TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/12 B2 426654-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 426.654-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 12 00.127 - BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 12 00.127 - BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 21.02.2012 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 21.02.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der rumänischsprachigen Volksgruppe der XXXX, stellte am 04.01.2012 aus der seit 05.07.2011 andauernden Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität belegte er durch seinen am 04.02.2010 ausgestellten serbischen Reisepass und seinen am 14.12.2007 ausgestellten serbischen Personalausweis.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der rumänischsprachigen Volksgruppe der römisch 40 , stellte am 04.01.2012 aus der seit 05.07.2011 andauernden Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität belegte er durch seinen am 04.02.2010 ausgestellten serbischen Reisepass und seinen am 14.12.2007 ausgestellten serbischen Personalausweis.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass in Österreich zwei seiner Brüder, seine erwachsene Tochter sowie seine beiden minderjährigen Söhne - letztere in einer Unterkunft der Volkshilfe - leben würden. Er gehöre der rumänischsprachigen Volksgruppe der XXXX an und spreche gut rumänisch, serbisch und deutsch. Er habe zwei Jahre in Serbien die Grundschule sowie 8 Jahre in Österreich Grund- und Mittelschule besucht und den Beruf eines Schweißers erlernt. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. In Serbien lebe noch seine Mutter, der Vater sei 2005 verstorben. Seine Gattin sei schon 1998 verstorben, seine beiden minderjährigen Töchter würden in Rumänien leben. Seit er im Juni 2010 legal mit den beiden Söhnen über Ungarn nach Österreich eingereist sei, halte er sich in XXXX auf.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass in Österreich zwei seiner Brüder, seine erwachsene Tochter sowie seine beiden minderjährigen Söhne - letztere in einer Unterkunft der Volkshilfe - leben würden. Er gehöre der rumänischsprachigen Volksgruppe der römisch 40 an und spreche gut rumänisch, serbisch und deutsch. Er habe zwei Jahre in Serbien die Grundschule sowie 8 Jahre in Österreich Grund- und Mittelschule besucht und den Beruf eines Schweißers erlernt. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. In Serbien lebe noch seine Mutter, der Vater sei 2005 verstorben. Seine Gattin sei schon 1998 verstorben, seine beiden minderjährigen Töchter würden in Rumänien leben. Seit er im Juni 2010 legal mit den beiden Söhnen über Ungarn nach Österreich eingereist sei, halte er sich in römisch 40 auf.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer an, das er seit 2003/2004 Probleme mit einem gewissen XXXX habe. Dieser habe von ihm ¿ 1.700,- sowie ¿ 1.000,- als Zinsen gefordert, da sein Bruder ihm diese Summe angeblich schulde. Da er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien, habe er aus Angst um sein Leben sein Haus verkauft, um die geforderte Summe bezahlen zu können. Doch bei der Übergabe habe XXXX plötzlich ¿ 12.700,- verlangt. Aus Angst habe er schließlich diese Summe bezahlt. Etwa 5 Monate später habe er mit weiteren 46 Geschädigten Anzeige gegen XXXX erstattet, woraufhin dieser 2008 oder 2009 auch verurteilt worden sei. Allerdings sei XXXX wenig später wieder entlassen worden und habe ihn und seine Familie erneut mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst habe er sich im Juni 2010 zur Flucht nach Österreich entschlossen.Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer an, das er seit 2003 aus 2004, Probleme mit einem gewissen römisch 40 habe. Dieser habe von ihm ¿ 1.700,- sowie ¿ 1.000,- als Zinsen gefordert, da sein Bruder ihm diese Summe angeblich schulde. Da er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien, habe er aus Angst um sein Leben sein Haus verkauft, um die geforderte Summe bezahlen zu können. Doch bei der Übergabe habe römisch 40 plötzlich ¿ 12.700,- verlangt. Aus Angst habe er schließlich diese Summe bezahlt. Etwa 5 Monate später habe er mit weiteren 46 Geschädigten Anzeige gegen römisch 40 erstattet, woraufhin dieser 2008 oder 2009 auch verurteilt worden sei. Allerdings sei römisch 40 wenig später wieder entlassen worden und habe ihn und seine Familie erneut mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst habe er sich im Juni 2010 zur Flucht nach Österreich entschlossen.

Überdies würden die XXXX in Serbien unterdrückt und hätten "keine Rechte" - auch dies sei Grund seiner Flucht gewesen.Überdies würden die römisch 40 in Serbien unterdrückt und hätten "keine Rechte" - auch dies sei Grund seiner Flucht gewesen.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2012 bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, "völlig gesund" zu sein. Er sei gelernter Schweißer, habe auch schon als Installateur gearbeitet und verfüge über Berufserfahrung in unterschiedlichsten Bereichen. Er sei in Serbien geboren worden und habe zunächst bei den Großeltern gelebt, bis ihn seine Eltern 1976 nach XXXX geholt hätten, wo er auch die Schule besucht habe. 1982 habe er aufgrund von Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot bekommen und sei zu seinen Großeltern zurückgekehrt. 1988 sei er vom jugoslawischen Militär desertiert und wieder nach Österreich gegangen, wo er von 1991 bis 1995 inhaftiert gewesen sei. Danach sei er abgeschoben worden, aber illegal wieder zurückgekehrt. 1997 sei er freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner jüngsten Ausreise im Juni 2010 gelebt habe.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2012 bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, "völlig gesund" zu sein. Er sei gelernter Schweißer, habe auch schon als Installateur gearbeitet und verfüge über Berufserfahrung in unterschiedlichsten Bereichen. Er sei in Serbien geboren worden und habe zunächst bei den Großeltern gelebt, bis ihn seine Eltern 1976 nach römisch 40 geholt hätten, wo er auch die Schule besucht habe. 1982 habe er aufgrund von Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot bekommen und sei zu seinen Großeltern zurückgekehrt. 1988 sei er vom jugoslawischen Militär desertiert und wieder nach Österreich gegangen, wo er von 1991 bis 1995 inhaftiert gewesen sei. Danach sei er abgeschoben worden, aber illegal wieder zurückgekehrt. 1997 sei er freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner jüngsten Ausreise im Juni 2010 gelebt habe.

Er lebe derzeit von der Unterstützung seines Bruders. Seine minderjährigen Söhne seien serbisch-rumänische Doppelstaatsbürger und derzeit bei der Volkshilfe untergebracht. Er habe noch Verwandte in Serbien, etwa seine Mutter, die in einem eigenen Haus lebe und aus Österreich eine Pension beziehe, sowie Tanten und Onkeln. Er sei zwar Mitglied der politischen Partei der XXXX, aber selbst nie politisch aktiv gewesen. In Serbien liege gegen ihn kein Haftbefehl vor, er habe auch keine Probleme mit Polizei oder Gerichten gehabt.Er lebe derzeit von der Unterstützung seines Bruders. Seine minderjährigen Söhne seien serbisch-rumänische Doppelstaatsbürger und derzeit bei der Volkshilfe untergebracht. Er habe noch Verwandte in Serbien, etwa seine Mutter, die in einem eigenen Haus lebe und aus Österreich eine Pension beziehe, sowie Tanten und Onkeln. Er sei zwar Mitglied der politischen Partei der römisch 40 , aber selbst nie politisch aktiv gewesen. In Serbien liege gegen ihn kein Haftbefehl vor, er habe auch keine Probleme mit Polizei oder Gerichten gehabt.

Im Jahre 2003 habe sich sein Bruder sich ¿ 1.700,- von XXXX geborgt, das dieser wenig später mit hohen Zinsen (¿ 1.000,-) von ihm eingefordert habe. Er habe zunächst beim Anwalt seines Verfolgers bestätigt, diesem die insgesamt geforderten ¿ 2.700,- zu schulden und "auch einen Blankoschein unterschrieben, auf welchen dann später von XXXX und seinem Anwalt eine Vollmacht gegeben (worden sei), mein Haus zu verkaufen". Damit man ihm nicht gerichtlich das Haus wegnehmen könne, habe er im Jänner 2004 sein Haus um ¿ 36.000,- (was weniger als ein Fünftel des Werts gewesen sei) verkauft, dem Gläubiger ¿ 12.700,- bezahlt und sei mit seiner Familie weggezogen. 2005 habe er mit anderen Geschädigten Klage gegen XXXX eingebracht, der auch verhaftet, aber "nach drei Monaten Untersuchungshaft wieder freigekommen" sei. Danach habe dieser ihm und den anderen Zeugen gedroht. Er sei von XXXX "schwer geschlagen" worden, aber auch von der Polizei. Ab 2005 habe er daher in "dauernder Angst" leben und sich verstecken müssen. Der Gerichtsprozess habe schließlich bis 2010 gedauert. Danach sei er mit seinen Kindern aus Serbien geflüchtet.Im Jahre 2003 habe sich sein Bruder sich ¿ 1.700,- von römisch 40 geborgt, das dieser wenig später mit hohen Zinsen (¿ 1.000,-) von ihm eingefordert habe. Er habe zunächst beim Anwalt seines Verfolgers bestätigt, diesem die insgesamt geforderten ¿ 2.700,- zu schulden und "auch einen Blankoschein unterschrieben, auf welchen dann später von römisch 40 und seinem Anwalt eine Vollmacht gegeben (worden sei), mein Haus zu verkaufen". Damit man ihm nicht gerichtlich das Haus wegnehmen könne, habe er im Jänner 2004 sein Haus um ¿ 36.000,- (was weniger als ein Fünftel des Werts gewesen sei) verkauft, dem Gläubiger ¿ 12.700,- bezahlt und sei mit seiner Familie weggezogen. 2005 habe er mit anderen Geschädigten Klage gegen römisch 40 eingebracht, der auch verhaftet, aber "nach drei Monaten Untersuchungshaft wieder freigekommen" sei. Danach habe dieser ihm und den anderen Zeugen gedroht. Er sei von römisch 40 "schwer geschlagen" worden, aber auch von der Polizei. Ab 2005 habe er daher in "dauernder Angst" leben und sich verstecken müssen. Der Gerichtsprozess habe schließlich bis 2010 gedauert. Danach sei er mit seinen Kindern aus Serbien geflüchtet.

Er wolle in Österreich arbeiten. Seine früheren Straftaten in Österreich seien aus Not begangen worden - er habe "von etwas leben" müssen. Auf Vorhalt von Feststellungen zur aktuellen Situation in Serbien erklärte der Beschwerdeführer: "Ich gebe keine Stellungnahme ab, das interessiert mich nicht."

Den Antrag habe er erst jetzt gestellt, weil er bisher davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben und arbeiten zu können.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Verfolgung durch einen Kriminellen - bereits abstrakt nicht geeignet sei, die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu begründen. Überdies habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass es zu einem Einschreiten der Sicherheitskräfte und Justizbehörden in Serbien gekommen sei. Darüber hinaus gebe es aber auch gravierende Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend den Zeitpunkt, ab dem seine Bedrohung begonnen haben soll. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in Rumänien aufgehalten, ohne jedoch einen Asylantrag zu stellen. Auch im Juli 2011 habe er - trotz Ankündigung seiner Abschiebung im Zuge einer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft XXXX - keinen Asylantrag gestellt. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er zur Bezahlung von Schulden (seines Bruders) in Höhe von lediglich ¿ 1.700,- zunächst einen Blankoscheck unterschrieben und später sein Haus verkauft haben soll. Auch wenn das Bundesasylamt die Anzeige und das Gerichtsverfahren nicht in Zweifel ziehe, sei das Vorbringen "in der von Ihnen dargestellten Form" als "deutlich unglaubhaft" einzustufen. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit sei nicht dargelegt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Verfolgung durch einen Kriminellen - bereits abstrakt nicht geeignet sei, die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu begründen. Überdies habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass es zu einem Einschreiten der Sicherheitskräfte und Justizbehörden in Serbien gekommen sei. Darüber hinaus gebe es aber auch gravierende Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend den Zeitpunkt, ab dem seine Bedrohung begonnen haben soll. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in Rumänien aufgehalten, ohne jedoch einen Asylantrag zu stellen. Auch im Juli 2011 habe er - trotz Ankündigung seiner Abschiebung im Zuge einer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft römisch 40 - keinen Asylantrag gestellt. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er zur Bezahlung von Schulden (seines Bruders) in Höhe von lediglich ¿ 1.700,- zunächst einen Blankoscheck unterschrieben und später sein Haus verkauft haben soll. Auch wenn das Bundesasylamt die Anzeige und das Gerichtsverfahren nicht in Zweifel ziehe, sei das Vorbringen "in der von Ihnen dargestellten Form" als "deutlich unglaubhaft" einzustufen. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit sei nicht dargelegt worden.

Auch für eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Serbien gebe es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer verfüge über Unterkunftsmöglichkeiten und familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Auch sei er gesund und arbeitsfähig. Zudem sei er amtlich registriert und habe somit Zugang zum serbischen Sozialsystem. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Serbien gebe es keinen Hinweis. Für ein in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Abschiebungshindernis gebe es keinen Hinweis. Ebenso wenig dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten könnte, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Auch für eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Serbien gebe es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer verfüge über Unterkunftsmöglichkeiten und familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Auch sei er gesund und arbeitsfähig. Zudem sei er amtlich registriert und habe somit Zugang zum serbischen Sozialsystem. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Serbien gebe es keinen Hinweis. Für ein in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Abschiebungshindernis gebe es keinen Hinweis. Ebenso wenig dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten könnte, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Ein schützenwertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht; seine Söhne seien serbisch-rumänische Doppelstaatsbürger, würden aber nicht die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 des Unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllen. Eine besondere Beziehung zu oder Abhängigkeit von den in Österreich lebenden Verwandten sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfüge trotz zunächst legaler Einreise nach Österreich über kein Aufenthaltsrecht, das über das Asylrecht hinausgehen würde. Er habe sich zwar früher längere Zeit in Österreich aufgehalten, sei aber strafrechtlich verurteilt und nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes 1997 nach Serbien abgeschoben worden, wo er danach mehrere Jahre gelebt und gearbeitet habe. Maßgebliche Integrationsschritte in Österreich seien nicht feststellbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens zulässig.Ein schützenwertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht; seine Söhne seien serbisch-rumänische Doppelstaatsbürger, würden aber nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 des Unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllen. Eine besondere Beziehung zu oder Abhängigkeit von den in Österreich lebenden Verwandten sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfüge trotz zunächst legaler Einreise nach Österreich über kein Aufenthaltsrecht, das über das Asylrecht hinausgehen würde. Er habe sich zwar früher längere Zeit in Österreich aufgehalten, sei aber strafrechtlich verurteilt und nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes 1997 nach Serbien abgeschoben worden, wo er danach mehrere Jahre gelebt und gearbeitet habe. Maßgebliche Integrationsschritte in Österreich seien nicht feststellbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

Nach amtsinterner Abfertigung des angefochtenen Bescheides - aber noch vor dessen Zustellung - langten beim Bundesasylamt zwei serbische Gerichtsentscheidungen (vom 27.04.2009 und 17.06.2011) ein.

4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass er von seinem "korrupten Gläubiger" verfolgt werde, der ihn und seine Familie mit dem Umbringen bedrohe. Die Polizei sei außer Stande, ihm zu helfen, auch innerhalb Serbiens habe er sich nicht verstecken können. Seine Anzeige sei nicht ernst genommen und Schutz für ihn und seine Familie sei verweigert worden. Auch seine Kinder könnten in Serbien "nie in Frieden leben". Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflichten verletzt, zumal die ihm drohende Verfolgungsgefahr bereits aufgrund des von ihm gegen den Gläubiger geführten Verfahrens glaubhaft sei.

Zudem beruhe die Annahme seiner Unglaubwürdigkeit lediglich auf "scheinbaren Unterschieden" in seinen Angaben. Sein Verfolger sei von "07.12.2005 bis 07.03.2006 in Strafhaft" gewesen, er selbst habe sich seit 2006 vor diesem versteckt. Wie es zu den widersprüchlichen Angaben habe kommen können, sei ihm nicht erklärlich. Er lege das Urteil "des XXXX vom 17.06.2011" als Beweismittel vor.Zudem beruhe die Annahme seiner Unglaubwürdigkeit lediglich auf "scheinbaren Unterschieden" in seinen Angaben. Sein Verfolger sei von "07.12.2005 bis 07.03.2006 in Strafhaft" gewesen, er selbst habe sich seit 2006 vor diesem versteckt. Wie es zu den widersprüchlichen Angaben habe kommen können, sei ihm nicht erklärlich. Er lege das Urteil "des römisch 40 vom 17.06.2011" als Beweismittel vor.

In Rumänien habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er sich dort "auch ohne offizielles Verfahren geschützt fühlte". Er habe dort aber keine Arbeit finden können, weshalb er nach Serbien - allerdings in ein anderes Gebiet - zurückgekehrt sei. Doch sein Verfolger habe ihn auch dort finden können. Es sei auch "in unserer Kultur eine logische Konsequenz", von einem anderen männlichen Familienmitglied die Schulden einzutreiben, die eine Person nicht habe zurückzahlen können. Der Verkauf seines Hauses sei die einzige Möglichkeit gewesen, an Geld zu kommen.

Zu seinem Familienleben führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Ich lebe mit meinen beiden Kindern in Österreich und auch von meiner restlichen Verwandtschaft lebt ein Großteil in Österreich und sind auch österreichische Staatsbürger. In Serbien habe ich keine Familie mehr; nur meine Mutter lebt noch in Serbien und zu ihr habe ich seit langem keinen Kontakt mehr. Meine Lebensgefährtin in Rumänien hat, soweit ich weiß, bereits einen anderen Partner, deswegen habe ich nach Rumänien auch keine sozialen Bindungen mehr."

Im Falle einer Ausweisung wäre er von seinem "gesamten familiären Umfeld abgeschnitten" und müssten die Kinder in Serbien ohne Familienverband aufwachsen. Er müsste arbeiten und könnte daher nicht für sie sorgen. In Österreich würden sie die Schule besuchen und seien in ein soziales Umfeld integriert. Er habe schon in Österreich gelebt und könne sich hier gut integrieren. Er habe auch bereits um eine Gewerbeberechtigung für eine selbständige Tätigkeit angesucht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der (rumänischen) Volksgruppe der XXXX an. Er wurde in XXXX, Serbien, geboren und besuchte in Serbien sowie ab 1976 in XXXX die Schule. Bevor er seinen Eltern nach Österreich folgte, lebte er bei seinen Großeltern. 1992 wurde er in Österreich - nach zwischenzeitlicher kurzer Rückkehr in den Herkunftsstaat - wegen schweren Raubes zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er am 01.09.1995 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein (nicht mehr aufrechtes) Aufenthaltsverbot erlassen und wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben, wo er - abgesehen von einem vorübergehenden Aufenthalt in Rumänien - fortan lebte. Im Juni 2010 reiste er neuerlich - aufgrund der bestehenden Visafreiheit zunächst legal - nach Österreich ein, wobei er von seinen beiden minderjährigen Söhnen begleitet wurde. Den gegenständlichen Antrag auf internationalem Schutz stellte der Beschwerdeführer erst am 04.01.2012 (aus der seit 05.07.2012 andauernden Untersuchungshaft).1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der (rumänischen) Volksgruppe der römisch 40 an. Er wurde in römisch 40 , Serbien, geboren und besuchte in Serbien sowie ab 1976 in römisch 40 die Schule. Bevor er seinen Eltern nach Österreich folgte, lebte er bei seinen Großeltern. 1992 wurde er in Österreich - nach zwischenzeitlicher kurzer Rückkehr in den Herkunftsstaat - wegen schweren Raubes zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er am 01.09.1995 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein (nicht mehr aufrechtes) Aufenthaltsverbot erlassen und wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben, wo er - abgesehen von einem vorübergehenden Aufenthalt in Rumänien - fortan lebte. Im Juni 2010 reiste er neuerlich - aufgrund der bestehenden Visafreiheit zunächst legal - nach Österreich ein, wobei er von seinen beiden minderjährigen Söhnen begleitet wurde. Den gegenständlichen Antrag auf internationalem Schutz stellte der Beschwerdeführer erst am 04.01.2012 (aus der seit 05.07.2012 andauernden Untersuchungshaft).

In Serbien verfügte er von 1995 bis 2010 über eine Unterkunft und er konnte seine Existenz (als Fischer, Schweißer oder auf Baustellen) durch Erwerbsarbeit sichern.

In Serbien lebt nach wie vor seine Mutter, die über ein eigenes Haus verfügt und aus Österreich eine Pension erhält, in gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sein Haus in Serbien verkauft hat. In Österreich leben seine zwei Brüder, einer ist österreichischer Staatsbürger, sowie seine erwachsene Tochter aus erster Ehe (mit einem gültigen Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt EG). Zudem halten sich in Österreich seine beiden mit ihm eingereisten minderjährigen Söhne - die im Besitz einer serbisch-rumänischen Doppelstaatsbürgerschaft sind - auf, die derzeit bei der Volkshilfe untergebracht sind. Diese Söhne erfüllen nicht die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht). Zu den in Österreich lebenden Verwandten besteht weder eine Abhängigkeit noch eine besonders enge Verbindung. Vielmehr bestand in den letzten rund 20 Jahren nur sporadischer Kontakt. Die Mutter der Söhne und (frühere) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt mit den beiden gemeinsamen Töchtern, ebenfalls serbisch-rumänische Doppelstaatsbürgerinnen, in Rumänien, ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz.In Serbien lebt nach wie vor seine Mutter, die über ein eigenes Haus verfügt und aus Österreich eine Pension erhält, in gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sein Haus in Serbien verkauft hat. In Österreich leben seine zwei Brüder, einer ist österreichischer Staatsbürger, sowie seine erwachsene Tochter aus erster Ehe (mit einem gültigen Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt EG). Zudem halten sich in Österreich seine beiden mit ihm eingereisten minderjährigen Söhne - die im Besitz einer serbisch-rumänischen Doppelstaatsbürgerschaft sind - auf, die derzeit bei der Volkshilfe untergebracht sind. Diese Söhne erfüllen nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht). Zu den in Österreich lebenden Verwandten besteht weder eine Abhängigkeit noch eine besonders enge Verbindung. Vielmehr bestand in den letzten rund 20 Jahren nur sporadischer Kontakt. Die Mutter der Söhne und (frühere) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt mit den beiden gemeinsamen Töchtern, ebenfalls serbisch-rumänische Doppelstaatsbürgerinnen, in Rumänien, ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Bei einer Rückkehr nach Serbien könnte der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinen Söhnen bei seiner Mutter Unterkunft finden; seine Existenz wäre, wie schon vor der Ausreise, jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten als gesichert anzusehen. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle Bindungen des Beschwerdeführers zu (anderen) in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit der serbischen Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland. Er war weder staatlicher noch staatlich geduldeter Verfolgung ausgesetzt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch einen Kriminellen - weil er diesen angezeigt und gegen ihn ausgesagt habe - erweist sich jedenfalls schon abstrakt als nicht asylrelevant. Es wird nicht festgestellt, dass die serbische Polizei dem Beschwerdeführer je den erforderlichen Schutz verweigert hätte oder zu dessen Gewährung nicht in der Lage wäre. Seine Probleme mit einem Kriminellen sind - soweit es die Anzeige und Zeugenschaft vor Gericht betrifft - grundsätzlich glaubwürdig. Die genannte Person wurde in Serbien auch wegen mehrfacher Erpressung (und weiteren Delikten) zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die erstinstanzliche Verurteilung erfolgte am 27.04.2009; ein XXXX hat diese Entscheidung mit Urteil vom 17.06.2011 bestätigt. Die näheren Umstände dieser Probleme sind jedoch - zumindest in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form - nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich in deutliche Widersprüche verwickelt und zudem ist sein Vorbringen in dieser Form auch in hohem Maße unplausibel. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien Opfer einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität werden würde.Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch einen Kriminellen - weil er diesen angezeigt und gegen ihn ausgesagt habe - erweist sich jedenfalls schon abstrakt als nicht asylrelevant. Es wird nicht festgestellt, dass die serbische Polizei dem Beschwerdeführer je den erforderlichen Schutz verweigert hätte oder zu dessen Gewährung nicht in der Lage wäre. Seine Probleme mit einem Kriminellen sind - soweit es die Anzeige und Zeugenschaft vor Gericht betrifft - grundsätzlich glaubwürdig. Die genannte Person wurde in Serbien auch wegen mehrfacher Erpressung (und weiteren Delikten) zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die erstinstanzliche Verurteilung erfolgte am 27.04.2009; ein römisch 40 hat diese Entscheidung mit Urteil vom 17.06.2011 bestätigt. Die näheren Umstände dieser Probleme sind jedoch - zumindest in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form - nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich in deutliche Widersprüche verwickelt und zudem ist sein Vorbringen in dieser Form auch in hohem Maße unplausibel. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien Opfer einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht substantiell integriert; er spricht zwar gut Deutsch, weil er in Österreich aufwuchs, lebte aber zuletzt - nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Österreich und Erhalt eines Aufenthaltsverbotes - rund 15 Jahre lang fast ausschließlich in seinem Herkunftsland Serbien. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, nimmt aber derzeit auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er lebt von der Unterstützung seiner legal in Österreich aufhältigen Verwandten und ging in Österreich seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich 1992 wegen schweren Raubes zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb ein befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Dieses ist nicht mehr gültig.

1.2. Zur Situation in Serbien wird Folgendes festgestellt:

Politik/Wahlen

Seit 07.07.2008 hat Serbien eine Regierung, die sich klar zum EU-Kurs des Landes bekennt und ihren Willen zur Veränderung in vielen Bereichen unter Beweis stellt (u.a. Auslieferung des mutmaßlichen Kriegsverbrechers Karad¿ic; Verabschiedung zahlreicher Gesetze und Aktionspläne im Hinblick auf Serbiens EU-Annäherung). Dies wurde von der EU durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009 honoriert. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Serbien hat eine erste große Hürde auf dem Weg in die Europäische Union genommen. Das EU-Parlament hat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Balkanstaat ratifiziert. Damit setze das Europäische Parlament ein klares Signal der Unterstützung für das Land auf seinem Weg in die EU. Dieses Abkommen wurde mittlerweile von 12 Mitgliedstaaten ratifiziert.

(derStandard.at: EU-Parlament billigt Abkommen mit Serbien, 20.1.2011)

Der Sturz der serbischen Regierung ist abgewandt worden. Vizepremier und Wirtschaftsminister Mladjan Dinkic, dessen Amtsenthebung vom Premier Mirko Cvetkovic eingeleitet worden war, erklärte, dass seine Expertenpartei G17-plus nicht die Regierungsbeteiligung aufgeben werde. Die Expertenpartei ist in der Regierung mit sechs Ministern vertreten. Im Parlament hat sie 24 Mandate. Das Regierungsbündnis hat mit 129 von 250 Abgeordneten derzeit nur eine knappe Parlamentsmehrheit. Die führende Oppositionspartei, die Serbische Fortschrittliche Partei, hatte vor zehn Tagen die Ausschreibung der vorgezogenen Wahlen innerhalb von zwei Monaten verlangt. Vom Regierungsbündnis wurde die Forderung zuerst ignoriert.

(derStandard.at: Sturz der Regierung abgewandt, 14.2.2011)

Eine Großdemonstration von etwa 60.000 Menschen wurde von der oppositionellen Fortschrittspartei vor dem serbischen Parlament abgehalten. Diese richtete sich vor allem gegen die herrschende schlechte Wirtschaftslage, hohe Preise und niedrige Gehälter und forderte überdies sofortige Neuwahlen.

(BBC News Europe: Mass protest in Serbian capital to demand early polls, 5 February 2011;

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-12373901, Zugriff 15.2.2011)

Die UNO-Vollversammlung hat eine von Serbien entschärfte Resolution zur inzwischen unabhängigen früheren serbischen Provinz Kosovo verabschiedet. Damit soll der Weg zu einem Dialog der beiden Balkanstaaten geebnet werden. Auf Druck der EU hatte Serbien den Resolutions-Entwurf noch abgeschwächt. So bestand die Regierung in Belgrad nicht mehr auf einer Verurteilung der Abspaltung und der Forderung nach Neuverhandlungen über den rechtlichen Status der ehemaligen Provinz. Stattdessen schlägt das Papier einen "Dialog zwischen Parteien" vor. "Der Prozess des Dialogs selbst würde einen wichtigen Faktor für Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region darstellen", heißt es in der Resolution. Er diene als Pfad in die Europäische Union.

(news_ORF_at: UNO verabschiedet Kosovo-Resolution, 10.9.2010)

Allgemeine Sicherheitslage

Im Rahmen des Südosteuropäischen Kooperationsprozesses (SEECP) fand Ende April in Istanbul ein trilaterales Treffen zwischen Serbien, Bosnien-Herzegowina und der Türkei statt. Der als historisch bezeichneter Gipfel wurde auf Initiative Ankaras als Ergebnis der Bemühungen zur Förderung der Stabilität im Balkan organisiert.

Am 02. Juni 2010 fand in Sarajewo eine von Spanien als aktuellem EU-Ratvorsitz vorbereitete Konferenz der Außenminister der Balkan-Länder mit der Europäischen Union statt. Neben den Außenministern der EU- und Balkanstaaten nahmen am Treffen auch EU-Chefdiplomatin Ashton, EU-Erweiterungskommissar Füle sowie Vertreter der USA, Türkei, Russlands und des Europarates, OSZE, NATO, UNMIK und des Rates für regionale Zusammenarbeit teil. Ziel der Konferenz war die regionale Zusammenarbeit und die EU-Perspektive der Region zu bekräftigen.

(Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Serbien und Montenegro. Quartalsbericht April bis Juni 2010, Juli 2010)

Das serbische Parlament hat den obligatorischen Wehrdienst abgeschafft. Ab 1. Jänner 2011 werden die serbischen Streitkräfte nur noch Berufssoldaten haben, sieht das neue Wehrgesetz vor. Für freiwillige Wehrdienstleistende werden jährlich 2.000 Plätze in der Armee reserviert. Laut Verteidigungsminister Dragan Sutanovac wird die Armee künftig 36.000 Mann haben, darunter 10.600 Berufssoldaten.

(derStandard.at: Wehrdienst abgeschafft, 15.12. 2010)

Menschenrechte

Allgemein

Serbien hat alle wichtigen internationalen Menschenrechtsinstrumente unterzeichnet und ratifiziert. Staatliche Stellen trugen zu Bewusstsein bildenden Maßnahmen in Hinblick auf Menschenrechte bei und führten verschiedene Aktivitäten bezüglich Menschen- bzw. Minderheitenrechten durch. Seitens der Justizakademie werden regelmäßig Weiterbildungskurse zu Themen wie Menschenrechtsstandards für diverse Zielgruppen (Polizei, Richter und Staatsanwälte) abgehalten.

(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen. Dieses Gesetz markiert einen Meilenstein bezüglich des Schutzes der Menschenrechte in Serbien, wobei die Einsetzung eines unabhängigen Kommissars zum Schutz der Gleichbehandlung von Minderheiten und sozialer Gruppen vorgesehen ist und der Anfang des Jahres 2010 operativ tätig werden soll.

(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)

Die Verfassung Serbiens von 2006 schreibt in weiten Teilen den Status Quo der zuvor geltenden Milo¿evic-Verfassung von 1990 fort. Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen.

Nach Art. 3 der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Art. 4 postuliert in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Abs. 4 die Unabhängigkeit der Justiz.Nach Artikel 3, der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Artikel 4, postuliert in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4, die Unabhängigkeit der Justiz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen.

(Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien. Das neue Anti-Diskriminierungsgesetz verbietet Hassreden und stellt diese unter Strafe. Trotzdem kam es zu Übergriffen auf Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Homosexuelle, denen seitens der Behörden nicht immer entsprechend nachgegangen wurde.

(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)

Opposition

Die derzeitige Opposition besteht aus den Parteien: Serbische Radikale Partei (SRS, Vorsitzender: Vojislav ¿e¿elj); Demokratische Partei Serbiens (DSS, Vorsitzender: Vojislav Ko¿tunica) in Fraktionsgemeinschaft mit "Neues Serbien" (NS, Vorsitzender: Velimir Ilic). Im September 2008 spaltete sich von der Fraktion der Serbischen Radikalen Partei (SRS) die Fraktion "Vorwärts Serbien" unter dem ehemaligen Fraktionschef der SRS, Tomislav Nikolic, ab und gründete die "Serbische Fortschrittspartei" (SNS).

Liberaldemokratische Partei (LDP, Vorsitzender: Cedomir Jovanovic); 7 Minderheitenvertreter.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Serbien, Stand: Dez. 2009)

Religion

Religionsfreiheit

Verfassungsmäßige Garantien gewähren Religionsfreiheit und werden generell respektiert. Die Beziehungen unter den verschiedenen Religionsgemeinschaften haben sich verbessert, welches sich in zurückgegangenen interreligiösen Vorfällen niederschlägt. 2010 wurden die Zeugen Jehovas als Organisation endlich registriert. Die Ombudsmannstelle kritisiert jedoch die wenig transparenten und konsequenten Prozesse bei der Registrierung solcher Gruppen.

(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Religionsfreiheit ist nach Artikel 43 der Verfassung garantiert.

Artikel 44 nennt das säkulare Prinzip, wonach Staat und Kirche getrennt sind und alle Religionsgemeinschaften gleich sind. Allerdings sind die "nicht-traditionellen" Religionsgemeinschaften nach dem Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften "gleicher" bezüglich deren Registrierung. Der Europarat empfiehlt daher diese Einschränkungen bezüglich Registrierung von religiösen Gruppen durch eine Ergänzung zum Artikel 18 dieses Gesetzes zu beseitigen.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Der 80-jährige Bischof von Ni¿, Irinej wurde im Jänner 2010 als 45. Patriarch der serbisch-orthodoxen Kirche gewählt. Der Bischof gilt als traditionstreu, doch kompromissbereit, als einer, der die Kluft zwischen der konservativen, in sich gekehrten, nationalistischen und der liberaleren Fraktion in der serbisch-orthodoxen Kirche überwinden könnte. In seiner ersten Predigt nach der Inthronisierung zeigte sich Patriarch Irinej jedoch hinsichtlich der Unabhängigkeit des Kosovo kompromisslos.

(derStandard.at: Kompromisslos nur in der Frage des Kosovo, 24.01.2010)

Religiöse Gruppen

Von den etwa 7,5 Millionen Einwohnern Serbiens gehören ca. 84% der Serbisch Orthodoxen Kirche an. Etwa 5% der Bevölkerung sind Muslime, wobei in dieser Zahl auch die slawischen Muslime im Sandzak, ethnische Albaner im Süden und auch muslimische Roma inkludiert sind. Zum Römisch-Katholischen Glauben bekennen sich etwa 5% der Einwohner Serbiens, hauptsächlich sind dies die Ungarn und Kroaten in der Vojvodina. Daneben gibt es noch kleiner Gruppen von Protestanten und Juden.

Es gab weniger Berichte (im Vergleich zu 2008, Anm.) über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der religiösen Glaubensausrichtung. Vertreter von religiösen Minderheiten berichteten von Vandalenakten, Hassreden, physischen Angriffen und negativer Medienberichterstattung.Es gab weniger Berichte (im Vergleich zu 2008, Anmerkung über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der religiösen Glaubensausrichtung. Vertreter von religiösen Minderheiten berichteten von Vandalenakten, Hassreden, physischen Angriffen und negativer Medienberichterstattung.

(U.S. Department of State: Serbia. International Religious Freedom Report 2009, Oct. 2009)

Rechtsschutz

Justiz

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Die weitere Angleichung des serbischen Justizsystems an europäische Standards ging nur langsam weiter. Die Justizakademie, die für die Weiterbildung von juristischem Personal zuständig ist, wurde eingerichtet. Neue Gerichtsorganisationsregeln und ein Sachverständigengesetz wurden eingeführt. Daneben wurde die Einteilung der Gerichte neu gestaltet, wobei man 34 Hauptgerichte, 26 höhere, 4 Berufungsgerichte und ein Kassationsgericht als Obersten Gerichtshof unterscheiden kann. Daneben gibt es spezielle Gerichtshöfe, wie die für Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität. Ein neuer Verwaltungsgerichtshof wurde im Jänner 2010 operativ tätig. Ein neues Straf- und Zivilrechtsverfahrensgesetz, ein neues Gesetz über die Umsetzung von Urteilen und ein neues Notariatsgesetz sollen 2011 verabschiedet werden. Ein großes Problem in der serbischen Justiz sind die nach wie vor beträchtlichen Rückstände an zu erledigenden Fällen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamteffizienz der Justiz ausmachen. (Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschultes Personal mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive über die europäische Menschenrechtskonvention erfolgreich teilgenommen.

(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Die serbische Sonderstaatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen hat laut einem Zeitungsbericht zum ersten Mal ein Verfahren zur Beschlagnahmung von Vermögen von wegen Kriegsverbrechen angeklagten bzw. verurteilten Personen eingeleitet. Aufgrund des Gesetzes, das die Beschlagnahmung von auf Kriminalität beruhenden Vermögens ermöglicht, wurde in Serbien nach Angaben der Behörden seit dem Vorjahr Vermögen im Wert von mehr als 150 Mio. Euro beschlagnahmt.

(derStandard.at: Kriegsverbrecher-Vermögen im Visier der Justiz, 18. August 2010)

Sicherheitsbehörden

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Von Oktober 2009 bis August 2010 wurden insgesamt 316 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte erstattet.

(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Polizeigewalt

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet einer Person Nationalität, ethnischen Ursprungs, Rasse und Sprache, und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens NGO Gruppen wird aber weiterhin moniert, dass gegen Personen, die sich rassistischer oder religiöser Vergehen schuldig gemacht haben, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz seitens der Polizei vorgegangen wird.

(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

(Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Korruption

Abgesehen von der Tatsache, dass die Bekämpfung der Korruption seit 2002 für alle Regierungen von höchster Priorität war, blieb Korruption nach wie vor ein weit verbreitetes Phänomen und unterminiert das Vertrauen der Bürger in das Funktionieren der staatlichen Institutionen und in die Politik. Als institutionelle Antwort darauf wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Dennoch wurde das entsprechende Gesetz noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch. Daneben gibt es in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010)

Die neue "Anti-Corruption Agency" begann ihre Arbeit mit 1. Jänner 2010. Sie ist zuständig für präventive Maßnahmen und für die Überwachung von Interessenskonfliktsfällen und die Finanzierung von Parteien. Der Prozess der Übernahme von Empfehlungen seitens GRECO und internationaler Konventionen wurde fortgesetzt. Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und den staatlichen Verfolgungsbehörden im Rahmen der Bearbeitung von Korruptionsfällen funktioniert gut. Ein Anti-Korruptionsrat setzte seine beratende Funktion fort.

(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Spezielle Anti-Korruptionseinheiten existieren innerhalb der Polizei, des Staatsanwalts und dem Belgrader Bezirksgericht. Die Kooperation zwischen diesen Institutionen ist auf einem zufrieden stellenden Niveau. Spezielle Untersuchungsmethoden kommen in Korruptionsfällen immer häufiger zur Anwendung, jedoch sind tatsächliche Verurteilungen in Korruptionsangelegenheiten verglichen mit den Anklagen immer noch recht niedrig.

(Europäische Kommission: Updated Assessment of the Implementation by Serbia of the road map for visa liberalisation, May 2009)

NGO's

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert werden.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010)

Ombudsmann

Die verschiedenen Ombudsmanninstitutionen waren sowohl auf Staatsals auch Provinzebene sehr aktiv. Diese berichteten von einer Zunahme an Beschwerdeeingängen, was wiederum auf das gestiegene Vertrauen in diese Institutionen zurückzuführen ist. Weiters gaben diese zahlreiche Stellungnahmen und Empfehlungen ab, besuchten wichtige Institutionen,brachten Vorschläge für Gesetzesänderungen ein und organisierten Aktivitäten, die auf die Förderung und den Schutz von Menschen- und Minderheitenrechten abzielten. 2010 wurde eine Zweigstelle des staatlichen Ombudsmanns in Südserbien errichtet.

(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen innenpolitischen Lage und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei jedoch Ausnahmen auftreten können. Ethnische Serben stellen dabei die bei Weitem größte Bevölkerungsgruppe dar. Daneben gibt es zahlreiche, aber zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slowaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten des Landes angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Serbien, 2008)

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Beim Schutz von Minderheiten wurden gute Fortschritte erzielt. Die ersten direkten Wahlen zu den insgesamt 19 nationalen Minderheitenräten wurden im Juni 2010 abgehalten, die Beratungen zu Gesetzesbestimmungen über Minderheitensprachen, Erziehung, Kultur und Medien konsultiert werden können.

(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.

(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Artikel 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.

(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.08.2008)

Roma

Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anm.) der "Dekade der Roma-Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht-Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action- Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anmerkung der "Dekade der Roma-Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht-Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action- Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.

(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)

Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.

(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Trotzdem sehen sich Roma weiterhin verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt. Viele Roma leben nach wie vor in großer Armut und in illegalen Siedlungen. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Roma Kinder finden nur schwer Zugang zu Bildung. Nur 5% der Romabevölkerung haben eine dauerhafte Beschäftigung, insbesondere Frauen und Kinder sind wirtschaftlicher Ausbeutung und familiärer Gewalt ausgesetzt.

(European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt.

(UK Home Office: Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Serbische Walachen gründen eigene Partei

Bor, 25.4.2004, BETA, serb.

Die Walachen in Serbien haben die Walachische Demokratische Partei (VDSS) gegründet. Predrag Balasevic wurde auf der Gründungs-Versammlung in Bor, an der auch der rumänische Botschafter in Serbien und Montenegro, Stefan Glavan, sowie Vertreter der EU-Beobachtungsmission und der rumänischen Organisationen in der Vojvodina teilnahmen, zum ersten Parteivorsitzenden gewählt. Das Rumänische Fernsehen sendete einen Beitrag über die Versammlung der Walachen in Serbien.

Die VDSS-Vertreter sagten, sie werden sich insbesondere für die Wahrung der nationalen Identität, der Sprache und der Kultur der Walachen einsetzen. "Die Sprache ist eine zentrale Frage unserer Identität. Wir müssen sie pflegen, ihr Wesen und ihre Existenz durch Publikationen in den Medien, Schulen und in den kirchlichen Liturgien wiederbeleben. (...) Die staatlichen Institutionen sollten sich von national-chauvinistischen Verurteilungen in Form von Unterdrückung, Verachtung, Drohung und Verbreitung von Lügen bezüglich der Walachen zurückhalten", wird in dem Parteistatut betont. (fp) (http://www.dw-world.de/dw/article/0„1182630,00.html)

Rückkehr

Grundversorgung

Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise bleibt die wirtschaftliche und soziale Lage schwierig; das Land bewegt sich mit kleinen Schritten auf dem wirtschaftlichen Reformpfad. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Die medizinische Grundversorgung hat sich seit der Wende im Oktober 2000, vor allem bezüglich der Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Verbrauchsmaterial, kontinuierlich gebessert.

In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2010)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Serbien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation, Feb. 2011)

Medizinische Versorgung

Ein nationaler Gesundheitsrat hat sich im April 2009 konstituiert, der inter alia als professionelles Beratungsorgan für die Hebung der Qualität in der Gesundheitsversorgung, bei der Organisation des Gesundheitsdienstes und des Krankenversicherungssystems verantwortlich ist und diese auf europäisches bzw. internationales Niveau bringen soll. Eine große Anzahl an Strategiepapieren, insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, welche den Kampf gegen Drogen- und Alkoholmissbrauch, die Krebsvorsorge, die psychische Betreuung für Jugendliche, die Gesundheitsversorgungsqualität und die Patientensicherheit zum Inhalt haben.

(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet.

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 40 RSD (ca. 0,40 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2010)

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.

Ein derartiges Abkommen über soziale Sicherheit wird demnächst auch mit der Türkei, Kanada und Slowenien unterzeichnet werden.

(Mitteilung des Büros des Sozialattachés an der ÖB Belgrad, 05.08.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen Auslandsaufenthalten ergeben sich - ebenso wie seine strafrechtliche Verurteilung 1992 in Österreich und das damals ausgesprochene Aufenthaltsverbot - aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen sowie seinem serbischen Reisepass und seinem serbischen Personalausweis. Die Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe ist überdies auch aus einem aktuellen Strafregisterauszug (vom 14.05.2012) ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass er seine Existenz in Serbien durch Erwerbsarbeit habe sichern können. Er ist in Serbien auch nachweislich behördlich registriert und ließ sich 2007 einen neuen Personalausweis und 2010 einen neuen Reisepass ausstellen. Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, dass seine Mutter nach wie vor in ihrem Haus in Serbien und von einer österreichischen Pension lebt. Probleme der Mutter wurden vom Beschwerdeführer nie behauptet. Zudem verfügte er in Serbien offenkundig über hinreichende Sozialkontakte und stets über eine Unterkunft.

Den behaupteten Verkauf seines Hauses konnte der Beschwerdeführer weder belegen noch glaubhaft machen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich genötigt sah, zur Zahlung eines vergleichsweise geringfügigen Betrages von ¿ 2.700,- (die Summe, die von ihm gefordert worden sein soll) ein Haus im (behaupteten) Wert von mindestens ¿ 180.000,- um weniger als ein Fünftel des Werts, nämlich ¿ 36.000,-, zu verkaufen. Insbesondere wäre die genannte Summe zweifelsfrei problemlos durch einen durch das Haus besicherten Kredit oder durch Sammlung bei Verwandten - etwa den in Österreich lebenden Brüdern - aufzutreiben gewesen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein eigenes Haus in Serbien besitzt.

Hinsichtlich seiner familiären Situation in Österreich sind die Angaben zu den hier lebenden Verwandten (Brüder, Tochter) und zu seinen mitgereisten Söhnen glaubhaft. Dass sich seine erwachsene Tochter aus erster Ehe seit vielen Jahren mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhält, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Fremdeninformationssystem. Dass die beiden miteingereisten minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers angesichts einer serbisch-rumänischen Doppelstaatsbürgerschaft als EU-Bürger nicht die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG erfüllen, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich auch aus der Erforderlichkeit deren Unterbringung bei der Volkshilfe. Eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Dies insbesondere, weil er selbst von 1995 bis 2010 nur sehr kurz in Österreich aufhältig war, und sich zudem von 1992 bis 1995 in Strafhaft befand. Auch von besonderer Unterstützung durch diese Verwandten oder umfangreichen Besuchen in Serbien ist nichts bekannt. Seine Sozialkontakte in Serbien waren daher jedenfalls nicht weniger intensiv als diese verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich.Hinsichtlich seiner familiären Situation in Österreich sind die Angaben zu den hier lebenden Verwandten (Brüder, Tochter) und zu seinen mitgereisten Söhnen glaubhaft. Dass sich seine erwachsene Tochter aus erster Ehe seit vielen Jahren mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhält, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Fremdeninformationssystem. Dass die beiden miteingereisten minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers angesichts einer serbisch-rumänischen Doppelstaatsbürgerschaft als EU-Bürger nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG erfüllen, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich auch aus der Erforderlichkeit deren Unterbringung bei der Volkshilfe. Eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Dies insbesondere, weil er selbst von 1995 bis 2010 nur sehr kurz in Österreich aufhältig war, und sich zudem von 1992 bis 1995 in Strafhaft befand. Auch von besonderer Unterstützung durch diese Verwandten oder umfangreichen Besuchen in Serbien ist nichts bekannt. Seine Sozialkontakte in Serbien waren daher jedenfalls nicht weniger intensiv als diese verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich.

Glaubhaft war auch, dass die Lebensgefährtin - und Mutter der beiden minderjährigen Söhne - mit den beiden gemeinsamen Töchtern in Rumänien lebt und dass diese (wie die Söhne) serbisch-rumänische Doppelstaatsbürgerinnen sind. Ob die Lebensgefährtin mit einem anderen Mann zusammenlebt, wie der Beschwerdeführer behauptet, konnte nicht festgestellt werden, hat aber auch keine Relevanz für die Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist selbst nur serbischer Staatsbürger, seine Söhne könnten jedenfalls problemlos in Rumänien (bei ihrer Mutter) leben.

Da die alleinstehende Mutter des Beschwerdeführers ohne ersichtliche Notlage in ihrem Haus in Serbien wohnt, ist eine zumindest vorübergehende Unterkunft für den Beschwerdeführer (und seine Söhne) jedenfalls gegeben. Überdies konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sein Haus verkauft hat, weshalb ihm - nach Ansicht des Asylgerichtshofes - auch dieses zur Verfügung stehen würde. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach dem von ihm behaupteten Verkauf seines Hauses noch rund sechs Jahre in Serbien gelebt und sich in dieser Zeit auch Personaldokumente ausstellen lassen, weshalb feststeht, dass er damals behördlich registriert war und auch über eine Unterkunft verfügte.

Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass seine Existenz vor der Ausreise nach Österreich im Sommer 2010 durch diverse Beschäftigungen gesichert gewesen ist. Es gibt keinen Hinweis, der darauf schließen lässt, dass sich die diesbezügliche Situation im Falle seiner Rückkehr nun anders darstellen würde. Besonders intensive Kontakte zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen abseits seiner Verwandtschaft wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat Probleme mit den serbischen Behörden sowie eine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung in seinen Einvernahmen wiederholt ausdrücklich verneint. Die lediglich einmalige, am 30.01.2012 aufgestellte, Behauptung, auch von der Polizei geschlagen worden zu sein, blieb einerseits gänzlich unbelegt, steht aber auch zu seinen sonstigen Ausführungen in einem unauflöslichen Widerspruch und war daher als unglaubwürdig anzusehen.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, Opfer einer Erpressung durch einen Kriminellen geworden zu sein. Dieser sei - durch sein Mitwirken - verhaftet und strafrechtlich verurteilt worden, weshalb er ihn nun verfolge und bedrohe. Belegt wurde jedenfalls durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsurteile vom 27.04.2009 und vom 17.06.2011 die rechtskräftige Verurteilung des angegebenen Verfolgers (insbesondere) wegen mehrfacher Erpressung. Damit ist ein effektives und wirksames Eingreifen der serbischen Sicherheits- und Justizbehörden zweifelsfrei belegt. Der glaubhaft gemachte Verfolgungsgrund ist daher die persönliche Rache eines Kriminellen an einer Person, die zu seiner Verurteilung beigetragen hat. Ein Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention ist daraus nicht ersichtlich, weshalb sich das Vorbringen - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit - jedenfalls als nicht asylrelevant erweist.

Dass sein Ersuchen um Hilfe bezüglich der Bedrohungen durch diesen Kriminellen von der serbischen Polizei nicht zur Kenntnis genommen oder abgelehnt worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Insbesondere war der Verfolger bereits am 27.04.2009 (zumindest erstinstanzlich) wegen mehrfacher Erpressung verurteilt worden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Beschwerdeführer bei Säumigkeit oder Ignoranz der Polizei gegenüber seinem Anliegen nicht an das Gericht gewandt hat.

Der Beschwerdeführer konnte den schlüssigen Ausführungen des Bundesasylamtes, warum seine Angaben zu den näheren Umständen der Erpressung - insbesondere betreffend sein angeblich verkauftes Haus - nicht substanziell entgegen treten. Die bloße Behauptung, der Verkauf eines Hauses um einen Bruchteil seines tatsächlichen Werts sei seine einzige Möglichkeit gewesen, die vergleichsweise geringfügige Summe von ¿ 2.700,- (mit mehr konnte er zum Verkaufszeitpunkt nicht rechnen) zu bezahlen, ist mangels schlüssiger Begründung dafür keinesfalls ausreichend. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht versucht hat, das Geld bei Verwandten zu borgen oder durch einen mit dem Haus besicherten Kredit zu erhalten. Dies wäre bei einem behaupteten Wert des Hauses von deutlich über ¿ 150.000,- problemlos zu bewerkstelligen gewesen.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet, sondern solche vielmehr ausdrücklich verneint. Überdies hat er behauptet, in Serbien gearbeitet zu haben und in Österreich arbeiten zu wollen. Somit besteht auch kein Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. In Österreich ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen wäre. Damit kann auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus einem mehrjährigen Voraufenthalt (samt Schulbesuch) des Beschwerdeführers in Österreich, der mit dem Ausspruch eines Aufenthaltsverbots endete. Andere nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich seit Juni 2010 sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Dass seine persönlichen Beziehungen zum Herkunftsstaat Serbien deutlich intensiver sind als jene zu Österreich ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer von 1995 bis 2010 fast ausschließlich in Serbien gelebt und gearbeitet hat sowie auch eine Familie gründete. Zu den in Österreich lebenden Geschwistern gab es hingegen in diesen rund 15 Jahren lediglich sporadischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, in Österreich nicht zu arbeiten und von der Unterstützung seiner Verwandten zu leben. Aus diesem Grund seien seine Söhne auch bei der Volkshilfe untergebracht. Dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich 1992 wurde vom Beschwerdeführer selbst dargelegt und ist zudem aus einem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich. Dass das damals verhängte befristete Aufenthaltsverbot nicht mehr gültig ist, ergibt sich aus dem Fremdeninformationssystem.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie zur Situation der Minderheit der XXXX sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht einmal versuchsweise entgegen getreten. Überdies hat er bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2012 erklärt, an einer Stellungnahme zu den ihm bereits damals vorgehaltenen Feststellungen nicht interessiert zu sein.2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie zur Situation der Minderheit der römisch 40 sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht einmal versuchsweise entgegen getreten. Überdies hat er bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2012 erklärt, an einer Stellungnahme zu den ihm bereits damals vorgehaltenen Feststellungen nicht interessiert zu sein.

Auf die einmalige - gänzlich unbelegte und völlig pauschale - Behauptung des Beschwerdeführers, seine Volksgruppe werde in Serbien "unterdrückt" und habe "keine Rechte" war nicht näher einzugehen, da sie in den unwidersprochenen Berichten zur Situation in Serbien keine Deckung findet. Überdies steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - Verfolgung durch einen verurteilten Erpresser aus Rache für den Beitrag des Beschwerdeführers an seiner Verurteilung - erwies sich bereits als abstrakt nicht asylrelevant, überdies aber - in Hinblick auf den konkreten Ablauf dieser Erpressung - aufgrund mehrfacher Widersprüche und mangelnder Plausibilität auch als nicht glaubwürdig.

Wesentlich ist dabei, dass - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form - die zuständigen Behörden in Serbien dem Beschwerdeführer weder den Schutz verweigert hatten, noch zur Gewährung desselben nicht in der Lage wären. Vielmehr wurde der genannte Erpresser nachweislich strafrechtlich verurteilt.

Überdies würde es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen (Erpressung, gefährliche Drohung) lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Er kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die serbischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Serbien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Die völlig substanzlosen gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers waren unglaubwürdig. Insbesondere hätte sich der Beschwerdeführer diesfalls auch an das Gericht - bei dem zum fraglichen Zeitpunkt der Prozess gegen den Erpresser anhängig war - wenden können. Der Beschwerdeführer hat aber nie behauptet, das getan zu haben und er konnte auch seine angeblich versuchten Anzeigen (wegen der Drohungen) nicht belegen. Probleme mit den Behörden in Serbien hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.Überdies würde es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen (Erpressung, gefährliche Drohung) lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Er kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die serbischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Serbien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Die völlig substanzlosen gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers waren unglaubwürdig. Insbesondere hätte sich der Beschwerdeführer diesfalls auch an das Gericht - bei dem zum fraglichen Zeitpunkt der Prozess gegen den Erpresser anhängig war - wenden können. Der Beschwerdeführer hat aber nie behauptet, das getan zu haben und er konnte auch seine angeblich versuchten Anzeigen (wegen der Drohungen) nicht belegen. Probleme mit den Behörden in Serbien hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Serbien ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Unterkunft, die ihm auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Zudem lebt seine Mutter in ihrem Haus in Serbien. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substantielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Jahren vor seiner Ausreise. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass er seine Existenz durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten sichern habe können.

Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (rumänischen) Volksgruppe der XXXX alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der XXXX in Serbien gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers - gleichfalls Angehörige der Volksgruppe der XXXX - offenbar problemlos bis heute im Heimatland des Beschwerdeführers.Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (rumänischen) Volksgruppe der römisch 40 alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der römisch 40 in Serbien gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers - gleichfalls Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 - offenbar problemlos bis heute im Heimatland des Beschwerdeführers.

Für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Serbien besteht somit kein Anlass.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 44-jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Serbien wie vor seiner Ausreise im Juni 2010 jedenfalls eine Unterkunft - bei seiner Mutter oder in seinem eigenen Haus - zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Mutter, die in Österreich lebenden Geschwister und den in der Schweiz lebenden Bruder - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 44-jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Serbien wie vor seiner Ausreise im Juni 2010 jedenfalls eine Unterkunft - bei seiner Mutter oder in seinem eigenen Haus - zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Mutter, die in Österreich lebenden Geschwister und den in der Schweiz lebenden Bruder - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.

Überdies ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein wird, seine Existenz in Serbien eigenständig zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern, wie er dies nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise nach Österreich bereits getan hat.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei der Mutter oder im eigenen Haus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei der Mutter oder im eigenen Haus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Familienangehörige (Kernfamilie) des Beschwerdeführers in Österreich sind lediglich seine beiden minderjährigen Söhne, die derzeit bei der Volkshilfe untergebracht sind. Diese besitzen zwar neben der serbischen auch die rumänische Staatsbürgerschaft, erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG (des Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht). Sie sind daher nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt (wohl aber in Rumänien, wo auch ihre Mutter lebt). Im Übrigen wurde für die Söhne auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Familienangehörige (Kernfamilie) des Beschwerdeführers in Österreich sind lediglich seine beiden minderjährigen Söhne, die derzeit bei der Volkshilfe untergebracht sind. Diese besitzen zwar neben der serbischen auch die rumänische Staatsbürgerschaft, erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG (des Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht). Sie sind daher nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt (wohl aber in Rumänien, wo auch ihre Mutter lebt). Im Übrigen wurde für die Söhne auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Geschwister des Beschwerdeführers leben schon seit Jahren in Österreich, ein gemeinsames Familienleben mit diesen besteht seit mehr als 15 Jahren nicht mehr und es gab zwischenzeitlich lediglich sporadischen Kontakt. Dass der Beschwerdeführer vorübergehend bei einem Bruder Unterkunft genommen hat, ist nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sondern als eine dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Unterstützung einzustufen. Für das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens mit der in Österreich lebenden erwachsenen Tochter des Beschwerdeführers aus erste Ehe gibt es keinen Hinweis, zumal diese seit vielen Jahren mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Österreich lebt, der Beschwerdeführer sich jedoch die letzten 15 Jahre in Serbien aufgehalten hat. Auch lebt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner erwachsenen Tochter. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, er wäre im Falle einer Ausweisung nach Serbien von seinem "gesamten familiären Umfeld abgeschnitten", so wäre in dem ihn treffenden Zustand kein substanzieller Unterschied zu jener Situation ersichtlich, der er bereits in den 15 Jahren vor seiner aktuellen Ausreise (1995 bis 2010) ausgesetzt gewesen ist. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer im Übrigen in Serbien eine Familie gegründet und sich ein eigenes Haus gebaut. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer diese Situation damals nicht als schwerwiegende Belastung für sich und seine Familie empfand. Auch seine beiden minderjährigen Söhne sind seit ihrer Geburt in den Jahren 2000 bzw. 2005 in Serbien (und Rumänien) aufgewachsen und halten keinen substantiellen Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten. Zudem sind sie als rumänische Staatsbürger jederzeit und uneingeschränkt zu einem Aufenthalt in Rumänien berechtigt - wo im Übrigen auch (enge) familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Schwestern) bestehen - weshalb sie etwaigen Problemen in Serbien schon auf diesem Weg völlig problemlos ausweichen könnten.

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist mit knapp zwei Jahren noch als relativ kurz zu bezeichnen, wobei überdies sein Aufenthalt nach Überschreitung des visafreien Aufenthaltszeitraums für serbische Staatsbürger bereits ab Herbst 2010 unberechtigt war. Seinen Antrag auf internationalen Schutz hat er erst am 04.01.2012 aus der seit Juli 2011 bestehenden Untersuchungshaft gestellt.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens und insbesondere die letzten 15 Jahre bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Juni 2010 in Serbien verbracht hat, wo er ein Haus besaß und arbeitete, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort (neben Freunden und Bekannten) seine Mutter unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen und ohne ersichtliche Probleme lebt. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spricht zwar aufgrund eines mehrjährigen Voraufenthalts gut Deutsch, dieser Aufenthalt wurde allerdings seitens der zuständigen österreichischen Behörden wegen strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers beendet. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit einem Aufenthaltsverbot für Österreich belegt.In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens und insbesondere die letzten 15 Jahre bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Juni 2010 in Serbien verbracht hat, wo er ein Haus besaß und arbeitete, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort (neben Freunden und Bekannten) seine Mutter unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen und ohne ersichtliche Probleme lebt. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spricht zwar aufgrund eines mehrjährigen Voraufenthalts gut Deutsch, dieser Aufenthalt wurde allerdings seitens der zuständigen österreichischen Behörden wegen strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers beendet. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit einem Aufenthaltsverbot für Österreich belegt.

Für aktive Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers seit der Wiedereinreise im Juni 2010 gibt es keinen Beleg, vielmehr war der Beschwerdeführer in Österreich zunächst monatelang illegal aufhältig und danach rund ein halbes Jahr lang in Untersuchungshaft (wobei die diesbezüglichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind).

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, grundsätzlich nur in geringem Maße gegeben.

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.8. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.8. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall lieben die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall lieben die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.

3.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Racheakt, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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