TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/27 B4 427341-1/2012

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 427.341-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.6.2012, Zl. 12 06.591-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.6.2012, Zl. 12 06.591-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 29.5.2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er eine Kopie seines am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweises vor.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 29.5.2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er eine Kopie seines am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweises vor.

2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 29.5.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe die Grundschule und von 1994 bis 1998 eine höhere Schule in XXXX besucht. Er spreche Albanisch und "mittelmäßig" Englisch, Serbisch, Norwegisch und Spanisch. Zuletzt habe er als EDV-Techniker gearbeitet. 2003 und 2009 habe er in Schweden Asylanträge gestellt, sei jedoch beide Male freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Bruder seiner Ehefrau mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 23.5.2012 sei es zwischen ihnen zu einem Raufhandel gekommen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich, um "die Zeit bis alles geregelt [sei] sicher zu sein". Seinem Schwager habe er einen "Volksvermittler" geschickt. Er werde freiwillig in den Kosovo zurückkehren, sobald zwischen ihnen "Friede" herrsche. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor seinem Schwager.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 29.5.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe die Grundschule und von 1994 bis 1998 eine höhere Schule in römisch 40 besucht. Er spreche Albanisch und "mittelmäßig" Englisch, Serbisch, Norwegisch und Spanisch. Zuletzt habe er als EDV-Techniker gearbeitet. 2003 und 2009 habe er in Schweden Asylanträge gestellt, sei jedoch beide Male freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Bruder seiner Ehefrau mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 23.5.2012 sei es zwischen ihnen zu einem Raufhandel gekommen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich, um "die Zeit bis alles geregelt [sei] sicher zu sein". Seinem Schwager habe er einen "Volksvermittler" geschickt. Er werde freiwillig in den Kosovo zurückkehren, sobald zwischen ihnen "Friede" herrsche. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor seinem Schwager.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.6.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Geburtsurkunde, sein Führerschein und sein kosovarischen Reisepass befänden sich im Herkunftsstaat. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Ehefrau und seiner Ehefrau in seinem Elternhaus in XXXX, gelebt. Sein Vater sei bereits 1998 gestorben. Seine Schwester halte sich in Norwegen auf, wo auch der Beschwerdeführer von 1999 bis 2003 mit seiner Familie gelebt habe. Danach habe er in den Jahren 2003 und 2009 in Schweden Asylanträge gestellt und sich jeweils etwa neun Monate dort aufgehalten. Die Lebensumstände in seinem Herkunftsland seien "super" gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er als IT-Manager gearbeitet und ein Lokal besessen. Seine Tätigkeit habe er "schwarz" ausgeübt, das sei im Kosovo so üblich. Dadurch habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer sei bereits sehr lange Mitglied der LDK. Als Grund für das Verlassen des Herkunftslandes gab der Beschwerdeführer an, dass er "ein Problem mit [seiner] Familie" habe. Er habe aber schon Vermittler geschickt und warte, bis diese das Problem gelöst hätten. Deshalb "brauche [er] keine Unterstützung"; er esse auch "draußen" und nicht in der Betreuungsstelle. Wenn das Problem gelöst sei, fahre er gleich nach Hause. Er "brauche kein Asyl", sondern wolle nur hier bleiben, bis das Problem gelöst sei. 2009 habe er mit seinem jüngeren Schwager eine Schlägerei gehabt. Deshalb sei er damals nach Schweden gegangen. Nach ca. neun Monaten habe es eine Versöhnung gegeben und er sei zurückgekehrt. Jetzt habe er ein Problem mit dem anderen Schwager, mit dem er ebenfalls eine Schlägerei gehabt habe. Als er den zuletzt genannten Schwager zwei Tage vor der Ausreise in XXXX getroffen, habe ihn dieser gefragt, weshalb er seinen Bruder geschlagen habe, und gesagt, dass er die Mutter des Beschwerdeführers "ficken" werde. Dann sei es zu einer Schlägerei gekommen; es handle sich um eine "problematische Familie". "Das [sei] alles". Er "zahle alles selber" und wenn das Problem gelöst sei, fahre er wieder nach Hause. Mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Herkunftsland habe er keine Probleme. Der Schwager habe Kopfverletzungen gehabt und einige Personen hätten sie getrennt. Dann sei die Polizei gekommen und der Beschwerdeführer sei nach Hause geflohen, weil er sonst 72 Stunden in Haft gewesen wäre. Sein Bruder sei Polizist und "er hätte [ihn] (gemeint: den Beschwerdeführer) dann umgebracht". Wenn man "so ein Problem" habe, werde man gesucht, deshalb habe er das Land verlassen. "Man [sei] bewaffnet und such[e] nach dir". Die genannte Familie sei polizeibekannt. Sein Schwager suche ihn und habe seine Freunde nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt. Wenn ihn ein Albaner umbringen wolle, könne ihn weder die EULEX, die KFOR noch die Kosovo Police (KP) beschützen. Ihm seien "Worte geschickt" worden, wonach der Schwager den Beschwerdeführer erschießen werde, sollte er ihn "erwische[n]". Auf Vorhalt, dass für eine derartige Drohung die Polizei zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihnen der Kanun und nicht die Polizei zuständig sei. Die Polizei komme erst nach dem Vorfall und mache nichts ohne Beweise. Der Beschwerdeführer versuche das Problem über Vermittler zu lösen. Auf Vorhalt, dass er sich durch eine Ausreise vor etwaigen Vergeltungsschlägen nicht entziehen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass das "kein familiäres Problem" sei, sondern eines zwischen ihnen beiden. Dass es sich dabei nicht um eine Sache handle, die nach dem Kanun geregelt würde, wisse man nie, weil man nicht wisse, was "man von einem Albaner erwarten [könne]". Beim ersten Mal, als der Beschwerdeführer in Schweden gewesen sei, hätten sie "nonstop" Vermittler geschickt, bis akzeptiert worden sei, dass sie untereinander keine Probleme mehr machen würden; "[e]in Wort für ein Wort". Der Schwager habe das Wort gebrochen. Auf Vorhalt, dass er dann nichts zu befürchten habe, wenn nicht er, sondern der Schwager das Wort gebrochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn aber geschlagen habe. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo, darunter insbesondere zu den Sicherheitsbehörden, zur Blutrache, zum Rechtsschutz und zur Rückkehrsituation zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer angab, dazu nichts sagen zu wollen. In Österreich habe er keine Verwandten oder soziale Kontakte; er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.6.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Geburtsurkunde, sein Führerschein und sein kosovarischen Reisepass befänden sich im Herkunftsstaat. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Ehefrau und seiner Ehefrau in seinem Elternhaus in römisch 40 , gelebt. Sein Vater sei bereits 1998 gestorben. Seine Schwester halte sich in Norwegen auf, wo auch der Beschwerdeführer von 1999 bis 2003 mit seiner Familie gelebt habe. Danach habe er in den Jahren 2003 und 2009 in Schweden Asylanträge gestellt und sich jeweils etwa neun Monate dort aufgehalten. Die Lebensumstände in seinem Herkunftsland seien "super" gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er als IT-Manager gearbeitet und ein Lokal besessen. Seine Tätigkeit habe er "schwarz" ausgeübt, das sei im Kosovo so üblich. Dadurch habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer sei bereits sehr lange Mitglied der LDK. Als Grund für das Verlassen des Herkunftslandes gab der Beschwerdeführer an, dass er "ein Problem mit [seiner] Familie" habe. Er habe aber schon Vermittler geschickt und warte, bis diese das Problem gelöst hätten. Deshalb "brauche [er] keine Unterstützung"; er esse auch "draußen" und nicht in der Betreuungsstelle. Wenn das Problem gelöst sei, fahre er gleich nach Hause. Er "brauche kein Asyl", sondern wolle nur hier bleiben, bis das Problem gelöst sei. 2009 habe er mit seinem jüngeren Schwager eine Schlägerei gehabt. Deshalb sei er damals nach Schweden gegangen. Nach ca. neun Monaten habe es eine Versöhnung gegeben und er sei zurückgekehrt. Jetzt habe er ein Problem mit dem anderen Schwager, mit dem er ebenfalls eine Schlägerei gehabt habe. Als er den zuletzt genannten Schwager zwei Tage vor der Ausreise in römisch 40 getroffen, habe ihn dieser gefragt, weshalb er seinen Bruder geschlagen habe, und gesagt, dass er die Mutter des Beschwerdeführers "ficken" werde. Dann sei es zu einer Schlägerei gekommen; es handle sich um eine "problematische Familie". "Das [sei] alles". Er "zahle alles selber" und wenn das Problem gelöst sei, fahre er wieder nach Hause. Mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Herkunftsland habe er keine Probleme. Der Schwager habe Kopfverletzungen gehabt und einige Personen hätten sie getrennt. Dann sei die Polizei gekommen und der Beschwerdeführer sei nach Hause geflohen, weil er sonst 72 Stunden in Haft gewesen wäre. Sein Bruder sei Polizist und "er hätte [ihn] (gemeint: den Beschwerdeführer) dann umgebracht". Wenn man "so ein Problem" habe, werde man gesucht, deshalb habe er das Land verlassen. "Man [sei] bewaffnet und such[e] nach dir". Die genannte Familie sei polizeibekannt. Sein Schwager suche ihn und habe seine Freunde nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt. Wenn ihn ein Albaner umbringen wolle, könne ihn weder die EULEX, die KFOR noch die Kosovo Police (KP) beschützen. Ihm seien "Worte geschickt" worden, wonach der Schwager den Beschwerdeführer erschießen werde, sollte er ihn "erwische[n]". Auf Vorhalt, dass für eine derartige Drohung die Polizei zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihnen der Kanun und nicht die Polizei zuständig sei. Die Polizei komme erst nach dem Vorfall und mache nichts ohne Beweise. Der Beschwerdeführer versuche das Problem über Vermittler zu lösen. Auf Vorhalt, dass er sich durch eine Ausreise vor etwaigen Vergeltungsschlägen nicht entziehen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass das "kein familiäres Problem" sei, sondern eines zwischen ihnen beiden. Dass es sich dabei nicht um eine Sache handle, die nach dem Kanun geregelt würde, wisse man nie, weil man nicht wisse, was "man von einem Albaner erwarten [könne]". Beim ersten Mal, als der Beschwerdeführer in Schweden gewesen sei, hätten sie "nonstop" Vermittler geschickt, bis akzeptiert worden sei, dass sie untereinander keine Probleme mehr machen würden; "[e]in Wort für ein Wort". Der Schwager habe das Wort gebrochen. Auf Vorhalt, dass er dann nichts zu befürchten habe, wenn nicht er, sondern der Schwager das Wort gebrochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn aber geschlagen habe. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo, darunter insbesondere zu den Sicherheitsbehörden, zur Blutrache, zum Rechtsschutz und zur Rückkehrsituation zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer angab, dazu nichts sagen zu wollen. In Österreich habe er keine Verwandten oder soziale Kontakte; er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er kosovarischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Albaner angehöre. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, zur Blutrache und zur Rückkehrsituation. Demnach habe sich die Polizei im regionalen Vergleich als "gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert";4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er kosovarischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Albaner angehöre. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, zur Blutrache und zur Rückkehrsituation. Demnach habe sich die Polizei im regionalen Vergleich als "gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert";

Polizeidienststellen würden im gesamten Land von EULEX-Polizisten beraten und unterstützt. Das Innenministerium habe sogenannte "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" eingerichtet, die zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollten. Der gebilligte Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 sehe verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen vor. Die KP habe bereits Aufgaben von KFOR übernommen. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle, wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen, zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spiele EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die KP. Ein Gesetz über das Polizeiinspektorat sei angenommen und die Zuständigkeit zwischen dem Inspektorat und der Polizeistandardeinheit geklärt worden. KP habe eine Internationale Strafverfolgungs-koordinationseinheit errichtet, um die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungseinheiten anderer Länder zu ermöglichen. Auch die Kooperation zwischen dem UNMIK Interpolverbindungsbüro, der KP und den Justizbehörden habe sich verbessert. KP habe eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens seien beachtliche Fortschritte erzielt worden. Die Ombudsperson-Institution im Kosovo sei nicht nur befugt, Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sogenannte ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution bestehe darin, Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache sei kaum mehr anzutreffen. Außerhalb der größeren Städte seien Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese würden landläufig als Blutrache bezeichnet, aber ohne Beachtung der Regeln des Kanun betrieben. Klassische Blutrachefälle seien nicht mehr typisch für den Kosovo. Mord und andere Gewaltdelikte im Rahmen einer Blutrache seien dem Gesetz nach ein Verbrechen und würden von den zuständigen Behörden mit allen Mitteln verfolgt. Für den Fall, dass eine Person nichtstaatlicher Verfolgung durch einen anderen Familienclan in Hinblick auf Blutrache unterliege, seien die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo in der Lage, effektiven Schutz zu bieten. Angehörige aller Volksgruppen könnten sich bei drohender Blutrache an die UNMIK-Polizei wenden; entsprechende Anzeigen würden von ihr verfolgt und sanktioniert. Vertreter staatlicher Stellen würden sich unabhängig darum bemühen, Fälle von Blutrache zwischen verfeindeten Familien einer Versöhnung zuzuführen. Es gebe auch einige NGOs (Council for Protection of Human Rights and Liberties, Partnership Together oder die Universität Pristina), die sich solchen Blutrachefällen annehmen würden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aufgrund der vagen, wenig detailreichen und oberflächlichen Schilderung für unglaubwürdig. Selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Raufhandels mit dem Schwager sei nicht glaubhaft, dass ein Fall der Blutrache nach dem Kanun vorliege, da die dafür notwendigen Voraussetzungen fehlten; vielmehr könne nur eine "normale" Rachehandlung angenommen werden. Weiters zeige die Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers, dass es sich um "kein tiefgreifendes Problem" handeln könne. Dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Kosovo ausgesetzt sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Auch sei bei dessen Wahrunterstellung von der Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 4.6.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 4.6.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die römisch 40 als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen den unter Punkt I.4. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von "Blutrache" bedroht sei und keinen Schutz seitens der Polizei erhalten könne. Er sei vom Bruder seiner Frau mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei noch nicht möglich gewesen, diese "Fehde" durch den Einsatz eines "Volksvermittlers" zu regeln. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen wird vorgebracht, dass der Asylgerichtshof zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen habe.6. Gegen den unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von "Blutrache" bedroht sei und keinen Schutz seitens der Polizei erhalten könne. Er sei vom Bruder seiner Frau mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei noch nicht möglich gewesen, diese "Fehde" durch den Einsatz eines "Volksvermittlers" zu regeln. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen wird vorgebracht, dass der Asylgerichtshof zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen - in Kopie - vorgelegten Personalausweis.

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte mit seinem Schwager eine Auseinandersetzung gehabt und werde nun von ihm mit dem Umbringen bedroht, den Tatsachen entspricht, da sich aus den Länderfeststellungen jedenfalls ergibt, dass die kosovarischen Behörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Privater - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Dies zeigt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Polizei am Tatort eingetroffen sei. Dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer kurzfristigen Festnahme geflohen sei, ist kein Hinweis darauf, dass ihm notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte er dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die EULEX-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Denn es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte mit seinem Schwager eine Auseinandersetzung gehabt und werde nun von ihm mit dem Umbringen bedroht, den Tatsachen entspricht, da sich aus den Länderfeststellungen jedenfalls ergibt, dass die kosovarischen Behörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Privater - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Dies zeigt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Polizei am Tatort eingetroffen sei. Dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer kurzfristigen Festnahme geflohen sei, ist kein Hinweis darauf, dass ihm notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte er dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die EULEX-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen eines Dritten dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Prizren oder Peje, begibt: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde, noch dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner im Kosovo oder in Norwegen lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen eines Dritten dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Prizren oder Peje, begibt: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde, noch dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner im Kosovo oder in Norwegen lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sich keine Familienangehörigen von ihm in Österreich aufhalten.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sich keine Familienangehörigen von ihm in Österreich aufhalten.

Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Mai 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Mai 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass sich auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen in Hinblick auf die angenommene Schutzwilligkeit und -fähigkeit der im Kosovo tätigen Behörden sowie der ihm offenstehenden innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit am Ergebnis nicht ändern würde (siehe dazu überdies nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass sich auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen in Hinblick auf die angenommene Schutzwilligkeit und -fähigkeit der im Kosovo tätigen Behörden sowie der ihm offenstehenden innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit am Ergebnis nicht ändern würde (siehe dazu überdies nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Schlagworte

Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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