Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 416.841-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 08 10.989-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 08 10.989-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 03.12.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 03.12.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, reiste angeblich am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, reiste angeblich am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am 06.11.2008 (AS 11-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr XXXX in XXXX geboren worden zu sein und in XXXX von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht zu haben, jedoch Analphabetin zu sein. In ihrem Heimatland befänden sich ihre Eltern sowie ihre am XXXX geborene Tochter. Ebenso habe sie zwei Brüder und sieben Schwestern, deren Anschrift sie nicht kenne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie einen weißen Mann namens XXXX geliebt hätte und sie heiraten hätten wollen. Nachdem die gesamte Familie der Beschwerdeführerin islamischen Glaubens, XXXX jedoch Christ sei, wäre ihr Vater gegen eine Heirat gewesen und hätte die Beschwerdeführerin deshalb - ob der Schande - mit dem Tode bedroht. Wo sich XXXX derzeit aufhielte, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Am 10.10.2008 habe sie XXXX schlepperunterstützt - wobei ein Bekannter ihrer Tante namens XXXX Kontakt mit einem weißen Mann hergestellt hätte - per Schiff verlassen und sei nach einer etwa zweieinhalbwöchigen Schiffsfahrt in ein ihr unbekanntes Land gekommen. Von dort habe sie ihre Reise versteckt auf einem LKW sowie sodann per Bahn fortgesetzt und sei schließlich zu Fuß weiter nach Traiskirchen gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden. Dieser hätte der gesamten Familie befohlen, sie zu töten, falls sie gesehen würde.Bei der noch am 06.11.2008 (AS 11-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und in römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht zu haben, jedoch Analphabetin zu sein. In ihrem Heimatland befänden sich ihre Eltern sowie ihre am römisch 40 geborene Tochter. Ebenso habe sie zwei Brüder und sieben Schwestern, deren Anschrift sie nicht kenne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie einen weißen Mann namens römisch 40 geliebt hätte und sie heiraten hätten wollen. Nachdem die gesamte Familie der Beschwerdeführerin islamischen Glaubens, römisch 40 jedoch Christ sei, wäre ihr Vater gegen eine Heirat gewesen und hätte die Beschwerdeführerin deshalb - ob der Schande - mit dem Tode bedroht. Wo sich römisch 40 derzeit aufhielte, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Am 10.10.2008 habe sie römisch 40 schlepperunterstützt - wobei ein Bekannter ihrer Tante namens römisch 40 Kontakt mit einem weißen Mann hergestellt hätte - per Schiff verlassen und sei nach einer etwa zweieinhalbwöchigen Schiffsfahrt in ein ihr unbekanntes Land gekommen. Von dort habe sie ihre Reise versteckt auf einem LKW sowie sodann per Bahn fortgesetzt und sei schließlich zu Fuß weiter nach Traiskirchen gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden. Dieser hätte der gesamten Familie befohlen, sie zu töten, falls sie gesehen würde.
I.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 04.03.2009 (AS 49-59) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, schwanger zu sein und legte in diesem Zusammenhang ihren Mutter-Kind-Pass vor. Sie führte weiters an, dass sie im Alter von sechs Jahren von ihrem Geburtsort XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach XXXX gezogen wäre und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im vierten Schuljahr habe man sie aus der Schule genommen und verheiratet. Damals sei sie jünger als dreizehn Jahre alt gewesen. Sie selbst wüsste ihr genaues Alter nicht, da es im Dorf keine Geburtsurkunde gegeben habe. Sie schätze, sie sei zwischen 18 und 19 Jahre alt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2003 sei sie ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie mit einem Cousin zwangsverheiratet worden wäre und sich nach der Hochzeit zunächst fünf Monate versteckt habe. Sie sei jedoch ausfindig gemacht worden und nach Hause zurückgeholt worden, wo sie sich - nachdem sie von ihrem Vater bedroht worden sei - schließlich gefügt hätte. Ihr Mann sei Mitglied der "XXXX", einer zivilen Gruppe, gewesen und habe sie oft während ihrer Schwangerschaft geschlagen. Ihre Nachbarin hätte dann verraten, dass der Mann einer Bande angehörte und Verbrechen beginge. Sie hätte der Beschwerdeführerin empfohlen, ihren Mann nach der Entbindung des Kindes zu verlassen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie Unterschlupf bei ihrer Familie gesucht, jedoch hätte ihr Vater nicht erlaubt, dass sie ihren Mann verließe und hätte sie daher verstoßen. Daraufhin hätte sie Zuflucht bei unterschiedlichen Verwandten in XXXX gefunden, die den Vater schließlich überreden hätten können, dass er die Beschwerdeführerin wieder aufnähme. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nie wieder einen anderen Mann heiraten dürfte, da sie einen rechtmäßigen Ehemann hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich auf diese Vereinbarung eingelassen. Eines Tages habe sie einen weißen Mann namens XXXX kennengelernt, mit dem sie sich in der Folge regelmäßig getroffen hätte. Nach etwa einem Monat habe dieser der Beschwerdeführerin eröffnet, dass er sie lieben würde und heiraten wolle. Er hätte auch vorgeschlagen, dass er sie mitnähme. Einmal sei es dann zu einem Vorfall in einem Tanzlokal namens "XXXX" gekommen. Dabei habe ihr Bruder, der vom Vater beauftragt worden wäre, sie zu beobachten, in dem Lokal zu schießen begonnen, woraufhin XXXX fluchtartig das Lokal verlassen hätte. Es habe ein ziemliches Durcheinander im Lokal gegeben und sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und anderen Männer gefesselt und nach Hause gebracht worden. Ihr Vater, der in dem Ort ein Imam sei, habe sie als große Schande für die Familie angesehen, da sie einerseits ihren Ehemann verlassen hätte und andererseits eine Verbindung mit einem weißen, christlichen Mann eingegangen wäre. Er habe deshalb dem Bruder befohlen, sie in eine Hütte zu bringen, wo sie noch eine Nacht verbringen hätte sollen, bevor sie erschossen werden sollte. Ihre Mutter hätte sie in der Nacht befreit, woraufhin die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Tante mütterlicherseits versteckt hätte und schließlich schlepperunterstützt ausgereist sei.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 04.03.2009 (AS 49-59) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, schwanger zu sein und legte in diesem Zusammenhang ihren Mutter-Kind-Pass vor. Sie führte weiters an, dass sie im Alter von sechs Jahren von ihrem Geburtsort römisch 40 gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach römisch 40 gezogen wäre und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im vierten Schuljahr habe man sie aus der Schule genommen und verheiratet. Damals sei sie jünger als dreizehn Jahre alt gewesen. Sie selbst wüsste ihr genaues Alter nicht, da es im Dorf keine Geburtsurkunde gegeben habe. Sie schätze, sie sei zwischen 18 und 19 Jahre alt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2003 sei sie ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie mit einem Cousin zwangsverheiratet worden wäre und sich nach der Hochzeit zunächst fünf Monate versteckt habe. Sie sei jedoch ausfindig gemacht worden und nach Hause zurückgeholt worden, wo sie sich - nachdem sie von ihrem Vater bedroht worden sei - schließlich gefügt hätte. Ihr Mann sei Mitglied der "XXXX", einer zivilen Gruppe, gewesen und habe sie oft während ihrer Schwangerschaft geschlagen. Ihre Nachbarin hätte dann verraten, dass der Mann einer Bande angehörte und Verbrechen beginge. Sie hätte der Beschwerdeführerin empfohlen, ihren Mann nach der Entbindung des Kindes zu verlassen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie Unterschlupf bei ihrer Familie gesucht, jedoch hätte ihr Vater nicht erlaubt, dass sie ihren Mann verließe und hätte sie daher verstoßen. Daraufhin hätte sie Zuflucht bei unterschiedlichen Verwandten in römisch 40 gefunden, die den Vater schließlich überreden hätten können, dass er die Beschwerdeführerin wieder aufnähme. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nie wieder einen anderen Mann heiraten dürfte, da sie einen rechtmäßigen Ehemann hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich auf diese Vereinbarung eingelassen. Eines Tages habe sie einen weißen Mann namens römisch 40 kennengelernt, mit dem sie sich in der Folge regelmäßig getroffen hätte. Nach etwa einem Monat habe dieser der Beschwerdeführerin eröffnet, dass er sie lieben würde und heiraten wolle. Er hätte auch vorgeschlagen, dass er sie mitnähme. Einmal sei es dann zu einem Vorfall in einem Tanzlokal namens "XXXX" gekommen. Dabei habe ihr Bruder, der vom Vater beauftragt worden wäre, sie zu beobachten, in dem Lokal zu schießen begonnen, woraufhin römisch 40 fluchtartig das Lokal verlassen hätte. Es habe ein ziemliches Durcheinander im Lokal gegeben und sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und anderen Männer gefesselt und nach Hause gebracht worden. Ihr Vater, der in dem Ort ein Imam sei, habe sie als große Schande für die Familie angesehen, da sie einerseits ihren Ehemann verlassen hätte und andererseits eine Verbindung mit einem weißen, christlichen Mann eingegangen wäre. Er habe deshalb dem Bruder befohlen, sie in eine Hütte zu bringen, wo sie noch eine Nacht verbringen hätte sollen, bevor sie erschossen werden sollte. Ihre Mutter hätte sie in der Nacht befreit, woraufhin die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Tante mütterlicherseits versteckt hätte und schließlich schlepperunterstützt ausgereist sei.
I.3. Am 01.04.2009 (AS 67-73) fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, anlässlich derer sie anführte, dass sie den Vater ihres ungeborenen Kindes, XXXX - einen aus Guinea stammenden Asylwerber - in XXXX kennengelernt habe. In Guinea hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nichts veranlassen würde und sie außerdem noch in größerer Gefahr wäre, da ihr Mann einige Polizisten kennen würde. Im Rahmen dieser Einvernahme stimmte die Beschwerdeführerin amtswegigen Ermittlungen vor Ort zu, wobei sie in diesem Zusammenhang betonte, dass ihr Vater als Imam sehr einflussreich sei und er nicht erfahren sollte, wo sie sich aufhielte.römisch eins.3. Am 01.04.2009 (AS 67-73) fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, anlässlich derer sie anführte, dass sie den Vater ihres ungeborenen Kindes, römisch 40 - einen aus Guinea stammenden Asylwerber - in römisch 40 kennengelernt habe. In Guinea hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nichts veranlassen würde und sie außerdem noch in größerer Gefahr wäre, da ihr Mann einige Polizisten kennen würde. Im Rahmen dieser Einvernahme stimmte die Beschwerdeführerin amtswegigen Ermittlungen vor Ort zu, wobei sie in diesem Zusammenhang betonte, dass ihr Vater als Imam sehr einflussreich sei und er nicht erfahren sollte, wo sie sich aufhielte.
I.4. Das Bundesasylamt gab in weiterer Folge am 03.04.2009 bei der Staatendokumentation eine Recherche in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin in Guinea verifiziert werden sollten.römisch eins.4. Das Bundesasylamt gab in weiterer Folge am 03.04.2009 bei der Staatendokumentation eine Recherche in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin in Guinea verifiziert werden sollten.
In der Anfragebeantwortung vom 10.07.2009 wurde festgehalten, dass es keinen Hinweis auf eine Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin gäbe, wobei in diesem Kontext darauf hingewiesen wurde, dass dieses Phänomen vom Staat und den NGOs seit dem Jahre 1964 bekämpft würde. In abgelegenen Dörfern sei es nicht auszuschließen, dass es zu Zwangsverheiratungen käme, in XXXX jedoch gäbe es dies nicht mehr. Die Beschwerdeführerin hätte tatsächlich nach der Geburt ihrer Tochter ihren Mann verlassen, um zu ihren Eltern zu gehen. Dies sei jedoch im polygamen Milieu ein sehr häufiges Phänomen, um sich bei den Eltern zu erholen. Der Ehemann würde seine Frau in der Regel erst dann wieder zu sich holen, wenn sie wieder ein Kind empfangen könnte. Eine Firma namens "XXXX" gäbe es in der Tat, jedoch sei diese im August 2008 geschlossen und in eine Polizeistation umgewandelt worden. Informationen betreffend ein Risiko für Leib und Leben der Beschwerdeführerin seien nicht gefunden worden. Der Imam sei für seine Heiligkeit und seinen Humanismus gut bekannt sowie sei seine Funktion als Imam nicht mit einer solchen Brutalität vereinbar. Festgehalten wurde weiters, dass die Muslime in Guinea der sehr toleranten sunnitischen Glaubensrichtung angehörten und Mischpaare (schwarz-weiß) sehr häufig vorkämen sowie toleriert würden. Zudem sei eine amtliche Eheschließung mit einem 13-jährigen Mädchen unmöglich sowie hätte niemand von dem namentlich genannten Bruder gehört.In der Anfragebeantwortung vom 10.07.2009 wurde festgehalten, dass es keinen Hinweis auf eine Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin gäbe, wobei in diesem Kontext darauf hingewiesen wurde, dass dieses Phänomen vom Staat und den NGOs seit dem Jahre 1964 bekämpft würde. In abgelegenen Dörfern sei es nicht auszuschließen, dass es zu Zwangsverheiratungen käme, in römisch 40 jedoch gäbe es dies nicht mehr. Die Beschwerdeführerin hätte tatsächlich nach der Geburt ihrer Tochter ihren Mann verlassen, um zu ihren Eltern zu gehen. Dies sei jedoch im polygamen Milieu ein sehr häufiges Phänomen, um sich bei den Eltern zu erholen. Der Ehemann würde seine Frau in der Regel erst dann wieder zu sich holen, wenn sie wieder ein Kind empfangen könnte. Eine Firma namens "XXXX" gäbe es in der Tat, jedoch sei diese im August 2008 geschlossen und in eine Polizeistation umgewandelt worden. Informationen betreffend ein Risiko für Leib und Leben der Beschwerdeführerin seien nicht gefunden worden. Der Imam sei für seine Heiligkeit und seinen Humanismus gut bekannt sowie sei seine Funktion als Imam nicht mit einer solchen Brutalität vereinbar. Festgehalten wurde weiters, dass die Muslime in Guinea der sehr toleranten sunnitischen Glaubensrichtung angehörten und Mischpaare (schwarz-weiß) sehr häufig vorkämen sowie toleriert würden. Zudem sei eine amtliche Eheschließung mit einem 13-jährigen Mädchen unmöglich sowie hätte niemand von dem namentlich genannten Bruder gehört.
I.5. Im Rahmen der am 28.07.2009 (AS 101-105) stattgefundenen neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde dieser der Inhalt zitierter Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Hiezu wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass es sehr wohl Zwangsheirat in XXXX gäbe. Sie wolle, dass ihr Vater heimlich befragt würde.römisch eins.5. Im Rahmen der am 28.07.2009 (AS 101-105) stattgefundenen neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde dieser der Inhalt zitierter Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Hiezu wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass es sehr wohl Zwangsheirat in römisch 40 gäbe. Sie wolle, dass ihr Vater heimlich befragt würde.
I.6. Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 29.07.2009 eine weitere Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer das Alter der Beschwerdeführerin, eine mögliche Heirat im Alter von 13 Jahren und weitere Informationen, insbesondere zu ihrer Beziehung zu besagtem weißen Mann sowie die Folgen ihrer Rückkehr mit einem Kind bzw. einer möglichen Existenzgrundlage, eingeholt werden sollten.römisch eins.6. Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 29.07.2009 eine weitere Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer das Alter der Beschwerdeführerin, eine mögliche Heirat im Alter von 13 Jahren und weitere Informationen, insbesondere zu ihrer Beziehung zu besagtem weißen Mann sowie die Folgen ihrer Rückkehr mit einem Kind bzw. einer möglichen Existenzgrundlage, eingeholt werden sollten.
I.7. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter XXXX, Staatsangehörige von Guinea, zur Welt und stellte für diese am 27.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für die Tochter nicht geltend gemacht.römisch eins.7. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter römisch 40 , Staatsangehörige von Guinea, zur Welt und stellte für diese am 27.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für die Tochter nicht geltend gemacht.
I.8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege der XXXX ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Bruders, ihr Zeugnisbuch sowie diverse Fotos in Kopie. Die Geburtsurkunden seien im Besitz des Vaters gefunden worden, während die Schulzeugnisse von der Tante an der Schule besorgt worden wären. Weiters wurde der Name des Bruders korrigiert.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege der römisch 40 ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Bruders, ihr Zeugnisbuch sowie diverse Fotos in Kopie. Die Geburtsurkunden seien im Besitz des Vaters gefunden worden, während die Schulzeugnisse von der Tante an der Schule besorgt worden wären. Weiters wurde der Name des Bruders korrigiert.
I.9. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2010 hielt die zuständige Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die ergänzende Anfragebeantwortung aufgrund des feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts eingestellt würde.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2010 hielt die zuständige Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die ergänzende Anfragebeantwortung aufgrund des feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts eingestellt würde.
I.10. Am 30.09.2010 (AS 161-171) wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von der zuständigen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass in ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name des Vaters stünde, als in jener des Bruders. Hiezu führte sie an, dass der Nachname des Vaters in ihrer Geburtsurkunde nicht angeführt worden sei. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Geburt ihrer ersten Tochter am XXXX nicht 13 Jahre alt gewesen sein hätte können, wenn sie laut Geburtsurkunde am XXXX geboren sei. Hiezu bemerkte die Beschwerdeführerin, dass ihr Alter bisher nur geschätzt worden sei. Befragt zu ihrer privaten Situation in Österreich, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem Vater ihrer in Österreich geborenen Tochter und dieser im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihre Tochter hätte im Übrigen die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Unterstützungen der XXXX. Auch besuche sie einen Deutschkurs.römisch eins.10. Am 30.09.2010 (AS 161-171) wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von der zuständigen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass in ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name des Vaters stünde, als in jener des Bruders. Hiezu führte sie an, dass der Nachname des Vaters in ihrer Geburtsurkunde nicht angeführt worden sei. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Geburt ihrer ersten Tochter am römisch 40 nicht 13 Jahre alt gewesen sein hätte können, wenn sie laut Geburtsurkunde am römisch 40 geboren sei. Hiezu bemerkte die Beschwerdeführerin, dass ihr Alter bisher nur geschätzt worden sei. Befragt zu ihrer privaten Situation in Österreich, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem Vater ihrer in Österreich geborenen Tochter und dieser im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihre Tochter hätte im Übrigen die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Unterstützungen der römisch 40 . Auch besuche sie einen Deutschkurs.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
I.11. Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 nahm die Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen Stellung. Darin betonte sie, dass es sich nur um sehr allgemeine Informationen handle, die nicht direkt mit ihrem vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang stünden. Auf Zwangsverheiratung und Kinderehen würde nicht eingegangen, wobei sie in diesem Kontext zu diesem Thema einige Berichte zitierte. Den Berichten sei allerdings zu entnehmen, dass die Familie die unabdingbare Basis für das Überleben der guineischen Bevölkerung bilde. Aufgrund ihres Konfliktes mit ihrer Familie könne sie jedoch bei einer Rückkehr mit keinerlei Hilfestellung rechnen. Schließlich könnte sie auch keinen Schutz durch staatliche Stellen erwarten.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 nahm die Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen Stellung. Darin betonte sie, dass es sich nur um sehr allgemeine Informationen handle, die nicht direkt mit ihrem vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang stünden. Auf Zwangsverheiratung und Kinderehen würde nicht eingegangen, wobei sie in diesem Kontext zu diesem Thema einige Berichte zitierte. Den Berichten sei allerdings zu entnehmen, dass die Familie die unabdingbare Basis für das Überleben der guineischen Bevölkerung bilde. Aufgrund ihres Konfliktes mit ihrer Familie könne sie jedoch bei einer Rückkehr mit keinerlei Hilfestellung rechnen. Schließlich könnte sie auch keinen Schutz durch staatliche Stellen erwarten.
I.12. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt. In der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts von Unschlüssigkeiten mit den Erhebungen vor Ort als nicht den Tatsachen entsprechend. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt zur Gänze auf die zitierte Anfragebeantwortung der sachverständigen Person, welche mit den guineischen Verhältnissen vertraut sei. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel an den Erhebungsergebnissen gingen jedenfalls ins Leere, da die erhebende Person über eine höherrangige Ausbildung verfüge und mit der Notwendigkeit von Anonymität bestens vertraut sei. Weiters wies das Bundesasylamt auf die Divergenzen bezüglich ihres Geburtsdatums und ihrer Geburtsurkunde hin. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Guinea unzulässig machen könnten, zumal sie dort angesichts ihres unglaubwürdigen Vorbringens über einen Familienverband verfüge. Bezugnehmend auf die unterbliebene Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe, gegen welche keine Ausweisungen ausgesprochen worden seien. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe in solchen Fällen eine Ausweisung zu unterbleiben, da die Fremdenbehörden hiefür zuständig wären.römisch eins.12. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt. In der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts von Unschlüssigkeiten mit den Erhebungen vor Ort als nicht den Tatsachen entsprechend. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt zur Gänze auf die zitierte Anfragebeantwortung der sachverständigen Person, welche mit den guineischen Verhältnissen vertraut sei. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel an den Erhebungsergebnissen gingen jedenfalls ins Leere, da die erhebende Person über eine höherrangige Ausbildung verfüge und mit der Notwendigkeit von Anonymität bestens vertraut sei. Weiters wies das Bundesasylamt auf die Divergenzen bezüglich ihres Geburtsdatums und ihrer Geburtsurkunde hin. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Guinea unzulässig machen könnten, zumal sie dort angesichts ihres unglaubwürdigen Vorbringens über einen Familienverband verfüge. Bezugnehmend auf die unterbliebene Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe, gegen welche keine Ausweisungen ausgesprochen worden seien. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe in solchen Fällen eine Ausweisung zu unterbleiben, da die Fremdenbehörden hiefür zuständig wären.
I.13. Gegen die der Beschwerdeführerin am 22.11.2010 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung erhob diese am 03.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte sie, dass sich die belangte Behörde zur Bewertung ihres Vorbringens ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen bezogen hätte, obwohl einige seiner Erhebungen ganz eindeutig nicht zutreffend seien bzw. einer weiteren Klärung bedurft hätten. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Beschwerde detailliert die dahingehenden Unschlüssigkeiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb zuvor in Auftrag gegebene Ermittlungen nach einem Wechsel der Referentin nicht mehr erforderlich wären. Auf die bereits in ihrer Stellungnahme angeführten Berichte zur Zwangsheirat und Kinderehe sei überhaupt nicht eingegangen worden. Die Geburtsurkunde sei von der belangten Behörde offensichtlich als echt eingestuft worden, es sei aber nicht weiter darauf eingegangen worden, dass sie daher zwar nicht 13 Jahre, sondern nur unwesentlich älter - nämlich 15 Jahre - gewesen sei, als sie zur Ehe gezwungen worden wäre. Abschließend betonte die Beschwerdeführerin neuerlich, bei einer Rückkehr keinerlei Hilfestellung seitens ihrer Familie erwarten zu können.römisch eins.13. Gegen die der Beschwerdeführerin am 22.11.2010 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung erhob diese am 03.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte sie, dass sich die belangte Behörde zur Bewertung ihres Vorbringens ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen bezogen hätte, obwohl einige seiner Erhebungen ganz eindeutig nicht zutreffend seien bzw. einer weiteren Klärung bedurft hätten. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Beschwerde detailliert die dahingehenden Unschlüssigkeiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb zuvor in Auftrag gegebene Ermittlungen nach einem Wechsel der Referentin nicht mehr erforderlich wären. Auf die bereits in ihrer Stellungnahme angeführten Berichte zur Zwangsheirat und Kinderehe sei überhaupt nicht eingegangen worden. Die Geburtsurkunde sei von der belangten Behörde offensichtlich als echt eingestuft worden, es sei aber nicht weiter darauf eingegangen worden, dass sie daher zwar nicht 13 Jahre, sondern nur unwesentlich älter - nämlich 15 Jahre - gewesen sei, als sie zur Ehe gezwungen worden wäre. Abschließend betonte die Beschwerdeführerin neuerlich, bei einer Rückkehr keinerlei Hilfestellung seitens ihrer Familie erwarten zu können.
I.14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin das amtswegig zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.römisch eins.14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin das amtswegig zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
I.15. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zahl A6 416.841-1/2010/6Z, wurde der XXXX zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 28.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Postbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.römisch eins.15. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zahl A6 416.841-1/2010/6Z, wurde der römisch 40 zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 28.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Postbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführerin ist zur Gänze darin zu folgen, dass sich das Bundesasylamt keinesfalls ausreichend mit ihren individuellen Fluchtgründen auseinandergesetzt hat. So begründet die belangte Behörde die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausschließlich mit dem Ergebnis der vor Ort durchgeführten Recherche. Diese kann allerdings aus nachfolgenden Erwägungen nicht als Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden:
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der recherchierenden Vertrauensperson keinerlei Quellen angeführt worden sind, sodass objektiv nicht nachvollzogen werden kann, worauf sich die Erkenntnisse zum Nichtbestehen von Zwangsverheiratung sowie das Tolerieren von Mischehen in Guinea stützen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2010 diverse Berichte zu Zwangs- und Kinderehen zitiert, die vom Bundesasylamt überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Angesichts dessen, dass sich in dem Erhebungsbericht keine Quellen finden, wäre das Bundesasylamt umso mehr gehalten gewesen, eigene - auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin bezugnehmende - Länderfeststellungen aus unbedenklichen Quellen zu treffen.
Weiters sticht hervor, dass aus der Anfragebeantwortung überhaupt nicht hervorgeht, welche Personen konkret betreffend eine mögliche Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater und ihren Bruder befragt worden sind. Dabei kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die angebliche Heiligkeit und der Humanismus ihres Vaters automatisch den Ausschluss einer Verfolgung der Beschwerdeführerin zur Folge haben sollten. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem Begriff des "Imam" auseinandergesetzt hat, hätte das Bundesasylamt hinterfragen müssen, ob dem Vater nicht gerade aufgrund dieser Position als Imam eine Heirat seiner eigenen Tochter mit einem Christen möglicherweise besonders verwerflich erschienen ist.
Schließlich hat der Erhebungsbericht auch ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann tatsächlich nach der Geburt ihrer Tochter verlassen hat, um zu ihren Eltern zu ziehen, wobei auch hier fraglich ist, woher der erhebende Vertrauensanwalt diese Informationen bezogen hat. Dass besagter Umzug auch im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der Tradition im polygamen Milieu erfolgt sei - wie das Bundesasylamt offenkundig vermeint - stellt eine reine Vermutung dar. Es kann zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann aus den von ihr dargelegten Gründen verlassen hat.
Letztlich kann dem Bundesasylamt auch darin nicht gefolgt werden, wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Heirat im Alter von etwa 13 Jahren in Zweifel gezogen wurden. Auch in diesem Bezug stützt sich die belangte Behörde zur Gänze auf die Anfragebeantwortung, wonach eine amtliche Eheschließung mit einem dreizehnjährigen Mädchen unmöglich sei. Abgesehen davon, dass auch hier nicht nachvollzogen werden kann, auf welche Quellen sich der Verbindungsbeamte stützt, muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat, "amtlich" verheiratet worden zu sein bzw. auch nicht danach gefragt wurde.
Hinsichtlich ihres Alters muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an dargelegt hat, sie wüsste ihr genaues Geburtsdatum nicht und schätze, dass sie 18 oder 19 Jahre alt sei, somit etwa im Jahr XXXX geboren worden wäre. Ihr kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn nunmehr auf der ihren Angaben zufolge bislang nicht bekannten Geburtsurkunde der "XXXX" als Geburtsdatum angeführt ist. Sie hat auch erklärt, wie sie zu ihrer - von der belangten Behörde offensichtlich als echt eingestuften - Geburtsurkunde gekommen ist und erscheint dies aus Sicht des Asylgerichthofes auch durchaus plausibel.Hinsichtlich ihres Alters muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an dargelegt hat, sie wüsste ihr genaues Geburtsdatum nicht und schätze, dass sie 18 oder 19 Jahre alt sei, somit etwa im Jahr römisch 40 geboren worden wäre. Ihr kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn nunmehr auf der ihren Angaben zufolge bislang nicht bekannten Geburtsurkunde der "XXXX" als Geburtsdatum angeführt ist. Sie hat auch erklärt, wie sie zu ihrer - von der belangten Behörde offensichtlich als echt eingestuften - Geburtsurkunde gekommen ist und erscheint dies aus Sicht des Asylgerichthofes auch durchaus plausibel.
Soweit das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin weiters vorhält, dass es das von ihr angegebene Viertel XXXX in XXXX nicht gäbe, sondern lediglich die Stadt XXXX 150 km südlich von XXXX, so muss angemerkt werden, dass sich die belangte Behörde bei dieser Beurteilung abermals lediglich auf den nicht weiter objektivierten Erhebungsbericht stützt. Wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt wurde, hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nämlich in ihrer Einvernahme auch folgendes ausgeführt: "Man kommt vom Viertel XXXX über die Hauptstraße XXXX in das Viertel XXXX" (vgl. AS 71). Die belangte Behörde hat in diesem Kontext weder berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge um eine Analphabetin handelt, noch dass es sich offenkundig auch bei XXXX um eine tatsächlich existierende Stadt, nicht jedoch um ein Viertel, handelt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es in diesem Zusammenhang zu sprachlichen Missverständnissen gekommen ist.Soweit das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin weiters vorhält, dass es das von ihr angegebene Viertel römisch 40 in römisch 40 nicht gäbe, sondern lediglich die Stadt römisch 40 150 km südlich von römisch 40 , so muss angemerkt werden, dass sich die belangte Behörde bei dieser Beurteilung abermals lediglich auf den nicht weiter objektivierten Erhebungsbericht stützt. Wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt wurde, hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nämlich in ihrer Einvernahme auch folgendes ausgeführt: "Man kommt vom Viertel römisch 40 über die Hauptstraße römisch 40 in das Viertel XXXX" vergleiche AS 71). Die belangte Behörde hat in diesem Kontext weder berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge um eine Analphabetin handelt, noch dass es sich offenkundig auch bei römisch 40 um eine tatsächlich existierende Stadt, nicht jedoch um ein Viertel, handelt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es in diesem Zusammenhang zu sprachlichen Missverständnissen gekommen ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auch keine Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen - wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Mutter einer weiteren, in Österreich geborenen Tochter ist, deren Vater ein ebenfalls in Österreich lebender Asylwerber ist - getroffen hat. Daraus lässt sich schließen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführerin im Verfahren anzustellen.
In einer Gesamtbetrachtung ist der Erhebungsbericht aufgrund der dargelegten Erwägungen jedenfalls nicht geeignet, die - ansonsten durchwegs detaillierten - Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde wäre demnach gehalten gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen - etwa durch konkretere Befragung bzw. eine ergänzende Botschaftsanfrage - und sich allenfalls unter Heranziehung entsprechender Länderberichte damit auseinanderzusetzen, ob sich die Beschwerdeführerin an die staatlichen Stellen wenden hätte können bzw. ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012