TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/26 B4 420517-1/2011

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Spruch

B4 420.517-1-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, marokkanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.7.2011, Zl. 11 07.523-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , marokkanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.7.2011, Zl. 11 07.523-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.7.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 20.7.2011 unter dem Namen XXXX in Algier, algerischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dokumente, die seine Identität belegen würden, legte er nicht vor.1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.7.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 20.7.2011 unter dem Namen römisch 40 in Algier, algerischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dokumente, die seine Identität belegen würden, legte er nicht vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Algerien" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG "nach Algerien" aus. In der Bescheidbescheidbegründung stellte es fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei; weiters traf es Feststellungen zur Lage in Algerien. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, es könne weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, noch dass ihm dort eine in Hinblick auf den Refoulementschutz relevante Gefährdungssituation drohe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Algerien" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG "nach Algerien" aus. In der Bescheidbescheidbegründung stellte es fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei; weiters traf es Feststellungen zur Lage in Algerien. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, es könne weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, noch dass ihm dort eine in Hinblick auf den Refoulementschutz relevante Gefährdungssituation drohe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

3. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls angab, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

4. Am 15.6.2012 leitete die Bundespolizeidirektion XXXX dem Asylgerichtshof ein Schreiben des österreichischen Verbindungsbeamten in Marokko weiter, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden als XXXX, marokkanischer Staatsbürger, identifiziert wurde.4. Am 15.6.2012 leitete die Bundespolizeidirektion römisch 40 dem Asylgerichtshof ein Schreiben des österreichischen Verbindungsbeamten in Marokko weiter, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden als römisch 40 , marokkanischer Staatsbürger, identifiziert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3. Wie unter Punkt I. dargestellt, ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität folgend - davon ausgegangen, dass Algerien dessen Herkunftsstaat ist. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit marokkanischer Staatsbürger ist. Die erforderliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat würde daher beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden; damit befände sich der Asylgerichtshof im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde.3. Wie unter Punkt römisch eins. dargestellt, ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität folgend - davon ausgegangen, dass Algerien dessen Herkunftsstaat ist. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit marokkanischer Staatsbürger ist. Die erforderliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat würde daher beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden; damit befände sich der Asylgerichtshof im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde.

Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches den Antrag des Beschwerdeführers nun anhand seines tatsächlichen Herkunftsstaates zur prüfen haben wird. Dass eine Anreise des in XXXX lebenden Beschwerdeführer zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (die sich in XXXX befindet) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches den Antrag des Beschwerdeführers nun anhand seines tatsächlichen Herkunftsstaates zur prüfen haben wird. Dass eine Anreise des in römisch 40 lebenden Beschwerdeführer zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (die sich in römisch 40 befindet) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Identität, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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