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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Z, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. März 2006, Zl. Fr-4250b-161/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen "serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen", gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 28. Juni 2004 "über die österreichische Botschaft in Belgrad" einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. September 2004 abgewiesen worden sei. (Über eine dagegen erhobene Berufung wurde nach der Aktenlage bislang nicht entschieden.) Am 20. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer "mit einem Schengen-Visum mit der Gültigkeit vom 19.02.2005 bis 22.04.2005", ausgestellt durch die Deutsche Botschaft in Belgrad, nach Österreich eingereist. Er habe sich am 24. Februar 2005 in Lauterach angemeldet. Nach Ablauf der Gültigkeit des Schengenvisums sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine "serbischmontenegrinische Staatsangehörige", und ihre beiden am 6. Dezember 1988 und am 29. Juli 1990 geborenen Kinder hätten sich schon davor bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürger seien, in Österreich aufgehalten.
Der Beschwerdeführer sei somit - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - kein Familienangehöriger eines Österreichers im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 oder 12 FPG, sodass die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG für die Berufungsentscheidung im Ausweisungsverfahren zuständig sei. Weiters komme die Richtlinie 64/221/EWG und die dazu ergangene Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nicht zur Anwendung.
Das Berufungsverfahren über den abgewiesenen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sowohl nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) als auch nach § 21 NAG habe "diese abgewiesene Antragstellung auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung dem Fremden keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen" können. Sein Aufenthalt sei daher seit dem 23. April 2005 als nicht rechtmäßig anzusehen. Damit seien die Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG erfüllt.
Von der Möglichkeit der Ausweisung werde zum Schutz des öffentlichen Interesses an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden Gebrauch gemacht. Dieses Interesse würde unterwandert, wenn Fremde, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhielten, ihren weiteren Aufenthalt dadurch erzwingen könnten, dass sie sich weigerten, den gesetzeskonformen Zustand durch eine freiwillige Ausreise herzustellen.
Die Kinder des Beschwerdeführers lebten seit 2004 in Österreich bzw. seien zu ihren Großeltern gezogen, denen "die Pflegschaft" gerichtlich zugesprochen worden sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Jahr 2005 nach Österreich gezogen und halte sich bei ihren Kindern auf. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach bzw. wäre auch nicht berechtigt, eine solche auszuüben. Sein kurzer rechtmäßiger Aufenthalt von nur zwei Monaten auf Grund eines Reisevisums und die mangelnde Berufstätigkeit ließen seine gesamte Integration als gering erscheinen. Der durch die Ausweisung bewirkte Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig, weil die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, das für den österreichischen Staat von eminentem Interesse sei, zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei trotz Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich verblieben. Seine privaten und familiären Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich seien, zumal er nicht berufstätig sei und seine beiden Kinder, für die ihm die Obsorge nicht zustehe, bald volljährig würden, nicht so stark ausgeprägt, dass sie die genannten öffentlichen Interessen überwögen. Auch sei nicht behauptet worden, dass einer gemeinsamen Ausreise der Familie (insbesondere mit der Ehefrau) ein unüberwindliches Hindernis entgegenstünde. Die Familieneinheit könnte daher auch durch eine gemeinsame Ausreise aufrecht erhalten werden. Eine Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Inland aus sei dagegen nicht möglich.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund der wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat wäre er nicht in der Lage, (dort) eine Arbeitsstelle zu bekommen, sei zu entgegnen, dass mit einer Ausweisung nicht das Gebot verbunden sei, in einen bestimmten Staat auszureisen. Weiters könnten finanzielle Zuwendungen durch den Schwiegervater auch in der Heimat des Beschwerdeführers erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2007, B 823/06-9, ablehnte.
Über die vorliegende, parallel dazu erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdeführer - wie schon die belangte Behörde zutreffend dargestellt hat - um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG handelt, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG zur Entscheidung als Berufungsinstanz zu bejahen ist.
Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, sodass auch keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Sinn des § 53 Abs. 1 FPG im Bundesgebiet aufgehalten.
Mit umfangreichem Vorbringen versucht der Beschwerdeführer zunächst darzulegen, weshalb die Ausweisung gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Rechtsprechung des EuGH, nicht standzuhalten vermöge. Diese Ausführungen gehen zum Teil schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer Staatsangehöriger (nunmehr) von Serbien (oder Montenegro) ist. Auch der Hinweis auf die Richtlinien 2003/86/EG und 2003/109/EG führt die Beschwerde nicht zum Erfolg (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zlen. 2006/21/0057 bis 0059). Dasselbe gilt für die Ausführungen zu dem - ausschließlich türkische Staatsangehörige betreffenden - Artikel VII des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 - ARB (vgl. dazu zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0323 und Zlen. 2006/21/0313, 0314), aus dem der Beschwerdeführer für die eigene Rechtsstellung somit nichts ableiten kann.
Nach § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Dazu ist auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren kein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, nach dem für den Beschwerdeführer und seine Familie (Ehefrau und Kinder; diese halten sich auch erst seit 2004 bzw. 2005 in Österreich auf) eine Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar wäre. Von daher spricht somit nichts gegen die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat. Gegenteilige Umstände werden auch in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur seit kurzem im Bundesgebiet aufgehalten. Die Pflege und Erziehung seiner Kinder, die dem Erwachsenenalter bereits nahe und somit von ihren Obsorgeberechtigten deutlich geringer als in früheren Jahren abhängig waren, ist ihm nach den unbeanstandeten Feststellungen der belangten Behörde nicht zugestanden. Auch der Hinweis auf die günstigere Situation am Arbeitsmarkt Österreichs ist mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zielführend.
Insgesamt müsste daher, wenn die Angehörigen des Beschwerdeführers ungeachtet des Vorgesagten in Österreich verbleiben wollen, eine Trennung aus den von der belangten Behörde zutreffend dargestellten öffentlichen Interessen, denen sehr hohe Bedeutung zukommt, in Kauf genommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. August 2006, Zl. 2004/21/0140). Dies gilt umso mehr unter Bedachtnahme auf das Lebensalter der Kinder und die bisherige - wenn auch kurzfristige - Trennung der Familie.
Aus dem Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03 (=VfSlg. 17.013), kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang nichts gewinnen, weil keine Gründe ersichtlich sind, die seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Licht des Art. 8 EMRK geboten erscheinen ließen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine erstmalige Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland nach § 21 Abs. 2 NAG nicht vorliegen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0323, u.a.) und auf eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen kein Rechtsanspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153), ist der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung nicht nur von seinem Heimatland aus zu stellen, sondern auch dessen Erledigung dort abzuwarten.
Die in der Beschwerde zitierte Judikatur des EGMR hat mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbare Fälle betroffen, sodass der Beschwerdeführer auch hieraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil die belangte Behörde keinen Aufwandersatz verzeichnet hat.
Wien, am 28. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210084.X00Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009