Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 421.910-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, die Beschwerde desXXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.9.2011, Zl. 11 06.185-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, die Beschwerde desXXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.9.2011, Zl. 11 06.185-BAE, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 22.6.2011 illegal auf unbekannten Wegen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 22.6.2011 illegal auf unbekannten Wegen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Er habe sich zuletzt als Kraftfahrer verdingt und seine Heimat Mitte Mai 2011 schlepperunterstützt verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, er sei von Al Shabaab festgenommen und zur Teilnahme an den Kämpfen gezwungen worden. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Gefängnis hätte man den Beschwerdeführer freigelassen und sei er danach ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor einer neuerlichen Festnahme.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Er habe sich zuletzt als Kraftfahrer verdingt und seine Heimat Mitte Mai 2011 schlepperunterstützt verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, er sei von Al Shabaab festgenommen und zur Teilnahme an den Kämpfen gezwungen worden. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Gefängnis hätte man den Beschwerdeführer freigelassen und sei er danach ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor einer neuerlichen Festnahme.
I.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia hielt er fest, die Grund- und die Hauptschule besucht und sich bis ins Jahr 2011 als Hilfsarbeiter bzw. Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Er hinterlasse in Mogadischu seine Frau und seine Mutter sowie eine Schwester und drei Brüder.römisch eins.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia hielt er fest, die Grund- und die Hauptschule besucht und sich bis ins Jahr 2011 als Hilfsarbeiter bzw. Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Er hinterlasse in Mogadischu seine Frau und seine Mutter sowie eine Schwester und drei Brüder.
Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er sei im Jänner 2011 von Angehörigen der Gruppe Al Shabaab festgenommen und gemeinsam mit vier Freunden in ein Gefängnis gebracht worden. Er sei während des viermonatigen Aufenthaltes geschlagen und zum Kämpfen aufgefordert worden. Sichtbare Verletzungen habe er von den Schlägen keine davon getragen. Nachdem es am 1.5.2011 zu Auseinandersetzungen innerhalb der Gruppe gekommen wäre, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Danach habe er sich zu seiner Mutter begeben, die mit Hilfe eines Onkels die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe. Eine Rückkehr nach Somalia sei für den Genannten ausgeschlossen, da er keine Ruhe vor den Rebellen hätte.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, zu denen er sich nicht äußern wollte.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Korrespondierend dazu wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Korrespondierend dazu wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die nur in den Raum gestellt worden und vage gehalten gewesen wären. Die belangte Behörde räumte ein, dass die geschilderten Zwangsrekrutierungsversuche in den Länderberichten Deckung fänden, sich Al Shabaab aber im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen hätten, so dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von keiner diesbezüglichen Verfolgungsgefahr auszugehen sei.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die nur in den Raum gestellt worden und vage gehalten gewesen wären. Die belangte Behörde räumte ein, dass die geschilderten Zwangsrekrutierungsversuche in den Länderberichten Deckung fänden, sich Al Shabaab aber im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen hätten, so dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von keiner diesbezüglichen Verfolgungsgefahr auszugehen sei.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage und erteilte dem Beschwerdeführer unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 7.11.2011 hielt der Genannte fest, dass die belangte Behörde ihre Anleitungs- und Belehrungspflichten verletzt habe und sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte als unvollständig bzw. nicht entsprechend gewürdigt erweisen würden. So verwies der Genannte beispielsweise auf die in den Berichten enthaltene Passage, wonach Al Shabaab Kämpfer im Widerstand in der Hauptstadt Mogadischu zurückgelassen habe. Er zitierte außerdem Berichte, die belegen würden, dass es in Mogadischu auch nach August 2011 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Al Shabaab gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annahme der belangten Behörde, dass die Gefahr der Verfolgung durch Al Shabaab gebannt wäre, als falsch. Der Beschwerdeführer nahm weiters Bezug auf die Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure bei gleichzeitiger fehlender staatlicher Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit. Im Ergebnis drohe ihm aufgrund seiner Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, Verfolgungsgefahr in Somalia.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 7.11.2011 hielt der Genannte fest, dass die belangte Behörde ihre Anleitungs- und Belehrungspflichten verletzt habe und sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte als unvollständig bzw. nicht entsprechend gewürdigt erweisen würden. So verwies der Genannte beispielsweise auf die in den Berichten enthaltene Passage, wonach Al Shabaab Kämpfer im Widerstand in der Hauptstadt Mogadischu zurückgelassen habe. Er zitierte außerdem Berichte, die belegen würden, dass es in Mogadischu auch nach August 2011 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Al Shabaab gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annahme der belangten Behörde, dass die Gefahr der Verfolgung durch Al Shabaab gebannt wäre, als falsch. Der Beschwerdeführer nahm weiters Bezug auf die Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure bei gleichzeitiger fehlender staatlicher Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit. Im Ergebnis drohe ihm aufgrund seiner Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, Verfolgungsgefahr in Somalia.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, man habe ihn nach viermonatiger Gefangenschaft freigelassen, während er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt behauptete, aufgrund von Auseinandersetzungen innerhalb der Gruppe wäre ihm die Flucht gelungen.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu klären, so dass im Ergebnis zwar festzuhalten war, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Zwangsrekrutierungsversuches durch Al Shabaab vorgab, seine Heimat verlassen zu haben, die konkreten Abläufe jedoch im Verfahren gar nicht geklärt wurden.
Die (einzige) Einvernahme vom 22.8.2011 befasst sich in einem gerade 12 Zeilen umfassenden Absatz mit den Fluchtgründen, wobei es diesfalls die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen wäre, die Angaben des Beschwerdeführers näher zu beleuchten und ihm durch Nachfrage Gelegenheit einzuräumen, über die konkreten Umstände der behaupteten Festnahme, die Geschehnisse während der Gefangenschaft sowie insbesondere seine Flucht näher zu berichten. Die belangte Behörde zieht die Angaben des Beschwerdeführers pauschal in Zweifel, ohne diese aber auch nur ansatzweise hinterfragt zu haben.
Gerade, weil die belangte Behörde aber sogar selbst einräumt, dass auf Basis der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte Zwangsrekrutierungen nicht ausgeschlossen sind, wäre sie gehalten gewesen, nähere Details im Fall des Beschwerdeführers zu klären, zumal sich - wie bereits oben dargelegt- Widersprüche bezüglich seines Freikommens ergeben haben.
Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er der belangten Behörde vorwirft, sich in den zitierten Länderfeststellungen hinsichtlich der jüngsten Aktivitäten von Al Shabaab selbst widersprochen zu haben. Es erscheint zumindest im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aufklärungsbedürftig, welche Gefahr von den demnach in Mogadischu zurückgebliebenen Kämpfern ausgeht. Die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dass infolge des Rückzugs von Al Shabaab seit August 2011 keine Verfolgungsgefahr mehr von dieser Gruppe ausginge, wäre in Relation zu der Passage zu setzen, dass es offenbar nach wie vor kampfbereite Zellen gibt. Der Asylgerichtshof vermisst in diesem Zusammenhang eine entsprechende Würdigung dieser sich ebenfalls aus den Berichten ergebenden Aussage. Der Vollständigkeit halber wird auch auf die vom Beschwerdeführer im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz zitierten Quellen verwiesen, die von unter Beteiligung der Al Shabaab seit August 2011 stattgefundene gewalttätigen Auseinandersetzungen in der somalischen Hauptstadt berichten. In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren wären auch diese Berichte entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
13.09.2012