Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 419.481-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom, 27.4.2011, Zl. 08 00.338-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom, 27.4.2011, Zl. 08 00.338-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unbekannten Datums nach Österreich ein und stellte nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am 8.1.2008 unter der Nationale XXXX, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unbekannten Datums nach Österreich ein und stellte nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am 8.1.2008 unter der Nationale römisch 40 , den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, ursprünglich beabsichtigt zu haben, nach Paris zu reisen, da dort eine namentlich näher bezeichnete Freundin wohnen würde. Somalia habe sie verlassen, da es dort sehr gefährlich sei und man ihrem Bruder in den Kopf geschossen habe. Zudem hätte sie gegen ihren Willen verheiratet werden sollen und wäre infolge ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, ursprünglich beabsichtigt zu haben, nach Paris zu reisen, da dort eine namentlich näher bezeichnete Freundin wohnen würde. Somalia habe sie verlassen, da es dort sehr gefährlich sei und man ihrem Bruder in den Kopf geschossen habe. Zudem hätte sie gegen ihren Willen verheiratet werden sollen und wäre infolge ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden.
I.2. Am 21.1.2008 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in deren Rahmen sie zunächst zu ihren familiären und sonstigen privaten Verhältnissen in Somalia befragt wurde. Dabei betonte die Genannte, keine Schule besucht zu haben und weder besonders gut lesen noch schreiben zu können. Sie hätte gemeinsam mit ihrer Schwester als Haushälterin bei einer Frau namens XXXX in deren Haus in Mogadischu, im Bezirk XXXX, gearbeitet. Die Beschwerdeführerin berichtete von ihr widerfahrenen versuchten Vergewaltigungen und Schlägen und vom zwei Jahre zurückliegenden Besuch eines älteren Mannes bei ihrer Mutter, der die Beschwerdeführerin heiraten habe wollen. Nachdem sie die Eheschließung mit diesem Mann allerdings abgelehnt habe, sei die Beschwerdeführerin bedroht worden und habe sich bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Großmutter versteckt gehalten.römisch eins.2. Am 21.1.2008 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in deren Rahmen sie zunächst zu ihren familiären und sonstigen privaten Verhältnissen in Somalia befragt wurde. Dabei betonte die Genannte, keine Schule besucht zu haben und weder besonders gut lesen noch schreiben zu können. Sie hätte gemeinsam mit ihrer Schwester als Haushälterin bei einer Frau namens römisch 40 in deren Haus in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , gearbeitet. Die Beschwerdeführerin berichtete von ihr widerfahrenen versuchten Vergewaltigungen und Schlägen und vom zwei Jahre zurückliegenden Besuch eines älteren Mannes bei ihrer Mutter, der die Beschwerdeführerin heiraten habe wollen. Nachdem sie die Eheschließung mit diesem Mann allerdings abgelehnt habe, sei die Beschwerdeführerin bedroht worden und habe sich bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Großmutter versteckt gehalten.
Mit Beschluss des BG XXXX wurde die Obsorge für die ihren Altersangaben zufolge als minderjährig eingestufte Beschwerdeführerin dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen.Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde die Obsorge für die ihren Altersangaben zufolge als minderjährig eingestufte Beschwerdeführerin dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 26.11.2008 stattfand, gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage zu Protokoll, dem Volksstamm der Reer Hamar anzugehören. Ihr Vater sei noch vor ihrer Ausreise verschwunden, bereits zuvor sei er von Soldaten gesucht und gefoltert worden, ihre Mutter und ihre Geschwister lebten nach wie vor in Somalia und hätten viele Probleme. Sie hätte ihre Familie nicht im Stich lassen wollen, habe aber immer Angst gehabt, ermordet zu werden. Ihr Ausreisegrund habe in der befürchteten Zwangsehe mit einem Mann namens XXXX bestanden.Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 26.11.2008 stattfand, gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage zu Protokoll, dem Volksstamm der Reer Hamar anzugehören. Ihr Vater sei noch vor ihrer Ausreise verschwunden, bereits zuvor sei er von Soldaten gesucht und gefoltert worden, ihre Mutter und ihre Geschwister lebten nach wie vor in Somalia und hätten viele Probleme. Sie hätte ihre Familie nicht im Stich lassen wollen, habe aber immer Angst gehabt, ermordet zu werden. Ihr Ausreisegrund habe in der befürchteten Zwangsehe mit einem Mann namens römisch 40 bestanden.
I.3. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 8.5.2009 führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Magistrat XXXX als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, aus, im Fall ihrer Rückkehr in die Heimat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu gewärtigen, nachdem sie Somalia infolge einer drohenden Zwangsverheiratung und damit verbundener gewaltvoller Übergriffe und Vergewaltigungsversuche verlassen habe.römisch eins.3. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 8.5.2009 führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Magistrat römisch 40 als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, aus, im Fall ihrer Rückkehr in die Heimat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu gewärtigen, nachdem sie Somalia infolge einer drohenden Zwangsverheiratung und damit verbundener gewaltvoller Übergriffe und Vergewaltigungsversuche verlassen habe.
Bei einer weiteren Einvernahme am 1.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin zu den näheren Umständen der behaupteten Zwangsehe befragt. Angesprochen auf ihren Bruder XXXX betonte die Genannte, dass sie nicht wüsste, weshalb er die Familie verlassen habe und bestritt, jemals angegeben zu haben, dass ihm in den Kopf geschossen worden sei. Sie habe nur davon erzählt, dass ihre Mutter mit der Pistole bedroht worden wäre.Bei einer weiteren Einvernahme am 1.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin zu den näheren Umständen der behaupteten Zwangsehe befragt. Angesprochen auf ihren Bruder römisch 40 betonte die Genannte, dass sie nicht wüsste, weshalb er die Familie verlassen habe und bestritt, jemals angegeben zu haben, dass ihm in den Kopf geschossen worden sei. Sie habe nur davon erzählt, dass ihre Mutter mit der Pistole bedroht worden wäre.
I.4. Im September 2009 langten zwei Stellungnahme des Vereins XXXX, beim Bundesasylamt ein. Ein Schreiben wurde als "klinischpsychologische Stellungnahme" tituliert und darin auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen, die letztlich zu einer Anordnung einer neurologischen Abklärung führten. Die Beschwerdeführerin befände sich in psychologischer Betreuung, in deren Fokus ihre Fluchterlebnisse, ihre Konzentrationsprobleme, die Schmerzsymptomatik und ihre Familiensituation stünden. Sie weise klinische Hinweise auf eine undifferenzierte Somatierungsstörung und eine Anpassungsstörung auf und bedürfe einer langfristigen psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung. Das zweite Schreiben beinhaltete eine Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse, die im Wesentlichen darin bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablehnung der Eheschließung bedroht und geschlagen worden sei.römisch eins.4. Im September 2009 langten zwei Stellungnahme des Vereins römisch 40 , beim Bundesasylamt ein. Ein Schreiben wurde als "klinischpsychologische Stellungnahme" tituliert und darin auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen, die letztlich zu einer Anordnung einer neurologischen Abklärung führten. Die Beschwerdeführerin befände sich in psychologischer Betreuung, in deren Fokus ihre Fluchterlebnisse, ihre Konzentrationsprobleme, die Schmerzsymptomatik und ihre Familiensituation stünden. Sie weise klinische Hinweise auf eine undifferenzierte Somatierungsstörung und eine Anpassungsstörung auf und bedürfe einer langfristigen psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung. Das zweite Schreiben beinhaltete eine Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse, die im Wesentlichen darin bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablehnung der Eheschließung bedroht und geschlagen worden sei.
I.5. Das Bundesasylamt veranlasste beim Chefärztlichen Dienst der BPD XXXX eine Untersuchung der Beschwerdeführerin. Entsprechend der mit 18.12.2009 datierten Stellungnahme sei es fraglich, ob es sich bei der Genannten tatsächlich um eine Minderjährige handle.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste beim Chefärztlichen Dienst der BPD römisch 40 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin. Entsprechend der mit 18.12.2009 datierten Stellungnahme sei es fraglich, ob es sich bei der Genannten tatsächlich um eine Minderjährige handle.
Ausgehend von diesem Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin zu einer näheren Untersuchung betreffend die Altersschätzung geladen. In diesem Zusammenhang erging seitens des Magistrats XXXX als örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsbehörde eine mit 27.1.2010 datierte Stellungnahme, in der neben der Frage der Zumutbarkeit der Uhrzeit der festgesetzten Untersuchung auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen wurde. Das Infragestellen der Minderjährigkeit nach zwei Jahren Verfahrensdauer sei nicht nachvollziehbar und würde zudem am Verfahrensausgang nichts ändern, da die Beschwerdeführerin wohl auch als Erwachsene Schutz erhalten müsste. Zusammengefasst wurde ersucht, Untersuchungen zur Altersfeststellung zu unterlassen.Ausgehend von diesem Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin zu einer näheren Untersuchung betreffend die Altersschätzung geladen. In diesem Zusammenhang erging seitens des Magistrats römisch 40 als örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsbehörde eine mit 27.1.2010 datierte Stellungnahme, in der neben der Frage der Zumutbarkeit der Uhrzeit der festgesetzten Untersuchung auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen wurde. Das Infragestellen der Minderjährigkeit nach zwei Jahren Verfahrensdauer sei nicht nachvollziehbar und würde zudem am Verfahrensausgang nichts ändern, da die Beschwerdeführerin wohl auch als Erwachsene Schutz erhalten müsste. Zusammengefasst wurde ersucht, Untersuchungen zur Altersfeststellung zu unterlassen.
In weiterer Folge musste der anberaumte Termin für eine multifaktorielle Untersuchung infolge Erkrankung der Beschwerdeführerin abgesagt werden.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.8.2010 forderte das Bundesasylamt den Magistrat XXXX als zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde auf, binnen einer Frist von drei Monaten eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit deren Mutter zu veranlassen, die die Identitätsdaten ihrer Tochter bestätigen und nähere Auskünfte über den Wohnort und die Familienangehörigen tätigen sollte.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.8.2010 forderte das Bundesasylamt den Magistrat römisch 40 als zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde auf, binnen einer Frist von drei Monaten eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit deren Mutter zu veranlassen, die die Identitätsdaten ihrer Tochter bestätigen und nähere Auskünfte über den Wohnort und die Familienangehörigen tätigen sollte.
Im Wege der zwischenzeitlich bevollmächtigten Rechtsvertreterin wurde zunächst ein Fristerstreckungsantrag in Bezug auf die oben genannte Verfahrensanordnung erstattet und in weiterer Folge ein - am 22.11.2010 per mail - eingelangter - Schriftsatz vorgelegt. Darin wurde einleitend festgehalten, dass eine schriftliche Bestätigung der Identitätsdaten der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter nicht möglich sei, zumal diese blind wäre und nicht in der Lage sei, nach Mogadischu zu fahren, um einen Brief aufzugeben. Aus den regelmäßig stattfindenden Telefonaten mit der Mutter habe sich ergeben, dass diese nunmehr in einem Dorf außerhalb Mogadischus lebe, wobei sie über die Hintergründe für ihren Umzug keine Angaben machen wollte. Die näheren familiären Umständen seien in weiterer Folge in einem Telefonat mit dem in Schweden lebenden Onkel der Beschwerdeführerin abgeklärt worden. Es wurde betont, dass die Beschwerdeführerin jederzeit zur Mitwirkung an Untersuchungen zur Altersschätzung bereit wäre. Bei der Angabe ihres Geburtsdatums könne sich die Genannte auf die Angaben ihrer Mutter verlassen, Dokumente existierten nicht bzw. sei es organisatorisch nicht möglich, solche beizuschaffen. Bezüglich der aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich wurde auf deren gesundheitliche Beschwerden und ihre Versuche, sich in Österreich durch Schulausbildung und Spracherwerb zu integrieren, eingegangen und Bestätigungen vorgelegt.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. So sei bereits eine Identitätsfeststellung nicht möglich, zumal die Genannte sich bei ihrer Einreise missbräuchlich einer auf einen anderen Namen ausgestellten französischen ID- Karte bedient hätte und in weitere Folge eine Festnahme unter einem anderen Namen die Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich nach sich gezogen hätte, wo die Beschwerdeführerin letztlich unter einem weiteren Namen einen Asylantrag gestellt hatte. Ihre Angaben wären zudem widersprüchlich gewesen, wobei das Bundesasylamt beispielhaft die unterschiedlichen Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ins Treffen führte. So habe sie einerseits behauptet, dass ihrem Bruder in den Kopf geschossen worden sei und dies andererseits wieder bestritten. Desweiteren seien auch die Angaben zur behaupteten drohenden Eheschließung unterschiedlich gewesen. In während des erstinstanzlichen Verfahrens eingelangten Stellungnahmen hätte die Beschwerdeführerin selbst Widersprüche in ihren Aussagen eingeräumt und diese auf ihre mangelnde Konzentration und Unsicherheit zurückgeführt. Es sei des weiteren auch die behauptete Clanzugehörigkeit in Zweifel zu ziehen, da die Beschwerdeführerin nicht einmal über die sprachlichen Besonderheiten der Volksgruppe der Reer Hamar Bescheid gewusst hätte und vielmehr ausgeschlossen habe, dass diese eine eigene Sprache pflegen würden.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. So sei bereits eine Identitätsfeststellung nicht möglich, zumal die Genannte sich bei ihrer Einreise missbräuchlich einer auf einen anderen Namen ausgestellten französischen ID- Karte bedient hätte und in weitere Folge eine Festnahme unter einem anderen Namen die Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich nach sich gezogen hätte, wo die Beschwerdeführerin letztlich unter einem weiteren Namen einen Asylantrag gestellt hatte. Ihre Angaben wären zudem widersprüchlich gewesen, wobei das Bundesasylamt beispielhaft die unterschiedlichen Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ins Treffen führte. So habe sie einerseits behauptet, dass ihrem Bruder in den Kopf geschossen worden sei und dies andererseits wieder bestritten. Desweiteren seien auch die Angaben zur behaupteten drohenden Eheschließung unterschiedlich gewesen. In während des erstinstanzlichen Verfahrens eingelangten Stellungnahmen hätte die Beschwerdeführerin selbst Widersprüche in ihren Aussagen eingeräumt und diese auf ihre mangelnde Konzentration und Unsicherheit zurückgeführt. Es sei des weiteren auch die behauptete Clanzugehörigkeit in Zweifel zu ziehen, da die Beschwerdeführerin nicht einmal über die sprachlichen Besonderheiten der Volksgruppe der Reer Hamar Bescheid gewusst hätte und vielmehr ausgeschlossen habe, dass diese eine eigene Sprache pflegen würden.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und daraus resultierend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.8. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin einleitend, dass entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in somalischer, sondern vielmehr in arabischer Sprache durchgeführt worden sei. Angesichts der detaillierten Angaben der Genannten zu ihren familiären Verhältnissen in ihrer Heimat sei der Vorwurf der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach sie diesbezüglich unzulängliche Aussagen getätigt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Protokollinhalte stets gekürzt und unvollständig wiedergegeben habe. Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung wurde betont, dass die Ausführungen der Stellungnahme vom 22.11.2010 gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Darin habe die Beschwerdeführerin mehrere Telefonnummern, darunter jene ihrer Mutter und ihres Onkels, angegeben, weiters die Telefonnummer und Adresse eines seit 10 Jahren in Frankreich aufhältigen Halbbruders, der zwischenzeitlich auch die französische Staatsbürgerschaft erlangt habe.römisch eins.8. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin einleitend, dass entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in somalischer, sondern vielmehr in arabischer Sprache durchgeführt worden sei. Angesichts der detaillierten Angaben der Genannten zu ihren familiären Verhältnissen in ihrer Heimat sei der Vorwurf der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach sie diesbezüglich unzulängliche Aussagen getätigt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Protokollinhalte stets gekürzt und unvollständig wiedergegeben habe. Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung wurde betont, dass die Ausführungen der Stellungnahme vom 22.11.2010 gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Darin habe die Beschwerdeführerin mehrere Telefonnummern, darunter jene ihrer Mutter und ihres Onkels, angegeben, weiters die Telefonnummer und Adresse eines seit 10 Jahren in Frankreich aufhältigen Halbbruders, der zwischenzeitlich auch die französische Staatsbürgerschaft erlangt habe.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, in Bezug auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit keine falschen Angaben getätigt zu haben. Demgegenüber wären ihre Aussagen zutreffend, wonach die Reer Hamar keine eigene Sprache sprechen würden, sondern lediglich einen Dialekt der somalischen Sprache. Soweit ihr vorgeworfen worden sei, an der Altersfeststellung nicht mitgewirkt zu haben, müsse entgegnet werden, dass sie mehrmals angegeben habe, jederzeit dazu bereit zu sein. Untersuchungen der Beschwerdeführerin seien aber einerseits aufgrund einer bestätigten Erkrankung bzw. über eigene Veranlassung des Bundesasylamtes abgesagt worden. Das Bundesasylamt habe es somit unterlassen, entsprechende Ermittlungen bezüglich des Alters der Beschwerdeführerin durchzuführen. Zusammengefasst erwiesen sich die angegebenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin (Zwangsehe) als glaubhaft. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, dass Themen, die in den Bereich der sexuellen Selbstbestimmung reichen würden, schambesetzt wären und eine spontane Schilderung der Details oftmals erst im Rahmen längerer Gespräche stattfinden würde. Soweit die Beschwerdeführerin somit erst nach mehrmaliger Aufforderung seitens des Bundesasylamtes ihre diesbezüglichen Angaben konkretisiert habe, könne ihr daraus letztlich nicht der Vorwurf gemacht werden, nunmehr (nach erfolgter Detailschilderung) die Unwahrheit gesagt zu haben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst wird vorausgeschickt, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt hat. Dass sie bei der Erstbefragung - neben der später als ausschließlichen Grund angeführten Zwangsverehelichung - von einer Schussverletzung ihres Bruders gesprochen haben soll (was sie später niemals mehr erwähnte und über Vorhalt sogar ausdrücklich bestritt), lässt sich unter Umständen tatsächlich auf die in der Beschwerde zutreffend monierte Einvernahme in einer anderen als der Muttersprache der Beschwerdeführerin zurückführen. Es kann somit in diesem Fall ein sprachliches (Verständigungs)Problem nicht ausgeschlossen werden.
Es erscheint dem Asylgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde, die, ausgehend von einer polizeiärztlichen Stellungnahme, offenkundig Zweifel an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hatte, ihre begonnenen Ermittlungen zur Altersschätzung nicht vollendete. Es kann im Ergebnis der Beschwerdeführerin in diesem Punkte nicht ohne weiteres persönliche Unglaubwürdigkeit unterstellt werden. Vielmehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, eine multifaktorielle Untersuchung, zu deren Durchführung die Genannte Bereitschaft erklärt hatte, durchzuführen.
Ebenso erweist sich der Vorwurf der belangten Behörde in Bezug auf die mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung auf Basis der Aktenlage als verfehlt. Wie in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht nur in den Einvernahmen über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes regelmäßig über ihre Familienverhältnisse Auskunft gegeben, sondern darüber hinaus auch in einer - seitens der belangten Behörde offenbar völlig ignorierten - Stellungnahme Zeugen und deren Kontaktdaten angegeben. Dass eine diesbezügliche Überprüfung seitens der belangten Behörde stattgefunden hat, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich bzw. lassen die Ausführungen des Bundesasylamtes eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben tatsächlich vermissen.
Der Asylgerichtshof vermag - in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - die Argumentation der belangten Behörde bezüglich der behaupteten Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachzuvollziehen. Es wurde in der Beschwerde schlüssig aufgezeigt, dass die Reer Hamar keine eigene Sprache, sondern einen eigenen Dialekt der somalischen Sprache sprechen würden, so dass aus der diesbezüglichen Äußerung der Beschwerdeführerin, die Reer Hamar hätten keine eigene Sprache, weder mangelnde Kenntnisse noch am Ende der fehlende Wahrheitsgehalt bezüglich der Volksgruppenzugehörigkeit abgeleitet werden können. An dieser Stelle wird bemerkt, dass es die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unterlassen hat, Feststellungen zur Sprache der Reer Hamar zu treffen oder auch - im Fall von Zweifeln an den Angaben der Beschwerdeführerin - diese einer Sprachanalyse zu unterziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe mit einer drohenden Zwangsverheiratung begründet, fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia im Allgemeinen sowie zur Zwangsehe im Besonderen, so dass eine Beurteilung, ob und inwieweit das Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen vermag, nicht vorgenommen werden kann. Dabei wären Fragen der Schutzmöglichkeit bzw. des (Nicht)Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit ebenso zu prüfen.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
14.09.2012