Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B4 412.302-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zl. 09 13.365/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zl. 09 13.365/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 27.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 28.10.2009 gab er an, der Volksgruppe der Araber anzugehören und aus
XXXX zu stammen. Im Protokoll wird als Staatsangehörigkeit "Algerien" angeführt. Der Beschwerdeführer habe XXXX 2004 verlassen und sich bis 2007 in Mauretanien aufgehalten, wo er als Friseur seinen Lebensunterhalt verdient habe. Danach sei er über Spanien, Frankreich und die Schweiz nach Österreich gereist. In XXXX gebe es "nichts", sie hätten in Zelten gelebt; es gebe keinen Strom, keine Schulen, keine Arbeit und "keine Zivilisation". Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, um sich anderswo "eine Zukunft und ein Leben" aufzubauen.römisch 40 zu stammen. Im Protokoll wird als Staatsangehörigkeit "Algerien" angeführt. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 2004 verlassen und sich bis 2007 in Mauretanien aufgehalten, wo er als Friseur seinen Lebensunterhalt verdient habe. Danach sei er über Spanien, Frankreich und die Schweiz nach Österreich gereist. In römisch 40 gebe es "nichts", sie hätten in Zelten gelebt; es gebe keinen Strom, keine Schulen, keine Arbeit und "keine Zivilisation". Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, um sich anderswo "eine Zukunft und ein Leben" aufzubauen.
3. Am 22.2.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Angaben zu seinem Reiseweg und fügte weiters hinzu, in Frankreich bzw. Spanien keinen Asylantrag gestellt zu haben, da er nicht gewusst habe, dass er einen solchen hätte stellen können. Er habe Mauretanien verlassen, weil er dort zu wenig verdient habe. Einen Wohnortswechsel habe er in Algerien nicht in Erwägung gezogen, weil er befürchtet habe, wieder ins Zeltlager zurückgeschickt zu werden.
XXXX habe er wegen der schlechten Lage und mangelnden Zukunftsperspektiven verlassen. Sein Vater sei Mitglied der XXXX gewesen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer im Jahre 1995 nicht mitgenommen, als sie das Lager verlassen habe. Er habe sich nicht getraut, das Lager zu verlassen, da er niemanden gekannt habe. Von 2000 bis 2003 sei er von der XXXX wegen des Verdachtes der versuchten illegalen Ausreise angehalten worden. Nachgefragt, ob er dies bei der Polizei gemeldet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht habe tun können, da er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe und es dort keine Polizei gegeben habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zu den ihm vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zu Algerien Stellung zu nehmen.römisch 40 habe er wegen der schlechten Lage und mangelnden Zukunftsperspektiven verlassen. Sein Vater sei Mitglied der römisch 40 gewesen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer im Jahre 1995 nicht mitgenommen, als sie das Lager verlassen habe. Er habe sich nicht getraut, das Lager zu verlassen, da er niemanden gekannt habe. Von 2000 bis 2003 sei er von der römisch 40 wegen des Verdachtes der versuchten illegalen Ausreise angehalten worden. Nachgefragt, ob er dies bei der Polizei gemeldet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht habe tun können, da er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe und es dort keine Polizei gegeben habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zu den ihm vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zu Algerien Stellung zu nehmen.
4. In der betreffenden, am 8.3.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Sachverhaltsannahmen keinerlei Informationen zu seiner individuellen Situation enthielten. Der Beschwerdeführer sei Sohn des XXXX, eines Gründungsmitgliedes der XXXX. Kurz nach dessen Tod sei der Beschwerdeführer in XXXX geboren. Dieses Gebiet liege zwar offiziell auf algerischem Staatsgebiet, sei aber seit 30 Jahren das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus "XXXX" und werde von der "XXXX" verwaltet. Menschen, die dort auf die Welt kämen, würden nur von der XXXX registriert und erhielten mit dem 18. Lebensjahr Dokumente dieser Organisation; sie würden nicht als algerische Staatsbürger angesehen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die algerische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Seine Mutter habe nur die Personenregistrierungsurkunde der XXXX gehabt, obwohl sie ursprünglich aus XXXX stamme. Sie habe nach Marokko zurückkehren wollen, dies habe ihr die XXXX aber nicht erlaubt. Solche Rückkehrbestrebungen würden als Flucht geahndet, weshalb auch seine Mutter in ein Gefangenenlager gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sie als Kind begleitet. Die Bedingungen in dem Lager seien "unbeschreiblich" gewesen. Sie seien "total abgemagert gewesen" und ständig misshandelt worden. Seine Mutter sei als Frau mannigfachen sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche der Beschwerdeführer als Kind mit habe ansehen müssen. Schließlich sei es seiner Mutter gelungen, sich mit einem der Söldner anzufreunden und zu flüchten. Der Beschwerdeführer sei damals 16 Jahre alt gewesen. Die Mutter habe ihm zwar versprochen, ihn später aus dem Lager zu holen, dies sei jedoch nie passiert. Der Beschwerdeführer sei sodann für die Flucht seiner Mutter bestraft und in ein Gefängnis gebracht worden, wo auch Entführungsopfer aus Marokko inhaftiert gewesen seien. Man habe ihn dort gefoltert und wissen wollen, wer seiner Mutter zur Flucht verholfen habe. Damals habe es viele Fluchtversuche aus diesem Gebiet gegeben. Eine Flucht sei zu diesem Zeitpunkt wegen der starken Grenzbewachung undenkbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei von den XXXX mit dem Umbringen bedroht worden; man habe ihm ein Messer an den Hals gesetzt und ihm eine tiefe Schnittwunde zugefügt. Er sei auch ausgepeitscht worden. Nach drei Jahren sei er sodann in ein anderes Lager für Alte und Kinder, einem "Sterbeplatz", gebracht worden. Nach einem vierjährigen Aufenthalt dort habe er einen Mann kennengelernt, der seinen Vater gekannt habe und ihm 2004 zur Flucht nach Mauretanien verholfen habe. Der Beschwerdeführer habe unbedingt dorthin wollen, um seine Mutter zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Rechtlich folge aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und seine Mutter aus Marokko stamme. Da die Länderfeststellungen zu Algerien in keinem Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte stünden, möge das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu der Situation der Flüchtlinge in XXXX treffen und ihm diese zum Parteiengehör vorhalten.4. In der betreffenden, am 8.3.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Sachverhaltsannahmen keinerlei Informationen zu seiner individuellen Situation enthielten. Der Beschwerdeführer sei Sohn des römisch 40 , eines Gründungsmitgliedes der römisch 40 . Kurz nach dessen Tod sei der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren. Dieses Gebiet liege zwar offiziell auf algerischem Staatsgebiet, sei aber seit 30 Jahren das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus "XXXX" und werde von der "XXXX" verwaltet. Menschen, die dort auf die Welt kämen, würden nur von der römisch 40 registriert und erhielten mit dem 18. Lebensjahr Dokumente dieser Organisation; sie würden nicht als algerische Staatsbürger angesehen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die algerische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Seine Mutter habe nur die Personenregistrierungsurkunde der römisch 40 gehabt, obwohl sie ursprünglich aus römisch 40 stamme. Sie habe nach Marokko zurückkehren wollen, dies habe ihr die römisch 40 aber nicht erlaubt. Solche Rückkehrbestrebungen würden als Flucht geahndet, weshalb auch seine Mutter in ein Gefangenenlager gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sie als Kind begleitet. Die Bedingungen in dem Lager seien "unbeschreiblich" gewesen. Sie seien "total abgemagert gewesen" und ständig misshandelt worden. Seine Mutter sei als Frau mannigfachen sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche der Beschwerdeführer als Kind mit habe ansehen müssen. Schließlich sei es seiner Mutter gelungen, sich mit einem der Söldner anzufreunden und zu flüchten. Der Beschwerdeführer sei damals 16 Jahre alt gewesen. Die Mutter habe ihm zwar versprochen, ihn später aus dem Lager zu holen, dies sei jedoch nie passiert. Der Beschwerdeführer sei sodann für die Flucht seiner Mutter bestraft und in ein Gefängnis gebracht worden, wo auch Entführungsopfer aus Marokko inhaftiert gewesen seien. Man habe ihn dort gefoltert und wissen wollen, wer seiner Mutter zur Flucht verholfen habe. Damals habe es viele Fluchtversuche aus diesem Gebiet gegeben. Eine Flucht sei zu diesem Zeitpunkt wegen der starken Grenzbewachung undenkbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei von den römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden; man habe ihm ein Messer an den Hals gesetzt und ihm eine tiefe Schnittwunde zugefügt. Er sei auch ausgepeitscht worden. Nach drei Jahren sei er sodann in ein anderes Lager für Alte und Kinder, einem "Sterbeplatz", gebracht worden. Nach einem vierjährigen Aufenthalt dort habe er einen Mann kennengelernt, der seinen Vater gekannt habe und ihm 2004 zur Flucht nach Mauretanien verholfen habe. Der Beschwerdeführer habe unbedingt dorthin wollen, um seine Mutter zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Rechtlich folge aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und seine Mutter aus Marokko stamme. Da die Länderfeststellungen zu Algerien in keinem Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte stünden, möge das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu der Situation der Flüchtlinge in römisch 40 treffen und ihm diese zum Parteiengehör vorhalten.
5. Ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.03.2010, Zl. 09 13.365-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Algerien" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Algerien" aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; er sei "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien". Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Algerien. Zum Fluchtvorbringen wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien deshalb verlassen zu haben, weil er dort in einem Zeltlager habe wohnen müssen. Es habe dort keinen Strom, keine Schulausbildung, keine Arbeit gegeben. Auch sei die Zukunft in einem Zeltlager nicht die Beste, weshalb er in ein Land habe reisen wollen, wo er sich ein neuen Leben aufbauen könne. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen hätten werden können, wonach er in Algerien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Angst vor einem terroristischen Anschlag zu haben, genüge die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht. Überdies habe er keine refoulementrelevante Bedrohungssituation dargetan. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung5. Ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.03.2010, Zl. 09 13.365-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Algerien" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Algerien" aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; er sei "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien". Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Algerien. Zum Fluchtvorbringen wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien deshalb verlassen zu haben, weil er dort in einem Zeltlager habe wohnen müssen. Es habe dort keinen Strom, keine Schulausbildung, keine Arbeit gegeben. Auch sei die Zukunft in einem Zeltlager nicht die Beste, weshalb er in ein Land habe reisen wollen, wo er sich ein neuen Leben aufbauen könne. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen hätten werden können, wonach er in Algerien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Angst vor einem terroristischen Anschlag zu haben, genüge die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht. Überdies habe er keine refoulementrelevante Bedrohungssituation dargetan. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei er im Wesentlichen rügte, dass er - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - nicht algerischer Staatsbürger sei. Er stamme aus XXXX, wo sich das Lager für Flüchtlinge aus XXXX befände und von der XXXX verwaltet werde. Die in diesem Lager lebende Flüchtlinge hätten weder die algerische Staatsangehörigkeit noch dürften sie sich außerhalb des Lagers in Algerien aufhalten. Vermutlich sei der Beschwerdeführer staatenlos. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt. Weiters wurde auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8.3.2010 verwiesen. In der Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers spreche die belangte Behörde von der Angst des Beschwerdeführers vor einem terroristischen Anschlag und führe weiters aus, eine Verfolgung wäre dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohte. Weiters führe sie aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK fänden, weil der Beschwerdeführer nur über allgemeine Vorgänge in Algerien gesprochen habe. Auch gehe die Behörde durchgehend von einer algerischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien aus. Das Bundesasylamt meine, dass der Beschwerdeführer Algerien, respektive das Zeltlager nur deshalb verlassen habe, weil es dort keine Infrastruktur und keine Zukunft für ihn gebe. Somit sei eindeutig, dass die Beweiswürdigung "total verfehlt" sei, wobei es sich um Textbausteine aus einem anderen Verfahren handeln dürfte. Das Bundesasylamt negiere teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters seien keinerlei Feststellungen zur XXXX oder zu den Verhältnissen im Lager in XXXX getroffen worden. Ebenso sei die Lage von Personen, die von der XXXX als Verräter eingestuft würden nicht beleuchtet worden. Dazu wurde auf die Webseiten des US Department of State und der USCRI verwiesen. Da es sich bei den Flüchtlingen in XXXX um Bewohner der XXXX handle, die vor dem Konflikt mit Marokko geflohen seien, wäre das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers allenfalls (auch) im Hinblick auf Marokko zu prüfen; hier ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer von Marokko "als zur Unabhängigkeitsbewegung gehörig" eingestuft würde und daher mit Verfolgung von marokkanischer Seite zu rechnen hätte. Andererseits könne der Beschwerdeführer allein schon wegen der Gefahr weiterer Inhaftierung und Misshandlung nicht unter das Regime der XXXX zurück - unabhängig davon, ob rechtlich eine Überstellung in ein Flüchtlingslager auf algerischem Boden überhaupt möglich wäre.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei er im Wesentlichen rügte, dass er - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - nicht algerischer Staatsbürger sei. Er stamme aus römisch 40 , wo sich das Lager für Flüchtlinge aus römisch 40 befände und von der römisch 40 verwaltet werde. Die in diesem Lager lebende Flüchtlinge hätten weder die algerische Staatsangehörigkeit noch dürften sie sich außerhalb des Lagers in Algerien aufhalten. Vermutlich sei der Beschwerdeführer staatenlos. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht in römisch 40 gelebt. Weiters wurde auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8.3.2010 verwiesen. In der Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers spreche die belangte Behörde von der Angst des Beschwerdeführers vor einem terroristischen Anschlag und führe weiters aus, eine Verfolgung wäre dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohte. Weiters führe sie aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK fänden, weil der Beschwerdeführer nur über allgemeine Vorgänge in Algerien gesprochen habe. Auch gehe die Behörde durchgehend von einer algerischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien aus. Das Bundesasylamt meine, dass der Beschwerdeführer Algerien, respektive das Zeltlager nur deshalb verlassen habe, weil es dort keine Infrastruktur und keine Zukunft für ihn gebe. Somit sei eindeutig, dass die Beweiswürdigung "total verfehlt" sei, wobei es sich um Textbausteine aus einem anderen Verfahren handeln dürfte. Das Bundesasylamt negiere teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters seien keinerlei Feststellungen zur römisch 40 oder zu den Verhältnissen im Lager in römisch 40 getroffen worden. Ebenso sei die Lage von Personen, die von der römisch 40 als Verräter eingestuft würden nicht beleuchtet worden. Dazu wurde auf die Webseiten des US Department of State und der USCRI verwiesen. Da es sich bei den Flüchtlingen in römisch 40 um Bewohner der römisch 40 handle, die vor dem Konflikt mit Marokko geflohen seien, wäre das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers allenfalls (auch) im Hinblick auf Marokko zu prüfen; hier ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer von Marokko "als zur Unabhängigkeitsbewegung gehörig" eingestuft würde und daher mit Verfolgung von marokkanischer Seite zu rechnen hätte. Andererseits könne der Beschwerdeführer allein schon wegen der Gefahr weiterer Inhaftierung und Misshandlung nicht unter das Regime der römisch 40 zurück - unabhängig davon, ob rechtlich eine Überstellung in ein Flüchtlingslager auf algerischem Boden überhaupt möglich wäre.
7. Mit Erkenntnis vom 8.4.2010, Zl. A2 412.302-1/2010/3E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.7. Mit Erkenntnis vom 8.4.2010, Zl. A2 412.302-1/2010/3E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen seien keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Zunächst habe es das Bundesasylamt unterlassen, jegliche Ermittlungen zur Feststellung der Herkunft, respektive der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen; die diesbezüglichen Erwägungen basierten auf der bloßen Vermutung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien sei. Zwar habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ursprünglich erklärt, algerischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch habe er zugleich XXXX als seinen Geburts- und Herkunftsort bezeichnet sowie in seiner Stellungnahme vom 8.3.2010 näher begründet vorgebracht, nicht algerischer Staatsbürger zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme hat er auch erwähnt, XXXX nicht verlassen zu haben. Trotz dieser Angaben habe das Bundesasylamt den Beschwerdeführer weder weiterführend befragt noch sonstige Ermittlungsschritte zu seiner genauen Identität beziehungsweise Herkunft gesetzt. Wie von der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 8.3.2010 zu Recht moniert wurde, habe es das Bundesasylamt weiters verabsäumt, Feststellungen zu XXXX zu treffen. Der Beschwerde sei auch darin beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf XXXX als gleichfalls möglichen herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkt unter Berücksichtigung der dortigen völkerrechtlichen Situation ebenfalls zu prüfen gewesen wäre. Für das Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylsachen sei hier jedenfalls ein höherer Maßstab erforderlich, nicht zuletzt um die Angaben des Beschwerdeführers daran gemessen in fundierterer Weise auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können. Nach dem Gesagten wären somit sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen seien, durch den Asylgerichtshof zu tätigen, weshalb sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten ein Vorgehen nach § 66 Abs. 3 AVG verbiete. Zur allenfalls entscheidenden Frage der Möglichkeit einer Rückführung einer Person wie des Beschwerdeführers nach Algerien sei die Einholung einer Auskunft des Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres in Algerien angezeigt.Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen seien keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Zunächst habe es das Bundesasylamt unterlassen, jegliche Ermittlungen zur Feststellung der Herkunft, respektive der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen; die diesbezüglichen Erwägungen basierten auf der bloßen Vermutung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien sei. Zwar habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ursprünglich erklärt, algerischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch habe er zugleich römisch 40 als seinen Geburts- und Herkunftsort bezeichnet sowie in seiner Stellungnahme vom 8.3.2010 näher begründet vorgebracht, nicht algerischer Staatsbürger zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme hat er auch erwähnt, römisch 40 nicht verlassen zu haben. Trotz dieser Angaben habe das Bundesasylamt den Beschwerdeführer weder weiterführend befragt noch sonstige Ermittlungsschritte zu seiner genauen Identität beziehungsweise Herkunft gesetzt. Wie von der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 8.3.2010 zu Recht moniert wurde, habe es das Bundesasylamt weiters verabsäumt, Feststellungen zu römisch 40 zu treffen. Der Beschwerde sei auch darin beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf römisch 40 als gleichfalls möglichen herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkt unter Berücksichtigung der dortigen völkerrechtlichen Situation ebenfalls zu prüfen gewesen wäre. Für das Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylsachen sei hier jedenfalls ein höherer Maßstab erforderlich, nicht zuletzt um die Angaben des Beschwerdeführers daran gemessen in fundierterer Weise auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können. Nach dem Gesagten wären somit sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen seien, durch den Asylgerichtshof zu tätigen, weshalb sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbiete. Zur allenfalls entscheidenden Frage der Möglichkeit einer Rückführung einer Person wie des Beschwerdeführers nach Algerien sei die Einholung einer Auskunft des Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres in Algerien angezeigt.
8. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamtes mit Schreiben vom 16.4.2010 die Staatendokumentation um Beantwortung folgender Fragen:
"1. Gibt es in Algerien/XXXX ein Lager der XXXX?
2. Kann der Aufenthalt des ASt. Bis zum Jahre 2010 in diesem Lager festgestellt werden und welche Staatsbürgerschaft hat er?
3. Hat die Mutter des ASt. Bis zum Jahre 1995 in diesem Lager gelebt?
4. War der Vater tatsächlich Gründungsmitglied der XXXX?
Wie ist die derzeitige Lage in diesem Lager bzw. können ehemalige Angehörige dieses Lagers nach Algerien zurückkehren bzw. welchen persönlichen und wirtschaftlichen Anforderungen sind sie bei einer ev. Rückkehr ausgesetzt?"
9. Mit Schreiben vom 28.5.2010 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Algier vom 23.5.2010, welche folgenden Inhalt hat:
"Die Botschaft berichtet, dass mit Hilfe des ho. Verbindungsbeamten folgende Informationen ausfindig gemacht werden könnten:
XXXX,römisch 40 ,
Vater: XXXXVater: römisch 40
Mutter: XXXXMutter: römisch 40
Der Vater war seit 1976 in XXXX untergebracht. Er gehörte zum Stamm der "XXXX" in den Lagern von XXXX auf algerischen Territorium. Er war Aktivist und Vereinsmitglied des Vereines "XXXX" des XXXX Volkes und starb im XXXX.Der Vater war seit 1976 in römisch 40 untergebracht. Er gehörte zum Stamm der "XXXX" in den Lagern von römisch 40 auf algerischen Territorium. Er war Aktivist und Vereinsmitglied des Vereines "XXXX" des römisch 40 Volkes und starb im römisch 40 .
Die Mutter gehört zum Stamm der "XXXX" und war 1994 Mitgliedern ihres Stammes zu einem Treffen nahe XXXX gefolgt, um humanitäre Hilfe zu verlangen. Sie wurde von der XXXX beschuldigt das Treffen ihres Stammes mit den Mitgliedern der XXXX ausgspäht zu haben und wurde deshalb in ein anderes Lager im Bereich XXXX deportiert. Ein Jahr später habe sie das Lager in XXXX mit ihrem Sohn XXXX mit unbekannten Ziel verlassen.Die Mutter gehört zum Stamm der "XXXX" und war 1994 Mitgliedern ihres Stammes zu einem Treffen nahe römisch 40 gefolgt, um humanitäre Hilfe zu verlangen. Sie wurde von der römisch 40 beschuldigt das Treffen ihres Stammes mit den Mitgliedern der römisch 40 ausgspäht zu haben und wurde deshalb in ein anderes Lager im Bereich römisch 40 deportiert. Ein Jahr später habe sie das Lager in römisch 40 mit ihrem Sohn römisch 40 mit unbekannten Ziel verlassen.
Die Rückkehr in das Lager wird mit schikanöser Behandlung verbunden sein. Die Bewegungsfreiheit im Lager soll beschränkt sein.
Die Botschaft bittet um Kenntnisnahme"
6. Am 5.10.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Eingangs ersucht, seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, seine bisherigen vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Von einer genaueren Befragung sah das Bundessasylamt ab. Danach wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinem Fluchtweg befragt, wobei er vorbrachte, Algerien im Juli/August 2004 verlassen zu haben und nach Mauretanien gereist zu sein, wo er als Friseur gearbeitet habe. Danach sei er über Las Palmas, Valencia, Barcelona, Marseille, Paris und Genf nach Wien gereist. Die Fragen, ob er jemals in Haft genommen worden sei, ob er Probleme mit der Polizei oder Gericht gehabt habe, ob er wegen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; hingegen bejahte er die Fragen, ob er aufgrund seiner Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Nationalität konkreter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein "Heimatland" befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, keine Heimat zu haben. Eine Befragung zu seiner Staatsangehörigkeit oder zu den Verhältnissen in XXXX bzw. zur XXXX fand nicht statt.6. Am 5.10.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Eingangs ersucht, seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, seine bisherigen vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Von einer genaueren Befragung sah das Bundessasylamt ab. Danach wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinem Fluchtweg befragt, wobei er vorbrachte, Algerien im Juli/August 2004 verlassen zu haben und nach Mauretanien gereist zu sein, wo er als Friseur gearbeitet habe. Danach sei er über Las Palmas, Valencia, Barcelona, Marseille, Paris und Genf nach Wien gereist. Die Fragen, ob er jemals in Haft genommen worden sei, ob er Probleme mit der Polizei oder Gericht gehabt habe, ob er wegen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; hingegen bejahte er die Fragen, ob er aufgrund seiner Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Nationalität konkreter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein "Heimatland" befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, keine Heimat zu haben. Eine Befragung zu seiner Staatsangehörigkeit oder zu den Verhältnissen in römisch 40 bzw. zur römisch 40 fand nicht statt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abermals ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2011 (Spruchpunkt III). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt abermals allgemeine - nicht auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezogene - Feststellungen zu Algerien. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt abermals fest, dass dessen Identität nicht feststehe und er "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien" sei. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Probleme mit der XXXX gehabt habe noch dass er in irgendeiner Form konkret verfolgt worden sei. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer Algerien wegen der fehlenden Arbeitsplatzmöglichkeit verlassen habe sowie aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation "in Algerien, insbesondere in XXXX" die Zurück- bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers "zurzeit nicht zulässig sei". Die Nichterkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keine drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde ins Treffen geführt, dass "auf Grund der gegenwärtigen Lage und hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Infrastruktur, anhaltende Unsicherheit" davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr "zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Artikels 3 EMRK" ausgesetzt werden würde. Die Gewährung einer befristete Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abermals ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2011 (Spruchpunkt römisch drei). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt abermals allgemeine - nicht auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezogene - Feststellungen zu Algerien. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt abermals fest, dass dessen Identität nicht feststehe und er "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien" sei. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Probleme mit der römisch 40 gehabt habe noch dass er in irgendeiner Form konkret verfolgt worden sei. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer Algerien wegen der fehlenden Arbeitsplatzmöglichkeit verlassen habe sowie aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation "in Algerien, insbesondere in XXXX" die Zurück- bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers "zurzeit nicht zulässig sei". Die Nichterkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keine drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde ins Treffen geführt, dass "auf Grund der gegenwärtigen Lage und hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Infrastruktur, anhaltende Unsicherheit" davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr "zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Artikels 3 EMRK" ausgesetzt werden würde. Die Gewährung einer befristete Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt auf Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
8. Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Obwohl der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.4.2010 dem Bundesasylamt umfassende Ermittlungen aufgetragen habe, sei der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 5.10.2010 überhaupt nicht mehr zu seinen Fluchtgründen, sondern im Wesentlichen nur zum Fluchtweg zur Integration befragt worden. Darüber hinaus seien ihm allgemeine Fragen zu einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründe gestellt worden, von denen er zwei bejaht habe. Dennoch sei das Bundesasylamt zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer Algerien aufgrund der fehlenden Arbeitsplatzmöglichkeit verlassen habe und eine Verfolgung durch die XXXX nicht festgestellt werden könne. Wie die Behörde ohne Befragung des Beschwerdeführers und ohne weitere Ermittlungen zu diesen Feststellungen habe gelangen können, sei nicht ersichtlich. Das Bundesasylamt habe lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien verlassen zu haben, weil er dort in einem Zeltlager habe wohnen müssen. Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu Verfolgung und Misshandlung durch die XXXX habe es hingegen ignoriert. Weiters habe das Bundesasylamt - trotz der diesbezüglich klaren Anweisungen des Asylgerichtshofes - zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers neuerlich nur Vermutungen angestellt, indem es festhalte, dass er "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien" sei.8. Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Obwohl der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.4.2010 dem Bundesasylamt umfassende Ermittlungen aufgetragen habe, sei der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 5.10.2010 überhaupt nicht mehr zu seinen Fluchtgründen, sondern im Wesentlichen nur zum Fluchtweg zur Integration befragt worden. Darüber hinaus seien ihm allgemeine Fragen zu einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründe gestellt worden, von denen er zwei bejaht habe. Dennoch sei das Bundesasylamt zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer Algerien aufgrund der fehlenden Arbeitsplatzmöglichkeit verlassen habe und eine Verfolgung durch die römisch 40 nicht festgestellt werden könne. Wie die Behörde ohne Befragung des Beschwerdeführers und ohne weitere Ermittlungen zu diesen Feststellungen habe gelangen können, sei nicht ersichtlich. Das Bundesasylamt habe lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien verlassen zu haben, weil er dort in einem Zeltlager habe wohnen müssen. Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu Verfolgung und Misshandlung durch die römisch 40 habe es hingegen ignoriert. Weiters habe das Bundesasylamt - trotz der diesbezüglich klaren Anweisungen des Asylgerichtshofes - zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers neuerlich nur Vermutungen angestellt, indem es festhalte, dass er "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien" sei.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 09. 13.365/2/BAE, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 27.10.2012 verlängert. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass - noch - alle Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen; so habe sich die "allgemeine Situation in Algerien, insbesondere in XXXX" seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine Rückkehr "nach Algerien insbesondere nach XXXX" zumutbar wäre.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 09. 13.365/2/BAE, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 27.10.2012 verlängert. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass - noch - alle Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen; so habe sich die "allgemeine Situation in Algerien, insbesondere in XXXX" seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine Rückkehr "nach Algerien insbesondere nach XXXX" zumutbar wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3. Wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, hat sich das Bundesasylamt - trotz der diesbezüglichen Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes - auch im angefochtenen Bescheid damit begnügt, zur - im Asylverfahren zentralen - Frage, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hat, bloß Vermutungen anzustellen. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Frage nach dem zu prüfenden Herkunftsstaat insofern nicht beantwortet werden müsse, als schon dem erstatteten Fluchtvorbringen keine Verfolgung iSd GFK entnommen werden könne. Daher stellt sich die Situation auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides so dar, dass in Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten die erforderliche Prüfung des Fluchtvorbringens beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden würde; damit befände sich der Asylgerichtshof weiterhin in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde. Dass eine Anreise des in XXXX lebenden Beschwerdeführer zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (und zwar jener in Traiskirchen) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.3. Wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, hat sich das Bundesasylamt - trotz der diesbezüglichen Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes - auch im angefochtenen Bescheid damit begnügt, zur - im Asylverfahren zentralen - Frage, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hat, bloß Vermutungen anzustellen. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Frage nach dem zu prüfenden Herkunftsstaat insofern nicht beantwortet werden müsse, als schon dem erstatteten Fluchtvorbringen keine Verfolgung iSd GFK entnommen werden könne. Daher stellt sich die Situation auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides so dar, dass in Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten die erforderliche Prüfung des Fluchtvorbringens beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden würde; damit befände sich der Asylgerichtshof weiterhin in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde. Dass eine Anreise des in römisch 40 lebenden Beschwerdeführer zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (und zwar jener in Traiskirchen) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandelement mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandelement mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.
5. Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.4.2010 erteilten Ermittlungsaufträge, insbesondere hinsichtlich zur Feststellung des zu prüfenden Herkunftsstaates, durchzuführen haben wird.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, KassationZuletzt aktualisiert am
19.09.2012