Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 427.545-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), XXXX (alias XXXX), algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2012, Zl. 12 07.337-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), römisch 40 (alias römisch 40 ), algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2012, Zl. 12 07.337-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben nach am 15. Juni 2012 illegal nach Österreich ein. Am darauffolgenden Tag brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus "XXXX", sei ledig, habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Sein Vater "XXXX" sei im XXXX verstorben. Seine Mutter heiße "XXXX" und seine 5 Geschwister seien "XXXX, ca. 10 J, XXXX, ca. 12 J, XXXX, 13 J, XXXX 16 J, XXXX 5 J". Anfang April 2012 habe er den Entschluss gefasst, Algerien zu verlassen. Am 15. April 2012 sei er (illegal) von Algerien mit einem Schiff nach Griechenland gefahren. Dort habe er sich ca. 14 Tage aufgehalten, bevor er mit dem Zug nach Italien gefahren sei. In einer ihm unbekannten (italienischen) Stadt habe er sich etwa einen Monat aufgehalten und sei dann mit dem Zug nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er zur "islamischen Bruderschaft" gehöre; "das [seien] die ganz strengen fanatischen Islamisten". Es habe Streit mit einer anderen Bruderschaft gegeben und der Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Einen Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente habe er noch nie besessen.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus "XXXX", sei ledig, habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Sein Vater "XXXX" sei im römisch 40 verstorben. Seine Mutter heiße "XXXX" und seine 5 Geschwister seien "XXXX, ca. 10 J, römisch 40 , ca. 12 J, römisch 40 , 13 J, römisch 40 16 J, römisch 40 5 J". Anfang April 2012 habe er den Entschluss gefasst, Algerien zu verlassen. Am 15. April 2012 sei er (illegal) von Algerien mit einem Schiff nach Griechenland gefahren. Dort habe er sich ca. 14 Tage aufgehalten, bevor er mit dem Zug nach Italien gefahren sei. In einer ihm unbekannten (italienischen) Stadt habe er sich etwa einen Monat aufgehalten und sei dann mit dem Zug nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er zur "islamischen Bruderschaft" gehöre; "das [seien] die ganz strengen fanatischen Islamisten". Es habe Streit mit einer anderen Bruderschaft gegeben und der Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Einen Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente habe er noch nie besessen.
3. Am 20. Juni 2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er könne keine Dokumente vorlegen, weil alle in Algerien seien und er keine Möglichkeit habe, diese zu beschaffen. Dort habe er neben seinem Reisepass auch einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde. Den Reisepass habe er dem Schlepper übergeben und nach Hause zurückschicken lassen. Dabei habe es sich um seinen eigenen algerischen Reisepass gehandelt, der ihm etwa einen Monat vor seiner Ausreise von der Passbehörde in XXXX ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in "XXXX", einem Bezirk von XXXX, geboren und aufgewachsen. Er spreche Arabisch und Französisch und gehöre dem schiitischen Islam an. Seine Eltern seien ebenfalls algerische Staatsangehörige. Sein Vater, "XXXX", sei im Winter 2010 krankheitsbedingt verstorben; zuvor habe sein Vater in "XXXX" als Malermeister gearbeitet. Sie hätten in einer Wohnung mittlerer Größe an der Adresse XXXX gewohnt. Dort lebe seine Mutter, die als Reinigungskraft arbeite, mit den fünf Geschwistern des Beschwerdeführers. Seine Geschwister "XXXX, 13 Jahre" und "XXXX, 9 Jahre" besuchten in XXXX die Schule. "XXXX"sei 16 Jahre alt und arbeite als Fliesenleger, "XXXX" sei 20 Jahre alt und arbeite als Friseurin in XXXX und "XXXX" sei 4 Jahre alt und lebe bei der Mutter "XXXX". Der (einzige) Bruder seines Vaters habe mit seiner Familie in Frankreich gelebt, sei aber vor längerem gestorben. Seine Mutter habe zwei Brüder, einer von ihnen lebe schon lange in Libyen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihnen. Seine Mutter habe alle Daten über die Verwandtschaft und stehe "auch mit den Geschwistern von seinem Vater" und ihren eigenen in Kontakt und schreibe ihnen regelmäßig. Auf die Frage nach seiner Schul- bzw. Berufsausbildung antwortete der Beschwerdeführer, dass er in seinem Heimatdorf "XXXX" gelebt, aber nie die Gelegenheit erhalten habe, die Schule zu besuchen. Er habe im Alter von sechs Jahren als Malergeselle angefangen und seinen Vater unterstützt. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer von der Tätigkeit als Maler gelebt und wolle diese Arbeit auch in Österreich fortsetzen. Die Firma, für die er schon sein Leben lang gearbeitet habe, heiße "XXXX". Der Beschwerdeführer habe im Monat etwa EUR 25,- erhalten und davon "schwer" leben können. Aber auch seine Schwester, die als Friseurin arbeite, habe zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 14. Juni 2012 in Österreich auf. Vor einem Jahr habe er Algerien verlassen und sich danach in Italien aufgehalten. Er sei über Griechenland und Italien nach Österreich gereist und habe dort "mehrere Monate, wenn nicht Jahre" gelebt; genau wisse er es nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren das erste Mal an eine Ausreise aus Algerien gedacht, als es zu einem Streit mit "Angehörigen irgendeiner Gruppe" gekommen sei. Über diese Gruppe könne er nichts angeben. Bei diesem Streit sei es um etwas "[P]ersönliches" mit "XXXX" von der Bruderschaft gegangen. Dieser habe ihm gesagt, er solle diese Gegend verlassen. Von "XXXX" wisse er sonst gar nichts. Nach dem Streit habe er XXXX verlassen und sei nach Wahran gegangen, wo er zwei Monate gewesen sei und anschließend nach Kabily, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Er wisse nicht, wo Wahran und Kabily lägen. Erneut nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes gefragt, erwiderte der Beschwerdeführer, dies vor zwei Jahren getan zu haben, er sei bereits seit zwei Jahren in Griechenland und Italien gewesen. Aufgefordert, aufgrund der Divergenzen zu seinen Aufenthaltsorten in Algerien, erneut chronologisch seine Aufenthalte der letzten drei Jahre aufzuzählen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in den letzten drei Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, aber nicht angeben könne, wo er sich aufgehalten habe. Mit den Behörden in seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer keine Probleme. Auch sei er kein Mitglied einer politischen Partei oder habe Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses. Er habe Probleme mit Privatpersonen, die er aber nicht kenne. Andere Fluchtgründe als die bereits geschilderten Probleme mit "XXXX", wobei es um etwas Persönliches gegangen sei, habe er nicht. Dieser habe gesagt, er solle die Gegend verlassen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Erneut aufgefordert, "minutiös genau" zu schildern, worum es bei dem Streit gegangen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor circa drei Jahren mit "XXXX" in Streit geraten sei und dieser dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er mit ihm "als Person nicht einverstanden" sei und verschwinden solle. Dann hätten sie sich geprügelt, der Beschwerdeführer sei davongelaufen und habe die Heimat verlassen. Seit drei Jahren halte er sich nun außerhalb der Heimat auf. Darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, mit einer islamischen Bruderschaft Streit gehabt zu haben und auch selbst einer Bruderschaft anzugehören, behauptete der Beschwerdeführer, er selbst gehöre keiner islamischen Bruderschaft an und wisse nicht, welcher Bruderschaft "XXXX" angehöre. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis (bei der Ersteinvernahme) gehandelt haben. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. In Österreich hielten sich keine Verwandten von ihm auf. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er bereits seit drei Jahren nicht mehr in Algerien lebe und dort nichts habe, weshalb es für ihn unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Sonst habe er dem nichts entgegenzuhalten.3. Am 20. Juni 2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er könne keine Dokumente vorlegen, weil alle in Algerien seien und er keine Möglichkeit habe, diese zu beschaffen. Dort habe er neben seinem Reisepass auch einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde. Den Reisepass habe er dem Schlepper übergeben und nach Hause zurückschicken lassen. Dabei habe es sich um seinen eigenen algerischen Reisepass gehandelt, der ihm etwa einen Monat vor seiner Ausreise von der Passbehörde in römisch 40 ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in "XXXX", einem Bezirk von römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er spreche Arabisch und Französisch und gehöre dem schiitischen Islam an. Seine Eltern seien ebenfalls algerische Staatsangehörige. Sein Vater, "XXXX", sei im Winter 2010 krankheitsbedingt verstorben; zuvor habe sein Vater in "XXXX" als Malermeister gearbeitet. Sie hätten in einer Wohnung mittlerer Größe an der Adresse römisch 40 gewohnt. Dort lebe seine Mutter, die als Reinigungskraft arbeite, mit den fünf Geschwistern des Beschwerdeführers. Seine Geschwister "XXXX, 13 Jahre" und "XXXX, 9 Jahre" besuchten in römisch 40 die Schule. "XXXX"sei 16 Jahre alt und arbeite als Fliesenleger, "XXXX" sei 20 Jahre alt und arbeite als Friseurin in römisch 40 und "XXXX" sei 4 Jahre alt und lebe bei der Mutter "XXXX". Der (einzige) Bruder seines Vaters habe mit seiner Familie in Frankreich gelebt, sei aber vor längerem gestorben. Seine Mutter habe zwei Brüder, einer von ihnen lebe schon lange in Libyen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihnen. Seine Mutter habe alle Daten über die Verwandtschaft und stehe "auch mit den Geschwistern von seinem Vater" und ihren eigenen in Kontakt und schreibe ihnen regelmäßig. Auf die Frage nach seiner Schul- bzw. Berufsausbildung antwortete der Beschwerdeführer, dass er in seinem Heimatdorf "XXXX" gelebt, aber nie die Gelegenheit erhalten habe, die Schule zu besuchen. Er habe im Alter von sechs Jahren als Malergeselle angefangen und seinen Vater unterstützt. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer von der Tätigkeit als Maler gelebt und wolle diese Arbeit auch in Österreich fortsetzen. Die Firma, für die er schon sein Leben lang gearbeitet habe, heiße "XXXX". Der Beschwerdeführer habe im Monat etwa EUR 25,- erhalten und davon "schwer" leben können. Aber auch seine Schwester, die als Friseurin arbeite, habe zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 14. Juni 2012 in Österreich auf. Vor einem Jahr habe er Algerien verlassen und sich danach in Italien aufgehalten. Er sei über Griechenland und Italien nach Österreich gereist und habe dort "mehrere Monate, wenn nicht Jahre" gelebt; genau wisse er es nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren das erste Mal an eine Ausreise aus Algerien gedacht, als es zu einem Streit mit "Angehörigen irgendeiner Gruppe" gekommen sei. Über diese Gruppe könne er nichts angeben. Bei diesem Streit sei es um etwas "[P]ersönliches" mit "XXXX" von der Bruderschaft gegangen. Dieser habe ihm gesagt, er solle diese Gegend verlassen. Von "XXXX" wisse er sonst gar nichts. Nach dem Streit habe er römisch 40 verlassen und sei nach Wahran gegangen, wo er zwei Monate gewesen sei und anschließend nach Kabily, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Er wisse nicht, wo Wahran und Kabily lägen. Erneut nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes gefragt, erwiderte der Beschwerdeführer, dies vor zwei Jahren getan zu haben, er sei bereits seit zwei Jahren in Griechenland und Italien gewesen. Aufgefordert, aufgrund der Divergenzen zu seinen Aufenthaltsorten in Algerien, erneut chronologisch seine Aufenthalte der letzten drei Jahre aufzuzählen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in den letzten drei Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, aber nicht angeben könne, wo er sich aufgehalten habe. Mit den Behörden in seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer keine Probleme. Auch sei er kein Mitglied einer politischen Partei oder habe Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses. Er habe Probleme mit Privatpersonen, die er aber nicht kenne. Andere Fluchtgründe als die bereits geschilderten Probleme mit "XXXX", wobei es um etwas Persönliches gegangen sei, habe er nicht. Dieser habe gesagt, er solle die Gegend verlassen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Erneut aufgefordert, "minutiös genau" zu schildern, worum es bei dem Streit gegangen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor circa drei Jahren mit "XXXX" in Streit geraten sei und dieser dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er mit ihm "als Person nicht einverstanden" sei und verschwinden solle. Dann hätten sie sich geprügelt, der Beschwerdeführer sei davongelaufen und habe die Heimat verlassen. Seit drei Jahren halte er sich nun außerhalb der Heimat auf. Darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, mit einer islamischen Bruderschaft Streit gehabt zu haben und auch selbst einer Bruderschaft anzugehören, behauptete der Beschwerdeführer, er selbst gehöre keiner islamischen Bruderschaft an und wisse nicht, welcher Bruderschaft "XXXX" angehöre. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis (bei der Ersteinvernahme) gehandelt haben. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. In Österreich hielten sich keine Verwandten von ihm auf. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er bereits seit drei Jahren nicht mehr in Algerien lebe und dort nichts habe, weshalb es für ihn unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Sonst habe er dem nichts entgegenzuhalten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge wahrten die zivilen Behörden im Allgemeinen eine effektive Kontrolle der Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei bestehe aus 140.000 Mitgliedern und unterstehe dem Innenministerium. Die Gendarmerie sei dem Verteidigungsministerium unterstellt und übe polizeiliche Funktionen außerhalb städtischer Regionen aus. Der militärische Nachrichtendienst DRS unterstehe dem Verteidigungsministerium, sei für die innere Sicherheit zuständig und übe in Fällen von Terrorismus polizeiähnliche Funktionen aus. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("XXXX") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Weiters habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von einer unbekannten Person mit dem Tod bedroht worden sei noch dass er dem schiitischen Islam angehöre oder er in Algerien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass er Streitigkeiten aufgrund von Glaubensfragen habe. Nachdem er in der Einvernahme Derartiges nicht vorgebracht hätte und ihm dies vorgehalten worden wäre, habe er seine Angaben als Missverständnis bezeichnet und angegeben, keiner Bruderschaft anzugehören und auch nicht zu wissen, welcher "XXXX" angehören solle. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes, die von wenigen Tagen bis zu drei Jahren reichten, würden auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinweisen; so habe er im Rahmen der Erstbefragung angegeben, er habe Algerien am 15. April 2012 verlassen, vor dem Bundesasylamt habe er demgegenüber zunächst jedoch vorgebracht, sein Herkunftsland vor zwei Jahren und in weiteren Widerspruch dazu später, Algerien vor drei Jahren verlassen zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung behauptet, dass sein Vater im XXXX verstorben sei, hingegen habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemeint, dieser sei vor zweieinhalb Jahren verstorben. Zusätzlich habe er bei der Erstbefragung behauptet, dass seine Brüder XXXX hießen, 10 bzw. 12 Jahre alt seien, und seine Schwestern XXXX hießen und 13, 15 bzw. 5 Jahre alt seien. Vor dem Bundesasylamt habe er jedoch angegeben, dass die Brüder XXXX hießen und 13 bzw. 16 Jahre alt seien, und die Schwestern XXXX hießen und 9, 4 bzw. 20 Jahre alt seien. Überdies habe er zunächst behauptet, noch nie einen Reisepass besessen zu haben, später jedoch, er habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben, damit dieser ihn nach Algerien zurückschicke. Schließlich habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem Streit mit "XXXX" lediglich XXXX verlassen und zunächst in Wahran und Kabily gelebt, jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wo diese Städte gelegen seien. Das Bundesasylamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Dies resultiere einerseits aus dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Andererseits könne dem Fluchtvorbringen selbst bei Wahrunterstellung einer Bedrohung durch einen Privaten keine Asylrelevanz beigemessen werden, da aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden schutzfähig und -willig wären. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Denn aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise könne angenommen werden, dass er in der Lage sei, im Falle seiner Rückkehr seine Lebensgrundlage zu sichern. Darüber hinaus könne er von seinen Verwandten unterstützt werden und erneut bei seiner Mutter wohnen. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar und auch in sich widersprüchlich gewesen sei. Daher habe zu keinem Zeitpunkt der Eindruck bestanden, dass es sich beim Vorbringen um eine wahre Begebenheit gehandelt habe, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge wahrten die zivilen Behörden im Allgemeinen eine effektive Kontrolle der Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei bestehe aus 140.000 Mitgliedern und unterstehe dem Innenministerium. Die Gendarmerie sei dem Verteidigungsministerium unterstellt und übe polizeiliche Funktionen außerhalb städtischer Regionen aus. Der militärische Nachrichtendienst DRS unterstehe dem Verteidigungsministerium, sei für die innere Sicherheit zuständig und übe in Fällen von Terrorismus polizeiähnliche Funktionen aus. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("XXXX") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Weiters habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von einer unbekannten Person mit dem Tod bedroht worden sei noch dass er dem schiitischen Islam angehöre oder er in Algerien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass er Streitigkeiten aufgrund von Glaubensfragen habe. Nachdem er in der Einvernahme Derartiges nicht vorgebracht hätte und ihm dies vorgehalten worden wäre, habe er seine Angaben als Missverständnis bezeichnet und angegeben, keiner Bruderschaft anzugehören und auch nicht zu wissen, welcher "XXXX" angehören solle. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes, die von wenigen Tagen bis zu drei Jahren reichten, würden auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinweisen; so habe er im Rahmen der Erstbefragung angegeben, er habe Algerien am 15. April 2012 verlassen, vor dem Bundesasylamt habe er demgegenüber zunächst jedoch vorgebracht, sein Herkunftsland vor zwei Jahren und in weiteren Widerspruch dazu später, Algerien vor drei Jahren verlassen zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung behauptet, dass sein Vater im römisch 40 verstorben sei, hingegen habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemeint, dieser sei vor zweieinhalb Jahren verstorben. Zusätzlich habe er bei der Erstbefragung behauptet, dass seine Brüder römisch 40 hießen, 10 bzw. 12 Jahre alt seien, und seine Schwestern römisch 40 hießen und 13, 15 bzw. 5 Jahre alt seien. Vor dem Bundesasylamt habe er jedoch angegeben, dass die Brüder römisch 40 hießen und 13 bzw. 16 Jahre alt seien, und die Schwestern römisch 40 hießen und 9, 4 bzw. 20 Jahre alt seien. Überdies habe er zunächst behauptet, noch nie einen Reisepass besessen zu haben, später jedoch, er habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben, damit dieser ihn nach Algerien zurückschicke. Schließlich habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem Streit mit "XXXX" lediglich römisch 40 verlassen und zunächst in Wahran und Kabily gelebt, jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wo diese Städte gelegen seien. Das Bundesasylamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Dies resultiere einerseits aus dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Andererseits könne dem Fluchtvorbringen selbst bei Wahrunterstellung einer Bedrohung durch einen Privaten keine Asylrelevanz beigemessen werden, da aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden schutzfähig und -willig wären. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Denn aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise könne angenommen werden, dass er in der Lage sei, im Falle seiner Rückkehr seine Lebensgrundlage zu sichern. Darüber hinaus könne er von seinen Verwandten unterstützt werden und erneut bei seiner Mutter wohnen. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar und auch in sich widersprüchlich gewesen sei. Daher habe zu keinem Zeitpunkt der Eindruck bestanden, dass es sich beim Vorbringen um eine wahre Begebenheit gehandelt habe, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 20. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (zum Teil in arabischer Sprache handschriftlich verfasste) Beschwerde; in dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei aus Algerien geflohen, weil er Schiite sei und Probleme mit "XXXX" habe, der der Moslembrüderschaft angehöre. Dieser habe verlangt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie die Stadt verlasse. Deshalb habe der Beschwerdeführer die Stadt "XXXX" verlassen, sei nach Wahran gegangen und habe dort "mit den Nomaden gelebt". Er sei zurückgekehrt, um seine Mutter und seine Schwester zu besuchen. "XXXX" sei noch einmal gekommen und habe versucht, den Beschwerdeführer zu töten. Aus Angst um sein Leben sei er nach Österreich geflohen. Seine Familie habe ebenfalls die Stadt verlassen und sei nach Libyen zu seinen Onkeln gegangen. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien wäre sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe "weiters" erfahren, dass "XXXX" "tatsächlich [s]einen Bruder getötet [habe]" und nun auf die Rückkehr des Beschwerdeführers warte, um ihn zu töten. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen.
Zu Recht erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (zur "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" siehe dazu das unten unter Punkt 2.6.1. Ausgeführte). Die entsprechenden nachvollziehbaren Argumente des Bundesasylamt, wie etwa die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitätsdokumenten, zum Todeszeitpunkt seines Vaters, den Namen und dem Alter seiner Geschwister und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien, konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften. Darüber hinaus ergaben sich folgende gravierende Widersprüche, die die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens belegen: So führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 16. Juni 2012 aus, "zur islamischen Bruderschaft" zu gehören und wegen eines Streits mit einer anderen Bruderschaft mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Nur vier Tage später, am 20. Juni 2012, gab der Beschwerdeführer während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen an, mit einer Person namens "XXXX", der Angehöriger "irgendeiner Gruppe" sei, "persönliche Probleme" zu haben, sich mit ihm geprügelt zu haben und von ihm aufgefordert worden zu sein, die Gegend zu verlassen. Er wisse nicht, welcher Bruderschaft XXXX angehöre, und er selbst gehöre keiner Bruderschaft an. Weiters gab er an, wegen seines Religionsbekenntnisses keine Probleme zu haben. In der vorliegenden Beschwerde vom 22. Juni 2012 führte er wiederum aus, er sei geflohen, weil er Schiite sei und "XXXX" ein Angehöriger der Moslembrüderschaft sei. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer den (erst) in der Beschwerde vorgebrachte Tötungsversuch und die Tötung seines Bruders zuvor mit keinem Wort. Schließlich gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (einmal) an, Algerien vor drei Jahren verlassen zu haben, was in Widerspruch zu seinem Vorbringen steht, der fluchtauslösende Übergriff von "XXXX" habe vor zwei Jahren stattgefunden (vgl. zusätzlich das unten unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte).Zu Recht erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (zur "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" siehe dazu das unten unter Punkt 2.6.1. Ausgeführte). Die entsprechenden nachvollziehbaren Argumente des Bundesasylamt, wie etwa die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitätsdokumenten, zum Todeszeitpunkt seines Vaters, den Namen und dem Alter seiner Geschwister und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien, konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften. Darüber hinaus ergaben sich folgende gravierende Widersprüche, die die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens belegen: So führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 16. Juni 2012 aus, "zur islamischen Bruderschaft" zu gehören und wegen eines Streits mit einer anderen Bruderschaft mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Nur vier Tage später, am 20. Juni 2012, gab der Beschwerdeführer während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen an, mit einer Person namens "XXXX", der Angehöriger "irgendeiner Gruppe" sei, "persönliche Probleme" zu haben, sich mit ihm geprügelt zu haben und von ihm aufgefordert worden zu sein, die Gegend zu verlassen. Er wisse nicht, welcher Bruderschaft römisch 40 angehöre, und er selbst gehöre keiner Bruderschaft an. Weiters gab er an, wegen seines Religionsbekenntnisses keine Probleme zu haben. In der vorliegenden Beschwerde vom 22. Juni 2012 führte er wiederum aus, er sei geflohen, weil er Schiite sei und "XXXX" ein Angehöriger der Moslembrüderschaft sei. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer den (erst) in der Beschwerde vorgebrachte Tötungsversuch und die Tötung seines Bruders zuvor mit keinem Wort. Schließlich gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (einmal) an, Algerien vor drei Jahren verlassen zu haben, was in Widerspruch zu seinem Vorbringen steht, der fluchtauslösende Übergriff von "XXXX" habe vor zwei Jahren stattgefunden vergleiche zusätzlich das unten unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte).
Darüber hinaus ist der Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr keine wie immer geartete Gefährdung zu gewärtigen, zuzustimmen. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Algerien illegal verlassen, aus folgenden Gründen unglaubwürdig ist: So machte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise aus Algerien und zu seinen Identitätsdokumenten. Weiters legte er den erwähnten Reisepass nicht vor, sodass nicht überprüft werden kann, ob er tatsächlich illegal ausgereist ist (vgl. zusätzlich das unten unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).Darüber hinaus ist der Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr keine wie immer geartete Gefährdung zu gewärtigen, zuzustimmen. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Algerien illegal verlassen, aus folgenden Gründen unglaubwürdig ist: So machte der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise aus Algerien und zu seinen Identitätsdokumenten. Weiters legte er den erwähnten Reisepass nicht vor, sodass nicht überprüft werden kann, ob er tatsächlich illegal ausgereist ist vergleiche zusätzlich das unten unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).
1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen, weil das Fluchtvorbringen- wie oben dargestellt - als tatsachenwidrig erachtet wurde.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder den (sollte er Algerien tatsächlich illegal verlassen haben) für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen - wobei in der Praxis allenfalls Bewährungsstrafen ausgesprochen werden - ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Algerien jahrelang ein Einkommen (durch Malerarbeiten) erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder den (sollte er Algerien tatsächlich illegal verlassen haben) für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen - wobei in der Praxis allenfalls Bewährungsstrafen ausgesprochen werden - ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Algerien jahrelang ein Einkommen (durch Malerarbeiten) erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Denn in Österreich halten sich keine Familienangehörige von ihm auf.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Denn in Österreich halten sich keine Familienangehörige von ihm auf.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Juni 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Juni 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
2.6.2. Da auch der Asylgerichtshof der Ansicht ist, dass sich die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation geradezu aufdrängt, ist das Bundesasylamt zutreffend davon ausgegangen, dass diese offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
06.09.2012