könnte. Er war in seinem Herkunftsstaat als Mechaniker erwerbstätig. Im Falle einer Rückkehr ist es dem erwachsenen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführer zumutbar, wieder als Mechaniker bzw. durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Aufgrund der Situation in Tunesien ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:3.2.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß

§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:

Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug (s. oben § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.).Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug (s. oben Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.).

3.2.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.3.2.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Allerdings ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).

Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt nicht vor; diesbezügliche Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.2.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).3.2.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).

Ferner sei nach dieser Rechtsprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.

Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).

Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier nicht vor.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier nicht vor.

Der Beschwerdeführer reiste im März 2010 illegal nach Österreich ein. In der kurzen Zeit seit seiner Einreise hielt er sich nicht durchgehend im Bundesgebiet auf. Erst seit seiner Rückübernahme aus Deutschland am 1. Dezember 2011 hält er sich wieder durchgehend in Österreich auf. In Berücksichtigung dieses erst kurzen und nicht durchgehenden Aufenthalts kann der Asylgerichtshof keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien erkennen. Aufgrund der o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.1.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Tunesien, wo insbesondere seine Mutter, vier seiner Brüder und drei seiner Schwestern weiterhin leben, jedenfalls über viel engere persönliche Beziehungen verfügt als zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Tunesien aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat bis zum Jahr 2008 sein gesamtes Leben in Tunesien verbracht. Aus diesen Gründen erscheint eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die tunesische Gesellschaft nach einer Rückkehr leichter möglich.Der Beschwerdeführer reiste im März 2010 illegal nach Österreich ein. In der kurzen Zeit seit seiner Einreise hielt er sich nicht durchgehend im Bundesgebiet auf. Erst seit seiner Rückübernahme aus Deutschland am 1. Dezember 2011 hält er sich wieder durchgehend in Österreich auf. In Berücksichtigung dieses erst kurzen und nicht durchgehenden Aufenthalts kann der Asylgerichtshof keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien erkennen. Aufgrund der o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Tunesien, wo insbesondere seine Mutter, vier seiner Brüder und drei seiner Schwestern weiterhin leben, jedenfalls über viel engere persönliche Beziehungen verfügt als zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Tunesien aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat bis zum Jahr 2008 sein gesamtes Leben in Tunesien verbracht. Aus diesen Gründen erscheint eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die tunesische Gesellschaft nach einer Rückkehr leichter möglich.

Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, nicht überwiegt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien erweist sich daher als zulässig.Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, nicht überwiegt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien erweist sich daher als zulässig.

4. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.4. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Da der Beschwerdeführer sich tatsachenwidrig zunächst als irakischer und später als marokkanischer Staatsangehöriger bezeichnet hat, sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen daher die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zweifelsfrei vor. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit "richtig gestellt" habe und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesasylamt - nach Richtigstellung - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkenne, läuft angesichts der erwähnten Sprachanalyse, die zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sich mit hoher Sicherheit Tunesien zuordnen lasse, während sein angegebener sprachlicher Hintergrund,Da der Beschwerdeführer sich tatsachenwidrig zunächst als irakischer und später als marokkanischer Staatsangehöriger bezeichnet hat, sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zweifelsfrei vor. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit "richtig gestellt" habe und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesasylamt - nach Richtigstellung - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkenne, läuft angesichts der erwähnten Sprachanalyse, die zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sich mit hoher Sicherheit Tunesien zuordnen lasse, während sein angegebener sprachlicher Hintergrund,

die Westsahara, eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit aufweise, ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Täuschung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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