Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 426.730-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2012, Zl. 12 05.259-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2012, Zl. 12 05.259-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 30. April 2012 über Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am 25. Juni 2010 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX, wo nach wie vor seine Eltern, seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder lebten. 2003 habe er die Grundschule abgeschlossen. Danach sei er bis 2010 als Brunnenbauer tätig gewesen und habe zuletzt von 2010 bis zu seiner Ausreise 2012 selbständig als Gastronom in seinem eigenen Lokal gearbeitet Den Kosovo habe er am 28. April 2012 gemeinsam mit XXXX und seinem Cousin XXXX aufgrund des folgenden Vorfalles verlassen:2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 , wo nach wie vor seine Eltern, seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder lebten. 2003 habe er die Grundschule abgeschlossen. Danach sei er bis 2010 als Brunnenbauer tätig gewesen und habe zuletzt von 2010 bis zu seiner Ausreise 2012 selbständig als Gastronom in seinem eigenen Lokal gearbeitet Den Kosovo habe er am 28. April 2012 gemeinsam mit römisch 40 und seinem Cousin römisch 40 aufgrund des folgenden Vorfalles verlassen:
Am 25. April 2012 seien die zuvor erwähnten Personen in seinem Lokal in XXXX gewesen, als ein Auto vorbeigefahren sei und jemand mit einem Maschinengewehr das Feuer auf sie eröffnet habe. Es sei in Richtung des Fensters geschossen worden, an dem die Stammkunden XXXX gesessen hätten. Es sei niemand verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei als Zeuge ausgesagt. Dabei habe er erfahren, dass XXXX bei einer Person namens XXXX Geld zu einem hohen Zinssatz ausgeborgt habe. Am übernächsten Tag habe ihm "XXXX", der Täter, über einen Mittelsmann ausrichten lassen, dass er den Beschwerdeführer töten werde, sollte er ihn erwischen. Deshalb könne er zu Hause "nicht mehr frei leben". Diesen Vorfall habe er bei der Polizei aber nicht mehr angezeigt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den Personen getötet zu werden, weil er bei der Polizei ausgesagt habe.Am 25. April 2012 seien die zuvor erwähnten Personen in seinem Lokal in römisch 40 gewesen, als ein Auto vorbeigefahren sei und jemand mit einem Maschinengewehr das Feuer auf sie eröffnet habe. Es sei in Richtung des Fensters geschossen worden, an dem die Stammkunden römisch 40 gesessen hätten. Es sei niemand verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei als Zeuge ausgesagt. Dabei habe er erfahren, dass römisch 40 bei einer Person namens römisch 40 Geld zu einem hohen Zinssatz ausgeborgt habe. Am übernächsten Tag habe ihm "XXXX", der Täter, über einen Mittelsmann ausrichten lassen, dass er den Beschwerdeführer töten werde, sollte er ihn erwischen. Deshalb könne er zu Hause "nicht mehr frei leben". Diesen Vorfall habe er bei der Polizei aber nicht mehr angezeigt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den Personen getötet zu werden, weil er bei der Polizei ausgesagt habe.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, den er jedoch nicht mitgenommen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im Haus seines Vaters in XXXX gelebt. Im Kosovo lebten auch noch Onkel und Tanten von ihm. Ein Schwager seines Onkels halte sich in Österreich auf, der Beschwerdeführer wisse aber nicht wo genau. Das Lokal des Beschwerdeführers sei jetzt geschlossen. Früher hätten sie von den Einkünften des Lokals gelebt; jetzt arbeite sein Vater "ein bisschen" in ihrer kleinen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verstehe unter "Asyl" Schutz und erwarte sich von seinem Asylantrag, dass er eine Wohnung und Arbeit finde, "weil es zu Hause sehr schlimm [sei]". Er wolle in Österreich "nicht vom Staat leben", sondern arbeiten, um seine Familie zu unterstützen. Erneut aufgefordert die Gründe, die zum Verlassen seines Herkunftslandes geführt hätten, zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, den er jedoch nicht mitgenommen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im Haus seines Vaters in römisch 40 gelebt. Im Kosovo lebten auch noch Onkel und Tanten von ihm. Ein Schwager seines Onkels halte sich in Österreich auf, der Beschwerdeführer wisse aber nicht wo genau. Das Lokal des Beschwerdeführers sei jetzt geschlossen. Früher hätten sie von den Einkünften des Lokals gelebt; jetzt arbeite sein Vater "ein bisschen" in ihrer kleinen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verstehe unter "Asyl" Schutz und erwarte sich von seinem Asylantrag, dass er eine Wohnung und Arbeit finde, "weil es zu Hause sehr schlimm [sei]". Er wolle in Österreich "nicht vom Staat leben", sondern arbeiten, um seine Familie zu unterstützen. Erneut aufgefordert die Gründe, die zum Verlassen seines Herkunftslandes geführt hätten, zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
Er sei mit XXXX in seinem Lokal gewesen und habe gearbeitet. XXXX seien Gäste im Lokal gewesen. Dann sei ein Auto gekommen, in dem drei Personen gesessen seien und der Lenker habe mit einer Kalaschnikow aus dem Autofenster in Richtung XXXX geschossen. Der Lenker habe über den Beifahrer das Fenster aufgemacht und etwa 20 bis 30 Schüsse abgegeben. XXXX habe geschrien: "Alle auf den Boden". Die Fensterscheiben seien kaputt geworden und der Grill sei beschädigt worden, aber es habe keine Verletzten gegeben. Die Personen im Auto seien daraufhin geflohen. Er wisse nicht, ob die Angreifer jemanden umbringen oder nur Angst machen wollten. Der Beschwerdeführer habe die Polizei verständigt und sie hätten ihre Aussagen abgegeben. Dabei hätten sie erfahren, dass XXXX Geldprobleme "und so weiter" habe. Die Angreifer hätten später erfahren, dass sie Augenzeugen gewesen seien, weswegen sie "Worte" geschickt hätten, indem sie Männer geschickt hätten, die ihnen gesagt hätten, dass sie noch Probleme bekommen würden. Aus Angst, umgebracht zu werden, sei der Beschwerdeführer geflohen. Eine Person heiße XXXX und sei derzeit in Haft. Derjenige, der auf sie geschossen habe, heiße "XXXX", das wisse er von XXXX. Der Angriff habe sich gegen XXXX gerichtet. Zum Zeitpunkt des Angriffes seien etwa sechs oder sieben Personen im Lokal und auf der Terrasse gewesen. Sie selbst seien zu viert gewesen und es seien auch noch andere Personen da gewesen, die der Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Die anderen Kunden seien gleich geflüchtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Skizze über das Lokal, die Personen die sich dort befunden hätten und die Einschüsse zu zeichnen. Dabei zeichnete er 10 oder 11 Personen und die Einschüsse über die gesamte Breite des Lokals. Weshalb niemand verletzt worden sei, wisse er auch nicht. Am Nachmittag des 26. April 2012 seien drei Männer in ein Lokal in XXXX gekommen, wo sich der Beschwerdeführer, XXXX aufgehalten hätten. Die Männer hätten sie gefragt, weshalb sie ausgesagt hätten. Sie hätten ihnen geantwortet, dass sie "nur in Verbindung mit dem Vorfall" ausgesagt hätten und sonst weder mit XXXX noch mit "XXXX" Probleme hätten. Die drei Personen seien von XXXX geschickt worden und hätten sie mit dem Tod bedroht. Danach seien der Beschwerdeführer, XXXX nach Hause gegangen. Sie hätten diese Drohungen der Polizei nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem anderen Teil des Kosovo leben, weil er Angst habe, dass seine Verfolger ihn überall finden könnten. Er wolle hier bleiben, "bis das Problem gelöst" sei. In Österreich wolle er eine Arbeit finden und seine Familie unterstützen. Er wolle seinem Vater sagen, dass er die Leute finden solle, damit das Problem gelöst werde. Schließlich wolle er noch angeben, dass XXXX "sehr stark und reich" sei und Verbindungen zur Polizei habe. Das wisse er aus den Erzählungen von XXXX und anderer Menschen, die ihm das nach dem Vorfall beim Lokal erzählt hätten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zu den Sicherheitsbehörden im Kosovo zur Kenntnis gebracht, wozu er angab, dass er wisse, dass "solche Personen sehr gute Verbindungen" hätten.Er sei mit römisch 40 in seinem Lokal gewesen und habe gearbeitet. römisch 40 seien Gäste im Lokal gewesen. Dann sei ein Auto gekommen, in dem drei Personen gesessen seien und der Lenker habe mit einer Kalaschnikow aus dem Autofenster in Richtung römisch 40 geschossen. Der Lenker habe über den Beifahrer das Fenster aufgemacht und etwa 20 bis 30 Schüsse abgegeben. römisch 40 habe geschrien: "Alle auf den Boden". Die Fensterscheiben seien kaputt geworden und der Grill sei beschädigt worden, aber es habe keine Verletzten gegeben. Die Personen im Auto seien daraufhin geflohen. Er wisse nicht, ob die Angreifer jemanden umbringen oder nur Angst machen wollten. Der Beschwerdeführer habe die Polizei verständigt und sie hätten ihre Aussagen abgegeben. Dabei hätten sie erfahren, dass römisch 40 Geldprobleme "und so weiter" habe. Die Angreifer hätten später erfahren, dass sie Augenzeugen gewesen seien, weswegen sie "Worte" geschickt hätten, indem sie Männer geschickt hätten, die ihnen gesagt hätten, dass sie noch Probleme bekommen würden. Aus Angst, umgebracht zu werden, sei der Beschwerdeführer geflohen. Eine Person heiße römisch 40 und sei derzeit in Haft. Derjenige, der auf sie geschossen habe, heiße "XXXX", das wisse er von römisch 40 . Der Angriff habe sich gegen römisch 40 gerichtet. Zum Zeitpunkt des Angriffes seien etwa sechs oder sieben Personen im Lokal und auf der Terrasse gewesen. Sie selbst seien zu viert gewesen und es seien auch noch andere Personen da gewesen, die der Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Die anderen Kunden seien gleich geflüchtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Skizze über das Lokal, die Personen die sich dort befunden hätten und die Einschüsse zu zeichnen. Dabei zeichnete er 10 oder 11 Personen und die Einschüsse über die gesamte Breite des Lokals. Weshalb niemand verletzt worden sei, wisse er auch nicht. Am Nachmittag des 26. April 2012 seien drei Männer in ein Lokal in römisch 40 gekommen, wo sich der Beschwerdeführer, römisch 40 aufgehalten hätten. Die Männer hätten sie gefragt, weshalb sie ausgesagt hätten. Sie hätten ihnen geantwortet, dass sie "nur in Verbindung mit dem Vorfall" ausgesagt hätten und sonst weder mit römisch 40 noch mit "XXXX" Probleme hätten. Die drei Personen seien von römisch 40 geschickt worden und hätten sie mit dem Tod bedroht. Danach seien der Beschwerdeführer, römisch 40 nach Hause gegangen. Sie hätten diese Drohungen der Polizei nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem anderen Teil des Kosovo leben, weil er Angst habe, dass seine Verfolger ihn überall finden könnten. Er wolle hier bleiben, "bis das Problem gelöst" sei. In Österreich wolle er eine Arbeit finden und seine Familie unterstützen. Er wolle seinem Vater sagen, dass er die Leute finden solle, damit das Problem gelöst werde. Schließlich wolle er noch angeben, dass römisch 40 "sehr stark und reich" sei und Verbindungen zur Polizei habe. Das wisse er aus den Erzählungen von römisch 40 und anderer Menschen, die ihm das nach dem Vorfall beim Lokal erzählt hätten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zu den Sicherheitsbehörden im Kosovo zur Kenntnis gebracht, wozu er angab, dass er wisse, dass "solche Personen sehr gute Verbindungen" hätten.
4. Ebenfalls am 10. Mai 2012 wurde XXXX als Zeuge im Asylverfahren des XXXX einvernommen, wobei dieser im Wesentlichen Folgendes angab:4. Ebenfalls am 10. Mai 2012 wurde römisch 40 als Zeuge im Asylverfahren des römisch 40 einvernommen, wobei dieser im Wesentlichen Folgendes angab:
Das Schussattentat vom 25. April 2012 habe auf ihn abgezielt. Seine Freunde (gemeint: der Beschwerdeführer, XXXX) hätten mit der Sache eigentlich nichts zu tun. Sie seien lediglich Zeugen gewesen und seinetwegen bedroht worden. Weiters gab er an, dass sich im Lokal nur vier Personen befunden hätten und im Auto des "XXXX" insgesamt drei.Das Schussattentat vom 25. April 2012 habe auf ihn abgezielt. Seine Freunde (gemeint: der Beschwerdeführer, römisch 40 ) hätten mit der Sache eigentlich nichts zu tun. Sie seien lediglich Zeugen gewesen und seinetwegen bedroht worden. Weiters gab er an, dass sich im Lokal nur vier Personen befunden hätten und im Auto des "XXXX" insgesamt drei.
Am selben Tag gab XXXX in der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter anderem an, dass sich in dem Fahrzeug, von dem aus geschossen worden sei, der Chauffeur und drei weitere Personen befunden hätten. Die Drohung hätten Leute von "XXXX" gegen sie ausgesprochen und gesagt, "[d]ieses Mal habt ihr Glück gehabt, das nächste Mal nicht". Das habe er der Polizei gemeldet, die ihm gesagt habe, dass sie sich mit der Sache befassen werde.Am selben Tag gab römisch 40 in der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter anderem an, dass sich in dem Fahrzeug, von dem aus geschossen worden sei, der Chauffeur und drei weitere Personen befunden hätten. Die Drohung hätten Leute von "XXXX" gegen sie ausgesprochen und gesagt, "[d]ieses Mal habt ihr Glück gehabt, das nächste Mal nicht". Das habe er der Polizei gemeldet, die ihm gesagt habe, dass sie sich mit der Sache befassen werde.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe; er sei kosovarischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Albaner an und sei muslimischen Glaubens. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden und zur Grundversorgung. Demnach habe sich die Polizei im regionalen Vergleich als "gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert"; Polizeidienststellen würden im gesamten Land von EULEX-Polizisten beraten und unterstützt. Das Innenministerium habe sogenannte "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" eingerichtet, die zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollten. Der gebilligte Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 sehe verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen vor. Die Kosovo Police (KP) habe bereits Aufgaben von KFOR übernommen. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle, wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen, zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spiele EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die KP. Ein Gesetz über das Polizeiinspektorat sei angenommen und die Zuständigkeit zwischen dem Inspektorat und der Polizeistandardeinheit geklärt worden. KP habe eine Internationale Strafverfolgungskoordinationseinheit errichtet, um die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungseinheiten anderer Länder zu ermöglichen. Auch die Kooperation zwischen dem UNMIK Interpolverbindungsbüro, der KP und den Justizbehörden habe sich verbessert. KP habe eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens seien beachtliche Fortschritte erzielt worden. Die Ombudsperson-Institution im Kosovo sei nicht nur befugt, Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sogenannte ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution bestehe darin, Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei "gezielt" nach Österreich gekommen und habe trotz seines Aufenthaltes in Ungarn nicht die dortigen Behörden um Schutz ersucht. Weiters seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen zum Schussattentat und zur Bedrohung der Attentäter nicht geeignet, eine hier relevante Verfolgung zu begründen. Denn das Schussattentat könne bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er weder zu XXXX noch zu XXXX einen Bezug gehabt habe, keine entsprechende Relevanz entwickeln. Überdies habe sich die Bedrohungssituation als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Dies deshalb, weil die Angaben des Beschwerdeführers über den Hergang des Schussattentates, die Anzahl der Attentäter und die Anzahl der im Lokal Anwesenden in Widerspruch zu den Aussagen von5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe; er sei kosovarischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Albaner an und sei muslimischen Glaubens. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden und zur Grundversorgung. Demnach habe sich die Polizei im regionalen Vergleich als "gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert"; Polizeidienststellen würden im gesamten Land von EULEX-Polizisten beraten und unterstützt. Das Innenministerium habe sogenannte "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" eingerichtet, die zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollten. Der gebilligte Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 sehe verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen vor. Die Kosovo Police (KP) habe bereits Aufgaben von KFOR übernommen. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle, wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen, zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spiele EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die KP. Ein Gesetz über das Polizeiinspektorat sei angenommen und die Zuständigkeit zwischen dem Inspektorat und der Polizeistandardeinheit geklärt worden. KP habe eine Internationale Strafverfolgungskoordinationseinheit errichtet, um die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungseinheiten anderer Länder zu ermöglichen. Auch die Kooperation zwischen dem UNMIK Interpolverbindungsbüro, der KP und den Justizbehörden habe sich verbessert. KP habe eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens seien beachtliche Fortschritte erzielt worden. Die Ombudsperson-Institution im Kosovo sei nicht nur befugt, Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sogenannte ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution bestehe darin, Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei "gezielt" nach Österreich gekommen und habe trotz seines Aufenthaltes in Ungarn nicht die dortigen Behörden um Schutz ersucht. Weiters seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen zum Schussattentat und zur Bedrohung der Attentäter nicht geeignet, eine hier relevante Verfolgung zu begründen. Denn das Schussattentat könne bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er weder zu römisch 40 noch zu römisch 40 einen Bezug gehabt habe, keine entsprechende Relevanz entwickeln. Überdies habe sich die Bedrohungssituation als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Dies deshalb, weil die Angaben des Beschwerdeführers über den Hergang des Schussattentates, die Anzahl der Attentäter und die Anzahl der im Lokal Anwesenden in Widerspruch zu den Aussagen von
XXXX stünden. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten, da die Behörden im Kosovo willen und fähig seien, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter zu schützen. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.römisch 40 stünden. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten, da die Behörden im Kosovo willen und fähig seien, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter zu schützen. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 10. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen den unter Punkt I.5. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Kosovo mit niemandem Probleme gehabt habe und "alles zufällig passiert" sei. Eine "sehr gefährliche" Person habe ihm "Worte geschickt", weshalb er gefährdet gewesen sei. Deshalb sei er gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen.7. Gegen den unter Punkt römisch eins.5. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Kosovo mit niemandem Probleme gehabt habe und "alles zufällig passiert" sei. Eine "sehr gefährliche" Person habe ihm "Worte geschickt", weshalb er gefährdet gewesen sei. Deshalb sei er gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen vorgelegten Personalausweis.
Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen.
Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Umstände und Widersprüchlichkeiten sprechen gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen vor, die sein Fluchtvorbringen untermauern könnten (siehe zusätzlich das weiter unten Ausgeführte).
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Bedrohung durch Dritte - die jedoch aus einem kriminellen Hintergrund resultiert und keine Asylrelevanz aufzeigt - wäre davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter, hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;Denn selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Bedrohung durch Dritte - die jedoch aus einem kriminellen Hintergrund resultiert und keine Asylrelevanz aufzeigt - wäre davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter, hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;
vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E;
vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer - der sich (seinen Angaben nach) wegen der behaupteten Bedrohung nicht an die Polizei gewandt habe, obwohl diese zum Vorfall vom 25. April 2012 Ermittlungen eingeleitet habe und einer der behaupteten Verfolger (bereits) inhaftiert sei -notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollte er dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die EULEX-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach XXXX, begibt: Denn es kann - entgegen seinem Vorbringen - weder davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde, noch dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach römisch 40 , begibt: Denn es kann - entgegen seinem Vorbringen - weder davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde, noch dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).
Sollte der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Sollte der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der XXXX geborene und gesunde Beschwerdeführer, der über eine Schulausbildung und Berufserfahrung im Kosovo verfügt und darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit im Kosovo hat, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der römisch 40 geborene und gesunde Beschwerdeführer, der über eine Schulausbildung und Berufserfahrung im Kosovo verfügt und darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit im Kosovo hat, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt III.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK [2003] Rz 18 zu Art. 8: "Familienleben ist weit zu verstehen").Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt römisch drei.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK [2003] Rz 18 zu Artikel 8 :, "Familienleben ist weit zu verstehen").
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und lebte bis zu seiner Ausreise im April 2012 mit seinen im Kosovo lebenden Eltern, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Zu seinem - ebenfalls aufgrund eines (vom Bundesasylamt abgewiesenen, Zl. 12 05.260-BAT) Antrages auf internationalen Schutz - in Österreich aufhältigen Cousin oder dem Schwager seines Onkels wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Zusätzlich ist der Kosovo nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu den genannten Verwandten des Beschwerdeführers auch von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v. Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und lebte bis zu seiner Ausreise im April 2012 mit seinen im Kosovo lebenden Eltern, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Zu seinem - ebenfalls aufgrund eines (vom Bundesasylamt abgewiesenen, Zl. 12 05.260-BAT) Antrages auf internationalen Schutz - in Österreich aufhältigen Cousin oder dem Schwager seines Onkels wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Zusätzlich ist der Kosovo nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu den genannten Verwandten des Beschwerdeführers auch von dort aus aufrechtzuerhalten vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v. Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit April 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit April 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
03.07.2012