Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S15 427.116-1/2012/3E
S15 427.117-1/2012/3E
S15 427.118-1/2012/3E
S15 427.119-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.973 EAST-West,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.973 EAST-West,
2.) der XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.976 EAST-West,2.) der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.976 EAST-West,
3.) des XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.977 EAST-West,3.) des römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.977 EAST-West,
4.) des XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.978 EAST-West,4.) des römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 12 03.978 EAST-West,
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen 3.- bis 4.- Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus XXXX, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Genannten stellten am 02.04.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationale Schutzgewährung.1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen 3.- bis 4.- Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus römisch 40 , der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Genannten stellten am 02.04.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationale Schutzgewährung.
2. Sämtliche Rechtsmittelwerber hatten laut EURODAC-Treffer am 29.03.2012 in Polen Asylanträge gestellt (vgl. etwa Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.- Beschwerdeführers), reisten jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 05.04.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Antragsteller gemäß Art 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 erklärt (vgl. etwa Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.- Beschwerdeführers).2. Sämtliche Rechtsmittelwerber hatten laut EURODAC-Treffer am 29.03.2012 in Polen Asylanträge gestellt vergleiche etwa Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.- Beschwerdeführers), reisten jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 05.04.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Antragsteller gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt vergleiche etwa Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.- Beschwerdeführers).
3. Der 1.-Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung am 02.04.2012 in Österreich an, seine Heimat am 25.03.2012 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern verlassen zu haben und sei er mit diesen gemeinsam am Schienenweg nach MOSKAU gelangt. Mit dem Taxi wäre die Gruppe dann nach BREST gefahren. Der Versuch, am 28.03.2012 mit einer Regionalbahn nach Polen zu reisen, wäre jedoch zunächst gescheitert und hätte man den Asylwerber und seine Angehörigen wieder nach Weißrussland zurückgeschickt. Am nächsten Tag habe die Familie aber einen neuerlichen Versuch gestartet und wäre die Einreise diesmal tatsächlich geglückt. Wenig später sei die Gruppe aufgegriffen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden. Zudem hätte eine Erstbefragung stattgefunden und wäre sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Gattin und den minderjährigen Kindern ein bestimmtes Flüchtlingsquartier zugewiesen worden. Anstatt sich in die entsprechende Einrichtung zu begeben, habe es der Familienverband jedoch vorgezogen, einen Taxistand aufzusuchen und dort mit einem der anwesenden Lenker einen Transfer nach Österreich zu vereinbaren. Kurz nach Antritt der Fahrt "stand plötzlich ein Polizeiauto auf der Straße" (Seite 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der eilig aus dem Fahrzeug ausgestiegenen Gruppe sei zugesichert worden, nach der Straßensperre wieder abgeholt zu werden, aber hätte sich der Fahrer danach nicht mehr blicken lassen. Zurückgelassen in der anbrechenden Dunkelheit, hätte sich eine ältere Passantin nicht zuletzt aufgrund der weinenden Kinder der Familie erbarmt und diese für einige Tage bei sich zuhause aufgenommen. Letztgenannte Unbekannte habe dann auch einen anderen Pkw samt Lenker organisiert, welcher die Asylwerber schließlich unbemerkt ins Bundesgebiet bis wenige hundert Meter vor die Erstaufnahmestelle gebracht hätte.
Als Begründung für das Verlassen seiner Heimat führte der Antragsteller zentral ins Treffen, im Juni oder Juli 2011 zweimal von unbekannten maskierten Personen entführt worden zu sein. Aus Angst vor weiteren derartigen Erlebnissen habe er zunächst bei diversen Bekannten genächtigt und sich schließlich zur endgültigen Ausreise entschlossen. "Außerdem kann man in meiner Heimat kaum Arbeit finden und mein Sohn XXXX ist schwer krank" (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus diesem Grunde wolle er auch nicht nach Polen, zumal das ursprüngliche Reiseziel Österreich gewesen sei und es darüber hinaus sein Wunsch wäre, dass sein kranker Sohn im Bundesgebiet versorgt werde. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er abermals Opfer von Entführungen zu werden.Als Begründung für das Verlassen seiner Heimat führte der Antragsteller zentral ins Treffen, im Juni oder Juli 2011 zweimal von unbekannten maskierten Personen entführt worden zu sein. Aus Angst vor weiteren derartigen Erlebnissen habe er zunächst bei diversen Bekannten genächtigt und sich schließlich zur endgültigen Ausreise entschlossen. "Außerdem kann man in meiner Heimat kaum Arbeit finden und mein Sohn römisch 40 ist schwer krank" (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus diesem Grunde wolle er auch nicht nach Polen, zumal das ursprüngliche Reiseziel Österreich gewesen sei und es darüber hinaus sein Wunsch wäre, dass sein kranker Sohn im Bundesgebiet versorgt werde. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er abermals Opfer von Entführungen zu werden.
4. Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Erstbefragung am 02.04.2012 in gleichlautender Weise, sie habe gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern ihre Heimat am 25.03.2012 mit dem Zug sowie einem Pkw verlassen und sei über MOSKAU und BREST nach einem fehlgeschlagenen Versuch letztlich erfolgreich in Polen eingereist, wo sie in weiterer Folge erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Anstatt zur zugewiesenen Betreuungseinrichtung, habe man sich zu einem Taxi begeben, welches man aber aufgrund einer unvorhergesehenen Polizeikontrolle wieder verlassen hätte müssen. Entgegen der ursprünglichen Abmachung wäre der Fahrer aber nicht eine Seitengasse weiter wieder aufgetaucht. Eine zufällig vorbeigekommene ältere Frau habe die Familie für drei Tage bei sich aufgenommen und sei die Gruppe schließlich mit einem anderen Pkw ins Bundesgebiet gelangt. Auch sonst bestätigte sie in inhaltlich gleichlautender Weise die Angaben ihres Gatten. Als Fluchtgrund führte sie an, wegen der Probleme ihres Mannes ihre Heimat verlassen zu haben. "Mein Mann sagte mir, dass es für ihn sehr gefährlich ist, zu Hause zu bleiben. Er sagte auch, dass wir, die gesamte Familie ausreisen müssen. "Ich habe meinem Mann gefolgt" (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Im Falle ihrer Rückkehr sorge sich die Asylwerberin massiv, dass ihr Gatte sich verstecken müsse und nicht normal bei seiner Familie leben könne. Nach Polen wolle sie auch nicht zurück, zumal sie in diesem Mitgliedsland befürchte, ihr Ehemann könnte dort von seinen Verfolgern gefunden werden. "Das Ziel unserer Reise war Österreich" (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
5. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 12.04.2012 (Seiten 93 bis 101 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers) erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er in Polen niemals vorgehabt hätte, einen Asylantrag zu stellen. "Ich wollte von Anfang an hier her. Es gab keine andere Möglichkeit. Ich musste dort Fingerabdrücke abgeben, sonst hätte man mich zurückgeschickt" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Über den aktuellen Stand seines Asylverfahrens könne er keine Aussagen treffen, zumal er sich nicht zu dem zugewiesenen Flüchtlingslager begeben und auch sonst nicht um den Fortgang seiner Rechtssache gekümmert habe. Nach Österreich hätte es deshalb bereits von Beginn an reisen wollen, zumal dieses Land weit weg von seiner Heimat gelegen sei und er darüber hinaus "von vielen gehört habe, dass man hier besser behandelt wird" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Verwandte oder familiäre Anknüpfungspunkte wären, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen, im Bundesgebiet nicht vorhanden. Trotz der ausdrücklichen Zustimmung Polens, den Asylwerber und dessen Familie wieder aufzunehmen, wolle er keinesfalls in diesen Mitgliedsstaat zurück, zumal er sich in Österreich generell sicherer fühle. Demgegenüber wäre Polen sehr nahe bei seiner Heimat gelegen.
6. Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte im Zuge ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 12.04.2012 (vgl. Seiten 81 bis 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin), dass sie auch für ihre minderjährigen Kinder (3.- bis 4.-Beschwerdeführer) als gesetzliche Vertreterin spreche. Sie wären seit ihrer Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der 3.- Beschwerdeführer wäre für sein Alter zu groß und leide an neurologischen Problemen. Demgegenüber würde der 4.- Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 von epileptischen Anfällen heimgesucht. Aufgrund einer in der Vergangenheit erlittenen Gehirnblutung sei dessen rechte Körperhälfte unterentwickelt. Obwohl sogar in MOSKAU medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt, hätte sich zwar grundsätzlich eine Besserung eingestellt, dennoch würden noch immer zwei- bis dreimal im Monat epileptische Anfälle auftreten. Trotz dieser Probleme habe die Familie während ihres Aufenthalts in Polen keinen Arzt aufgesucht, "weil wir dort nicht bleiben wollten. Wir wollten hier her" (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die täglich benötigten Medikamente hätte man noch aus Tschetschenien mitgenommen und erst in Österreich medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Der 4.- Beschwerdeführer sei in vielfacher Weise im täglichen Leben eingeschränkt und benötige daher auch permanente Betreuung. So wäre es ihm beispielsweise unmöglich selbstständig zu laufen, sich zum Tisch zu setzen oder Rad zu fahren. Der 3.- Beschwerdeführer spreche wiederum nur wenig und sei generell seit seiner Geburt ausgesprochen anfällig für Neuerkrankungen. Neben der Behandlung mit diversen Medikamenten und Spritzen wäre er auch schon einmal in der Heimat operiert worden. Um nach Österreich, dem eigentlichen Reiseziel, zu gelangen, sei es unumgänglich gewesen, sich in Polen erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. "Wir hatten keine Wahl, sonst wären wir nicht reingelassen worden" (Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Über den Fortgang ihres in eben genanntem Mitgliedsland laufenden Asylverfahrens habe sie daher mangels konkretem Interesse auch keinerlei Kenntnis. Allfällige verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet wären, ausgenommen der mitgereisten Angehörigen, nicht vorhanden. Nach Polen wolle sie keinesfalls zurück, zumal sie sich dort um die Sicherheit ihres Gatten und ihrer Kinder sorgen müsse.6. Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte im Zuge ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 12.04.2012 vergleiche Seiten 81 bis 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin), dass sie auch für ihre minderjährigen Kinder (3.- bis 4.-Beschwerdeführer) als gesetzliche Vertreterin spreche. Sie wären seit ihrer Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der 3.- Beschwerdeführer wäre für sein Alter zu groß und leide an neurologischen Problemen. Demgegenüber würde der 4.- Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 von epileptischen Anfällen heimgesucht. Aufgrund einer in der Vergangenheit erlittenen Gehirnblutung sei dessen rechte Körperhälfte unterentwickelt. Obwohl sogar in MOSKAU medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt, hätte sich zwar grundsätzlich eine Besserung eingestellt, dennoch würden noch immer zwei- bis dreimal im Monat epileptische Anfälle auftreten. Trotz dieser Probleme habe die Familie während ihres Aufenthalts in Polen keinen Arzt aufgesucht, "weil wir dort nicht bleiben wollten. Wir wollten hier her" (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die täglich benötigten Medikamente hätte man noch aus Tschetschenien mitgenommen und erst in Österreich medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Der 4.- Beschwerdeführer sei in vielfacher Weise im täglichen Leben eingeschränkt und benötige daher auch permanente Betreuung. So wäre es ihm beispielsweise unmöglich selbstständig zu laufen, sich zum Tisch zu setzen oder Rad zu fahren. Der 3.- Beschwerdeführer spreche wiederum nur wenig und sei generell seit seiner Geburt ausgesprochen anfällig für Neuerkrankungen. Neben der Behandlung mit diversen Medikamenten und Spritzen wäre er auch schon einmal in der Heimat operiert worden. Um nach Österreich, dem eigentlichen Reiseziel, zu gelangen, sei es unumgänglich gewesen, sich in Polen erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. "Wir hatten keine Wahl, sonst wären wir nicht reingelassen worden" (Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Über den Fortgang ihres in eben genanntem Mitgliedsland laufenden Asylverfahrens habe sie daher mangels konkretem Interesse auch keinerlei Kenntnis. Allfällige verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet wären, ausgenommen der mitgereisten Angehörigen, nicht vorhanden. Nach Polen wolle sie keinesfalls zurück, zumal sie sich dort um die Sicherheit ihres Gatten und ihrer Kinder sorgen müsse.
7. In einer medizinischen Befundinterpretation vom 09.05.2012 kam ein Facharzt für Allgemeinmedizin basierend auf den als Beweismittel präsentierten medizinischen Unterlagen zu dem Ergebnis, demzufolge der 3.- Beschwerdeführer an einem sogenannten SOTOS-Syndrom leiden würde, welches primär durch beschleunigtes Wachstum, welches nach der Pubertät sistiere, gekennzeichnet sei. Zwar wäre eine generelle Verlangsamung der motorischen, kognitiven und sprachlichen Entwicklung möglich, aber sei ansonsten eine Lern- oder geistige Behinderung nicht charakteristisch. Wenngleich nicht behandelbar, wäre die genetisch bedingte Krankheit weder lebensgefährlich noch -verkürzend. Neben regelmäßigen kinderfachärztlichen Kontrollen würden auch Förderungsmaßnahmen empfohlen. Aktuell könne keine Therapienotwendigkeit für die gegenständliche Erbkrankheit festgestellt werden (vgl. Seiten 73 bis 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 3.- Beschwerdeführers).7. In einer medizinischen Befundinterpretation vom 09.05.2012 kam ein Facharzt für Allgemeinmedizin basierend auf den als Beweismittel präsentierten medizinischen Unterlagen zu dem Ergebnis, demzufolge der 3.- Beschwerdeführer an einem sogenannten SOTOS-Syndrom leiden würde, welches primär durch beschleunigtes Wachstum, welches nach der Pubertät sistiere, gekennzeichnet sei. Zwar wäre eine generelle Verlangsamung der motorischen, kognitiven und sprachlichen Entwicklung möglich, aber sei ansonsten eine Lern- oder geistige Behinderung nicht charakteristisch. Wenngleich nicht behandelbar, wäre die genetisch bedingte Krankheit weder lebensgefährlich noch -verkürzend. Neben regelmäßigen kinderfachärztlichen Kontrollen würden auch Förderungsmaßnahmen empfohlen. Aktuell könne keine Therapienotwendigkeit für die gegenständliche Erbkrankheit festgestellt werden vergleiche Seiten 73 bis 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 3.- Beschwerdeführers).
8. Hinsichtlich einer weiteren Befundinterpretation desselben Datums in Bezug auf den derzeitigen gesundheitlichen Zustand des 4.- Beschwerdeführers wurde seitens des betrauten Facharztes für Allgemeinmedizin festgestellt, dass dieser an einer unter dem Fachbegriff PORENCEPHALIE bekannten Gehirnschädigung leiden würde. Selbige Erkrankung gehe regelmäßig mit spastischen Halbseitenlähmungen, geistiger Entwicklungsverzögerung und cerebralen Krampfanfallsleiden einher. Die Behandlung sei stets individuell symptomorientiert. In vorliegendem Fall wäre neben einer entsprechenden Medikation eine neurologische Versorgung zu empfehlen. Bei Bereitstellung eines akut durch die Mutter zu verabreichenden Notfallmedikaments und zusätzlicher medikamentöser Dauerkompensation seiner cerebralen Anfallsneigung und anschließender fachärztlicher Nachbetreuung im Bedarfsfall sei eine Überstellung des Genannten nach Polen jederzeit möglich (vgl. Seiten 101 bis 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 4.- Beschwerdeführers).8. Hinsichtlich einer weiteren Befundinterpretation desselben Datums in Bezug auf den derzeitigen gesundheitlichen Zustand des 4.- Beschwerdeführers wurde seitens des betrauten Facharztes für Allgemeinmedizin festgestellt, dass dieser an einer unter dem Fachbegriff PORENCEPHALIE bekannten Gehirnschädigung leiden würde. Selbige Erkrankung gehe regelmäßig mit spastischen Halbseitenlähmungen, geistiger Entwicklungsverzögerung und cerebralen Krampfanfallsleiden einher. Die Behandlung sei stets individuell symptomorientiert. In vorliegendem Fall wäre neben einer entsprechenden Medikation eine neurologische Versorgung zu empfehlen. Bei Bereitstellung eines akut durch die Mutter zu verabreichenden Notfallmedikaments und zusätzlicher medikamentöser Dauerkompensation seiner cerebralen Anfallsneigung und anschließender fachärztlicher Nachbetreuung im Bedarfsfall sei eine Überstellung des Genannten nach Polen jederzeit möglich vergleiche Seiten 101 bis 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 4.- Beschwerdeführers).
9. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.05.2012 hatte zum Inhalt, derzufolge eine ausreichende medizinische Versorgung des 3.- sowie 4.- Beschwerdeführers in ausreichender medikamentöser und fachmedizinischer Hinsicht in Polen gewährleistet wäre (vgl. Seiten 129 bis 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 4.- Beschwerdeführers). Grundsätzlich stünden den Asylwerbern dieselben medizinischen Einrichtungen wie den polnischen Staatsbürgern zur Verfügung und würden die dabei anfallenden Behandlungskosten generell aus Budgetmitteln gedeckt.9. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.05.2012 hatte zum Inhalt, derzufolge eine ausreichende medizinische Versorgung des 3.- sowie 4.- Beschwerdeführers in ausreichender medikamentöser und fachmedizinischer Hinsicht in Polen gewährleistet wäre vergleiche Seiten 129 bis 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 4.- Beschwerdeführers). Grundsätzlich stünden den Asylwerbern dieselben medizinischen Einrichtungen wie den polnischen Staatsbürgern zur Verfügung und würden die dabei anfallenden Behandlungskosten generell aus Budgetmitteln gedeckt.
10. Das Bundesasylamt hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24.05.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Polen zulässig seien.10. Das Bundesasylamt hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24.05.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Polen zulässig seien.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren sowie zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, Beschwerdemöglichkeiten, zur Schubhaft, Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der aktuellen Sicherheitssituation und zur allgemeinen wie auch medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, im selben Ausmaß wie für polnische Staatsbürger, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (früher: "pobyt"), hätten vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, gleich polnischen Staatsbürgern. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren sowie zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, Beschwerdemöglichkeiten, zur Schubhaft, Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der aktuellen Sicherheitssituation und zur allgemeinen wie auch medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, im selben Ausmaß wie für polnische Staatsbürger, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (früher: "pobyt"), hätten vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, gleich polnischen Staatsbürgern. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Jene in diesem Kontext erhobenen Behauptungen hinsichtlich einer angeblichen Verfolgung auf polnischem Staatsgebiet seien nicht einmal ansatzweise glaubwürdig und stehe es zudem den Asylwerbern frei, im Falle einer tatsächlichen Bedrohung Schutz bei den lokalen Sicherheitsbehörden zu suchen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Jene in diesem Kontext erhobenen Behauptungen hinsichtlich einer angeblichen Verfolgung auf polnischem Staatsgebiet seien nicht einmal ansatzweise glaubwürdig und stehe es zudem den Asylwerbern frei, im Falle einer tatsächlichen Bedrohung Schutz bei den lokalen Sicherheitsbehörden zu suchen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Polen ergeben. Soweit in Bezug auf den 3.- und 4.- Beschwerdeführer gesundheitliche Bedenken gegen eine Rückführung nach Polen behauptet worden wären, sei auf die der Entscheidung zugrundeliegenden fachärztlichen Befundinterpretationen zu verweisen, welche unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen keinerlei reale Gefahr einer lebensgefährlichen Gesundheitsverschlechterung für die Rechtsmittelwerber erkennen lasse. Relevante familiäre Bindungen (außer den mitgereisten Familienangehörigen) in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können und da alle Asylwerber von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung diesbezüglich auch keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Genannten ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
11. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Rechtsmittelwerber) erhoben. Darin wird zunächst moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, eine ausführliche Einzelfallprüfung hinsichtlich einer potentiellen Verletzung der in Art. 3 EMRK normierten Rechte vorzunehmen. Es sei zudem nicht richtig, dass die Asylwerber aus eigenem Entschluss auf eine Unterbringung in dem ihnen von den polnischen Behörden zugewiesenen Flüchtlingszentrum verzichtet hätten, vielmehr wäre den Eltern keinerlei medizinische Erstversorgung für ihre an Fieber erkrankten Kinder gewährt worden. Die Situation sei dann im Zuge einer Straßenkontrolle weiter eskaliert und die Familie in weiterer Folge allein auf der Straße zurückgelassen worden. Dem Rechtsmittelschriftsatz wurden darüber hinaus zusätzliche Befunde als Beweis für den angeschlagenen Gesundheitszustand des 3.- und 4.- Beschwerdeführers nachgereicht. Die Ablehnungsquote russischer Asylsuchender sei zudem in Polen mit 83,2% überproportional hoch. Im Falle einer zuerkannten Duldung wären die Antragsteller vielfach auf sich gestellt und würde aufgrund mangelnder Integrationsmaßnahmen der Berufseinstieg für Vertreter dieser Personengruppe zusätzlich erschwert. Vor diesem Hintergrund sei ein Selbsteintritt Österreichs in jedem Fall dringend geboten.11. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Rechtsmittelwerber) erhoben. Darin wird zunächst moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, eine ausführliche Einzelfallprüfung hinsichtlich einer potentiellen Verletzung der in Artikel 3, EMRK normierten Rechte vorzunehmen. Es sei zudem nicht richtig, dass die Asylwerber aus eigenem Entschluss auf eine Unterbringung in dem ihnen von den polnischen Behörden zugewiesenen Flüchtlingszentrum verzichtet hätten, vielmehr wäre den Eltern keinerlei medizinische Erstversorgung für ihre an Fieber erkrankten Kinder gewährt worden. Die Situation sei dann im Zuge einer Straßenkontrolle weiter eskaliert und die Familie in weiterer Folge allein auf der Straße zurückgelassen worden. Dem Rechtsmittelschriftsatz wurden darüber hinaus zusätzliche Befunde als Beweis für den angeschlagenen Gesundheitszustand des 3.- und 4.- Beschwerdeführers nachgereicht. Die Ablehnungsquote russischer Asylsuchender sei zudem in Polen mit 83,2% überproportional hoch. Im Falle einer zuerkannten Duldung wären die Antragsteller vielfach auf sich gestellt und würde aufgrund mangelnder Integrationsmaßnahmen der Berufseinstieg für Vertreter dieser Personengruppe zusätzlich erschwert. Vor diesem Hintergrund sei ein Selbsteintritt Österreichs in jedem Fall dringend geboten.
12. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 08.06.2012.
13. Laut telephonischer Auskunft der zuständigen BH - Vöcklabruck vom 06.07.2012 wurden die Beschwerdeführer am 02.07.2012 nach Polen überstellt (vgl. Aktenvermerk vom 06.07.2012).13. Laut telephonischer Auskunft der zuständigen BH - Vöcklabruck vom 06.07.2012 wurden die Beschwerdeführer am 02.07.2012 nach Polen überstellt vergleiche Aktenvermerk vom 06.07.2012).
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit Polens auf Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer den jeweiligen Antragstellern, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer den jeweiligen Antragstellern, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.1.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.1.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Soweit seitens der Rechtsmittelwerber eine subjektiv für zu niedrig befundene Anerkennungsquote von russischen Asylsuchenden im Ausmaß von unter 20% ins Treffen geführt wurde, ist anzumerken, dass sich aus einem solchen Prozentsatz ohne Hinzutreten weiterer Faktoren keinerlei seriöse Rückschlüsse auf ein allfälliges Defizit im polnischen Asylverfahren ziehen lassen. Des Weiteren lassen diese Zahlen das Ausmaß an Zuerkennung von subsidiärem Schutz (sog. "Pobyt") gänzlich außer Acht und können basierend auf den der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationen keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche faktische Schlechterstellung tschetschenischer Asylsuchender gefunden werden.
Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Soweit der Rechtsmittelschriftsatz auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des 3.- respektive 4.- Beschwerdeführers verweist und diesbezüglich ein Konvolut an diversen Terminbestätigungen, Ambulanzbefunden, Arztbriefen und Laborergebnissen präsentiert, ist auszuführen, dass diese im Ergebnis keine Andersbewertung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu rechtfertigen vermögen: So lassen sich sämtliche in diesem Kontext vorgelegten Beweismittel nahtlos mit den bereits von der Erstinstanz veranlassten und der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Befundinterpretationen vom 09.05.2012 in Einklang bringen, deren Tenor kurzgefasst auf eine gefahrlose Rückführung sämtlicher Asylwerber nach Polen, wenngleich unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, hinausläuft, weshalb diesfalls im Ergebnis mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 3 EMRK normierten Rechte der Antragsteller zu befürchten steht.Soweit der Rechtsmittelschriftsatz auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des 3.- respektive 4.- Beschwerdeführers verweist und diesbezüglich ein Konvolut an diversen Terminbestätigungen, Ambulanzbefunden, Arztbriefen und Laborergebnissen präsentiert, ist auszuführen, dass diese im Ergebnis keine Andersbewertung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu rechtfertigen vermögen: So lassen sich sämtliche in diesem Kontext vorgelegten Beweismittel nahtlos mit den bereits von der Erstinstanz veranlassten und der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Befundinterpretationen vom 09.05.2012 in Einklang bringen, deren Tenor kurzgefasst auf eine gefahrlose Rückführung sämtlicher Asylwerber nach Polen, wenngleich unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, hinausläuft, weshalb diesfalls im Ergebnis mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK normierten Rechte der Antragsteller zu befürchten steht.
Die ebenfalls im Rahmen des gemeinsamen Rechtsmittelschriftsatzes erhobene Behauptung, derzufolge die Beschwerdeführer faktisch gezwungen gewesen wären, aufgrund fehlender Erstversorgung ihrer akut fieberkranken Kinder, nicht die ihnen konkret zugewiesene Betreuungseinrichtung aufzusuchen, sondern stattdessen auf eigene Faust zu versuchen, mit einem Taxi nach Österreich zu gelangen, erweist sich bei genauem Aktenstudium für schlichtweg aktenwidrig. Laut eigenen Aussagen lag das Motiv für die unmittelbare und lediglich durch eine unvorhergesehene Straßensperre um drei Tage verzögerte Weiterreise der Familie von Polen ins Bundesgebiet, ohne vorheriges Aufsuchen des Flüchtlingslagers, keineswegs in einer allenfalls medizinisch begründbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer der beiden minderjährigen Söhne, sondern vielmehr in der ursprünglichen Zielsetzung: "Das haben wir nicht gemacht, weil wir von Anfang an nach Österreich reisen wollten" (Seite 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.- Beschwerdeführers).
Allgemein ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibtAllgemein ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt
2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen - mangelnde Sicherheit
Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch Unbekannte zu fürchten hätten.
Selbst wenn aber das Vorbringen der Genannten betreffend der Verfolgung aus unbekannten Gründen den Tatsachen entspräche, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Daraus resultierend wird dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung gewertet und stünde es laut aktueller Länderinformation im hypothetisch unterstellten Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch feindlich gesinnte Verfolger den Asylwerbern frei, effektiven Schutz bei den vor Ort befindlichen polnischen Sicherheitseinrichtungen zu suchen.
Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Darauf basierend kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.
2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführer haben (siehe oben 2.1.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).
2.3. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch jeweils eine Feststellung nach § 41 Abs. 6 AsylG zu erfolgen.2.3. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch jeweils eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real risk, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
14.09.2012