Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 415.613-2/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 09 14.044-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 09 14.044-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vonXXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vonXXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 11.11.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 11.11.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein. In seinem Heimatland befänden sich noch seine Mutter und seine Gattin, während ihm sein Vater unbekannt sei. Er habe seine Heimat schlepperunterstützt am 09.11.2009 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte an, dass die Familie seiner schwangeren Frau ihm mit dem Tod gedroht hätten, da er unehelich geboren worden sei und hätte diese von ihm verlangt, sich scheiden zu lassen. Weiters hätte eine islamistische Gruppe von ihm gefordert, für Hizbul Islam im Heiligen Krieg zu kämpfen. Im Falle seiner Weigerung sei er mit dem Tod bedroht worden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein. In seinem Heimatland befänden sich noch seine Mutter und seine Gattin, während ihm sein Vater unbekannt sei. Er habe seine Heimat schlepperunterstützt am 09.11.2009 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte an, dass die Familie seiner schwangeren Frau ihm mit dem Tod gedroht hätten, da er unehelich geboren worden sei und hätte diese von ihm verlangt, sich scheiden zu lassen. Weiters hätte eine islamistische Gruppe von ihm gefordert, für Hizbul Islam im Heiligen Krieg zu kämpfen. Im Falle seiner Weigerung sei er mit dem Tod bedroht worden.
I.2. Am 04.02.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Dabei wurde er zunächst aufgefordert, seine Lebensumstände in Somalia zu beschreiben. Er verwies darauf, in einem Kinderheim in XXXX aufgewachsen und im Jahr 1989 von einer Frau adoptiert worden zu sein, bei welcher er bis 1996 gewohnt habe. Danach habe er auf der Straße gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seine leibliche Mutter sei von seinem Vater, den er nicht kennen würde, angeschossen worden, als dieser erfahren hätte, dass sie den Beschwerdeführer zur Welt gebracht habe. Im Jänner 2008 habe er seine Frau traditionell geheiratet, wobei er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Das letzte Mal habe er seine damals im dritten Monat schwangere Frau am 07.08.2008 gesehen. Er selber gehöre keiner Volksgruppe an, während seine Frau zum Stamm der Isaaq gehöre. Der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an, dass er als uneheliches Kind keinem größeren Stamm angehöre. Er sei deshalb öfters geschlagen und teilweise für seine Arbeit nicht bezahlt worden. Als die Eltern seiner Frau von deren geheimer Hochzeit erfahren hätten, hätten zwei Brüder seiner Frau auf ihn geschossen, ihn jedoch verfehlt. Er sei daher noch am selben Tag (07.08.2008) von XXXX nach XXXX gefahren, wo er in einem Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet hätte. Am 20.10.2009 sei er aus einem Geschäft, wo er gerade einkaufen gewesen wäre, von der islamistischen Gruppe Hizbul Islam entführt worden. Nach vier Tagen habe er während des Abendgebets die Möglichkeit gehabt, zu dem Restaurant, wo er gearbeitet habe, zu flüchten. Der Restaurantbesitzer habe ihn bis zu seiner Ausreise in seinem Haus versteckt. Seitens des Bundesasylamtes zu der Entführung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass noch eine zweite entführte Person in dem Haus gewesen sei und der Anführer der Gruppe ihnen mitgeteilt hätte, sie wären ab jetzt Kämpfer der Hizbul Islam. Dessen Frage um diesbezügliches Einverständnis hätte der Beschwerdeführer bejaht. Es sei ihnen erklärt worden, dass sie zu einer anderen Gruppe gebracht würden, um dort den Umgang mit Waffen zu lernen. Weiters sei ihnen im Falle ihrer Flucht und ihrer Weigerung, am heiligen Krieg teilzunehmen, mit dem Tode gedroht worden. Während der vier Tage habe er nur in einem Zimmer gesessen und ab und zu beim Kochen geholfen. Sie hätten über die Ziele der Gruppe und den Islam erzählt. Am 24.10.2009 sei der Beschwerdeführer in der Mitte während des Abendgebetes gegangen, wobei die anderen sicher gedacht hätten, er würde sich waschen gehen. Stattdessen habe er seine Waffe genommen und sei davon gegangen.römisch eins.2. Am 04.02.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Dabei wurde er zunächst aufgefordert, seine Lebensumstände in Somalia zu beschreiben. Er verwies darauf, in einem Kinderheim in römisch 40 aufgewachsen und im Jahr 1989 von einer Frau adoptiert worden zu sein, bei welcher er bis 1996 gewohnt habe. Danach habe er auf der Straße gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seine leibliche Mutter sei von seinem Vater, den er nicht kennen würde, angeschossen worden, als dieser erfahren hätte, dass sie den Beschwerdeführer zur Welt gebracht habe. Im Jänner 2008 habe er seine Frau traditionell geheiratet, wobei er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Das letzte Mal habe er seine damals im dritten Monat schwangere Frau am 07.08.2008 gesehen. Er selber gehöre keiner Volksgruppe an, während seine Frau zum Stamm der Isaaq gehöre. Der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an, dass er als uneheliches Kind keinem größeren Stamm angehöre. Er sei deshalb öfters geschlagen und teilweise für seine Arbeit nicht bezahlt worden. Als die Eltern seiner Frau von deren geheimer Hochzeit erfahren hätten, hätten zwei Brüder seiner Frau auf ihn geschossen, ihn jedoch verfehlt. Er sei daher noch am selben Tag (07.08.2008) von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, wo er in einem Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet hätte. Am 20.10.2009 sei er aus einem Geschäft, wo er gerade einkaufen gewesen wäre, von der islamistischen Gruppe Hizbul Islam entführt worden. Nach vier Tagen habe er während des Abendgebets die Möglichkeit gehabt, zu dem Restaurant, wo er gearbeitet habe, zu flüchten. Der Restaurantbesitzer habe ihn bis zu seiner Ausreise in seinem Haus versteckt. Seitens des Bundesasylamtes zu der Entführung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass noch eine zweite entführte Person in dem Haus gewesen sei und der Anführer der Gruppe ihnen mitgeteilt hätte, sie wären ab jetzt Kämpfer der Hizbul Islam. Dessen Frage um diesbezügliches Einverständnis hätte der Beschwerdeführer bejaht. Es sei ihnen erklärt worden, dass sie zu einer anderen Gruppe gebracht würden, um dort den Umgang mit Waffen zu lernen. Weiters sei ihnen im Falle ihrer Flucht und ihrer Weigerung, am heiligen Krieg teilzunehmen, mit dem Tode gedroht worden. Während der vier Tage habe er nur in einem Zimmer gesessen und ab und zu beim Kochen geholfen. Sie hätten über die Ziele der Gruppe und den Islam erzählt. Am 24.10.2009 sei der Beschwerdeführer in der Mitte während des Abendgebetes gegangen, wobei die anderen sicher gedacht hätten, er würde sich waschen gehen. Stattdessen habe er seine Waffe genommen und sei davon gegangen.
I.3. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 21.09.2010, Zl. 09 14.044-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Es verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukäme, da sich in seinem Vorbringen detailliert aufgelistete Ungereimtheiten ergäben hätten. Etwa sei unverständlich, weshalb er das Geschlecht seines Kindes nicht kenne würde, obwohl er den letzten Kontakt zu seiner Frau gehabt haben will, als das Kind schon geboren hätten sein müssen. Auch, dass er nicht das genaue Datum seiner Heirat habe nennen können, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso unplausibel sei, wie die Eltern seiner Frau erfahren hätten sollen, dass er unehelich geboren sei, bzw. ihn die Brüder seiner Frau erkennen hätten sollen. In Bezug auf die Entführung verwies das Bundesasylamt auf Widersprüche hinsichtlich seines Waffenbesitzes.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 21.09.2010, Zl. 09 14.044-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Es verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukäme, da sich in seinem Vorbringen detailliert aufgelistete Ungereimtheiten ergäben hätten. Etwa sei unverständlich, weshalb er das Geschlecht seines Kindes nicht kenne würde, obwohl er den letzten Kontakt zu seiner Frau gehabt haben will, als das Kind schon geboren hätten sein müssen. Auch, dass er nicht das genaue Datum seiner Heirat habe nennen können, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso unplausibel sei, wie die Eltern seiner Frau erfahren hätten sollen, dass er unehelich geboren sei, bzw. ihn die Brüder seiner Frau erkennen hätten sollen. In Bezug auf die Entführung verwies das Bundesasylamt auf Widersprüche hinsichtlich seines Waffenbesitzes.
I.4. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde, welcher der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben über gemeinnützige Hilfstätigkeiten und Deutschkursbesuche beilegte, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2011, Zl. A7 415.613-1/2010/6E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Entführung durch die Islamistengruppe "Hizbul Islam" nicht mit der erforderlichen Nachvollziehbarkeit widerlegt habe, da es einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Einstellung hinsichtlich der Gruppe "Hizbul Islam" und zur eventuellen Erkennbarkeit einer solchen bedurft hätte.römisch eins.4. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde, welcher der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben über gemeinnützige Hilfstätigkeiten und Deutschkursbesuche beilegte, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2011, Zl. A7 415.613-1/2010/6E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Entführung durch die Islamistengruppe "Hizbul Islam" nicht mit der erforderlichen Nachvollziehbarkeit widerlegt habe, da es einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Einstellung hinsichtlich der Gruppe "Hizbul Islam" und zur eventuellen Erkennbarkeit einer solchen bedurft hätte.
I.5. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung fand am 14.11.2011 eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt. Dabei führte er ins Treffen, an Hautproblemen zu leiden, wogegen er Tabletten einnähme und eine Creme verwenden würde. Er vermute, dass er die Hautprobleme wegen psychischer Probleme habe. Da er noch keinen Dolmetscher gefunden habe, warte er noch mit einem Arzttermin. Das Bundesasylamt forderte den Genannten daraufhin auf, ärztliche Atteste unverzüglich vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes zu seiner Einstellung zur Hizbul Islam befragt, wobei er hiezu angab, dass er diese schlecht fände. Diese würden schwächere Menschen verschleppen. Im Fernsehen und Radio würde man hören, was sie machten - etwa anderen Menschen Hände und Füße abhacken. Er wisse nicht, wer der Führer sei oder welche Strukturen sie hätten. Sie würden sich jedenfalls an den Koran halten und wer dagegen sei, würde umgebracht. Seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, seine Entführung nochmals zu schildern, führte der Beschwerdeführer an, dass ihm drei Regeln - er müsse damit einverstanden sein, mit ihnen zusammenzuarbeiten und keine Geheimnisse der Gruppe weiterzuerzählen sowie im Falle seiner Flucht umgebracht zu werden - mitgeteilt worden wären, die er unterschreiben habe müssen. Sie hätten dann begonnen ihn im Umgang mit Waffen zu unterrichten und sei er am zweiten Tag zu einem anderen Somalier ins Zimmer gebracht worden. Eines Abends hätten alle gegen 18 Uhr gebetet, während er gekocht habe. Diesen Moment habe er zur Flucht benutzt. Zu seiner privaten Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Familienangehörigen hätte und derzeit 20 Stunden pro Woche bei der Gemeinde arbeite. Mit seiner Frau habe er telefonischen Kontakt und habe er von ihr erfahren, dass das Kind, das sie geboren hätte, bereits verstorben sei.römisch eins.5. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung fand am 14.11.2011 eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt. Dabei führte er ins Treffen, an Hautproblemen zu leiden, wogegen er Tabletten einnähme und eine Creme verwenden würde. Er vermute, dass er die Hautprobleme wegen psychischer Probleme habe. Da er noch keinen Dolmetscher gefunden habe, warte er noch mit einem Arzttermin. Das Bundesasylamt forderte den Genannten daraufhin auf, ärztliche Atteste unverzüglich vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes zu seiner Einstellung zur Hizbul Islam befragt, wobei er hiezu angab, dass er diese schlecht fände. Diese würden schwächere Menschen verschleppen. Im Fernsehen und Radio würde man hören, was sie machten - etwa anderen Menschen Hände und Füße abhacken. Er wisse nicht, wer der Führer sei oder welche Strukturen sie hätten. Sie würden sich jedenfalls an den Koran halten und wer dagegen sei, würde umgebracht. Seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, seine Entführung nochmals zu schildern, führte der Beschwerdeführer an, dass ihm drei Regeln - er müsse damit einverstanden sein, mit ihnen zusammenzuarbeiten und keine Geheimnisse der Gruppe weiterzuerzählen sowie im Falle seiner Flucht umgebracht zu werden - mitgeteilt worden wären, die er unterschreiben habe müssen. Sie hätten dann begonnen ihn im Umgang mit Waffen zu unterrichten und sei er am zweiten Tag zu einem anderen Somalier ins Zimmer gebracht worden. Eines Abends hätten alle gegen 18 Uhr gebetet, während er gekocht habe. Diesen Moment habe er zur Flucht benutzt. Zu seiner privaten Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Familienangehörigen hätte und derzeit 20 Stunden pro Woche bei der Gemeinde arbeite. Mit seiner Frau habe er telefonischen Kontakt und habe er von ihr erfahren, dass das Kind, das sie geboren hätte, bereits verstorben sei.
Im Rahmen dieser Einvernahme verzichtete der Beschwerdeführer auf die Übersetzungen der Länderberichte zur Lage in Somalia und führte an, dass er auch keine Stellungnahme abgeben wolle.
I.6. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den bereits im ersten Bescheid getroffenen Erwägungen und führte weiters an, dass sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner neuerlichen Einvernahme in grobe Ungereimtheiten verstrickt habe. So etwa habe er von den drei unterschriebenen Regeln zuvor nichts erwähnt und außerdem angegeben, dass er sogleich und nicht erst am zweiten Tag zu dem anderen entführten Somalier gebracht worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die vier Bewacher "einfach so" auf den Beschwerdeführer vergessen hätten.römisch eins.6. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den bereits im ersten Bescheid getroffenen Erwägungen und führte weiters an, dass sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner neuerlichen Einvernahme in grobe Ungereimtheiten verstrickt habe. So etwa habe er von den drei unterschriebenen Regeln zuvor nichts erwähnt und außerdem angegeben, dass er sogleich und nicht erst am zweiten Tag zu dem anderen entführten Somalier gebracht worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die vier Bewacher "einfach so" auf den Beschwerdeführer vergessen hätten.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorlägen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorlägen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.
I.7. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.7. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.
I.8. Am 25.11.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst Formalbeschwerde und betonte in seiner Beschwerdeergänzung vom 07.12.2011, dass er im Zuge seiner Einvernahmen detaillierte und plausible Angaben getätigt habe, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ihn die belangte Behörde dennoch als unglaubwürdig bewertet habe. Er hob hervor, aus Liebe geheiratet zu haben und dass seine fehlende Stammeszugehörigkeit für seine Frau kein Problem dargestellt hätte. Dass er sich nicht mehr an das genaue Datum seiner Heirat erinnern habe können, begründete er damit, dass die Verheiratung unter größtmöglicher Heimlichkeit stattgefunden habe. Weiters verwies er auf kulturelle Differenzen. Dass ihn die Brüder seiner Frau wiedererkannt hätten, so der Beschwerdeführer weiter, liege daran, dass er viel Zeit auf dem Markt, der direkt neben dem Geschäft der Eltern seiner Frau gelegen wäre, verbracht habe. Er verwies zudem auf das Prinzip der Blutrache und betonte, dass er den Brüdern seiner Frau nur mit äußerster Not entkommen sei. In Bezug auf den Zeitpunkt seines letzten Kontaktes mit seiner Frau sei es zu einem unbeabsichtigten sprachlichen Missverständnis gekommen. Mittlerweile wisse er, dass sein Kind ein Junge gewesen sei, dieser jedoch aufgrund der derzeitigen Hungersnot und der desaströsen Versorgungslage in Somalia verhungert sei. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf das Bestehen von Zwangsrekrutierungen durch die islamistischen Gruppe Hizbul Islam und Al Shabaab und führte an, dass er tatsächlich über keine Waffe verfügt habe, sondern diese erst während seiner Flucht von einem anderen Mitglied der Hizbul Islam entwendet habe. Das Erwähnen des Unterschreibens der drei Regeln erst bei seiner zweiten Einvernahme sei erfolgt, da ihm durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Möglichkeit geboten worden sei, seine Einstellung bezüglich der Gruppierung näher zu erläutern. Der Beschwerdeführer monierte weiters eine verkürzte Darstellung des konkreten Fluchtablaufs im Zuge der Rückübersetzung. Die belangte Behörde hätte jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft sei und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. In Bezug auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Wirtschafts- und Sicherheitslage in Somalia als äußerst prekär zu charakterisieren sei. Da er zudem keine Clanzugehörigkeit besitze und nicht über einen umfassenden unterstützenden Familienverband verfüge, würde seine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ergeben. Seine Ausweisung sei unzulässig, da sein Antrag positiv zu entscheiden sei.römisch eins.8. Am 25.11.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst Formalbeschwerde und betonte in seiner Beschwerdeergänzung vom 07.12.2011, dass er im Zuge seiner Einvernahmen detaillierte und plausible Angaben getätigt habe, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ihn die belangte Behörde dennoch als unglaubwürdig bewertet habe. Er hob hervor, aus Liebe geheiratet zu haben und dass seine fehlende Stammeszugehörigkeit für seine Frau kein Problem dargestellt hätte. Dass er sich nicht mehr an das genaue Datum seiner Heirat erinnern habe können, begründete er damit, dass die Verheiratung unter größtmöglicher Heimlichkeit stattgefunden habe. Weiters verwies er auf kulturelle Differenzen. Dass ihn die Brüder seiner Frau wiedererkannt hätten, so der Beschwerdeführer weiter, liege daran, dass er viel Zeit auf dem Markt, der direkt neben dem Geschäft der Eltern seiner Frau gelegen wäre, verbracht habe. Er verwies zudem auf das Prinzip der Blutrache und betonte, dass er den Brüdern seiner Frau nur mit äußerster Not entkommen sei. In Bezug auf den Zeitpunkt seines letzten Kontaktes mit seiner Frau sei es zu einem unbeabsichtigten sprachlichen Missverständnis gekommen. Mittlerweile wisse er, dass sein Kind ein Junge gewesen sei, dieser jedoch aufgrund der derzeitigen Hungersnot und der desaströsen Versorgungslage in Somalia verhungert sei. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf das Bestehen von Zwangsrekrutierungen durch die islamistischen Gruppe Hizbul Islam und Al Shabaab und führte an, dass er tatsächlich über keine Waffe verfügt habe, sondern diese erst während seiner Flucht von einem anderen Mitglied der Hizbul Islam entwendet habe. Das Erwähnen des Unterschreibens der drei Regeln erst bei seiner zweiten Einvernahme sei erfolgt, da ihm durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Möglichkeit geboten worden sei, seine Einstellung bezüglich der Gruppierung näher zu erläutern. Der Beschwerdeführer monierte weiters eine verkürzte Darstellung des konkreten Fluchtablaufs im Zuge der Rückübersetzung. Die belangte Behörde hätte jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft sei und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Wirtschafts- und Sicherheitslage in Somalia als äußerst prekär zu charakterisieren sei. Da er zudem keine Clanzugehörigkeit besitze und nicht über einen umfassenden unterstützenden Familienverband verfüge, würde seine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ergeben. Seine Ausweisung sei unzulässig, da sein Antrag positiv zu entscheiden sei.
Der Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief einer Dermatologin vom 22.11.2011 bei. Darin wird dem Beschwerdeführer das Bestehen einer Neurodermitis diagnostiziert.
I.9. Mit Schreiben vom 31.01.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um "schnelle Behandlung seines Asylantrages" und gab an, dass seine Frau schwer krank sei - sie litte an Tuberkulose. Da er seiner Frau nicht helfen könne, würde sich sein psychischer Zustand zusehends verschlechtern. Da es in der Einrichtung des Diakonie Flüchtlingsdienstes keinen somalischen Dolmetscher gäbe, habe er bislang keine Therapie durchführen können.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 31.01.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um "schnelle Behandlung seines Asylantrages" und gab an, dass seine Frau schwer krank sei - sie litte an Tuberkulose. Da er seiner Frau nicht helfen könne, würde sich sein psychischer Zustand zusehends verschlechtern. Da es in der Einrichtung des Diakonie Flüchtlingsdienstes keinen somalischen Dolmetscher gäbe, habe er bislang keine Therapie durchführen können.
I.10. Mit E-Mail vom 19.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag und führte darin aus, dass zwischenzeitig auch seine Ehefrau verstorben sei. Der Umstand, dass er seiner Familie nicht helfen habe können, stelle für ihn eine enorme Belastung dar und äußere sich in einem schlechten psychischen Zustand. Der Beschwerdeführer legte einen Befundbericht vom 05.06.2012 XXXX bei. Darin wird dem Genannten eine schwere depressive Episode (F 32.2) diagnostiziert und als Therapie "Mirtel 30 mg 0-0-0-2" sowie eine weitere ambulante psychiatrische Therapie verordnet.römisch eins.10. Mit E-Mail vom 19.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag und führte darin aus, dass zwischenzeitig auch seine Ehefrau verstorben sei. Der Umstand, dass er seiner Familie nicht helfen habe können, stelle für ihn eine enorme Belastung dar und äußere sich in einem schlechten psychischen Zustand. Der Beschwerdeführer legte einen Befundbericht vom 05.06.2012 römisch 40 bei. Darin wird dem Genannten eine schwere depressive Episode (F 32.2) diagnostiziert und als Therapie "Mirtel 30 mg 0-0-0-2" sowie eine weitere ambulante psychiatrische Therapie verordnet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Zwar hat die belangte Behörde nach der erstmals erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Asylgerichtshof eine neuerliche Einvernahme durchgeführt und den Beschwerdeführer - wie aufgetragen - zu seiner Einstellung gegenüber der Hizbul Islam befragt. Allerdings hat sie es verabsäumt, in ausreichendem Maße auf die bereits in der Beschwerdeergänzung vom 08.06.2011 detaillierten Entgegnungen des Genannten zu den bereits im ersten bekämpften Bescheid aufgelisteten Ungereimtheiten einzugehen. Die nunmehr bekämpfte Entscheidung besticht im Wesentlichen durch die Aufzählung genau derselben - nach Meinung des Bundesasylamtes bestehenden - Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Der pauschale Verweis auf den Vergleich mit einer durchschnittlichen Maßfigur (vgl. Bescheidseite 101) reicht im konkreten Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aus, um sämtliche seiner Entgegnungen als zu wenig substantiiert abzutun.Zwar hat die belangte Behörde nach der erstmals erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Asylgerichtshof eine neuerliche Einvernahme durchgeführt und den Beschwerdeführer - wie aufgetragen - zu seiner Einstellung gegenüber der Hizbul Islam befragt. Allerdings hat sie es verabsäumt, in ausreichendem Maße auf die bereits in der Beschwerdeergänzung vom 08.06.2011 detaillierten Entgegnungen des Genannten zu den bereits im ersten bekämpften Bescheid aufgelisteten Ungereimtheiten einzugehen. Die nunmehr bekämpfte Entscheidung besticht im Wesentlichen durch die Aufzählung genau derselben - nach Meinung des Bundesasylamtes bestehenden - Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Der pauschale Verweis auf den Vergleich mit einer durchschnittlichen Maßfigur vergleiche Bescheidseite 101) reicht im konkreten Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aus, um sämtliche seiner Entgegnungen als zu wenig substantiiert abzutun.
Beispielhaft wird an dieser Stelle angeführt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die mangelnde Kenntnis seines exakten Heiratsdatums vorwirft, bei der Argumentation jedoch überhaupt nicht berücksichtigt, dass er in der Lage war, die Namen der Zeugen und des Mullahs zu nennen. Auch auf die seitens des Beschwerdeführers eingewendeten kulturellen Differenzen zwischen europäischen und somalischen Traditionen wurde nicht eingegangen. Als weiteres Exempel einer fragwürdigen Argumentationslinie durch die belangte Behörde stellt sich die Meinung, es sei unplausibel, dass sich Hizbul Islam "Mitstreiter und Kämpfer durch Entführungen aneignen sollte", dar. Hierbei übergeht das Bundesasylamt die eigens getroffenen Länderfeststellungen, wonach Zwangsrekrutierungen in Somalia an der Tagesordnung stehen.
Insgesamt ist somit die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts aufgrund mangelnder konkreter Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der in Somalia herrschenden Gegebenheiten nicht möglich.
Auch die Begründung der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erweist sich vor dem Hintergrund der in Somalia herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage als nicht tragfähig. Im Wesentlichen beschränkt sich die Aussage des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handeln würde, dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Es ist aber auch hier weder erkennbar, auf welchen konkreten Feststellungen diese Schlussfolgerung basiert noch wurden allgemein Feststellungen zur tatsächlichen Beschäftigungssituation in Somalia getroffen. Die belangte Behörde räumt zwar selbst ein, dass es weder eine Grundversorgung in Somalia gäbe, sieht darin aber dennoch mit Verweis auf nicht näher beschriebene Aktivitäten von NGOs kein Rückkehrhindernis. In diesem Zusammenhang fehlt somit eine konkrete Auseinandersetzung mit der aktuellen Versorgungslage in Somalia sowie mit dem faktischen Zugang zum Arbeitsmarkt von geringfügig ausgebildeten Menschen. Weiters wurde der Umstand einer fehlenden Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt und entbehrt der Verweis auf das Bestehen eines familiären Rückhaltes in Somalia aufgrund der Angaben des Genannten, wonach er auf der Straße gelebt habe, jeglicher Grundlage.
Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - bei gleichbleibender Argumentationslinie - detailliert mit sämtlichen Entgegnungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Wie zwischenzeitig hervorgekommen ist, leidet der Beschwerdeführer außerdem offenkundig an einer schweren depressiven Episode und befindet sich aufgrund dieser in ärztlicher Behandlung. Die belangte Behörde wird daher den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - etwa durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - abzuklären und diesen nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen haben, sondern diesen auch entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Aussageverhalten zu berücksichtigen haben (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - bei gleichbleibender Argumentationslinie - detailliert mit sämtlichen Entgegnungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Wie zwischenzeitig hervorgekommen ist, leidet der Beschwerdeführer außerdem offenkundig an einer schweren depressiven Episode und befindet sich aufgrund dieser in ärztlicher Behandlung. Die belangte Behörde wird daher den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - etwa durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - abzuklären und diesen nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen haben, sondern diesen auch entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Aussageverhalten zu berücksichtigen haben vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.09.2012