Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S15 426.093-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Senegal gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 12 02.728 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Senegal gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 12 02.728 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 06.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat vor Organen des Polizeianhaltezentrums Graz noch am selben Tag eine Erstbefragung stattgefunden.
Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Genannte, erstmals bereits im Jahre 2004 in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Aufgrund der Regelungen des Dubliner Übereinkommens wäre er allerdings umgehend wieder nach Spanien zurückgeschoben worden. In weiterer Folge hätte ihn letztgenanntes Mitgliedsland noch im selben Jahr wieder in seine Heimat Senegal rückgeführt. Im Oktober 2011 sei der Rechtsmittelwerber abermals am Luftweg über Dakar nach Madrid ausgereist. Mit dem Zug habe er dann schließlich Österreich erreicht und wäre er dann am 10.11.2011 in Graz aufgrund eines Suchtgiftvergehens festgenommen worden. Nach seiner sechs Wochen später erfolgten Enthaftung hätte man ihn im Zuge einer Personenkontrolle neuerlich festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Da es in seiner Heimat nach wie vor Probleme mit Rebellengruppen gäbe, habe sich der Asylwerber nunmehr dazu veranlasst gesehen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen. Wenngleich er sich niemals innerhalb einer derartigen paramilitärischen Organisation aktiv beteiligt hätte, würde man ihm genau dies seitens der senegalesischen Regierung vorwerfen und sei dies auch der Grund, weshalb er abermals nach Europa zurückgereist wäre. Inwieweit er diese Behauptungen bereits in seinem ersten rechtskräftig negativ finalisierten Rechtsgang ins Treffen geführt habe, könne er jedoch nicht sagen, zumal "ich mich nicht mehr erinnern kann, was ich damals im Jahre 2004 als Asylgründe angegeben habe" (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.) Über Beweise hinsichtlich seiner angeblichen zwischenzeitlichen Rückkehr in sein Herkunftsland verfüge er nicht und sei er nach seiner Rückführung nach Spanien im Jahre 2004 auch in keinem anderen europäischen Staat gewesen. "Ich war von 2004 bis Oktober 2011 die ganze Zeit in Senegal aufhältig" (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nach Spanien wolle er jedenfalls nicht zurück, da er ansonsten die Befürchtung hege, abermals in den Senegal abgeschoben zu werden.
3. Mehrere ebenfalls noch am 06.03.2012 durchgeführte EURODAC - Abfragen kamen zu dem Ergebnis, dass der Genannte erstmalig am 23.08.2004 in Spanien sowie in weiterer Folge am 02.02.2009 in der Schweiz respektive am 30.11.2009 in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (vgl. Seite 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Mehrere ebenfalls noch am 06.03.2012 durchgeführte EURODAC - Abfragen kamen zu dem Ergebnis, dass der Genannte erstmalig am 23.08.2004 in Spanien sowie in weiterer Folge am 02.02.2009 in der Schweiz respektive am 30.11.2009 in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte vergleiche Seite 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Dem am 19.03.2012 an Spanien elektronisch über DubliNET übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 27.03.2012, eingelangt noch am selben Tag, stattgegeben und unter einem die Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) erteilt.4. Dem am 19.03.2012 an Spanien elektronisch über DubliNET übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 27.03.2012, eingelangt noch am selben Tag, stattgegeben und unter einem die Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) erteilt.
5. Ebenfalls noch am 19.03.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Spanien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).5. Ebenfalls noch am 19.03.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Spanien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
6. Anlässlich der Einvernahmen vom 15.03. sowie 05.04.2012 bestätigte der Antragsteller zunächst dezidiert seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge er weder über Verwandte noch über sonstige private Interessen im Sinne einer Integration. In Madrid wäre er entgegen seinen ursprünglichen Angaben noch bis Anfang 2009 verblieben und sei er dann in weiterer Folge in die Schweiz gereist, wo er in gleicher Weise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach dessen negativem Ausgang "reiste ich im selben Jahr nach Deutschland, wo ich ebenfalls einen Asylantrag stellte" (Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wieder nach Spanien überstellt, hätten die Behörden des letztgenannten Mitgliedstaats den Beschwerdeführer in den Senegal abgeschoben. Die folgenden zwei Jahre habe der Asylwerber in seiner Heimat verbracht, bevor er sich im Oktober 2011 abermals zu seiner Rückkehr nach Europa entschlossen hätte. "Ich flog mit dem Flugzeug von Dakar nach Madrid. Von Madrid flog ich mit einem anderen Flugzeug nach Wien" (Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die anderslautenden Aussagen anlässlich seiner vorangegangenen Einvernahmen wären ausnahmslos auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Nach Spanien wolle er keinesfalls zurückkehren, zumal er befürchten müsse, neuerlich nach Afrika abgeschoben zu werden.
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 05.04.2012, Zl. 12 02.728 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 05.04.2012, Zl. 12 02.728 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum spanischen Asylverfahren, dessen Ablauf, zur Situation Minderjähriger und anderer schutzbedürftiger Personen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur allgemeinen Versorgung sowie zur Existenz diverser Aufnahmezentren.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass keinerlei Hinweise auf das potentielle Vorliegen allfälliger lebensbedrohlicher oder anderer schwerer Krankheiten im vorliegenden Verfahren zutage getreten wären. Weiters habe der Rechtsmittelwerber weder familiäre noch private Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Anhaltspunkte auf potentielle Menschenrechtsverletzungen in Spanien seien im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen und müsse der Genannte im Falle seiner Rückführung auch keinerlei Beeinträchtigung seiner in der EMRK normierten Rechte fürchten.
8. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde ein und monierte darin zunächst, dass die belangte Behörde nicht zweifelsfrei überprüft hätte, ob er tatsächlich bereits einmal von Spanien nach rechtskräftig negativ finalisiertem Asylverfahren in seine Heimat Senegal abgeschoben worden sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt die diesbezüglichen Angaben des Rechtsmittelwerbers als unglaubwürdig qualifiziert habe. Zudem erweise sich die Beweiswürdigung der Erstinstanz als aktenwidrig, da diese auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides eine Asylantragstellung in Rumänien beinhalte, welche jedoch weder in der Realität noch im Verfahren Deckung finden würde. Zusammenfassend müsse das Vorbringen des Genannten als "äußerst glaubwürdig" (Seite 187 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) qualifiziert werden. Da sich der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 2009 bis Oktober 2011 durchgehend in seinem Herkunftsland befunden hätte, müsse auch eine allfällige frühere Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO als erloschen gewertet werden. Der Umstand seines ins Treffen geführten zwischenzeitlichen Aufenthalts im Senegal über einen weit über drei Monate hinausreichenden Zeitraum hindurch sei zudem vom Bundesasylamt Spanien gegenüber zur Gänze vorsätzlich verschwiegen worden, offenkundig in der Absicht, den eben genannten Mitgliedstaat zu einer rechtlich nicht gedeckten Rückübernahmezustimmung zu verleiten. Die Möglichkeit, die rechtliche Zuständigkeit anhand des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts eigenständig zu beurteilen, habe Spanien aufgrund dieses Informationsdefizits jedenfalls gefehlt - "Die Zustimmungserklärung wurde deshalb wohl nur irrtümlich abgegeben" (Seite 189 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie auch aus den von der belangten Behörde selbst verwendeten Länderinformationen eindeutig hervorgehe, bestehe in dem gegenständlichen Mitgliedsland keinerlei Rechtsanspruch auf Sozialleistungen für Asylwerber, weshalb dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Spanien Obdach- sowie Mittellosigkeit und damit einhergehend eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Wie prekär sich die Situation von Asylwerbern in diesem Staat in der Realität darstelle, könne auch einem auszugsweise zitierten Jahresbericht von Amnesty International aus dem Jahre 2008 entnommen werden.8. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde ein und monierte darin zunächst, dass die belangte Behörde nicht zweifelsfrei überprüft hätte, ob er tatsächlich bereits einmal von Spanien nach rechtskräftig negativ finalisiertem Asylverfahren in seine Heimat Senegal abgeschoben worden sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt die diesbezüglichen Angaben des Rechtsmittelwerbers als unglaubwürdig qualifiziert habe. Zudem erweise sich die Beweiswürdigung der Erstinstanz als aktenwidrig, da diese auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides eine Asylantragstellung in Rumänien beinhalte, welche jedoch weder in der Realität noch im Verfahren Deckung finden würde. Zusammenfassend müsse das Vorbringen des Genannten als "äußerst glaubwürdig" (Seite 187 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) qualifiziert werden. Da sich der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 2009 bis Oktober 2011 durchgehend in seinem Herkunftsland befunden hätte, müsse auch eine allfällige frühere Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO als erloschen gewertet werden. Der Umstand seines ins Treffen geführten zwischenzeitlichen Aufenthalts im Senegal über einen weit über drei Monate hinausreichenden Zeitraum hindurch sei zudem vom Bundesasylamt Spanien gegenüber zur Gänze vorsätzlich verschwiegen worden, offenkundig in der Absicht, den eben genannten Mitgliedstaat zu einer rechtlich nicht gedeckten Rückübernahmezustimmung zu verleiten. Die Möglichkeit, die rechtliche Zuständigkeit anhand des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts eigenständig zu beurteilen, habe Spanien aufgrund dieses Informationsdefizits jedenfalls gefehlt - "Die Zustimmungserklärung wurde deshalb wohl nur irrtümlich abgegeben" (Seite 189 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie auch aus den von der belangten Behörde selbst verwendeten Länderinformationen eindeutig hervorgehe, bestehe in dem gegenständlichen Mitgliedsland keinerlei Rechtsanspruch auf Sozialleistungen für Asylwerber, weshalb dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Spanien Obdach- sowie Mittellosigkeit und damit einhergehend eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde. Wie prekär sich die Situation von Asylwerbern in diesem Staat in der Realität darstelle, könne auch einem auszugsweise zitierten Jahresbericht von Amnesty International aus dem Jahre 2008 entnommen werden.
9. Die Beschwerdevorlage langte mit 19.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
10. Mit Schreiben datiert vom 16.05.2012, eingelangt am 21.05.2012, teilte das zuständige Fremdenpolizeiliche Referat der Bundespolizeidirektion Graz mit, dass der Antragsteller am 16.05.2012 erfolgreich nach Spanien überstellt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
An dieser Einschätzung vermögen auch die vom rechtsfreundlich vertretenen Asylwerber ins Treffen geführten Behauptungen, wonach die Zuständigkeit Spaniens zur materiellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz aufgrund dessen angeblichen Rückkehr in den Senegal zwischen 2009 und Oktober 2011 nach den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO erloschen sei, nichts zu ändern: So verwickelte sich der Genannte nicht nur im Zuge seiner Schilderung hinsichtlich seiner verschiedenen Aufenthaltsorte und - dauer ab dem Jahre 2004 in massive Widersprüche, sondern vermochte er auch kein einziges Beweismittel für eine tatsächliche Rückkehr in sein Heimatland präsentieren. So hatte er ursprünglich noch dezidiert angegeben, bereits im Jahr 2004 am Luftwege von Spanien in den Senegal rückgeführt und in weiterer Folge erst im Oktober 2011 wieder nach Europa eingereist zu sein. In anderen Dublin - Staaten habe er sich seither nicht befunden (vgl. Seiten 19 und 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dieses Vorbringen wurde jedoch durch eine aktuell durchgeführte EURODAC - Abfrage zweifelsfrei widerlegt, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller sowohl am 22.02.2009 in der Schweiz als auch am 30.11.2009 in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hat (vgl. Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Erst anlässlich seiner eine Woche später erfolgten Einvernahme räumte der Beschwerdeführer ein, bis Anfang 2009 in Madrid gewesen zu sein und danach sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland erfolglos Asylverfahren geführt zu haben. In Abkehr zu seinen bisherigen Angaben behauptete er nun jedoch, Ende 2011 mit dem Flugzeug und nicht mit der Bahn von Madrid nach Wien gereist zu sein (vgl. Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Anhand der permanent radikal geänderten Aussagen sowie den EURODAC - Treffern teilt die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes die Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Antragsteller in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren ist und sein Vorbringen frei nach Belieben in jede ihm gerade sinnvoll erscheinende Richtung ändert.An dieser Einschätzung vermögen auch die vom rechtsfreundlich vertretenen Asylwerber ins Treffen geführten Behauptungen, wonach die Zuständigkeit Spaniens zur materiellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz aufgrund dessen angeblichen Rückkehr in den Senegal zwischen 2009 und Oktober 2011 nach den Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erloschen sei, nichts zu ändern: So verwickelte sich der Genannte nicht nur im Zuge seiner Schilderung hinsichtlich seiner verschiedenen Aufenthaltsorte und - dauer ab dem Jahre 2004 in massive Widersprüche, sondern vermochte er auch kein einziges Beweismittel für eine tatsächliche Rückkehr in sein Heimatland präsentieren. So hatte er ursprünglich noch dezidiert angegeben, bereits im Jahr 2004 am Luftwege von Spanien in den Senegal rückgeführt und in weiterer Folge erst im Oktober 2011 wieder nach Europa eingereist zu sein. In anderen Dublin - Staaten habe er sich seither nicht befunden vergleiche Seiten 19 und 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dieses Vorbringen wurde jedoch durch eine aktuell durchgeführte EURODAC - Abfrage zweifelsfrei widerlegt, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller sowohl am 22.02.2009 in der Schweiz als auch am 30.11.2009 in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hat vergleiche Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Erst anlässlich seiner eine Woche später erfolgten Einvernahme räumte der Beschwerdeführer ein, bis Anfang 2009 in Madrid gewesen zu sein und danach sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland erfolglos Asylverfahren geführt zu haben. In Abkehr zu seinen bisherigen Angaben behauptete er nun jedoch, Ende 2011 mit dem Flugzeug und nicht mit der Bahn von Madrid nach Wien gereist zu sein vergleiche Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Anhand der permanent radikal geänderten Aussagen sowie den EURODAC - Treffern teilt die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes die Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Antragsteller in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren ist und sein Vorbringen frei nach Belieben in jede ihm gerade sinnvoll erscheinende Richtung ändert.
Der ebenfalls im Rechtsmittelschriftsatz erhobene Vorwurf, demzufolge das Bundesasylamt Spanien nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Asylwerber laut eigener Aussage bereits einmal von gerade eben diesem Mitgliedsstaat in seine Heimat rückgeführt worden sei, um dadurch das um Rückübernahme ersuchte Land zu einer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ohne jeglicher Rechtsgrundlage herbeigeführten Zustimmung zu verleiten, erweist sich bereits bei einer bloß oberflächlichen Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes als schlichtweg aktenwidrig: So wies die Erstinstanz im Rahmen ihrer Anfrage an Spanien vom 19.03.2012 explizit auf die diesbezüglichen Behauptungen des Rechtsmittelwerbers unter der Rubrik "andere nützliche Informationen" hin (vgl. Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weshalb ein Mitgliedsstaat, wie im konkreten Fall Spanien, lediglich aufgrund eines Rücknahmeersuchens eines anderen Partnerlandes standardmäßig zustimmen und darauf verzichten respektive objektiv nicht dazu in der Lage sein sollte, seine materielle Zuständigkeit anhand des eigenen Datenmaterials zu überprüfen, lässt der Beschwerdeschriftsatz gänzlich unbeantwortet. So darf schon allein nach allgemeiner Lebenserfahrung realistischerweise davon ausgegangen werden, dass die spanischen Behörden schon allein anhand der Übermittlung der Personaldaten und Fingerabdrücke eine Abfrage mittels eigener elektronisch gestützter Datenbanken durchzuführen in der Lage sind und daher selbst ohne dezidierten Hinweis seitens des anfragenden Staates ihre Entscheidung bezüglich einer allfälligen Rückübernahme inhaltlich einer Überprüfung zuführen. Im Zuge einer derartigen Prozedur würde eine derartig grundlegende Information, wie jene über eine in der Vergangenheit bereits allenfalls von den eigenen Behörden durchgeführte Abschiebung in den Senegal zweifellos zutage treten. Die Unterstellung, österreichische Behörden würden in einem derartigen Fall mit derart untauglichen Mitteln ihre europäischen Partner arglistig zu täuschen versuchen, erweist sich vor diesem Hintergrund als geradezu absurd.Der ebenfalls im Rechtsmittelschriftsatz erhobene Vorwurf, demzufolge das Bundesasylamt Spanien nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Asylwerber laut eigener Aussage bereits einmal von gerade eben diesem Mitgliedsstaat in seine Heimat rückgeführt worden sei, um dadurch das um Rückübernahme ersuchte Land zu einer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ohne jeglicher Rechtsgrundlage herbeigeführten Zustimmung zu verleiten, erweist sich bereits bei einer bloß oberflächlichen Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes als schlichtweg aktenwidrig: So wies die Erstinstanz im Rahmen ihrer Anfrage an Spanien vom 19.03.2012 explizit auf die diesbezüglichen Behauptungen des Rechtsmittelwerbers unter der Rubrik "andere nützliche Informationen" hin vergleiche Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weshalb ein Mitgliedsstaat, wie im konkreten Fall Spanien, lediglich aufgrund eines Rücknahmeersuchens eines anderen Partnerlandes standardmäßig zustimmen und darauf verzichten respektive objektiv nicht dazu in der Lage sein sollte, seine materielle Zuständigkeit anhand des eigenen Datenmaterials zu überprüfen, lässt der Beschwerdeschriftsatz gänzlich unbeantwortet. So darf schon allein nach allgemeiner Lebenserfahrung realistischerweise davon ausgegangen werden, dass die spanischen Behörden schon allein anhand der Übermittlung der Personaldaten und Fingerabdrücke eine Abfrage mittels eigener elektronisch gestützter Datenbanken durchzuführen in der Lage sind und daher selbst ohne dezidierten Hinweis seitens des anfragenden Staates ihre Entscheidung bezüglich einer allfälligen Rückübernahme inhaltlich einer Überprüfung zuführen. Im Zuge einer derartigen Prozedur würde eine derartig grundlegende Information, wie jene über eine in der Vergangenheit bereits allenfalls von den eigenen Behörden durchgeführte Abschiebung in den Senegal zweifellos zutage treten. Die Unterstellung, österreichische Behörden würden in einem derartigen Fall mit derart untauglichen Mitteln ihre europäischen Partner arglistig zu täuschen versuchen, erweist sich vor diesem Hintergrund als geradezu absurd.
Lediglich der Vollständigkeit halber soll in diesem Kontext auch nicht unerwähnt bleiben, dass selbst unter der hypothetischen Annahme eines zwischenzeitlichen Aufenthalts außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten von über einem Jahr für den Antragsteller nichts gewonnen wäre: So gab dieser hinsichtlich seines Reiseweges im Oktober 2011 stets an, am Luftweg über Dakar nach Madrid und von dort aus nach Wien gereist zu sein. Darauf basierend wäre zwar die ursprüngliche Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO erloschen, jedoch hätte die neuerliche Einreise am Luftweg nach Madrid gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO neuerlich diesen Mitgliedsstaat zur materiellen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz verpflichtet, wodurch im Ergebnis für den Beschwerdeführer letztlich keine substantielle Änderung eingetreten wäre.Lediglich der Vollständigkeit halber soll in diesem Kontext auch nicht unerwähnt bleiben, dass selbst unter der hypothetischen Annahme eines zwischenzeitlichen Aufenthalts außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten von über einem Jahr für den Antragsteller nichts gewonnen wäre: So gab dieser hinsichtlich seines Reiseweges im Oktober 2011 stets an, am Luftweg über Dakar nach Madrid und von dort aus nach Wien gereist zu sein. Darauf basierend wäre zwar die ursprüngliche Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erloschen, jedoch hätte die neuerliche Einreise am Luftweg nach Madrid gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO neuerlich diesen Mitgliedsstaat zur materiellen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz verpflichtet, wodurch im Ergebnis für den Beschwerdeführer letztlich keine substantielle Änderung eingetreten wäre.
Abschließend sei an dieser Stelle auch noch angemerkt, dass die einmalige irrtümliche Verwendung der Staatsbezeichnung "Rumänien" anstatt "Spanien", wie im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes geschehen auf Seite 15, für sich allein genommen ohne Hinzutreten weiterer Faktoren nicht dazu geeignet ist, eine sorgfältige respektive in sich schlüssige Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. So handelt es sich zwar bei der unbeabsichtigten Verwendung dieses Begriffs unstrittigerweise um einen bedauerlichen Fehler - angesichts der ansonsten ausnahmslos korrekten inhaltlichen Bezugnahme auf das im Verfahren real zuständigkeitsmäßig zu prüfende Spanien vermag dieser Mangel keinerlei Relevanz zu entfalten und wurde im Übrigen auch ausschließlich dieser Mitgliedsstaat in erkennbarer Weise der Entscheidung zugrunde gelegt.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Spanien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Spanien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Spanisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.1.2.1. Spanisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Spanien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Senegal unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Spanien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Senegal unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für sonstige in der Spanien - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Spaniens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für sonstige in der Spanien - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Spaniens nicht zu befürchten ist.
An dieser Einschätzung vermögen weder die lapidar in den Raum gestellten Behauptungen, in Spanien völlig unversorgt dem eigenen Schicksal überlassen zu werden, noch die aus dem Jahre 2008 stammenden auszugsweise zitierten Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz relevante Andersbewertungen hervorzurufen, zumal die seitens der Erstinstanz herangezogenen und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen eine weit höhere Diversität der Quellen beziehungsweise Aktualität aufweisen und dem Vorbringen des Genannten, wie bereits im Detail dargestellt, in seiner Gesamtheit keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen war.
2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Spanien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden seitens des Rechtsmittelwerbers auch nicht behauptet.
2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage die potentielle Existenz allfälliger Verwandter respektive einer eheähnlichen Beziehung im Bundesgebiet verneint, weshalb das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet definitiv ausgeschlossen werden kann.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage die potentielle Existenz allfälliger Verwandter respektive einer eheähnlichen Beziehung im Bundesgebiet verneint, weshalb das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet definitiv ausgeschlossen werden kann.
Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.
2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.
2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat, real risk, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
13.07.2012