Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 316420-4/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2011, FZ. 08 05.449-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07. Dezember 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2011, FZ. 08 05.449-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07. Dezember 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Am 15.09.2007 reiste die Mutter (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) des Beschwerdeführers illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihren minderjährigen Sohn XXXX, gegenständlicher Beschwerdeführer, in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) und ihre (damals) minderjährige Tochter XXXX am 16.09.2007 einen ersten Antrag auf Internationalen Schutz, welchen sie zusammengefasst bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wie folgt begründete: Ihr Ehegatte sei 2004 von Kadyrow-Leuten entführt worden und sei nie wieder zurückgekehrt. Ihr Haus sei im April 2007 verbrannt, sie habe mit ihren Kindern bei fremden Leuten gelebt. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, Tschetschenien zu verlassen.1.1. Am 15.09.2007 reiste die Mutter (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) des Beschwerdeführers illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihren minderjährigen Sohn römisch 40 , gegenständlicher Beschwerdeführer, in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) und ihre (damals) minderjährige Tochter römisch 40 am 16.09.2007 einen ersten Antrag auf Internationalen Schutz, welchen sie zusammengefasst bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wie folgt begründete: Ihr Ehegatte sei 2004 von Kadyrow-Leuten entführt worden und sei nie wieder zurückgekehrt. Ihr Haus sei im April 2007 verbrannt, sie habe mit ihren Kindern bei fremden Leuten gelebt. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, Tschetschenien zu verlassen.
1.2. Im Rahmen einer am 02.10.2007 durchgeführten gutachterlichen Befundung gab BF1 an, sie habe Angst, in Tschetschenien zu leben. "Sie" seien oft gekommen, "sie" hätten gedroht, die Tochter mitzunehmen, und hätten oft nach dem Mann gefragt. Dies habe sich 2007 intensiviert. Sie selbst sei nicht geschlagen oder sonstiger Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie habe sich auch nicht mehr zu Hause aufgehalten. Bei der Verhaftung des Mannes sei sie nicht anwesend gewesen, da dieser von der Straße weg mitgenommen worden sei. Als sie die Nachricht erhalten habe, sei sie für drei Stunden ohnmächtig geworden.
Sie habe im April 2006 einen Autounfall gehabt und sei mit Gehirnerschütterung für drei Monate im Krankenhaus gelegen.
Abschließend hielt die untersuchende Ärztin fest, es bestehe ein Verdacht auf Somatisierungsstörung (vormals "somatisierte Depressio", F 45.0).
1.3. Am 04.10.2007 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei räumte sie - zusammengefasst - ein, in Polen ein Asylverfahren geführt zu haben. Sie habe dort jedoch einen Kadyrow-Mann gesehen und wolle nicht zurück nach Polen. Sie habe von Anfang an nach Österreich gewollt, hier sei es ruhig und gut. Ihr tue der Kopf weh nach einem Unfall. Im April 2006 sei sie in Tschetschenien am hinteren Sitz eines PKW gesessen und ein LKW sei mit dem Auto zusammengestoßen. Sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt und ihr tue immer noch der Kopf weh.
1.4. Die belangte Behörde wies den (ersten) Antrag der BF1 mit Bescheid vom 26.11.2007, Zl. 07 08.543-EAST Ost gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte Polen gem. § 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz als zuständig (Spruchpunkt I.) und wies BF1 gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus bzw. erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Polen gem. § 10 Abs 4 AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt II.)1.4. Die belangte Behörde wies den (ersten) Antrag der BF1 mit Bescheid vom 26.11.2007, Zl. 07 08.543-EAST Ost gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte Polen gem. Paragraph 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz als zuständig (Spruchpunkt römisch eins.) und wies BF1 gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus bzw. erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.)
In gleicher Weise wurde über die Anträge der beiden minderjährigen Kinder der BF1 entschieden.
1.5. Der fristgerecht eingebrachten Berufung der BF1 - worin unter anderem angegeben wurde, BF1 habe in Polen einen jener Männer gesehen, die anwesend gewesen seien, als ihr Mann 2004 weggebracht worden sei - gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.12.2007, Zl. 316.418-1/2E-XIII/66/07, statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurück. Es sei verabsäumt worden, ein Gutachten über die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen.
In gleicher Weise wurde über die (durch die gesetzliche Vertreterin eingebrachten) Berufungen der beiden minderjährigen Kinder der BF1 entschieden.
1.6. Im Rahmen einer (allgemeinen) ärztlichen Untersuchung am 01.02.2008 gab BF1 in Gegenwart eines Dolmetschers an, im Jahr 2000 bei einem Autounfall eine Kopfverletzung erlitten zu haben. Sie sei drei Tage bewusstlos und drei Monate im Krankenhaus gewesen.
Im Rahmen einer am 04.02.2008 durchführten neurologisch-psychiatrischen Befundung führte der untersuchende Facharzt in seinem am selben Tag erstellten Gutachten aus, dass einer Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegen stünden.
1.7. Am 27.02.2008 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Auf Vorhalt der eingeholten ärztlichen Befunde und auf Mitteilung, es sei eine neuerliche Zurückweisung des Antrages bzw. eine Zuständigkeitserklärung für Polen beabsichtigt, führte BF1 aus, sie wolle nicht nach Polen zurück, sie habe Angst, auch in Polen verfolgt zu werden.
1.8. Die belangte Behörde wies den (ersten) Antrag der BF1 mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.543-EAST Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte Polen gem. § 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz als zuständig (Spruchpunkt I.) und wies BF1 gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus bzw. erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Polen gem. § 10 Abs 4 AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt II.)1.8. Die belangte Behörde wies den (ersten) Antrag der BF1 mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.543-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte Polen gem. Paragraph 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz als zuständig (Spruchpunkt römisch eins.) und wies BF1 gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus bzw. erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.)
In gleicher Weise wurde über die Anträge der beiden minderjährigen Kinder der BF1 entschieden.
1.9. Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.03.2008, Zl. 316.418-2/2E-XIII/66/08, gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.1.9. Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.03.2008, Zl. 316.418-2/2E-XIII/66/08, gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Mit am 25.03.2008 durchgeführter Zustellung erwuchsen die Bescheide des UBAS in Rechtskraft.
1.10. Am 24.06.2008 stellte BF1 einen neuerlichen (zweiten und gegenständlichen) Antrag auf Internationalen Schutz für sich, ihren minderjährigen Sohn (BF2) und ihre minderjährige Tochter und begründete diesen im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wie folgt: Ihr Mann sei im Jahr 2004 verschwunden, in der Nacht seien unbekannte Männer gekommen und hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Sie habe ihnen gesagt, dass sie es nicht wisse, sie hätten ihr nicht geglaubt. Einmal hätten sie an der Tür einen Drohbrief hinterlassen mit dem Inhalt, dass sie ihre Tochter verschleppen würden, wenn sich ihr Mann nicht melde. Aus Angst um das Leben ihrer Tochter habe sie ihr Land verlassen.
1.11. Am 12.05.2009 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie die letzte Nacht vor der Ausreise aus Tschetschenien bei einer Freundin namens XXXX, der Familienname sei ihr jedoch unbekannt, übernachtet habe. Sie sei immer wieder bei verschiedenen Verwandten und Bekannten gewesen und könne sich nicht erinnern, ob es eine oder zwei Wochen gewesen seien, sie habe zwischendurch auch eine Wohnung gemietet, sie könne sich nicht erinnern.1.11. Am 12.05.2009 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie die letzte Nacht vor der Ausreise aus Tschetschenien bei einer Freundin namens römisch 40 , der Familienname sei ihr jedoch unbekannt, übernachtet habe. Sie sei immer wieder bei verschiedenen Verwandten und Bekannten gewesen und könne sich nicht erinnern, ob es eine oder zwei Wochen gewesen seien, sie habe zwischendurch auch eine Wohnung gemietet, sie könne sich nicht erinnern.
Ihre Kinder seien in XXXX zur Schule gegangen.Ihre Kinder seien in römisch 40 zur Schule gegangen.
Es sei unmöglich gewesen, in den letzten drei Jahren sich in XXXX aufzuhalten, seit ihr Mann verschleppt worden sei. Einmal sie sie für zwei Wochen weg gewesen, einmal für ein paar Tage. Die Unbekannten ("sie") seien immer wieder gekommen. Wenn sie das Gefühl gehabt habe, dass sie kommen würden, habe sie das Haus verlassen, natürlich mit den Kindern.Es sei unmöglich gewesen, in den letzten drei Jahren sich in römisch 40 aufzuhalten, seit ihr Mann verschleppt worden sei. Einmal sie sie für zwei Wochen weg gewesen, einmal für ein paar Tage. Die Unbekannten ("sie") seien immer wieder gekommen. Wenn sie das Gefühl gehabt habe, dass sie kommen würden, habe sie das Haus verlassen, natürlich mit den Kindern.
Befragt, woher sie gewusst habe, dass diese Leute kommen würden, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es sei die Hauptsache gewesen, dass sie möglichst oft von zu Hause weg gekommen sei. Sie habe immer Angst gehabt, dass sie kommen würden, deshalb sei sie immer, wenn es möglich war, von zu Hause weggegangen.
Sie sei nicht vorbestraft, sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Sie wisse nicht, ob nach ihr gefahndet werde. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.
Ihre Probleme hätten 2004 angefangen. Seit damals habe sie auf ihren Mann gewartet, er sei verschleppt worden und sie habe gedacht, er komme zurück. Sie habe die Hoffnung nicht aufgeben wollen. Sie habe Angst gehabt, ihren Mann zu suchen, und habe kein Geld gehabt, um ihn freizukaufen. Als "sie" sie bedroht hätten, seien "sie" in der Nacht und in der Früh gekommen, in ihrem Haus habe sie Angst gehabt und sei daher ausgereist. Im Jahr 2006 habe sie einen Unfall gehabt, seitdem seien die Anfälle noch schlimmer geworden. Sie wolle nur, dass ihre Kinder in Sicherheit seien und dass sie ruhig in die Schule gehen und ein Leben haben könnten, damit sie ihre Zukunft sichern könnten.
Nachdem sie zum ersten Mal ihren Mann verschleppt hätten, habe sie drei Monate lang nichts gehört. Er habe als Leiter bei einer Baustelle gearbeitet. Er habe nicht gekämpft, sondern nur ein paar Mal die tschetschenischen Kämpfer mit Essen unterstützt. Wahrscheinlich habe ihn jemand verraten. Er sei ein sehr guter Mann gewesen. Im Jahr 2004, sie glaube im Frühling, habe man ihren Mann festgenommen.
Einmal in der Nacht hätten vier maskierte Männer an die Tür geklopft und hätten sie gefragt, wen sie bei sich versteckt habe. Die Kinder seien wach gewesen und hätten vor Angst geschrien. Das Handy ihrer Tochter habe geläutet und die Männer seien weggegangen. Sie hätten das Haus durchwühlt und seien gegangen. Danach seien sie wieder im Haus gewesen, als die Familie nicht da gewesen sei. Wieder sei alles durchwühlt gewesen. Der erste Vorfall sei etwa 2-3 Monate nach der Verhaftung des Mannes gewesen, der zweite Vorfall etwa 2 Monate nach dem ersten Vorfall. Danach habe noch jemand geklopft, sie habe aber nicht geöffnet.
Kurz vor der Ausreise habe sie einen Zettel vor der Tür gefunden, man habe angedeutet, dies sei bereits der zweite Zettel - einen ersten habe sie jedoch nie erhalten - und es würde keinen weiteren geben. Sie sei darauf als Schlampe beschimpft worden, man würde sie umbringen oder ihre Tochter am Schulweg entführen, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei. Aufgrund dieser Warnung habe sie beschlossen das Land zu verlassen.
Sie wisse nicht, von wem ihr Mann verschleppt worden sei, auch nicht warum. Diese Leute würden nun Kadyrow unterstehen. Der einzige Grund für die Verschleppung sei, dass ihr Mann im Jahr 2004 Widerstandskämpfer unterstützt habe. Sie habe das zwar nicht gesehen, doch hätten dies Kollegen und Freunde des Mannes erzählt.
Ihr Mann habe am Tag der Verschleppung gesagt, er sei vor das Haus gerufen worden, er gehe kurz hinaus. Doch sei er nicht mehr in das Haus zurückgekehrt. Einige Personen hätten auf der Straße gesehen, dass ein Militärfahrzeug da gewesen sei und dass man ihren Mann festgenommen habe. Sie habe dann einen Anfall gehabt und sei ohnmächtig geworden. Man habe ihr eine Rettung gerufen und habe sie uns Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag sei sie entlassen worden und nach Hause gegangen.
Seine Freunde seien aktiv geworden und hätten bei der Polizei nach ihrem Mann gesucht. Ein junger Mann, ein Nachbar namens Ashab, habe gesehen, dass man ihren Mann mitgenommen habe.
Nach der Verschleppung habe man auch sie zu Hause aufgesucht, es seien vier maskierte Männer gewesen, zwei hätten Tschetschenisch, die beiden anderen Russisch gesprochen. Sie hätten sie gestoßen und das Haus durchsucht.
1.12. Am 26.08.2009 wurde BF1 durch XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Anwesenheit eines Dolmetschers untersucht. Im Rahmen der Anamnese gab BF1 an, sie sei 2004 informiert worden, dass ihr Gatte entführt worden sei, seitdem sei dieser verschollen. 2006 habe sie bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung mit Bewusstlosigkeit erlitten, es sei ein dreimonatiger Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen. Ab 2007 habe man nach ihrem Gatten gesucht, dabei seien fremde Männer wiederholt in das Wohnhaus eingedrungen und hätten sie bedroht und eine Ermordung bzw. Entführung der Kinder angedroht.1.12. Am 26.08.2009 wurde BF1 durch römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Anwesenheit eines Dolmetschers untersucht. Im Rahmen der Anamnese gab BF1 an, sie sei 2004 informiert worden, dass ihr Gatte entführt worden sei, seitdem sei dieser verschollen. 2006 habe sie bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung mit Bewusstlosigkeit erlitten, es sei ein dreimonatiger Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen. Ab 2007 habe man nach ihrem Gatten gesucht, dabei seien fremde Männer wiederholt in das Wohnhaus eingedrungen und hätten sie bedroht und eine Ermordung bzw. Entführung der Kinder angedroht.
Mit Gutachten vom 16.10.2009 hielt genannter Facharzt unter anderem fest, dass bei BF1 eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen gegeben sei.
1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Tochter der BF1, XXXX, gem. § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Tochter der BF1 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Tochter der BF1, römisch 40 , gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass der Tochter der BF1 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die minderjährige Tochter der BF1 sei mit Beschluss des XXXX vom 09.03.2009 für ehemündig erklärt worden und habe am XXXX geehelicht. Dem gemeinsamen Kind sei mit Bescheid vom 06.07.2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, weswegen auch der Mutter dieses Kindes derselbe Schutz zu gewähren war.Die minderjährige Tochter der BF1 sei mit Beschluss des römisch 40 vom 09.03.2009 für ehemündig erklärt worden und habe am römisch 40 geehelicht. Dem gemeinsamen Kind sei mit Bescheid vom 06.07.2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, weswegen auch der Mutter dieses Kindes derselbe Schutz zu gewähren war.
1.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL, wurde der Antrag der BF1 auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, in der geltenden Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen und führte beweiswürdigend unter anderem aus, BF1 habe ihr Vorbringen lediglich unkonkret und wenig nachvollziehbar erstattet. Es sei nicht glaubwürdig, dass BF1 2004 bis kurz vor der Ausreise völlig unbehelligt geblieben sei. Aufgrund des derzeitigen psychischen Zustandes der BF1 sei eine Überstellung in die Russische Föderation jedoch nicht möglich.1.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL, wurde der Antrag der BF1 auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, in der geltenden Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen und führte beweiswürdigend unter anderem aus, BF1 habe ihr Vorbringen lediglich unkonkret und wenig nachvollziehbar erstattet. Es sei nicht glaubwürdig, dass BF1 2004 bis kurz vor der Ausreise völlig unbehelligt geblieben sei. Aufgrund des derzeitigen psychischen Zustandes der BF1 sei eine Überstellung in die Russische Föderation jedoch nicht möglich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, Zl. 08 05.449-BAL, wurde auch der für BF2 eingebrachte Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, in der geltenden Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs 3 wurde BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, Zl. 08 05.449-BAL, wurde auch der für BF2 eingebrachte Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, in der geltenden Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, wurde BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.15. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 16.04.2010 gegen die beiden genannten Bescheide machte BF1 Verfahrensmängel, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zusätzlich brachte BF1 vor, es sei bei den Hausdurchsuchungen die Haustür kaputt gemacht worden, auch seien die Familienangehörigen gestoßen worden, sodass sie blaue Flecken gehabt hätten. Auch vermute sie, dass der Autounfall ein versuchter Mordanschlag gewesen sei. Sie habe erst jetzt erfahren, dass dies nicht protokolliert worden sei, obwohl sie es vorgebracht habe. Anscheinend sei sie nicht richtig verstanden worden. Sie habe seit dem Verschwinden ihres Mannes immer in absoluter Angst gelebt. Auch sei die Schwester seit der Flucht der BF1 mehrmals von maskierten Männern aufgesucht und nach BF1 gefragt worden. Auch sei die Schwester schon einmal zusammengeschlagen worden. Dies mache BF1 so Angst, dass sie ihrer Schwester gar nicht erzähle, wo sich BF1 wirklich befinde, sondern sie im Glauben lasse, BF1 sei in Frankreich.
1.16. Am 24.11.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nach Vorhalt mehrerer Widersprüche zog BF1 in Anwesenheit ihrer rechtskundigen Vertreterin die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der beiden Bescheide (betreffend BF1 und BF2) vom 08.04.2010 zurück.1.16. Am 24.11.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nach Vorhalt mehrerer Widersprüche zog BF1 in Anwesenheit ihrer rechtskundigen Vertreterin die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der beiden Bescheide (betreffend BF1 und BF2) vom 08.04.2010 zurück.
1.17. Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 legte BF1 unter anderem ein ärztliches Bestätigungsschreiben der XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vor. BF1 habe in Gegenwart einer Dolmetscherin vor der Fachärztin (unter anderem) im November 2009 geschildert, dass ihr Mann 2004 verschleppt worden sei. BF1 sei drei Tage lang nach einem Autounfall bewusstlos gewesen, etwa im Jahr 2008, danach sei sie etwa 4 Wochen lang im Krankenhaus behandelt worden. BF1 habe angegeben, an Krampfanfällen zu leiden, doch sei seitens der Fachärztin eine Epilepsie ausgeschlossen worden. Die Diagnose laute auf dissoziative Krampfanfälle.1.17. Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 legte BF1 unter anderem ein ärztliches Bestätigungsschreiben der römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vor. BF1 habe in Gegenwart einer Dolmetscherin vor der Fachärztin (unter anderem) im November 2009 geschildert, dass ihr Mann 2004 verschleppt worden sei. BF1 sei drei Tage lang nach einem Autounfall bewusstlos gewesen, etwa im Jahr 2008, danach sei sie etwa 4 Wochen lang im Krankenhaus behandelt worden. BF1 habe angegeben, an Krampfanfällen zu leiden, doch sei seitens der Fachärztin eine Epilepsie ausgeschlossen worden. Die Diagnose laute auf dissoziative Krampfanfälle.
1.18. Am 10.06.2011 wurde BF1 durch XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und und XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Dabei gab BF1 im Rahmen der Anamnese an, sie habe im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung mit Bewusstlosigkeit erlitten und dass Lenker des PKW ihr Ehemann gewesen sei. Auf Vorhalt, sie habe angegeben, der Mann sei bereits seit 2004 verschollen, führte BF1 aus, dass der Lenker "doch ein anderer Mann" gewesen sei. Auf Vorhalt, sie sei drei Mal befragt worden, wer den PKW gelenkt habe, und sie habe drei Mal ihren Ehemann angegeben, reagierte BF1 laut Gutachten "sehr ungehalten". Weiters gab BF1 an, sie sei nach dem Unfall mehrere Tage auf einer Intensivstation gewesen.1.18. Am 10.06.2011 wurde BF1 durch römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und und römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Dabei gab BF1 im Rahmen der Anamnese an, sie habe im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung mit Bewusstlosigkeit erlitten und dass Lenker des PKW ihr Ehemann gewesen sei. Auf Vorhalt, sie habe angegeben, der Mann sei bereits seit 2004 verschollen, führte BF1 aus, dass der Lenker "doch ein anderer Mann" gewesen sei. Auf Vorhalt, sie sei drei Mal befragt worden, wer den PKW gelenkt habe, und sie habe drei Mal ihren Ehemann angegeben, reagierte BF1 laut Gutachten "sehr ungehalten". Weiters gab BF1 an, sie sei nach dem Unfall mehrere Tage auf einer Intensivstation gewesen.
Im Gutachten, erstellt am 14.06.2010, führten die beiden Gutachter aus, dass bei BF1 "dissoziative Anfälle" (F44.5, ICD10) sowie eine "Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion" (F 43.2, ICD1) bestünden. Im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation bestünde keine reale Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung der Krankheit oder dass BF1 in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate.
1.19. Am 20.09.2011 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie an, es gehe ihr sehr schlecht, sie verbringe die Tage im "psychologischen Krankenhaus", sie werde noch am Fußgelenk operiert. Sie leide an "psychischen Anfällen", Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Epilepsie und Ohnmachtsanfällen. Sie nehme Medikamente ein.
Sie habe ihre Heimat wegen der Probleme verlassen, nicht wegen der Krankheit.
Sie lebe alleinstehend, jedoch gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, ihre Tochter sehe sie öfters und telefoniere mit ihr. Ihr Sohn solle weiterhin in Österreich zur Schule gehen und sie wolle in Österreich gemeinsam mit ihrer Familie leben. Ihr Sohn besuche einen Kampfsportunterricht. Sie werde von der Caritas unterstützt und sei nicht berufstätig. Ihr Sohn besuche aktuell keine Schule, davor sei er in der Hauptschule gewesen.
1.20. Mit Bescheid vom 29.09.2011, Zl. 08 05.447-BAL, wurde hinsichtlich BF1 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.20. Mit Bescheid vom 29.09.2011, Zl. 08 05.447-BAL, wurde hinsichtlich BF1 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Aus dem aktuellen neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Doktoren XXXX vom 14.06.2011 ergebe sich keine akute Gesundheitsgefährdung der BF1 mehr. Die Erkrankung der BF1 sei auch in der Russischen Föderation behandelbar, wie sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe. BF1 sei nicht (mehr) refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.Aus dem aktuellen neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Doktoren römisch 40 vom 14.06.2011 ergebe sich keine akute Gesundheitsgefährdung der BF1 mehr. Die Erkrankung der BF1 sei auch in der Russischen Föderation behandelbar, wie sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe. BF1 sei nicht (mehr) refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
1.20 Mit Bescheid vom 29.09.2011, Zl. 08 05.449-BAL, wurde auch hinsichtlich BF2 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.449-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.20 Mit Bescheid vom 29.09.2011, Zl. 08 05.449-BAL, wurde auch hinsichtlich BF2 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.449-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 08 05.447-BAL erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.21. Gegen diese beiden Bescheide erhob BF1 fristgerecht Beschwerde für sich und BF2. Aus dem dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten ergebe sich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Retraumatisierung bzw. einer Zunahme der spezifischen und unspezifischen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der Anfälle und damit der einhergehenden Gefahr einer zunehmenden Chronifizierung. Es sei sinngemäß wenig ökonomisch, eine teure Behandlung abzubrechen und somit den bisherigen Verhandlungserfolg zunichte zu machen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit jenen Befunden auseinandergesetzt, die eine posttraumatische Belastungsstörung der BF1 belegen würden. BF1 würde im Falle einer Ausweisung in eine aussichtslose Lage kommen aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit. BF1 und BF2 seien in Österreich integriert, es sei nicht zulässig, BF2 ein zweites Mal zu entwurzeln.
1.22. Am 07.12.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes erneut eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache durch. Bereits mit der Ladung wurden Länderfeststellungen zur Lage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien übermittelt samt Einräumung einer vierzehntägigen Stellungnahmefrist; eine entsprechende Stellungnahme traf jedoch nicht ein.
Zu Beginn der Verhandlung legte der Vertreter ein ärztliches Attest vom 06.12.2011 von XXXX vor, wonach BF1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem wurde ein Bestätigungskonvolut zu einem Sturz im Juli 2011 und einer folgenden Meniskusoperation sowie zur genannten posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt.Zu Beginn der Verhandlung legte der Vertreter ein ärztliches Attest vom 06.12.2011 von römisch 40 vor, wonach BF1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem wurde ein Bestätigungskonvolut zu einem Sturz im Juli 2011 und einer folgenden Meniskusoperation sowie zur genannten posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt.
Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach zum einen ein 24-seitiges (von der belangten Behörde eingeholtes) Gutachten vorliege, andererseits ein lediglich einzeiliges Attest der genanntenXXXX, welche zudem lediglich Allgemeinärzte seien, während das vom Bundesasylamt eingeholte Gutachten durch zwei Fachärzte bzw. gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige verfasst worden sei, führte BF1 aus, sie könne dazu nichts sagen, sie leide unter epileptischen Anfällen, sie wisse, dass es ihr schlecht gehe. Seit 2006 leide sie unter Epilepsie.
Auf Vorhalt, das vom Bundesasylamt eingeholte Gutachten vom 14.11.2011 beinhalte, dass keine Epilepsie vorliege, sondern dissoziative Anfälle, auch das seitens des Vertreters vorgelegte und am Vortag verfasste Gutachten weise keine Epilepsie aus, erklärte BF1, man sage ihr jedes Mal, wenn sie einen Anfall habe, dass sie unter Epilepsie leide. Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, wer das gesagt habe, erwiderte BF1, sie habe es selbst gedacht. Ihr Vertreter ergänzte, dass BF1 vermutlich den Unterschied zwischen Epilepsie und dissoziativen Anfällen nicht kenne.
Befragt zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand führte BF1 aus, sie heiße XXXX in Tschetschenien geboren und sei verheiratet, aber ihr Mann sei verschollen. Sie habe nie einen anderen Namen geführt.Befragt zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand führte BF1 aus, sie heiße römisch 40 in Tschetschenien geboren und sei verheiratet, aber ihr Mann sei verschollen. Sie habe nie einen anderen Namen geführt.
Sie habe keinen Lebensgefährten und lebe hier in Österreich mit ihrem (minderjährigen) Sohn. Ihre Tochter sei nunmehr verheiratet, habe zwei Kinder und lebe asylberechtigt im 17. Bezirk. Sie selbst lebe seit 18.08.2011 auch in Wien, sie habe sich nicht angemeldet und keine Unterstützung bekommen. Ihr Vertreter ergänzte, dass BF1 zum Sozialamt gegangen sei, um Unterstützung zu erhalten, dies sei mit der unrichtigen Begründung verweigert worden, dass BF1 nicht subsidiär schutzberechtigt sei.
Ihre Tochter sei asylberechtigt und zwar im Wege eines Familienverfahrens über ihren Mann. BF1 sei gegen die in Österreich vorgenommene Eheschließung gewesen, die Tochter sei erst 16 Jahre alt gewesen, doch habe BF1 bei Gericht ausgesagt, sie wolle das, was ihre Tochter wolle. Ihrer Tochter gehe es gut mit ihrem Mann, sie habe zwei Söhne, drei Jahre sowie und elf Monate alt.
Früher habe sie in XXXX, gewohnt. Ihr Sohn gehe nun im dritten Bezirk in die Schule, alle Lehrer hätten ihn sehr gern, die Direktorin sage, er sei einer der besten Schüler.Früher habe sie in römisch 40 , gewohnt. Ihr Sohn gehe nun im dritten Bezirk in die Schule, alle Lehrer hätten ihn sehr gern, die Direktorin sage, er sei einer der besten Schüler.
Ihre Eltern seien schon früh verstorben. Sie habe eine Schwester dort in Tschetschenien. Auch ihre Schwiegereltern seien verstorben. Sie habe auch keine Tanten und Onkeln. Sie und ihre Schwester seien früh Waisen geworden. Eine alte Frau aus dem Dorf habe sie groß gezogen.
Sie habe keine eigenen Tanten und Onkeln gehabt und auch keine Großeltern, diese Frau sei eine weitschichtige Verwandte des Vaters gewesen, sie hätten sie Oma genannt.
Außer der Tochter, die bereits verheiratet sei und zwei Kinder habe, und ihrem Sohn habe sie im europäischen Raum keine Verwandte, sie habe nur ein paar Bekannte.
Als BF1 noch in Linz gelebt habe, sei ihre Tochter weit weg von ihr gewesen; BF1 habe nur 260 Euro bekommen und habe nicht oft zur Tochter fahren können. Diese habe auch nicht bei ihr übernachten können, weil das gegen die Hausordnung gewesen sei. In Wien habe BF1 keinen Wohnsitz. Jetzt würde sie oft ihre Tochter sehen. Manchmal sei sie bei ihr und manchmal bei Bekannten.
Sie habe die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation und sei Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft.
Sie sei nicht in die Schule gegangen, sie hätte keine Möglichkeit dazu gehabt. Das Haus der Adoptiveltern sei neben dem Wald gewesen, somit hätte man sie mit dem Auto in die Schule bringen müssen, ihre Adoptiveltern hätten kein Auto gehabt. Es habe keine Behörde interessiert, ob sie in die Schule gehe oder nicht. Es sei nicht so wichtig gewesen, sie habe in einem Dorf gelebt, wo es etwa 25 Häuser gegeben habe.
Sie habe als Kindergartenhelferin gearbeitet und habe z.B. das Essen ausgeteilt. Sonst habe sie keine anderen Tätigkeiten ausgeübt, sie habe im eigenen Garten gearbeitet und sei Hausfrau gewesen.
Sie sei in Beno geboren, dort habe sie bis zu ihrer Heirat gelebt. Nach der Heirat habe sie in Naschajurt gelebt mit ihrem Mann. Nach dem Vorfall mit ihrem Mann habe sie "da und dort" gelebt. Einige Zeit habe sie zu Hause gelebt, sie habe gehofft, dass ihr Mann zurückkomme. In der restlichen Zeit habe sie bei verschiedenen Bekannten gelebt. Sie könne nicht sagen, wie viele Jahre es gewesen seien, sie könne sich nicht mehr erinnern.
Auf Vorhalt des vorsitzenden sowie des beisitzenden Richters, dies könnten sie nicht ganz nachvollziehen, erwiderte BF1, sie wisse nicht, warum man ihr nicht glaube. Sie habe einige Zeit zu Hause gelebt bis zum Ende des Schuljahres, dann habe sie in XXXX bei ihrer Freundin gelebt.Auf Vorhalt des vorsitzenden sowie des beisitzenden Richters, dies könnten sie nicht ganz nachvollziehen, erwiderte BF1, sie wisse nicht, warum man ihr nicht glaube. Sie habe einige Zeit zu Hause gelebt bis zum Ende des Schuljahres, dann habe sie in römisch 40 bei ihrer Freundin gelebt.
Auf Vorhalt, BF1 kenne ja offenkundig doch alle Eckdaten, daher könne der vorsitzende Richter nicht nachvollziehen, dass BF1 den Zeitraum, als sie bei Freunden gelebt habe, nicht benennen könne, antwortete BF1, etwa ab 25. Mai, sie sei nicht ganz sicher, beginnend mit den Sommerferien. Am 24. August seien sie ausgereist, in dieser Zeit habe sie sich bei ihnen aufgehalten. Hätte sie sich nur bei einem Nachbar oder bei einer Freundin aufgehalten, hätte sie sich genau erinnert. Sie habe jedoch bei mehreren Bekannten gelebt.
Befragt, bei welchen Bekannten sie gelebt habe, führte BF1 aus, sie sei bei ihrer Freundin namens XXXX in XXXX gewesen.Befragt, bei welchen Bekannten sie gelebt habe, führte BF1 aus, sie sei bei ihrer Freundin namens römisch 40 in römisch 40 gewesen.
Auf die Frage, wie der Nachname der Freundin laute, erwiderte BF1, sie wisse den Nachnamen nicht.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies könne er nicht nachvollziehen, eine Frau in einer fremden Stadt nehme BF1 auf, da müsse sie doch den Nachnamen kennen, erklärte BF1, ihre Freundin habe sie einfach unterstützt, sie sei eine Arbeitskollegin ihres Mannes gewesen.
Befragt, wie die anderen Freunde geheißen hätten, antwortete BF1, sie könne den Namen verwechseln, sie wisse es nicht.
Auf erneute Anmerkung des erkennenden Senates, dies könne nicht nachvollzogen werden, erwiderte BF1, sie sei bei verschiedenen Bekannten gewesen, deren Namen kenne sie nicht.
Auf die Anmerkung, sie habe schon in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2010 höchst vage Antworten gegeben, gab BF1 zu Protokoll, sie könne jederzeit mit dem Auto zu ihrer Freundin fahren, sie wisse, wo sie wohne, wenn sie bei ihrer Freundin auftauche, werde sie sie aufnehmen. Sie sei ihre Freundin. Da müsse sie den Nachnamen nicht wissen, sie verstehe nicht, warum man ihr nicht glaube.
Sie wisse auch nicht, an welcher Adresse XXXX gelebt habe, ihre Freundin habe in XXXX gelebt, BF1 kenne den Weg. BF1 habe jederzeit mit dem Auto zu ihr fahren können.Sie wisse auch nicht, an welcher Adresse römisch 40 gelebt habe, ihre Freundin habe in römisch 40 gelebt, BF1 kenne den Weg. BF1 habe jederzeit mit dem Auto zu ihr fahren können.
Befragt, wie oft BF1 in den 150 Wochen zwischen dem Verschwinden (ihres Mannes) und der Ausreise zu Hause und wie oft bei Freunden gewesen sei, gab BF1 an, sie habe oft bei ihrer Nachbarin namens XXXX gelebt, sie habe sie auch mit den Kindern unterstützt.Befragt, wie oft BF1 in den 150 Wochen zwischen dem Verschwinden (ihres Mannes) und der Ausreise zu Hause und wie oft bei Freunden gewesen sei, gab BF1 an, sie habe oft bei ihrer Nachbarin namens römisch 40 gelebt, sie habe sie auch mit den Kindern unterstützt.
Befragt, wie lange sie bei XXXX gelebt habe, antwortete BF1, es sei unterschiedlich gewesen, zwei, drei Wochen in den Sommerferien, sie sei oft bei ihrer Freundin gewesen. Wenn die Kinder schulfrei gehabt hätten, sei BF1 zu ihr gefahren. Ihre Freundin sei mit dem Auto gekommen und habe sie abgeholt.Befragt, wie lange sie bei römisch 40 gelebt habe, antwortete BF1, es sei unterschiedlich gewesen, zwei, drei Wochen in den Sommerferien, sie sei oft bei ihrer Freundin gewesen. Wenn die Kinder schulfrei gehabt hätten, sei BF1 zu ihr gefahren. Ihre Freundin sei mit dem Auto gekommen und habe sie abgeholt.
Befragt, ob sie die Telefonnummer von XXXX wisse, erwiderte BF1, sie habe allen gesagt, sie sei in Frankreich und nicht in Österreich. Sie habe keinen Kontakt mit ihren Bekannten.Befragt, ob sie die Telefonnummer von römisch 40 wisse, erwiderte BF1, sie habe allen gesagt, sie sei in Frankreich und nicht in Österreich. Sie habe keinen Kontakt mit ihren Bekannten.
Auf die Frage, wer unter "alle" ("allen gesagt") zu verstehen sei, erklärte BF1, sie habe mit ihrer Schwester Kontakt gehabt, diese habe aber die Nummer gewechselt. Sie selbst habe mit unterdrückter Nummer mit ihrer Schwester telefoniert. Sie habe niemanden außer ihren Kindern.
Befragt, warum sie "alle" gesagt habe, wenn es letztlich doch nur eine einzige Person gewesen sei, antwortete BF1, sie wolle damit nur sagen, dass sie mehrere Bekannte und Verwandte in Tschetschenien gehabt habe. Sie habe auch österreichische Freunde, die sie unterstützen würden. Diese würden sie nicht mit Geld, aber mit Naturalien unterstützt. Sie hätten ihr bequeme Schuhe gegeben, die Krücken habe sie vom Krankenhaus bekommen.
Ihr Haus sei zerstört worden, doch habe sie noch eine Wohnung gehabt. Diese sei von ihr verkauft worden, um vor der Abreise ihre Schulden zu bezahlen. Diese Schulden habe sie für die Ausreise aufnehmen müssen. Das Haus sei zwei, drei Monate vor der Abreise zerstört worden, sie habe es selbst nicht gesehen, sie habe nur gehört, dass es zerstört gewesen sei.
Sie habe in diesen zwei, drei Monaten bei der Nachbarin XXXX gelebt und auch in der Wohnung. Sie habe auch bei der Freundin XXXX gelebt, deren Nachname ihr nicht einfalle.Sie habe in diesen zwei, drei Monaten bei der Nachbarin römisch 40 gelebt und auch in der Wohnung. Sie habe auch bei der Freundin römisch 40 gelebt, deren Nachname ihr nicht einfalle.
Das Haus sei auf einem Grundstück gestanden, die Größe könne sie nicht genau beziffern. Sie habe es nicht abgemessen, sie habe es nur bezahlt. Befragt, wie viel sie bezahlt habe, berichtigte BF1, das habe ihr Mann bezahlt.
Auf die Frage, warum sie dann zuvor gesagt habe, sie habe es selbst bezahlt, erwiderte BF1 wörtlich: "Wir haben es bezahlt. Mein Mann hat es bezahlt."
Befragt, ob das Haus eine angeschlossene Landwirtschaft, Garten, Obstbäume etc. gehabt habe, erklärte BF1, es habe Bäume und ein kleines Haus gegeben, nicht mehr.
Auf Vorhalt, sie habe bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2010 zu Protokoll gegeben, dass das Haus nach ihrer Ausreise zerstört worden sei, heute hingegen, dass es zwei, drei Monate vor der Ausreise gewesen sei, und auf die Frage, was nun stimme, gab BF1 an, das Haus sei vor der Ausreise zerstört worden. Bei der Befragung am 24.11.2010 habe die Dolmetscherin sie nicht gut verstanden. In Wahrheit sei es so, dass es vor der Ausreise passiert sei.
Auf Vorhalt, es sei bei der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2010 gleich zu Beginn ausdrücklich die Dolmetscherin für die russische Sprache abgelehnt und die Verhandlung mit einer Tschetschenisch-Dolmetscherin fortgesetzt worden, welche im Übrigen zur vollen Zufriedenheit der Richter regelmäßig am Asylgerichtshof tätig sei, erklärte BF1, sie sei nervös gewesen und habe es nicht bemerkt. Sie habe die Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache danach draußen vor dem Saal aufmerksam gemacht. Diese Dolmetscherin habe gesagt, dass sie es anders verstanden habe.
Auf die Frage, ob sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht habe, erwiderte BF1 bejahend, dies sei in Polen gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, was sie dort gesagt habe, sie sei nur zwei Wochen dort gewesen. Mit Recherchen bei den dortigen Behörden sei sie einverstanden.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, er verstehe nicht, warum BF1 zu Protokoll gegeben habe: "Ich kann mich nicht erinnern, was ich dort gesagt habe...", da sie eigentlich doch dasselbe wie in Österreich ausgesagt habe müsste, antwortete BF1, es gehe ihr jetzt schlecht, worauf der vorsitzende Richter die Verhandlung für eine Pause von fünf Minuten unterbrach.
Aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen, gab BF1 wörtlich zu Protokoll: "Ich habe schon mehrmals über meine Probleme erzählt. Ich habe jetzt gesundheitliche Probleme. Ich möchte nichts mehr erzählen."
Auf die Frage des beisitzenden Richters, ob sie nicht wenigstens ein bisschen erzählen wolle, wiederholte BF1 verneinend, sie wolle nichts darüber sagen. Sie versuche es zu vergessen. Sie habe niemanden in Tschetschenien.
Auf die Frage, ob sie versucht habe in der Russischen Föderation Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.), antwortete BF1 verneinend, sie habe Angst gehabt zu jemandem zu gehen, sie habe nicht gewusst, wem sie habe vertrauen können. Sie habe nicht gewusst, zu wem ihre Verfolger gehört hätten.
Auf die Frage, wer sie verfolgt habe, erwiderte BF1, sie wisse nicht, zu wem diese Leute gehört hätten, es seien Banditen gewesen.
Auf die Frage, was sie für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab BF1 zu Protokoll, sie schwöre, dass sie große Probleme habe. Sie könne nicht nach Russland zurück, sie wolle dann woanders um Asyl ansuchen. Sie wolle bei ihren Kindern bleiben, ihre Tochter lebe hier mit ihrer Familie. Sie ersuche darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Im Falle einer Rückkehr würde sie sicher mit ihrem Sohn umgebracht werden. Sie habe kein gutes Leben gehabt, sie wünsche dieses Leben nicht auch ihrem Sohn. Ihr Sohn habe viele Freunde in Österreich, alle würden ihn sehr gerne mögen. Er boxe auch hier in Österreich.
Befragt, ob sie ihren Verkehrsunfall des Jahres beschreiben könne, führte BF1 aus, sie sei am Vormittag in die Arbeit gefahren mit einem fremden Mann. Ein Militär-LKW habe sie angefahren. Es sei ein so schwerer Unfall gewesen, dass sie starke Kopfverletzungen davongetragen habe. Sie habe im Gesicht und am Kopf Blutergüsse gehabt. Sie seien im Auto zum Zeitpunkt des Unfalls fahrend unterwegs gewesen.
Auf Vorhalt, bei der letzten Beschwerdeverhandlung (am 24.11.2010) haben sie gesagt, dass es beim Einsteigen passiert sei, führte BF1 aus, sie habe immer gesagt, dass es beim Fahren passiert sei. Die Dolmetscherin habe alles falsch übersetzt.
In weiterer Folge hielt der vorsitzende Richter BF1 vor, sie habe bei der ärztlichen Untersuchung am 14.06.2011 angegeben, dass ihr Ehemann den PKW gelenkt habe, die beiden Ärzte hätten mehrfach nachgefragt und BF1 habe wiederholt angeführt, dass der Ehemann den PKW gelenkt habe, erst auf Vorhalt der Ärzte, dass es nicht möglich sein könne, dass ihr angeblich 2004 verschwundener Ehemann 2006 einen PKW lenken könne, habe BF1 unruhig reagiert und angegeben, dass ein fremder Mann den PKW gelenkt habe. Daraufhin erklärte BF1, es sei falsch übersetzt worden.
In weiterer Folge führte BF1 aus, sie habe subsidiären Schutz nur für ein Jahr bekommen, davor habe sie nicht arbeiten dürfen. Sie habe auch nicht schwarz arbeiten wollen und sei auch nicht gesund.
Befragt, wovon sie derzeit ihren Lebensunterhalt bestreite, gab BF1 an, sie bekomme derzeit nichts. Sie habe kein Geld. Ihre Tochter, Freunde und Bekannten würden sie unterstützen. Sie habe leider 500 Euro Schulden, weil sie für den Sohn für die Schule etwas habe kaufen müssen.
Sie habe keine Deutschkurse besucht, möchte es aber.
Aufgefordert, einige Fragen zum Privat- und Familienleben auf Deutsch zu beantworten, antwortete BF1 auf Tschetschenisch, sie spreche kein Deutsch. Sie könne es nur ein bisschen.
Befragt, ob sie ein paar Sätze auf Deutsch sagen wolle, antwortete BF1 mit "Gestern nix gut" und setzte auf Tschetschenisch fort.
Auf die Frage, wie sie heiße (diese Frage musste in weiterer Folge durch die Dolmetscherin übersetzt werden), gab BF1 an: "Ja, XXXX, zwei Kinder, ein Bub und ein Tochter, Tochter zwei Kinder. Eine Kinder drei Jahre, eine Kind 10 Monate. Kinder, nochmal groß die Kinder. Meine Tochter XXXX."Auf die Frage, wie sie heiße (diese Frage musste in weiterer Folge durch die Dolmetscherin übersetzt werden), gab BF1 an: "Ja, römisch 40 , zwei Kinder, ein Bub und ein Tochter, Tochter zwei Kinder. Eine Kinder drei Jahre, eine Kind 10 Monate. Kinder, nochmal groß die Kinder. Meine Tochter römisch 40 ."
In weiterer Folge kamen vorsitzender und beisitzender Richter überein, dass BF1 geringfügige Deutschkenntnisse aufweist. Der Vertreter ergänzte, es sei ihm eine einfache Kommunikation mit BF1 möglich gewesen, BF1 fügte (auf Tschetschenisch) hinzu, sie gehe auch alleine zum Arzt, sie probiere, dem Arzt alles auf Deutsch zu erklären.
BF1 gab an, ihr Sohn besuche die Schule, ihr Vertreter verwies auf die zu Beginn vorgelegte Bestätigung.
Auf die Frage, was sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, gab BF1 an, Österreich sei viel anders als Russland. Es gebe hier Gesetze. Sie habe keine Angst hier in Österreich auf die Straße zu gehen. Über die Geschichte, Kultur oder Politik wisse sie leider nichts. Sie wisse, wie sie sich verhalten müsse. Sie ermahne auch mit ihren Sohn, dass er sich auch ordnungsgemäß verhalte. Ihr Sohn sei sehr friedlich, er streite auch nicht mit den Kindern, sie habe auch noch keine Klage von der Schule bekommen. Ihr Sohn habe einmal ein Problem mit einem Mitschüler gehabt, doch habe er es nicht mit Gewalt gelöst, sondern er sei zu ihr gekommen, sie habe das Problem dann mit der Direktorin gemeinsam geregelt. Sie habe ihr versprochen, dass es nicht mehr passieren werde.
Auf die Frage, ob sie oder ihr Sohn in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc. seien, antwortete BF1 verneinend. Aber ihr Sohn boxe, er habe auch Fußball gespielt. Sobald sie die Möglichkeit hätten, wolle er in einen Box- oder Karateclub.
Sie sei unbescholten, habe jedoch eine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzfahren zu bezahlen. Das sei für sie eine große Strafe, sie werde um Ratenzahlung ansuchen, wenn sie wieder die Sozialhilfe erhalte.
1.23. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012 übermittelte die Vertretung der BF1 eine Diagnose des XXXX vom 01.02.2012, wonach BF1 unter schweren Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Angststörung leide.1.23. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012 übermittelte die Vertretung der BF1 eine Diagnose des römisch 40 vom 01.02.2012, wonach BF1 unter schweren Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Angststörung leide.
1.24. Mit Schriftsatz vom 07.03.2012 übermittelte die Vertretung der BF1 einen psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX (ausgestellt von Psychotherapeutin XXXX am 05.03.2012), wonach BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen von Bewusstlosigkeit sowie Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma und Migräne mit Aura leide. Im Rahmen der Anamnese wird unter anderem ausgeführt, BF1 sei in ihrer Heimat 2004 überfallen worden. Es sei am Abend bei ihnen zu Hause gewesen als maskierte Milizionäre eingedrungen seien und auf BF1 eingeschlagen hätten. Der Mann der BF2 sei verschleppt worden und es fehle seither jede Spur von ihm. In der Folge seien noch mehrere Male maskierte Männer bei ihnen eingefallen und hätten BF1 bedroht und nach ihrem Mann gefragt. 2006 habe sie einen entsetzlichen Autounfall gehabt, ein Militärfahrzeug voller Soldaten habe sie umgefahren, es habe sie keine Schuld getroffen, sie sei im Koma gelegen, die Schuldigen habe man nicht mehr identifizieren können. Als sie wieder zu Hause gewesen sei, habe man sie wieder bedroht. Man werde nächstes Mal ihre Tochter mitnehmen, wenn sie nichts Genaueres sagen könne. Schließlich sei ihr Haus in die Luft gesprengt worden. Sie sei damals bei ihrer Schwester gewesen und dann mit beiden Kindern geflohen.1.24. Mit Schriftsatz vom 07.03.2012 übermittelte die Vertretung der BF1 einen psychotherapeutischen Kurzbericht von römisch 40 (ausgestellt von Psychotherapeutin römisch 40 am 05.03.2012), wonach BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen von Bewusstlosigkeit sowie Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma und Migräne mit Aura leide. Im Rahmen der Anamnese wird unter anderem ausgeführt, BF1 sei in ihrer Heimat 2004 überfallen worden. Es sei am Abend bei ihnen zu Hause gewesen als maskierte Milizionäre eingedrungen seien und auf BF1 eingeschlagen hätten. Der Mann der BF2 sei verschleppt worden und es fehle seither jede Spur von ihm. In der Folge seien noch mehrere Male maskierte Männer bei ihnen eingefallen und hätten BF1 bedroht und nach ihrem Mann gefragt. 2006 habe sie einen entsetzlichen Autounfall gehabt, ein Militärfahrzeug voller Soldaten habe sie umgefahren, es habe sie keine Schuld getroffen, sie sei im Koma gelegen, die Schuldigen habe man nicht mehr identifizieren können. Als sie wieder zu Hause gewesen sei, habe man sie wieder bedroht. Man werde nächstes Mal ihre Tochter mitnehmen, wenn sie nichts Genaueres sagen könne. Schließlich sei ihr Haus in die Luft gesprengt worden. Sie sei damals bei ihrer Schwester gewesen und dann mit beiden Kindern geflohen.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, die Einvernahme der BF1 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.12.2011 sowie die Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
2.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der minderjährige Beschwerdeführer, dessen Identität bereits von der belangten Behörde festgestellt wurde, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er gelangte den Angaben seiner Mutter (BF1) zufolge am 15.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte im Wege seiner Mutter am 16.09.2007 einen ersten Antrag sowie nach seiner Ausreise, einem mehrmonatigem Aufenthalt in Polen und erneuten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D11 316418-4/2011 (BF1) sowie Bruder der XXXX, welche nach erfolgter Eheschließung mit XXXX und Geburt des (ersten) gemeinsamen Sohnes im Wege eines Familienverfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2009, Zl. 08 05.448-BAL, den Status einer Asylberechtigten zuerkannt erhalten hat (aufgrund der Fluchtgründe des Ehemannes der Schwester des BF2).Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D11 316418-4/2011 (BF1) sowie Bruder der römisch 40 , welche nach erfolgter Eheschließung mit römisch 40 und Geburt des (ersten) gemeinsamen Sohnes im Wege eines Familienverfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2009, Zl. 08 05.448-BAL, den Status einer Asylberechtigten zuerkannt erhalten hat (aufgrund der Fluchtgründe des Ehemannes der Schwester des BF2).
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des BF2 konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann weiters weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Mutter in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt waren, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Mutter im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Mutter im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von fremden Unterstützungsleistungen. Der Beschwerdeführer besucht nach Abbruch der Hauptschulausbildung das XXXX und bedarf in Deutsch einer sonderpädagogischen Förderung. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich keiner Beschäftigung oder ehrenamtlichen Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von fremden Unterstützungsleistungen. Der Beschwerdeführer besucht nach Abbruch der Hauptschulausbildung das römisch 40 und bedarf in Deutsch einer sonderpädagogischen Förderung. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich keiner Beschäftigung oder ehrenamtlichen Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
In der Russischen Föderation (Tschetschenien) lebt eine Tante des BF2 (Schwester der BF1).
2.2.2 Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird, wie vorgehalten, festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
2. Verfolgungsgefahr
2.1. Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.
Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.
Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.
Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Nach Angaben des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen. Für das letzte Quartal 2008 lag das offizielle Mindestexistenzlevel in der Republik Tschetschenien bei 3.842 Rubel pro Person. Für die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter betrug das Minimum 4.202 Rubel, für Kinder war das Minimum bei 3.594 Rubel festgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 32)
4. Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 16)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.
4.1. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrscht zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach vie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.2. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, nach Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 15)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch 142 von 437 Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, soferne er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Russische Männer sind im Alter von 18 bis 27 Jahren wehrpflichtig. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)
Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Klans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk, wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 520.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Inguschetien, http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 11.01.2011, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. In den ersten sechs Monaten 2009 sind glaubwürdigen Angaben von Memorial zufolge acht Menschen in Inguschetien entführt (22 im gesamten Jahr 2008) und 103 Personen getötet worden (davon 31 Rebellen und 21 Sicherheitskräfte). 25 Milizionäre kamen überdies bei einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeiwache in Nasran am 17.08.2009 ums Leben. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 22 und 23)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)
Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien
1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt
2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes
3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.
4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.
5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.
6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.
2.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und ergaben sich im Verlauf des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, den Verwandten im Herkunftsstaat sowie der familiären bzw. privaten Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, eine akut lebensbedrohliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes wurde nicht vorgebracht.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.2. Die seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der BF1 zur behaupteten Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte bei der Erstbefragung zur ersten Antragstellung am 16.09.2007 zu ihren Fluchtgründen eine Entführung ihres Ehemannes im Jahr 2004 (er sei seitdem verschollen), das Verbrennen ihres Hauses im April 2007 sowie ein Verstecken mit ihren Kindern bei "fremden" Leuten vor. Hingegen erwähnte sie den LKW-Unfall sowie die Übergriffe durch Sicherheitsbehörden mit keinem Wort. In der Erstbefragung zur zweiten Antragstellung am 24.06.2008 führte sie bei den Fluchtgründen erneut das Verschwinden ihres Mannes im Jahr 2004 sowie nächtliche Befragungen durch unbekannte Männer und den Erhalt eines Drohbriefes an. Erneut findet sich zum LKW-Unfall bei den Fluchtgründen kein Wort.
Während des gesamten ersten Verfahrensganges sowie bei der Einvernahme vom 12.05.2009 vor dem Bundesasylamt erwähnte BF1 den LKW-Unfall zwar mehrfach gewissermaßen beiläufig (nämlich als Begründung für ihren eingeschränkten Gesundheitszustand), brachte jedoch erst im Rahmen ihrer Beschwerde (gegen den Bescheid des BAA vom 08.04.2010) vor, es habe sich dabei um einen Mordanschlag gehalten (Akt BF1, Teil II, AS 517), sie habe dies bei ihren Einvernahmen gesagt, doch sei sie diesbezüglich nicht richtig verstanden worden.Während des gesamten ersten Verfahrensganges sowie bei der Einvernahme vom 12.05.2009 vor dem Bundesasylamt erwähnte BF1 den LKW-Unfall zwar mehrfach gewissermaßen beiläufig (nämlich als Begründung für ihren eingeschränkten Gesundheitszustand), brachte jedoch erst im Rahmen ihrer Beschwerde (gegen den Bescheid des BAA vom 08.04.2010) vor, es habe sich dabei um einen Mordanschlag gehalten (Akt BF1, Teil römisch zwei, AS 517), sie habe dies bei ihren Einvernahmen gesagt, doch sei sie diesbezüglich nicht richtig verstanden worden.
Diese letzte Begründung konnte der erkennende Senat jedoch in keiner Weise nachvollziehen, da BF1 im gesamten ersten Verfahrensgang sowohl vor der belangten Behörde als auch bei ärztlichen Untersuchungen sowie im zweiten Verfahrensgang vor der belangten Behörde den LKW-Unfall in keiner Weise als versuchten Mordanschlag darstellte, sodass dieses neue Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung gewertet werden musste.
Auch aus den unterschiedlichen Angaben zur Bewusstlosigkeit unmittelbar nach dem Unfall (3 Stunden laut Angabe in der mündlicher Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 24.11.2010, 3 Tage laut Angabe bei der ärztlichen Untersuchung am 01.02.2008) sowie zur Dauer des anschließenden Krankenhausaufenthaltes (1 Monat laut Angabe in der mündlicher Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 24.11.2010, 3 Monate laut Angabe bei der ärztlichen Untersuchung am 01.02.2008) musste der erkennende Senat die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Aspektes des Fluchtvorbringens ableiten.
Schwer widersprüchlich waren auch die Angaben der BF1 zu den angeblich erduldeten Übergriffen durch Sicherheitsbehörden. Während sie zum einen vor der belangten Behörde am 02.10.2007 noch zu Protokoll gab, es habe nur Drohungen gegeben, sie sei nie geschlagen worden, steigerte sie ihr Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 08.04.2010 dahingehend, sie sei gestoßen worden und habe blaue Flecken davongetragen, und führte schließlich im Rahmen ihrer Untersuchung vorXXXX (Akt BF1, AsylGH, ON 12, vorgelegt mit Schriftsatz vom 07.03.2012) aus, bei der Entführung ihres Mannes im Jahr 2004 seien maskierte Milizionäre eingedrungen und hätten auf sie eingeschlagen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass auch dieses massiv gesteigerte Vorbringen die Glaubwürdigkeit der BF1 schwer beeinträchtigt, zumal auch die soeben angeführte Schilderung des Ablaufes der Verschleppung des Mannes in einem krassen Gegensatz zum im Kern übereinstimmenden sonstigen Vorbringen in beiden Verfahrensgängen steht, nämlich dass ihr Mann kurzfristig mit einer flüchtigen Verabschiedung das Haus verlassen habe und dass sie seine Verschleppung vorerst nicht mitbekommen habe, erst Nachbarn hätten ihr als Augenzeugen davon erzählt, worauf sie in Ohnmacht gefallen sei.
Angesichts der bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 24.11.2010 aufgetretenen Widersprüche zog BF1 auch in Anwesenheit ihrer rechtskundigen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des damals angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 08.04.2010 zurück.Angesichts der bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 24.11.2010 aufgetretenen Widersprüche zog BF1 auch in Anwesenheit ihrer rechtskundigen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des damals angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 08.04.2010 zurück.
Doch auch in der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 07.12.2011 (gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2011) kam es zu weiteren massiven Widersprüchen. So gab BF1 ausdrücklich an, ihr Haus sei bereits zwei oder drei Monate vor ihrer Ausreise zerstört worden, während BF1 noch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2010 angegeben hatte, das Haus sei nach der Ausreise zerstört worden. Die auf Vorhalt getätigte Erklärung eines Verständnisfehlers der Dolmetscherin vermag den erkennenden Senat jedoch keinesfalls überzeugen, da die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2010 gleich zu Beginn unterbrochen wurde (BF1 hatte eine Beiziehung einer tschetschenisch-sprachigen Dolmetscherin beantragt) und schließlich in Anwesenheit der beantragen Tschetschenisch-Dolmetscherin fortgesetzt wurde. Aus den auf Seite 6 unten / Seite 7 oben am 24.11.2010 protokollierten Fragen des vorsitzenden Richters und Antworten der BF1 ergibt sich auch eindeutig, dass BF1 von einer Zerstörung des Hauses nach der Ausreise gesprochen hat.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Ich habe ein kleines Haus in Tschetschenien gehabt, ich habe mittlerweile die Information erhalten, dass dieses Haus zerstört wurde. Ich habe auch eine kleine Wohnung von meinem Mann.
VR: Wann wurde dieses Haus zerstört?
BF: Nach unserer Reise nach Österreich wurde das Haus zerstört.
VR: Wann genau und wie?
BF: Es explodierte, aber ich weiß nicht wie oder wann.
VR: Sie sind jetzt drei Jahre außerhalb der Heimat, seit wann wissen Sie, dass das Haus zerstört ist und wer hat Ihnen das gesagt?
BF: Nach einiger Zeit hat man mir das gesagt. Ich weiß nicht mehr, wann.
VR: Waren Sie da schon lange in Österreich oder eher kurz?
BF: Es war drei Monate nach unserer Einreise in Österreich. Ich habe es meinen Kindern noch gar nicht erzählt.
VR: Vorhalt AS I/9: Bei der Erstbefragung am 16.09.2007, somit drei Wochen nach Ihrer Ausreise, gaben Sie an, dass Ihr Haus verbrannt sei. Was stimmt nun?
BF: Ganz ehrlich, ich kann mich an den Zeitpunkt nicht erinnern, ich kann es nur ungefähr sagen.
Wäre das Haus - wie von BF1 in der zweiten Beschwerdeverhandlung (7.12.2011) behauptet - tatsächlich bereits vor der Ausreise zerstört worden, so hätte sie auf den Großteil der hier zitierten Fragen eine andere Antwort geben müssen.
Da sich BF1 in der zweiten Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof schließlich in Gegenwart ihres Vertreters ausdrücklich weigerte, die Fragen des vor- sowie des beisitzenden Richters zu ihren Fluchtgründen zu beantworten, zog der erkennende Senat auch aus dieser völligen Verweigerung der Mitwirkung - ungeachtet der ohnedies bereits in der ersten Verhandlung erfolgten Rückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.04.2010 - den Schluss, dass die Fluchtgeschichte der BF1 ein erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.Da sich BF1 in der zweiten Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof schließlich in Gegenwart ihres Vertreters ausdrücklich weigerte, die Fragen des vor- sowie des beisitzenden Richters zu ihren Fluchtgründen zu beantworten, zog der erkennende Senat auch aus dieser völligen Verweigerung der Mitwirkung - ungeachtet der ohnedies bereits in der ersten Verhandlung erfolgten Rückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.04.2010 - den Schluss, dass die Fluchtgeschichte der BF1 ein erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert hat, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen und die Phase der aktuellen Krisensituation vorbei ist.
Somit lässt sich - wie auch der VwGH in einem Erkenntnis (28.05.2009, 2008/19/1031) ausgeführt hat - nicht feststellen, dass alle Tschetschenen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (dort: Anfang Juni 2008) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, doch wird andererseits auch nicht verkannt, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus trotz der genannten Besserungen und der Stabilisierung der Sicherheitslage zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
Im Ergebnis konnte jedoch BF1 weder für sich noch für ihren minderjährigen Sohn BF2 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen, ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die von BF1 behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
2.4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.2.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oderGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur psychischen Gesundheitssituation der Mutter des Beschwerdeführers wenig entgegenzusetzen.
Die Befürchtung einer Verfolgung durch unbekannte, den Vater des Beschwerdeführers verschleppt habende Personen musste jedoch - wie oben gezeigt wurde - als unglaubwürdiges Konstrukt zur Asylerlangung gewertet werden.
Unter Bedachtnahme auf dieses unglaubwürdige Vorbringen sowie den Länderfeststellungen, denen BF1 nicht substantiiert entgegen trat, ist aktuell davon auszugehen, dass BF1 und ihrem minderjährigen Sohn (BF2) weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Falle der BF1 und ihres minderjährigen Sohnes (BF2) kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass BF1 und ihr Sohn (BF2) bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem von BF1 vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. BF1 war bereits vor ihrer Flucht als Kindergartenhelferin erwerbsmäßig tätig und wurde zudem nach eigenen Angaben von ihrer Schwester sowie Freunden bzw. Bekannten unterstützt.Im Falle der BF1 und ihres minderjährigen Sohnes (BF2) kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass BF1 und ihr Sohn (BF2) bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem von BF1 vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. BF1 war bereits vor ihrer Flucht als Kindergartenhelferin erwerbsmäßig tätig und wurde zudem nach eigenen Angaben von ihrer Schwester sowie Freunden bzw. Bekannten unterstützt.
Auch leiden BF1 und BF2 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die psychische Beeinträchtigung der BF1 stellt keine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie die Länderfeststellungen zeigen - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Auch leiden BF1 und BF2 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die psychische Beeinträchtigung der BF1 stellt keine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie die Länderfeststellungen zeigen - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass BF1 von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten (Schwester) sowie guten Bekannten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte, wie dies bereits in den Jahren unmittelbar vor der Flucht der Fall war) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass BF1 von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten (Schwester) sowie guten Bekannten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte, wie dies bereits in den Jahren unmittelbar vor der Flucht der Fall war) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung der BF1 und des BF2 in Tschetschenien nun nicht mehr angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Tschetschenien ebenso wie die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert haben. Eine medizinische Versorgung ist in Tschetschenien gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Darüber hinaus kann BF1 nach ihrer Rückkehr mit dem Erhalt von staatlichen Transferleistungen für sich und BF2 rechnen (vgl. die getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation von zurückkehrenden Frauen).Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung der BF1 und des BF2 in Tschetschenien nun nicht mehr angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Tschetschenien ebenso wie die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert haben. Eine medizinische Versorgung ist in Tschetschenien gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Darüber hinaus kann BF1 nach ihrer Rückkehr mit dem Erhalt von staatlichen Transferleistungen für sich und BF2 rechnen vergleiche die getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation von zurückkehrenden Frauen).
Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse im Kaukasus besteht somit im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass diese in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würden.
Somit erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde als rechtens.
2.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).2.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).
Angesichts der Tatsache, dass BF1 mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung einen Antrag auf Internationalen Schutz stellte, sind die Integrationsbemühungen der BF1 aus Sicht des erkennenden Senates nicht in gutgläubiger Intention entstanden, da sich BF1 zweifelsohne bewusst gewesen sein musste, dass sie die teilpositive Erledigung ihres Antrages auch einem unrichtigen Teilaspekt der Verfolgungsbehauptung zu verdanken hatte.
Auch ist die inzwischen etwa viereinhalbjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsland noch nicht von so langer Dauer, dass eine Abschiebung gegen das Zumutbarkeitskalkül verstieße. BF1 spricht Tschetschenisch als Muttersprache sowie Russisch, auch befinden sich eine Schwester sowie mehrere gute Freunde und Bekannte, die BF1 und BF2 auch unmittelbar vor der Ausreise jahrelang unterstützt haben, in der Russischen Föderation. Es ist BF1 zumutbar, in der Russischen Föderation wieder eine Arbeit zu finden (wie in den Jahren vor der Flucht) und für den eigenen Unterhalt zu sorgen, auch wenn sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr möglicherweise auf Unterstützung ihrer Schwester, ihrer Freunde und Bekannten oder des Staates angewiesen ist.
BF2 hat in der Russischen Föderation bis zur Ausreise die Schule besucht, der Hauptschulbesuch in Österreich wurde - letztlich durch die forcierte Übersiedlung seiner Mutter von Oberösterreich nach Wien - abgebrochen, BF2 besucht in Wien derzeit das "XXXX" und bedarf laut vorgelegter Bestätigung der Schuldirektorin in Deutsch einer sonderpädagogischen Förderung. Es ist aus Sicht des erkennenden Senates BF2 zumutbar, seine Schulausbildung in der Russischen Föderation fortzusetzen, zumal auch seine eigene Mutter gewillt war, ihr Kind bereits im Jahr 2011 aus der gewohnten mehrjährigen Schulumgebung zu entreißen (durch die forcierte Übersiedlung von Oberösterreich nach Wien, wobei BF1 sogar eine vorübergehende Obdachlosigkeit in Kauf nahm).
Somit ist der Widerruf der subsidiären Schutzberechtigung bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung den beschwerdeführenden Parteien auch zumutbar.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
2.4.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).2.4.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
2.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).2.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
BF1 lebt gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn BF2 (Beschwerdeführer zu D11 316420-4/2011), dessen angefochtene Ausweisungsentscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt wurde.
In Österreich leben auch die mittlerweile volljährige und verheiratete Tochter der BF1 (bzw. Schwester des BF2) sowie die beiden Enkelkinder der BF1. Die Tochter und die beiden Enkelkinder der BF1 erhielten im Familienverfahren den Status der Asylberechtigten (letztlich zurückgeführt auf die Fluchtgründe des Ehemannes der Tochter der BF1) zuerkannt.
In der Russischen Föderation lebt eine Schwester der BF1 (Tante des BF2).
Angesichts des getrennten Wohnsitzes von BF1/BF2 auf der einen Seite sowie der asylberechtigten Tochter (Schwester) auf der anderen Seite sowie mangels wechselseitiger Abhängigkeiten (zB Pflege) stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Angesichts des getrennten Wohnsitzes von BF1/BF2 auf der einen Seite sowie der asylberechtigten Tochter (Schwester) auf der anderen Seite sowie mangels wechselseitiger Abhängigkeiten (zB Pflege) stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
2.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).2.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
BF1 und BF2 reisten illegal nach Österreich und stellten am 16.09.2007 einen ersten und - nach Ausreise und erneuter illegaler Einreise - am 24.06.2008 einen zweiten, sich hinsichtlich der Verfolgungsbehauptung jeweils letztlich als unbegründet erweisenden Antrag auf Internationalen Schutz
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
BF1 ist unbescholten. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und weist - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt wurde - lediglich geringfügige Deutschkenntnisse auf, wobei jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst perfekte Deutschkenntnisse und eine vielfältige soziale Vernetzung keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 26. November 2009, Zl. 2008/18/0720) und die persönlichen Interessen an der Untersagung einer Ausweisung nicht entscheidend verstärken können.
Die Beziehungen der BF1, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich bzw. ihre sozialen Vernetzungen sind nicht überdurchschnittlich stark ausgeprägt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung musste der erkennende Senat feststellen, dass BF1 keinerlei Kenntnisse über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik aufweist. BF1 verfügt hingegen in ihrem Herkunftsstaat zumindest über ihre Schwester sowie mehrere gute Bekannte und Freunde, die BF1 und BF2 in den Jahren vor der Ausreise unterstützt haben. BF1 hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Die Unbescholtenheit der BF1 in den vergangenen viereinhalb Jahren kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die (wenigen) für die Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Fluchtvorbringen beruhen, wobei der etwa viereinhalbjährige Aufenthalt (abzüglich einiger Monate in Polen zwischen der ersten und zweiten Antragstellung) lediglich aufgrund zweier hinsichtlich des Fluchtvorbringens unberechtigter Asylanträge und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Die Unbescholtenheit der BF1 in den vergangenen viereinhalb Jahren kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die (wenigen) für die Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Fluchtvorbringen beruhen, wobei der etwa viereinhalbjährige Aufenthalt (abzüglich einiger Monate in Polen zwischen der ersten und zweiten Antragstellung) lediglich aufgrund zweier hinsichtlich des Fluchtvorbringens unberechtigter Asylanträge und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der BF1 und des BF2 in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der BF1 und des BF2 in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Auch die privaten Interessen des minderjährigen Sohnes (BF2) treten hinter die genannten öffentlichen Interessen zurück, zumal BF2 sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet. BF2 wurde im Herbst 2011 von seiner eigenen Mutter aus seinem gewohnten Schul- und sozialen Umfeld in Oberösterreich entrissen und nach Wien gebracht, wobei seine Mutter sogar eine vorübergehende Obdachlosigkeit in Kauf nahm. BF2 besucht seit Herbst 2011 in Wien das XXXX und bedarf in Deutsch einer sonderpädagogischen Förderung. In einer Gesamtschau aller Umstände geht der erkennende Senat von einer Zumutbarkeit der Fortsetzung der Schulausbildung in der Russischen Föderation aus (wo er bereits vor seiner Ausreise mehrere Jahre die Schule besuchte).Auch die privaten Interessen des minderjährigen Sohnes (BF2) treten hinter die genannten öffentlichen Interessen zurück, zumal BF2 sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet. BF2 wurde im Herbst 2011 von seiner eigenen Mutter aus seinem gewohnten Schul- und sozialen Umfeld in Oberösterreich entrissen und nach Wien gebracht, wobei seine Mutter sogar eine vorübergehende Obdachlosigkeit in Kauf nahm. BF2 besucht seit Herbst 2011 in Wien das römisch 40 und bedarf in Deutsch einer sonderpädagogischen Förderung. In einer Gesamtschau aller Umstände geht der erkennende Senat von einer Zumutbarkeit der Fortsetzung der Schulausbildung in der Russischen Föderation aus (wo er bereits vor seiner Ausreise mehrere Jahre die Schule besuchte).
2.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien nicht vor, an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden; aus dem Gutachten der Dr.es XXXX ergibt sich die Überstellungsfähigkeit der BF1. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien nicht vor, an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden; aus dem Gutachten der Dr.es römisch 40 ergibt sich die Überstellungsfähigkeit der BF1. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, anpassungsfähiges Alter, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
20.07.2012