TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/18 A5 421928-1/2011

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Spruch

A5 421.928-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.9.2011, Zl. 11 00.729-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.9.2011, Zl. 11 00.729-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 22.1.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 22.1.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 24.1.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXXX geboren worden zu sein und in den Jahren 2000 bis 2010 die Grundschule und in weiterer Folge die Hauptschule bzw. allgemein höhere Schule besucht zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf die Islamistengruppe Al Shabaab, die ihn mehrmals zur Beteiligung am Heiligen Krieg aufgefordert habe. Seine Mutter hätte eine Teilnahme aber abgelehnt und sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrfach bedroht worden, ehe er sich zur Ausreise entschlossen habe.Bei der am 24.1.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am römisch 40 geboren worden zu sein und in den Jahren 2000 bis 2010 die Grundschule und in weiterer Folge die Hauptschule bzw. allgemein höhere Schule besucht zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf die Islamistengruppe Al Shabaab, die ihn mehrmals zur Beteiligung am Heiligen Krieg aufgefordert habe. Seine Mutter hätte eine Teilnahme aber abgelehnt und sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrfach bedroht worden, ehe er sich zur Ausreise entschlossen habe.

I.2. Am 28.1.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte dabei über Nachfrage sein ursprünglich geltend gemachtes Geburtsdatum. Er erklärte sich mit einer multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung einverstanden.römisch eins.2. Am 28.1.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte dabei über Nachfrage sein ursprünglich geltend gemachtes Geburtsdatum. Er erklärte sich mit einer multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung einverstanden.

Die Untersuchungen wurden am XXXX durchgeführt. Mit Gutachten der genannten Einrichtung vom 22.2.2011 wurde zusammengefasst auf Basis der Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung, des Röntgenbildes der linken Hand, des Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung festgestellt, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von 20 Jahren ausgegangen werden müsse. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter, weiters könne das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.Die Untersuchungen wurden am römisch 40 durchgeführt. Mit Gutachten der genannten Einrichtung vom 22.2.2011 wurde zusammengefasst auf Basis der Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung, des Röntgenbildes der linken Hand, des Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung festgestellt, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von 20 Jahren ausgegangen werden müsse. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter, weiters könne das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

I.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.3.2011 wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Gutachtens konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass nunmehr im Asylverfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen würde. Dazu hielt der Genannte fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass er das 18. Lebensjahr bereits überschritten habe. In weiterer Folge gab er an, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und seit Dezember 2010 mit einer 16-Jährigen verheiratet zu sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Angehörigen der Islamistengruppe Al Shabaab getötet zu werden, da er sich geweigert habe, für diese Gruppe zu kämpfen. Sein Vater, der als Politiker und Fahrer für die Regierung gearbeitet habe, sei bereits im Jahr 2008 getötet worden, weil er sich nicht am Heiligen Krieg beteiligen habe wollen. Erst im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer schließlich von den Islamisten bedroht worden. Insgesamt wären sie drei Mal, beginnend von Mitte November bis Ende Dezember 2010, bei ihm zu Hause gewesen. Beim letzten Besuch sei seine Mutter anwesend gewesen und habe man ihr gedroht, dass der Beschwerdeführer sterben würde, wenn er nicht zeitgerecht am Stützpunkt erschiene. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner vorgeblichen Heimatstadt XXXX zu tätigen und beteuerte abschließend, dass er bestimmt nicht 20 Jahre alt sei.römisch eins.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.3.2011 wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Gutachtens konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass nunmehr im Asylverfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen würde. Dazu hielt der Genannte fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass er das 18. Lebensjahr bereits überschritten habe. In weiterer Folge gab er an, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und seit Dezember 2010 mit einer 16-Jährigen verheiratet zu sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Angehörigen der Islamistengruppe Al Shabaab getötet zu werden, da er sich geweigert habe, für diese Gruppe zu kämpfen. Sein Vater, der als Politiker und Fahrer für die Regierung gearbeitet habe, sei bereits im Jahr 2008 getötet worden, weil er sich nicht am Heiligen Krieg beteiligen habe wollen. Erst im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer schließlich von den Islamisten bedroht worden. Insgesamt wären sie drei Mal, beginnend von Mitte November bis Ende Dezember 2010, bei ihm zu Hause gewesen. Beim letzten Besuch sei seine Mutter anwesend gewesen und habe man ihr gedroht, dass der Beschwerdeführer sterben würde, wenn er nicht zeitgerecht am Stützpunkt erschiene. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner vorgeblichen Heimatstadt römisch 40 zu tätigen und beteuerte abschließend, dass er bestimmt nicht 20 Jahre alt sei.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Entscheidung wurde mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Entscheidung wurde mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.

Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrer in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Minderjährigkeiten als nicht glaubhaft erwiesen hätten und infolge der multifaktoriellen Untersuchungsergebnisse jedenfalls von dessen Volljährigkeit ausgegangen werden müsse. Seinen ins Treffen geführten Fluchtgründen könne infolge der oberflächlichen und detailarmen Schilderung ebenfalls kein Glaube geschenkt werden. Zunächst sei es nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2008 ermordet worden sein sollte, der Beschwerdeführer selbst aber erst im Jahr 2010 in das Visier der Al Shabaab- Milizen geraten sei. Dass Al Shabaab dem Beschwerdeführer mehrere "Chancen" eingeräumt habe, sich ihnen freiwillig anzuschließen, sei unglaubwürdig und aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar.Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrer in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Minderjährigkeiten als nicht glaubhaft erwiesen hätten und infolge der multifaktoriellen Untersuchungsergebnisse jedenfalls von dessen Volljährigkeit ausgegangen werden müsse. Seinen ins Treffen geführten Fluchtgründen könne infolge der oberflächlichen und detailarmen Schilderung ebenfalls kein Glaube geschenkt werden. Zunächst sei es nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2008 ermordet worden sein sollte, der Beschwerdeführer selbst aber erst im Jahr 2010 in das Visier der Al Shabaab- Milizen geraten sei. Dass Al Shabaab dem Beschwerdeführer mehrere "Chancen" eingeräumt habe, sich ihnen freiwillig anzuschließen, sei unglaubwürdig und aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia und erteilte dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin das mangelhafte Ermittlungsverfahren. Er verwies im Zusammenhang mit der im Verfahren angenommenen Volljährigkeit auf die Problematik der auf Untersuchungsergebnissen basierenden Altersschätzung und die zu berücksichtigenden Schwankungsbreiten bzw. Unsicherheiten. Er blieb dabei, zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjährig gewesen zu sein.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin das mangelhafte Ermittlungsverfahren. Er verwies im Zusammenhang mit der im Verfahren angenommenen Volljährigkeit auf die Problematik der auf Untersuchungsergebnissen basierenden Altersschätzung und die zu berücksichtigenden Schwankungsbreiten bzw. Unsicherheiten. Er blieb dabei, zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjährig gewesen zu sein.

Infolge der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Stammeszugehörigkeit und der damit verbundenen Zwangsrekrutierung die Glaubwürdigkeit nicht abspreche bzw. diese nicht substantiiert in Zweifel ziehe. Die Berichte würden vielmehr die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst wird vorausgeschickt, dass sich der Asylgerichtshof auf Basis der unbedenklichen und objektiven Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchung der Beurteilung des Bundesasylamtes bezüglich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers anschließt. Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin beizupflichten, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia, insbesondere zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Rekrutierung von "Kriegern" , die Angaben des Beschwerdeführers nicht von vornherein als abwegig erscheinen lassen. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, diese Feststellungen konkret in Bezug zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu setzen und zu ermitteln, ob der Genannte etwa aufgrund seines Alters, Geschlechts bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit entsprechenden Zwangsrekrutierungsversuchen durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen sein könnte. Weiters finden sich auch keine nachvollziehbaren und objektivierbaren Feststellungen zur Frage, ob und welche Schutzmechanismen dem Beschwerdeführer konkret offen gestanden wären bzw. ob er sich allfälligen Bedrohungen durch Vornahme eines innerstaatlichen Ortswechsels entziehen hätte können bzw. ihm unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensumstände ein solcher zumutbar gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat demgegenüber pauschal die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Abrede gestellt und dessen Aussagen als vage und detailarm bezeichnet. Sie stellt fest, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2008 von Al Shabaab ermordet, er selbst aber erst 2010 von der genannten Gruppierung bedroht worden sei. Diese zeitliche Spanne alleine spricht freilich noch nicht zwingend gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2010 (vielleicht aufgrund seines damaligen Alters) "interessant" geworden ist. Soweit sich das Bundesasylamt generell gegen den Umstand der Gewährung mehrerer "Chancen" durch Al Shabaab wendet und daraus die fehlende Glaubwürdigkeit ableitet, ist ihm zu entgegnen, dass Feststellungen zur konkreten Vorgehensweise der Islamisten bei den Zwangsrekrutierungen fehlen.

Insgesamt ist es auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen einerseits und der fehlenden Herstellung eines konkreten Bezuges zu den Aussagen des Beschwerdeführers andererseits nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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