TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/25 E12 423221-1/2011

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Veröffentlicht am 25.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 423.221-1/2011-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 14.028-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 14.028-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden "Pakistan" genannt), brachte am 21.11.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden "Pakistan" genannt), brachte am 21.11.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass ihm ein Freund den Kommandanten der XXXX vorgestellt habe. Dieser habe ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, seinen Namen in eine Liste einzutragen und in seinem Dorf Getreide für die Vereinigung zu sammeln. Der BF habe angeboten, dass sie ihr Ansinnen in der Moschee der Dorfgemeinschaft zur Kenntnis bringen können. In weiterer Folge sei der BF aufgefordert worden, ein Trainingscamp zu besuchen. Der BF habe sich zunächst geweigert, sei aber dann der Aufforderung nachgekommen. Unter dem Vorwand, seinen Vater mit der Teilnahme am Jihad in Kenntnis zu setzen, habe er das Camp verlassen dürfen und habe es fortan vermieden, mit den Angehörigen der XXXX zusammen zu treffen. Jedes Mal wenn sie in sein Dorf gekommen seien, habe er sich auf den Feldern versteckt. Im August 2010 bzw 2011 habe er sein Heimatland verlassen und habe sich nach XXXX begeben. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er weiter in den Iran, von dort nach Istanbul und danach über Griechenland nach Österreich gebracht worden.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass ihm ein Freund den Kommandanten der römisch 40 vorgestellt habe. Dieser habe ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, seinen Namen in eine Liste einzutragen und in seinem Dorf Getreide für die Vereinigung zu sammeln. Der BF habe angeboten, dass sie ihr Ansinnen in der Moschee der Dorfgemeinschaft zur Kenntnis bringen können. In weiterer Folge sei der BF aufgefordert worden, ein Trainingscamp zu besuchen. Der BF habe sich zunächst geweigert, sei aber dann der Aufforderung nachgekommen. Unter dem Vorwand, seinen Vater mit der Teilnahme am Jihad in Kenntnis zu setzen, habe er das Camp verlassen dürfen und habe es fortan vermieden, mit den Angehörigen der römisch 40 zusammen zu treffen. Jedes Mal wenn sie in sein Dorf gekommen seien, habe er sich auf den Feldern versteckt. Im August 2010 bzw 2011 habe er sein Heimatland verlassen und habe sich nach römisch 40 begeben. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er weiter in den Iran, von dort nach Istanbul und danach über Griechenland nach Österreich gebracht worden.

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP aufgrund von Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft. Das Vorbringen sei konstruiert. Die Ausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation erfolgt. Überdies sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP aufgrund von Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft. Das Vorbringen sei konstruiert. Die Ausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation erfolgt. Überdies sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch § 8 (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch Paragraph 8, (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens, sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine falsche rechtliche Beurteilung gerügt. Anschließend wird den vom BAA aufgezeigten Widersprüchen entgegen getreten. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens, sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine falsche rechtliche Beurteilung gerügt. Anschließend wird den vom BAA aufgezeigten Widersprüchen entgegen getreten. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher sich zum islamischen Glauben bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Solche wurden von der bP weder im Rahmen der Befragung bzw. Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht bzw. kamen solche auch im Zuge des amtswegigen Ermittlungsergebnisses nicht hervor.

Die Identität der bP steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:

Allgemeine Lage

Allgemeine Sicherheitslage

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

Bei 2.586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, sind 2009 3.021 Personen ums Leben gekommen und 7.334 verletzt worden. 2010 ging, zum ersten Mal seit 2007 die Zahl der terroristischen Anschläge im Vergleich zum Vorjahr um rund 11% auf

2.113 zurück, dabei kamen 2.913 Menschen ums Leben, 5.824 wurden verletzt. Die Zahl der Selbstmordattentate verringerte sich um 22% auf 68.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

Während des Jahres gab es weiterhin militante und terroristische Aktivitäten in verschiedenen Gebieten der Khyber Pakhtunkhwa und der FATA sowie Selbstmordanschläge in allen vier Provinzen und der FATA. Die Regierung hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umgesetzt. Das Militär engagiert sich in aktiven Kampfoperationen gegen Militante oder in Sicherheitsoperationen um die Sicherheit wiederherzustellen in den Khyber, Baiaur, Kurram, Mohmand, Orakzai und Süd-Waziristan Agencies [Anmerkung: von Stämmen besiedelte Regionen] der FATA sowie im Swat und im Malakand Bezirk in Khyber Pakhtunkhwa. Die Regierung unternahm ebenso Aktivitäten um die terroristischen Netzwerke in und um das Land zu zerstören und somit die Rekrutierung zu unterbinden. Die Polizei verhaftete Mitglieder von terroristischen Verbänden und TTP Kommandeure, welche die Militanten in den tribalen Gebieten logistisch versorgten. Außerdem verlegte die Regierung 100.000 Truppen von der indischen Grenze um einen Schlag gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchzuführen. Der Polizei gelang es auch Selbstmordattentate zu vereitelten, Proponenten zu verhaften und Ausrüstungen, wie Bombenwesten, Waffen und andere Materialien zu konfiszieren. Die Regierung unterhält auch ein Zentrum im Swat-Tal zur Rehabilitation früherer Kindersoldaten.

(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.

Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet und 4.389 verletzt. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen

7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabischen Halbinsel.

Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)

Es gab einen deutlichen Rückgang an Bombemattentaten in Pakistan.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

Überschwemmungen

Im Juli 2010 stand ein Fünftel Pakistans aufgrund von unerwartet starken Monsunregenfällen im Nordwesten des Landes unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber-Pakthunkhwa, Punjab und Sindh waren im vergangenen Jahr davon betroffen. (Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)

Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August eine Reihe sintflutartiger Überschwemmungen in allen Provinzen des Landes auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v.a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Die Gesamtschäden werden auf knapp 10 Mrd. Dollar geschätzt. Die pakistanische Regierung unterstützt die betroffenen Familien mit Entschädigungszahlungen. Die internationale Gemeinschaft reagierte auf die Katastrophe mit großzügigen Hilfszusagen.

Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet, der Wiederaufbau ist eingeleitet worden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Auch [2011] verursachten starke Regenfälle Anfang August große Zerstörungen im Süden des Landes. In der Provinz Sindh sind mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen und mehr als 1,5 Millionen Häuser wurden beschädigt. Etwa 450 Menschen - darunter 115 Kinder - kamen binnen weniger Tage ums Leben.

(Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)

Die Pakistanische Regierung reagierte langsam auf die erneute Flut in der südlichen Provinz Sindh. Bei den Überschwemmungen starben über 300 Menschen und es wurden 1,4 Millionen Häuser beschädigt oder zerstört.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

Justiz

Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.

Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.

Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Problemen des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die im-mense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.

Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.

Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.

Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.

Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.

Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen gegen als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene Tätigkeiten zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Im April wurde die 18. Verfassungsänderung verabschiedet, welche die Macht des Präsidenten begrenzt und dem Parlament, dem Premiereminister, der Justiz und den Provinzregierungen größere Unabhängigkeit überträgt. Im Oktober wurde eine hoch angesehene Menschenrechtsaktivistin als erste Frau zur Präsidentin der Anwaltskammer des Obersten Gerichtshofs gewählt.

(Human Rights Watch: World Report 2011, Events of 2010, Pakistan)

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.

Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Korruption

Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war im Berichtszeitraum weit verbreitet unter Politikern und Regierung, auch in den unteren Ebenen der Polizei ist Korruption gebräuchlich. Eine Studie von Transparency International nennt Mangel an Rechenschaft und geringe Löhne als Gründe.

Mit der Verordnung zur Nationalen Rechenschaftsbehörde von 2009 wurden Gerichte für Korruptionsfälle eingerichtet. Die Nationale Rechenschaftsbehörde nahm bereits Fälle von Veruntreuung, Bestechung und anderen Korruptionsvergehen auf.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

NGOs

Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.

Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.

Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert.

Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind die Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung.

Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011)

In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilsgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration sucht aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah um fortschrittlichere Gesetze, wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.

(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 2011, 4.11.2011)

IFA

Allgemeines

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)

Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)

Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.

(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:

Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011, http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 18.1.2012)

Beschäftigungsförderungsprogramme

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und

Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.

Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.

Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.

In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)

¿ Baugewerbe

¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht

¿ Feinmechanik

Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen

anbieten

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Soziale Wohlfahrt

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.

Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

Die Abteilung für Frauenentwicklung des Ministeriums für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung ist die Hauptinstitution zur Förderung der Integration von Frauen in den Planungs- und Entwicklungsprozess. Das Ministerium umfasst namentlich die Abteilung für Frauenentwicklung sowie die Abteilung für Sonderausbildung und soziale Wohlfahrt.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, in dessen Rahmen Anspruchsberechtigten bis zu 150.000 Rupien zur Verfügung gestellt werden. Das Darlehen kann in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden und dient in erster Linie dazu, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.

Kontaktinformationen: Geschäftsführer OPF Tel. +92 51 9202457, Fax +92 51 9224335

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010)

Behandlung nach Rückkehr

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer

Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) & und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.

Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -

Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.

Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.

Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren.

Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

I.2.3. Behauptete Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisserömisch eins.2.3. Behauptete Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein wird.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Insbesondere wird durch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus dem Jahr 2008 und 2010 in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder ein Erfordernis von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll, zumal im gegenständlichen Fall das Vorbringen in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die bP durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Jedenfalls ist aufgrund der auftretenden Ungereimtheiten --z. B. von der belangten Behörde aufgezeigte gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544), sowie dem fehlendem Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) der bP davon auszugehen, dass die Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen.

Die von der belangten Behörde getätigten Argumente stellen sich für die oa. Schlussfolgerung als ausreichend tragfähig dar. Die belangte Behörde hat treffend erkannt, dass die bP die vorgebrachte Bedrohung durch die XXXX aufgrund mannigfaltiger Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft machen konnte.Die von der belangten Behörde getätigten Argumente stellen sich für die oa. Schlussfolgerung als ausreichend tragfähig dar. Die belangte Behörde hat treffend erkannt, dass die bP die vorgebrachte Bedrohung durch die römisch 40 aufgrund mannigfaltiger Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft machen konnte.

Das BAA hat richtig erkannt, dass die diversen Widersprüchlichkeiten bezüglich der Angaben zum Reisepass, zur Kontaktierung des Schleppers, sowie zum Reiseweg die bP unglaubwürdig machen. Obwohl diese Aufzählung nur Nebenaspekte betrifft, ist es ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamtenVorbringens.

Soweit die belangte Behörde jedoch einen Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt des Verlassens seines Elternhauses ins Treffen führt, verlässt sie damit den Boden der Tatsachen. In der Niederschrift findet ein derartiger Widerspruch, wie die belangte Behörde vermeint, keinen Niederschlag. Der Widerspruch in Bezug auf das Verlassen Pakistans 2010 bzw. 2011 ist viel mehr eher auf einen Schreibfehler zurück zu führen. Die Übrigen angeführten Widersprüche sind jedoch ausreichend tragfähig, um ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens dar zu stellen.

Die bP vermochte mit ihren Ausführungen in der Beschwerde den Widersprüchen nicht substantiiert entgegen zu treten.

Die Erklärung, dass die widersprüchlichen Angaben zum Ausstellungsdatum sowie zum Verbleib seines Reisepasses aufgrund seiner Aufregung und damit einhergehenden Verwechslung mit seinem Personalausweis entstanden sei, erweist sich als nicht tragfähig. Sein Personalausweis sei 2010 ausgestellt worden. Mit "zu Hause" habe er Pakistan gemeint. Die bP vermag mit ihren Ausführungen den Widerspruch nicht aufzuklären, zumal der Personalausweis laut den Angaben in der Ersteinvernahme vor "ein paar Jahren" von der Behörde in XXXX ausgestellt wurde (AS 101). Nicht nur, dass die Ausstellung beider Dokumente ein paar Jahre auseinander liegt, sind sie auch von verschiedenen Behörden ausgestellt worden, womit die angesprochene Verwechslung aufgrund der Aufregung ins Leere geht und der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerde einen weiteren Widerspruch tätigte. Soweit der BF nunmehr vorbringt, dass sich sein Personalausweis in XXXX bei einem Freund befindet und er mit "zu Hause" Pakistan gemeint hat, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal er in der Einvernahme dezidiert angegeben hat "der Personalausweis liegt zu Hause in Pakistan" und nicht einfach "zu Hause".Die Erklärung, dass die widersprüchlichen Angaben zum Ausstellungsdatum sowie zum Verbleib seines Reisepasses aufgrund seiner Aufregung und damit einhergehenden Verwechslung mit seinem Personalausweis entstanden sei, erweist sich als nicht tragfähig. Sein Personalausweis sei 2010 ausgestellt worden. Mit "zu Hause" habe er Pakistan gemeint. Die bP vermag mit ihren Ausführungen den Widerspruch nicht aufzuklären, zumal der Personalausweis laut den Angaben in der Ersteinvernahme vor "ein paar Jahren" von der Behörde in römisch 40 ausgestellt wurde (AS 101). Nicht nur, dass die Ausstellung beider Dokumente ein paar Jahre auseinander liegt, sind sie auch von verschiedenen Behörden ausgestellt worden, womit die angesprochene Verwechslung aufgrund der Aufregung ins Leere geht und der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerde einen weiteren Widerspruch tätigte. Soweit der BF nunmehr vorbringt, dass sich sein Personalausweis in römisch 40 bei einem Freund befindet und er mit "zu Hause" Pakistan gemeint hat, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal er in der Einvernahme dezidiert angegeben hat "der Personalausweis liegt zu Hause in Pakistan" und nicht einfach "zu Hause".

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF im Juni 2011 das letzte Mal gearbeitet hat und zwischen 10. und 12. Juli sein Elternhaus und im August 2011 Pakistan verlassen hat. Auch dies steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor der XXXX (im Folgenden kurz "PI") bzw. dem BAA. Die bP hat vor der PI vorgebracht, dass er im August 2011 nach XXXX gefahren ist und sich dort zwei Monate aufgehalten hat (AS 6, AS 103). Schon aufgrund dessen ist es unmöglich, dass er Pakistan bereits im August verlassen hat. Ein weiterer Widerspruch findet sich darin, dass er in der Niederschrift vor dem BAA vorgebracht hat, bis 31.07.2011 (AS 91), dann im Juni (AS 103) in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Weiters hat er widersprüchlich angegeben, im Juni 2011 sein Heimatdorf verlassen zu haben (AS 119).In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF im Juni 2011 das letzte Mal gearbeitet hat und zwischen 10. und 12. Juli sein Elternhaus und im August 2011 Pakistan verlassen hat. Auch dies steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor der römisch 40 (im Folgenden kurz "PI") bzw. dem BAA. Die bP hat vor der PI vorgebracht, dass er im August 2011 nach römisch 40 gefahren ist und sich dort zwei Monate aufgehalten hat (AS 6, AS 103). Schon aufgrund dessen ist es unmöglich, dass er Pakistan bereits im August verlassen hat. Ein weiterer Widerspruch findet sich darin, dass er in der Niederschrift vor dem BAA vorgebracht hat, bis 31.07.2011 (AS 91), dann im Juni (AS 103) in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Weiters hat er widersprüchlich angegeben, im Juni 2011 sein Heimatdorf verlassen zu haben (AS 119).

Dem BAA ist beizupflichten, dass es unplausibel ist, wenn sich der BF nicht nur ab März 2011 bis Juni 2011 in seinem Heimatdorf, sondern danach auch in XXXX unbehelligt aufhalten konnte. Auch die diesbezügliche Argumentation des BAA, das es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl keineswegs anzunehmen sei, dass ihm dies bei einer tatsächlichen Bedrohung durch eine terroristische Organisation möglich gewesen wäre, ist für den erkennenden Senat stimmig.Dem BAA ist beizupflichten, dass es unplausibel ist, wenn sich der BF nicht nur ab März 2011 bis Juni 2011 in seinem Heimatdorf, sondern danach auch in römisch 40 unbehelligt aufhalten konnte. Auch die diesbezügliche Argumentation des BAA, das es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl keineswegs anzunehmen sei, dass ihm dies bei einer tatsächlichen Bedrohung durch eine terroristische Organisation möglich gewesen wäre, ist für den erkennenden Senat stimmig.

Plausibel ist auch die Ausführung des BAA, dass ein Freund, welcher aus derselben Region stammt wie der BF, seit Jahren ohne Probleme in XXXX lebt und keine Gründe erkennbar seien, weshalb ausgerechnet der BF dort nicht leben könnte. Der Einwand in der Beschwerde, dass sein Freund niemals Mitglied der Gruppierung gewesen sei, geht ins Leere und hat der BF derartiges in der Einvernahme vor dem BAA zu keiner Zeit vorgebracht, weshalb der AsylGH der Meinung ist, dass es sich dabei um eine Scheinbehauptung handelt. Der Einwand, dass die Bedrohung auch in anderen Teilen Pakistans fortdauere, widerspricht dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan. Dort wird ausgeführt, dass selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben können. In der Praxis würden auch viele Pakistani davon Gebrauch machen und sich anderorts eine Existenz aufbauen. Denselben Berichten ist zu entnehmen, dass die Terrororganisationen und militanten Gruppen regional begrenzt und nicht etwa landesweit agieren. Ein Melde- bzw. Registrierungssystem, mittels dem man Personen ausfindig machen könnte, existiert in Pakistan nicht.Plausibel ist auch die Ausführung des BAA, dass ein Freund, welcher aus derselben Region stammt wie der BF, seit Jahren ohne Probleme in römisch 40 lebt und keine Gründe erkennbar seien, weshalb ausgerechnet der BF dort nicht leben könnte. Der Einwand in der Beschwerde, dass sein Freund niemals Mitglied der Gruppierung gewesen sei, geht ins Leere und hat der BF derartiges in der Einvernahme vor dem BAA zu keiner Zeit vorgebracht, weshalb der AsylGH der Meinung ist, dass es sich dabei um eine Scheinbehauptung handelt. Der Einwand, dass die Bedrohung auch in anderen Teilen Pakistans fortdauere, widerspricht dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan. Dort wird ausgeführt, dass selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben können. In der Praxis würden auch viele Pakistani davon Gebrauch machen und sich anderorts eine Existenz aufbauen. Denselben Berichten ist zu entnehmen, dass die Terrororganisationen und militanten Gruppen regional begrenzt und nicht etwa landesweit agieren. Ein Melde- bzw. Registrierungssystem, mittels dem man Personen ausfindig machen könnte, existiert in Pakistan nicht.

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde erstmals behauptet, über ein ausreichend konkretes Merkmal im Sinne der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfügen, so handelt es sich dabei um ein Vorbringen, welchem mangels Konkretisierung nicht entnommen werden kann, woraus der BF auf die Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe schließt. Vielmehr dürfte es sich dabei um den Versuch des BF handeln, das Asylverfahren missbräuchlich in die Länge zu ziehen.

Die belangte Behörde hat auch richtigerweise auf den Widerspruch hinsichtlich des Namens der Gruppierung hingewiesen und dies als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens qualifiziert. So hat sich die "XXXX" unter dem Namen "Jamaat du-Dawa" und nicht wie von der bP behauptet, unter dem Namen "XXXX" neu formiert.

Der Argumentation des BAA, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ausgerechnet die bP nützlicher für eine jihadistische Organisation sei als seine Brüder, Cousins, Freunde oder jeder andere junge Mann in Pakistan, ist nicht entgegen zu treten.

Die Ausführung des BAA, dass einmal der Vater und dann wieder sein Freund und dessen Arbeitskollege Kontakt mit dem Schlepper hergestellt habe, ist nicht zu beanstanden.

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des BF, dass er nach dem Tod des Kommandanten weiter Probleme mehr habe und nicht zurückkehren könne, zumal sich sein Name auf einer Liste befindet und sich daher mit dem Tod des Kommandanten nichts ändern würde (AS 115). Dies bestätigt er nochmals in der Beschwerde "Da ein Kommandant jedoch meinen Namen auf der Liste eingetragen hat - bin ich offizielles Mitglied dieser Gruppierung und kann diese Gruppe nur aufgrund eines Märtyrertodes verlassen (AS 205)". Die bP hat auch vermeint, dass der Kommandant in fünf bis sechs Jahren sterben werde. Wie sie zu dieser Behauptung komme, hat die bP nicht dar gelegt und mangelt es ihr diesbezüglich auch an Fachwissen. Dass sich der BF nur fünf bis sechs Jahre in Österreich aufhalten wolle, um danach nach Pakistan zurückzukehren, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung und legt den Verdacht nahe, dass der BF nur zum Arbeiten nach Österreich gekommen ist.

Unplausibel ist das Vorbringen, dass der Kommandant mit ein paar Männern ins Dorf gekommen ist und die bP bat, bei ihm vorbeizukommen, weil er mit ihm etwas zu besprechen habe (AS 115). Dafür, dass er dies nicht sogleich im Dorf erledigen hätte können, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.

Ebenfalls unplausibel ist, dass die Männer zunächst den Vater der bP aufforderten, mit ihnen zur Moschee zu gehen und als dieser ablehnte, unverrichteter Dinge abzogen. Der Kommandant bzw. seine Männer hätten auch ohne den Vater der bP bzw. ohne die bP ihr Anliegen in der Moschee vortragen können, wie sie dies auch bereits getan hatten (AS 115).

Der erkennende Senat ist auch der Ansicht, dass mit einer widerwilligen Mitgliedschaft der bP für die Organisation nichts gewonnen wäre, zumal sie sich nie der Loyalität der bP sicher sein hätte können. Nur wer freiwillig einer Organisation beitritt, ist gegenüber der Organisation loyal.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass die bP laut Bescheidbegründung Pakistan, und nicht Indien verlassen habe, ist dies richtig. Dabei dürfte es sich aber offensichtlich um ein Versehen handeln, das aber keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang hat.

Widersprüchlich ist weiters, dass der BF vor dem BAA angab, XXXX wegen der Sprachprobleme und weil er keine Arbeit gefunden habe, verlassen zu haben und in der Beschwerde aber anführt, dass er in XXXX auch nicht mehr sicher war.Widersprüchlich ist weiters, dass der BF vor dem BAA angab, römisch 40 wegen der Sprachprobleme und weil er keine Arbeit gefunden habe, verlassen zu haben und in der Beschwerde aber anführt, dass er in römisch 40 auch nicht mehr sicher war.

Ein weiteres Indiz, dass die bP keine Verfolgung zu gegenwärtigen gehabt hat, ist sein Vorbringen, dass er erst als er in XXXX keine Arbeit gefunden habe, gedanklich den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen (AS 134).Ein weiteres Indiz, dass die bP keine Verfolgung zu gegenwärtigen gehabt hat, ist sein Vorbringen, dass er erst als er in römisch 40 keine Arbeit gefunden habe, gedanklich den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen (AS 134).

Die bP hat vorgebracht, dass es in XXXX keine Arbeit für sie gegeben habe. In Wahrheit hat er aber nur Arbeit bei der Bahn gesucht (AS 134).Die bP hat vorgebracht, dass es in römisch 40 keine Arbeit für sie gegeben habe. In Wahrheit hat er aber nur Arbeit bei der Bahn gesucht (AS 134).

Wenn der BF in seiner Beschwerde eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflichten rügt, ist dem insofern entgegenzutreten, dass die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde von der Erstbehörde einmal umfassend einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die widersprüchlichen Angaben des BF aufzuklären versucht. Der BF hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Der BF hat auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.Wenn der BF in seiner Beschwerde eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflichten rügt, ist dem insofern entgegenzutreten, dass die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde von der Erstbehörde einmal umfassend einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die widersprüchlichen Angaben des BF aufzuklären versucht. Der BF hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Der BF hat auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.

Der Hinweis in der Beschwerde auf die Angst vor der Polizei und dass die Staatsgewalt nicht funktioniere, geht ebenfalls ins Leere. Wie den einhelligen Länderberichten zu Pakistan zu entnehmen ist, sind die pakistanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen und Drohungen des Kommandanten und seiner Gefolgsleute bieten würden. Dass er sich an die lokale Polizeistation oder an eine übergeordnete Dienststelle gewandt hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht einmal vor und ist er auch nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder der Nationalen Menschenrechtskommission gegen seinen Gegner vorgegangen, womit er aber den pakistanischen Behörden auch die Möglichkeit genommen, gegen die vorgebrachten Übergriffe oder Bedrohungen entsprechend vorzugehen. Der Beschwerdeführer konnte eine tatsächliche Billigung von privater Verfolgung durch die staatlichen Stellen jedenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass, wie aus den Feststellungen ebenso hervorgeht, die Effizienz der Polizeikräfte und damit auch deren Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen regional unterschiedlich ist und Korruption in der Polizei in Einzelfällen vorkommen kann. Jedoch kann auf Basis der Quellenlage bzw. der notorisch bekannten Tatsachen nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige wegen Drohungen und Verfolgung generell untätig bleiben würde.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen - in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Der BF hat auch keine Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen vorgelegt. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; [...]".Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; [...]".

Der BF hat auch nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt. Wie der BF vorm BAA vorgebracht hat, ist er in der Türkei nach Griechenland gereist. Dem BF wäre es somit möglich gewesen, bereits in der Türkei bzw. in Griechenland Asyl zu beantragen. Plausible Gründe, dass dies nicht möglich war; hat er nicht vorgebracht.

Sofern die bP das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative zurückweist, weil ein Umzug an einen anderen Ort in Pakistan das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt und seine gesamte Familie in XXXX ansässig sei, weshalb er darüber hinaus über keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge, ist anzuführen, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es der Pb aufgrund der Feststellungen ihrer Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort ihre dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird die bP somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welche bisher in der Lage war, ihr Leben durch ihren eigenen Erwerb zu bestreiten. Sie könnte sich in den ländlichen Gebieten auf den Feldern verdingen, zumal sie auch zu Hause in der Landwirtschaft tätig war und somit über genügend Vorkenntnisse verfügt. Auch steht es der bP frei, eine andere Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.Sofern die bP das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative zurückweist, weil ein Umzug an einen anderen Ort in Pakistan das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt und seine gesamte Familie in römisch 40 ansässig sei, weshalb er darüber hinaus über keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge, ist anzuführen, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen vergleiche ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es der Pb aufgrund der Feststellungen ihrer Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort ihre dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird die bP somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welche bisher in der Lage war, ihr Leben durch ihren eigenen Erwerb zu bestreiten. Sie könnte sich in den ländlichen Gebieten auf den Feldern verdingen, zumal sie auch zu Hause in der Landwirtschaft tätig war und somit über genügend Vorkenntnisse verfügt. Auch steht es der bP frei, eine andere Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Hinweise auf eine Betroffenheit des BF durch die Flutfolgen traten im Verfahren ebenfalls nicht zu Tage.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Hinweise auf eine Betroffenheit des BF durch die Flutfolgen traten im Verfahren ebenfalls nicht zu Tage.

In Pakistan ist die Todesstrafe zwar nicht abgeschafft, die bP brachte jedoch keinen Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, sie hätte eine Straftat begangen oder werde einer solchen verdächtigt, welche mit der Todesstrafe bedroht ist, weshalb diesbezüglich das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausscheidet.In Pakistan ist die Todesstrafe zwar nicht abgeschafft, die bP brachte jedoch keinen Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, sie hätte eine Straftat begangen oder werde einer solchen verdächtigt, welche mit der Todesstrafe bedroht ist, weshalb diesbezüglich das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausscheidet.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung im Wesentlichen gewährleistet ist (es liegen keine Berichte über Hungersnöte u.ä. vor) und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, sich an eine in Pakistan ansässige karitativ tätige Organisation zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und kamen keine Hinweise hervor, dass diese Familienmitglieder nicht in der Lage wären, für ihren Unterhalt in Pakistan aufzukommen. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. So wurden die Kosten des Schleppers vom Vater der bP bezahlt. Es deutet nichts darauf hin, dass der Vater die bP auch bei einem Ortswechsel nicht finanziell unterstützen würde.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die bP auch vor Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage war, ihr Leben dort zu meistern und kamen keine Hinweise hervor, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall sein soll.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Auch bestehen keine krankheitsbedingten Hindernisse für eine Rückkehr nach Pakistan.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit ungefähr fünf Monaten in Österreich auf. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sein Asylantrag erwies sich letztlich als unbegründet mit einer offensichtlich unrichtigen Verfolgungsbehauptung.

Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch in Anbetracht der kurzen Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers in Österreich.

Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Allfällige soziale oder freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.

Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:römisch zwei.2.8. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Gemäß § 38 Asylgesetz 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom BAA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Asylgesetz 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom BAA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

In Hinblick auf die im ggst Erkenntnis getroffene Entscheidung zu den Spruchpunkten I. bis III., erübrigt sich eine weitere Behandlung des Spruchpunktes IV.In Hinblick auf die im ggst Erkenntnis getroffene Entscheidung zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei., erübrigt sich eine weitere Behandlung des Spruchpunktes römisch vier.

II.2.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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