Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E7 426334-1/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zl. 11 12.492-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zl. 11 12.492-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 3 ff) brachte er in kurdischer Sprache vor, Staatsangehöriger des Irak sowie jesidischen Glaubens zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 3 ff) brachte er in kurdischer Sprache vor, Staatsangehöriger des Irak sowie jesidischen Glaubens zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören.
Er habe den Irak Anfang Oktober 2011 verlassen und sei zunächst zu Fuß in die Türkei gelangt. Dort sei er für circa zwei Wochen in einem Schlepperquartier unterbracht und am 15.10.2011 auf einem LKW versteckt schließlich nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er habe von 2004 bis 2009 als Polizist für die irakische Regierung gearbeitet und sei während seines Dienstes immer wieder von Unbekannten bedroht worden. Aus diesem Grund habe er im Jahr 2009 seinen Beruf aufgegeben, er sei jedoch weiterhin verfolgt worden. Zuletzt habe man im August 2011 versucht ihn zu entführen, er habe jedoch entkommen können. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
Am 27.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 37 ff).Am 27.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 37 ff).
Dabei legte er zunächst seinen Reisepass, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis, seine Heiratsurkunde sowie Kopien der Personalausweise seiner Gattin und seiner fünf mj. Kinder sowie eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Gattin vor, weiter sein Ausbildungszeugnis als Polizist, seinen Dienstausweis und eine Bestätigung der Polizei, wonach er im August 2011 Opfer eines Entführungsversuches geworden sei (vgl. AS 51 ff). Diese Unterlagen habe ihm seine Gattin geschickt, welche - wie auch seine Eltern und seine Geschwister - in der Provinz XXXX im Nordwesten des Irak lebe.Dabei legte er zunächst seinen Reisepass, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis, seine Heiratsurkunde sowie Kopien der Personalausweise seiner Gattin und seiner fünf mj. Kinder sowie eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Gattin vor, weiter sein Ausbildungszeugnis als Polizist, seinen Dienstausweis und eine Bestätigung der Polizei, wonach er im August 2011 Opfer eines Entführungsversuches geworden sei vergleiche AS 51 ff). Diese Unterlagen habe ihm seine Gattin geschickt, welche - wie auch seine Eltern und seine Geschwister - in der Provinz römisch 40 im Nordwesten des Irak lebe.
Zu seinen Ausreisegründen gab er an, er sei erstmals am 11.05.2008 telefonisch bedroht worden, wobei man ihm gesagt habe er sei ein "Ungläubiger".
Am 29.05.2008 sei es bei einer Rekrutierungsstelle der Polizei zu einem Selbstmordattentat gekommen, bei dem einer seiner Brüder und vier seiner Cousins getötet worden seien, ein anderer Bruder sei schwer verletzt worden.
Der Beschwerdeführer habe dann bis 09.06.2009 bei der Polizei gearbeitet und sei in dieser Zeit mehrmals telefonisch bedroht worden. Er habe daher gekündigt, am 10.06.2009 seine Dienstwaffe abgegeben und in der Folge ein Leben als Zivilperson geführt.
Am 03.08.2011 sei er für einen Arztbesuch nach XXXX gefahren und habe man versucht ihn dabei zu entführen. Er habe zwar entkommen können und auch Anzeige erstattet. Er habe sich jedoch entschlossen den Irak zu verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011 von der Öffentlichkeit ferngehalten.Am 03.08.2011 sei er für einen Arztbesuch nach römisch 40 gefahren und habe man versucht ihn dabei zu entführen. Er habe zwar entkommen können und auch Anzeige erstattet. Er habe sich jedoch entschlossen den Irak zu verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011 von der Öffentlichkeit ferngehalten.
In Österreich, wo er keine Angehörigen habe, besuche er einen Deutschkurs.
Über Vorhalt der länderkundlichen Feststellungen zum Irak gab der Beschwerdeführer nur an, die Lage im Irak sei schlecht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2012 (vgl. AS 123 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.04.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2012 vergleiche AS 123 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.04.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest sowie, dass dieser Staatsangehöriger des Irak und Jeside sei. Er sei als Polizist im Irak tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer habe den Irak wegen des Bürgerkrieges und dessen Folgen, wegen der allgemeinen Sicherheitslage und wegen seiner Arbeit als Polizist verlassen. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen, asylrechtlich relevanten, individuellen Bedrohungssituation sei aber als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Es könne demgegenüber nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei.
Weiters wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen (vgl. AS 129 bis 156).Weiters wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen vergleiche AS 129 bis 156).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers, seine Herkunft, seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jesiden sowie seine Tätigkeit als Polizist aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente feststünden.
Weiter seien seine Angaben insofern plausibel, als er den Irak wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation, wegen seiner Zugehörigkeit zu den Jesiden und wegen seiner Arbeit als Polizist verlassen habe.
Aufgrund der vorgelegten Sterbeurkunde sei glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 28.05.2008 bei einer Explosion ums Leben gekommen sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Begleitumstände seien jedoch unglaubwürdig, zumal dieser selbst vom 29.05.2008 gesprochen habe, die Sterbeurkunde aber am 28.05.2008 ausgestellt wurde. Bei der vorgelegten Polizeibestätigung handle es sich zudem um ein Gefälligkeitsschreiben.
Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehrgefährdung verwies das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage im Irak.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne.
Aufgrund der derzeit allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren und folglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (vgl. AS 173).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt vergleiche AS 173).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 10.04.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.04.2012 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 193 ff).Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 10.04.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.04.2012 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 193 ff).
Darin verweist er darauf, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor privater Verfolgung und mangels Fähigkeit der Behörden seines Heimatlandes ihn davor zu schützen verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr in den Irak würde er von Terroristen verfolgt und getötet werden.
Das Bundesasylamt sei diesbezüglich seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nur ungenügend nachgekommen.
Weiter bekämpfte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes.
Unter Zitierung von verschiedenen Medienberichten wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es im Irak laufend Anschläge auf Polizisten gäbe. Der irakische Staat biete diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Beschwerdevorlage langte am 27.04.2012 bei der zuständigen Abteilung des AsylGH ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes des Beschwerdeführers.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Jeside. Er ist verheiratet und hat fünf mj. Kinder.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX im Nordwesten des Irak, wo auch seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 im Nordwesten des Irak, wo auch seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben.
Der Beschwerdeführer hat von 1985 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1995 die Hauptschule besucht. Von 2004 bis 2009 war er als Polizist im Irak tätig.
In Österreich sind keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig.
2.2. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer im Irak vor der Ausreise aus den von ihm genannten Gründen einer nachhaltigen Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt gewesen wäre oder bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch eine anderweitige Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Irak oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dargestellt. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen mit den nachstehenden entscheidungswesentlichen Erwägungen an.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Herkunft, seine Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seine Tätigkeit als Polizist waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage seiner Dokumente und seiner stringenten persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde feststellbar. So legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Reisepass, seinen Personalausweis, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Dienstausweis vor (vgl. AS 51 ff).Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Herkunft, seine Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seine Tätigkeit als Polizist waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage seiner Dokumente und seiner stringenten persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde feststellbar. So legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Reisepass, seinen Personalausweis, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Dienstausweis vor vergleiche AS 51 ff).
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen waren deshalb zu treffen, weil der Beschwerdeführer auch seine Heiratsurkunde sowie die Personalausweise seiner Gattin und seiner Kinder vorgelegt hat (vgl. AS 51 ff). Die Feststellungen zur Ursprungsfamilie des Beschwerdeführers stützen sich auf seine persönlichen Aussagen im Laufe des Verfahrens.Die Feststellungen zu seinen Angehörigen waren deshalb zu treffen, weil der Beschwerdeführer auch seine Heiratsurkunde sowie die Personalausweise seiner Gattin und seiner Kinder vorgelegt hat vergleiche AS 51 ff). Die Feststellungen zur Ursprungsfamilie des Beschwerdeführers stützen sich auf seine persönlichen Aussagen im Laufe des Verfahrens.
Dass er aus Provinz XXXX stammt, war aus seinen Identitätsdokumenten in der Zusammenschau mit seinen Aussagen und seinen Sprachkenntnissen zu gewinnen. Dass seine Familienangehörigen nach wie vor dort leben, hat er sowohl eingangs des Verfahrens (vgl. AS 3 ff) als auch in späterer Folge (vgl. z.B. AS 41) vorgetragen, weshalb diese Aussage glaubhaft war.Dass er aus Provinz römisch 40 stammt, war aus seinen Identitätsdokumenten in der Zusammenschau mit seinen Aussagen und seinen Sprachkenntnissen zu gewinnen. Dass seine Familienangehörigen nach wie vor dort leben, hat er sowohl eingangs des Verfahrens vergleiche AS 3 ff) als auch in späterer Folge vergleiche z.B. AS 41) vorgetragen, weshalb diese Aussage glaubhaft war.
Den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass keine relevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden konnten, war mit folgender Maßgabe beizutreten:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, deshalb aus seiner Heimat ausgereist zu sein, weil er im Jahr 2008 wegen seiner Tätigkeit als Polizist bedroht worden sei. Am 29.05.2008 sei es in seiner Nähe zu einem Selbstmordanschlag auf Polizeirekruten gekommen, bei welchem unter anderem sein Bruder und vier seiner Cousins getötet worden seien. Daraufhin habe er seinen Dienst quittiert und in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 03.08.2011 habe es einen Entführungsversuch an ihm gegeben, er habe jedoch entkommen können.
Das Bundesasylamt führte aus, dass es nachvollziehbar und glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer den Irak wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation, wegen seiner Zugehörigkeit zu den Jesiden und wegen seiner Arbeit als Polizist verlassen habe.
Zum ersten Vorfall führte die Behörde aber aus, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen habe können, weshalb er sich just von der Menschenmenge entfernt habe, auf die kurze Zeit später ein Selbstmordattentat stattgefunden habe. Auch sei der Bruder laut Sterbeurkunde am 28.05.2008 bei einer Explosion ums Leben gekommen, der Selbstmordanschlag auf Polizeirekruten habe aber seinen Worten nach am 29.05.2008 stattgefunden.
Dazu ist aus Sicht des AsylGH festzustellen, dass ein solcher Vorfall, der sich auch laut Medienberichten am 29.05.2008 ereignet habe und bei dem 17 Personen, die sich um eine Stelle bei der Polizei bewerben wollten, getötet wurden, seitens des erkennenden Senats per se nicht in Zweifel gezogen wird, zumal sich solche Anschläge auf Rekrutierungsstellen und sicherheitsbehördliche Einrichtungen im Irak immer wieder ereignen.
Insofern behauptet wurde, dass ein Bruder des Beschwerdeführers dabei getötet und ein weiterer Bruder dabei verletzt wurde, erweckte wohl der vom Bundesasylamt angezeigte Widerspruch in den Daten Zweifel an dieser Darstellung. Entscheidungswesentlich war aber, dass, selbst wenn man von der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Nähe des Selbstmordanschlags ausgeht - ungeachtet des Grundes, warum sich der Beschwerdeführer kurz zuvor von der wartenden Menschenmenge entfernt hat -, hier keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung vorlag, sondern ein Anschlag, der auf die allgemeine Destabilisierung der Lage im Irak abzielte. Dies zeigte sich auch daran, dass der Beschwerdeführer in der Folge noch rund ein Jahr lang als Polizist weiterarbeitete und, nachdem er diesen Beruf wegen telefonischer Bedrohungen aufgegeben habe, bis zumindest August 2011 unbehelligt im Irak weiterleben konnte. Sohin bestand weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Anschlag und der Ausreise des Beschwerdeführers mehr als drei Jahre danach.
Zur versuchten Entführung Anfang August 2011 führte das Bundesasylamt aus, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei der vorgelegten Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben der ehemaligen Polizeikollegen des Beschwerdeführers handle und diese daher nicht geeignet sei den angegebenen Vorfall als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Wenngleich in der Beschwerdeschrift zutreffend bemängelt wurde, dass diese Feststellung für sich alleine noch nicht genügte um die fehlende Glaubhaftigkeit seines Inhalts zu begründen, so ging aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch nicht hervor, aus welchem Motiv unbekannte Täter den Beschwerdeführer, welcher damals gerade auf der Straße in XXXX gegangen sei, in ihre Gewalt bringen wollten. Insbesondere wurde nicht erkennbar, dass dies aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgte, sodass ebenso plausibel war, dass es sich dabei um bloß kriminelle Motive handelte. Dass offenbar kein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bestanden hat, wurde auch daran ersichtlich, dass er nach diesem Vorfall noch rund zwei Monate im Irak aufhältig gewesen ist. Wenngleich er sich in dieser Zeit laut eigenen Angaben der Öffentlichkeit ferngehalten habe, so hat er sich aber doch zuhause aufgehalten (vgl. AS 43) und wäre also einfach zu finden gewesen, wenn er aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe individuell verfolgt worden wäre.Wenngleich in der Beschwerdeschrift zutreffend bemängelt wurde, dass diese Feststellung für sich alleine noch nicht genügte um die fehlende Glaubhaftigkeit seines Inhalts zu begründen, so ging aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch nicht hervor, aus welchem Motiv unbekannte Täter den Beschwerdeführer, welcher damals gerade auf der Straße in römisch 40 gegangen sei, in ihre Gewalt bringen wollten. Insbesondere wurde nicht erkennbar, dass dies aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgte, sodass ebenso plausibel war, dass es sich dabei um bloß kriminelle Motive handelte. Dass offenbar kein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bestanden hat, wurde auch daran ersichtlich, dass er nach diesem Vorfall noch rund zwei Monate im Irak aufhältig gewesen ist. Wenngleich er sich in dieser Zeit laut eigenen Angaben der Öffentlichkeit ferngehalten habe, so hat er sich aber doch zuhause aufgehalten vergleiche AS 43) und wäre also einfach zu finden gewesen, wenn er aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe individuell verfolgt worden wäre.
Schließlich zeigte die vorgelegte Polizeibestätigung auch, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der irakische Staat schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellten die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe im Irak offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird).Schließlich zeigte die vorgelegte Polizeibestätigung auch, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der irakische Staat schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellten die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe im Irak offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird).
Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Jesiden betrifft, so geht aus den getroffenen Länderfeststellungen grundsätzlich hervor, dass Jesiden unter Umständen gefährdet sein können und die irakischen Behörden diesfalls nicht in der Lage seien, sie zu schützen, etwa seien Bagdad und XXXX gefährliche Gegenden für sie und seien auch Reisen nach XXXX und von XXXX in andere jesidische Gebiete als riskant einzuschätzen.Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Jesiden betrifft, so geht aus den getroffenen Länderfeststellungen grundsätzlich hervor, dass Jesiden unter Umständen gefährdet sein können und die irakischen Behörden diesfalls nicht in der Lage seien, sie zu schützen, etwa seien Bagdad und römisch 40 gefährliche Gegenden für sie und seien auch Reisen nach römisch 40 und von römisch 40 in andere jesidische Gebiete als riskant einzuschätzen.
Allerdings brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er von unter Umständen bestehenden allgemeinen Problemen für Jesiden in seiner Heimat in einer Form persönlich betroffen gewesen sei, dass daraus ein hinsichtlich seiner Intensität und Nachhaltigkeit asylrelevantes individuelles Bedrohungsszenario abzuleiten gewesen wäre.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Selbstmordattentat im Mai 2008 noch mehr als drei Jahre lang im Irak aufgehalten und bis Juni 2009 auch noch als Polizist in XXXX gearbeitet hat (vgl. AS 5), obwohl es sich bei dieser Stadt laut den getroffenen Länderfeststellungen (vgl. S 30 des angefochtenen Bescheids) um eine gefährliche Gegend für Jesiden handeln könne.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Selbstmordattentat im Mai 2008 noch mehr als drei Jahre lang im Irak aufgehalten und bis Juni 2009 auch noch als Polizist in römisch 40 gearbeitet hat vergleiche AS 5), obwohl es sich bei dieser Stadt laut den getroffenen Länderfeststellungen vergleiche S 30 des angefochtenen Bescheids) um eine gefährliche Gegend für Jesiden handeln könne.
Aus diesen Umständen waren jedenfalls keine hinreichenden Indizien dafür abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung gedroht habe bzw. im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sich die Gattin, seine fünf mj. Kinder, seine Eltern und neun noch lebende Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimat aufhalten, ohne dass er diese betreffend von etwaigen konkreten Problemen berichtet hätte. In diese Erwägungen fügt sich ein, dass der Beschwerdeführer auch keinen Zusammenhang zwischen der Ausreise und seiner bloßen jesidischen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit herstellte.
Weiter ergab sich aus den getroffenen und vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass die Mehrheit der rund 400.000 bis 500.000 Jesiden im Irak in der engeren Heimat des Beschwerdeführers, nämlich in der Region XXXX, lebt. Ebenso sind die kurdischen nördlichen Provinzen des Irak für diese Volksgruppe als frei zugänglich und relativ sicher einzustufen. Über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis beruhen, lagen keine Berichte vor und hat der Beschwerdeführer solche auch nie behauptet.Weiter ergab sich aus den getroffenen und vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass die Mehrheit der rund 400.000 bis 500.000 Jesiden im Irak in der engeren Heimat des Beschwerdeführers, nämlich in der Region römisch 40 , lebt. Ebenso sind die kurdischen nördlichen Provinzen des Irak für diese Volksgruppe als frei zugänglich und relativ sicher einzustufen. Über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis beruhen, lagen keine Berichte vor und hat der Beschwerdeführer solche auch nie behauptet.
In Anbetracht dieser Erwägungen war der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründe im Ergebnis von der fehlenden Glaubhaftmachung einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausging. Folgerichtig war daraus auch abzuleiten, dass aus derlei Gründen auch keine Verfolgungsgefahr pro futuro zu gewinnen war.
Aufgrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage wurde dem Beschwerdeführer ohnedies der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Zur aktuellen Lage im Irak ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid zu verweisen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben wurden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3. Aus der Darstellung oben wurde ersichtlich, dass weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten wurde noch sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern ergab, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.3. Aus der Darstellung oben wurde ersichtlich, dass weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten wurde noch sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern ergab, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Intensität, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
27.08.2012