TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/21 C2 426213-1/2012

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Veröffentlicht am 21.06.2012
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Spruch

C2 426213-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 11 14.075-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 11 14.075-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, die der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz; gleichzeitig wurden von ihrem Vater XXXX ihrer Mutter XXXX und ihren beiden Geschwistern XXXX und XXXX gleichartige Anträge gestellt.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, die der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz; gleichzeitig wurden von ihrem Vater römisch 40 ihrer Mutter römisch 40 und ihren beiden Geschwistern römisch 40 und römisch 40 gleichartige Anträge gestellt.

Die Beschwerdeführerin wurde keiner Erstbefragung unterzogen.

Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der am 21.11.2011 durchgeführten Erstbefragung an, vor etwa 28 Tagen Afghanistan mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Die Familie sei geflohen, da ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin namens XXXX von unbekannten Leuten entführt worden sei. Die Entführer hätten 200.000 $ vom Vater der Beschwerdeführerin verlangt, die dieser nicht habe aufbringen können. Danach habe man den Leichnam des Sohnes vor die Türe der Familie gelegt. Daher habe die Familie die Flucht organisiert. Auch sei die Familie des Beschwerdeführers ihres Glaubens wegen diskriminiert worden.Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der am 21.11.2011 durchgeführten Erstbefragung an, vor etwa 28 Tagen Afghanistan mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Die Familie sei geflohen, da ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin namens römisch 40 von unbekannten Leuten entführt worden sei. Die Entführer hätten 200.000 $ vom Vater der Beschwerdeführerin verlangt, die dieser nicht habe aufbringen können. Danach habe man den Leichnam des Sohnes vor die Türe der Familie gelegt. Daher habe die Familie die Flucht organisiert. Auch sei die Familie des Beschwerdeführers ihres Glaubens wegen diskriminiert worden.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde eine afghanische Geburtsurkunde vorgelegt, bei der sich laut einem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung gefunden hätten.

Am 23.11.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen; die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge vom Bundesasylamt nicht mehr befragt.

Am 14.2.2012 wurde der Vater der Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Dieser gab an, Sikh zu sein und in der Stadt XXXX gewohnt zu haben. Die Familie der Beschwerdeführerin habe keine Verwandten mehr in Afghanistan, der Vater der Beschwerdeführerin habe dort ein eigenes Geschäft gehabt und als Verkäufer bzw. Händler gearbeitet. Nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin habe die Familie im Oktober 2011 die Heimat verlassen.Dieser gab an, Sikh zu sein und in der Stadt römisch 40 gewohnt zu haben. Die Familie der Beschwerdeführerin habe keine Verwandten mehr in Afghanistan, der Vater der Beschwerdeführerin habe dort ein eigenes Geschäft gehabt und als Verkäufer bzw. Händler gearbeitet. Nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin habe die Familie im Oktober 2011 die Heimat verlassen.

Zu den Fluchtgründen gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass das Leben in Afghanistan schwierig gewesen sei. Man habe seinen Sohn umgebracht. Auch gingen "sie" nicht gut mit der Familie des Beschwerdeführers ("uns") um. Die Frauen könnten das Haus nicht verlassen, "sie" würden die Frauen mit schlechten Augen ansehen. Da dem Vater der Beschwerdeführerin das Leben seiner anderen Kinder sehr wichtig gewesen sei, habe er beschlossen "irgendwohin zu gehen", wo er "als Mensch beachtet und gut behandelt werde". Der Vater der Beschwerdeführerin wisse nicht, wer seinen Sohn im Sommer 2011 umgebracht habe, es sei wohl des Geldes wegen passiert und es habe sich um Kriminelle gehandelt. Man habe den Bruder der Beschwerdeführerin von vor der Haustüre beim Spielen entführt, anschließend habe eine unbekannte Person eine Geldforderung gestellt und gedroht, den Bruder der Beschwerdeführerin zu töten. Zwei Tage später habe man den nunmehr toten Bruder der Beschwerdeführerin in ein Tuch gewickelt vor die Haustüre gelegt. Bei der Polizei sei der Vater der Beschwerdeführerin nicht gewesen, da dies nichts bringen würde.

Im Verwaltungsakt des Vaters der Beschwerdeführerin findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, nach der USDOS im November 2010 von 3.000 verbleibenden Sikhs in Afghanistan ausgehen würde, U.K. Home Office im März 2011 von 2.200 verbleibenden Sikhs. Laut den im Bericht zitierten Ausführungen des (deutschen) Auswärtigen Amtes vom Juli 2010 gehe der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." von etwa 3.000, die indische Botschaft in Kabul von 5.000 Sikhs aus. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge würden 300 Sikhs in Kabul leben. Weitere Teile des Berichts beschäftigen sich mit der Lage der Sikhs in Kabul; diese seien wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung ausgesetzt und die Kinder würden beim Besuch staatlicher Schulen von Lehrern und Mitschülern belästigt werden, sodass diese öfter zu Hause bleiben. Weiters fürchte man in der Sikh-Gemeinde Zwangsverheiratung der Frauen und Mädchen mit muslimischen Männern. Zwar würden keine konkreten Beobachtungen vorliegen; allerdings wäre eine solche Verheiratung mit einer automatischen Konversion zum Islam verbunden. Daher seien solche Fälle nicht auszuschließen, zumal von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung, aber auch bei der Anstellung bei Regierungsbehörden auszugehen sei. Auch seien die Sikhs häufig Opfer illegaler Landnahmen, verbunden mit massiver Einschüchterung der rechtmäßigen Eigentümer. Sikhs und Hindus könnten ihren Glauben offen ausüben, es gebe einen Sikh im afghanischen Parlament. Die angeführten Belästigungen seien jedoch nicht systematisch und Sikhs und Hindus seien in der Regel keiner realen Gefahr einer Verfolgung durch afghanische Behörden ausgesetzt. Auch würden die allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierungen nicht eine Ebene erreichen, die eine Verfolgung darstellen würde. In vielen Fällen stelle bei einer Verfolgung ein Umzug nach Kabul, wo sich eine gut etablierte Gemeinde befände, eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Die Regierung habe keine Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Sikhs unternommen. Weitere Ausführungen des Berichtes beschäftigen sich mit der Bedeutung des sozialen Netzwerkes und der Begräbniszeremonie der Sikhs sowie der Frage, inwieweit Sikhs ihre Religion in Kabul ausüben könnten.

Laut einem im Verwaltungsakt aufliegenden Bericht von Pajhwok Afghan News vom 22.7.2008 sei von einem Provincial Reconstruction Team in Ghanzi ein neuer, großer Tempel gebaut worden, der am Platz des alten, kleineren Tempels errichtet worden sei.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.3.2012, erlassen am 15.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" als auch hinsichtlich des "Status des subsidiär Schutzberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststehe, jedoch die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenangehörigkeit glaubhaft seien. Die Herkunftsregion XXXX habe die gesetzliche Vertretung nicht glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin sei gesund. Sie sei Teil der Kernfamilie, die aus den oben genannten Personen bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, der Beschwerdeführerin sei "insgesamt" die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass sie nach Rückkehr in den Herkunftsstaat einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sei, die Ausweisung im Familienverband sei zulässig. Hinsichtlich der aktuellen Feststellungen zum Herkunftsland, zur Situation der Sikhs in Afghanistan und zu afghanischen Dokumenten werde auf den zeitgleich ergangenen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen, in diesem Bescheid finden sich allerdings keinerlei Feststellungen zur Lage der Mädchen und Frauen in Afghanistan.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststehe, jedoch die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenangehörigkeit glaubhaft seien. Die Herkunftsregion römisch 40 habe die gesetzliche Vertretung nicht glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin sei gesund. Sie sei Teil der Kernfamilie, die aus den oben genannten Personen bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, der Beschwerdeführerin sei "insgesamt" die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass sie nach Rückkehr in den Herkunftsstaat einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sei, die Ausweisung im Familienverband sei zulässig. Hinsichtlich der aktuellen Feststellungen zum Herkunftsland, zur Situation der Sikhs in Afghanistan und zu afghanischen Dokumenten werde auf den zeitgleich ergangenen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen, in diesem Bescheid finden sich allerdings keinerlei Feststellungen zur Lage der Mädchen und Frauen in Afghanistan.

Mit am 26.3.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben, die sich in ihrer Begründung lediglich gegen die Beweiswürdigung des Bescheides des Vaters wendet.

Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Bescheid des Bundesasylamtes wurden die von diesem herangezogenen Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat genannt. Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;

UNHCR Bericht, Dezember 2010;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011 und

Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012).

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine in Österreich unbescholtene minderjährige afghanische Staatsangehörige ist, deren Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört.

Schließlich wird festgestellt, dass sich folgende Angehörige der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten und noch nicht abschließend erledigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben:

Der Vater der Beschwerdeführerin namens XXXX,Der Vater der Beschwerdeführerin namens römisch 40 ,

die Mutter der Beschwerdeführerin namens XXXX,die Mutter der Beschwerdeführerin namens römisch 40 ,

die Schwester der Beschwerdeführerin namens XXXX unddie Schwester der Beschwerdeführerin namens römisch 40 und

der Bruder der Beschwerdeführerin namens XXXX.der Bruder der Beschwerdeführerin namens römisch 40 .

Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren vorgelegtem Personalausweis. Dieser weist gemäß dem oben zitierten Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen keinerlei Missbrauchs- oder Verfälschungsspuren auf. Auch wenn dem Bundesasylamt insoweit recht zu geben ist, dass in Afghanistan zahlreiche echte Dokumente in Umlauf sind, die falsche Tatsachen bescheinigen, so reicht alleine dieser Umstand nicht aus, um den Dokumenten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie jeglichen Beweiswert abzusprechen; dies insbesondere einerseits deshalb, da der Vater weitere Dokumente - nämlich seinen Militärausweis und seine Entlassungsbescheinigung - vorgelegt hat, die das Bundesasylamt keiner Überprüfung unterzogen hat und andererseits deshalb, da es das Bundesasylamt nicht für nötig befunden hat, die immerhin zum Antragszeitpunkt fast dreizehnjährige Beschwerdeführerin zu ihrer Identität zu befragen. Insgesamt gesehen ist der Asylgerichtshof durch die vorgelegten Dokumente überzeugt, dass die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Familie feststeht und so sich nicht haltbare Tatsachen, die über einen pauschalen Verdacht gegenüber afghanischen Urkunden hinausgehen, ergeben, die gegen die Feststellung der Identität sprechen, wird das Bundesasylamt von dieser Feststellung im fortgesetzten Verfahren auszugehen haben.

Durch die Feststellung der Identität stehen einerseits die Staatsangehörigkeit und andererseits die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin fest.

Die Zugehörigkeit zu Volksgruppe und Religionsgemeinschaft sowie die Verwandtschaft zu den oben genannten Personen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Da einerseits im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, die Zweifel an diesen Angaben begründen, und andererseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist, ist von diesen auszugehen.

II.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

II.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nicht einvernommen wurde und der Vater der Beschwerdeführerin Probleme seiner Frau und Töchter mit afghanischen Männern angedeutet hat und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderdokumenten ergeben.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nicht einvernommen wurde und der Vater der Beschwerdeführerin Probleme seiner Frau und Töchter mit afghanischen Männern angedeutet hat und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderdokumenten ergeben.

Dass die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Aus dem Verwaltungsakt des Vaters ergibt sich, dass dieser Probleme der weiblichen Familienmitglieder auf Grund ihres Geschlechts angedeutet hat ("Unsere Frauen können das Haus nicht verlassen. Sie schauen unsere Frauen mit schlechten Augen an."). Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Feststellungen im Bescheid des Vaters, dass das Bundesasylamt von der Möglichkeit einer Gefährdung von afghanischen Mädchen, insbesondere wenn sie der Minderheit, der die Beschwerdeführerin angehört, zuzurechnen sind, ausgehen musste (aus dem Bericht der Staatendokumentation: "...Vor allem bestehe in den Hindu- und Sikh-Gemeinden Angst vor der Zwangsverheiratung ihrer Frauen und Mädchen. Konkrete Beobachtungen, die diese Befürchtung unterstützen könnten, liegen nicht vor. Während das Problem der Zwangsverheiratung von Kindern alle Bevölkerungsgruppen betrifft, wäre für Hindus und Sikhs damit eine automatische Konversion zum Islam verbunden. Daher sind solche Fälle nicht auszuschließen, zumal von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auszugehen ist. ..."); dass hinsichtlich dieser Gefährdung keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsakt des Vaters.

II.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat, sich mit allfälligen mädchen- und frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen und auch keine Ermittlungen zur Lage der Mädchen und Frauen in Afghanistan durchgeführt hat.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat, sich mit allfälligen mädchen- und frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen und auch keine Ermittlungen zur Lage der Mädchen und Frauen in Afghanistan durchgeführt hat.

Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass das Bundesasylamt im Bescheid der Beschwerdeführerin keine Feststellungen zur Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan getroffen hat, obwohl amtsbekannt ist, dass deren Situation ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz - inwieweit der Vater der Beschwerdeführerin diese vor Übergriffen der Mehrheitsbevölkerung beschützen könnte, hat das Bundesasylamt nicht ermittelt - schon dann entscheidungsrelevant sein kann, wenn diese Mädchen und Frauen der Mehrheitsbevölkerung angehören; umso mehr hätte sich das Bundesasylamt mit der besonderen Situation der Beschwerdeführerin, die einer diskriminierten Minderheit angehört und gegenüber der daher Unterdrückungshandlungen auf Grund einer gewohnheitsmäßig weit geringeren Hemmschwelle der Mehrheitsbevölkerung begünstigt werden, auseinandersetzen müssen. Dies ist aber nach Aktenlage nicht passiert.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.11.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.11.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 26.3.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebender Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck desGemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebender Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des

§ 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Einleitend ist auszuführen, dass absolut nicht nachvollziehbar ist, wie das Bundesasylamt feststellen konnte, dass der niemals einvernommenen Beschwerdeführerin persönlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war (aus dem Bescheid: "Ihnen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen."). Dies zeigt ebenso wie der Umstand, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen FormEinleitend ist auszuführen, dass absolut nicht nachvollziehbar ist, wie das Bundesasylamt feststellen konnte, dass der niemals einvernommenen Beschwerdeführerin persönlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war (aus dem Bescheid: "Ihnen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen."). Dies zeigt ebenso wie der Umstand, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form

formuliert wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des

subsidiär Schutzberechtigten"), dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der besonders vulnerablen Situation der Beschwerdeführerin - einem unverheirateten afghanischen Mädchen aus einer Minderheit - auseinandergesetzt hat.

Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Mädchen und Frauen - auch wenn diese der Mehrheitsbevölkerung angehören - auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur StammfassungAllgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Mädchen und Frauen - auch wenn diese der Mehrheitsbevölkerung angehören - auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung

  • -Strichaufzählung
    wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da der Vater der Beschwerdeführerin ja mädchen- und frauenspezifische Probleme der weiblichen Mitglieder seiner Familie angedeutet hat und das Bundesasylamt trotzdem mit keiner einzigen Frage auf diese Andeutung reagiert hat; so musste der nicht rechtskundige und zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat. Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehördenwie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da der Vater der Beschwerdeführerin ja mädchen- und frauenspezifische Probleme der weiblichen Mitglieder seiner Familie angedeutet hat und das Bundesasylamt trotzdem mit keiner einzigen Frage auf diese Andeutung reagiert hat; so musste der nicht rechtskundige und zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat. Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden
  • -Strichaufzählung
    also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.

Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:

Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?

Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?

Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?

Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu klären sein wird, ob der Haushaltsvorstand - nach dem bisherigen Vorbringen offensichtlich der Vater der Beschwerdeführerin - in Afghanistan willens und - als Mitglied einer diskriminierten Minderheit - in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Zwangsverheiratung zu schützen.

Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches (siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB, aber im vorliegenden Fall insbesondere auch § 92 StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält). Auch ist es im Lichte des Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht hinreichend, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, die Schule nicht mehr zu besuchen, zu verweisen.Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches (siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB, aber im vorliegenden Fall insbesondere auch Paragraph 92, StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält). Auch ist es im Lichte des Artikel 28, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht hinreichend, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, die Schule nicht mehr zu besuchen, zu verweisen.

Insbesondere ist im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf drohende Zwangsverheiratung und Misshandlung in der Schule zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin als Mitglied einer diskriminierten Minderheit diesfalls in Afghanistan wahrscheinlich kein staatlicher Schutz zukommen würde bzw. wäre der Schutzwillen des Staates durch entsprechende aktuelle Berichte zu belegen.

Weiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin, die sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter befindet, bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wennWeiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin, die sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter befindet, bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn

die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt,

sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder

eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Burschen ihres Alters pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen - auch über den Weg von Mitschülern - bekannt wurden.

Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.

Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem und trotz entsprechendem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich keine Ermittlungen geführt; schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit dem Bundesasylamt zurückzustellen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei Richtern bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.

Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.

III.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben ist, ist unter einem auch Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben ist, ist unter einem auch Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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