Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S15 426.276-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 12 03.538 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 12 03.538 EAST-West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat vor Organen des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, am darauf folgenden 24.03.2012 eine Erstbefragung stattgefunden.
Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Genannte, in seiner Heimat mit diversen Schwierigkeiten konfrontiert zu sein. So herrsche dort nicht nur ein Bürgerkrieg, sondern werde er zudem selbst von der Sicherheitspolizei gesucht, "weil ich an mehreren Demonstrationen gegen das Regime und den Präsidenten ALASAD Bashar teilgenommen habe" (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aufgrund dieses Umstandes wären im April und Mai 2011 vier- oder fünfmal Sicherheitskräfte zuhause beim Asylwerber erschienen und hätten nach diesem gesucht. In Erwartung einer derartigen Vorgangsweise vonseiten der syrischen Polizei habe der Antragsteller umsichtigerweise seit Anfang April 2011 konsequent seine Wohnadresse gemieden und sich stattdessen bei Verwandten im Dorf XXXX aufgehalten. Durch diese Strategie sei es ihm gelungen, den Angehörigen der Sicherheitsbehörden effektiv zu entkommen. Da sich die Situation in Syrien seither zunehmend verschlechtert hätte, habe er sich letztlich zur Ausreise genötigt gesehen. Im Falle seiner Rückkehr "werde ich dort sicher eingesperrt und vom Staat hingerichtet" (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Genannte, in seiner Heimat mit diversen Schwierigkeiten konfrontiert zu sein. So herrsche dort nicht nur ein Bürgerkrieg, sondern werde er zudem selbst von der Sicherheitspolizei gesucht, "weil ich an mehreren Demonstrationen gegen das Regime und den Präsidenten ALASAD Bashar teilgenommen habe" (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aufgrund dieses Umstandes wären im April und Mai 2011 vier- oder fünfmal Sicherheitskräfte zuhause beim Asylwerber erschienen und hätten nach diesem gesucht. In Erwartung einer derartigen Vorgangsweise vonseiten der syrischen Polizei habe der Antragsteller umsichtigerweise seit Anfang April 2011 konsequent seine Wohnadresse gemieden und sich stattdessen bei Verwandten im Dorf römisch 40 aufgehalten. Durch diese Strategie sei es ihm gelungen, den Angehörigen der Sicherheitsbehörden effektiv zu entkommen. Da sich die Situation in Syrien seither zunehmend verschlechtert hätte, habe er sich letztlich zur Ausreise genötigt gesehen. Im Falle seiner Rückkehr "werde ich dort sicher eingesperrt und vom Staat hingerichtet" (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Im Mai 2011 sei der Rechtsmittelwerber zunächst auf eigene Faust mit einem Sammeltaxi zur syrisch-türkischen Grenze gefahren und wäre er dort völlig legal unter Verwendung seines Reisepasses in das Nachbarland eingereist. Mit dem Bus sei er in weiterer Folge bis nach Istanbul gelangt, wo er dann die nächsten Monate bis Mitte Jänner 2012 verbracht hätte. Ein Schlepper habe ihn dann zur griechischen Grenze gebracht, welche er im Anschluss alleine zu Fuß überquert hätte. Sofort nach seiner illegalen Einreise sei er von griechischen Polizisten aufgegriffen worden. Von diesen wären dem Beschwerdeführer zunächst Fingerabdrücke abgenommen worden "und bekam ich dort einen Landesverweis" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenige Stunden später habe man ihn wieder auf freien Fuß gesetzt und sei er anschließend mit dem Bus nach ATHEN gereist. Da er dort keinerlei Arbeit gefunden hätte, wäre er schließlich einen Monat später mit mehreren anderen zufällig kennengelernten Personen nach SALONIKI aufgebrochen und habe man dort gemeinsam zu Fuß die mazedonische Grenze passiert. Unentdeckt von den lokalen Behörden hätte die Gruppe mit einem Bus das Land bis zur serbischen Grenze überquert, welche sie kurze Zeit später ebenfalls illegal überschritten habe. Nach einem Zwischenaufenthalt von der Dauer eines Monats sei der Asylwerber zusammen mit zwei Palästinensern zur rumänischen Grenze aufgebrochen, wo sie wenig später am 09. oder 10.03.2012 von der örtlichen Polizei aufgegriffen und in eine Lagereinrichtung in TIMISOARA überstellt worden wären. Dort angekommen hätten dann alle Gruppenmitglieder einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. "Ich wollte dort eigentlich nicht um Asyl ansuchen, aber die Polizei hat mir gesagt, wenn ich nicht um Asyl ansuche, werde ich in Schubhaft genommen" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Daraufhin sei der Genannte die folgenden Tage bis zum 22.03.2012 an dem ihm zugewiesenen Ort geblieben und wäre er dann gemeinsam mit sechs Tunesiern mit zwei Taxis zur ungarischen Grenze aufgebrochen. Dort angekommen, habe man mit den Fahrern vereinbart, sich auf der anderen Seite wieder zu treffen und wäre die Gruppe neuerlich zu Fuß in selbigen Mitgliedstaat illegal eingereist. Vereinbarungsgemäß hätten die Taxis bereits im Landesinneren gewartet und habe man in weiterer Folge Wien als nächstes Etappenziel gesehen. Am Weg dorthin sei jedoch das vom Rechtsmittelwerber nicht besetzte Fahrzeug von den ungarischen Sicherheitsbeamten kontrolliert und wieder nach Rumänien zurückgeschickt worden. Der Antragsteller sei demgegenüber unerkannt bis in die österreichische Bundeshauptstadt gelangt. Zusammen mit einem Tunesier habe er dann beabsichtigt über Mailand nach Belgien zu reisen, jedoch wären die beiden von Polizeibeamten in Zivil angehalten und kontrolliert worden. "Nach unserer Festnahme haben wir um Asyl angesucht" (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Reise hätte bislang ¿ 6.000,00.- gekostet. Nach Rumänien wolle er keinesfalls zurück, zumal er dort weder Geld noch Nahrung erhalten würde und zudem keinerlei Aussicht auf Arbeit bestünde. Auch die Unterbringungseinrichtungen entsprächen nicht den gängigen Erwartungen.
3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 05.03.2012 in Rumänien (vgl. Seite 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 05.03.2012 in Rumänien vergleiche Seite 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 26.03.2012 an Rumänien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 02.04.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Rumänien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 26.03.2012 an Rumänien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 02.04.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Rumänien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).
5. Bereits am 27.03.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).5. Bereits am 27.03.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
6. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.04.2012 bestätigte der Antragsteller zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte oder eheähnliche familiäre Bindungen, abgesehen von einem Cousin zweiten Grades seiner Mutter, der in Österreich eine Autohandelsfirma betreibe und dessen Familienname oder Adresse ihm nicht geläufig wären. In Rumänien "wurde ich geschlagen und gezwungen, dass ich meine Fingerabdrücke abgeben soll. Ich wusste damals nicht, dass es eine Asylantragstellung war" (Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie sein Verfahren ausgegangen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, zumal er zuvor das Land verlassen hätte. "Rumänien war nicht mein Zielland" (Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). So hätte er dort während seines zwölftägigen Aufenthalts betteln und Nahrungsmittelreste aus diversen Mülltonnen suchen müssen, da man ihm weder Essen noch Geld seitens des rumänischen Staates zur Verfügung gestellt habe. Das ihm ursprünglich zugewiesene Lager wäre völlig überfüllt gewesen, weshalb man ihm kurzerhand den Zugang verweigert hätte. Als Obdachloser sei der Asylwerber gezwungen gewesen, unter Brücken respektive in einem unbewohnten Zimmer eines Rohbaus zu nächtigen. Der Besitzer des Wohnobjekts habe aber wiederholt die Polizei gerufen und hätten die alarmierten Beamten den Antragsteller sowie zwei andere Männer gewaltsam mit Schlägen von der Örtlichkeit vertrieben. Im Fall seiner Rückschiebung nach Rumänien befürchte der Rechtsmittelwerber umgehend nach Syrien transferiert zu werden, wo ihm Haft und Folter drohen würden. In Österreich sei es demgegenüber weitaus besser, weshalb er unbedingt im Bundesgebiet verbleiben wolle.
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 17.04.2012, Zl. 12 03.538 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 17.04.2012, Zl. 12 03.538 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur Versorgung im allgemeinen sowie zur medizinischen Betreuungslage im speziellen, und zu den rumänischen Sicherheitsbehörden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keine schweren lebensbedrohenden Krankheiten präsentiert habe. Erst im Rahmen seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hätte dieser von diversen Missständen beziehungsweise Übergriffen seitens rumänischer Sicherheitsbeamter berichtet, wobei sich dieses Vorbringen in diversen Punkten als widersprüchlich zu seinen ursprünglichen Ausführungen erweise. Darüber hinaus widerspräche die Mehrzahl der in diesem Kontext erhobenen Vorwürfe nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten diverser unabhängiger Quellen, weshalb den diesbezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre.
8. Gegen diese Entscheidung brachte der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde ein und wiederholte darin im Wesentlichen seine bisherigen Behauptungen sowie Bedenken gegen eine Überstellung nach Rumänien, weshalb er zusammenfassend um einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ersuchen würde.
9. Die Beschwerdevorlage langte mit 25.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
10. Aus einer Abfrage des Asylinformationssystems (AIS) vom 31.05.2012 geht hervor, dass der Antragsteller am 15.05.2012 nach Rumänien überstellt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Rumäniens gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Soweit in diesem Kontext der Beschwerdeführer die durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung aufstellt, derzufolge er über Griechenland ins Hoheitsgebiet der Dublin - Staaten eingereist wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen in inhaltlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erachtet werden: So hatte der Genannte ursprünglich, zu seinem Reiseweg befragt, dezidiert angegeben, unmittelbar nach Überquerung der türkisch - griechischen Grenze von griechischen Sicherheitsbeamten aufgegriffen worden zu sein und hätten ihn diese in weiterer Folge erkennungsdienstlich behandelt. "Die Polizei hat mir meine Fingerabdrücke abgenommen" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Trotz dieser angeblichen offiziellen Registrierung durch griechische Sicherheitsbeamte und anschließender kurzzeitiger Anhaltung in einer Lagereinrichtung scheint dennoch bei einer entsprechenden EURODAC - Abfrage lediglich ein rumänischer Treffer auf (vgl. Seite 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) - ein Faktum, welches mit seinen zuvor ins Treffen geführten Behauptungen nicht in Einklang zu bringen ist.Soweit in diesem Kontext der Beschwerdeführer die durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung aufstellt, derzufolge er über Griechenland ins Hoheitsgebiet der Dublin - Staaten eingereist wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen in inhaltlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde auch seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erachtet werden: So hatte der Genannte ursprünglich, zu seinem Reiseweg befragt, dezidiert angegeben, unmittelbar nach Überquerung der türkisch - griechischen Grenze von griechischen Sicherheitsbeamten aufgegriffen worden zu sein und hätten ihn diese in weiterer Folge erkennungsdienstlich behandelt. "Die Polizei hat mir meine Fingerabdrücke abgenommen" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Trotz dieser angeblichen offiziellen Registrierung durch griechische Sicherheitsbeamte und anschließender kurzzeitiger Anhaltung in einer Lagereinrichtung scheint dennoch bei einer entsprechenden EURODAC - Abfrage lediglich ein rumänischer Treffer auf vergleiche Seite 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) - ein Faktum, welches mit seinen zuvor ins Treffen geführten Behauptungen nicht in Einklang zu bringen ist.
Ergänzend ist auf den Umstand zu verweisen, demzufolge das Bundesasylamt im Rahmen seines Rücknahmeersuchens an Rumänien die diesbezüglichen Aussagen des Rechtsmittelwerbers explizit anführte (vgl. Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), letztgenannter Mitgliedsstaat aber offenkundig ebenfalls die gegenständlichen Behauptungen nicht näher verifizieren konnte und darauf basierend seine Zustimmung zur Rückübernahme des Asylwerbers gemäß Art. 10 der Dublin II VO erteilte (vgl. Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Ergänzend ist auf den Umstand zu verweisen, demzufolge das Bundesasylamt im Rahmen seines Rücknahmeersuchens an Rumänien die diesbezüglichen Aussagen des Rechtsmittelwerbers explizit anführte vergleiche Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), letztgenannter Mitgliedsstaat aber offenkundig ebenfalls die gegenständlichen Behauptungen nicht näher verifizieren konnte und darauf basierend seine Zustimmung zur Rückübernahme des Asylwerbers gemäß Artikel 10, der Dublin römisch zwei VO erteilte vergleiche Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Rumänisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Rumänisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
EMRK
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Rumänien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Rumäniens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Rumänien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Rumäniens nicht zu befürchten ist.
Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, dass der Antragsteller in Rumänien weder ordnungsgemäß untergebracht noch mit Nahrung oder Geld versorgt wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes von der erkennenden Richterin aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte der Beschwerdeführer zunächst noch im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem Landespolizeikommando für Wien wiederholt dezidiert angegeben, sich circa zwei Wochen lang durchgehend in einem Flüchtlingslager TIMISOARA aufgehalten zu haben (vgl. Seiten 49 und 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und im Zuge dessen die aus seiner Sicht unzureichenden Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber beziehungsweise die mangelnde Versorgung mit Geld und Lebensmittel moniert (vgl. Seiten 51 und 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Über den aktuellen Stand seines Asylverfahrens wisse er nicht Bescheid, aber hätte er generell nur deshalb um internationalen Schutz in diesem Mitgliedsstaat angesucht, um auf diese Weise einer angedrohten Schubhaftnahme zu entgehen (vgl. Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In völliger Abkehr dazu brachte der Genannte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Erstinstanz erstmalig vor, von der ihm ursprünglich zugewiesenen Unterkunft wegen Überbelegung abgewiesen worden zu sein, weshalb er als Obdachloser durch die Gegend gestreift wäre und sich die dringend benötigten Rationen an Nahrungsmitteln durch Bettelei sowie das Durchstöbern von Abfall organisiert habe. Mit zwei anderen Männern hätte er zudem mehrmals in einem verlassenen Raum in einem Rohbau genächtigt, jedoch sei vom Gebäudeeigentümer mehrmals die Polizei gerufen worden und habe man ihn und seine zwei Schicksalsgenossen unter Anwendung massiver Gewalt in Form von Schlägen vertrieben (vgl. Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch seine Asylantragstellung selbst wäre lediglich durch exzessive Gewaltausübung seitens rumänischer Sicherheitsbeamter zustande gekommen: "Ich wurde dort geschlagen und gezwungen, dass ich meine Fingerabdrücke abgeben soll. Ich wusste damals nicht, dass es eine Asylantragstellung gewesen ist" (Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie bereits aus einem kurzen Vergleich der beiden unterschiedlichen Darstellungen der angeblich durchlebten Ereignisse während seines Aufenthalts in Rumänien ersichtlich, lassen sich die beiden Schilderungen nicht einmal ansatzweise miteinander in Einklang bringen: So hatte der Rechtsmittelwerber zunächst noch mehrmals dezidiert behauptet, durchgehend von seiner Asylantragstellung bis zu seiner eigenmächtigen illegalen Ausreise im Flüchtlingslager TIMISOARA zugebracht zu haben, während er demgegenüber vor dem Bundesasylamt in völligem Widerspruch dazu angab, permanent als Obdachloser auf der Straße oder in einem Rohbau genächtigt zu haben. Trotz entsprechenden Vorhalts durch den Einvernahmeleiter sah sich der Antragsteller gänzlich außerstande, die daraus resultierende inhaltliche Diskrepanz in schlüssiger Weise aufzuklären. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Asylwerber in seiner ursprünglichen Einvernahme zwar vorgebracht hatte, eigentlich nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien eingebracht zu haben, um durch diese Vorgangsweise einer Schubhaftnahme zu entgehen - eine physische Zwangsausübung und eine unbewusste Antragstellung im Rahmen der Fingerabdruckabnahme, wie vor der belangten Behörde ins Treffen geführt wurde hingegen trotz detaillierter Darstellung der Geschehnisse nicht behauptet.Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, dass der Antragsteller in Rumänien weder ordnungsgemäß untergebracht noch mit Nahrung oder Geld versorgt wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes von der erkennenden Richterin aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte der Beschwerdeführer zunächst noch im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem Landespolizeikommando für Wien wiederholt dezidiert angegeben, sich circa zwei Wochen lang durchgehend in einem Flüchtlingslager TIMISOARA aufgehalten zu haben vergleiche Seiten 49 und 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und im Zuge dessen die aus seiner Sicht unzureichenden Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber beziehungsweise die mangelnde Versorgung mit Geld und Lebensmittel moniert vergleiche Seiten 51 und 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Über den aktuellen Stand seines Asylverfahrens wisse er nicht Bescheid, aber hätte er generell nur deshalb um internationalen Schutz in diesem Mitgliedsstaat angesucht, um auf diese Weise einer angedrohten Schubhaftnahme zu entgehen vergleiche Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In völliger Abkehr dazu brachte der Genannte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Erstinstanz erstmalig vor, von der ihm ursprünglich zugewiesenen Unterkunft wegen Überbelegung abgewiesen worden zu sein, weshalb er als Obdachloser durch die Gegend gestreift wäre und sich die dringend benötigten Rationen an Nahrungsmitteln durch Bettelei sowie das Durchstöbern von Abfall organisiert habe. Mit zwei anderen Männern hätte er zudem mehrmals in einem verlassenen Raum in einem Rohbau genächtigt, jedoch sei vom Gebäudeeigentümer mehrmals die Polizei gerufen worden und habe man ihn und seine zwei Schicksalsgenossen unter Anwendung massiver Gewalt in Form von Schlägen vertrieben vergleiche Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch seine Asylantragstellung selbst wäre lediglich durch exzessive Gewaltausübung seitens rumänischer Sicherheitsbeamter zustande gekommen: "Ich wurde dort geschlagen und gezwungen, dass ich meine Fingerabdrücke abgeben soll. Ich wusste damals nicht, dass es eine Asylantragstellung gewesen ist" (Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie bereits aus einem kurzen Vergleich der beiden unterschiedlichen Darstellungen der angeblich durchlebten Ereignisse während seines Aufenthalts in Rumänien ersichtlich, lassen sich die beiden Schilderungen nicht einmal ansatzweise miteinander in Einklang bringen: So hatte der Rechtsmittelwerber zunächst noch mehrmals dezidiert behauptet, durchgehend von seiner Asylantragstellung bis zu seiner eigenmächtigen illegalen Ausreise im Flüchtlingslager TIMISOARA zugebracht zu haben, während er demgegenüber vor dem Bundesasylamt in völligem Widerspruch dazu angab, permanent als Obdachloser auf der Straße oder in einem Rohbau genächtigt zu haben. Trotz entsprechenden Vorhalts durch den Einvernahmeleiter sah sich der Antragsteller gänzlich außerstande, die daraus resultierende inhaltliche Diskrepanz in schlüssiger Weise aufzuklären. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Asylwerber in seiner ursprünglichen Einvernahme zwar vorgebracht hatte, eigentlich nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien eingebracht zu haben, um durch diese Vorgangsweise einer Schubhaftnahme zu entgehen - eine physische Zwangsausübung und eine unbewusste Antragstellung im Rahmen der Fingerabdruckabnahme, wie vor der belangten Behörde ins Treffen geführt wurde hingegen trotz detaillierter Darstellung der Geschehnisse nicht behauptet.
Das Gleiche gilt sinngemäß für die in der jüngsten Einvernahme erstmalig lapidar in den Raum gestellte Aussage, derzufolge rumänische Beamte den Beschwerdeführer wie auch zwei seiner Schicksalsgenossen unter Anwendung roher Gewalt mit Schlägen aus einem Rohbau vertrieben hätten; nach allgemeiner Lebenserfahrung ein dermaßen einprägsames Erlebnis, welches im Falle seiner tatsächlichen Existenz wohl zweifellos bereits Eingang in seine Erstbefragung gefunden hätte. Dies umso mehr, zumal der Rechtsmittelwerber auch ursprünglich explizit zu seinem Aufenthalt in Rumänien sowie zu allfälligen Bedenken seinerseits im Falle einer Rückführung in eben genanntes Mitgliedsland befragt worden ist und dieser mit keinem Wort derart dramatische Missstände präsentiert hat (vgl. Seiten 51 und 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Das Gleiche gilt sinngemäß für die in der jüngsten Einvernahme erstmalig lapidar in den Raum gestellte Aussage, derzufolge rumänische Beamte den Beschwerdeführer wie auch zwei seiner Schicksalsgenossen unter Anwendung roher Gewalt mit Schlägen aus einem Rohbau vertrieben hätten; nach allgemeiner Lebenserfahrung ein dermaßen einprägsames Erlebnis, welches im Falle seiner tatsächlichen Existenz wohl zweifellos bereits Eingang in seine Erstbefragung gefunden hätte. Dies umso mehr, zumal der Rechtsmittelwerber auch ursprünglich explizit zu seinem Aufenthalt in Rumänien sowie zu allfälligen Bedenken seinerseits im Falle einer Rückführung in eben genanntes Mitgliedsland befragt worden ist und dieser mit keinem Wort derart dramatische Missstände präsentiert hat vergleiche Seiten 51 und 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle des Weiteren auf das Faktum verwiesen, dass der Genannte stets angegeben hat, keinerlei Kenntnis über sein Asylverfahren in Rumänien respektive dessen Ausgang zu besitzen - ein Vorbringen welches mit der Rücknahmeeinwilligung des letztgenannten Mitgliedstaats nicht in Einklang zu bringen ist: Demnach akzeptierte Rumänien die Übernahme des Antragstellers nach den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO, welche die Verpflichtung zur Wiederaufnahme von bereits negativ beschiedenen Asylwerbern umfasst. Es scheint in diesem Kontext ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Umstände, welche in diesem Verfahren nicht hervorgetreten sind, schwer vorstellbar, dass ein negativer Verfahrensausgang vom Rechtsmittelwerber völlig unbemerkt geblieben sein soll.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle des Weiteren auf das Faktum verwiesen, dass der Genannte stets angegeben hat, keinerlei Kenntnis über sein Asylverfahren in Rumänien respektive dessen Ausgang zu besitzen - ein Vorbringen welches mit der Rücknahmeeinwilligung des letztgenannten Mitgliedstaats nicht in Einklang zu bringen ist: Demnach akzeptierte Rumänien die Übernahme des Antragstellers nach den Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO, welche die Verpflichtung zur Wiederaufnahme von bereits negativ beschiedenen Asylwerbern umfasst. Es scheint in diesem Kontext ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Umstände, welche in diesem Verfahren nicht hervorgetreten sind, schwer vorstellbar, dass ein negativer Verfahrensausgang vom Rechtsmittelwerber völlig unbemerkt geblieben sein soll.
Zusammenfassend wird somit von der in casu erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes die Auffassung der belangten Behörde geteilt, derzufolge das gesamte Vorbringen des Asylwerbers in diesem Kontext als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist und vor dem Hintergrund diverser aktueller Länderberichte diverser unabhängiger Quellen eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Rumänien nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht.
2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. An dieser Einschätzung vermag auch die potentielle Existenz eines Cousins zweiten Grades seiner Mutter im Bundesgebiet eine rechtlich relevante Andersbewertung nicht zu rechtfertigen, von dem der Antragsteller auf konkrete Nachfrage weder dessen Anschrift noch Nachnamen zu nennen vermochte. Eine enge familiäre Verflechtung im Sinne der Regelungen des Art. 3 EMRK kann vor diesem Hintergrund als zweifellos nicht gegeben angesehen werden.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. An dieser Einschätzung vermag auch die potentielle Existenz eines Cousins zweiten Grades seiner Mutter im Bundesgebiet eine rechtlich relevante Andersbewertung nicht zu rechtfertigen, von dem der Antragsteller auf konkrete Nachfrage weder dessen Anschrift noch Nachnamen zu nennen vermochte. Eine enge familiäre Verflechtung im Sinne der Regelungen des Artikel 3, EMRK kann vor diesem Hintergrund als zweifellos nicht gegeben angesehen werden.
Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.
2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.
2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Mitgliedstaat, real riskZuletzt aktualisiert am
20.07.2012