Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E7 425120-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 1106.196-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 1106.196-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (vgl. AS 19 ff).Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG vergleiche AS 19 ff).
Bei der am 22.06.2011 in kurdischer Sprache durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 5 ff) brachte er vor, Staatsangehöriger des Irak sein, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein.Bei der am 22.06.2011 in kurdischer Sprache durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 5 ff) brachte er vor, Staatsangehöriger des Irak sein, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein.
Er habe den Irak Ende Mai 2011 verlassen und sei auf verschiedenen LKW versteckt nach Österreich gelangt.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, es sei ihm von einer amerikanischen Missionarsgruppe die christliche Lehre näher gebracht worden und sei er daraufhin zum christlichen Glauben konvertiert. Eine fundamentalistische Terrorgruppe namens "Ansar al Islam" habe ihm daraufhin eine Drohbotschaft geschickt bzw. ihn mit dem Tode bedroht. Er sei auch von zwei Angehörigen dieser Gruppe niedergeschlagen und verletzt worden. Auch sein eigener Vater habe ihn wegen seines Glaubenswechsels mit dem Tode bedroht und sei er deshalb zu seinem Onkel geflüchtet. Die Mitglieder der Terrorgruppe hätten ihn jedoch auch dort ausfindig gemacht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, entweder von diesen Personen oder von seinem Vater getötet zu werden.
In der Folge richtete das Bundesasylamt Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II-VO an Ungarn, Rumänien und Bulgarien (vgl. AS 53 ff), welche seitens Rumänien am 29.06.2011 (vgl. AS 95), seitens Ungarn am 04.07.2011 (vgl. AS 101) sowie seitens Bulgarien am 27.07.2011 (vgl. AS 109) jeweils dahingehend beantwortet wurden, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei.In der Folge richtete das Bundesasylamt Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Ungarn, Rumänien und Bulgarien vergleiche AS 53 ff), welche seitens Rumänien am 29.06.2011 vergleiche AS 95), seitens Ungarn am 04.07.2011 vergleiche AS 101) sowie seitens Bulgarien am 27.07.2011 vergleiche AS 109) jeweils dahingehend beantwortet wurden, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei.
Am 30.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 151 ff).Am 30.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 151 ff).
Dabei legte er zunächst seinen Personalausweis und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, weiter Kopien von Dokumenten seines Onkels sowie eines Reporters von Kurdistan-TV und eine DVD mit Filmberichten von Kurdistan-TV, schließlich ein Drohschreiben.
Er sei in der Stadt XXXX geboren und bei seinen Angehörigen aufgewachsen und habe dort sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. Von 2007 bis Mitte 2009 habe er die Kunstschule in XXXX besucht und sich dort auch tätowieren lassen. Als sein Vater davon erfahren habe, habe er nach XXXX zurückkehren müssen, wo er bei seinen Eltern gelebt und als Taglöhner gearbeitet habe. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder sowie ein Onkel würden nach wie vor im Irak leben.Er sei in der Stadt römisch 40 geboren und bei seinen Angehörigen aufgewachsen und habe dort sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. Von 2007 bis Mitte 2009 habe er die Kunstschule in römisch 40 besucht und sich dort auch tätowieren lassen. Als sein Vater davon erfahren habe, habe er nach römisch 40 zurückkehren müssen, wo er bei seinen Eltern gelebt und als Taglöhner gearbeitet habe. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder sowie ein Onkel würden nach wie vor im Irak leben.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er sei kunstinteressiert und habe eine Tätowierung, weswegen er von seinem Vater, einem Islamisten, angefeindet worden sei.
Einige Tage vor Silvester 2010 sei er in einem Teehaus in XXXX gewesen und von einem Mann angesprochen worden, welcher einer Missionarsgruppe angehört und ihm vom Christentum erzählt habe. Sie hätten sich dann für 03.01.2011 in einer protestantischen Kirche verabredet. Es seien dort fünf bis sechs Personen, darunter Priester, zusammengekommen und sei er an diesem Tag auch getauft worden. Danach sei er drei bis vier Mal in diese Kirche gegangen und dort von dem Missionar über das Christentum belehrt worden. An einem Gottesdienst habe er nie teilgenommen.Einige Tage vor Silvester 2010 sei er in einem Teehaus in römisch 40 gewesen und von einem Mann angesprochen worden, welcher einer Missionarsgruppe angehört und ihm vom Christentum erzählt habe. Sie hätten sich dann für 03.01.2011 in einer protestantischen Kirche verabredet. Es seien dort fünf bis sechs Personen, darunter Priester, zusammengekommen und sei er an diesem Tag auch getauft worden. Danach sei er drei bis vier Mal in diese Kirche gegangen und dort von dem Missionar über das Christentum belehrt worden. An einem Gottesdienst habe er nie teilgenommen.
Als sein Vater von seiner Konvertierung erfahren habe, habe dieser ihn geschlagen und zu Hause eingesperrt. Sein Vater hätte sich auch entschlossen ihn zu töten. Mit Unterstützung seiner Mutter sei der Beschwerdeführer am 18.02.2011 zu seinem Onkel nach XXXX geflüchtet, bei welchem er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe.Als sein Vater von seiner Konvertierung erfahren habe, habe dieser ihn geschlagen und zu Hause eingesperrt. Sein Vater hätte sich auch entschlossen ihn zu töten. Mit Unterstützung seiner Mutter sei der Beschwerdeführer am 18.02.2011 zu seinem Onkel nach römisch 40 geflüchtet, bei welchem er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe.
Am 20.02.2011 habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, dass ein Drohschreiben von Ansar Al-Islam gekommen sei, im März 2011 sei auch sein Onkel wegen ihm angegriffen und geschlagen worden.
In Österreich habe er keine Angehörigen. Er lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Einmal habe er auch eine Kirche besucht
In der Folge ließ das Bundesasylamt den Personalausweis und den Staatsbürgerschaftsnachweis dokumententechnisch untersuchen, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben (vgl. AS 199 ff).In der Folge ließ das Bundesasylamt den Personalausweis und den Staatsbürgerschaftsnachweis dokumententechnisch untersuchen, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben vergleiche AS 199 ff).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2012 (vgl. AS 253 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2012 vergleiche AS 253 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.02.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest sowie, dass dieser Staatsangehöriger des Irak sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er habe jedoch Interesse am christlichen Glauben gezeigt und sich mit diesem beschäftigt.
Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante Verfolgung durch unbekannte Dritte aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aus sonstigen Gründen drohe.
Es bestünden jedoch Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen Lage einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgesetzt sei.Es bestünden jedoch Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen Lage einer Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei.
Weiters wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen (vgl. AS 265 bis 302).Weiters wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen vergleiche AS 265 bis 302).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage als echt befundener Dokumente feststehe.
Zur Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Glaubensgemeinschaft wurde ausgeführt, er habe zwar Interesse am christlichen Glauben gezeigt, jedoch selbst angegeben, noch nicht so weit gewesen zu sein um auch am kirchlichen Alltag teilzunehmen. Zudem habe er widersprüchliche Abgaben gemacht, etwa, dass die Muttergottes auch in der protestantischen Kirche verehrt werde. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach seinem ersten Kontakt mit einem Missionar beim ersten Kirchenbesuch sofort getauft worden sei, weshalb begründete Zweifel an der behaupteten Konvertierung entstanden seien.
Auch habe er sich hinsichtlich der Bedrohung seitens der Gruppe Ansar Al-Islam widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, selbst von zwei Mitgliedern dieser Gruppe angegriffen worden zu sein, dies jedoch in der Folge dahingehend abgeändert habe, dass der Angriff auf seinen Onkel erfolgt sei. Anhand des vorgelegten Videomaterials lasse sich nicht verifizieren, ob tatsächlich der Onkel angegriffen worden sei. Ebenso habe es Widersprüche hinsichtlich des Datums des Drohschreibens gegeben.
Selbst wenn man im Übrigen den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkte, so liege keine staatliche Bedrohung, sondern eine durch Terroristen, also durch Privatpersonen, vor. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht einmal versucht, dagegen Schutz bei den Behörden seines Heimatstaates zu suchen. Das Bundesasylamt gehe jedoch von einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit aus.
Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehrgefährdung verwies das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage im Irak.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftmachung eines Asylgrundes kein Asyl gewährt werden könne. Selbst wenn man von einer Konvertierung zum Christentum ausginge, so habe er diesbezüglich keine staatliche Verfolgung vorgebracht. Was die geltend gemachten Übergriffe seitens Dritter betreffe, so gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der irakische Staat gewillt sei diese zu verhindern.
Ebenso könne die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe alleine nicht zur Asylgewährung führen.
Aufgrund der derzeit allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren und folglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (vgl. AS 315).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt vergleiche AS 315).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 13.02.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.03.2012 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 331 ff).Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 13.02.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.03.2012 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 331 ff).
Darin verweist er darauf, aus einer streng gläubigen Familie zu stammen, er selbst sei jedoch ein "Freigeist", sei tätowiert und habe sich nicht an die Bekleidungsvorschriften des Islam gehalten. Aus diesem Grund sei er auch einem Missionar aufgefallen und habe er sich taufen lassen. Das Bundesasylamt habe jedoch keine Ermittlungen zu der von ihm genannten Missionarsgruppe angestellt.
Der Vater des Beschwerdeführers habe von Nachbarn von der Konversion des Beschwerdeführers erfahren, er habe diese jedoch geleugnet. Sein Vater habe ihn geschlagen, mit dem Umbringen bedroht und eingesperrt, ehe ihn seine Mutter nach zwei Wochen befreit und zu seinem Onkel geschickt habe.
Er sei jedoch nicht nur von seinem Vater, sondern auch von Islamisten der Ansar al Islam bedroht worden und habe seine Mutter einen Drohbrief erhalten, in welchem er namentlich genannt worden sei. Auch sein Onkel sei im März 2011 zusammengeschlagen worden um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Diesbezüglich habe er als Beweis ein Video vorgelegt und sei sein Onkel auch bereit telefonisch auszusagen.
Auch habe sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der tatsächlichen Praxis im Irak betreffend die Religionsfreiheit auseinandergesetzt.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Beschwerdevorlage langte am 09.03.2012 bei der zuständigen Abteilung des AsylGH ein.
Amtswegig ließ der AsylGH noch durch eine beim AsylGH für die kurdische Sprache im Irak beeidete Dolmetscherin eine Übersetzung des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgelegten DVD anfertige, die dem Akt beigelegt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes des Beschwerdeführers sowie durch die oben angeführte Einsichtnahme in das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Irak sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Norden des Irak, wo auch seine Eltern und seine Geschwister leben.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Norden des Irak, wo auch seine Eltern und seine Geschwister leben.
In Österreich sind keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig.
2.2. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert ist. Ebenso wenig war feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Irak vor der Ausreise aus den von ihm genannten Gründen einer nachhaltigen Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt gewesen wäre oder bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch eine anderweitige Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Irak oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dargestellt. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen mit den nachstehenden entscheidungswesentlichen Erwägungen an.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Geburtsort waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage seiner Identitätsdokumente und seiner stringenten persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde feststellbar. So legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vor (vgl. AS 169 ff), welche auch urkundentechnisch untersucht wurden. Dabei ergaben sich jeweils keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung (vgl. AS 199 ff).Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Geburtsort waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage seiner Identitätsdokumente und seiner stringenten persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde feststellbar. So legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vor vergleiche AS 169 ff), welche auch urkundentechnisch untersucht wurden. Dabei ergaben sich jeweils keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung vergleiche AS 199 ff).
Die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit war aufgrund seiner Sprachkenntnisse (vgl. AS 7, 151) sowie aufgrund seiner regionalen Herkunft aus dem kurdisch dominierten Nordirak feststellbar.Die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit war aufgrund seiner Sprachkenntnisse vergleiche AS 7, 151) sowie aufgrund seiner regionalen Herkunft aus dem kurdisch dominierten Nordirak feststellbar.
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen stützen sich auf seine persönlichen Aussagen im Laufe des Verfahrens.
Den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass keine Konversion sowie keine relevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden konnten, war mit folgender Maßgabe beizutreten:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, deshalb aus seiner Heimat ausgereist zu sein, weil er wegen seiner Konversion und auch wegen seines freigeistigen Lebensstils von seinem Vater sowie von der Terrororganisation Ansar al-Islam bedroht worden sei.
Das Bundesasylamt führte zur Frage der Konversion aus, dass zwar ein Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben festgestellt werden konnte, jedoch nicht, dass dieser tatsächlich der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre. In seiner Beweiswürdigung begründete das Bundesasylamt dies zunächst mit der falschen Angabe des Beschwerdeführers, dass in der protestantischen Kirche auch die Muttergottes verehrt werde. Ebenso wenig sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben am 27.12.2010 erstmals Kontakt zu einem Missionar gehabt habe, jedoch nicht einmal eine Woche später beim ersten Kirchenbesuch bereits getauft worden sei, in der Folge aber wiederum nicht an den dortigen Messfeiern nicht teilnehmen konnte, weil er "noch nicht so weit" war. Schließlich habe der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in Österreich seinen angeblichen Glaubenswechsel nicht weiter vertieft und erst einmal eine Kirche aufgesucht.
Diese berechtigten Ausführungen des Bundesasylamtes wurden in der Beschwerde nicht entkräftet. Insbesondere trat der Beschwerdeführer den wesentlichen Argumenten der belangten Behörde in ihren Plausibilitätserwägungen oben inhaltlich nicht entgegen. Auch hat er an keiner Stelle vorgebracht in Österreich mehr als einmal eine Kirche besucht oder sich in anderer Form mit dem christlichen Glauben weiter beschäftigt zu haben. Insofern der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Konversion die zeugenschaftliche Einvernahme einer Freundin beantragt, welche wegen seines christlichen Glaubens Probleme mit ihren Eltern bekommen habe, so ist zunächst festzuhalten, dass diese Freundin des Beschwerdeführers laut aktuellem Auszug aus dem zentralen Melderegister zwar - wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht - vorübergehend an der gleichen Adresse wie er in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hat, jedoch bereits seit 05.03.2012 wiederum an ihrer vorherigen Adresse bei ihren Eltern wohnt. Zudem lässt sich alleine aus Angaben über Probleme mit den Eltern der Freundin ein Glaubenswechsel nicht belegen, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer selbst weder eine Taufurkunde vorgelegt noch sonstige Aktivitäten in Richtung seines angeblichen neuen Glaubens in Österreich vorgebracht hat.
Aus den genannten Gründen war sohin zu Recht nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum christlichen Glauben konvertierte.
Selbst für den Fall der Wahrunterstellung dessen bestanden - wie vom Bundesasylamt zutreffend dargelegt - aber gravierende Widersprüche hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Bedrohungen.
So behauptete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, vor seiner Flucht von zwei Angehörigen der Terrorgruppe Ansar al-Islam niedergeschlagen und dabei verletzt worden zu sein (vgl. AS 13). Bei der Einvernahme vom 30.08.2011 gab er über Vorhalt dieser Aussage an, er habe niemals gesagt, dass er selbst, sondern dass sein Onkel angegriffen und verletzt worden sei (vgl. AS 158 f). Bereits dieser Widerspruch erweckte berechtigte Zweifel an der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers.So behauptete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, vor seiner Flucht von zwei Angehörigen der Terrorgruppe Ansar al-Islam niedergeschlagen und dabei verletzt worden zu sein vergleiche AS 13). Bei der Einvernahme vom 30.08.2011 gab er über Vorhalt dieser Aussage an, er habe niemals gesagt, dass er selbst, sondern dass sein Onkel angegriffen und verletzt worden sei vergleiche AS 158 f). Bereits dieser Widerspruch erweckte berechtigte Zweifel an der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers.
Insofern dieser das vorgelegte Videomaterial als Beweis für die nachfolgende Verfolgung eben dieses Onkels wegen der Beherbergung des Beschwerdeführers bezeichnete, war dessen Inhalt aber nichts dergleichen zu entnehmen, sondern ging auch aus diesem - ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem verletzten Reporter tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers handelte - aber lediglich hervor, dass der Reporter wegen seiner berufsbedingten Berichterstattung über Proteste der Opposition und nicht wegen der Konversion eines Angehörigen angegriffen worden sei. Auch kommt in diesem Videomaterial der lokale Gouverneur zu Wort, welcher sich gegen die Gewalt, die sich gegen diese Berichterstattung richtete, ausspricht. Das vorgelegte Beweismittel erweckte somit weitere berechtigte Zweifel am behaupteten Verfolgungsszenario.
Gegen einen Zusammenhang zwischen einem Angriff auf den Onkel des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Konversion sprach auch, dass sich dieser Angriff laut Vorbringen des Beschwerdeführers im März 2011 ereignet haben soll (vgl. AS 157), der Beschwerdeführer sich jedoch noch bis Mai 2011 bei seinem Onkel aufgehalten habe und dann ausgereist sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Angreifer den Onkel zwar auf den Beschwerdeführer ansprachen (AS:Gegen einen Zusammenhang zwischen einem Angriff auf den Onkel des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Konversion sprach auch, dass sich dieser Angriff laut Vorbringen des Beschwerdeführers im März 2011 ereignet haben soll vergleiche AS 157), der Beschwerdeführer sich jedoch noch bis Mai 2011 bei seinem Onkel aufgehalten habe und dann ausgereist sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Angreifer den Onkel zwar auf den Beschwerdeführer ansprachen (AS:
157: "Sie haben ihn geschlagen und sagten ich wäre bei ihm. Sie wollten mich haben."), er sich aber noch zwei Monate lang unbehelligt dort aufhalten konnte, weil die Angreifer nicht genau gewusst hätten, wo er denn sei (vgl. ebenfalls AS 157).157: "Sie haben ihn geschlagen und sagten ich wäre bei ihm. Sie wollten mich haben."), er sich aber noch zwei Monate lang unbehelligt dort aufhalten konnte, weil die Angreifer nicht genau gewusst hätten, wo er denn sei vergleiche ebenfalls AS 157).
Angesichts dieser Erwägungen war auch eine als Beweismittel beantragte (telefonische) Einvernahme des im Irak lebenden Onkels obsolet, wobei anzumerken ist, dass eine solche angesichts der zu erwartenden fehlenden Objektivität dieser Aussage schon per se nur geringe Beweiskraft entfalten könnte.
Auch was das vorgelegte Drohschreiben der Ansar al-Islam betrifft, ist es - wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegt - zu Unstimmigkeiten gekommen. So brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter hätte seinen Onkel davon am 20.02.2011 verständigt, das vorgelegte Drohschreiben stammt jedoch erst vom 21.01.2011 (vgl. AS 163).Auch was das vorgelegte Drohschreiben der Ansar al-Islam betrifft, ist es - wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegt - zu Unstimmigkeiten gekommen. So brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter hätte seinen Onkel davon am 20.02.2011 verständigt, das vorgelegte Drohschreiben stammt jedoch erst vom 21.01.2011 vergleiche AS 163).
Insgesamt gesehen vermochte der Beschwerdeführer also jedenfalls die behauptete Bedrohung durch eine islamistische Gruppe nicht glaubhaft darzulegen.
In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend darauf hinzuweisen, dass es laut den getroffenen Länderfeststellungen, welche vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurden, den kurdischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich gelingt, extremistische Vereinigungen wie die Ansar al-Islam weitgehend zu kontrollieren (vgl. Bescheid S 277). Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass im Irak Religionsfreiheit herrscht und Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak (in welcher sich der Beschwerdeführer zuletzt bei seinem Onkel aufgehalten hat) weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Sohin bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsgewalt in dieser Region schutzunfähig oder schutzunwillig wäre.In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend darauf hinzuweisen, dass es laut den getroffenen Länderfeststellungen, welche vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurden, den kurdischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich gelingt, extremistische Vereinigungen wie die Ansar al-Islam weitgehend zu kontrollieren vergleiche Bescheid S 277). Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass im Irak Religionsfreiheit herrscht und Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak (in welcher sich der Beschwerdeführer zuletzt bei seinem Onkel aufgehalten hat) weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Sohin bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsgewalt in dieser Region schutzunfähig oder schutzunwillig wäre.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe im Irak offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird).Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe im Irak offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird).
Was schließlich die vorgebrachte Verfolgungsgefahr ausgehend vom Vater des Beschwerdeführers betrifft, so ergaben sich auch diesbezüglich Ungereimtheiten.
So sei es etwa dem Beschwerdeführer seiner Aussage nach gelungen, rund zwei Jahre lang einen Besuch einer Kunstschule in XXXX zu verheimlichen und seinem Vater vorzutäuschen, dass er eine Islamschule besuche. Mitte 2009 sei der Vater aber dahintergekommen und sei der Beschwerdeführer nach XXXX in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt, wo es ihm bis Februar 2011 wiederum gelungen sei seine Tätowierung vor seinem Vater zu verheimlichen.So sei es etwa dem Beschwerdeführer seiner Aussage nach gelungen, rund zwei Jahre lang einen Besuch einer Kunstschule in römisch 40 zu verheimlichen und seinem Vater vorzutäuschen, dass er eine Islamschule besuche. Mitte 2009 sei der Vater aber dahintergekommen und sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt, wo es ihm bis Februar 2011 wiederum gelungen sei seine Tätowierung vor seinem Vater zu verheimlichen.
Insofern der Beschwerdeführer erstinstanzlich angab, dass sein Vater gesagt habe, man können seinen Arm wegen der Tätowierung nicht reinwaschen und müsse diesen amputieren (AS 154), bestritt der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde und vermeinte, er habe nur gesagt, dass dies allgemein im Islam so gesehen werde. Gegen eine tatsächliche Verfolgungs- oder gar Tötungsabsicht des Vaters sprach jedoch insbesondere, dass dieser den Beschwerdeführer, auch nachdem er von dessen Konversion gehört habe, rund zwei Wochen lang zu Hause festgehalten habe. Hätte ihm tatsächlich diese Gefahr seitens des Vaters gedroht, wäre dies wohl kaum so geschehen.
In Anbetracht dieser Erwägungen war der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründe im Ergebnis von der fehlenden Glaubhaftmachung einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausging. Folgerichtig war daraus auch abzuleiten, dass aus derlei Gründen auch keine Verfolgungsgefahr pro futuro zu gewinnen war.
Zur aktuellen Lage im Irak ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid zu verweisen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben wurden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3. Aus der Darstellung oben wurde ersichtlich, dass weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten wurde noch sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern ergab, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.3. Aus der Darstellung oben wurde ersichtlich, dass weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten wurde noch sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern ergab, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Scheinkonversion, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
27.08.2012