TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/3 A6 246433-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A6 246.433-0/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2004, Zl. 01 25.963-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2004, Zl. 01 25.963-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 28.01.2004 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 28.01.2004 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste eigenen Angaben zufolge am 08.11.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste eigenen Angaben zufolge am 08.11.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

I.2. Mit Aktenvermerk vom 10.04.2002 wurde das Asylverfahren aufgrund von Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.römisch eins.2. Mit Aktenvermerk vom 10.04.2002 wurde das Asylverfahren aufgrund von Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.

I.3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

I.4. Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er am 14.01.2004 vor dem Bundesaylamt, durchgeführt in der Justizanstalt XXXX, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass ein unbekannter Einbrecher seinen Hund erschossen und ein Moped, welches dem Beschwerdeführer von einem Bekannten zur Aufbewahrung überlassen worden wäre, gestohlen hätte. Der Einbrecher habe auch auf ihn schießen wollen, woraufhin der Beschwerdeführer diesen überwältigt hätte. Dabei habe sich der Beschwerdeführer am rechten Bein leicht verletzt. Im Zuge besagter Rangelei sei auch der Einbrecher verletzt worden und hätte in weiterer Folge nicht mehr gesprochen. Dieser sei daraufhin von Leuten in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er vielleicht gestorben wäre. Der Beschwerdeführer habe nichts gemacht, er sei aber dort gewesen. Aus Angst davor, dass die Polizei im Falle des Todes des Einbrechers zu ihm käme, sei der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht weggelaufen. Zunächst habe er sich eine Woche lang in einem Dorf versteckt, ehe er im November 2001 Guinea von XXXX aus per Schiff nach Italien verlassen hätte. Ende 2001 sei er schließlich per Zug nach Österreich eingereist.römisch eins.4. Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er am 14.01.2004 vor dem Bundesaylamt, durchgeführt in der Justizanstalt römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass ein unbekannter Einbrecher seinen Hund erschossen und ein Moped, welches dem Beschwerdeführer von einem Bekannten zur Aufbewahrung überlassen worden wäre, gestohlen hätte. Der Einbrecher habe auch auf ihn schießen wollen, woraufhin der Beschwerdeführer diesen überwältigt hätte. Dabei habe sich der Beschwerdeführer am rechten Bein leicht verletzt. Im Zuge besagter Rangelei sei auch der Einbrecher verletzt worden und hätte in weiterer Folge nicht mehr gesprochen. Dieser sei daraufhin von Leuten in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er vielleicht gestorben wäre. Der Beschwerdeführer habe nichts gemacht, er sei aber dort gewesen. Aus Angst davor, dass die Polizei im Falle des Todes des Einbrechers zu ihm käme, sei der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht weggelaufen. Zunächst habe er sich eine Woche lang in einem Dorf versteckt, ehe er im November 2001 Guinea von römisch 40 aus per Schiff nach Italien verlassen hätte. Ende 2001 sei er schließlich per Zug nach Österreich eingereist.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen sowie ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 leg.cit. zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten oder detaillierten Angaben tätigen hätte können. So habe er weder zweifelsfrei den Namen des angeblichen Bekannten noch die Marke und Type des verwahrten Fahrzeuges nennen können. Auch für die Nennung des Namens seines Hundes habe er eine längere Nachdenkpause benötigt, sodass davon auszugehen sei, dass er niemals einen Hund besessen hätte. Weiters habe sich der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht widersprochen, zumal er einmal eine Woche lang in dem Dorf verbracht haben wollte, dann aber wieder lediglich zwei Tage dort verlieben wäre. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse seinen Angaben zu den Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen sowie ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 8, leg.cit. zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten oder detaillierten Angaben tätigen hätte können. So habe er weder zweifelsfrei den Namen des angeblichen Bekannten noch die Marke und Type des verwahrten Fahrzeuges nennen können. Auch für die Nennung des Namens seines Hundes habe er eine längere Nachdenkpause benötigt, sodass davon auszugehen sei, dass er niemals einen Hund besessen hätte. Weiters habe sich der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht widersprochen, zumal er einmal eine Woche lang in dem Dorf verbracht haben wollte, dann aber wieder lediglich zwei Tage dort verlieben wäre. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse seinen Angaben zu den Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden.

I.6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 21.01.2004 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser mittels seines damals ausgewiesenen Rechtsvertreters am 28.01.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin verwies er zusammengefasst auf sein bisher erstattetes Vorbringen und betonte, dass er in seinem Heimatland Verfolgung sowie den Tod befürchte.römisch eins.6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 21.01.2004 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser mittels seines damals ausgewiesenen Rechtsvertreters am 28.01.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin verwies er zusammengefasst auf sein bisher erstattetes Vorbringen und betonte, dass er in seinem Heimatland Verfolgung sowie den Tod befürchte.

I.7. Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zunächst elf Monaten, sodann zu einem Jahr sowie schließlich 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zunächst elf Monaten, sodann zu einem Jahr sowie schließlich 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Widersprüche verstrickt hat, sodass sich tatsächlich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgründe aufgetan haben. Angesichts der sehr kurz gehaltenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, erscheint es allerdings aus Sicht des Asylgerichtshofes erforderlich, den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen - etwa zu näheren zeitlichen, örtlich oder persönlichen Gegebenheiten bzw. Umständen - zu befragen.

Zudem hat sich das Bundesasylamt nur äußerst rudimentär mit der Situation in Guinea auseinandergesetzt und lediglich auf vier Absätze reduzierte Länderfeststellungen getroffen. Daraus geht weder hervor, wie es in Guinea mit dem behördlichen Schutz bestellt ist, noch wie sich die aktuelle Situation für zurückkehrende Asylwerber darstellt. Daraus lässt sich schließen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers im Verfahren anzustellen.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten