TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/20 E2 427692-1/2012

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Veröffentlicht am 20.07.2012
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Spruch

E2 427.692-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 11 13.067-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 11 13.067-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 30.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde am 31.10.2011 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen und am 19.12.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Iran XXXX gewesen und habe man ihn 1387 aufgefordert, bei der Niederschlagung der Aufständischen zu helfen. Er habe sich jedoch geweigert, da er seine eigenen Leute nicht habe schlagen wollen. 1388 wären die Bassiji erneut gekommen und hätten ihn wegen der Zusammenarbeit bedroht. Der Beschwerdeführer könne seinen Sport nur dann weiterausüben, wenn er mit ihnen zusammenarbeite, sonst würde er Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er ein Ende der Unterdrückung und Gewalt wolle und werde er, auch wenn man ihn dann umbringe, nichts gegen das Volk unternehmen. Außerdem habe er sie als Terroristen und Mörder bezeichnet. Sie hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer Propaganda gegen die Regierung gemacht habe. Dieser Vorfall sei im neunten Monat 1388 (20.11. bis 21.12.2009) auf der Straße passiert und wären sehr viele Leute dabei gewesen.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Iran römisch 40 gewesen und habe man ihn 1387 aufgefordert, bei der Niederschlagung der Aufständischen zu helfen. Er habe sich jedoch geweigert, da er seine eigenen Leute nicht habe schlagen wollen. 1388 wären die Bassiji erneut gekommen und hätten ihn wegen der Zusammenarbeit bedroht. Der Beschwerdeführer könne seinen Sport nur dann weiterausüben, wenn er mit ihnen zusammenarbeite, sonst würde er Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er ein Ende der Unterdrückung und Gewalt wolle und werde er, auch wenn man ihn dann umbringe, nichts gegen das Volk unternehmen. Außerdem habe er sie als Terroristen und Mörder bezeichnet. Sie hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer Propaganda gegen die Regierung gemacht habe. Dieser Vorfall sei im neunten Monat 1388 (20.11. bis 21.12.2009) auf der Straße passiert und wären sehr viele Leute dabei gewesen.

Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer vom Geheimdienst mitgenommen und vier Tage lang gefoltert worden und könne man noch heute die Narben sehen. Man habe vom Beschwerdeführer wissen wollen, mit welcher Organisation, Partei bzw. Gruppe er zusammenarbeite. Er sei jeden Abend gefoltert worden. Man habe ihn an Händen und Füßen gebunden und aufgehängt, er sei mit den Füßen getreten und mit einem Seil geschlagen worden. Insgesamt habe man ihn 10 Tage lang festgehalten. Man habe ihn dann freigelassen, nachdem er unterschrieben habe, dass er nichts gegen das Regime unternehme.

Ein Jahr darauf habe es eine Hausdurchsuchung gegeben, bei der die Bestätigungen über die sportliche Tätigkeit und die Preise des Beschwerdeführers mitgenommen worden wären. Einige Dokumente habe der Beschwerdeführer nicht verstecken können. Der Beschwerdeführer habe dann seinen Sport nicht mehr ausüben können und auch nicht mehr als Trainer arbeiten dürfen. Der Sport werde vom Regime nicht unterstützt und hätte er den Sport heimlich ausüben müssen,

Vor sechs Monaten habe er vom Geheimdienst eine Ladung bekommen, dass er sich melden solle, was er jedoch nicht getan habe. Er habe diese Aufforderung verloren und habe er damals nicht gedacht, dass diese wichtig sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgehabt habe, den Iran zu verlassen.

Danach wären vier bis fünf Beamte gekommen und hätten den Beschwerdeführer, der jedoch nicht zuhause gewesen sei, mitnehmen wollen. Kurz darauf hätten ihn drei Personen in Zivil festnehmen wollen. Dabei wäre es zu einer Auseinandersetzung gekommen und der Beschwerdeführer habe diese Personen geschlagen, danach sei er geflohen. Eine der Personen habe laut der Frau des Beschwerdeführers einen Kieferbruch und ein anderer eine gebrochene Hand. Seine Frau habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er von der Behörde gesucht werde. Wenn er sich nicht melde, werde er umgebracht.

Er habe auch eine Mitteilung von einer Polizeistation bekommen, dass er sich melden solle, da sei er allerdings bereits in Istanbul gewesen und habe ihm sein Frau diese Aufforderung geschickt, als er sich schon in Österreich befunden habe.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei sein Leben in Gefahr und er bekommen entweder eine lebenslängliche Strafe oder werde umgebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012,

FZ. 11 13.067-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 11 13.067-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung bzw. Verfolgungshandlung im Iran die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse, da dessen Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erschienen wären. Anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich für das Bundesasylamt das Bild, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.06.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Die Behörde habe sein Asylbegehren zu Unrecht abgewiesen und habe der Beschwerdeführer zu den Widersprüchen bereits in der niederschriftlichen Einvernahme Stellung genommen und diese aufgeklärt. In der Erstbefragung habe er die Fluchtgründe lediglich in aller Kürze angeben sollen, da er diese in den folgenden Einvernahmen ausführlicher schildern würde können. Dies habe der Beschwerdeführer auch getan und könne er sich dem nicht anschließen, dass der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen vor allem aus der Erstbefragung abgeleitet werde.

Das Hauptproblem und zugleich fluchtauslösender Grund des Beschwerdeführers sei die Gefangennahme und Folterung durch die Geheimpolizei, sowie die darauffolgenden Übergriffe gewesen. Dies gehe auch ganz klar aus der Erstbefragung hervor.

Zudem waren der Beschwerde zwei Schreiben des XXXX, wonach sich der Beschwerdeführer dort als XXXX engagiert und eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses beigelegt und werden zudem allgemeine Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage im Iran getätigt.Zudem waren der Beschwerde zwei Schreiben des römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer dort als römisch 40 engagiert und eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses beigelegt und werden zudem allgemeine Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage im Iran getätigt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem Folgendes fest:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von Bassijis festgenommen wurden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie anschließend zehn Tage beim Geheimdienst waren und vier Tage davon gefoltert wurden."

Das Bundesasylamt bleibt hinsichtlich dieser (Negativ)Feststellung jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Vielmehr geht es ungeprüft davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gefoltert wurde. Bei der Beurteilung des diesbezüglichen Sachverhalts lässt das Bundesasylamt jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und auch in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach man die Narben von der Folter noch heute sehen könne, völlig außer Acht.

Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

Wenn das Bundesasylamt nun offensichtlich davon ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Folter bzw. der durch diese verursachten Narben nicht stimmen, es am Bundesasylamt gelegen wäre, nähere Ermittlungen anzustellen, wie etwa, ob der Körper des Beschwerdeführers tatsächlich die von ihm erwähnten Narben aufweist und insbesondere einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem Thema, ob diese Narben auch tatsächlich von der geschilderten Folter stammen können, zu beauftragen.

Ohne die aufgezeigten Ermittlungen zu den (angeblich) durch die Folter verursachten Narben ist die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, jedoch keinesfalls nachvollziehbar.

Weiters trifft das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende (Negativ)Feststellung:

"Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass Sie Personen des Geheimdienstes verletzten, indem Sie mit der Faust auf die eine Person und mit einem Holzstück auf die andere Person losgingen."

Hier bleibt das Bundesasylamt erneut eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung, wie es zu dieser Annahme gelangt, schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Auch hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, nähere Ermittlungen anzustellen. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er von seiner Frau erfahren habe, dass es sich um Geheimdienstmitarbeiter gehandelt habe, und, welche Verletzungen diese erlitten haben. Hier wäre es dem Bundesasylamt offen gestanden, die Frau des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall etwa über einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Teheran befragen zu lassen, die entsprechend der Angaben des Beschwerdeführers Wahrnehmungen diesbezüglich haben müsste. Dies wurde vom Bundesasylamt unterlassen, weswegen es nicht schlüssig darlegen konnte, wie es zu oben angeführter (Negativ)Feststellung gelangt ist.

In seiner Beweiswürdigung stützt sich das Bundesasylamt vor allem darauf, dass sich zwischen der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 31.10.2011 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2011 zahlreiche Divergenzen gezeigt hätten.

Zwar deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Einvernahmen nicht vollständig, doch übersieht das Bundesasylamt dabei, dass, worauf der Beschwerdeführer auch zutreffend in der Beschwerdeschrift hinweist, das Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis stets gleich war. So hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben, er sei gefoltert bzw. verfolgt worden, weil er nicht an der Niederschlagung von Aufständigen habe mitwirken wollen.

Das Bundesasylamt führt weiters folgendes aus:

"Weiters schildern sie in der Erstbefragung [...] am 31.10.2011, dass Ihnen ein Jahr, nachdem sie vom Geheimdienst mitgenommen und gefoltert worden seien, verboten worden sei, an jeglichen sportlichen Veranstaltungen als Sportler und Trainer teilzunehmen.

Divergierend dazu erklärten sie aber in der Einvernahme vor der ha.

Behörde am 19.12.2011, dass ein Jahr nach der Folterung durch den Geheimdienst wieder einige Leute vom Geheimdienst zu Ihnen nachhause gekommen seien und eine Hausdurchsuchung gemacht hätten. [...] Sie konnten dann Ihren Sport nicht mehr ausüben. Sie konnten sich nicht mehr als Trainer arbeiten.

Anzumerken ist, dass Sie in der Erstbefragung [...] am 31.10.2011 mit keinem Wort erwähnt haben, dass im Iran eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte.

Abschließend ist hinsichtlich der nunmehr von Ihnen im Rahmen der Einvernahme vor der ha. Behörde am 19.12.2011 ins Treffen geführten Hausdurchsuchung festzuhalten, dass dies als Steigerung Ihres Vorbringens zu werten ist."

Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht sofort jeden einzelnen Aspekt seiner Fluchtgeschichte erwähnt. Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer den zentralen Kern seines Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens gesteigert, sondern gleichbleibend angegeben hat, dass er verfolgt werde, weil er nicht an der Niederschlagung der Aufständigen habe mitwirken wollen. Auch die Folter durch den Geheimdienst, den Umstand, dass es ihm ein Jahr später verboten worden sei, seinen Sport als Trainer und Spieler auszuüben, sowie das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis, bei dem er zwei Beamte geschlagen haben will, hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben und kann es ihm nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, weswegen entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen ist.Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht sofort jeden einzelnen Aspekt seiner Fluchtgeschichte erwähnt. Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer den zentralen Kern seines Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens gesteigert, sondern gleichbleibend angegeben hat, dass er verfolgt werde, weil er nicht an der Niederschlagung der Aufständigen habe mitwirken wollen. Auch die Folter durch den Geheimdienst, den Umstand, dass es ihm ein Jahr später verboten worden sei, seinen Sport als Trainer und Spieler auszuüben, sowie das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis, bei dem er zwei Beamte geschlagen haben will, hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben und kann es ihm nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, weswegen entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen ist.

Wenn das Bundesasylamt jedoch davon ausgeht, dass eine Hausdurchsuchung nicht stattgefunden hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch hier ergänzende Ermittlungen angeboten hätten, wie vor allem eine Befragung der Frau des Beschwerdeführers, die bei der Hausdurchsuchung dabei gewesen sein dürfte, zumal sie einige Dokumente des Beschwerdeführers noch habe verstecken können.

Sofern das Bundesasylamt weiters der Meinung ist, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung nicht um jene Mitteilung handeln könne, die er vor sechs Monaten von der Polizeistation bekommen haben will, da er bereits am 16.08.2011 aus dem Iran ausgereist sei und die vorgelegte Mitteilung jedoch vom 27.08.2011 stamme, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt dabei folgende Schilderungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2011, auf die Fragen, wann er die Mitteilung von der Polizeistation erhalten habe bzw. wann er zur Polizei hätte kommen sollen, völlig außer Acht lässt:

"Als ich in Österreich war, schickte mir meine Frau diese Polizeiaufforderung. Ich war bereits in Istanbul, als die Aufforderung kam, dass ich mich melden soll" (AS67).

Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

Offensichtlich geht das Bundesasylamt jedoch davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung der Polizeistation keine Beweiskraft zukommt. Hiefür blieb es jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung schuldig und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit hinsichtlich der vorgelegten "Ladung" vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

So wurden vom Bundesasylamt keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitteilung der Polizeistation mit jenen üblicherweise von der iranischen Polizei verwendeten Schriftstücken übereinstimmt und ob die Ausfüllschriften, Eintragungen, Stempel etc. authentisch sind.

Ohne solche Feststellungen kann jedoch nicht von Vorneherein davon ausgegangen werden, dass dem im Verfahren vorgelegten Schriftstück keine Beweiskraft zukommt.

Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer im Iran seinen Sport und seine Trainertätigkeit nicht ausüben dürfe, zumal es berühmte iranische XXXX gebe, ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Recht ist, wenn sie aufzeigt, dass die vom Bundesasylamt verwendete Quelle Wikipedia ebenso aufzeigt, dass professionelles XXXX im Iran verboten ist (AS 287).Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer im Iran seinen Sport und seine Trainertätigkeit nicht ausüben dürfe, zumal es berühmte iranische römisch 40 gebe, ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Recht ist, wenn sie aufzeigt, dass die vom Bundesasylamt verwendete Quelle Wikipedia ebenso aufzeigt, dass professionelles römisch 40 im Iran verboten ist (AS 287).

3.7. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten das Vorliegen einer Verfolgung des Beschwerdeführers zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.

Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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