Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 413526-1/2010/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, FZ. 09 12.234-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, FZ. 09 12.234-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Konfession angehört, stellte am 5.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 6.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Einleitend gab er an, zuletzt in der Stadt Kabul gelebt zu haben; von dort aus habe der Beschwerdeführer auch seine Flucht angetreten und sei in etwa 22 Tagen mit verschiedenen LKW's und PKW's sowie teilweise zu Fuß über den Iran (und offenbar unbekannte Länder) nach Österreich gekommen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat im Ringer-Nationalteam gewesen sei, er habe gegen den Bruder des XXXX - nach den Angaben des Beschwerdeführers ein bekannter afghanischer Sportler - gerungen und den Kampf gewonnen. XXXX habe den Beschwerdeführer auf dem Heimweg angerufen und ein Treffen verlangt. Andere Sportler hätten den Beschwerdeführer vor XXXX, der den Beschwerdeführer umbringen würde, gewarnt und diesem zur Flucht geraten. Daher habe sich der Beschwerdeführer bei einem Onkel versteckt; XXXX habe den Beschwerdeführer dann an dessen Wohnanschrift gesucht. Daher habe der Beschwerdeführer, der im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Angst um sein Leben hätte, Afghanistan verlassen.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat im Ringer-Nationalteam gewesen sei, er habe gegen den Bruder des römisch 40 - nach den Angaben des Beschwerdeführers ein bekannter afghanischer Sportler - gerungen und den Kampf gewonnen. römisch 40 habe den Beschwerdeführer auf dem Heimweg angerufen und ein Treffen verlangt. Andere Sportler hätten den Beschwerdeführer vor römisch 40 , der den Beschwerdeführer umbringen würde, gewarnt und diesem zur Flucht geraten. Daher habe sich der Beschwerdeführer bei einem Onkel versteckt; römisch 40 habe den Beschwerdeführer dann an dessen Wohnanschrift gesucht. Daher habe der Beschwerdeführer, der im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Angst um sein Leben hätte, Afghanistan verlassen.
Am 8.10.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, unterzogen, bei der dieser ein Urkunde über das Erreichen des ersten Platzes bei der "Meisterschaft der Nationalmannschaft" im Ringen in der Gewichtsklasse zu 84 kg, datiert mit XXXX, sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer in Ringerkleidung und offenbar bei der Bekanntgabe seines Sieges sowie einen zweiten Ringer zeigt, vorlegte. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument und das Foto von seinem Onkel zugeschickt bekommen.Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, unterzogen, bei der dieser ein Urkunde über das Erreichen des ersten Platzes bei der "Meisterschaft der Nationalmannschaft" im Ringen in der Gewichtsklasse zu 84 kg, datiert mit römisch 40 , sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer in Ringerkleidung und offenbar bei der Bekanntgabe seines Sieges sowie einen zweiten Ringer zeigt, vorlegte. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument und das Foto von seinem Onkel zugeschickt bekommen.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Kabul geboren zu sein und dort sechs Jahre die Schule besucht zu haben. Nach Ende des Schulbesuchs habe er vorerst mit seinem Vater gearbeitet und dann mit einer anderen Person aus China Mobiltelefone und hiezu passende Ersatzteile importiert und diese in Kabul verkauft. Ungefähr zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer seinen Teil der Firma an seinen Teilhaber verkauft.
In seiner Heimat würden noch die Frau des Beschwerdeführers, seine Tochter, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester wohnen. Weiters habe der Beschwerdeführer drei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, die sich noch in Kabul, Herat und im "Hazara-Gebiet" aufhalten würden; der Familie ginge es gut.
Zu seiner Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, vorerst nach Pakistan gegangen und sich dort 28 Tage aufgehalten zu haben, dann sei er nach Afghanistan zurückgefahren und habe eine Nacht zu Hause sowie sieben Tage bei einem Onkel verbracht. Dann sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt ausgereist.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer einleitend an, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben; er sei auch weder politisch aktiv gewesen noch habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu seinen konkreten Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Ringer gewesen sei und einen Wettbewerb - offenbar die Ausscheidung für vom Beschwerdeführer als "Olympiade" bezeichneten Spiele - gewonnen habe. Er habe im Finale XXXX besiegt, der nach dem Kampf mit einigen seiner Leute auf den Beschwerdeführer losgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dies einem Angestellten der "Olympiade" (offenbar des Veranstalters) angezeigt. Als dieser Angestellte zu XXXX und seinen Leuten hinausgegangen sei, hätten diese den Mann beschimpft und beleidigt. Der Angestellte habe dann die Polizei gerufen, auf die der Beschwerdeführer gewartet habe. Ein Polizist - ein Nachbar des Beschwerdeführers - habe diesen dann mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Sportverein gegangen, wo er von XXXX, dem Bruder des XXXX, angerufen worden und um ein Treffen gebeten worden sei. Der Trainer des Beschwerdeführers habe aber, nachdem der Beschwerdeführer diesem vom Telefonat erzählt habe, gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht hingehen dürfe, da XXXX eine gefährliche Person sei, die im Stadion bereits einen Menschen getötet und einen weiteren schwer verletzt habe. Da der Beschwerdeführer nicht zum Treffen erschienen sei, habe ihn XXXX abermals angerufen, gefragt, warum dieser nicht erschienen sei und den Beschwerdeführer beschimpft. Am nächsten Tag habe der inzwischen von den Vorfällen unterrichtete Onkel des Beschwerdeführers mit XXXX gesprochen, dieser sei aber auf den Onkel losgegangen und habe ihm mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst bei einem anderen Onkel versteckt und sei dann nach Pakistan gereist. Inzwischen habe der Onkel über Vermittlung von Vertrauenspersonen eine Lösung im Streit erreicht; vereinbart worden sei, dass XXXX an der "Olympiade" teilnehmen soll und der Beschwerdeführer diesem bei jeder Teilnahme 3.000,-- USD zu bezahlen habe. Der Onkel habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge angerufen und dieser sei nach Beendigung des Konflikts nach Kabul zurückgekehrt. Einen Tag nach der Rückkehr nach Kabul habe aber XXXX auf den vom Geschäft auf dem Heimweg befindlichen Beschwerdeführer geschossen, jedoch nur dessen Auto getroffen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gefahren und habe Anzeige erstattet, diese habe aber keine Zeugen ermitteln und somit nichts tun können. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst wieder bei seinem anderen Onkel versteckt und anschließend Afghanistan verlassen.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer einleitend an, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben; er sei auch weder politisch aktiv gewesen noch habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu seinen konkreten Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Ringer gewesen sei und einen Wettbewerb - offenbar die Ausscheidung für vom Beschwerdeführer als "Olympiade" bezeichneten Spiele - gewonnen habe. Er habe im Finale römisch 40 besiegt, der nach dem Kampf mit einigen seiner Leute auf den Beschwerdeführer losgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dies einem Angestellten der "Olympiade" (offenbar des Veranstalters) angezeigt. Als dieser Angestellte zu römisch 40 und seinen Leuten hinausgegangen sei, hätten diese den Mann beschimpft und beleidigt. Der Angestellte habe dann die Polizei gerufen, auf die der Beschwerdeführer gewartet habe. Ein Polizist - ein Nachbar des Beschwerdeführers - habe diesen dann mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Sportverein gegangen, wo er von römisch 40 , dem Bruder des römisch 40 , angerufen worden und um ein Treffen gebeten worden sei. Der Trainer des Beschwerdeführers habe aber, nachdem der Beschwerdeführer diesem vom Telefonat erzählt habe, gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht hingehen dürfe, da römisch 40 eine gefährliche Person sei, die im Stadion bereits einen Menschen getötet und einen weiteren schwer verletzt habe. Da der Beschwerdeführer nicht zum Treffen erschienen sei, habe ihn römisch 40 abermals angerufen, gefragt, warum dieser nicht erschienen sei und den Beschwerdeführer beschimpft. Am nächsten Tag habe der inzwischen von den Vorfällen unterrichtete Onkel des Beschwerdeführers mit römisch 40 gesprochen, dieser sei aber auf den Onkel losgegangen und habe ihm mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst bei einem anderen Onkel versteckt und sei dann nach Pakistan gereist. Inzwischen habe der Onkel über Vermittlung von Vertrauenspersonen eine Lösung im Streit erreicht; vereinbart worden sei, dass römisch 40 an der "Olympiade" teilnehmen soll und der Beschwerdeführer diesem bei jeder Teilnahme 3.000,-- USD zu bezahlen habe. Der Onkel habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge angerufen und dieser sei nach Beendigung des Konflikts nach Kabul zurückgekehrt. Einen Tag nach der Rückkehr nach Kabul habe aber römisch 40 auf den vom Geschäft auf dem Heimweg befindlichen Beschwerdeführer geschossen, jedoch nur dessen Auto getroffen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gefahren und habe Anzeige erstattet, diese habe aber keine Zeugen ermitteln und somit nichts tun können. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst wieder bei seinem anderen Onkel versteckt und anschließend Afghanistan verlassen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer näher zum Fluchtvorbringen befragt. Am Ende der Einvernahme wurde diese rückübersetzt und der Beschwerdeführer äußerte Anmerkungen zur Protokollierung.
Mit Schriftsatz vom 31.12.2009 legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis sowie Personalausweise seiner Frau und seiner Tochter und offenbar seines Bruders vor. Weiters wurden die Heiratsurkunde und der Führerschein des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit Schreiben vom 4.2.2010 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat mit der Möglichkeit, sich zu diesen zu äußern, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vorgehalten.
Mit Schriftsatz vom 11.2.2010 nahm die beschwerdeführende Partei hiezu Stellung und verwies insbesondere auf Passagen der Länderberichte aus denen sich ergeben würde, dass der Staat keinen hinreichenden Schutz vor privater Verfolgung bieten könne. Weiters wurde beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf XXXX zu ändern, da dieses bisher nur unvollständig aufgenommen worden sei.Mit Schriftsatz vom 11.2.2010 nahm die beschwerdeführende Partei hiezu Stellung und verwies insbesondere auf Passagen der Länderberichte aus denen sich ergeben würde, dass der Staat keinen hinreichenden Schutz vor privater Verfolgung bieten könne. Weiters wurde beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf römisch 40 zu ändern, da dieses bisher nur unvollständig aufgenommen worden sei.
Eine Untersuchung der vorgelegten Dokumente durch das Bundeskriminalamt ergab laut Berichten vom 6.4.2010, dass es sich bei der Geburtsurkunde und dem Führerschein des Beschwerdeführers um Totalfälschungen handeln würde; eine Beurteilung der Heiratsurkunde sei mangels Informations- und Vergleichsmaterials nicht möglich.
Am 20.4.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe, und er wurde zu seinen Verwandten in Afghanistan näher befragt. Über Vorhalt der Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um echte Dokumente handeln würde. Allerdings handle es sich beim Personalausweis um ein vom Onkel des Beschwerdeführers während seiner Abwesenheit besorgtes Duplikat.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.5.2010, erlassen am 10.5.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber afghanischer Staatsangehöriger und Mitglied der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, unbescholten, gesund und leide an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung durch eine Person namens XXXX ausgesetzt gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Afghanistan weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt, es ergebe sich auch aus keinen anderen Umständen eine relevante Verfolgung.Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung durch eine Person namens römisch 40 ausgesetzt gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Afghanistan weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt, es ergebe sich auch aus keinen anderen Umständen eine relevante Verfolgung.
Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2, 3 EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK unterliegen würde. Die Familie des Beschwerdeführers lebe weiter in Kabul und er habe mehrere in Kabul wohnhafte Onkel und Tanten, zwei Onkel seien als Kaufmann bzw. selbständig tätig. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulausbildung und habe Arbeitserfahrung. Er würde in Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage geraten.Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Artikel 2, 3, EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK unterliegen würde. Die Familie des Beschwerdeführers lebe weiter in Kabul und er habe mehrere in Kabul wohnhafte Onkel und Tanten, zwei Onkel seien als Kaufmann bzw. selbständig tätig. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulausbildung und habe Arbeitserfahrung. Er würde in Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückführung nach Afghanistan nicht im Wege.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage von geeigneten und unbedenklichen Personaldokumenten steht Ihre Identität für die Behörde nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Sie legten der ho. Behörde eine Geburtsurkunde mit Lichtbild, einen Führerschein und eine Heiratsurkunde vor. Dazu ist anzuführen, dass sowohl die afghanische Geburtsurkunde mit Lichtbild, als auch der nationale Führerschein durch den Untersuchungsbericht des BKA, Büro
6.2 - Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, vom 06.04.2010 als Totalfälschung erkannt wurden. Bezüglich der Heiratsurkunde ergab der Untersuchungsbericht des BKA vom 06.04.2010, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden kann, und dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich ist.
Überdies ist anzumerken, dass die ÖB Islamabad zu afghanischen Dokumenten in einem Bericht vom 22.11.2007, GZ: 30.23/383/07 ausführt: Zitat: "Prinzipiell ist festzuhalten, dass es für afghanische Urkunden kaum oder überhaupt keine zentral bei einer Stelle in Afghanistan (etwa bei der dortigen Staatsdruckerei) angefertigte Formulare gibt. Die verschiedenen Behörden fertigen meist die diversen Urkundenformulare selbst an und beauftragen hiezu lokale Druckereien. Dabei sind ihnen lediglich gewisse inhaltliche und formelle Kriterien vorgegeben. Allerdings kann sogar die Formulierung etwas variieren.
Wie die Erfahrung zeigt, ist es leider nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Der Überprüfung von Dokumenten sind daher, was Afghanistan betrifft, gewisse Grenzen gesetzt."
Zu Ihrem Geburtsdatum ist anzuführen, dass dieses bei Ihrer Datenaufnahme mangels Nennung eines exakten Datums mit "XXXX" aufgenommen wurde. In Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 gaben Sie schließlich an, am XXXX geboren zu sein. Auf Nachfrage woher Sie Ihr genaues Geburtsdatum kennen würden gaben Sie an, dass es Ihr Vater im Koran vermerkt hätte. Weiters gaben Sie an, dass Sie Ihr genaues Geburtsdatum bereits zuvor angegeben hätten. Dazu ist anzuführen, dass das exakte Geburtsdatum wichtig ist, und daher bei entsprechender Angabe wohl auch vermerkt worden wäre. Im Rahmen Ihrer ergänzenden Einvernahme am 20.04.2010 wurden Sie erneut nach Ihrem Geburtsdatum gefragt, und gaben vorerst an am XXXX geboren zu sein. Auf Vorhalt dass dies nicht stimmen könne führten Sie an, dass Sie am XXXX geboren wären, und nachdem Sie eine Weile nachgedacht haben gaben Sie schließlich an, dass das auch nicht stimmen würde, und Sie am XXXX geboren wären. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben in Ihrem Verfahren, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie kein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt haben, das Ihre diesbezügliche Angabe beurkundet, konnte keine Feststellung über Ihr exaktes Geburtsdatum getroffen werden.Zu Ihrem Geburtsdatum ist anzuführen, dass dieses bei Ihrer Datenaufnahme mangels Nennung eines exakten Datums mit "XXXX" aufgenommen wurde. In Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 gaben Sie schließlich an, am römisch 40 geboren zu sein. Auf Nachfrage woher Sie Ihr genaues Geburtsdatum kennen würden gaben Sie an, dass es Ihr Vater im Koran vermerkt hätte. Weiters gaben Sie an, dass Sie Ihr genaues Geburtsdatum bereits zuvor angegeben hätten. Dazu ist anzuführen, dass das exakte Geburtsdatum wichtig ist, und daher bei entsprechender Angabe wohl auch vermerkt worden wäre. Im Rahmen Ihrer ergänzenden Einvernahme am 20.04.2010 wurden Sie erneut nach Ihrem Geburtsdatum gefragt, und gaben vorerst an am römisch 40 geboren zu sein. Auf Vorhalt dass dies nicht stimmen könne führten Sie an, dass Sie am römisch 40 geboren wären, und nachdem Sie eine Weile nachgedacht haben gaben Sie schließlich an, dass das auch nicht stimmen würde, und Sie am römisch 40 geboren wären. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben in Ihrem Verfahren, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie kein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt haben, das Ihre diesbezügliche Angabe beurkundet, konnte keine Feststellung über Ihr exaktes Geburtsdatum getroffen werden.
Ihre Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus Ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellung über Ihre illegale Einreise ergibt sich daraus, dass keine geeigneten Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.
Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus Anfragen beim österreichischen Strafregister, wonach im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Dass Sie gesund sind und an keiner behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden ergibt sich aus Ihren Angaben in Verfahren, wo Sie dezidiert nach Ihrem Gesundheitszustand befragt wurden.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Sie in Ihrer Heimat im Ringer-Nationalteam gewesen wären, am XXXX gegen "XXXX", dem Bruder von "XXXX" gekämpft hätten, und diesen Kampf gewonnen hätten. Aufgrund dessen wären Sie in Afghanistan einer Bedrohung durch "XXXX" ausgesetzt.Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Sie in Ihrer Heimat im Ringer-Nationalteam gewesen wären, am römisch 40 gegen "XXXX", dem Bruder von "XXXX" gekämpft hätten, und diesen Kampf gewonnen hätten. Aufgrund dessen wären Sie in Afghanistan einer Bedrohung durch "XXXX" ausgesetzt.
Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben unschlüssig, völlig unkonkret und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.
Dazu wird angeführt:
Schon Ihre chronologischen Angaben bezüglich Ihres Fluchtvorbringens, Ihres letzten Arbeitstages, sowie Ihrer Ausreise sind massiv widersprüchlich.
So gaben Sie in Ihrer Erstbefragung am 06.10.2009 bei der Erstaufnahmestelle an, dass Sie vor 22 Tagen von Kabul Richtung Iran ausgereist wären. Demnach wären Sie ungefähr am 14.09. 2009 von Kabul weggefahren. Dies ist allerdings nicht mit Ihren weiteren Angaben im Verfahren stimmig. In Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 führten Sie dazu an, dass Sie am XXXX nach Pakistan gefahren wären, nach 28 Tagen wieder zurück nach Kabul gekommen wären, und eine Nacht zu Hause verbracht hätten. Am nächsten Tag wären Sie am Nachhauseweg von Ihrer Firma von "XXXX" angeschossen worden, hätten diese Nacht bei Ihrem Onkel XXXX verbracht, wären noch 2 Tage und 2 Nächte dort geblieben, und 4 Tage später mit dem Schlepper weggefahren. Demnach wären Sie ungefähr am 04.08.2009 wieder von Pakistan nach Kabul zurückgekehrt, wären am 05.08.2009 zu Ihrem Onkel gegangen, und ungefähr am 12.08.2009 von Kabul weggefahren. Somit sind Ihre Angaben vom 06.10.2009, wonach Sie Mitte September von Kabul weggefahren wären, selbst bei Berücksichtigung einer mit Cirkaangaben einhergehenden zeitlichen Schwankungsbreite, widersprüchlich zu Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009, wonach Sie bereits Mitte August, also einen Monat zuvor aus Kabul weggefahren wären.So gaben Sie in Ihrer Erstbefragung am 06.10.2009 bei der Erstaufnahmestelle an, dass Sie vor 22 Tagen von Kabul Richtung Iran ausgereist wären. Demnach wären Sie ungefähr am 14.09. 2009 von Kabul weggefahren. Dies ist allerdings nicht mit Ihren weiteren Angaben im Verfahren stimmig. In Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 führten Sie dazu an, dass Sie am römisch 40 nach Pakistan gefahren wären, nach 28 Tagen wieder zurück nach Kabul gekommen wären, und eine Nacht zu Hause verbracht hätten. Am nächsten Tag wären Sie am Nachhauseweg von Ihrer Firma von "XXXX" angeschossen worden, hätten diese Nacht bei Ihrem Onkel römisch 40 verbracht, wären noch 2 Tage und 2 Nächte dort geblieben, und 4 Tage später mit dem Schlepper weggefahren. Demnach wären Sie ungefähr am 04.08.2009 wieder von Pakistan nach Kabul zurückgekehrt, wären am 05.08.2009 zu Ihrem Onkel gegangen, und ungefähr am 12.08.2009 von Kabul weggefahren. Somit sind Ihre Angaben vom 06.10.2009, wonach Sie Mitte September von Kabul weggefahren wären, selbst bei Berücksichtigung einer mit Cirkaangaben einhergehenden zeitlichen Schwankungsbreite, widersprüchlich zu Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009, wonach Sie bereits Mitte August, also einen Monat zuvor aus Kabul weggefahren wären.
Weiters sind Ihre chronologischen Angaben zu Ihrem letzten Arbeitstag widersprüchlich. So gaben Sie in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 auf konkrete Frage nach Ihrem letzten Arbeitstag an, dass Sie vor 4 Monaten aufgehört hätten. Auf Nachfrage an welchem Wochentag Sie das letzte Mal in der Firma gewesen wären gaben Sie an, dass es am XXXX gewesen wäre. Somit wären Sie vor Ihrem Kampf gegen "XXXX", und vor Ihrem 28-tägigen Aufenthalt in Pakistan das letzte Mal in Ihrer Firma gewesen. Widersprüchlich dazu gaben Sie in Ihrem weiteren Fluchtvorbringen in derselben Einvernahme allerdings an, dass Sie unmittelbar nach Ihrem 28tägigen Aufenthalt in Pakistan um 3 Uhr Nachmittags zu Hause angekommen wären, die Nacht zu Hause verbracht hätten, und am nächsten Tag in die Firma gegangen wären. Gegen 18 Uhr Nachmittags wären Sie nach Hause gefahren. Auf dem Nachhauseweg hätte "XXXX" auf Sie geschossen. Auf Nachfrage, was Sie nach Ihrer Rückkehr aus Pakistan in der Firma gemacht hätten gaben Sie an, dass Sie in Ihre Firma gehen wollten, um mit Ihrer Arbeit zu beginnen. Auf den Vorhalt, dass Sie laut Ihren Angaben Ihren Anteil bereits 2 1/2 Monaten vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan verkauft hätten gaben Sie lediglich an, dass Sie sich entschlossen hätten aus Afghanistan auszureisen und Ihren Anteil verkauft hätten. Auf Vorhalt, dass dies mit Ihren weiteren zeitlichen Angaben nicht stimmig wäre gaben Sie an, dass Sie gemeint hätten, dass es 2 1/2 vor Ihrer Ausreise gewesen wäre. Nach Rückübersetzung Ihrer Einvernahme gaben Sie schließlich an, dass Sie Ihren Anteil vor 2 1/2 Monaten verkauft hätten, und zwar vom Tag der Einvernahme aus gerechnet. Diese Angabe vermag Ihre Widersprüche nicht zu rechtfertigen, zumal Sie dezidiert anführten, Ihren Anteil 2 1/2 Monate vor Ihrer Ausreise verkauft zu haben. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum Sie noch einmal in Ihr Geschäft gehen wollten, wo Sie doch bereits Ihren Anteil verkauft hätten.Weiters sind Ihre chronologischen Angaben zu Ihrem letzten Arbeitstag widersprüchlich. So gaben Sie in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 auf konkrete Frage nach Ihrem letzten Arbeitstag an, dass Sie vor 4 Monaten aufgehört hätten. Auf Nachfrage an welchem Wochentag Sie das letzte Mal in der Firma gewesen wären gaben Sie an, dass es am römisch 40 gewesen wäre. Somit wären Sie vor Ihrem Kampf gegen "XXXX", und vor Ihrem 28-tägigen Aufenthalt in Pakistan das letzte Mal in Ihrer Firma gewesen. Widersprüchlich dazu gaben Sie in Ihrem weiteren Fluchtvorbringen in derselben Einvernahme allerdings an, dass Sie unmittelbar nach Ihrem 28tägigen Aufenthalt in Pakistan um 3 Uhr Nachmittags zu Hause angekommen wären, die Nacht zu Hause verbracht hätten, und am nächsten Tag in die Firma gegangen wären. Gegen 18 Uhr Nachmittags wären Sie nach Hause gefahren. Auf dem Nachhauseweg hätte "XXXX" auf Sie geschossen. Auf Nachfrage, was Sie nach Ihrer Rückkehr aus Pakistan in der Firma gemacht hätten gaben Sie an, dass Sie in Ihre Firma gehen wollten, um mit Ihrer Arbeit zu beginnen. Auf den Vorhalt, dass Sie laut Ihren Angaben Ihren Anteil bereits 2 1/2 Monaten vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan verkauft hätten gaben Sie lediglich an, dass Sie sich entschlossen hätten aus Afghanistan auszureisen und Ihren Anteil verkauft hätten. Auf Vorhalt, dass dies mit Ihren weiteren zeitlichen Angaben nicht stimmig wäre gaben Sie an, dass Sie gemeint hätten, dass es 2 1/2 vor Ihrer Ausreise gewesen wäre. Nach Rückübersetzung Ihrer Einvernahme gaben Sie schließlich an, dass Sie Ihren Anteil vor 2 1/2 Monaten verkauft hätten, und zwar vom Tag der Einvernahme aus gerechnet. Diese Angabe vermag Ihre Widersprüche nicht zu rechtfertigen, zumal Sie dezidiert anführten, Ihren Anteil 2 1/2 Monate vor Ihrer Ausreise verkauft zu haben. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum Sie noch einmal in Ihr Geschäft gehen wollten, wo Sie doch bereits Ihren Anteil verkauft hätten.
Überdies tätigten Sie in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 widersprüchliche Angaben in Zusammenhang mit "XXXX", also jener Person, die Sie laut Ihrem Vorbringen bedroht hätte. So gaben Sie einerseits an, dass es sich bei "XXXX" um eine gefährliche Person handeln würde, dass er bereits eine Person ermordet und eine andere schwer verletzt hätte, dass er allerdings nicht festgenommen worden wäre. Er dürfe nicht nach Kabul kommen, und wenn er nach Kabul kommen würde, müsse er sich verstecken. Auf den Vorhalt, dass sich "XXXX" in Kabul versteckt halten müsse, und auf die Frage wie er sich mit Ihnen in Kabul treffen könnte gaben Sie widersprüchlich dazu an, dass er in Kabul wohnen würde, dass seine Mutter in Kabul wohnen würde, dass ihn die afghanischen Behörden allerdings nicht festnehmen könnten. Auf weiteren Vorhalt gaben Sie an, dass er nicht versteckt leben müsse, dass er überall in Kabul wäre, dass er immer mit verschiedenen Verkehrsmitteln hinauskommen würde, immer seine Kleidung und seine Anzüge wechseln würde, aber immer in Kabul sein würde. Ihre diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich und nicht schlüssig.
Weiters verneinten Sie in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 die dezidierte Frage, ob er jemals bei Ihnen zu Hause gewesen wäre. Dies widerspricht sich mit Ihrer Angabe bei Ihrer Erstbefragung am 06.10.2009, wonach Sie von "XXXX" zu Hause gesucht worden wären. Auf den Vorhalt dieses Widerspruches gaben Sie an, dass er nie bei Ihnen zu Hause gewesen wäre, sondern nur bei Ihnen zu Hause angerufen hätte. Dies ist allerdings angesichts des Umstandes, dass Sie sich laut Ihrer Erstbefragung bei Ihrem Onkel versteckt hätten und Sie zu Hause gesucht worden wären, und Sie laut Ihrer Angabe in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 kein Telefon zu Hause hätten, nicht schlüssig.
Zu Ihren oa. Widersprüchen ist anzuführen, dass aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, die einen wesentlichen Sachverhaltsteil ihres Vorbringens betrifft, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihres Gesamtvorbringens erheblich erschüttert wird, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie widersprüchliche Angaben tätigen sollen, wenn sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten.
Abgesehen von den oa. Widersprüchen ist es in keinster Weise nachvollziehbar, warum gerade Sie von dieser Person namens "XXXX" bedroht sein sollten. Es ist nicht schlüssig, dass Sie bloß aufgrund des Umstandes, dass Sie im Zuge eines Wettkampfes gegen den Bruder von "XXXX" gekämpft hätten und diesen besiegt hätten, von dessen Bruder mit dem Umbringen bedroht sein sollten. So gaben Sie auf konkrete Nachfrage an, dass Sie "XXXX" nur vom Sehen kennen würden, nicht mit ihm befreundet wären, und auch noch nicht mit ihm gesprochen hätten. Er hätte Sie nach dem Wettkampf angerufen und gesagt, dass er mit Ihnen sprechen wollte. Nicht nachvollziehbar ist, wie "XXXX" in so kurzer Zeit Ihre Telefonnummer eruieren konnte. So sind Ihre Angaben nicht schlüssig, wonach "XXXX" Ihre Telefonnummer von einigen anderen Leuten hätte die Sie kennen würden, dass er die Telefonnummer verlangt hätte und jene Personen die Nummer weitergegeben hätten, und dass es üblich wäre, Ihre Telefonnummer an fremde Leute weiterzugeben. Angesichts des Umstandes, dass Sie "XXXX" nicht kennen würde, ist es umso erstaunlicher, dass er sich gerade an jene Personen in Afghanistan wandte, die über Ihre Telefonnummer verfügen würden.
Auch Ihr Vorbringen, wonach Ihr Onkel mit einigen älteren Vertrauenspersonen gesprochen hätte um das Problem zu lösen, und die Vertrauenspersonen entschieden hätten, dass an Ihrer Stelle "XXXX" an der Olympiade teilnehmen sollte, und Sie jedes Mal 3000 US-Dollar zahlen sollten wenn "XXXX" an einer Olympiade teilnehmen sollte, ist in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar. So gaben Sie bei konkreter Nachfrage an, dass "XXXX" Sie umbringen wollte, da Sie gegen seinen Bruder gekämpft und diesen Kampf gewonnen hätten. Es wäre beschlossen worden, dass Sie nicht mehr an der Olympiade teilnehmen sollten, weil Sie von "XXXX" bedroht worden wären, und so das Problem zwischen "XXXX" und Ihnen gelöst worden wäre. Die 3000 US-Dollar hätten Sie laut Ihrer Angabe zahlen müssen, dass Sie keine Probleme oder Schwierigkeiten mehr hätten. Es ist nicht plausibel, dass ein Gewinner eines Wettkampfes einerseits vom Bruder des Besiegten bedroht wird, und andererseits auch noch von so genannten Vertrauenspersonen dazu veranlasst wird auf die Teilnahme von diversen Wettkämpfen zu verzichten, und Geldleistungen zu erbringen. Eine derartige Vorgangsweise stellt keine Problemlösung dar, weshalb Ihr diesbezügliches Vorbringen auch nicht schlüssig ist.
Zudem war auch Ihre Angabe, wonach niemand etwas gegen "XXXX" unternehmen könnte nicht nachvollziehbar. Es ist nicht glaubhaft, dass eine Person, die aufgrund ihres schlechten Verhaltens nicht mehr an Kämpfen teilnehmen darf, und nicht einmal ein Stadion betreten darf einen derartigen Einfluss auf leistungsstarke Sportler ausüben kann. So würde kein Sportler mehr gegen "XXXX" antreten, wenn er danach mit derartigen Nachteilen rechnen müsste, oder gar einer Bedrohung ausgesetzt sein würde, was auch negative Auswirkungen auf den gesamten afghanischen Ringersport haben würde, zumal keine Wettkämpfe mehr zustande kommen würden.
Überdies gaben Sie selbst in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 an, dass "XXXX" nicht festgenommen worden wäre, er jedoch nicht nach Kabul kommen könnte, und sich in diesem Fall verstecken müsste. Dies bedeutet, dass sehr wohl nach ihm gesucht werden würde. Dass es in Afghanistan staatliche Einrichtungen wie Polizei und Gefängnisse etc. gibt, geht sowohl aus den ho. Länderinformationen hervor, zum anderen aus Ihrem eigenen Vorbringen. Hätte "XXXX" tatsächlich jemanden getötet, so würde die Polizei dem wohl auch nachgehen. Wenn Sie angeben, dass er immer verschiedene Verkehrsmittel benützen würde, seine Kleidung und seine Anzüge wechseln würde ist anzuführen, dass dies keine geeignete Vorgangsweise ist, um sich zu verstecken, zumal er laut Ihren Angaben in Kabul wohnhaft ist, und auch seine Mutter dort leben würde.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass sich Ihr Onkel mit einer Person trifft, die angeblich gefährlich ist, und bereits jemanden getötet und eine andere Person schwer verletzt hätte. Zudem wäre Ihr Onkel laut Ihrer Angabe von "XXXX" geschlagen worden. Es ist nicht plausibel, weshalb sich Ihr Onkel nicht an die Polizei gewandt hat und Anzeige erstattet hat, zumal es sich laut Ihrer Angabe bei dem Täter um eine gefährliche und gesuchte Person handeln würde.
Überdies ist auch Ihr Vorbringen nicht schlüssig, wonach Sie mit ihrem Auto vor einer Kreuzung im Stau gestanden wären, und von "XXXX", der zufälligerweise in der Nähe war, angeschossen worden zu sein. Da Sie gerade weggefahren wären, hätte die Patrone nicht Sie, sondern nur Ihr Auto getroffen. Sie wären unmittelbar zur nächsten Polizeistation gefahren und hätten von dem Vorfall erzählt. Die Polizisten wären zum Ort des Geschehens gefahren, hätten allerdings nichts herausgefunden, da sich niemand als Zeuge gemeldet hätte. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie "XXXX" nicht gesehen hätten, sondern dass Sie von einigen Freunden während Ihres Aufenthaltes bei Ihrem Onkel telefonisch verständigt worden wären, dass "XXXX" auf Sie geschossen hätte. Weiters gaben Sie an, dass Ihre Freunde "XXXX" kennen würden, und dass jeder in Kabul "XXXX" kennen würde. Auf die Frage, warum Sie der Polizei nicht gemeldet haben dass es Zeugen gibt, gaben Sie an, dass Sie es erst später erfahren hätten, und dass Sie der Polizei nicht sagen konnten, wo sie XXXX finden können. Auf den Vorhalt, dass dies die Aufgabe der Polizei wäre gaben Sie an, dass die afghanische Polizei keine Macht hätte. Weiters gaben Sie an, dass die Leute Ihrem Onkel erzählt hätten, dass "XXXX" geschossen hätte. Die Frage, ob Ihr Onkel danach zur Polizei gegangen wäre verneinten Sie. Hätte sich der von Ihnen geschilderte Sachverhalt tatsächlich in der Weise ereignet, hätte sich Ihr Onkel sehr wohl an die Polizei gewandt, zumal es im Allgemeinen schwierig ist einen unbekannten Täter zu finden. Da die Polizei laut Ihrer Aussage zum Tatort gefahren ist, und somit gewillt war den Täter ausfindig zu machen, ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie der Polizei keine weiteren Anhaltspunkte lieferten. Da "XXXX" laut Ihrer Angabe in Kabul jedem bekannt wäre, und laut Ihrem Vorbringen sogar in Kabul aufhältig wäre, und sich auch auf offener Straße zeigt, besteht für die Polizei sehr wohl die Möglichkeit, ihn zu finden. So haben Sie laut Ihren Angaben auch nicht bei internationalen Schutztruppen um Hilfe gebeten, und sich auch nicht an die Vertrauensleute gewandt, um ihnen mitzuteilen, dass das Problem nicht gelöst ist.Überdies ist auch Ihr Vorbringen nicht schlüssig, wonach Sie mit ihrem Auto vor einer Kreuzung im Stau gestanden wären, und von "XXXX", der zufälligerweise in der Nähe war, angeschossen worden zu sein. Da Sie gerade weggefahren wären, hätte die Patrone nicht Sie, sondern nur Ihr Auto getroffen. Sie wären unmittelbar zur nächsten Polizeistation gefahren und hätten von dem Vorfall erzählt. Die Polizisten wären zum Ort des Geschehens gefahren, hätten allerdings nichts herausgefunden, da sich niemand als Zeuge gemeldet hätte. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie "XXXX" nicht gesehen hätten, sondern dass Sie von einigen Freunden während Ihres Aufenthaltes bei Ihrem Onkel telefonisch verständigt worden wären, dass "XXXX" auf Sie geschossen hätte. Weiters gaben Sie an, dass Ihre Freunde "XXXX" kennen würden, und dass jeder in Kabul "XXXX" kennen würde. Auf die Frage, warum Sie der Polizei nicht gemeldet haben dass es Zeugen gibt, gaben Sie an, dass Sie es erst später erfahren hätten, und dass Sie der Polizei nicht sagen konnten, wo sie römisch 40 finden können. Auf den Vorhalt, dass dies die Aufgabe der Polizei wäre gaben Sie an, dass die afghanische Polizei keine Macht hätte. Weiters gaben Sie an, dass die Leute Ihrem Onkel erzählt hätten, dass "XXXX" geschossen hätte. Die Frage, ob Ihr Onkel danach zur Polizei gegangen wäre verneinten Sie. Hätte sich der von Ihnen geschilderte Sachverhalt tatsächlich in der Weise ereignet, hätte sich Ihr Onkel sehr wohl an die Polizei gewandt, zumal es im Allgemeinen schwierig ist einen unbekannten Täter zu finden. Da die Polizei laut Ihrer Aussage zum Tatort gefahren ist, und somit gewillt war den Täter ausfindig zu machen, ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie der Polizei keine weiteren Anhaltspunkte lieferten. Da "XXXX" laut Ihrer Angabe in Kabul jedem bekannt wäre, und laut Ihrem Vorbringen sogar in Kabul aufhältig wäre, und sich auch auf offener Straße zeigt, besteht für die Polizei sehr wohl die Möglichkeit, ihn zu finden. So haben Sie laut Ihren Angaben auch nicht bei internationalen Schutztruppen um Hilfe gebeten, und sich auch nicht an die Vertrauensleute gewandt, um ihnen mitzuteilen, dass das Problem nicht gelöst ist.
Schließlich verneinten Sie auf konkrete Nachfrage sowohl die Frage ob Sie in Afghanistan einmal konkret persönlich bedroht worden sind, als auch die Frage ob Ihre Familie in Afghanistan bedroht worden ist, und ob Sie von "XXXX" noch einmal angerufen worden sind.
Erst nach Rückübersetzung gaben Sie dazu an, dass Sie von "XXXX" schon einmal persönlich bedroht worden wären, dass er gesagt hätte, dass er Sie und Ihre Familie umbringen würde, und dass Sie telefonisch von ihm bedroht worden wären. Angesichts des Umstandes dass Sie telefonischen Kontakt mit Ihrer Familie pflegen, diese weiterhin in Kabul lebt und Sie nicht vorbrachten, dass Ihre Familie Probleme mit "XXXX" hätte, kann nicht auf eine konkrete Gefährdungssituation geschlossen werden, zumal sich Ihr Vorbringen überdies als unglaubhaft erweist.
Schließlich ist zu Ihrem Vorbringen anzumerken, dass Ihre Äußerungen äußerst vage und unkonkret waren. Selbst nach Aufforderung, bei der Schilderung von Ereignissen Ort, Zeit und beteiligte Personen zu nennen, blieb Ihre Beschreibung der Geschehnisse äußerst allgemein, frei von Emotionen und unpersönlich, und erschöpfte sich in einer bloßen Behauptung der Vorfälle. Sie begnügten sich mit einer bloßen Aneinanderreihung von Geschehnissen, wobei Ihr Vorbringen völlig frei von Emotionen war, und keine Schlüsse auf Ihre Gefühlswelt zulassen.
Selbst bei einschneidenden Ereignissen führten Sie lediglich an, dass diese Ereignisse stattgefunden haben. Umstände, wie etwa Angaben dazu, was unmittelbar danach geschah, was Sie darüber gedacht haben, oder Überlegungen wie dieses Ereignis Ihr Leben beeinflussen könnte, sind Ihrem Vorbringen kaum zu entnehmen. So waren Ihre Schilderungen kurz und unpersönlich und stellen lediglich in den Raum gestellte Behauptungen dar. Auch Angaben, was Ihre Familie zu dem Ganzen gedacht und gesagt hat, eben Umstände, die mit solchen Ereignissen zwangsläufig einher gehen, wurden von Ihnen kaum erwähnt.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist es Ihnen nicht einmal ansatzweise gelungen Ihre "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. So schilderten Sie tatsächlich eine stereotype, "leere" Rahmengeschichte, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit, etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen.
Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse kann es jedoch nicht genügen, lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden kann, sondern ist es hiefür notwendig, eine in sich stimmige Darlegung der Geschehnisse zu liefern, die die persönliche Komponente - konkrete Ereignisse, persönliches Schicksal, welche Handlungen hat wer wann gesetzt, von welchen war sie selbst betroffen - mit einschließt. Es ist empirischerwiesen, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten zur Fluchtgeschichte zu erzählen, insbesondere sind Detailreichtum einer Erzählung, Raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Schilderungen von Einzelheiten, eigener psychischer Vorgänge sogenannte Realkennzeichen (z.B. Steller/Köhnken, 1989; Steck, 2006; Niehaus, 2002;
http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/Diplomarbeit_Schwind.pdf), die neben den allgemein gültigen Glaubwürdigkeitskriterien, wie Widerspruchsfreiheit, logische Konsistenz, darauf schließen lassen, dass eine Geschichte wahr ist, das Fehlen solcher Realkennzeichen sind aber auch Indizien dafür, dass das Erzählte nicht der Wahrheit entspricht.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Soweit Sie also vorbringen von einer Person namens "XXXX" verfolgt zu werden ist aufgrund der o.a. Umstände anzuführen, dass sich Ihr Vorbringen, wie ausgeführt, als unplausibel erweist.
Aufgrund der o.a. Umstände war Ihrem Vorbringen zu einer Verfolgungsgefährdung die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Für Ihre Unglaubwürdigkeit sprechen zudem Ihre Angaben in Bezug auf die Beschaffung Ihrer Identitätsdokumente. So legten Sie im Zuge Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 eine Bestätigung eines Wettkampfes vom 30.06.2009 und ein Foto vor, und gaben auf Nachfrage an, dass Sie noch eine Geburtsurkunde und einen Führerschein in Ihrem Herkunftsstaat hätten. Befragt warum Sie sich diese Dokumente nicht gemeinsam mit der Bestätigung und dem Foto schicken lassen hätten gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass sie die Dokumente brauchen würden. In Ihrer Einvernahme am 20.04.2010 wurden Sie befragt, wer den Personalausweis abgeholt hätte, und Sie gaben an, dass dies Ihr Onkel gemacht hätte. So hätten Sie im Jahr XXXX zu Hause angerufen und gesagt, dass Sie einen Personalausweis brauchen würden. Auf konkrete Nachfrage ob dies vor oder nach Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie nach Ihrer Einvernahme angerufen hätten. Auf den Vorhalt, dass Ihre Urkunde bereits am 26.10.2009 ausgestellt wurde, und Ihre Einvernahme erst am 25.11.2009 gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie Ihre Familie vor Ihrer Einvernahme angerufen hätten. Auf weiteren Vorhalt gaben Sie an, dass Sie sich geirrt hätten, dass Sie vor der Einvernahme zu Hause angerufen hätten, und Ihre Familie gesagt hätte, dass sie Ihnen die Dokumente schicken würden. Dies ist allerdings nicht mit Ihrer Aussage in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 stimmig, wonach sich Ihre Dokumente noch in Afghanistan befinden würden, da Sie nicht gewusst hätten, dass sie diese brauchen.Für Ihre Unglaubwürdigkeit sprechen zudem Ihre Angaben in Bezug auf die Beschaffung Ihrer Identitätsdokumente. So legten Sie im Zuge Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 eine Bestätigung eines Wettkampfes vom 30.06.2009 und ein Foto vor, und gaben auf Nachfrage an, dass Sie noch eine Geburtsurkunde und einen Führerschein in Ihrem Herkunftsstaat hätten. Befragt warum Sie sich diese Dokumente nicht gemeinsam mit der Bestätigung und dem Foto schicken lassen hätten gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass sie die Dokumente brauchen würden. In Ihrer Einvernahme am 20.04.2010 wurden Sie befragt, wer den Personalausweis abgeholt hätte, und Sie gaben an, dass dies Ihr Onkel gemacht hätte. So hätten Sie im Jahr römisch 40 zu Hause angerufen und gesagt, dass Sie einen Personalausweis brauchen würden. Auf konkrete Nachfrage ob dies vor oder nach Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie nach Ihrer Einvernahme angerufen hätten. Auf den Vorhalt, dass Ihre Urkunde bereits am 26.10.2009 ausgestellt wurde, und Ihre Einvernahme erst am 25.11.2009 gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie Ihre Familie vor Ihrer Einvernahme angerufen hätten. Auf weiteren Vorhalt gaben Sie an, dass Sie sich geirrt hätten, dass Sie vor der Einvernahme zu Hause angerufen hätten, und Ihre Familie gesagt hätte, dass sie Ihnen die Dokumente schicken würden. Dies ist allerdings nicht mit Ihrer Aussage in Ihrer Einvernahme am 25.11.2009 stimmig, wonach sich Ihre Dokumente noch in Afghanistan befinden würden, da Sie nicht gewusst hätten, dass sie diese brauchen.
Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren und keine Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dies verneinten als Sie dezidiert danach gefragt wurden. Zudem sind auch aus Ihren übrigen Ausführungen derartige Probleme nicht erkennbar.
Bezüglich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist ergänzend anzuführen, dass Sie auch diesbezüglich die dezidierte Frage nach damit zusammenhängenden Problemen verneinten. Auch ergaben sich im Zusammenhang mit Ihrem Fluchtvorbringen keine Bedrohungen oder Gefährdungen aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Konkrete Vorfälle die Sie persönlich betreffen brachten Sie nicht vor.
Andere Umstände brachten Sie auch nicht vor und ergaben sich auch nicht.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.
Wie schon in der Beweiswürdigung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, war Ihr Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan nicht glaubwürdig, andere Probleme hinsichtlich Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung waren Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Im Falle einer Rückkehr könnten Sie bei Ihrer Familie leben, welche in Ihrem Elternhaus in Kabul aufhältig ist. Zudem haben Sie weitere Verwandte in Afghanistan, wobei sowohl Ihr Onkel XXXX, als auch Ihr Onkel XXXX ein eigenes Haus in Kabul besitzt, und Ihnen somit mehrere Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dazu ist anzuführen, dass beide Onkel selbstständig tätig sind. Des Weiteren besitzt Ihre Familie ein Geschäftslokal in Kabul, von dessen Mietertrag Ihre Familie derzeit lebt. Eine Bedrohung der Existenzgrundlage brachten Sie nicht vor. Sie haben somit familiäre Bindungen, und es konnte Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, dass Sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan durch Ihre Verwandten nicht mehr unterstützt werden würden.Im Falle einer Rückkehr könnten Sie bei Ihrer Familie leben, welche in Ihrem Elternhaus in Kabul aufhältig ist. Zudem haben Sie weitere Verwandte in Afghanistan, wobei sowohl Ihr Onkel römisch 40 , als auch Ihr Onkel römisch 40 ein eigenes Haus in Kabul besitzt, und Ihnen somit mehrere Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dazu ist anzuführen, dass beide Onkel selbstständig tätig sind. Des Weiteren besitzt Ihre Familie ein Geschäftslokal in Kabul, von dessen Mietertrag Ihre Familie derzeit lebt. Eine Bedrohung der Existenzgrundlage brachten Sie nicht vor. Sie haben somit familiäre Bindungen, und es konnte Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, dass Sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan durch Ihre Verwandten nicht mehr unterstützt werden würden.
Zudem sind Sie ein junger, gesunder Mann der arbeitsfähig ist, und somit bei einer Rückkehr in die Heimat den Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten kann. So haben Sie nach der Schule im Porzellangeschäft Ihres Vaters, und die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise als selbstständiger Händler gearbeitet, was Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden kann.
Auch bei der Frage nach etwaigen Rückkehrgefährdungen führten Sie nie aus, dass Ihnen eventuell eine existenzielle Notlage drohen würde, vielmehr gaben Sie an, dass Sie von Privatpersonen bedroht werden würden. Dieses Vorbringen erwies sich, wie bereits in der Beweiswürdigung zu Ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes näher ausgeführt, als keinesfalls glaubwürdig.
Wenn Sie die allgemeine Sicherheitslage als Rückkehrhindernis anführen, ist dazu auszuführen:
Ein Antragsteller ist dann individuell bedroht, wenn die gegen Zivilpersonen gerichtete Gewalt, ungeachtet ihrer Identität, im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Da laut den ho. Länderfeststellungen der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht dieses hohe Niveau der Gewalt erreicht, obliegt es dem Antragsteller, einen höheren Grad individueller Betroffenheit glaubhaft zu machen.
Da Sie laut Ihren eigenen Angaben aus Kabul stammen und Ihre Familie weiterhin in Kabul aufhältig ist, und Sie auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen konnten, konnten Sie einen höheren Grad einer individuellen Betroffenheit, der Sie vom Rest der Bevölkerung herausheben würde, nicht schlüssig darlegen, weshalb auch diesbezüglich keine Rückkehrgefährdung erkannt werden konnte.
Wie dargelegt, kann eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr, nicht erkannt werden.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Die Staatendokumentation des BAA ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Die Staatendokumentation des BAA ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Länderfeststellungen wurden Ihnen mit Schreiben vom 04.02.2010 zur Kenntnis gebracht. Ihre diesbezügliche Stellungnahme langte am 18.02.2010 beim Bundesasylamt ein. Demnach würden Sie den vorgelegten Informationen im Wesentlichen zustimmen, und würden diese Informationen nicht bestreiten. Sie hoben in Ihrer Stellungnahme diverse Passagen der Länderfeststellungen hervor und führten zudem an, dass in Afghanistan kein staatlicher Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen gewährt werden könnte. Diesbezüglich verwiesen Sie auf eine Judikatur des VwGH (VwGH 13.11.2008, ZI.2006/01/0191; 19.10.2006, ZI. 2006/01/0064; 22.03.2000, ZI. 99/01/0256). Sie gaben an, dass Sie keinen staatlichen Schutz vor Ihren Verfolgern finden könnten, weshalb sich der Staat Afghanistan diese Verfolgungshandlungen zurechnen lassen müsste. Dazu ist anzuführen, dass sich Ihr Vorbringen, wie bereits in der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes näher ausgeführt, als nicht glaubhaft erweist, und es somit dahingestellt bleiben kann, ob Ihr Herkunftsstaat willens und fähig ist, Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen zu gewähren.
Zu den ho. Länderfeststellungen ist anzuführen, dass die Gefährdung in Kabul nicht jenes hohe Maß an Gewalt erreicht, aufgrund dessen Sie alleine durch Ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr laufen würden, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Einen höheren Grad individueller Betroffenheit machten Sie nicht glaubhaft.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen, dass Sie in Österreich keine Verwandten haben und in Österreich keiner Arbeit nachgehen, dass Sie einen Deutschkurs besuchen, in einem Sportverein trainieren, und ansonsten keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich haben, ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren.
Dass Sie sich seit ca. 7 Monaten in Österreich aufhalten, ergibt sich aus Ihren Angaben über Ihre illegale Einreise.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben aus EKIS und ZMR Anfragen."
Mit am 19.5.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof
den Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern möge, dass dem Beschwerdeführer "das beantragte Asyl gewährt" werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid aufhebe und der "Erstbehörde" die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrage, in eventu
für den Fall, dass "der angefochtene Bescheid bestätigt" werde, gemäß § 8 AsylG feststelle, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt werde,für den Fall, dass "der angefochtene Bescheid bestätigt" werde, gemäß Paragraph 8, AsylG feststelle, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt werde,
den angefochtenen Bescheid abändere, sodass die Ausweisung ersatzlos behoben oder der Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die "Behörde 1. Instanz" zurückverwiesen werde,
eine mündliche Verhandlung durchführe.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht habe und keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würden. Unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung bekämpft werde. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde dem Antrag stattgeben müssen.
Die Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil seinen Angaben "angeblich" keine Glaubwürdigkeit zukäme; dies sei jedoch aus mehreren Gründen verfehlt.
Das Ermittlungsverfahren sei höchst mangelhaft gewesen. Bei der Erstbefragung sei kein Dolmetscher beigezogen worden sondern seien lediglich unter "Zuhilfenahme" anderer Asylwerber, mit denen sich der Beschwerdeführer kaum habe verständigen können, einige Daten aufgenommen worden. Erst recht sei nicht ausführlich auf die Fluchtgründe eingegangen worden.
Die Einvernahmen in der Außenstelle Linz seien unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi vorgenommen worden, hierbei handle es sich nicht um die Muttersprache des Beschwerdeführers und der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer nur schlecht verstanden, da dieser viele Fragen 3-4mal habe stellen und der Beschwerdeführer seine Angaben immer wiederholen haben müssen. Auch die Rückübersetzung sei "holprig" gewesen, der Beschwerdeführer habe dem Dolmetscher auch unzählige Male gesagt, dass er ihn nicht verstehe. Der Dolmetscher habe nur gemeint, dass dies schon passe und der Beschwerdeführer in jedem Fall unterschreiben solle. Der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut, die Unterschrift zu verweigern oder einen anderen Dolmetscher zu verlangen.
Weiters habe der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente vorgelegt, die seine Identität beweisen würden; es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei zwei Dokumenten um Totalfälschungen handeln solle, da Dokumente vielfach von den lokalen Behörden oder beauftragten Druckereien angefertigt werden würden. Daher seien Abweichungen möglich und die Anwendung des xerografischen Verfahrens nicht ausgeschlossen. Den Führerschein habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Verwendung gehabt, die Echtheit der nicht beurteilen Heiratsurkunde sei nicht widerlegt.
Es sei ungerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die unterschiedlich protokollierten Angaben zum Geburtsdatum als Widerspruch vorzuwerfen, da diese wegen der oben beschriebenen Umstände aufgenommen worden seien.
Weiters habe die Behörde verschiedene Widersprüche nicht richtig hinterfragt und falsch verstanden bzw. würden diese von der schlechten Übersetzung herrühren. Die Behörde könne schließlich die Angaben zu XXXX nicht nachvollziehen, weil festzuhalten sei, dass dieser eine gewalttätige Person mit besten Beziehungen auch zu hochrangigen Politikern sei. Daher würde es die Polizei niemals wagen, gegen diesen vorzugehen bzw. den Beschwerdeführer zu schützen. Die Polizei habe die Ermittlungen eingestellt, als sie bemerkt habe, wer der Täter sei.Weiters habe die Behörde verschiedene Widersprüche nicht richtig hinterfragt und falsch verstanden bzw. würden diese von der schlechten Übersetzung herrühren. Die Behörde könne schließlich die Angaben zu römisch 40 nicht nachvollziehen, weil festzuhalten sei, dass dieser eine gewalttätige Person mit besten Beziehungen auch zu hochrangigen Politikern sei. Daher würde es die Polizei niemals wagen, gegen diesen vorzugehen bzw. den Beschwerdeführer zu schützen. Die Polizei habe die Ermittlungen eingestellt, als sie bemerkt habe, wer der Täter sei.
Auch habe der Beschwerdeführer nicht nur eine leere und oberflächliche Rahmengeschichte erzählt, er habe eine Reihe konkreter Angaben gemacht. Andernfalls hätte die Behörde nachfragen müssen.
Daher - so der Beschwerdeführer mit näherer rechtlicher Begründung weiter - hätte man ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
Auch sei die durchgeführte Non-Refoulement-Prüfung einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht geworden, die Behörde hätte sich ganz konkret mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auseinandersetzen und zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer wegen der extrem angespannten Sicherheitslage und der ihm dort drohenden existenzbedrohenden, aussichtslosen Notlage eine Verletzung relevanter Rechte drohen würde. Die Unterstützung der Familie könne der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der ihm individuell drohenden Verfolgung gar nicht in Anspruch nehmen. Eine erzwungene Rückkehr - so der Beschwerdeführer nach der Zitierung von Länderberichten weiters - erscheine daher nicht zulässig.
Weiters sei der Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und erweise sich die Ausweisung schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 18.8.2010 wurden vom Beschwerdeführer "zum Beweis" seiner Eheschließung zwei Hochzeitsfotos und eine CD, die eine Hochzeitsfeier zeigt, vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 26.9.2011 wurde vom Beschwerdeführer ein Fristsetzungsantrag gestellt, im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens wurde dem zuständigen Senat aufgetragen bis zum 31.3.2012 eine Verhandlung durchzuführen oder bis zum 30.6.2012 eine Entscheidung zu erlassen.
Seitens des Asylgerichtshofes wurden sowohl die die Erstbefragung durchführende Polizeiinspektion als auch das Bundesasylamt um Äußerung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der ungenügenden Übersetzung ersucht.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 teilte die gegenständliche Polizeiinspektion mit, dass bei der Erstbefragung ein sprachkundiger, regelmäßig in Anspruch genommener Bediensteter von EHC zugezogen worden sei. Lediglich die Eruierung von Erstdaten erfolge in seltenen Fällen bei ausgefallenen Sprachen durch Beiziehung von Asylwerbern, die Erstbefragung selbst werde aber immer mit Dolmetschern bzw. sprachkundigen Personen durchgeführt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er den Dolmetscher nicht verstehe.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass in der Erstbefragung sehr wohl ein Dolmetscher Verwendung gefunden habe. Der in weiterer Folge vom Bundesasylamt verwendete Dolmetscher sei bereits seit 20 Jahren als Dolmetscher für Farsi und Dari tätig und arbeite auch als Dolmetscher für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Oberösterreich und Salzburg. Der Dolmetscher sei auch vom Asylgerichtshof schon verwendet worden. Auch sei einem dem Schriftsatz beigelegten Artikel der Zeitung "Standard" vom 8.7.2011 zu entnehmen, dass es keine Unterschiede zwischen Farsi und Dari gebe. Schließlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme mehrmals gefragt worden sei, ob dieser den Dolmetscher gut verstehen würde. Es sei auch nach der Rückübersetzung zu keinen Beanstandungen gekommen und dem Bundesasylamt weder in der verbalen noch in der nonverbalen Kommunikation ein Verständigungsproblem ersichtlich gewesen sei.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 22.3.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
Diese nahm folgenden Gang:
"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu
Protokoll:
I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund?
BF: Ja.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Der Dolmetscher beim BAA war aus dem Iran. Bei der Rückübersetzung hat er nichts von dem gesagt, wie ich das gesagt habe.
VR: D.h. man hat Ihnen rückübersetzt, aber dann sind andere Dinge zum Vorschein gekommen, ist das richtig?
BF: Bei der Rückübersetzung habe ich dem Dolmetscher erklärt, dass ich mehr als die Hälfte nicht verstehe und habe ihn gebeten, mir zu erklären, was er übersetzt hat. Er hat mir versichert, dass er Dari sprechen würde und alles richtig übersetzt hätte.
VR: Hatten Sie bei der Polizei ein Problem mit der Übersetzung?
BF: Nein, außer dass angeführt wurde, dass ich ledig bin, obwohl ich verheiratet bin. Es wurde mir rückübersetzt. Mein Familienstand wurde mir aber nicht rückübersetzt.
VR: Im November 2009 wurden Sie in Linz einvernommen, gab es da die geschilderten Probleme mit der Übersetzung?
BF: Ja. Ich hatte Probleme mit diesem Dolmetscher. Ich habe ihn darauf angesprochen, aber er hat mir versichert, dass er alles verstehen würde, was ich sage. Nachgefragt gebe ich an, dass mir rückübersetzt wurde. Wie ich aber schon gesagt habe, ich habe mind. die Hälfte nicht verstanden, das habe ich ihm auch gesagt. Daraufhin erklärte mir der Dolmetscher, dass er zwar alles versteht, aber selbst nicht so sprechen kann und dass er alles so übersetzt hätte, wie ich angegeben habe.
Angemerkt wird, dass der BF laut Protokoll 1 1/2 Seiten frei seine Fluchtgründe geschildert hat und nach Rückübersetzung Ausbesserungen im Detail gemacht hat. Weiters wird angemerkt, dass der BF laut Protokoll angegeben habe, den D während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Auch wurde ausdrücklich gefragt, ob es eine Rückübersetzung des vom BF Vorgebrachten gegeben habe und ob dieser an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden habe. Der BF bestätigte die Rückübersetzung und gab an, keine Beanstandungen zu haben.
VR: Was sagen Sie dazu?
BF: Wie ich bereits gesagt habe, hat der D des Öfteren versichert, dass er mich sehr gut verstehen würde, und alles so wiedergeben würde. Er hätte nur Schwierigkeiten damit, sich selbst in Dari auszudrücken. Ich habe ihn während der Verhandlung immer wieder gefragt, ob er mich verstanden hat, er hat immer bejaht. Er hat mir auch gesagt, dass er ein Dolmetscher ist und es seine Aufgabe ist, das so zu übersetzen, wie ich es angebe, er würde nichts auslassen und nichts hinzufügen. Ich habe ihm geglaubt. Später, als ich meine Einvernahme von einem Afghanen übersetzt bekommen habe, habe ich festgestellt, dass sehr viele Sachen falsch übersetzt wurden. Wo ich z. B. Wasser gesagt habe, hat er Tee übersetzt. Alles andere ist genauso falsch.
VR: Wann haben Sie sich die Niederschrift von wem übersetzen lassen?
BF: Als ich einen negativen Bescheid erhielt und damit zu einem Afghanen namens XXXX, er hat ein Teppichgeschäft in XXXX gegangen bin, hat dieser mir den Bescheid übersetzt. Dabei habe ich festgestellt, dass sehr viel falsch übersetzt wurde.BF: Als ich einen negativen Bescheid erhielt und damit zu einem Afghanen namens römisch 40 , er hat ein Teppichgeschäft in römisch 40 gegangen bin, hat dieser mir den Bescheid übersetzt. Dabei habe ich festgestellt, dass sehr viel falsch übersetzt wurde.
VR: Wie war das am 20.04.2010, bei der 2. Einvernahme in Linz, auch hier haben Sie nach Rückübersetzung angegeben, dass alles richtig und vollständig sei?
BF: Beim 2. Mal gab es die gleichen Problemen, da hat er ebenfalls versichert, dass er alles so übersetzt, wie ich angebe.
VR: Haben Sie bei der Erstbefragung bei der Polizei die ganze Zeit einen Dolmetscher zur Verfügung gehabt?
BF: Bei der Einvernahme war ein Dolmetscher von Anfang an anwesend. Als ich aber in Traiskirchen ankam, war es Abend. Als meine Daten und Fingerabdrücke aufgenommen wurden, war kein Dolmetscher anwesend. Bei der Einvernahme, die am nächsten Tag stattfand, war ein Dolmetscher anwesend.
VR: Wieso wird dann in der Beschwerde behauptet, dass bei der Erstbefragung überhaupt kein D beigezogen war und diese somit mangelhaft war?
BF: Ich habe das nicht gesagt. Bei der Erstbefragung hatte ich einen afghanischen D, der einzige Fehler, der ihm unterlaufen ist, ist der, dass er meinen Familienstand als ledig angegeben hat, obwohl er den Namen meiner Ehefrau und meines Kindes gefragt hat.
VR: In der Erstbefragung bzw. im damals angelegten Datensatz werden die Namen Ihrer Familie festgehalten, jedoch nicht von Frau und Kind. Es ist mir unerklärlich, warum der D, wen er extra danach gefragt hat, dies nicht vermerken hätte sollen.
BF: Ich habe dort sowohl den Namen meiner Tochter als den meiner Frau erwähnt gehabt. Als ich das Alter meiner Tochter angegeben habe, hat der D den Kopf geschüttelt und wollte mich beruhigen und sagte, dass ich mir keine Sorgen machen müsste, es würde alles gut werden.
VR: Vorgehalten wird die Stellungnahme der Polizei vom 25.11.2011, in der - nach Befassung wegen der Angaben in der Beschwerde - angegeben wurde, dass bei Erstbefragungen jedenfalls ein Dolmetscher bzw. eine sprachkundige Person anwesend ist.
BF und BFV: keine Stellungnahme.
VR: Weiters wird vorgehalten die Stellungnahme des BAA vom 25.11.2011. In dieser wird ausgeführt, dass der in beiden Einvernahmen vor dem BAA beigezogene Dolmetscher - es handelt sich immer um die gleiche Person - Mag. XXXX sowohl Farsi als auch Dari spricht und bereits seit über 20 Jahren als Dolmetscher für diese Sprachen tätig sei. Er verfüge über eine langjährige Erfahrung und sei auch bei der Polizei in OÖ tätig und auch bei Bezirks- und Landesgerichten in OÖ und Salzburg. Auch sei der Dolmetscher beim AsylGH schon für die Sprachen Dari und Farsi verwendet worden. Der Stellungnahme ist ein Bericht von "dastandard.at" beigeschlossen, nach dem keine Unterschiede zwischen Dari und Farsi bestehen würden. Die Stellungnahme wird dem BFV ausgefolgt. Weiters wird die Stellungnahme der Polizei ausgefolgt.VR: Weiters wird vorgehalten die Stellungnahme des BAA vom 25.11.2011. In dieser wird ausgeführt, dass der in beiden Einvernahmen vor dem BAA beigezogene Dolmetscher - es handelt sich immer um die gleiche Person - Mag. römisch 40 sowohl Farsi als auch Dari spricht und bereits seit über 20 Jahren als Dolmetscher für diese Sprachen tätig sei. Er verfüge über eine langjährige Erfahrung und sei auch bei der Polizei in OÖ tätig und auch bei Bezirks- und Landesgerichten in OÖ und Salzburg. Auch sei der Dolmetscher beim AsylGH schon für die Sprachen Dari und Farsi verwendet worden. Der Stellungnahme ist ein Bericht von "dastandard.at" beigeschlossen, nach dem keine Unterschiede zwischen Dari und Farsi bestehen würden. Die Stellungnahme wird dem BFV ausgefolgt. Weiters wird die Stellungnahme der Polizei ausgefolgt.
VR unterbricht die Verhandlung von 9.45h bis 9.55h.
BF: Innerhalb Afghanistans ist das kein Thema, aber sobald man sich mit einem Iraner verständigen muss, gibt es schon Verständigungsprobleme.
BFV: Die Muttersprache des BF ist Dari mit Hazara-Akzent. Die Muttersprache des D Mag. XXXX ist Farsi. Farsi ist ähnlich wie Dari, die Grammatik ist die gleiche. Die Vokabel sind jedoch teilweise sehr unterschiedlich. Dari mit Hazara-Akzent ist noch unterschiedlicher zu Farsi, weshalb es bei den Einvernahmen vor dem BAL zwischen dem BF und dem D zwangsläufig zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, welche den Organen des BAA jedoch nicht auffallen konnte.BFV: Die Muttersprache des BF ist Dari mit Hazara-Akzent. Die Muttersprache des D Mag. römisch 40 ist Farsi. Farsi ist ähnlich wie Dari, die Grammatik ist die gleiche. Die Vokabel sind jedoch teilweise sehr unterschiedlich. Dari mit Hazara-Akzent ist noch unterschiedlicher zu Farsi, weshalb es bei den Einvernahmen vor dem BAL zwischen dem BF und dem D zwangsläufig zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, welche den Organen des BAA jedoch nicht auffallen konnte.
Für einen Afghanen sind die Hazara-Ausdrücke geläufig, nicht jedoch für einen Iraner, der mit Hazara kaum Kontakt hat.
Der Artikel aus Standard.at bezieht sich auf ein mögliches Sprachenproblem zwischen Farsi und Dari innerhalb Afghanistan, es bezieht sich jedoch nicht auf ein Sprachproblem zwischen Afghanen und Iranern. Anzumerken ist, dass im vorletzten Absatz mitgeteilt wird, dass Afghanen die Bezeichnung Dari nur in Abgrenzung gegen das iranische Persisch benutzen. Daraus geht hervor, dass ein relevanter Sprachunterschied besteht.
BR: Ist Ihnen die Muttersprache des Dolmetschers bekannt?Bundesrat:, Ist Ihnen die Muttersprache des Dolmetschers bekannt?
BFV: Das schließe ich aufgrund seiner Staatsangehörigkeit.
VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF: Nicht so gut.
VR: Können Sie z.B. nach dem Weg fragen?
BF: Nein, das kann ich noch nicht. Ich lerne gerade.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?
BF: Nein, da ich keine Arbeitsgenehmigung habe.
VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?
BF: Im Heim gab es einen Deutschkurs, 2 Mal wöchentlich für je 1 1/2 Stunden. Die Lehrerin war aus der Ukraine und die meisten Kursbesucher stammten aus Tschetschenien. Es wurde am Anfang kurz ein paar Sätze auf Deutsch gesprochen, danach nur mehr Russisch. Da ich dort nichts lernen konnte, bin ich nicht mehr hingegangen. Ich war Mitglied in einem Verein, setze das aber mittlerweile nicht mehr fort. Ich bin anfangs regelmäßig dorthin gegangen, es waren auch viele Kinder dort. Später, als ich den negativen Bescheid erhielt, stand ich unter Druck und hatte keine Lust mehr, mich mit Menschen zu unterhalten.
Vorgelegt wird eine Bestätigung vom Mai 2010, nach der der BF in einem Sportverein als Ringer und Nachwuchsbetreuer tätig sei. Diese wird als Anlage 1 zum Akt genommen.
VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?
BF: Es gibt schon einige Afghanen, die ich hier kennen gelernt habe. Von meinen früheren Freunden gibt es hier niemanden. Es gibt auch Österreicher, die ich im Verein kennen gelernt habe, mit denen ich mich jetzt auch hin und wieder treffe.
VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?
BF: Nein.
VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
BF: Nein. XXXX ist ein Bekannter von meinem Freund, stammt aus dem Iran, er war 2 oder 3 Mal in Wels, ich habe ihn dort kennen gelernt. Er hat mir gestern geholfen, mich mit meinem Anwalt zu unterhalten, in dem er gedolmetscht hat, da er aber das Gefühl hat, nicht alles richtig zu verstehen, hat er seine Mutter auch mitgenommen gehabt. Sie sprechen beide Farsi, seine Mutter ist aber in engem Kontakt mit Afghanen, kennt daher viele Ausdrücke aus unserer Sprache. Sie hat mich aber darauf hingewiesen, langsam und deutlich zu sprechen, damit sie alles richtig versteht. Weiters war ein Freund von mir anwesend, der etwas Farsi spricht, wenn sie mich nicht verstanden hat, dann hat mein Freund geholfen.BF: Nein. römisch 40 ist ein Bekannter von meinem Freund, stammt aus dem Iran, er war 2 oder 3 Mal in Wels, ich habe ihn dort kennen gelernt. Er hat mir gestern geholfen, mich mit meinem Anwalt zu unterhalten, in dem er gedolmetscht hat, da er aber das Gefühl hat, nicht alles richtig zu verstehen, hat er seine Mutter auch mitgenommen gehabt. Sie sprechen beide Farsi, seine Mutter ist aber in engem Kontakt mit Afghanen, kennt daher viele Ausdrücke aus unserer Sprache. Sie hat mich aber darauf hingewiesen, langsam und deutlich zu sprechen, damit sie alles richtig versteht. Weiters war ein Freund von mir anwesend, der etwas Farsi spricht, wenn sie mich nicht verstanden hat, dann hat mein Freund geholfen.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Ich bin nicht 23, so wie es auf der Karte steht, sondern 33 Jahre alt. Es steht außerdem bei Tag und Monat 00.00, das stimmt ebenfalls nicht.
VR: Sie haben am 11.02.2010 in einer Stellungnahme angegeben, dass Sie am XXXX geboren wurden. Sie müssen Ihren jetzigen Angaben entsprechend aber 1979 geboren worden sein. Äußern Sie sich dazu.VR: Sie haben am 11.02.2010 in einer Stellungnahme angegeben, dass Sie am römisch 40 geboren wurden. Sie müssen Ihren jetzigen Angaben entsprechend aber 1979 geboren worden sein. Äußern Sie sich dazu.
BF: Ich bin am XXXX geboren.BF: Ich bin am römisch 40 geboren.
VR: Dann sind Sie 23 Jahre alt. Wie alt sind Sie?
BF: 23 Jahre alt, habe allerdings einen Beleg der Krankenkasse erhalten, der irrtümlich mit 33 Jahren beziffert ist.
VR hält dem BF die erste Aussage unter IV. vor und fordert diesen auf, diese zu erklären.VR hält dem BF die erste Aussage unter römisch vier. vor und fordert diesen auf, diese zu erklären.
BF: Auf der Karte stimmt das Geburtsjahr, dafür aber der Tag und der Monat nicht.
VR: Warum sagen Sie aber, Sie sind nicht 23 sondern 33 Jahre?
BF: Ich habe gesagt, dass auf der Karte 23 steht und hier 33. Zu D:
Sie haben das vielleicht falsch verstanden.
Anmerkung: Der BF hat den Zettel, nach dem er 33 Jahre alt sei, erst nach seiner Aussage vorgelegt, ein Bezug dazu ist nicht erkennbar.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Die Geburtsurkunden meiner Ehefrau und meine habe ich bereits vorgelegt. Weiters habe ich ein Diplom über meine Sportleraktivitäten vorgelegt. Und einen Führerschein.
VR: Haben Sie diese Dokumente schon in Afghanistan selbst besessen?
BF: Ich hatte zuvor eine Geburtsurkunde, welche verloren gegangen ist. Ich habe dann ein Duplikat dieser geschickt bekommen.
VR: D.h. die Geburtsurkunde wurde Ihnen nicht persönlich ausgestellt?
BF: Nein, ich war nicht anwesend, mein Onkel väterlicherseits hat sie besorgt.
VR: Ist Ihnen der Führerschein persönlich ausgestellt worden?
BF: Den Führerschein habe ich selbst in Kabul ausgehändigt bekommen. Ich bin zur Prüfung gegangen, habe diese abgelegt, musste einen Betrag einbezahlen und habe im Anschluss meinen Führerschein vom Verkehrsamt erhalten.
Eingebracht werden die Berichte über die urkundentechnischen Untersuchungen an Geburtsurkunde und Führerschein des Bundeskriminalamtes vom 06.04.2010, nach denen beide Dokumente Totalfälschungen wären. Was sagen Sie dazu?
BF: Es gibt in Afghanistan viele verschiedene Geburtsurkunden. Ich habe aber die Geburtsurkunde und den Führerschein in Afghanistan verwendet. Auch bei einem Verkehrsunfall habe ich den Führerschein verwendet, auch bei sonstigen Polizeikontrollen.
VR: Wie wollen Sie die Geburtsurkunde in Afghanistan verwendet haben, wenn diese erst am 26.10.2009 ausgestellt worden ist? Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich schon in Österreich.
BF: Ich habe meine Geburtsurkunde in Afghanistan verwendet. Sie ist aber dann verloren gegangen. Bei dieser Geburtsurkunde handelt es sich um ein Duplikat.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Schiite.
BFV: Zu den Angaben des BF wegen seines Geburtsdatums möchte ich darauf hinweisen, dass auf einem Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen als Geburtsdatum der XXXX angeführt ist. Der BF wollte zur Beginn auf diesen Umstand hinweisen.BFV: Zu den Angaben des BF wegen seines Geburtsdatums möchte ich darauf hinweisen, dass auf einem Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen als Geburtsdatum der römisch 40 angeführt ist. Der BF wollte zur Beginn auf diesen Umstand hinweisen.
Eine Kopie des Belegs wird als Anlage 2 zum Akt genommen.
BFV: Zu den afghanischen Dokumenten ist davon auszugehen, dass das Bundeskriminalamt kein authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung steht. Es gibt in Afghanistan keine "zentrale Staatsdruckerei", welche die Formulare und Ausweise ausgibt. Diese werden bei den lokalen Behörden eigenständig hergestellt und kommt es dadurch zu den unterschiedlichen Qualitäten der Formulare bei der Ausstellung. Es sind keine Hinweise auf eine Fälschung zu sehen.
V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Länderdokumente werden dem BFV ausgehändigt und wird diesem eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt.
VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ja.
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 3 zum Akt genommen.
BF: Die Altersangaben beziehen sich auf jetzt.
Zur Adresse:
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Es handelte sich um ein Haus mit einem Garten. Es gehörte meinem Vater.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Ich lebte an dieser Adresse von meiner Geburt an bis zu meiner Ausreise. Meine Eltern lebten bereits zuvor dort. Meine Familie lebt immer noch dort.
VR: Wer hat mit Ihnen an dieser Adresse gewohnt?
BF: Zuvor lebten meine beiden Onkel väterlicherseits im Haus. Nachdem sie sich aber getrennt haben, lebte mein Vater mit der Familie in diesem Haus. Die 3 Brüder lebten anfangs in einem Haus, solange sie konnten, später haben sie das Erbe geteilt. Das Haus hat mein Vater bekommen.
VR: Heißt das, es lebte keiner Ihrer beiden Onkel mehr in diesem Haus?
BF: Nein, sie leben nicht in diesem Haus. Sie haben sich Häuser in Kabul gekauft.
VR: Lebte neben Ihren Geschwistern, Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter noch jemand in diesem Haus?
BF: Seit meiner Ausreise lebt meine Tante väterlicherseits zusammen mit ihrer Familie auch in diesem Haus. Diese heißen XXXX. Ich glaube, sie haben 5 Kinder, sie leben auch in dem Haus. Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, sind sie in das Haus gezogen, weil meine Familie sonst alleine wäre.BF: Seit meiner Ausreise lebt meine Tante väterlicherseits zusammen mit ihrer Familie auch in diesem Haus. Diese heißen römisch 40 . Ich glaube, sie haben 5 Kinder, sie leben auch in dem Haus. Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, sind sie in das Haus gezogen, weil meine Familie sonst alleine wäre.
VR: Wollte Ihre Mutter, dass Ihr Onkel ins Haus zieht, damit ein Mann im Haus ist?
BF: Nein, meine Mutter ist verstorben, mein Onkel wollte, dass meine Tante mit ihrer Familie in das Haus einzieht, damit meine Ehefrau und die Familie nicht alleine sind.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, sich versteckt oder gewohnt?
BF: Ich war einmal für 15 Tage in Parwan in XXXX, dort ist meine Familie her und das hat nicht mit meinen Fluchtgründen zu tun. Sonst war ich nie länger als 3 Tage an einer anderen Adresse.BF: Ich war einmal für 15 Tage in Parwan in römisch 40 , dort ist meine Familie her und das hat nicht mit meinen Fluchtgründen zu tun. Sonst war ich nie länger als 3 Tage an einer anderen Adresse.
BFV: Ist davon auch umfasst, wie er sich beim Onkel versteckt hat?
BF: Ich verbrachte eine Woche vor meiner Ausreise nach Pakistan bei meinem Onkel väterlicherseits und eine Woche nach meiner Rückkehr aus Pakistan.
VR: Warum haben Sie das nicht gleich gesagt?
BF: Ich habe gedacht, Sie meinen die Zeit früher. Diese 2 Wochen habe ich schon bei meinem Onkel verbracht.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Meine Mutter und mein Vater sind verstorben, meine Schwester ist mittlerweile verheiratet, meine Brüder, meine Ehefrau, meine Tochter und die Familie meiner Tante väterlicherseits sind noch am Leben. Auch meine Schwester lebt noch. Sie lebt in XXXX in Kabul.BF: Meine Mutter und mein Vater sind verstorben, meine Schwester ist mittlerweile verheiratet, meine Brüder, meine Ehefrau, meine Tochter und die Familie meiner Tante väterlicherseits sind noch am Leben. Auch meine Schwester lebt noch. Sie lebt in römisch 40 in Kabul.
VR: Warum haben Sie am 06.10.2009 angegeben, dass Ihre Mutter vor 7 Jahren, also 2002, verstorben sei und heute sagen Sie 2006?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Als ich geheiratet habe war meine Mutter noch am Leben, 4 Monate später ist sie verstorben.
VR unterbricht die Verhandlung von 11.10h bis 11.20h.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Im Jahr XXXX.BF: Im Jahr römisch 40 .
VR: Wie viel hat die Schleppung nach Österreich gekostet?
BF: 16.000 Dollar. Das Geld habe ich nicht selbst bezahlt, mein Onkel väterlicherseits hat mit dem Schlepper gesprochen, dass er mich von Kabul aus in ein europäisches Land bringt, in dem das Leben einfacher ist. Er hat ihm gesagt, dass Österreich ein gutes Land wäre, deshalb kam ich hierher.
VR: Wie lange hat ihre Reise in etwa gedauert?
BF: Etwas weniger als 2 Monate.
VR: Können Sie die Reise unter Nennung der Verkehrsmittel und längerer Aufenthalte schildern?
BF: Ich bin von Kabul mit dem PKW in den Iran gefahren, vom Iran kam ich mit dem PKW bzw. zu Fuß in die Türkei. Aus der Türkei kam ich mit dem Schlauchboot, zu Fuß und PKW bis nach Österreich. Die Fahrt mit dem Schlauchboot war ca. eine Stunde.
VR: Für diese Reise haben Sie etwas weniger als 2 Monate gebraucht?
BF: Ja.
VR: In der Erstbefragung am 06.10.2009 haben Sie von 22 Tagen gesprochen und auch weder die Türkei noch ein Schlauchboot erwähnt. Erklären Sie mir das bitte.
BF: Das mit den 22 Tagen habe ich nicht gesagt. Als der Schlepper mich in Österreich aussteigen ließ, sagte er mir, dass ich nicht erwähnen darf, dass ich über die Türkei gekommen bin. Ich weiß nicht, ob er ein Kurde war oder ein Usbeke, er hat Dari mit einem sehr starken Akzent gesprochen.
VR: Sie haben angegeben, dass Ihr Onkel mit dem Schlepper verhandelt hat. Wer hat das Geld für die Ausreise aufgebracht?
BF: Das war mein Geld, es hat mir gehört.
BFV: Hat der Schlepper Sie begleitet, wenn ja, wie weit und war es immer die gleiche Person?
BF: Ich wurde von Kabul bis Österreich vom Schlepper begleitet, diese wechselten sich aber auf dem Weg bis hierher ab. Auch die Anzahl der zu schleppenden Personen hat sich immer geändert.
BFV: Woher hatten Sie die 16.000 Dollar?
BF: Ich habe in einem Geschäft gearbeitet, in dem Handys verkauft wurden. Das Geschäft gehörte meinem Vater. Ich hatte einen Partner, der an den Handys, aber nicht am Geschäft beteiligt war. Nach meiner Rückkehr aus Pakistan habe ich mit ihm abgerechnet. Ich hätte 27.000 Dollar bekommen. Davon wurden 16.000 dem Schlepper bezahlt, den Rest bekam mein Onkel väterlicherseits, damit meine Familie das bekommt. 2.000 Dollar habe ich für den Weg mitgenommen.
BFV: Wie meinen Sie das mit dem Geschäft des Vaters?
BF: Das Geschäft gehört, so wie das Haus, meinem Vater.
BFV: Dieser ist doch gestorben?
BF: Das Geschäft hat mein Vater sehr früh gekauft gehabt und gehörte der Familie.
VR: Wie können Sie sagen, dass das Geschäft Ihrem Vater gehört, wenn dieser seit mehr als 10 Jahren tot sein soll?
BF: Das Geschäft ist auf den Namen meines Vaters gemeldet. Die Besitzurkunde ist auf seinen Namen.
VR: Am 25.11.2009 haben Sie ausdrücklich gesagt, dass Sie und Ihr Geschäftspartner die Eigentümer dieser Firma wären.
BF: Die Firma hieß XXXX, mein Geschäftspartner war lediglich an den Waren beteiligt und nicht am Geschäftslokal. Sie waren 2 Brüder, einer von ihnen war in China, der 2. in Afghanistan. Der aus China hat die Ware nach Afghanistan geschickt. Ein Teil dieser Ware hat mein Geschäftspartner mir gegeben, damit ich es verkaufe, einen Teil hat er selbst verkauft. An dem Teil, den er mir gegeben hat, war er ebenfalls beteiligt. An seinem Teil war ich nicht beteiligt.BF: Die Firma hieß römisch 40 , mein Geschäftspartner war lediglich an den Waren beteiligt und nicht am Geschäftslokal. Sie waren 2 Brüder, einer von ihnen war in China, der 2. in Afghanistan. Der aus China hat die Ware nach Afghanistan geschickt. Ein Teil dieser Ware hat mein Geschäftspartner mir gegeben, damit ich es verkaufe, einen Teil hat er selbst verkauft. An dem Teil, den er mir gegeben hat, war er ebenfalls beteiligt. An seinem Teil war ich nicht beteiligt.
VR: Wie hieß "er"?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Auf wem ist diese Firma heute eingetragen?
BF: Angemeldet ist die Firma auf beide Namen, sowohl meinen als auch den meines Geschäftspartners, wobei er als Leiter und ich als sein Stellvertreter gemeldet sind.
VR: Wie viele Handys haben Sie selbst im Monat verkauft?
BF: Wollen Sie das im Detail wissen oder sonst?
VR wiederholt Frage.
BF: Es war unterschiedlich, man verkaufte in einem Monat bis zu 5.000 Dollar.
VR unterbricht und wiederholt die Frage.
BF: Ich hatte Handys verschiedener Marken. Ich kann nicht genau angeben, wie viele Handys ich von welcher Marke im Monat verkauft habe. Aber wenn ich am Ende des Jahres gerechnet habe, sind mit im Monat 3.000 Dollar geblieben.
VR: Wie oft haben Sie Handys erhalten aus China?
BF: Das war davon abhängig, wie viel ich verkauft habe. Im Monat einmal oder auch 2 Mal habe ich Ware erhalten.
VR: Welche Marken haben Sie verkauft?
BF: Ich habe chinesische Handys verkauft. Das waren Nokia, Samsung, Sony Ericson, es gab Handys, die zwar keinen Markennamen getragen haben, aber mit N100 oder N3000 gekennzeichnet waren. Es waren Handys, in denen 2 oder 3 Sim-Karten gelegt werden konnten. Weiters gab es Handys mit Fernseher.
VR: Am Ende Ihrer geschäftlichen Tätigkeit, welche Marke und Type hat sich am besten verkauft?
BF: Nokia-Handys waren in Afghanistan sehr beliebt, aber teuer. Deshalb haben viele Menschen chinesische Handys gekauft, vor allem die, die mit 2 oder 3 Sim-Karten waren. Es gab verschiedene Modelle, manche, die auf der Seite ein Licht hatten, andere, die Verse aus dem Koran enthielten.
VR: Welche Marken und Typen haben sich am besten verkauft?
BF: Chinesische Handys haben keine Marken wir Nokia, Samsung, Siemens oder dergleichen. Es gab Handys z.B. TWI 300 oder SK und eine Zahl dahinter.
BFV: Das waren die Besten, die Sie verkauft haben?
BF: Damit habe ich nicht gemeint, dass sich diese Handys am besten verkauft haben. Chinesische Handys haben sich grundsätzlich am besten verkauft. Das diente nur als Beispiel für den Namen eines Handys.
VR: Was haben Sie für ein Handy im Schnitt verlangt, was kostet z.B. das TWI 300?
BF: Afghanistan ist nicht mit Europa zu vergleichen. Es gibt dort keine Standardpreise. Man kauft z.B. ein Handy um 10 Afghani und hat das mit 1.000 Afghani ausgeschrieben. Man hat dann mit dem Kunden verhandelt, soviel der Kunde bereit war, dafür zu bezahlen, um diesen Preis hat man es dann verkauft.
VR: Nennen Sie die genaue Adresse Ihres Geschäfts.
BF: Kabul, XXXX.BF: Kabul, römisch 40 .
VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, dass das Geschäft in Kabul in XXXX gewesen sei.VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, dass das Geschäft in Kabul in römisch 40 gewesen sei.
BF: In XXXX war das Geschäft meines Geschäftspartners, also der Großhandel.BF: In römisch 40 war das Geschäft meines Geschäftspartners, also der Großhandel.
VR: Wie hieß dieses Geschäft?
BF: XXXX. Mein Geschäft, in dem ich die Handys verkauft habe, hatte keinen Namen.BF: römisch 40 . Mein Geschäft, in dem ich die Handys verkauft habe, hatte keinen Namen.
VR: Hat dort auch Ihr Geschäftspartner Handys verkauft?
BF: Die Handys waren von ihm. Er hatte einen Großhandel. Ich habe sie bei ihm geholt, und ich habe sie im Großhandel und im Einzelhandel verkauft.
VR ersucht BF, die Fragen zu beantworten, damit es nicht immer wieder zu Ungereimtheiten kommt, und wiederholt Frage.
BF: Nein. Sein Geschäftsladen war in der XXXX.BF: Nein. Sein Geschäftsladen war in der römisch 40 .
VR: Wem hat dieser Geschäftsladen gehört?
BF: Das hat XXXX gemietet gehabt.BF: Das hat römisch 40 gemietet gehabt.
VR: Von wem?
BF: Von der Person, dem der Markt gehört hat.
VR: Warum hat er Ihnen dann Handys zur Verfügung gestellt, um diese zu verkaufen, wenn er von Ihnen keine Gegenleistung erhielt?
BF: Er hat Handys bekommen und hat diese im Großhandel weiterverkauft. Er hatte auch einen Einzelhandel. Wir haben z.B. Ware im Wert von 40.000 Dollar bestellt, diese haben wir beide verkauft. Am Ende des Monats haben wir dann gerechnet, wer was verdient hat.
VR: Wenn ihr Partner ein eigenes Geschäftslokal hatte, warum hat er Sie dann ausbezahlt?
BF: Ich habe die Handys besser verkauft. Deshalb habe ich die Ware von ihm geholt, bei mir im Geschäft ausgestellt und verkauft. Ich habe die ganze Zeit aber nicht selbst im Geschäft gearbeitet, ich hatte Lehrlinge. Ich bin ca. 5 Stunden im Geschäft gewesen und sonst bin ich auch in das andere Geschäft gegangen.
VR: Was haben Sie im anderen Geschäft gemacht?
BF: Ich saß im Büro, wenn andere Käufer gekommen sind mit einer Liste, auf der die Anzahl der gewünschten Handys vermerkt war, habe ich diese Handys vom Lager geholt und an diesen Käufer ausgehändigt. Die Handys sind nicht verpackt zu uns gekommen, wir mussten sie auch dort verpacken. Mit Akku, Ladegerät und Bedienungsanleitung.
VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, in dieser Firma jeden Tag von 7h bis 17h gearbeitet zu haben, ohne erwähnt zu haben, dass Sie das Geschäftslokal gewechselt zu haben und ohne darauf hinzuweisen, dass auch Lehrlinge in Ihrem Geschäft mitgearbeitet haben.
BF: Ich bin im Geschäft gesessen und habe einen Anruf bekommen, dass viel Arbeit ist und dass ich dorthin kommen sollte, um zu helfen. Ich bin dann dorthin gegangen und hatte keine Zeit, mich zu setzen, ich habe dann die Listen genommen und die Ware vorbereitet.
VR: Sie haben am 25.11.2009 weiters noch eine andere Adresse angegeben, an der Sie gearbeitet hätten, nämlich Kabul XXXX.VR: Sie haben am 25.11.2009 weiters noch eine andere Adresse angegeben, an der Sie gearbeitet hätten, nämlich Kabul römisch 40 .
BF: XXXX genannt.BF: römisch 40 genannt.
D: Über Nachfrage gebe ich an, dass XXXX die gleiche Stelle bezeichnen, ob der 3. Name auch gebräuchlich ist, weiß ich nicht.D: Über Nachfrage gebe ich an, dass römisch 40 die gleiche Stelle bezeichnen, ob der 3. Name auch gebräuchlich ist, weiß ich nicht.
BR: Hat Ihre Familie immer mit Handys gehandelt?Bundesrat:, Hat Ihre Familie immer mit Handys gehandelt?
BF: Nein. Ich habe damit angefangen. Ich habe vorher Porzellan verkauft, habe es dann aber später auf Handys umgestellt.
BR: D.h. der Porzellan-Verkauf war im selben Geschäft wie der Handy-Verkauf?Bundesrat:, D.h. der Porzellan-Verkauf war im selben Geschäft wie der Handy-Verkauf?
BF: Ja.
BFV: Haben Sie die Einkäufe in China mitfinanziert?
BF: Ich habe das Geld meinem Geschäftspartner gegeben, er hat es seinem Bruder in China geschickt. Er hat für uns eingekauft und wenn im Zuge dieser Einkäufe noch Kosten angefallen sind, hat er die separat gerechnet und von diesem Geld abgezogen.
BFV: Sie waren also am Großhandel beteiligt und haben im Einzelhandel Handys verkauft?
BF: Ja, wobei im Einzelhandel haben wir beide separat in 2 verschiedenen Geschäftsläden verkauft, am Ende haben wir das Geld zusammengezählt.
VR: Sie schildern Ihre Geschäftstätigkeit immer wieder abweichend. Ich ermahne Sie ausdrücklich zur Wahrheit, da Sie auch eine Gefährdung nach Art. 2 und 3 glaubhaft machen müssen und dies durch eine Unglaubwürdigkeit in der Person ausgeschlossen wird.VR: Sie schildern Ihre Geschäftstätigkeit immer wieder abweichend. Ich ermahne Sie ausdrücklich zur Wahrheit, da Sie auch eine Gefährdung nach Artikel 2 und 3 glaubhaft machen müssen und dies durch eine Unglaubwürdigkeit in der Person ausgeschlossen wird.
BF nimmt das zur Kenntnis.
VR unterbricht die Verhandlung von 12.15h bis 12.20h.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Ich war ein Ringer im afghanischen Nationalteam, und zwar in der Gewichtsklasse 84kg. Es wurden Spiele des Nationalteams ausgetragen, bei denen ich das Finale erreicht habe. Vor dem Finale kam eine mir unbekannte Person, die aber aus XXXX stammte, im "Olympic" zu mir, damit meine ich das Sportstadion, zu mir und sagte, dass wenn mir mein Leben lieb ist, sollte ich an diesen Spielen nicht mehr teilnehmen. Ich habe nicht auf ihn gehört und habe am Kampf teilgenommen. Am Ende wurden die Preise und Bestätigungen vergeben. Als ich hinausging, standen 3 Personen aus XXXX dort. Es kam zu einer Diskussion zwischen mir und den 3 Männern. Da dort sehr viele XXXX anwesend waren, bin ich in das Stadion zurückgekehrt und ging direkt in das Büro des XXXX, den Präsidenten der Ringer und habe ihm gesagt, was draußen vorgefallen ist. Er hat dann mit seinem Vorsitzenden gesprochen. Er ging in das Stadion und sprach dort zu den anwesenden Menschen, dass keine Gewalt angewendet werden darf und dass es nicht erlaubt ist, vor dem Stadion auch nur zu schimpfen. Er kam zurück in das Büro und sagte, dass niemand mir etwas antun darf. Ich war zu dem Zeitpunkt bei meinem Lehrer, der sich für mich eingesetzt hat und darauf hingewiesen hat, dass man es nicht einmal bemerken würde, falls diese Personen mich töten würden. Der Präsident hat mir zwar gesagt, dass ich ohne Sorgen hinausgehen könnte, darauf habe ich aber nicht vertraut. Ich rief meinen Freund XXXX, der Polizist war, an und bat ihn dorthin zu kommen. Er kam mit seinem Auto, Ranger, und holte mich ab. Er brachte mich in den Club. Im Club war eine Veranstaltung zur Feier des Sieges. Ich bekam dort einen Anruf. Als ich abgehoben habe, meldete ich mich mit Bale, Salam Alaikum. Daraufhin wurde ich gefragt "Wo bist du, du Schwuler?" Ich habe ihn gefragt, "Wer bist du, bitte stell dich vor?" Er antworte: "Ich bin XXXX und warte im XXXX auf dich. Komm so schnell du kannst?" Daraufhin habe ich gefragt "Was ist los, ist alles in Ordnung?" Er antwortete, dass er mit mir sprechen möchte, wenn er mich sieht. Ich sollte also dorthin kommen. Ich habe dann aufgelegt, mein Lehrer fragte mich, wer es war. Als ich ihm erzählte, dass eine Person namens XXXX angerufen hat, und mich unbedingt treffen wollte, sagte er mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen sollte und diese Person niemals treffen sollte. Er hat mich dann gefragt, woher er wohl meine Telefonnummer hätte und was er von mir wollte. Ich sagte, dass er mich unbedingt sehen möchte und auf mich dort wartet. Dann fragte er nochmals, wo er auf mich wartet. Ich sagte, XXXX. Er sagte mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen darf und ihn treffen darf. Er hat mir vorgeschlagen, die Nacht bei ihm zu verbringen oder wenn ich Verwandte wo anders hätte, sollte ich dorthin gehen. Ich sagte, dass ich die Möglichkeit hätte, zu meinem Onkel väterlicherseits zu gehen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dorthin dann gegangen bin. In dieser Zeit rief er mich ein weiteres Mal an. Mein Lehrer sagte mir, ich sollte auflegen und ihn nicht mehr sprechen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn dann nicht mehr gesprochen habe. Ich ging dann zu meinem jüngeren Onkel väterlicherseits und verbrachte die Nacht bei ihm. In dieser Nacht telefonierte ich mit meinem älteren Onkel väterlicherseits und erzählte, was alles passiert war. Dieser Onkel lebte in XXXX. Er sagte mir, ich sollte abwarten, er wird selbst dorthin gehen und sehen, was los ist. Mein Onkel ist dorthin gegangen und hat ihn mit vielen Schwierigkeiten gefunden, hat ihn dann zur Rede gestellt, was er für ein Problem mit mir hätte. Er hat mit meinem Onkel diskutiert und sagte, er würde nicht ihm darüber sprechen. Er würde nur mich sprechen wollen. Ich hatte im Stadion zuvor gesagt gehabt, dass ich vor niemandem Angst habe, außer Gott. Das hat man ihm zugetragen, aber falsch, ich hätte behauptet, vor einem Gott aus XXXX keine Angst zu haben und bereit sei zu kämpfen. Er hatte meinem Onkel gesagt gehabt, wenn er noch am Leben bleiben wollte, sollte er von dort weggehen. Er hat ihn auch geschlagen gehabt. Es sind dann einige Tage vergangen, in dieser Zeit hat mein Onkel versucht, andere Personen zu finden, die bereit waren, mit ihm zu sprechen, um herauszufinden, was sein Problem war. Er hat auch mit anderen Sportlern gesprochen gehabt. Es hat sich aber niemand bereit erklärt, mit ihm zu sprechen. Es verging eine Woche, danach sagte mir mein Onkel, dass ich Afghanistan verlassen sollte und nach Pakistan gehen sollte. Ich ging dann nach Pakistan und verbrachte 28 Tage dort. Während ich in Pakistan war, hat mein Onkel die Stammesältesten versammelt und ist zusammen mit ihnen in sein Haus gegangen. Sie haben ein Schaf mitgenommen gehabt und haben ihn um Verzeihung gebeten. Des Weiteren haben sie ihm angeboten, seinem Bruder 3.000 Dollar für die bevorstehende Reise zu geben, im Gegenzug sollten sie mich in Ruhe lassen. Sie haben das angenommen und sich einverstanden erklärt. Ich habe dann Kontakt aufgenommen, mir wurde gesagt, dass jetzt alles in Ordnung sei und ich nach Hause kommen könnte. Ich bin an einem Tag um 4h Nachmittag zu Hause angekommen und ging am nächsten Tag zur Arbeit. Auf dem Weg nach Hause saß ich im Auto, als das Auto in der XXXX stehen geblieben ist, weil vor uns ein Hochzeitsauto in die Einfahrt eines Hotels gefahren ist, in dem Hochzeitsfeiern veranstaltet werden. In diesem Augenblick hörte ich ein Geräusch "Schiu", das habe ich 15 bis 20 Sekunden in den Ohren gehabt. Ich hatte das Gefühl, meine Ohren waren zu. Ich habe aus dem Auto hinausgesehen und sah nur eine Person, die mir zurief: "Ringer, lauf weg". In diesem Augenblick habe ich auch bemerkt, dass der Autositz zerrissen ist. Ich bin dann mit dem Auto zur Polizeistation Hause 4 gefahren und habe dort gemeldet, dass ich in der XXXX beschossen wurde und soweit ich weiß, keine Verletzungen davontrage. Als die Polizei das Auto gesehen hat, haben sie mich gefragt, mit wem ich verfeindet bin. Ich sagte ihnen, dass ich keine Feinde hätte. Sie waren dann vor Ort und hatten dort die Augenzeugen befragt gehabt. Man hatte der Polizei lediglich gesagt habe, dass jemand, der das Gesicht mit einem Tuch versteckt hatte, geschossen hat und in einem schwarzen Auto, einem Sarf, den Tatort verlassen hat. Die Polizei hat mir gesagt, dass sie niemanden gefunden haben und auch nicht herausgefunden haben, um wen es sich handelt. Sie meinte, dass ich vorsichtig sein sollte. Ich verließ die Polizeistation und ging zu meinem Onkel väterlicherseits. Von dort habe ich meinen älterer Onkel angerufen und sagte, das passiert ist und dass ich bei der Polizei war. Ich habe ihn gebeten, herauszufinden, wer es getan hat. Mein Onkel hat dann nachgefragt, man hat ihm gesagt, dass XXXX dahinter steckt.BF: Ich war ein Ringer im afghanischen Nationalteam, und zwar in der Gewichtsklasse 84kg. Es wurden Spiele des Nationalteams ausgetragen, bei denen ich das Finale erreicht habe. Vor dem Finale kam eine mir unbekannte Person, die aber aus römisch 40 stammte, im "Olympic" zu mir, damit meine ich das Sportstadion, zu mir und sagte, dass wenn mir mein Leben lieb ist, sollte ich an diesen Spielen nicht mehr teilnehmen. Ich habe nicht auf ihn gehört und habe am Kampf teilgenommen. Am Ende wurden die Preise und Bestätigungen vergeben. Als ich hinausging, standen 3 Personen aus römisch 40 dort. Es kam zu einer Diskussion zwischen mir und den 3 Männern. Da dort sehr viele römisch 40 anwesend waren, bin ich in das Stadion zurückgekehrt und ging direkt in das Büro des römisch 40 , den Präsidenten der Ringer und habe ihm gesagt, was draußen vorgefallen ist. Er hat dann mit seinem Vorsitzenden gesprochen. Er ging in das Stadion und sprach dort zu den anwesenden Menschen, dass keine Gewalt angewendet werden darf und dass es nicht erlaubt ist, vor dem Stadion auch nur zu schimpfen. Er kam zurück in das Büro und sagte, dass niemand mir etwas antun darf. Ich war zu dem Zeitpunkt bei meinem Lehrer, der sich für mich eingesetzt hat und darauf hingewiesen hat, dass man es nicht einmal bemerken würde, falls diese Personen mich töten würden. Der Präsident hat mir zwar gesagt, dass ich ohne Sorgen hinausgehen könnte, darauf habe ich aber nicht vertraut. Ich rief meinen Freund römisch 40 , der Polizist war, an und bat ihn dorthin zu kommen. Er kam mit seinem Auto, Ranger, und holte mich ab. Er brachte mich in den Club. Im Club war eine Veranstaltung zur Feier des Sieges. Ich bekam dort einen Anruf. Als ich abgehoben habe, meldete ich mich mit Bale, Salam Alaikum. Daraufhin wurde ich gefragt "Wo bist du, du Schwuler?" Ich habe ihn gefragt, "Wer bist du, bitte stell dich vor?" Er antworte: "Ich bin römisch 40 und warte im römisch 40 auf dich. Komm so schnell du kannst?" Daraufhin habe ich gefragt "Was ist los, ist alles in Ordnung?" Er antwortete, dass er mit mir sprechen möchte, wenn er mich sieht. Ich sollte also dorthin kommen. Ich habe dann aufgelegt, mein Lehrer fragte mich, wer es war. Als ich ihm erzählte, dass eine Person namens römisch 40 angerufen hat, und mich unbedingt treffen wollte, sagte er mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen sollte und diese Person niemals treffen sollte. Er hat mich dann gefragt, woher er wohl meine Telefonnummer hätte und was er von mir wollte. Ich sagte, dass er mich unbedingt sehen möchte und auf mich dort wartet. Dann fragte er nochmals, wo er auf mich wartet. Ich sagte, römisch 40 . Er sagte mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen darf und ihn treffen darf. Er hat mir vorgeschlagen, die Nacht bei ihm zu verbringen oder wenn ich Verwandte wo anders hätte, sollte ich dorthin gehen. Ich sagte, dass ich die Möglichkeit hätte, zu meinem Onkel väterlicherseits zu gehen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dorthin dann gegangen bin. In dieser Zeit rief er mich ein weiteres Mal an. Mein Lehrer sagte mir, ich sollte auflegen und ihn nicht mehr sprechen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn dann nicht mehr gesprochen habe. Ich ging dann zu meinem jüngeren Onkel väterlicherseits und verbrachte die Nacht bei ihm. In dieser Nacht telefonierte ich mit meinem älteren Onkel väterlicherseits und erzählte, was alles passiert war. Dieser Onkel lebte in römisch 40 . Er sagte mir, ich sollte abwarten, er wird selbst dorthin gehen und sehen, was los ist. Mein Onkel ist dorthin gegangen und hat ihn mit vielen Schwierigkeiten gefunden, hat ihn dann zur Rede gestellt, was er für ein Problem mit mir hätte. Er hat mit meinem Onkel diskutiert und sagte, er würde nicht ihm darüber sprechen. Er würde nur mich sprechen wollen. Ich hatte im Stadion zuvor gesagt gehabt, dass ich vor niemandem Angst habe, außer Gott. Das hat man ihm zugetragen, aber falsch, ich hätte behauptet, vor einem Gott aus römisch 40 keine Angst zu haben und bereit sei zu kämpfen. Er hatte meinem Onkel gesagt gehabt, wenn er noch am Leben bleiben wollte, sollte er von dort weggehen. Er hat ihn auch geschlagen gehabt. Es sind dann einige Tage vergangen, in dieser Zeit hat mein Onkel versucht, andere Personen zu finden, die bereit waren, mit ihm zu sprechen, um herauszufinden, was sein Problem war. Er hat auch mit anderen Sportlern gesprochen gehabt. Es hat sich aber niemand bereit erklärt, mit ihm zu sprechen. Es verging eine Woche, danach sagte mir mein Onkel, dass ich Afghanistan verlassen sollte und nach Pakistan gehen sollte. Ich ging dann nach Pakistan und verbrachte 28 Tage dort. Während ich in Pakistan war, hat mein Onkel die Stammesältesten versammelt und ist zusammen mit ihnen in sein Haus gegangen. Sie haben ein Schaf mitgenommen gehabt und haben ihn um Verzeihung gebeten. Des Weiteren haben sie ihm angeboten, seinem Bruder 3.000 Dollar für die bevorstehende Reise zu geben, im Gegenzug sollten sie mich in Ruhe lassen. Sie haben das angenommen und sich einverstanden erklärt. Ich habe dann Kontakt aufgenommen, mir wurde gesagt, dass jetzt alles in Ordnung sei und ich nach Hause kommen könnte. Ich bin an einem Tag um 4h Nachmittag zu Hause angekommen und ging am nächsten Tag zur Arbeit. Auf dem Weg nach Hause saß ich im Auto, als das Auto in der römisch 40 stehen geblieben ist, weil vor uns ein Hochzeitsauto in die Einfahrt eines Hotels gefahren ist, in dem Hochzeitsfeiern veranstaltet werden. In diesem Augenblick hörte ich ein Geräusch "Schiu", das habe ich 15 bis 20 Sekunden in den Ohren gehabt. Ich hatte das Gefühl, meine Ohren waren zu. Ich habe aus dem Auto hinausgesehen und sah nur eine Person, die mir zurief: "Ringer, lauf weg". In diesem Augenblick habe ich auch bemerkt, dass der Autositz zerrissen ist. Ich bin dann mit dem Auto zur Polizeistation Hause 4 gefahren und habe dort gemeldet, dass ich in der römisch 40 beschossen wurde und soweit ich weiß, keine Verletzungen davontrage. Als die Polizei das Auto gesehen hat, haben sie mich gefragt, mit wem ich verfeindet bin. Ich sagte ihnen, dass ich keine Feinde hätte. Sie waren dann vor Ort und hatten dort die Augenzeugen befragt gehabt. Man hatte der Polizei lediglich gesagt habe, dass jemand, der das Gesicht mit einem Tuch versteckt hatte, geschossen hat und in einem schwarzen Auto, einem Sarf, den Tatort verlassen hat. Die Polizei hat mir gesagt, dass sie niemanden gefunden haben und auch nicht herausgefunden haben, um wen es sich handelt. Sie meinte, dass ich vorsichtig sein sollte. Ich verließ die Polizeistation und ging zu meinem Onkel väterlicherseits. Von dort habe ich meinen älterer Onkel angerufen und sagte, das passiert ist und dass ich bei der Polizei war. Ich habe ihn gebeten, herauszufinden, wer es getan hat. Mein Onkel hat dann nachgefragt, man hat ihm gesagt, dass römisch 40 dahinter steckt.
D: Bis jetzt haben Sie XXXX gesagt.D: Bis jetzt haben Sie römisch 40 gesagt.
BF: Nein, es war XXXX. Sein Bruder heißt XXXX.BF: Nein, es war römisch 40 . Sein Bruder heißt römisch 40 .
Mein Onkel hat probiert, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er hat ihn auch verschiedene Male angerufen. Allerdings hat sich niemand gemeldet. Es verging wieder eine Woche. Mein Onkel sagte mir, dass ich in Afghanistan nicht mehr leben könnte und ich das Land für immer verlassen müsste. Ich habe dann einen Schlepper organisiert und kam dann nach Europa.
VR: Heute haben Sie gesagt, Ihr Onkel hat den Schlepper organisiert?
BF: Ich habe gesagt, dass ich zusammen mit einem Schlepper nach Europa gekommen bin.
VR: Sie sind nach der Polizei zuerst zu Ihrem jüngeren Onkel gefahren und haben dann Ihren älteren Onkel angerufen, ist das richtig?
BF: Ja, ich bin von der Polizeistation zu meinem jüngeren Onkel gegangen und von dort habe ich mit meinem älteren Onkel Kontakt aufgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das XXXX ist. Ich bin allein zu ihm gegangen.BF: Ja, ich bin von der Polizeistation zu meinem jüngeren Onkel gegangen und von dort habe ich mit meinem älteren Onkel Kontakt aufgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das römisch 40 ist. Ich bin allein zu ihm gegangen.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie den älteren Onkel von der Polizei aus angerufen haben und dieser Sie dann zu Ihrem jüngeren Onkel geschickt hat. Erklären Sie den Widerspruch.
BF: Ich habe ihn nicht von der Polizeistation aus angerufen, sondern vom Haus meines Onkels.
VR: Sie haben gesagt, dass der Sitz im Auto getroffen war, welcher Sitz war das und war eine Kugel zu finden?
BF: Die Kugel hatte den Fahrer-Sitz an einer Seite gestreift, ich bin dort gesessen. Der Rücksitz war schon beschädigt. Die Kugel lag im Türspalt.
VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, dass es den hinteren Teil des Autos erwischt hätte und die Kugel das Auto durchschlagen hätte. Erklären Sie den Widerspruch.
BF: Das habe ich nicht gesagt, das hat der iranische Dolmetscher gesagt. Die Kugel war noch im Auto, sie ist an der Tür angekommen, man hat das außen an der Tür auch gesehen, aber sie lag noch im Auto.
VR: Ist die Kugel von links nach rechts oder von rechts nach links gekommen?
BF: Von schräg rechts hinten durch den Rücksitz, streifte den Fahrersitz hinten und drang in die Fahrertür ein.
Anmerkung: Die Antwort wird sicherheitshalber rückübersetzt.
BF: Es ist richtig, es streifte aber seitlich den Fahrersitz und kam nicht an der Tür an, sondern den Teil zwischen den beiden Türen an.
VR: Von wo aus hat der Schütze geschossen, wie weit war das von Ihnen entfernt und haben Sie ihn gesehen?
BF: Er muss soweit entfernt gewesen sein wie der Baum, also 15 bis
20m. Er stand neben einem Geschäft, in dem Musikkassetten verkauft wurden. Ich habe ihn nicht gesehen. Das habe ich nachträglich erzählt bekommen.
VR: Beim BAA waren es 7m und er war im Geschäft.
BF: 1. man kann aus einem Geschäft nicht schießen, außerdem habe ich dem iranischen Dolmetscher erzählt, dass man mir erzählt hat, er stand vor dem Geschäft des XXXX und schoss von dort auf mich.BF: 1. man kann aus einem Geschäft nicht schießen, außerdem habe ich dem iranischen Dolmetscher erzählt, dass man mir erzählt hat, er stand vor dem Geschäft des römisch 40 und schoss von dort auf mich.
VR: Warum haben Sie den Verfolger vor dem BAA als XXXX, heute anfänglich als XXXX und dann wieder als XXXX?VR: Warum haben Sie den Verfolger vor dem BAA als römisch 40 , heute anfänglich als römisch 40 und dann wieder als XXXX?
BF: Nein, ich habe XXXX nicht gesagt, XXXX ist richtig.BF: Nein, ich habe römisch 40 nicht gesagt, römisch 40 ist richtig.
VR: Ich habe während der freien Schilderung selbst das Wort "XXXX" gehört.
BF: Wenn ich kurz antworte, spreche ich langsam. Bei langen Antworten werde ich schneller und spreche die Wörter nicht mehr richtig aus. Vielleicht hat man das falsch gehört. Ich behaupte aber nicht, dass Sie nicht die Wahrheit sagen, sondern dass es an meiner Aussprache liegt.
VR an D: Können Sie das Dari des BF beschreiben?
D: Er spricht ein leicht verständliches Dari, ohne einen Akzent der Hazara. Das ist eine typische Kabul-Sprache.
VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie erwähnt, dass Sie bereits vor dem Finale schon bedroht wurden?
BF: Doch, ich habe dort gesagt, dass auch auf dem Weg zum Spiel war, als ich von einer Person angehalten und darauf angesprochen wurde.
VR: Nach der Rückübersetzung haben Sie Korrekturen im Detail beantragt und diesen großen Fehler in keinem Wort erwähnt. Erklären Sie mir das.
BF: Der Iraner hat mich überhaupt nicht verstanden. Später als ich meine Einvernahme jemand anderem gegeben habe, fragte er mich immer, was ich dort erzählt habe.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BFV: Schreiben Sie bitte den Namen des Verfolgers auf.
Der BF schreibt den Namen auf Anlage 4, die D schreibt beide in Frage kommenden Namen dazu und transkribiert die Angaben.
BFV: Sprechen Sie langsam und deutlich den Namen aus.
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
Anmerkung: Der BF spricht beide Namen und diese können unterschieden werden.
BFV: Hat der Trainer XXXX Ihnen nähere Details über XXXX erzählt?BFV: Hat der Trainer römisch 40 Ihnen nähere Details über römisch 40 erzählt?
BF: Ja. XXXX ist eine Person, die mehrere Menschen getötet hat. Er hat in XXXX Personen getötet, auch im Stadion hat er jemanden umgebracht. Im Stadion hat er die Person namens XXXX getötet.BF: Ja. römisch 40 ist eine Person, die mehrere Menschen getötet hat. Er hat in römisch 40 Personen getötet, auch im Stadion hat er jemanden umgebracht. Im Stadion hat er die Person namens römisch 40 getötet.
BF: Darf ich eine Frage stellen? Sie behaupten, dass es in Afghanistan Sicherheit gibt. Ein XXXX tötet jemanden und geht nach XXXX, niemand kann ihn von dort holen. Ein Paschtune, der jemanden tötet, geht nach Logar. Nicht einmal die Regierung schafft es, ihn nach Kabul zu bringen und zur Rechenschaft zu ziehen.BF: Darf ich eine Frage stellen? Sie behaupten, dass es in Afghanistan Sicherheit gibt. Ein römisch 40 tötet jemanden und geht nach römisch 40 , niemand kann ihn von dort holen. Ein Paschtune, der jemanden tötet, geht nach Logar. Nicht einmal die Regierung schafft es, ihn nach Kabul zu bringen und zur Rechenschaft zu ziehen.
BFV: Keine Fragen.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Wenn ich diese Probleme in Afghanistan nicht hätte, wäre ich nicht einmal eine Woche auf Urlaub hierher gekommen. Ich hatte in Afghanistan alles, trotz der schwierigen Lage dort.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Ich bin mit meiner Geduld am Ende. Ich bitte Sie, eine schnelle Entscheidung zu treffen, selbst wenn Sie Erhebungen machen. Ich komme aus Kabul, es dauert eine Woche oder einen Monat um an diese Informationen zu kommen. Sie können im Stadion oder XXXX nachfragen. Ich bitte Sie, es nicht mehr 1 bis 3 Jahre aufzuschieben.BF: Ich bin mit meiner Geduld am Ende. Ich bitte Sie, eine schnelle Entscheidung zu treffen, selbst wenn Sie Erhebungen machen. Ich komme aus Kabul, es dauert eine Woche oder einen Monat um an diese Informationen zu kommen. Sie können im Stadion oder römisch 40 nachfragen. Ich bitte Sie, es nicht mehr 1 bis 3 Jahre aufzuschieben.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: Derzeit keine.
Ende der Beweisaufnahme."
Mit Schriftsatz vom 4.4.2012, am 5.4.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt, erstattete die beschwerdeführenden Partei eine schriftliche Stellungnahme.
Abermals wurde auf die schon in der Verhandlung vorgebrachten Probleme hinsichtlich der Übersetzung im Verfahren vor dem Bundesasylamt hingewiesen. Auch sei es in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, bei der eine "hervorragende Dolmetscherin" verwendet worden sei, zu einigen Diskussionen gekommen; dies erkläre der Beschwerdeführer damit, dass er "wenn er viel zu erzählen" habe zu schnellem Reden neige und seine Aussprache mitunter undeutlich werde. Solange im Asylverfahren die Einvernahmen nicht auf Tonträger aufgezeichnet und gespeichert würden und somit im Nachhinein überpürfbar seien, seien die "Asylbehörden und auch der Asylgerichtshof" auf die nicht überprüfbare Leisstung der Dolmetscher angewiesen; daher sei eine Aufzeichnung der Einvernahmen gerade im Asylverfahren angezeigt. Mangels überprüfbarer Leistung des Dolmetschers vor dem Bundesasylamt könne nicht von "vorneherein davon ausgegangen" werden, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Daher könne nur durch eine Recherche vor Ort, bei der auch Kontakt mit dem Trainer und den Onkeln des Beschwerdeführers aufgenommen werde, abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe. Es werde daher ein Antrag auf ein individuelles "länderkundliches" Gutachten über die Österreichische Botschaft in Islamabad gestellt.
Weiters führte die beschwerdeführende Partei zur allgemeinen Lage in Afgahnistan aus, dass im Jahr 2011 so viele zivilie Opfer zu beklagen gewesen seien wie "noch nie" zuvor und sich auch die Menschenrechtslage aufgrund des bewaffneten Aufstandes nicht wesentlich "zum Positiven verändert" habe. Auch gebe es weder ein einheitliches Rechtssystem noch akzeptable Haftbedingungen. Schließlich werde die Rückkehr der Flüchtlinge durch die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage und die schwachen Verwaltungsstrukturen erheblich erschwert, die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung zu schützen. Allerdings bezieht sich die Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Afghanistan weder auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers noch - vom Hinweis auf Attentate in Kabul abgesehen - auf die konkrete Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.
Schließlich führte der Beschwerdeführer an, dass es völlig unklar sei, wie sich die Situation in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen entwickeln werde; es sei allerdings eine dramatische Verschlechterung zu erwarten, daher sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2012 wies der Beschwerdeführer auf die von den Taliban eingeleitete Frühjahrsoffensive und die Ereignisse in Kabul am 15.4.2012 hin und schloss aus diesen, dass die Ansicht, Kabul und Afghanistan seien sicher und eine Rückkehr des Beschwerdeführers rechtlich zulässig, nicht mehr haltbar seien.
Neben den im Verfahrensgang erwähnten Beweismitteln wurden in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;
United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;
APA Basisdienst, Berichte, März 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;
UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;
The Guardian, September 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;
Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;
ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;
Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;
Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;
UNHCR Bericht, Dezember 2010;
CRS Report for Congress, April 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011 und
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012).
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Konfession angehört und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit, die ethnische und religiöse Zugehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen auch vor dem Bundesasylamt gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Allerdings konnte die Identität des Beschwerdeführers trotz Vorlage eines Personalausweises und eines Führerscheines nicht festgestellt werden, da das Bundeskriminalamt festgestellt hatte, dass beide Dokumente Totalfälschungen sind. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass die Dokumente echt und von den afghanischen Behörden ausgestellt worden seien und diese, da die Dokumente lokal hergestellt werden würden, auch auf verschiedene Verfahren der Dokumentenherstellung zurückgreifen würden, überzeugt nicht, da das Bundeskriminalamt im Bericht angegeben hat, entsprechende Vergleichsproben zu haben und in anderen Verfahren - offenbar bei Fehlen von Vergleichsdokumenten - angab, die Echtheit nicht überprüfen zu können, und in den Länderberichten schon die letzten Jahre angegeben wird, dass es zu massenhaften Fälschungen von Dokumenten kommt sowie die xerotechnische Herstellung gegen eine autorisierte Druckerei spricht. Daher geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die vorgelegten Dokumente Totalfälschungen sind.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 30.03.2012 eingeholten Strafregisterauskunft, die fehlende Anwesenheit von Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen diesbezüglichen Angaben und aus dem Umstand, dass im Verfahren keine Hinweise auf die Anwesenheit der oben genannten Angehörigen in Österreich hervorgekommen sind.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung durch eine Privatperson nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er als erfolgreicher Ringer wegen des Sieges über einen aus dem XXXX stammenden Ringer von dessen Bruder verfolgt und beschossen worden sei; auch ein Vermittlungsversuch und eine Anzeige bei der Polizei hätten zu keiner Beruhigung der Situation geführt.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er als erfolgreicher Ringer wegen des Sieges über einen aus dem römisch 40 stammenden Ringer von dessen Bruder verfolgt und beschossen worden sei; auch ein Vermittlungsversuch und eine Anzeige bei der Polizei hätten zu keiner Beruhigung der Situation geführt.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren neben den oben behandelten, vom Bundeskriminalamt als Totalfälschungen beurteilten Urkunden eine Heiratsurkunde, eine Urkunde über das Erreichen des ersten Platzes bei der "Meisterschaft der Nationalmannschaft" der Ringer in der Gewichtsklasse zu 84 kg, datiert mit XXXX, sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer in Ringerkleidung und offenbar bei der Bekanntgabe seines Sieges sowie einen zweiten Ringer zeigt, vorgelegt. Die weiteren Personaldokumente, die den Beschwerdeführer nicht persönlich benennen, die Fotos sowie die CD mit dem Hochzeitsfilm des Beschwerdeführers sind für die Beurteilung des Fluchtvorbringens nicht relevant. Weiters belegen die vorgelegte Ringerurkunde und das Foto, das den Beschwerdeführer als Ringer zeigt, lediglich, dass dieser Ringer war; einen Beleg für die vorgebrachte Verfolgung stellen diese Beweismittel nicht dar.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren neben den oben behandelten, vom Bundeskriminalamt als Totalfälschungen beurteilten Urkunden eine Heiratsurkunde, eine Urkunde über das Erreichen des ersten Platzes bei der "Meisterschaft der Nationalmannschaft" der Ringer in der Gewichtsklasse zu 84 kg, datiert mit römisch 40 , sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer in Ringerkleidung und offenbar bei der Bekanntgabe seines Sieges sowie einen zweiten Ringer zeigt, vorgelegt. Die weiteren Personaldokumente, die den Beschwerdeführer nicht persönlich benennen, die Fotos sowie die CD mit dem Hochzeitsfilm des Beschwerdeführers sind für die Beurteilung des Fluchtvorbringens nicht relevant. Weiters belegen die vorgelegte Ringerurkunde und das Foto, das den Beschwerdeführer als Ringer zeigt, lediglich, dass dieser Ringer war; einen Beleg für die vorgebrachte Verfolgung stellen diese Beweismittel nicht dar.
Daher sind die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder belegt noch bewiesen worden und ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde, in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und in der Stellungnahme vom 4.4.2012 vorgebracht hat, dass während seines gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keine entsprechende Dolmetscherleistung vorgelegen habe und daher in den Niederschriften Widersprüche aufscheinen würden, die nicht dem Beschwerdeführer zurechenbar seien. In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes relativierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der Übersetzung insoweit, als er nunmehr angab, im Rahmen der Erstbefragung keine Probleme gehabt zu haben, es sei lediglich irrtümlich aufgenommen worden, dass der Beschwerdeführer ledig sei. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer jedoch die geschilderten Probleme gehabt. Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof jedoch von einer hinreichend genauen Übersetzung aus, da der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrmals und auch während der Vernehmung gefragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehen würde, der Dolmetscher schon jahrzehntelange Erfahrung als Übersetzer hat und darüber hinaus der Beschwerdeführer laut der Dolmetscherin des Asylgerichtshofes ein akzentfreies Dari spricht, sodass - von allenfalls einzelnen Worten abgesehen - eine Widersprüche ausschließende Übersetzung vorgelegen hat; das Argument des Vertreters des Beschwerdeführers, dass dieser Dari mit Hazara-Akzent sprechen würde und dieses noch unterschiedlicher von Farsi sei, ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, da dies von der ausdrücklich befragten Dolmetscherin nicht wahrgenommen wurde. Daher und da ein allfälliges Sprachproblem durch die mehrmalige Nachfrage der Organwalterin des Bundesasylamtes, ob der Dolmetscher verstanden werde, so gut wie möglich ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht vor der zweiten Einvernahme auf diese Probleme hingewiesen hat, sowie auf Grund des Umstandes, dass der Dolmetscher einerseits mehr als eineinhalb Seiten aus eigenem erzählte Fluchtgründe übersetzen konnte und andererseits der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift vom 25.11.2009 in der Lage war, Anmerkungen zu Details seiner Schilderung zu machen, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die aufgenommenen Niederschriften über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemäß § 15 AVG vollen Beweis liefern; dies deshalb, da der beschwerdeführenden Partei weder die Glaubhaftmachung von Sprachschwierigkeiten noch ein geeigneter Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges gelungen ist.Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde, in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und in der Stellungnahme vom 4.4.2012 vorgebracht hat, dass während seines gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keine entsprechende Dolmetscherleistung vorgelegen habe und daher in den Niederschriften Widersprüche aufscheinen würden, die nicht dem Beschwerdeführer zurechenbar seien. In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes relativierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der Übersetzung insoweit, als er nunmehr angab, im Rahmen der Erstbefragung keine Probleme gehabt zu haben, es sei lediglich irrtümlich aufgenommen worden, dass der Beschwerdeführer ledig sei. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer jedoch die geschilderten Probleme gehabt. Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof jedoch von einer hinreichend genauen Übersetzung aus, da der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrmals und auch während der Vernehmung gefragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehen würde, der Dolmetscher schon jahrzehntelange Erfahrung als Übersetzer hat und darüber hinaus der Beschwerdeführer laut der Dolmetscherin des Asylgerichtshofes ein akzentfreies Dari spricht, sodass - von allenfalls einzelnen Worten abgesehen - eine Widersprüche ausschließende Übersetzung vorgelegen hat; das Argument des Vertreters des Beschwerdeführers, dass dieser Dari mit Hazara-Akzent sprechen würde und dieses noch unterschiedlicher von Farsi sei, ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, da dies von der ausdrücklich befragten Dolmetscherin nicht wahrgenommen wurde. Daher und da ein allfälliges Sprachproblem durch die mehrmalige Nachfrage der Organwalterin des Bundesasylamtes, ob der Dolmetscher verstanden werde, so gut wie möglich ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht vor der zweiten Einvernahme auf diese Probleme hingewiesen hat, sowie auf Grund des Umstandes, dass der Dolmetscher einerseits mehr als eineinhalb Seiten aus eigenem erzählte Fluchtgründe übersetzen konnte und andererseits der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift vom 25.11.2009 in der Lage war, Anmerkungen zu Details seiner Schilderung zu machen, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die aufgenommenen Niederschriften über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 15, AVG vollen Beweis liefern; dies deshalb, da der beschwerdeführenden Partei weder die Glaubhaftmachung von Sprachschwierigkeiten noch ein geeigneter Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges gelungen ist.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist insbesondere auszuführen, dass diese unter der Vorlage des gefälschten Führerscheins erheblich gelitten hat; mag der Beschwerdeführer hinsichtlich seines in seiner Abwesenheit hergestellten Personalausweises noch gutgläubig gewesen sei, muss ihm hinsichtlich des Führerscheines klar gewesen sein, dass dieser falsch ist, da der Beschwerdeführer angab, diesen Führerschein selbst ausgestellt bekommen und verwendet zu haben. Weiters leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter den zu den Angaben in der Erstbefragung divergierenden Angaben zu seiner Flucht vor dem Asylgerichtshof. Vor der Polizei hat der Beschwerdeführer die Reisedauer mit etwa 22 Tagen, vor dem Asylgerichtshof mit etwas weniger als zwei Monaten angegeben, vor der Polizei fand weder die Türkei noch die Verwendung eines Schlauchbootes während der Flucht Eingang in die Schilderung des Fluchtweges, vor dem Asylgerichtshof hingegen schon. Über Vorhalt bestritt der Beschwerdeführer vor der Polizei von 22 Tagen gesprochen zu haben, die Türkei habe er über Aufforderung des Schleppers nicht erwähnt. Daher blieb der Widerspruch unerklärt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu seinem Geschäftsbetrieb trotz intensiver Nachfrage des erkennenden Richters kaum fundierte Auskünfte und versuchte, diesen so oberflächlich wie möglich darzustellen, sodass diese Darstellung lebensfremd wirkte. Insbesondere zu den Eigentumsverhältnissen und zur Frage, ob der Beschwerdeführer auch im (anderen) Geschäftslokal seines Partners mitgearbeitet hätte, waren die Angaben darüber hinaus widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine offenbar nicht konsistenten Angaben zu seinem Leben in Afghanistan außerhalb seiner Fluchtgeschichte erheblichen Schaden genommen hat.
Hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgeschichte vertiefte sich dieser Eindruck, da auch hier erhebliche Widersprüche aufgetreten sind. So wurde das Schussattentat vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert, laut den Angaben vor dem Bundesasylamt sei der Angreifer sieben Meter in einem Geschäft, laut den Angaben vor dem Asylgerichtshof fünfzehn bis zwanzig Meter entfernt vor einem Geschäft gestanden. Dieser Widerspruch blieb über Vorhalt unerklärt. Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er von einem XXXX verfolgt werde, während er vor dem Asylgerichtshof bei der freien Schilderung seiner Fluchtgründe mehrfach von einem XXXX sprach, um dann wieder von einem XXXX (hier sieht der Asylgerichtshof keinen Widerspruch zu XXXX) zu sprechen; die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer schwer verständlich gesprochen habe, überzeugt nicht, da er mehrfach den falschen Namen angegeben hatte. Dieser Umstand lässt viel mehr auf einen "Lernfehler" schließen, was auf den Vortrag eines gedanklichen Konstrukts deutet. Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er bereits vor dem Finale im Ringerturnier bedroht worden sei; dieser Umstand ist der Schilderung vor dem Bundesasylamt aber in keiner Weise zu entnehmen. Auch dieser Widerspruch blieb ungeklärt, sodass der Asylgerichtshof auf Grund der einzelnen Widersprüche für sich aber insbesondere auf Grund einer Gesamtschau der erstatteten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers davon ausgehen muss, dass dieser lediglich ein gedankliches Konstrukt ohne Bezug zur Wirklichkeit und keine selbst erlebten Umstände geschildert hat.Hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgeschichte vertiefte sich dieser Eindruck, da auch hier erhebliche Widersprüche aufgetreten sind. So wurde das Schussattentat vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert, laut den Angaben vor dem Bundesasylamt sei der Angreifer sieben Meter in einem Geschäft, laut den Angaben vor dem Asylgerichtshof fünfzehn bis zwanzig Meter entfernt vor einem Geschäft gestanden. Dieser Widerspruch blieb über Vorhalt unerklärt. Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er von einem römisch 40 verfolgt werde, während er vor dem Asylgerichtshof bei der freien Schilderung seiner Fluchtgründe mehrfach von einem römisch 40 sprach, um dann wieder von einem römisch 40 (hier sieht der Asylgerichtshof keinen Widerspruch zu römisch 40 ) zu sprechen; die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer schwer verständlich gesprochen habe, überzeugt nicht, da er mehrfach den falschen Namen angegeben hatte. Dieser Umstand lässt viel mehr auf einen "Lernfehler" schließen, was auf den Vortrag eines gedanklichen Konstrukts deutet. Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er bereits vor dem Finale im Ringerturnier bedroht worden sei; dieser Umstand ist der Schilderung vor dem Bundesasylamt aber in keiner Weise zu entnehmen. Auch dieser Widerspruch blieb ungeklärt, sodass der Asylgerichtshof auf Grund der einzelnen Widersprüche für sich aber insbesondere auf Grund einer Gesamtschau der erstatteten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers davon ausgehen muss, dass dieser lediglich ein gedankliches Konstrukt ohne Bezug zur Wirklichkeit und keine selbst erlebten Umstände geschildert hat.
Daher wurde das Fluchtvorbringen - selbst bei Außerachtlassung der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - nicht glaubhaft gemacht.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei diesbezüglich einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich und wurden auch im Verfahren nicht behauptet.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Kabul keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Kabul in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Kabul einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Hinsichtlich der Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf seine Ausführungen in der (oben wörtlich zitierten) Verhandlung vom 22.3.2012 zu verweisen, nach denen der Beschwerdeführer vollkommen gesund ist.
Zur Feststellung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demZur Feststellung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem
Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human
rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.
48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether
the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, insbesondere auch in Kabul, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Zwar berichten die Länderquellen auch von in Kabul stattfindenden Anschlägen - so kam es etwa im Dezember 2011 zu einem Anschlag auf Schiiten, bei dem 50 Personen getötet wurden - und aktuell von Ausschreitungen wegen der von US-Soldaten durchgeführten "Koranverbrennungen", jedoch erreichen die Anschläge in Kabul (im Gegensatz zu anderen Provinzen) nicht eine solche Intensität, dass ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu erkennen ist, dem jedermann unterliegt; hinsichtlich der Ausschreitungen in Bezug auf die "Koranverbrennungen" ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier durch Nichtteilnahme an entsprechenden Demonstrationen sein persönliches Risiko entsprechend minimieren kann, sodass dieses kein reales Risiko einer Verletzung erreicht. Auch die Anschläge in Kabul vom April 2012 haben keine bürgerkriegsähnliche Situation hervorgerufen. Die gefährliche Lage wurden von den Sicherheitskräften relativ schnell beendet und es kam nur zu minimalen zivilen Opfern, sodass eine Änderung der Einschätzung zur allgemeinen Sicherheitslage nicht zu erfolgen hat. Daher liegt eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erleiden, in Kabul jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, insbesondere auch in Kabul, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Zwar berichten die Länderquellen auch von in Kabul stattfindenden Anschlägen - so kam es etwa im Dezember 2011 zu einem Anschlag auf Schiiten, bei dem 50 Personen getötet wurden - und aktuell von Ausschreitungen wegen der von US-Soldaten durchgeführten "Koranverbrennungen", jedoch erreichen die Anschläge in Kabul (im Gegensatz zu anderen Provinzen) nicht eine solche Intensität, dass ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erkennen ist, dem jedermann unterliegt; hinsichtlich der Ausschreitungen in Bezug auf die "Koranverbrennungen" ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier durch Nichtteilnahme an entsprechenden Demonstrationen sein persönliches Risiko entsprechend minimieren kann, sodass dieses kein reales Risiko einer Verletzung erreicht. Auch die Anschläge in Kabul vom April 2012 haben keine bürgerkriegsähnliche Situation hervorgerufen. Die gefährliche Lage wurden von den Sicherheitskräften relativ schnell beendet und es kam nur zu minimalen zivilen Opfern, sodass eine Änderung der Einschätzung zur allgemeinen Sicherheitslage nicht zu erfolgen hat. Daher liegt eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erleiden, in Kabul jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Notorisch ist, dass der Beschwerdeführer Kabul vom Ausland aus sicher über den Luftweg erreichen kann.
Wie schon oben dargestellt ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen nicht, dass im Heimatgebiet der beschwerdeführenden Partei - der Stadt Kabul - Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht. Dies hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise auch bestätigt, da er nach seinen Angaben nur wegen der ihm vorgeblich drohenden Verfolgung ausgereist sei.
Es besteht schließlich kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise im Oktober 2009 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen.
Festgestellt wird, dass sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine oder Institutionen besucht, den Besuch eines Sportvereins hat er eingestellt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen besucht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein alltagsfähiges Deutsch spricht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2009 in einem Asylverfahren befindet und die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und hinsichtlich der Dauer des Verfahrens aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.10.2009 gestellt. und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.10.2009 gestellt. und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Vorbringen so vorzubringen, dass beim Asylgerichtshof Zweifel, ob dieses doch der Wahrheit entspreche, entstanden sind sondern aus den Ausführungen klar zu ersehen ist, dass es sich beim Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, ist die Einholung eines individuellen länderkundigen Gutachtens nicht notwendig und der entsprechende Antrag vom 4.4.2012 wegen Entscheidungsreife abzuweisen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
In Kabul, dem Heimatgebiet des Beschwerdeführers, herrscht nicht eine solche Situation, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt. Daher hat der Beschwerdeführer eine allenfalls drohende Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen, soweit diese nicht auf Grund der besonderen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich wäre. Weder hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht noch eine schwerwiegende, in Afghanistan nicht behandelbare Erkrankung. In Kabul droht dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich wird der Beschwerdeführer in Kabul, wo seine Familie lebt und seine Verwandten zum Teil erwerbstätig sind und wo der Beschwerdeführer sowohl über eine geeignete Wohnmöglichkeit verfügt, in keine existenzbedrohende, hoffnungslose Lage kommen; dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bereits sein ganzes Leben in Kabul verbracht hat und dort in der Lage war, weit überdurchschnittliche Einkommen zu erwirtschaften. Alleine der Umstand, dass sich die Situation in Afghanistan nach Abzug der internationalen Truppen erheblich verschlechtern könnte - eine Behauptung, die möglich werden könnte, für die es aber insbesondere in Bezug auf Kabul keine konkreten Anhaltspunkte gibt - kann die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht begründen. Da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.In Kabul, dem Heimatgebiet des Beschwerdeführers, herrscht nicht eine solche Situation, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt. Daher hat der Beschwerdeführer eine allenfalls drohende Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen, soweit diese nicht auf Grund der besonderen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich wäre. Weder hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht noch eine schwerwiegende, in Afghanistan nicht behandelbare Erkrankung. In Kabul droht dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich wird der Beschwerdeführer in Kabul, wo seine Familie lebt und seine Verwandten zum Teil erwerbstätig sind und wo der Beschwerdeführer sowohl über eine geeignete Wohnmöglichkeit verfügt, in keine existenzbedrohende, hoffnungslose Lage kommen; dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bereits sein ganzes Leben in Kabul verbracht hat und dort in der Lage war, weit überdurchschnittliche Einkommen zu erwirtschaften. Alleine der Umstand, dass sich die Situation in Afghanistan nach Abzug der internationalen Truppen erheblich verschlechtern könnte - eine Behauptung, die möglich werden könnte, für die es aber insbesondere in Bezug auf Kabul keine konkreten Anhaltspunkte gibt - kann die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht begründen. Da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Oktober 2009, also seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht; der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Besuch eines Sportvereins ist vom Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben bereits beendet worden. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet werde) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, Sicherheitslage, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
25.09.2012