Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S15 426.331-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 12 00.251 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 12 00.251 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 06.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat vor Organen des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, am 07.01.2012 eine Erstbefragung stattgefunden.
Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Genannte, seinen Vater durch eine Minenexplosion verloren zu haben. Als nunmehriger ältester Sohn der Familie sei ihm nunmehr die Aufgabe zugefallen, für seine übrigen Angehörigen zu sorgen. So hätte er das Angebot eines Onkels väterlicherseits, als dessen Fahrergehilfe für das amerikanische Militär mit einem Lkw Erde zu transportieren, sofort angenommen. Die in der Region ansässigen Taliban wären dieser Zusammenarbeit mit den ausländischen Invasoren von Beginn an ausgesprochen feindselig gegenübergestanden und sei es während einer Fahrt auch tatsächlich zu einem bewaffneten Überfall durch militante Mitglieder dieser Gruppe gekommen. Als Lenker des letzten Fahrzeugs im Konvoi wäre es dem Onkel des Asylwerbers aber gerade noch gelungen, rechtzeitig zusammen mit dem Antragsteller zu entkommen. Obgleich die Taliban sofort das Feuer eröffnet hätten, habe keines der Projektile die beiden Fliehenden getroffen. Aus Angst vor weiteren Aktionen dieser islamischen Extremisten hätte sich der Beschwerdeführer schließlich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen.
Im Herbst 2010 sei der Rechtsmittelwerber daher zunächst schleppergestützt in den Iran gereist und habe er dort in der Stadt XXXX das folgende Jahr zugebracht. Anschließend hätte er zusammen mit 70 bis 80 weiteren Personen die Grenze zur Türkei zu Fuß passiert. Bereits eine Woche später habe der Genannte in einer kleinen Gruppe mit fünf anderen Geschleppten in einem Schlauchboot einen Grenzfluss zu Griechenland überquert, wobei er jedoch kurze Zeit später von der dortigen Polizei aufgegriffen sowie erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach einem Tag in einem Lager "hat man mich entlassen" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit einem Bus wäre der Asylwerber in weiterer Folge nach ATHEN gelangt und hätte er dort völlig auf sich gestellt die nächsten zwei Monate auf der Straße gelebt. In PATRAS sei es ihm gelungen, einen afghanischen Schlepper ausfindig zu machen, welcher seine Weiterreise auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens zusammen mit zwei weiteren Landsleuten bis nach Italien organisiert habe. In diesem Mitgliedsland angekommen, hätten die drei Weggefährten getrennt voneinander versucht, zum nächstgelegenen Bahnhof zu gelangen, wobei der Asylwerber von italienischen Sicherheitskräften noch vor Erreichen seines Etappenziels aufgegriffen worden wäre. Nach erfolgreicher Abnahme von Fingerabdrücken habe man den Antragsteller, wie auch dessen ebenfalls angehaltene Reisefreunde, wieder in die Freiheit entlassen. Mit diversen Zügen sei es seiner Gruppe schließlich gelungen, über TREVISO ins Bundesgebiet einzureisen und nach Wien zu gelangen. Im Zuge einer Polizeikontrolle hätte er schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Lage in Griechenland wäre nach Meinung des Beschwerdeführers sehr schlecht und unsicher. Insbesondere in Parks würden immer wieder Personen verschwinden, über deren weiteres Schicksal nichts Näheres bekannt sei. Hinsichtlich der Situation in Italien könne er keinerlei Angaben machen, zumal er in diesem Land lediglich wenige Tage im Zuge seiner Durchreise verbracht habe. Um Asyl hätte er jedenfalls weder in dem einen noch in dem anderen Mitgliedsland angesucht. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er "von den Taliban getötet" zu werden (Seite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit den heimischen Behörden habe er keinerlei Probleme gehabt.Im Herbst 2010 sei der Rechtsmittelwerber daher zunächst schleppergestützt in den Iran gereist und habe er dort in der Stadt römisch 40 das folgende Jahr zugebracht. Anschließend hätte er zusammen mit 70 bis 80 weiteren Personen die Grenze zur Türkei zu Fuß passiert. Bereits eine Woche später habe der Genannte in einer kleinen Gruppe mit fünf anderen Geschleppten in einem Schlauchboot einen Grenzfluss zu Griechenland überquert, wobei er jedoch kurze Zeit später von der dortigen Polizei aufgegriffen sowie erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach einem Tag in einem Lager "hat man mich entlassen" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit einem Bus wäre der Asylwerber in weiterer Folge nach ATHEN gelangt und hätte er dort völlig auf sich gestellt die nächsten zwei Monate auf der Straße gelebt. In PATRAS sei es ihm gelungen, einen afghanischen Schlepper ausfindig zu machen, welcher seine Weiterreise auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens zusammen mit zwei weiteren Landsleuten bis nach Italien organisiert habe. In diesem Mitgliedsland angekommen, hätten die drei Weggefährten getrennt voneinander versucht, zum nächstgelegenen Bahnhof zu gelangen, wobei der Asylwerber von italienischen Sicherheitskräften noch vor Erreichen seines Etappenziels aufgegriffen worden wäre. Nach erfolgreicher Abnahme von Fingerabdrücken habe man den Antragsteller, wie auch dessen ebenfalls angehaltene Reisefreunde, wieder in die Freiheit entlassen. Mit diversen Zügen sei es seiner Gruppe schließlich gelungen, über TREVISO ins Bundesgebiet einzureisen und nach Wien zu gelangen. Im Zuge einer Polizeikontrolle hätte er schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Lage in Griechenland wäre nach Meinung des Beschwerdeführers sehr schlecht und unsicher. Insbesondere in Parks würden immer wieder Personen verschwinden, über deren weiteres Schicksal nichts Näheres bekannt sei. Hinsichtlich der Situation in Italien könne er keinerlei Angaben machen, zumal er in diesem Land lediglich wenige Tage im Zuge seiner Durchreise verbracht habe. Um Asyl hätte er jedenfalls weder in dem einen noch in dem anderen Mitgliedsland angesucht. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er "von den Taliban getötet" zu werden (Seite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit den heimischen Behörden habe er keinerlei Probleme gehabt.
3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 30.12.2011 in Italien (vgl. Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 30.12.2011 in Italien vergleiche Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 16.01.2012 an Italien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 19.01.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Italien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 16.01.2012 an Italien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 19.01.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Italien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Artikel 10, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).
5. Bereits am 18.01.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).5. Bereits am 18.01.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
6. Ein seitens der belangten Behörde am 12.03.2012 dem XXXX für klinisch-forensische Bildgebung erteilter Auftrag zur Vornahme einer forensischen Altersschätzung kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 23.03.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von circa 20 bis 22 Jahren aufgewiesen habe und selbst unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zwei Jahren zumindest 18 Jahre alt gewesen sein müsse (vgl. Seite 183 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).6. Ein seitens der belangten Behörde am 12.03.2012 dem römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung erteilter Auftrag zur Vornahme einer forensischen Altersschätzung kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 23.03.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von circa 20 bis 22 Jahren aufgewiesen habe und selbst unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zwei Jahren zumindest 18 Jahre alt gewesen sein müsse vergleiche Seite 183 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
7. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.04.2012 bestätigte der Antragsteller zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte oder eheähnliche familiäre Bindungen. Das Ergebnis der fachmedizinischen Altersfeststellung könne er nicht erklären. "Ich weiß es nicht. Das was ich über mein Alter gewusst habe, habe ich gesagt" (Seite 247 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Eine darüber hinausgehende Stellungnahme wurde seinerseits verweigert. Nach Italien wolle er keinesfalls zurück, zumal die dortige Situation seiner Einschätzung nach wenig attraktiv erscheine. So sei er während seines Aufenthalts in besagtem Mitgliedsland nicht hinreichend betreut worden, sondern hätte er sogar unter einer Brücke nächtigen müssen. Auf Vorhalt, wonach er sich in Italien unter mehreren abweichenden Identitäten präsentiert habe, rechtfertigte sich der Genannte mit der Behauptung, derzufolge bei der niederschriftlichen Einvernahme vor Ort keinerlei sprachkundige Dolmetscher zugegen gewesen wären, weshalb er sich über weite Strecken nur über Handzeichen verständigen hätte können. "Sie haben nach unseren Namen gefragt und ich habe sie aufgesagt" (Seite 249 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Italien wolle er keine Stellung nehmen und greife eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet auch nicht in sein Familien- respektive Privatleben ein, zumal in Österreich lediglich ein paar Freunde aufhältig wären.
8. Mit Schriftsatz vom 17.04.2012, einlangend am selben Tag, verwies der rechtsfreundlich vertretene Genannte auf mehrere auszugsweise zitierte Länderberichte, welche im Ergebnis den Schluss nahelegen würden, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückführung nach Italien unter schlechten Bedingungen leben müsse, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren, medizinische Versorgung oder finanzielle Unterstützung erhalten würde, weshalb dessen Verfahrensführung im Bundesgebiet zu erfolgen habe. Diese Sichtweise werde auch durch eine Zahl aktueller Judikate des deutschen Verwaltungsgerichtshofes respektive EGMR inhaltlich gestützt.
9. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 17.04.2012, Zl. 12 00.251 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.9. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 17.04.2012, Zl. 12 00.251 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum italienischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur Versorgung im Allgemeinen sowie medizinischen Betreuungslage im Speziellen, zur Situation besonders vulnerabler Gruppen sowie zur Menschenrechtslage.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder schwere lebensbedrohende Krankheiten präsentiert noch Vorbehalte gegen eine Rückführung nach Italien etwa im Zusammenhang mit allfälligen Misshandlungen, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung vorgebracht habe.
Hinsichtlich des vom Asylwerber präsentierten Alters könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht dessen diesbezügliches Vorbringen nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden, zumal aus einem diesbezüglichen Gutachten des XXXX unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt als zweifelsfrei gegeben hervorgehen würde.Hinsichtlich des vom Asylwerber präsentierten Alters könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht dessen diesbezügliches Vorbringen nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden, zumal aus einem diesbezüglichen Gutachten des römisch 40 unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt als zweifelsfrei gegeben hervorgehen würde.
10. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde ein und bestritt darin im Wesentlichen die Zuständigkeit Italiens zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages. Vielmehr wäre er ursprünglich über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten eingereist, weshalb nach den einschlägigen Regelungen der Art. 10 Abs. 1 sowie 16 Abs. 3 der Dublin II VO Italien nicht für die Verfahrensführung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Betracht zu ziehen sei. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes wäre der Genannte sehr wohl minderjährig, was im Übrigen auch daran erkannt werden könne, dass aus dem in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt worden sei - Rückschlüsse hinsichtlich des Alters des Rechtsmittelwerbers zum rechtlich ausschlaggebenden Antragszeitpunkt wären daher nicht zulässig, weshalb im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und ein Selbsteinritt Österreichs ausgesprochen werden müsse. Des Weiteren werde auf mehrere Medienberichte und höchstgerichtliche Judikate verwiesen, aus denen sich eine drohende Verletzung im Sinne des Art. 3 EMRK für den Fall einer Rücküberstellung des Asylwerbers nach Italien ableiten ließe. Zusammenfassend habe die belangte Behörde mit ihrer angefochtenen Entscheidung somit die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt verletzt.10. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde ein und bestritt darin im Wesentlichen die Zuständigkeit Italiens zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages. Vielmehr wäre er ursprünglich über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten eingereist, weshalb nach den einschlägigen Regelungen der Artikel 10, Absatz eins, sowie 16 Absatz 3, der Dublin römisch zwei VO Italien nicht für die Verfahrensführung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Betracht zu ziehen sei. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes wäre der Genannte sehr wohl minderjährig, was im Übrigen auch daran erkannt werden könne, dass aus dem in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt worden sei - Rückschlüsse hinsichtlich des Alters des Rechtsmittelwerbers zum rechtlich ausschlaggebenden Antragszeitpunkt wären daher nicht zulässig, weshalb im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und ein Selbsteinritt Österreichs ausgesprochen werden müsse. Des Weiteren werde auf mehrere Medienberichte und höchstgerichtliche Judikate verwiesen, aus denen sich eine drohende Verletzung im Sinne des Artikel 3, EMRK für den Fall einer Rücküberstellung des Asylwerbers nach Italien ableiten ließe. Zusammenfassend habe die belangte Behörde mit ihrer angefochtenen Entscheidung somit die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt verletzt.
11. Die Beschwerdevorlage langte mit 27.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
12. Aus einer Abfrage des Asylinformationssystems (AIS) vom 31.05.2012 geht hervor, dass der Antragsteller am 24.05.2012 nach Italien überstellt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Soweit in diesem Kontext der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung aufstellt, derzufolge Griechenland für die materielle Prüfung zuständig sei, zumal er über eben genanntes Mitgliedsland ins Hoheitsgebiet der Dublin - Staaten eingereist wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen in inhaltlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erachtet werden. So hatte der Genannte ursprünglich, zu seinem Reiseweg befragt, dezidiert angegeben, unmittelbar nach Überquerung eines türkisch - griechischen Grenzflusses von der griechischen Polizei aufgegriffen worden zu sein und habe ihn diese in weiterer Folge erkennungsdienstlich behandelt. "Man hat uns die Fingerabdrücke auf Papier abgenommen und fotografiert. Ich war einen Tag bei der Polizei bzw. in einem Lager. Dann hat man mich entlassen" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Trotz dieser angeblichen offiziellen Registrierung durch griechische Sicherheitsbeamte und anschließender kurzzeitigen Anhaltung in einer Lagereinrichtung scheint dennoch bei einer entsprechenden EURODAC - Abfrage lediglich ein italienischer Treffer auf (vgl. Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) - ein Faktum, welches mit seinen zuvor ins Treffen geführten Behauptungen nicht in Einklang zu bringen ist.Soweit in diesem Kontext der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung aufstellt, derzufolge Griechenland für die materielle Prüfung zuständig sei, zumal er über eben genanntes Mitgliedsland ins Hoheitsgebiet der Dublin - Staaten eingereist wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen in inhaltlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erachtet werden. So hatte der Genannte ursprünglich, zu seinem Reiseweg befragt, dezidiert angegeben, unmittelbar nach Überquerung eines türkisch - griechischen Grenzflusses von der griechischen Polizei aufgegriffen worden zu sein und habe ihn diese in weiterer Folge erkennungsdienstlich behandelt. "Man hat uns die Fingerabdrücke auf Papier abgenommen und fotografiert. Ich war einen Tag bei der Polizei bzw. in einem Lager. Dann hat man mich entlassen" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Trotz dieser angeblichen offiziellen Registrierung durch griechische Sicherheitsbeamte und anschließender kurzzeitigen Anhaltung in einer Lagereinrichtung scheint dennoch bei einer entsprechenden EURODAC - Abfrage lediglich ein italienischer Treffer auf vergleiche Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) - ein Faktum, welches mit seinen zuvor ins Treffen geführten Behauptungen nicht in Einklang zu bringen ist.
Ergänzend ist auf den Umstand zu verweisen, demzufolge das Bundesasylamt im Rahmen seines Rücknahmeersuchens an Italien die diesbezüglichen Aussagen des Rechtsmittelwerbers explizit anführte (vgl. Seite 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), letztgenannter Mitgliedsstaat aber offenkundig ebenfalls die gegenständlichen Behauptungen nicht näher verifizieren konnte und darauf basierend seine Zustimmung zur Rückübernahme des Asylwerbers gemäß Art. 10 der Dublin II VO erteilte (vgl. Seite 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Ergänzend ist auf den Umstand zu verweisen, demzufolge das Bundesasylamt im Rahmen seines Rücknahmeersuchens an Italien die diesbezüglichen Aussagen des Rechtsmittelwerbers explizit anführte vergleiche Seite 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), letztgenannter Mitgliedsstaat aber offenkundig ebenfalls die gegenständlichen Behauptungen nicht näher verifizieren konnte und darauf basierend seine Zustimmung zur Rückübernahme des Asylwerbers gemäß Artikel 10, der Dublin römisch zwei VO erteilte vergleiche Seite 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Zum Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz, demzufolge das genaue Alter des Asylwerbers und damit einhergehend dessen potentielle Minderjährigkeit nicht eindeutig geklärt und deshalb jedenfalls Österreich zur Führung seines Asylverfahrens zuständig wäre, ist auszuführen, dass eine derartige Spekulation gänzlich aus der Luft gegriffen erscheint, ist doch aus der Zustimmungserklärung der italienischen Behörden ersichtlich, dass er dort, wie zuvor gezeigt, nicht nur unter zwei völlig anderen Namen sondern auch zwei gänzlich anderen Geburtsdaten aufgetreten ist, demzufolge er sogar zwei Jahre älter sei (vgl. Seite 179 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Genannte auch vor der erstinstanzlichen Behörde seine diesbezüglichen Aussagen nachträglich modifizierte: Hatte dieser etwa noch anlässlich seiner Erstbefragung am 07.01.2012 vorgebracht, am XXXX geboren worden zu sein (wörtlich: "Ich bin am ersten Tag des Jahres 1374 geboren"; Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), behauptete er demgegenüber wenige Tage später am 12.01.2012 vor dem Bundesasylamt, zwar das genaue Geburtsdatum nicht zu wissen, aber "in zwei Monaten werde ich siebzehn" (Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auf Vorhalt des unterschiedlichen Aussagenstandes behauptete der Beschwerdeführer, in seiner vorangegangenen Befragung lediglich angegeben zu haben, sechzehn Jahre alt zu sein und zu Neujahr siebzehn zu werden, die darauf basierende Umrechnung hätte der Einvernehmende selbst vorgenommen, weshalb von diesem eine allfällige inhaltliche Abweichung zu verantworten wäre. Eine in weiterer Folge von der belangten Behörde veranlasste gerichtsmedizinische Alterfeststellung gelangte zum Ergebnis, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt Ende März selbst unter Zugrundelegung einer Schwankungsbreite von zwei Jahren jedenfalls ein Mindestalter von achtzehn Jahren aufweisen würde (vgl. Seite 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die vom Asylwerber auch in diesem Kontext an den Tag gelegte Verhaltensweise zeigt neuerlich sehr deutlich, dass dieser seine Angaben in jede ihm subjektive Richtung zu ändern bereit ist und der Wahrheitsgehalt der selbigen kein entscheidungsrelevantes Kriterium in diesem Zusammenhang darstellt. So hat dieser nicht nur nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben in seine Muttersprache die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt, sondern ergibt sich auch aus dem ob zitierten Gutachten des XXXX, dass der Genannte zum Untersuchungszeitpunkt am 23.03.2012 jedenfalls ein Mindestalter von achtzehn Jahren aufgewiesen hat - zu einem Zeitpunkt also, in dem der Rechtsmittelwerber nach eigenem Vorbringen erst wenige Tage siebzehn Jahre alt geworden sein will. Zusammenfassend ist somit die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim Antragsteller um keinen unbegleiteten Minderjährigen, sondern vielmehr um einen volljährigen jungen Mann handelt, der nicht einmal hinsichtlich seiner Basisdaten realitätskonforme Angaben zu tätigen bereit ist, in der offenkundigen Absicht, sich dadurch einen verfahrenstechnischen Vorteil zu sichern respektive seine Verfahrenszulassung im Bundesgebiet zu erwirken.Zum Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz, demzufolge das genaue Alter des Asylwerbers und damit einhergehend dessen potentielle Minderjährigkeit nicht eindeutig geklärt und deshalb jedenfalls Österreich zur Führung seines Asylverfahrens zuständig wäre, ist auszuführen, dass eine derartige Spekulation gänzlich aus der Luft gegriffen erscheint, ist doch aus der Zustimmungserklärung der italienischen Behörden ersichtlich, dass er dort, wie zuvor gezeigt, nicht nur unter zwei völlig anderen Namen sondern auch zwei gänzlich anderen Geburtsdaten aufgetreten ist, demzufolge er sogar zwei Jahre älter sei vergleiche Seite 179 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Genannte auch vor der erstinstanzlichen Behörde seine diesbezüglichen Aussagen nachträglich modifizierte: Hatte dieser etwa noch anlässlich seiner Erstbefragung am 07.01.2012 vorgebracht, am römisch 40 geboren worden zu sein (wörtlich: "Ich bin am ersten Tag des Jahres 1374 geboren"; Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), behauptete er demgegenüber wenige Tage später am 12.01.2012 vor dem Bundesasylamt, zwar das genaue Geburtsdatum nicht zu wissen, aber "in zwei Monaten werde ich siebzehn" (Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auf Vorhalt des unterschiedlichen Aussagenstandes behauptete der Beschwerdeführer, in seiner vorangegangenen Befragung lediglich angegeben zu haben, sechzehn Jahre alt zu sein und zu Neujahr siebzehn zu werden, die darauf basierende Umrechnung hätte der Einvernehmende selbst vorgenommen, weshalb von diesem eine allfällige inhaltliche Abweichung zu verantworten wäre. Eine in weiterer Folge von der belangten Behörde veranlasste gerichtsmedizinische Alterfeststellung gelangte zum Ergebnis, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt Ende März selbst unter Zugrundelegung einer Schwankungsbreite von zwei Jahren jedenfalls ein Mindestalter von achtzehn Jahren aufweisen würde vergleiche Seite 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die vom Asylwerber auch in diesem Kontext an den Tag gelegte Verhaltensweise zeigt neuerlich sehr deutlich, dass dieser seine Angaben in jede ihm subjektive Richtung zu ändern bereit ist und der Wahrheitsgehalt der selbigen kein entscheidungsrelevantes Kriterium in diesem Zusammenhang darstellt. So hat dieser nicht nur nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben in seine Muttersprache die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt, sondern ergibt sich auch aus dem ob zitierten Gutachten des römisch 40 , dass der Genannte zum Untersuchungszeitpunkt am 23.03.2012 jedenfalls ein Mindestalter von achtzehn Jahren aufgewiesen hat - zu einem Zeitpunkt also, in dem der Rechtsmittelwerber nach eigenem Vorbringen erst wenige Tage siebzehn Jahre alt geworden sein will. Zusammenfassend ist somit die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim Antragsteller um keinen unbegleiteten Minderjährigen, sondern vielmehr um einen volljährigen jungen Mann handelt, der nicht einmal hinsichtlich seiner Basisdaten realitätskonforme Angaben zu tätigen bereit ist, in der offenkundigen Absicht, sich dadurch einen verfahrenstechnischen Vorteil zu sichern respektive seine Verfahrenszulassung im Bundesgebiet zu erwirken.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Italienisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Italienisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
EMRK
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Italien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Italiens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Italien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Italiens nicht zu befürchten ist.
Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte Rechtfertigung für die Verwendung diverser Alias - Identitäten in Italien respektive Österreich, wonach diese ausschließlich auf Verständigungsschwierigkeiten mit den italienischen Behörden zurückgehen würden, resultierend auf dem eklatanten Mangel geeigneter Dolmetscher während der Befragung, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet und ist im Ergebnis nicht zuletzt vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen nicht dazu geeignet, prinzipielle Zweifel an der grundsätzlichen Qualität italienischer Asylverfahren zu wecken: So sei der Beschwerdeführer dazu gezwungen gewesen, sich "mit Handzeichen und ein wenig Gespräch" (Seite 249 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) zu verständigen. Insgesamt hätten sich die Sprachkenntnisse der einvernehmenden Organe auf lediglich zwei Wörter, ein wenig Farsi und der Frage nach dem Namen des Antragstellers beschränkt. "Mehr konnten sie nicht" (Seite 249 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie unschwer aus diesem Vorbringen ersichtlich, liefert diese Behauptung angesichts der expliziten Frage nach der Identität des Asylwerbers nicht nur keinerlei Erklärung für die Präsentation massiv divergierender Namen und Geburtsdaten vor den italienischen und österreichischen Behörden, sondern widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die über einen Zeitraum von über acht Jahren (vgl. Seite 237 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) die Schule besucht haben will, nicht dazu in der Lage sein sollte, in eindeutiger Weise ihre grundlegendsten Personalien auf entsprechende Aufforderung, notfalls in schriftlicher Form, zu präsentieren. Das diesbezügliche Vorbringen kann daher nicht einmal im Entferntesten als tatsachenkonform qualifiziert werden. Anhaltspunkte für tiefgreifende Mängel im italienischen Asylverfahren können basierend auf den vorliegenden Länderfeststellungen diverser NGOs zur Situation in Italien nicht erkannt werden und gelang es dem Rechtsmittelwerber angesichts seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit auch nicht, ein potentielles Rechtsdefizit auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen.Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte Rechtfertigung für die Verwendung diverser Alias - Identitäten in Italien respektive Österreich, wonach diese ausschließlich auf Verständigungsschwierigkeiten mit den italienischen Behörden zurückgehen würden, resultierend auf dem eklatanten Mangel geeigneter Dolmetscher während der Befragung, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet und ist im Ergebnis nicht zuletzt vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen nicht dazu geeignet, prinzipielle Zweifel an der grundsätzlichen Qualität italienischer Asylverfahren zu wecken: So sei der Beschwerdeführer dazu gezwungen gewesen, sich "mit Handzeichen und ein wenig Gespräch" (Seite 249 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) zu verständigen. Insgesamt hätten sich die Sprachkenntnisse der einvernehmenden Organe auf lediglich zwei Wörter, ein wenig Farsi und der Frage nach dem Namen des Antragstellers beschränkt. "Mehr konnten sie nicht" (Seite 249 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie unschwer aus diesem Vorbringen ersichtlich, liefert diese Behauptung angesichts der expliziten Frage nach der Identität des Asylwerbers nicht nur keinerlei Erklärung für die Präsentation massiv divergierender Namen und Geburtsdaten vor den italienischen und österreichischen Behörden, sondern widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die über einen Zeitraum von über acht Jahren vergleiche Seite 237 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) die Schule besucht haben will, nicht dazu in der Lage sein sollte, in eindeutiger Weise ihre grundlegendsten Personalien auf entsprechende Aufforderung, notfalls in schriftlicher Form, zu präsentieren. Das diesbezügliche Vorbringen kann daher nicht einmal im Entferntesten als tatsachenkonform qualifiziert werden. Anhaltspunkte für tiefgreifende Mängel im italienischen Asylverfahren können basierend auf den vorliegenden Länderfeststellungen diverser NGOs zur Situation in Italien nicht erkannt werden und gelang es dem Rechtsmittelwerber angesichts seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit auch nicht, ein potentielles Rechtsdefizit auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen.
2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist.
Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.
2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.
2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, real risk, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
20.07.2012