TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/18 D7 319014-3/2012

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Spruch

D7 319014-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zahl 11 10.440-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zahl 11 10.440-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste das erste Mal am 15.01.2008, unter Umgehung der Grenzkontrolle, in das Bundesgebiet und stellte am 17.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 08 00.679-EAST West. Der Beschwerdeführer wurde 18.01.2008 von Organen der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau erstbefragt. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste das erste Mal am 15.01.2008, unter Umgehung der Grenzkontrolle, in das Bundesgebiet und stellte am 17.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 08 00.679-EAST West. Der Beschwerdeführer wurde 18.01.2008 von Organen der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau erstbefragt. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte.

Bereits am 10.12.2007 war die Ehegattin des Beschwerdeführers, gemeinsam mit dem minderjährigen Sohn, ebenfalls unter Umgehung der Grenzkontrolle, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag hatte ergeben, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers am 23.08.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte.

Mit Schreiben vom 14.12.2007 und 22.01.2008 übermittelte das Bundesasylamt den zuständigen polnischen Behörden die Anträge auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c DublinMit Schreiben vom 14.12.2007 und 22.01.2008 übermittelte das Bundesasylamt den zuständigen polnischen Behörden die Anträge auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin

II-VO.

Am 13.02.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Am 07.04.2008 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschritlich beim Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zahl 08 00.679-EAST West,

wurde der Antrag des Beschwerdeführers, auf internationalen Schutz gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäßParagraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt. Die Verfahren der Familie des Beschwerdeführers wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes, zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers, entschieden.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt. Die Verfahren der Familie des Beschwerdeführers wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes, zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers, entschieden.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 14.04.2008, Zahl 08 00.679-EAST West, brachte der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Familie in deren Verfahren, fristgerecht Berufung ein.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.05.2008, Zahl

319.014-1/5E-I/01/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zahl

08 00.679-EAST West, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 ab. Die Verfahren der Familie des Beschwerdeführers wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates, zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers, entschieden.08 00.679-EAST West, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 ab. Die Verfahren der Familie des Beschwerdeführers wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates, zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers, entschieden.

Der Beschwerdeführer und seine Familie brachten gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates fristgerecht Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 06.11.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab. Dieser Beschluss wurde dem Bundesasylamt am 24.11.2009 zugestellt.

I.2. Am 05.12.2009 stellten der Beschwerdeführer und seine Familie die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden am selben Tag erstbefragt.römisch eins.2. Am 05.12.2009 stellten der Beschwerdeführer und seine Familie die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden am selben Tag erstbefragt.

Mit Schreiben vom 11.12.2009 teilte das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, das beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Mit Schreiben vom 11.12.2009 teilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, das beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Am 16.12.2009 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, Zahl 09 15.150-EAST West, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, Zahl 09 15.150-EAST West, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Auch gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes brachten der Beschwerdeführer und seine Familie fristgerecht Beschwerden ein.

Die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2010, Zahl S9 319.014-2/2010/3E,

gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Die Verfahren der Familie des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers, entschieden.gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen. Die Verfahren der Familie des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers, entschieden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 03.03.2010 wurde die ho. Behörde über die beabsichtigte Abschiebung für den 10.03.2010 in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer kehrte, zusammen mit seiner Familie, in die Russische Föderation zurück.

I.3. Der Beschwerdeführer reiste am 12.09.2011, wieder unter Umgehung der Grenzkontrolle, diesmal jedoch ohne seine Familie, ins österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 11 10.440-BAT.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer reiste am 12.09.2011, wieder unter Umgehung der Grenzkontrolle, diesmal jedoch ohne seine Familie, ins österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 11 10.440-BAT.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2011 niederschriftlich zu seinen Ausreisegründen befragt.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.01.2012 beim Bundesasylamt ein weiteres Mal niederschriftlich befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zahl 11 10.440-BAT, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zahl 11 10.440-BAT, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

I.4. Gegen den dritten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zahl 11 10.440-BAT, zugestellt am 18.05.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.05.2012 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.4. Gegen den dritten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zahl 11 10.440-BAT, zugestellt am 18.05.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.05.2012 eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 11.01.2012 vor, dass er Kopfschmerzen habe und mit einem Psychologen reden wolle:römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 11.01.2012 vor, dass er Kopfschmerzen habe und mit einem Psychologen reden wolle:

"... Ich müsste zu einem Arzt, da ich Kopfschmerzen habe. Ein Arzt

in Österreich hat mir das Medikament "Parkemed" verschrieben. Auch müsste ich mit einem Psychologen reden.

LA: Seit wann haben Sie Kopfschmerzen?

AW: Seit ca. einem Monat habe ich Kopfschmerzen. Da ich unter Stress stehe. So mache ich mir sorgen um meine Familie. Ich leide an Schlaflosigkeit.

LA: Können Sie irgendwelche aktuelle medizinische Befunde vorlegen?

AW: Nein. Ich habe ein psychologisches Gutachten aus dem früheren Verfahren hier in Österreich. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 11.01.2012, Seite 20).

Der Beschwerdeführer verwies mit "Ich habe ein psychologisches Gutachten aus dem früheren Verfahren hier" anscheinend auf eine Bestätigung von XXXX vom 15.12.2009 in seinem zweiten Asylverfahren (siehe zweites Asylverfahren, Akt des Bundesasylamtes Zahl 09 15.150, Seite 129), wonach sich der Beschwerdeführer damals in psychotherapeutischer und zusätzlich in psychiatrischer Behandlung befunden habe und aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer massiven Angststörung, unter Albträumen, Schlafstörung, übermäßiger Schreckhaftigkeit, Depression und starken Kopfschmerzen leide.Der Beschwerdeführer verwies mit "Ich habe ein psychologisches Gutachten aus dem früheren Verfahren hier" anscheinend auf eine Bestätigung von römisch 40 vom 15.12.2009 in seinem zweiten Asylverfahren (siehe zweites Asylverfahren, Akt des Bundesasylamtes Zahl 09 15.150, Seite 129), wonach sich der Beschwerdeführer damals in psychotherapeutischer und zusätzlich in psychiatrischer Behandlung befunden habe und aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer massiven Angststörung, unter Albträumen, Schlafstörung, übermäßiger Schreckhaftigkeit, Depression und starken Kopfschmerzen leide.

Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen bzw. die (vage) Art der Schilderungen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen bzw. die (vage) Art der Schilderungen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu erhellen. So wäre durch das Bundesasylamt mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer mit seinem Krankheitsbild in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Es lässt sich nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren beweiswürdigenden Erwägungen das behauptete Störungsbild des Beschwerdeführers - wie nach obiger Judikatur geboten - in irgendeiner Weise berücksichtigt hätte (s. auch VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193), was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen ist. Eine Beweiswürdigung, die solche Überlegungen nicht enthält, ist mangelhaft.

II.3.3.2. Das Bundesasylamt hat außerdem unberücksichtigt gelassen, dass einem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich vom Bundesasylamt Asyl gewährt wurde (siehe AIS, Zahl 09 14.897). Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer schon alleine aus diesem Grund bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gefahr droht. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass dieser Bruder des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlicher Befragung beimrömisch zwei.3.3.2. Das Bundesasylamt hat außerdem unberücksichtigt gelassen, dass einem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich vom Bundesasylamt Asyl gewährt wurde (siehe AIS, Zahl 09 14.897). Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer schon alleine aus diesem Grund bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gefahr droht. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass dieser Bruder des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlicher Befragung beim

Bundesasylamt am 13.08.2010 wörtlich ausgeführt hat: "... Ich wurde

nur einmal 2008 mitgenommen wie erwähnt. Diese suchten damals nach meinem Bruder und dem Neffen meiner Frau. ..." (siehe AIS, Zahl 09 14.897), wobei allerdings nicht hervorgeht, welcher Bruder gemeint war. Eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers - etwa als Mitglied der sozialen Gruppe Familie - im Herkunftsstaat kann von Vornherein zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Das Bundesasylamt ist ihren in § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Das Bundesasylamt ist ihren in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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