TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/19 D15 400590-2/2011

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Veröffentlicht am 19.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 400590-2/2011/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D15 400587-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 04.883-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 04.883-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Erstes Asylverfahren:römisch eins.1. Erstes Asylverfahren:

I.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine der tschetschenischen Volksgruppe angehörende Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein, ihre Mutter stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für sie. Die Mutter begehrte für ihre Kinder die Gewährung desselben Schutzes wie für sich.römisch eins.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine der tschetschenischen Volksgruppe angehörende Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein, ihre Mutter stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für sie. Die Mutter begehrte für ihre Kinder die Gewährung desselben Schutzes wie für sich.

Zum Nachweis ihrer Identität legte die Mutter der Beschwerdeführerin ihre russische Geburtsurkunde vor.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte bei ihren Einvernahmen zu ihrem Fluchtgrund angegeben, dass ihr Ehegatte in Tschetschenien verfolgt worden sei. Er sei zur Zeit des 1. Tschetschenienkrieges bei der Polizei, in der Abteilung zur Bekämpfung der Drogenkriminalität beschäftigt gewesen und hätte im Krieg als Kommandant der tschetschenischen Armee gekämpft, weshalb die Familie verfolgt werde. Sie sei, da sie Angst um ihr Leben und jenes ihrer Familie gehabt habe, gemeinsam mit dem Ehegatten und ihren Kindern im Jahr 2000 nach Aserbeidschan geflüchtet, wo sie sieben Jahre gelebt hätten, sie sei währenddessen auch drei Mal mit den Kindern kurzfristig ins Heimatland gefahren. Vor einer Woche sei sie mit ihrer Familie von Baku nach Dubai geflogen, wo sie sich 4 Tage aufgehalten hätten und seien sie in weiterer Folge am 25.09.2007 von Dubai direkt nach Wien geflogen.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.10.2007 brachte die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin vor, dass - verkürzt wiedergegeben - ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Diese hätten allesamt eigene Fluchtgründe, da sie in Tschetschenien nicht alleine leben könnten und es dort keine Schule und keinen Kindergarten gebe. Es bestehe auch die Gefahr, dass ihre Kinder in Tschetschenien von Landmienen verletzt werden würden. Zu ihrer Ausreise nach Österreich befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2000 nach Baku gereist zu sein, wo sie sieben Jahre lang gelebt habe. Ihr Ehegatte habe durchgehend in Baku gelebt, sie habe gemeinsam mit der "Zweitfrau" und den Kinder aufgrund der finanziellen Situation hin und wieder in Tschetschenien gelebt.

Die Reise von Baku nach Dubai und schließlich weiter nach Österreich sei vom Schlepper organisiert worden. Das Geld für die Ausreise stamme aus einer Sammlung unter den Bekannten. Die Ausreise erfolgte mit eigenem Reisepass und Visum, das der Schlepper organisiert habe.

Wann und wo die Reisepässe ausgestellt worden seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe einer unbekannten Frau Geld gegeben, die im Gegenzug die Pässe zu ihr nach Hause in XXXX gebracht habe. Zuvor habe sie der unbekannten Frau eine Kopie der Inlandsreisepässe und ein Passfoto gegeben. Die Pässe habe sie im Jahr 2004 oder 2005 erhalten. Sie wisse letztendlich nicht, warum ihr Ehegatte die Pässe am Flughafen Wien vernichtet habe. Nach weiteren Verwandten außerhalb Tschetscheniens befragt, erklärte sie, dass ein Neffe ihres Mannes in Österreich sei.Wann und wo die Reisepässe ausgestellt worden seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe einer unbekannten Frau Geld gegeben, die im Gegenzug die Pässe zu ihr nach Hause in römisch 40 gebracht habe. Zuvor habe sie der unbekannten Frau eine Kopie der Inlandsreisepässe und ein Passfoto gegeben. Die Pässe habe sie im Jahr 2004 oder 2005 erhalten. Sie wisse letztendlich nicht, warum ihr Ehegatte die Pässe am Flughafen Wien vernichtet habe. Nach weiteren Verwandten außerhalb Tschetscheniens befragt, erklärte sie, dass ein Neffe ihres Mannes in Österreich sei.

In Tschetschenien sei ihr Ehegatte vor dem Krieg Schweißer gewesen und habe auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Nach dem Krieg sei ihr Ehegatte Abgeordneter und Beamter der Miliz geworden. Dementsprechend hätten sie ihren Lebensunterhalt in Tschetschenien bestreiten können. Zu welchem Zeitpunkt ihr Ehegatte Abgeordneter geworden sei, könne sie nicht - auch nicht ungefähr - angeben. Bei der Drogenbekämpfung sei ihr Mann im Jahr 1996 oder 1997 beschäftigt gewesen.

Ihr Heimatland habe sie aufgrund von Verfolgung verlassen, da ihr Mann Widerstandskämpfer gewesen sei. Sie sei außerdem von Drogensüchtigen verfolgt worden. Beispielhaft erwähnte sie, dass die Wohnung in Tschetschenien von maskierten Männern gestürmt worden sei. Die Kinder seien bedroht worden und habe man versucht ihren ältesten Sohn mitzunehmen, was die Nachbarn jedoch verhindern hätten können. Die unbekannten maskierten Männer seien ca. zwölf Mal gekommen, zum letzten Mal als sie mit den Kindern im Jänner oder Februar 2007 nach Tschetschenien gereist sei. Die Männer seien vermutlich im Jahr 2001 oder 2002 bei einem Besuch bei ihren Eltern das erste Mal aufgetaucht.

Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihr Hauptproblem sei, dass sie in Tschetschenien nicht ruhig leben habe können.

Abgesehen von den geschilderten Übergriffen habe es keine Probleme mit den staatlichen Behörden (Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden) oder Privatpersonen gegeben.

Zu den Problemen ihres Ehegatten befragt, schilderte sie, dass dieser im ersten Krieg gekämpft habe und eine leitende Funktion innegehabt habe. Er sei amnestiert, aber auch einige Male verhaftet worden, wobei für seine Entlassung Geld verlangt worden sei. Schließlich habe er auch Probleme mit Drogensüchtigen gehabt.

Mit Schreiben, datiert vom 14.04.2008, teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin vom UNHCR-Büro in Baku am 21. Oktober 2001 - wie auch seine Familie - registriert worden und aufgrund seiner tschetschenischen Herkunft ohne Beurteilung der individuellen Fluchgründe ein "prima facie" Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Laut Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin sei dieser wegen wiederholter Übergriffe und Bedrohungen seitens der Russischen Behörden, die sich auch auf seine Familie erstreckt hätten, aus seiner Heimat geflüchtet.

Nach negativem Verlauf der Konsultationen gemäß Art. 21 der Dublin II-Vo wurde die gesetzliche Vertreterin am 19.02.2008 sowie am 10.06.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Erneut zum Grund für das Verlassen ihrer Heimat befragt, schilderte sie, dass ihr Leben und jenes ihrer Familienangehörigen in Gefahr gewesen sei. Ihr Ehegatte habe am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen, weshalb die gesamte Familie verfolgt worden sei. Konkret seien maskierte Männer - sowohl Tschetschenen als auch Russen - gekommen. Ihr Mann sei fünf oder sechs Mal mitgenommen worden, wobei sie nicht mehr wisse, wann das erste Mal gewesen sei; im Oktober 2000 sei er vermutlich zum letzten Mal mitgenommen worden. Es sei Geld verlangt worden und sei sie bei der Festnahme anwesend gewesen. Das vorletzte Mal habe ihr Ehegatte mit seinen Brüdern und seiner Schwester den Inlandspass abholen wollen und seien er und die Brüder sofort mitgenommen worden. Der ältere Bruder sei freigelassen worden, um Geld aufzutreiben. Insgesamt seien mit Hilfe von Bekannten und Verwandten US-$ 7.000 aufgetrieben worden.Nach negativem Verlauf der Konsultationen gemäß Artikel 21, der Dublin II-Vo wurde die gesetzliche Vertreterin am 19.02.2008 sowie am 10.06.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Erneut zum Grund für das Verlassen ihrer Heimat befragt, schilderte sie, dass ihr Leben und jenes ihrer Familienangehörigen in Gefahr gewesen sei. Ihr Ehegatte habe am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen, weshalb die gesamte Familie verfolgt worden sei. Konkret seien maskierte Männer - sowohl Tschetschenen als auch Russen - gekommen. Ihr Mann sei fünf oder sechs Mal mitgenommen worden, wobei sie nicht mehr wisse, wann das erste Mal gewesen sei; im Oktober 2000 sei er vermutlich zum letzten Mal mitgenommen worden. Es sei Geld verlangt worden und sei sie bei der Festnahme anwesend gewesen. Das vorletzte Mal habe ihr Ehegatte mit seinen Brüdern und seiner Schwester den Inlandspass abholen wollen und seien er und die Brüder sofort mitgenommen worden. Der ältere Bruder sei freigelassen worden, um Geld aufzutreiben. Insgesamt seien mit Hilfe von Bekannten und Verwandten US-$ 7.000 aufgetrieben worden.

Wann die Probleme begonnen hätten, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nicht, ob ihr Ehegatte jemals an Demonstrationen teilgenommen habe. Nach dem ersten Krieg habe ihr Ehegatte bei der Polizei - Bereich Drogen - gearbeitet. Was ihr Mann danach gearbeitet habe, wisse sie nicht mehr.

Nach Bedrohungen ihrer Person oder ihrer Kinder befragt, meinte die gesetzliche Vertreterin, dass ihr Sohn in Tschetschenien von anderen Kindern als Sohn eines Rebellen bezeichnet und beschimpft worden sei. Zudem sei gedroht worden, den Sohn mitzunehmen, um ihren Mann zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen.

Während ihres Aufenthaltes in Aserbaidschan sei sie aufgrund des schweren Lebens, dass sie dort geführt habe, mit den Kindern zwischendurch nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie sei etwa sechs Mal jeweils für ein bis eineinhalb Monate nach Tschetschenien zurückgekehrt.

Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Kinder für alles leiden müssten. Als Familie eines Rebellen würde die gesamte Familie vernichtet werden. Ihr würde bei einer Abschiebung Verfolgung wegen ihres Mannes drohen.

I.1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.873-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.873-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin insofern als glaubhaft, als diese Tschetschenien aufgrund der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen haben. Das Vorliegen einer sonstigen aktuellen individuellen Bedrohungssituation hätten diese infolge von Widersprüchen nicht glaubhaft zu schildern vermocht. Auch die wiederholte Rückkehr nach und längere Aufenthalte in Tschetschenien, sowie die problemlose Ausstellung von Reisedokumenten in Tschetschenien würden gegen eine Verfolgung sprechen. Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser vollinhaltlich angefochten.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser vollinhaltlich angefochten.

Am 29.06.2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern der Beschwerdeführerin teilnahmen; das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

I.1.4. Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400590-1/2008/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 04.07.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, idF BGBl. I 122/2009 als unbegründet ab.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400590-1/2008/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 04.07.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die mj. Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und konnten solche auch aus dem Akteninhalt bzw. den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht festgestellt werden. Hinsichtlich ihrer Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern verwiesen. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater der Beschwerdeführerin vom 07.10.2010 (Zlen. D15 400594-1/2008/5E sowie D15 400589-1/2008/7E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater der Beschwerdeführerin vom 07.10.2010 (Zlen. D15 400594-1/2008/5E sowie D15 400589-1/2008/7E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.

Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern der Beschwerdeführerin begründet.

Die Beschwerdeführerin sei gesund und es hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2010 wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Asylverfahren:römisch eins.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Asylverfahren:

I.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte - vertreten durch ihren Vater - am 19.05.2011 neuerlich einen Antrag - Folgeantrag - auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Vater am 19.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der Vater, dass es keine neuen Gründe gebe, die nicht bereits im ersten Asylverfahren angegeben worden seien. Der neuerliche Asylantrag sei gestellt worden, um eine Abschiebung in die Heimat hintanzustellen.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte - vertreten durch ihren Vater - am 19.05.2011 neuerlich einen Antrag - Folgeantrag - auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Vater am 19.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der Vater, dass es keine neuen Gründe gebe, die nicht bereits im ersten Asylverfahren angegeben worden seien. Der neuerliche Asylantrag sei gestellt worden, um eine Abschiebung in die Heimat hintanzustellen.

I.2.3. Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zl. 11 04.883-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2.3. Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zl. 11 04.883-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass die gesetzliche Vertretung für die Beschwerdeführerin keine Gründe angegeben habe, die zur Asylgewährung führen hätten können bzw. die gegen ihre Abschiebung in die Heimat gesprochen hätten. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu begründen gewesen, da weder ihren Eltern noch ihren minderjährigen Geschwistern Asyl oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Der Vater der Beschwerdeführerin erhob gegen seine negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 fristgerecht am 13.12.2011 Beschwerde. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gilt diese auch als Beschwerde gegen die die Beschwerdeführerin betreffende negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 (§ 36 Abs. 3 AsylG 2005).Der Vater der Beschwerdeführerin erhob gegen seine negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 fristgerecht am 13.12.2011 Beschwerde. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gilt diese auch als Beschwerde gegen die die Beschwerdeführerin betreffende negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 (Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005).

I.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 11 04.883-BAG, die Beschwerde des Vaters vom 13.12.2011, Einsicht in die Asylunterlagen der Beschwerdeführerin zu den Verfahren 07 08.873-BAG und D15 400590-1/2008, Einsicht in die Asylunterlagen der Eltern XXXX und XXXX (Zlen. 07 08.867-BAG, 11 03.383-BAG, D15 400589-1/2008, 11 05.058-BAG, 07 08.869-BAG und D15 400594-1/2008), der volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin XXXX, (Zlen. 07 08.871-BAG, 11 04.881-BAG und D15 400588-1/2008) und XXXX (Zlen. 07 08.868-BAG und D15 400593-1/2008) sowie der Lebensgefährtin ihres Vaters XXXX, (Zlen. 08 02.988-BAG, 11 04.871-BAG, D15 400706-1/2008 und D15 400706-2/2009):Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 11 04.883-BAG, die Beschwerde des Vaters vom 13.12.2011, Einsicht in die Asylunterlagen der Beschwerdeführerin zu den Verfahren 07 08.873-BAG und D15 400590-1/2008, Einsicht in die Asylunterlagen der Eltern römisch 40 und römisch 40 (Zlen. 07 08.867-BAG, 11 03.383-BAG, D15 400589-1/2008, 11 05.058-BAG, 07 08.869-BAG und D15 400594-1/2008), der volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin römisch 40 , (Zlen. 07 08.871-BAG, 11 04.881-BAG und D15 400588-1/2008) und römisch 40 (Zlen. 07 08.868-BAG und D15 400593-1/2008) sowie der Lebensgefährtin ihres Vaters römisch 40 , (Zlen. 08 02.988-BAG, 11 04.871-BAG, D15 400706-1/2008 und D15 400706-2/2009):

I.4. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.4. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Sie ist Tochter von XXXX (Zl. D15 400589-2/2011) und XXXX (D15 400594-2/2011) und Schwester der minderjährigen Geschwister XXXX, XXXX XXXX und XXXX (Zlen. D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011, D15 404188-2/2011 und D15 410918-2/2011), die sich allesamt als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten.Sie ist Tochter von römisch 40 (Zl. D15 400589-2/2011) und römisch 40 (D15 400594-2/2011) und Schwester der minderjährigen Geschwister römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011, D15 404188-2/2011 und D15 410918-2/2011), die sich allesamt als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten.

Ebenfalls als Asylwerber halten sich im Bundesgebiet die minderjährigen Halbgeschwister XXXX auch XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D15 400704-3/2011, D15 400700-3/2011, D15 400701-3/2011, D15 400703-3/2011, D15 410044-2/2011 und D15 423239-1/2011), auf.Ebenfalls als Asylwerber halten sich im Bundesgebiet die minderjährigen Halbgeschwister römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 400704-3/2011, D15 400700-3/2011, D15 400701-3/2011, D15 400703-3/2011, D15 410044-2/2011 und D15 423239-1/2011), auf.

Die volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX, sind jeweils zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011, Zl. D15 400593-1/2008/11E und Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG).Die volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 , sind jeweils zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011, Zl. D15 400593-1/2008/11E und Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG).

Betreffend die Beschwerdeführerin selbst erließ das Bundesasylamt am 04.07.2008 einen negativen Asylbescheid samt verfügter Ausweisung (Zl. 07 08.873-BAG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. D15 400590-1/2008/5E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, idF BGBl. I 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Betreffend die Beschwerdeführerin selbst erließ das Bundesasylamt am 04.07.2008 einen negativen Asylbescheid samt verfügter Ausweisung (Zl. 07 08.873-BAG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. D15 400590-1/2008/5E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 19.05.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 19.05.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Eltern der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht haben und diesen daher weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte. Dahingehend wird auf die Begründungen in den Erkenntnissen betreffend die Eltern vom heutigen Tag (Zlen. D15 400589-2/2011/2E und D15 400594-2/2011/3E) verwiesen und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Die Probleme ihrer Eltern betreffend eine Verfolgung in der Russischen Föderation haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Aus den Gesamtangaben ihrer Eltern war nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Deren Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und liegt im Fall ihrer Eltern keine aktuelle Verfolgung vor und ist eine solche auch in Zukunft vollkommen unwahrscheinlich.

II.3. Zum Status der Asylberechtigten:römisch zwei.3. Zum Status der Asylberechtigten:

II.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.3.2. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von ihren Eltern - insbesondere von ihrem Vater - vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die Beschwerdeführerin gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführerin konnten daher nicht darlegen, dass diese in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten gehabt hätten und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war der Ausspruch des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu bestätigen.römisch zwei.3.2. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von ihren Eltern - insbesondere von ihrem Vater - vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die Beschwerdeführerin gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführerin konnten daher nicht darlegen, dass diese in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten gehabt hätten und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war der Ausspruch des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu bestätigen.

II.4. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.4. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:

II.4.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.4.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.4.2. Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. Den Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG 2005 geraten könnte.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. Den Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 geraten könnte.

Es haben sich keine Hinweise für eine Erkrankung oder einen medizinischen Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin ergeben.

Im Fall einer Rückkehr mit ihren Eltern wäre die Beschwerdeführerin nicht auf sich alleine gestellt, da sie mit ihren für sie sorgepflichtigen Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, welche ihr bei der Integration in die tschetschenische Gesellschaft behilflich sein werden.

Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können somit nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass diese im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass diese im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.5. Zur Ausweisung:römisch zwei.5. Zur Ausweisung:

II.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

II.5.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.5.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

In Österreich befinden sich zwar die Eltern und die minderjährigen Geschwister und Halbgeschwister der Beschwerdeführerin, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin (XXXX und XXXX) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Art. 8 EMRK darstellen.Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin (römisch 40 und römisch 40 ) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK darstellen.

Zur Schwester XXXX, bei der mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.10.2010 infolge ihrer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 ausgeführt, dass sich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die einen relevanten Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK darstellen würden.Zur Schwester römisch 40 , bei der mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.10.2010 infolge ihrer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 ausgeführt, dass sich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die einen relevanten Eingriff in die Schutzgüter des Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Schwester im April 2010 eine Ehe mit einem anerkannten Flüchtling geschlossen hat und dieser Ehe ein Kind entstammt. Die Schwester lebt getrennt von ihren Eltern und Geschwistern nunmehr in Wien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. Weder seitens der gesetzlichen Vertretung noch seitens der Schwester XXXX (in deren Stellungnahme vom 04.08.2010 zu Zl. D15 400593-1/2008) wurden Gründe angeführt, die auf ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bzw. Geschwistern schließen lassen. Vielmehr zeigt ihre Eheschließung trotz ihrer Minderjährigkeit, dass die Schwester nunmehr ein eigenständiges Leben gemeinsam mit ihrem Kind und dem Ehemann getrennt von ihren Eltern und Geschwistern führt und die Schwester auch nicht mehr unter der Obsorge ihrer Eltern steht. Hinsichtlich der dem Erwachsenenalter bereits nahe stehenden Schwester (XXXX) konnten daher weder von Amts wegen noch infolge eines weiteren Vorbringens der gesetzlichen Vertretung oder der Schwester keine hervorzuhebenden persönlichen Interessen erkannt werden, die so stark ausgeprägt sind, dass sie den genannten öffentlichen Interessen am Vollzug der Ausweisung überwiegen würden (vgl. auch VwGH, Erkenntnis vom 28.06.2007, GZ. 2006/21/0084, in welchem der VwGH judizierte, dass eine bevorstehende Volljährigkeit und der Mangel an Obsorgeberechtigung dahingehend zu deuten ist, dass die familiären Interessen nicht stark ausgeprägt sind). Dahingehend hat sich lediglich geändert, dass mittlerweile die Volljährigkeit von XXXX eingetreten ist. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, das über die Beziehung zwischen minderjährigen und erwachsenen Geschwistern hinausgeht, wurde nicht vorgetragen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch eine finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen von Leistungen aus der Grundversorgung leben.Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Schwester im April 2010 eine Ehe mit einem anerkannten Flüchtling geschlossen hat und dieser Ehe ein Kind entstammt. Die Schwester lebt getrennt von ihren Eltern und Geschwistern nunmehr in Wien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. Weder seitens der gesetzlichen Vertretung noch seitens der Schwester römisch 40 (in deren Stellungnahme vom 04.08.2010 zu Zl. D15 400593-1/2008) wurden Gründe angeführt, die auf ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bzw. Geschwistern schließen lassen. Vielmehr zeigt ihre Eheschließung trotz ihrer Minderjährigkeit, dass die Schwester nunmehr ein eigenständiges Leben gemeinsam mit ihrem Kind und dem Ehemann getrennt von ihren Eltern und Geschwistern führt und die Schwester auch nicht mehr unter der Obsorge ihrer Eltern steht. Hinsichtlich der dem Erwachsenenalter bereits nahe stehenden Schwester (römisch 40 ) konnten daher weder von Amts wegen noch infolge eines weiteren Vorbringens der gesetzlichen Vertretung oder der Schwester keine hervorzuhebenden persönlichen Interessen erkannt werden, die so stark ausgeprägt sind, dass sie den genannten öffentlichen Interessen am Vollzug der Ausweisung überwiegen würden vergleiche auch VwGH, Erkenntnis vom 28.06.2007, GZ. 2006/21/0084, in welchem der VwGH judizierte, dass eine bevorstehende Volljährigkeit und der Mangel an Obsorgeberechtigung dahingehend zu deuten ist, dass die familiären Interessen nicht stark ausgeprägt sind). Dahingehend hat sich lediglich geändert, dass mittlerweile die Volljährigkeit von römisch 40 eingetreten ist. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, das über die Beziehung zwischen minderjährigen und erwachsenen Geschwistern hinausgeht, wurde nicht vorgetragen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch eine finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen von Leistungen aus der Grundversorgung leben.

Im Lichte dieser Ausführungen bzw. der zuvor zitierten Judikatur reicht auch das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem volljährigen Bruder XXXX nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Der bloße Verweis in der Beschwerde, dass der Bruder nunmehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, zielt ins Leere, zumal damit kein besonderes Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis, dass über die normale Beziehung zwischen volljährigen und minderjährigen Geschwistern hinausgeht, dargelegt werden konnte.Im Lichte dieser Ausführungen bzw. der zuvor zitierten Judikatur reicht auch das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem volljährigen Bruder römisch 40 nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf. Der bloße Verweis in der Beschwerde, dass der Bruder nunmehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, zielt ins Leere, zumal damit kein besonderes Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis, dass über die normale Beziehung zwischen volljährigen und minderjährigen Geschwistern hinausgeht, dargelegt werden konnte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG, wurde betreffend XXXX infolge seiner Lebensgemeinschaft mit einer irischen Staatsangehörigen sowie dem im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls die irische Staatsbürgerschaft besitzt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Er lebt zwar im selben Wohnkomplex wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, doch ist aus dem bloßen Umstand des Aufenthaltes im selben Wohnkomplex nichts gewonnen, zumal XXXX volljährig ist und seine eigene Familie gegründet hat, für die er sorgepflichtig ist. In seinem Asylverfahren erklärte er, dass er vorhabe, mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Österreich zu leben, wobei seine Lebensgefährtin bemüht sei, eine Arbeit zu finden. XXXX lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit ist demnach nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ebenfalls von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Zumal XXXX für seine eigene Familie (seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn) sorgepflichtig ist, scheint eine Unterstützung seiner Eltern und minderjährigen Geschwister in naher Zukunft nicht möglich. Aus dem bloßen Umstand des gemeinsamen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Bruders im selben Wohnkomplex im Bundesgebiet - ohne, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, das über die Beziehung von minderjährigen und volljährigen Geschwistern hinausgeht - war kein Beziehungsverhältnis abzuleiten, das angesichts der oben zitierten Judikatur ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG, wurde betreffend römisch 40 infolge seiner Lebensgemeinschaft mit einer irischen Staatsangehörigen sowie dem im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls die irische Staatsbürgerschaft besitzt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Er lebt zwar im selben Wohnkomplex wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, doch ist aus dem bloßen Umstand des Aufenthaltes im selben Wohnkomplex nichts gewonnen, zumal römisch 40 volljährig ist und seine eigene Familie gegründet hat, für die er sorgepflichtig ist. In seinem Asylverfahren erklärte er, dass er vorhabe, mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Österreich zu leben, wobei seine Lebensgefährtin bemüht sei, eine Arbeit zu finden. römisch 40 lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit ist demnach nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ebenfalls von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Zumal römisch 40 für seine eigene Familie (seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn) sorgepflichtig ist, scheint eine Unterstützung seiner Eltern und minderjährigen Geschwister in naher Zukunft nicht möglich. Aus dem bloßen Umstand des gemeinsamen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Bruders im selben Wohnkomplex im Bundesgebiet - ohne, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, das über die Beziehung von minderjährigen und volljährigen Geschwistern hinausgeht - war kein Beziehungsverhältnis abzuleiten, das angesichts der oben zitierten Judikatur ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

II.5.3. Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde.römisch zwei.5.3. Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde.

Es liegen keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen.

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Bereits im Fall ihrer Eltern wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese aufgrund ihres viereinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätten.Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Bereits im Fall ihrer Eltern wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese aufgrund ihres viereinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätten.

Die Eltern der Beschwerdeführerin sind in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügen über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und haben auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Im Übrigen liegen im gegenständlichen Fall auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Eltern, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung, Vereinstätigkeit vor.

Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert.

Die gesetzliche Vertretung wurde im zweiten Asylverfahren durch das Bundesasylamt befragt, ob sich an der Situation im Bundesgebiet seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren etwas geändert hat, wobei keine Änderung dargelegt wurde. Auch in der Beschwerde ihres Vaters wurden keine integrativen Aspekte für die Beschwerdeführerin geltend gemacht. Demnach war keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum vorigen Asylverfahren erkennbar, wonach bei der Beschwerdeführerin infolge ihres Aufenthaltes in der Dauer von viereinhalb Jahren davon auszugehen ist, dass die schulpflichtige Beschwerdeführerin die deutsche Sprache entsprechend beherrscht; auch ist von (altersentsprechenden) Bindungen im Bundesgebiet auszugehen. Wenngleich die Kenntnis der deutschen Sprache sowie der Schulbesuch ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen, reichen Sprachkenntnisse und der Pflichtschulbesuch allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Hingegen befinden sich im Heimatland deren Großeltern sowie weitere nähere Verwandte und hat die Beschwerdeführerin einen Großteil ihres Lebens im Heimatland verbracht, sodass jedenfalls von wesentlich gewichtigeren Bindungen im Heimatland der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Besondere Umstände, die auf eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung schließen lassen, hat die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass - wie bereits erwähnt - die Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin auf ihre Unterstützung angewiesen ist, woraus wiederum eine Relativierung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet resultiert.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine überlange Verzögerung weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin in keiner Weise feststellbar ist.

Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Im Übrigen wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt und weigern sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern beharrlich, der Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen. Vielmehr versucht ihre gesetzliche Vertretung beharrlich, durch das Stellen weiterer unbegründeter Asylanträge ihren weiteren Aufenthalt und jenen ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet zu erzwingen. In diesem Verhalten ist ein massiver Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erblicken.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Auf Grund der illegalen Einreise, der offensichtlich unbegründeten zweimaligen Antragstellung und mangels ausgeprägter Anhaltspunkte für eine Integration überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, Interessensabwägung, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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