TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 D14 426964-1/2012

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
GFK Art1C
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 426964-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 03 23.876-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 03 23.876-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 08.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 08.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Die Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2003 durch die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Gmünd, niederschriftlich einvernommen. Zum Grund für das Verlassen des Heimatlandes erklärte sie, dass ihr und ihrem Mann Gefahr von den Russen gedroht habe. Ihr Mann habe die tschetschenischen Freiheitskämpfer unterstützt. Er sei gefoltert und gezwungen worden, für die Russen zu arbeiten. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie Bedrohung durch die russische Armee. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits in Tschechien einen Asylantrag eingebracht.

Nachdem die Beschwerdeführerin nach Belgien weitergereist, das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt worden und die Beschwerdeführerin am 25.11.2003 im Rahmen von Dublin-Konsultationen von Österreich rückübernommen worden war, wurde sie vor dem Bundesasylamt am 28.11.2003 niederschriftlich einvernommen.Nachdem die Beschwerdeführerin nach Belgien weitergereist, das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt worden und die Beschwerdeführerin am 25.11.2003 im Rahmen von Dublin-Konsultationen von Österreich rückübernommen worden war, wurde sie vor dem Bundesasylamt am 28.11.2003 niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass (ausgestellt am XXXX), ihre Geburtsurkunde (ausgestellt am XXXX) sowie belgische Asylunterlagen vor.Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass (ausgestellt am römisch 40 ), ihre Geburtsurkunde (ausgestellt am römisch 40 ) sowie belgische Asylunterlagen vor.

Die Beschwerdeführerin sei im März 2003 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei mit ihrer Schwester und deren vier Kindern nach Weißrussland und weiter nach Polen gefahren. Sie habe sich in der Folge in Polen und in Tschechien aufgehalten. Nach der Asylantragstellung in Österreich sei sie nach Belgien weitergereist, von wo sie am 25.11.2003 rücküberstellt worden sei.

Im Bundesgebiet würden sich ihre Schwester und deren Kinder aufhalten. In Belgien würden zwei Brüder leben.

Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass ihr Familienname seit dem Jahr 1996 auf der Liste der gesuchten Personen stehe. Dies hänge damit zusammen, dass die Russen zwei ihrer Brüder belangt hätten.

Die Russen hätten im Februar den Mann der Beschwerdeführerin geholt und dabei auch die Beschwerdeführerin bedroht. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin bei ihrer Schwester gewohnt.

Der Mann der Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, nicht aus dem Herkunftsstaat auszureisen, sondern sich stattdessen den Widerstandskämpfern anzuschließen.

Bei ihrer Schwester sei von den Russen mehrmals nach deren Ehemann gesucht worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge dieser Hausdurchsuchungen nicht erkannt worden. Als es zuletzt einen gewaltsamen Übergriff auf ihre Schwester und ihre Familie gegeben habe und ihre Nichte getötet worden sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.

Nach dem ausschlaggebenden Grund für die Ausreise befragt, schilderte die Beschwerdeführerin darüber, wie ihr Mann mitgenommen worden sei und sich danach den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Er habe bei seiner Festnahme ein Papier zur Zusammenarbeit mit den Russen unterschrieben. Da sich ihr Mann den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, drohe auch der Beschwerdeführerin Verfolgung.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach seiner Entlassung kurz zuhause gewesen und habe sich Anfang März 2003 den Widerstandskämpfern angeschlossen. Zuletzt habe sie ihren Mann ca. am 04. oder 05. März gesehen.

Für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin von den Föderalen mitgenommen zu werden, da ihr Mann bzw. der Name ihrer Familie den Behörden bekannt sei.

Von der Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil von Russland niederzulassen, hätten sie aus Angst nicht Gebrauch gemacht.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004, Zl. 03 23.876-BAT, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004, Zl. 03 23.876-BAT, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Akt des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin XXXX, AIS 03 23.359-BAW (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012) befindet sich der Eheschließungsvertrag, laut dem die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten am XXXX die Ehe nach moslemischem Ritus geschlossen hat.Im Akt des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin römisch 40 , AIS 03 23.359-BAW (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012) befindet sich der Eheschließungsvertrag, laut dem die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten am römisch 40 die Ehe nach moslemischem Ritus geschlossen hat.

Laut Amtsvermerk vom 02.10.2009 sei die Beschwerdeführerin des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verdächtig, da sie am 30.09.2009 gegen Polizeibeamte vorgegangen sei, als diese versucht hätten, einer zur Personenfahndung ausgeschriebenen Minderjährigen - der "Stieftochter" der Beschwerdeführerin - habhaft zu werden.

Im Oktober 2010 wurden gegen die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und dessen erwachsenen Sohn strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Töchter des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (XXXX und XXXX) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben.Im Oktober 2010 wurden gegen die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und dessen erwachsenen Sohn strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Töchter des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (römisch 40 und römisch 40 ) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben.

Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts XXXX als Pflegschaftsgericht vom XXXX wurde dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die Obsorge betreffend seine Töchter XXXX und XXXX entzogen und dem Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, übertragen.Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 als Pflegschaftsgericht vom römisch 40 wurde dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die Obsorge betreffend seine Töchter römisch 40 und römisch 40 entzogen und dem Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , übertragen.

XXXX - die vormalige Lebensgefährtin ihres Lebensgefährten - wurde am 19.01.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX einvernommen, wo sie die Entführung ihrer Tochter XXXX durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation bekanntgab. Die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und XXXX sollen im Jänner 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sein.römisch 40 - die vormalige Lebensgefährtin ihres Lebensgefährten - wurde am 19.01.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 einvernommen, wo sie die Entführung ihrer Tochter römisch 40 durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation bekanntgab. Die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und römisch 40 sollen im Jänner 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sein.

Aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 23.05.2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines internationalen Haftbefehles in Litauen festgenommen worden ist und ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.Aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 23.05.2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines internationalen Haftbefehles in Litauen festgenommen worden ist und ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

Für die Beschwerdeführerin wurde in der Zwischenzeit ein Abwesenheitskurator bestellt (Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX), der nach der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich am 12.06.2011 wieder seines Amtes enthoben wurde (Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX).Für die Beschwerdeführerin wurde in der Zwischenzeit ein Abwesenheitskurator bestellt (Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ), der nach der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich am 12.06.2011 wieder seines Amtes enthoben wurde (Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ).

Am 09.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte eingangs, etwas Deutsch zu sprechen. Sie stehe nicht in medizinischer Behandlung und könne der Einvernahme folgen. Seit sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft befinde bekomme sie Schlafmittel und Medikamente für ihren Magen.

Die Beschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage, dass sie wieder in Tschetschenien gewesen sei. Auf dem Weg zurück nach Österreich sei sie in Litauen aufgrund eines europäischen Haftbefehls festgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin sei Anfang Jänner 2011 mit ihrem Mann (XXXX, Zl. D14 427110-1/2012) , den beiden gemeinsamen Kindern und der Tochter ihres Mannes (XXXX) nach Tschetschenien ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe gedacht, dass sie zu einem Freund in die Ukraine reisen würden. Ihr Mann habe ihr erst bei der Ankunft in der Ukraine mitgeteilt, dass sie nach Tschetschenien reisen würden. Ihr Mann habe sie schließlich gezwungen, nach Tschetschenien zu fahren.Die Beschwerdeführerin sei Anfang Jänner 2011 mit ihrem Mann (römisch 40 , Zl. D14 427110-1/2012) , den beiden gemeinsamen Kindern und der Tochter ihres Mannes (römisch 40 ) nach Tschetschenien ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe gedacht, dass sie zu einem Freund in die Ukraine reisen würden. Ihr Mann habe ihr erst bei der Ankunft in der Ukraine mitgeteilt, dass sie nach Tschetschenien reisen würden. Ihr Mann habe sie schließlich gezwungen, nach Tschetschenien zu fahren.

In Tschetschenien habe sie sich im Dorf XXXX im Haus ihres Mannes aufgehalten, dass nach dem Tod der Mutter ihres Mannes leer gestanden sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin bis 15.05.2011 in Tschetschenien aufgehalten und sei am 18.05.2011 in Litauen verhaftet worden.In Tschetschenien habe sie sich im Dorf römisch 40 im Haus ihres Mannes aufgehalten, dass nach dem Tod der Mutter ihres Mannes leer gestanden sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin bis 15.05.2011 in Tschetschenien aufgehalten und sei am 18.05.2011 in Litauen verhaftet worden.

Die Reise nach Tschetschenien sei mit dem Zug über die Ukraine erfolgt. Ihr Mann sei zuerst Richtung Österreich zurückgekehrt. Als sie sich noch in Tschetschenien aufgehalten hätten, sei ein Polizeiangehöriger zu ihnen gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass es nicht gut wäre, wenn sie sich weiter in Tschetschenien aufhalten würden. Sie hätten schließlich um Auslandspässe angesucht. Ihr Mann habe zuerst einen Reisepass erhalten, weshalb er früher ausgereist sei.

Die Tochter ihres Mannes (XXXX) sei in Tschetschenien geblieben. Diese habe nicht mit der Beschwerdeführerin nach Österreich zurückkehren wollen. Mit ihren beiden eigenen minderjährigen Töchtern sei sie schließlich aus Tschetschenien ausgereist.Die Tochter ihres Mannes (römisch 40 ) sei in Tschetschenien geblieben. Diese habe nicht mit der Beschwerdeführerin nach Österreich zurückkehren wollen. Mit ihren beiden eigenen minderjährigen Töchtern sei sie schließlich aus Tschetschenien ausgereist.

XXXX lebe nunmehr beim Bruder des Mannes der Beschwerdeführerin in XXXX.römisch 40 lebe nunmehr beim Bruder des Mannes der Beschwerdeführerin in römisch 40 .

Die beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin würden sich nunmehr bei ihrem Bruder in Wien aufhalten.

Befragt, was die Beschwerdeführerin und ihr Mann in Tschetschenien gemacht hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann dort krank geworden sei. Er habe Rheuma und sei dahingehend einen Monat lang in einem Spital in XXXX in Behandlung gestanden. Ihr Mann habe zuhause Behandlungen und Massagen erhalten. Dies sei irgendwann im April gewesen.Befragt, was die Beschwerdeführerin und ihr Mann in Tschetschenien gemacht hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann dort krank geworden sei. Er habe Rheuma und sei dahingehend einen Monat lang in einem Spital in römisch 40 in Behandlung gestanden. Ihr Mann habe zuhause Behandlungen und Massagen erhalten. Dies sei irgendwann im April gewesen.

Während sich der Mann der Beschwerdeführerin im Krankenhaus aufgehalten habe, sei sie in der Nacht telefonisch von einem Unbekannten bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei auf einem alten Handy angerufen worden, dass sie vom Neffen ihres Mannes erhalten habe.

Auf Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt nicht angeben, zu welchem besagter Polizeiangehöriger gekommen sei. Dieser habe lediglich ihren Mann vorwarnen wollen. Den genauen Grund dafür, weshalb ein Weiterleben in Tschetschenien zu gefährlich gewesen wäre, wisse sie nicht.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann im Jahr 2004 kennengelernt und nach moslemischem Ritus geheiratet. Sie habe ihn vorher nicht gekannt und wisse nicht, was davor passiert sei.

Die Beschwerdeführerin sei bereits zuvor einmal verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe entstamme eine Tochter, die zuletzt bei ihrer Schwiegermutter gelebt habe. Deren derzeitigen Aufenthalt kenne die Beschwerdeführerin nicht.

Von ihrem ersten Mann wisse sie lediglich, dass dieser in die Berge gegangen sei. Was mit diesem weiter passiert sei, wisse sie nicht.

Zur geschiedenen Frau ihres nunmehrigen Mannes (XXXX) befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht einmal von der Existenz der später ins Bundesgebiet eingereisten Töchter ihres Mann gewusst zu haben. Ihr Mann habe lediglich von seinem Sohn XXXX berichtet. Nach der Hochzeit habe ihr Mann ihr erzählt, dass seine Frau verstorben sei und er drei Töchter habe. Eine würde bei seiner Schwester und die beiden anderen bei seiner Mutter leben. Erst vor zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin gerüchteweise erfahren, dass die Frau des Beschwerdeführers tatsächlich noch am Leben sei und in Dagestan lebe. Die Beschwerdeführerin habe mit der geschiedenen Frau ihres Mannes keinen persönlichen Kontakt gehabt.Zur geschiedenen Frau ihres nunmehrigen Mannes (römisch 40 ) befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht einmal von der Existenz der später ins Bundesgebiet eingereisten Töchter ihres Mann gewusst zu haben. Ihr Mann habe lediglich von seinem Sohn römisch 40 berichtet. Nach der Hochzeit habe ihr Mann ihr erzählt, dass seine Frau verstorben sei und er drei Töchter habe. Eine würde bei seiner Schwester und die beiden anderen bei seiner Mutter leben. Erst vor zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin gerüchteweise erfahren, dass die Frau des Beschwerdeführers tatsächlich noch am Leben sei und in Dagestan lebe. Die Beschwerdeführerin habe mit der geschiedenen Frau ihres Mannes keinen persönlichen Kontakt gehabt.

Zu den drei Töchtern ihres Mannes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann in die Ukraine gereist sei, um von dort die Töchter abzuholen. Ca. einen Monat lang habe sich ihr Mann in der Ukraine aufgehalten, um alle Formalitäten abzuwickeln. Er habe dabei Hilfe von seinem Rechtsanwalt erhalten und sie seien schließlich per Flugzeug ins Bundesgebiet eingereist.

Zum Verhältnis zu den Töchtern ihres Mannes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich diese untereinander nicht verstanden hätten. XXXX sei von den anderen beiden Schwestern geschlagen worden.Zum Verhältnis zu den Töchtern ihres Mannes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich diese untereinander nicht verstanden hätten. römisch 40 sei von den anderen beiden Schwestern geschlagen worden.

Über die leibliche Mutter hätten die Töchter ihres Mannes berichtet, dass diese verstorben sei. XXXX habe bei der jüngsten Schwester ihres Mannes gelebt. Die beiden anderen Töchter hätten bei der leiblichen Mutter in Dagestan gelebt und seien dort von deren Mann misshandelt worden. Die beiden Töchter hätten in Dagestan auch im Heim gelebt, wo sie sich auch schlecht behandelt gefühlt hätten.Über die leibliche Mutter hätten die Töchter ihres Mannes berichtet, dass diese verstorben sei. römisch 40 habe bei der jüngsten Schwester ihres Mannes gelebt. Die beiden anderen Töchter hätten bei der leiblichen Mutter in Dagestan gelebt und seien dort von deren Mann misshandelt worden. Die beiden Töchter hätten in Dagestan auch im Heim gelebt, wo sie sich auch schlecht behandelt gefühlt hätten.

In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin über die Vorfälle um die beiden Töchter ihres Mannes, aufgrund derer strafrechtlich gegen sie ermittelt werde.

Davon, dass die leibliche Mutter der Töchter ihres Mannes noch lebe, habe sie vor ca. zwei Jahren erfahren. Die Beschwerdeführerin habe damals auch mit ihrem Mann über die Gerüchte betreffend dessen geschiedene Frau berichtet. Ihr Mann habe ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die leibliche Mutter nicht im Stande sei, sich um die Kinder zu kümmern. Die Töchter ihres Mannes hätten auch nur schlechtes über deren Mutter und das schwere Leben im Kinderheim berichtet. Die leibliche Mutter habe auch eigene Kinder gehabt. Auch diese seien von der leiblichen Mutter und deren Mann misshandelt worden.

Zu ihrem Mann befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit diesem seit ihrer Inhaftierung keinen Kontakt gehabt habe und derzeit auch nicht bereit sei, mit diesem zu sprechen. Ihr Mann sei im Übrigen bereits zu einer 6,5 jährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Den Sohn XXXX ihres Mannes habe sie nach der Hochzeit im Bundesgebiet kennengelernt.Den Sohn römisch 40 ihres Mannes habe sie nach der Hochzeit im Bundesgebiet kennengelernt.

Die Beschwerdeführerin wurde schließlich über die Vorfälle am 30.09.2009 im Zusammenhang mit ihrer "Stieftochter" XXXX befragt. Die Beschwerdeführerin zeigte sich verwundert, dass in diesem Zusammenhang eine Anzeige gegen sie vorliege. XXXX habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund "komischer" Anfälle in einer neurologischen Abteilung eines Krankenhauses befunden. Um von den Ärzten in Ruhe gelassen zu werden, erklärte sie, dass sie vom Vater geschlagen worden sei. XXXX sei aus dem Krankenhaus weggelaufen. Als die Polizei sie mitnehmen habe wollen, habe die Beschwerdeführerin versucht, XXXX zu helfen.Die Beschwerdeführerin wurde schließlich über die Vorfälle am 30.09.2009 im Zusammenhang mit ihrer "Stieftochter" römisch 40 befragt. Die Beschwerdeführerin zeigte sich verwundert, dass in diesem Zusammenhang eine Anzeige gegen sie vorliege. römisch 40 habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund "komischer" Anfälle in einer neurologischen Abteilung eines Krankenhauses befunden. Um von den Ärzten in Ruhe gelassen zu werden, erklärte sie, dass sie vom Vater geschlagen worden sei. römisch 40 sei aus dem Krankenhaus weggelaufen. Als die Polizei sie mitnehmen habe wollen, habe die Beschwerdeführerin versucht, römisch 40 zu helfen.

Schließlich meinte die Beschwerdeführerin, dass sie letztlich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei.

Nach Problemen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass die Lage in Tschetschenien sehr unsicher sei. Sie habe von mehreren Fällen gehört, wo Familien aus dem Ausland nach Tschetschenien zurückgekehrt seien. Sie hätten dort eine Zeit lang ruhig leben können, dann seien jedoch maskierte Personen gekommen und hätten Familienmitglieder verschleppt.

Die Beschwerdeführerin selbst werde nicht gesucht und sei auch in der Russischen Föderation nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Es sei jedoch noch immer gefährlich in Tschetschenien zu leben.

In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme hiezu gewährt.

Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat weder wegen ihrer Religion noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden. Im Zuge des Krieges seien jedoch alle Tschetschenen verfolgt und bedroht worden. Sie habe sich auch nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei auch nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Konditorin gearbeitet.

Zu ihren beiden minderjährigen Kindern befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese gesund seien und bei ihrem Bruder in Wien untergebracht seien.

Im Bundesgebiet hätten sie Sozialhilfe erhalten. Ihr Mann sei Invalide und habe nicht arbeiten können. Die Beschwerdeführerin habe sich um die Kinder kümmern müssen.

Ihre Deutschkenntnisse bezeichnete die Beschwerdeführerin als nicht besonders gut.

Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, dass der gegen sie bestehende Strafverdacht unbegründet sei und die beiden Töchter ihres Mannes die Unwahrheit angegeben hätten.

Abgesehen von ihrem Bruder in Wien habe die Beschwerdeführerin eine weitere Schwester in der Steiermark. Zwei weitere Brüder würden - wie erwähnt - in Belgien leben. Eine weitere Schwester lebe in XXXX.Abgesehen von ihrem Bruder in Wien habe die Beschwerdeführerin eine weitere Schwester in der Steiermark. Zwei weitere Brüder würden - wie erwähnt - in Belgien leben. Eine weitere Schwester lebe in römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen §§ 12 (3. Fall), 195 Abs. 1 und 2; § 107b Abs. 1; §§ 107b Abs. 1, Abs. 3 Z 1 (1. Fall) und Abs. 4 (2. Satz) (2. Fall), §§ 12 (3. Fall), 107b Abs. 1, Abs. 3 Z 1 (1. Fall) und Abs. 4 (2. Satz) (2. Fall) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 12, (3. Fall), 195 Absatz eins und 2; Paragraph 107 b, Absatz eins,; Paragraphen 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) und Absatz 4, (2. Satz) (2. Fall), Paragraphen 12, (3. Fall), 107b Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) und Absatz 4, (2. Satz) (2. Fall) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Die Beschwerdeführerin hat das Vergehen der Kindesentziehung sowie das Vergehen und das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung in unterschiedlichen Qualifikationen verwirklicht.

Bei der konkreten Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die Anzahl der Opfer (3) die lange Dauer und Intensität der Delikte sowie hinsichtlich der Kindesentziehung bezogen auf XXXX die Tatsache, dass die Tat noch andauert, gewertet.Bei der konkreten Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die Anzahl der Opfer (3) die lange Dauer und Intensität der Delikte sowie hinsichtlich der Kindesentziehung bezogen auf römisch 40 die Tatsache, dass die Tat noch andauert, gewertet.

Am 29.11.2011 übermittelte die Bundespolizeidirektion XXXX eine Kopie des für die Beschwerdeführerin am XXXX ausgestellten russischen Reisepasses. In besagtem Pass sind auch die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin eingetragen.Am 29.11.2011 übermittelte die Bundespolizeidirektion römisch 40 eine Kopie des für die Beschwerdeführerin am römisch 40 ausgestellten russischen Reisepasses. In besagtem Pass sind auch die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin eingetragen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 03 23.876-BAW, wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004, Zl. 03 23.876-BAT, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 03 23.876-BAW, wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004, Zl. 03 23.876-BAT, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass sie im Jänner 2011 mit ihrem Lebensgefährten, dessen Tochter sowie den beiden gemeinsamen Kindern nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Ihr sei am XXXX ein internationaler Reisepass ausgestellt worden und habe sie sich im Haus ihres Mannes dauerhaft niedergelassen.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass sie im Jänner 2011 mit ihrem Lebensgefährten, dessen Tochter sowie den beiden gemeinsamen Kindern nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Ihr sei am römisch 40 ein internationaler Reisepass ausgestellt worden und habe sie sich im Haus ihres Mannes dauerhaft niedergelassen.

Am 13.06.2011 sei sie in Litauen aufgrund eines europäischen Haftbefehls festgenommen und nach Österreich ausgeliefert worden. Auch die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin würden sich nunmehr im Bundesgebiet aufhalten.

Infolge der Heimreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland verbunden mit der grundlegenden Änderung der objektiven Umstände in ihrem Herkunftsstaat bestehe im Fall der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit auf Gewährung des Flüchtlingsstatus mehr.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt klar ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, dauerhaft in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Aus näher dargelegten Gründen wurde ihr nicht - wie von ihr behauptet - geglaubt, dass sie bei der Ausreise mit ihrem Mann nicht gewusst habe, dass sie nach Tschetschenien reisen würden.

Auch ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden gerichtlichen Verurteilung das Bundesgebiet auf Dauer verlassen habe wollen.

Der Grund für die Rückkehr der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet liege darin begründet, dass sie aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Litauen festgenommen und nach Österreich ausgeliefert worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei gesund und hätten sich keine Umstände ergeben, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Lichte des Art. 8 EMRK dringend geboten. In diesem Zusammenhang wurden schützenswerte familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verneint. Die illegal eingereiste Beschwerdeführerin sei im Übrigen zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden, sei trotz Flüchtlingsstatus in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Lichte des Artikel 8, EMRK dringend geboten. In diesem Zusammenhang wurden schützenswerte familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verneint. Die illegal eingereiste Beschwerdeführerin sei im Übrigen zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden, sei trotz Flüchtlingsstatus in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid vom 27.04.2012 wurde fristgerecht - am 21.05.2012 - Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungstatbestände der GFK im Fall der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung kommen würden.

Die Situation der Beschwerdeführerin sei weder unter Z 1, Z 4 oder Z 5 des Art. 1 Abschnitt A GFK oder sonstigen Regelungen der einschlägigen Gesetzgebung zu subsumieren.Die Situation der Beschwerdeführerin sei weder unter Ziffer eins,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, des Artikel eins, Abschnitt A GFK oder sonstigen Regelungen der einschlägigen Gesetzgebung zu subsumieren.

Die Beschwerdeführerin habe sich nicht von ihrem Wohnsitz in Österreich abgemeldet, sondern habe dies ihr damaliger Lebenspartner veranlasst. Sie sei auch nicht ausgereist, um einer drohenden Strafverfolgung in Österreich zu entgehen, sondern habe sich ihrer Handlungen gestellt.

Auf Fälle der temporären Rückkehr in den Herkunftsstaat komme Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK nicht zur Anwendung.Auf Fälle der temporären Rückkehr in den Herkunftsstaat komme Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK nicht zur Anwendung.

Beim Beendigungsverfahren komme es im Übrigen auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zum Entscheidungszeitpunkt an. Der Beschwerdeführerin wäre sohin die Möglichkeit zu geben gewesen, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen.

Der kurzfristige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tschetschenien sei von der belangten Behörde vollkommen überbewertet worden. Ein Aufenthalt von drei Monaten könne sogar durchaus als längerer Urlaub betrachtet werden. Dazu sei dieser Aufenthalt gedacht gewesen. Ihr damaliger Lebensgefährte habe Freunde in Tschetschenien besuchen wollen. Sie seien jedoch wieder zurückgekehrt, da ihre Lebenssituation dort gar nicht dazu geeignet gewesen sei, dort zu bleiben.

Im Übrigen habe ihr ihr damaliger Lebensgefährte gesagt, dass er in die Ukraine reisen wolle, um dort Freunde zu besuchen.

Die Beschwerdeführerin sei nicht aus freiem Willen in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sie habe in Österreich eine Familie gegründet und nach nunmehr fast 10 Jahren ihre sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Sie habe neben ihren Schwangerschaften und der Betreuung der Kinder so gut wie möglich Deutsch gelernt und sich in die österreichische Gesellschaft eingegliedert.

Der Beschwerdeführerin sei im Übrigen Asyl gewährt worden, da sie in Tschetschenien unmittelbar bedroht worden sei. Auch während ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Tschetschenien sei es nicht anders gewesen. Andere Menschen aus ihrem Dorf seien "weggekommen" und sogar der Bezirksinspektor habe zur sofortigen Wiederausreise geraten, da er nicht für die Sicherheit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie garantieren habe können.

Im Übrigen wurde in der Beschwerde auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG verwiesen, wonach einem Asylberechtigten der Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach Zuerkennung nicht aberkannt werden könne.Im Übrigen wurde in der Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG verwiesen, wonach einem Asylberechtigten der Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach Zuerkennung nicht aberkannt werden könne.

Auch hinsichtlich subsidiären Schutzes habe sich die Lage nicht verändert. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf einen Onlinebericht der Tageszeitung der Standard vom 02.09.2011 sowie auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011.

I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin zu Zl. 03 23.876-BAW, Einsicht in die Verwaltungsakten des Lebensgefährten und der beiden gemeinsamen Kinder (Zlen. 03 23.359-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW), Einsicht in die Verwaltungsakten der ehemaligen Lebensgefährtin ihres Lebensgefährten und deren drei gemeinsamen Kinder (Zlen. 10 11.938-BAW, 07 00.076-BAW, 07 00.077-BAW und 07 00.078-BAW) sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des Sohnes ihres Lebensgefährten XXXX (Zlen. 04 06.523-BAW).Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin zu Zl. 03 23.876-BAW, Einsicht in die Verwaltungsakten des Lebensgefährten und der beiden gemeinsamen Kinder (Zlen. 03 23.359-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW), Einsicht in die Verwaltungsakten der ehemaligen Lebensgefährtin ihres Lebensgefährten und deren drei gemeinsamen Kinder (Zlen. 10 11.938-BAW, 07 00.076-BAW, 07 00.077-BAW und 07 00.078-BAW) sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des Sohnes ihres Lebensgefährten römisch 40 (Zlen. 04 06.523-BAW).

I.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin XXXX und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012, D14 426966-1/2012 und D14 426965-1/2012) halten sich im Bundesgebiet auf.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin römisch 40 und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012, D14 426966-1/2012 und D14 426965-1/2012) halten sich im Bundesgebiet auf.

Betreffend den Lebensgefährten wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 04.08.2003 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich bestätigt (Zl. D14 427110-1/2012/3E).Betreffend den Lebensgefährten wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 04.08.2003 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich bestätigt (Zl. D14 427110-1/2012/3E).

Das der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern mit Bescheiden vom 13.08.2004, 05.08.2005, und 05.01.2007 gewährte Asyl wurde mit Bescheiden vom 27.04.2012 (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW) aberkannt. Gleichzeitig wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D14 426966-1/2012/3E und D14 426965-1/2012/3E) wurden die Bescheide der beiden minderjährigen Kinder vom 27.04.2012 betreffend Asyl und subsidiärer Schutz bestätigt. Die Durchführung der Ausweisung wurde vorübergehend für unzulässig erklärt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, ihren beiden minderjährigen Kindern und der minderjährigen Tochter ihres Lebensgefährten (XXXX, AIS 07 00.077) Anfang Jänner 2011 in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und am 21.02.2011 von ihrer letzten Wohnadresse in Österreich abgemeldet wurde.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, ihren beiden minderjährigen Kindern und der minderjährigen Tochter ihres Lebensgefährten (römisch 40 , AIS 07 00.077) Anfang Jänner 2011 in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und am 21.02.2011 von ihrer letzten Wohnadresse in Österreich abgemeldet wurde.

Festgestellt wird weiters, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge in Tschetschenien im Haus ihres Lebensgefährten dauerhaft niedergelassen hat und ihr am XXXX in Tschetschenien ein internationaler Reisepass ausgestellt wurde.Festgestellt wird weiters, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge in Tschetschenien im Haus ihres Lebensgefährten dauerhaft niedergelassen hat und ihr am römisch 40 in Tschetschenien ein internationaler Reisepass ausgestellt wurde.

Außerdem wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 18.05.2011 in Litauen aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen und am 12.06.2011 nach Österreich ausgeliefert wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen §§ 12 (3. Fall), 195 Abs. 1 und 2; § 107b Abs. 1; §§ 107b Abs. 1, Abs. 3 Z 1 (1. Fall) und Abs. 4 (2. Satz) (2. Fall), §§ 12 (3. Fall), 107b Abs. 1, Abs. 3 Z 1 (1. Fall) und Abs. 4 (2. Satz) (2. Fall) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 12, (3. Fall), 195 Absatz eins und 2; Paragraph 107 b, Absatz eins,; Paragraphen 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) und Absatz 4, (2. Satz) (2. Fall), Paragraphen 12, (3. Fall), 107b Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) und Absatz 4, (2. Satz) (2. Fall) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet seit August 2003 im Bundesgebiet auf, wobei sie sich von Jänner bis Mai 2011 im Herkunftsstaat aufgehalten hat.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in Strafhaft. Vor ihrer Inhaftierung hat die Beschwerdeführerin von Sozialleistungen gelebt und ist insbesondere keiner Beschäftigung nachgegangen.

Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet war bei der Beschwerdeführerin nicht feststellbar.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 24-55 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 24-55 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

II.1. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei.1. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

II.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Nach § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge als FlKonv bezeichnet] angeführten Endigungsgründe) iVm. § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge als FlKonv bezeichnet] angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).

Gemäß Art. 1 Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,

"nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

(...);

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"

II.2.2. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt völlig zu Recht das Eintreten der in Art. 1 Abschnitt C Z 4 und 5 der GFK angeführten Endigungsgründe bejaht und damit den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt angesehen.römisch zwei.2.2. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt völlig zu Recht das Eintreten der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4 und 5 der GFK angeführten Endigungsgründe bejaht und damit den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als erfüllt angesehen.

Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch die Z 1 umfasst, die - wie im Folgenden darzustellen sein wird - erfüllt ist.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch die Ziffer eins, umfasst, die - wie im Folgenden darzustellen sein wird - erfüllt ist.

II.2.3. Nach Pkt. 118 des UNHCR Handbuches, bezieht sich die Beendigungsklausel unter Z 1 auf Flüchtlinge, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind und sich außerhalb dieses Landes aufhalten.römisch zwei.2.3. Nach Pkt. 118 des UNHCR Handbuches, bezieht sich die Beendigungsklausel unter Ziffer eins, auf Flüchtlinge, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind und sich außerhalb dieses Landes aufhalten.

Nach Pkt. 119 wird in dieser Beendigungsklausel von drei Voraussetzungen ausgegangen:

a) Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;

b) Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;

c) Erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.

Pkt. 121 des UNHCR-Handbuches besagt: Bei der Entscheidung, ob unter solchen Gegebenheiten die Rechtsstellung als Flüchtling verloren geht, sollte zwischen tatsächlicher erneuter Inanspruchnahme des Schutzes und gelegentlichen und beiläufigen Kontakten mit den Behörden des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, unterschieden werden. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, - oder auch lediglich die Erneuerung des Passes beantragt und erhält, - so lässt dies darauf schließen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. Andererseits kann die Beschaffung von Dokumenten von den Behörden seines Heimatlandes, - z.B. die Beschaffung von Geburts- oder Heiratsurkunden und die Inanspruchnahme ähnlicher Dienste - allein nicht als erneute Inanspruchnahme des Schutzes angesehen werden.

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).

Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt.Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK erfüllt.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Sie hat sich auch für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen Reisepass ausstellen lassen.

Die Beschwerdeführerin hat auch zweifelsfrei freiwillig gehandelt.

Ihren entgegenstehenden Ausführungen kann sich der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht anschließen. So vermeinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde, dass sie lediglich ihrem Lebensgefährten gefolgt sei und vorerst überhaupt nicht gewusst habe, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat geplant sei. Vielmehr sei sie aufgrund der Ausführungen ihres Lebensgefährten davon ausgegangen, dass sie in die Ukraine fahren würden, um einen Freund ihres Lebensgefährten zu besuchen. Ihr Lebensgefährte habe sie schließlich gezwungen, gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückzukehren. In der Beschwerde meinte die Beschwerdeführerin, dass der Aufenthalt in Tschetschenien als längerer Urlaub gedacht gewesen sei. In der Beschwerde meinte sie nunmehr auch, dass ihr Lebensgefährte Freunde in Tschetschenien besuchen habe wollen. Schließlich berief sie sich auf ihre erlernte soziale Prägung, wonach sie ihrem Lebensgefährten gegen ihren Willen in den Herkunftsstaat gefolgt sei.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht entgegen, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten strafrechtliche Ermittlungen in Österreich geführt worden sind und die Ausreise aus Österreich und die Rückkehr in den Herkunftsstaat offensichtlich den Zweck gehabt hat, einer drohenden strafrechtlichen Verurteilung in Österreich zu entgehen. Im Übrigen erfolgte die Rückkehr in den Herkunftsstaat, um die Tochter ihres Lebensgefährten (XXXX) dem Einflussbereich der leiblichen Mutter zu entziehen. Dahingehend wurde die Beschwerdeführerin mittlerweile auch rechtskräftig verurteilt.Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht entgegen, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten strafrechtliche Ermittlungen in Österreich geführt worden sind und die Ausreise aus Österreich und die Rückkehr in den Herkunftsstaat offensichtlich den Zweck gehabt hat, einer drohenden strafrechtlichen Verurteilung in Österreich zu entgehen. Im Übrigen erfolgte die Rückkehr in den Herkunftsstaat, um die Tochter ihres Lebensgefährten (römisch 40 ) dem Einflussbereich der leiblichen Mutter zu entziehen. Dahingehend wurde die Beschwerdeführerin mittlerweile auch rechtskräftig verurteilt.

Zur sozialen Prägung der Beschwerdeführerin bleibt im Übrigen auszuführen, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ohne ihren damaligen Mann erfolgt ist und die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Beschwerdeführerin ist sohin sehr wohl fähig und willens ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, was sich auch aus ihrer strafrechtlichen Verurteilung zu einer sechsjährigen Haftstrafe ergibt und wird ihr Vorbringen, wonach sie gleichsam von ihrem Lebensgefährten gezwungen worden sei in den Herkunftsstaat zurückzukehren, als Schutzbehauptung gewertet.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in das Elternhaus bzw. das Haus ihres Lebensgefährten zurückgekehrt und hat dort selbst nachdem ihr Lebensgefährte den Herkunftsstaat wieder verlassen hat, weiterhin gelebt und sich im Übrigen einen Russischen Reisepass für sich und ihre Kinder ausstellen lassen.

Es muss auch entschieden der Ausführung der Beschwerdeführerin entgegengetreten werden, dass sie sich ihren Handlungen stelle und nicht ausgereist sei, um der drohenden Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie dargelegt - nicht ihren Handlungen gestellt -, sondern ist mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Grund, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte, liegt darin begründet, dass sie infolge eines internationalen Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert wurde. Es mutet in diesem Zusammenhang geradezu absurd an, wenn die Beschwerdeführerin davon spricht, dass sie sich ihren Handlungen gestellt hat.

Im Übrigen hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr nach Österreich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien bleiben würde. Aus dem Erhebungsbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX betreffend einer Nachforschung an der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Österreich vom 19.01.2011 ergibt sich schließlich, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, dass die Wohnung abgemeldet werden möge, da er mit seiner Familie nicht mehr zurückkehren werde.Im Übrigen hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr nach Österreich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien bleiben würde. Aus dem Erhebungsbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 betreffend einer Nachforschung an der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Österreich vom 19.01.2011 ergibt sich schließlich, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, dass die Wohnung abgemeldet werden möge, da er mit seiner Familie nicht mehr zurückkehren werde.

Die Beschwerdeführerin konnte auch keine triftigen Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547) nennen, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.Die Beschwerdeführerin konnte auch keine triftigen Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547) nennen, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.

Im Lichte dieser Ausführungen ist für den erkennenden Senat hinreichend deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat und die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt sind.Im Lichte dieser Ausführungen ist für den erkennenden Senat hinreichend deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat und die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK erfüllt sind.

Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückgekehrt, hat dort für von Jänner bis Mai 2011 ihren Aufenthalt genommen und es wurde ihr vom Passamt ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt.

Im vorliegenden Fall ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig handelte. Aus ihrem Verhalten ist die Absicht erkennbar, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt - von dem zeugen sowohl der mehrmonatige Aufenthalt in der Russischen Föderation als auch die erfolgreiche Passantragstellung. Dass sie den Schutz auch tatsächlich erhalten hat, geht aus der unproblematischen Passausstellung hervor.

II.2.4. Was nunmehr die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK betrifft - freiwillige Niederlassung im Herkunftsstaat, freiwillige Wohnsitzverlegung dorthin -, wurde die Erfüllung dieser Voraussetzungen vom Bundesasylamt zutreffend bejaht.römisch zwei.2.4. Was nunmehr die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK betrifft - freiwillige Niederlassung im Herkunftsstaat, freiwillige Wohnsitzverlegung dorthin -, wurde die Erfüllung dieser Voraussetzungen vom Bundesasylamt zutreffend bejaht.

Wie bereits mehrfach erwähnt, greift die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Lebensgefährte die Abmeldung ihres Wohnsitzes im Bundesgebiet veranlasst hat, zu kurz. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin Österreich zur Außerlandesschaffung der Tochter ihres Lebensgefährten und zum Entgehen einer Strafverfolgung verlassen hat.

Aus dem weiteren Verhalten der Beschwerdeführerin ist deutlich erkennbar, dass keine bloß vorübergehende Ausreise geplant war, sondern die Beschwerdeführerin sich vielmehr wieder auf Dauer im Herkunftsstaat aufhalten hat wollen und ihren Wohnsitz dorthin auf Dauer verlegt hat.

Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin nämlich nach der Ausreise ihres Lebensgefährten aus dem Herkunftsstaat in seinem Haus verblieben und hat sich in der Folge einen Reisepass ausstellen lassen. Der einzige Grund für eine Rückkehr nach Österreich liegt darin begründet, dass sie aufgrund eines europäischen Haftbefehls aufgegriffen und an Österreich ausgeliefert wurde.

Die belangte Behörde hat demnach völlig zu Recht das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK bejaht.Die belangte Behörde hat demnach völlig zu Recht das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK bejaht.

II.2.5. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK Z 5 ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."römisch zwei.2.5. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK Ziffer 5, ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Z 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5, ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.

Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung durchgeführt werden.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang dargelegt, dass aktuell nicht von einer bestehenden Verfolgungsgefahr in deren Herkunftsstaat auszugehen ist, da sich die allgemeine Sicherheitssituation, im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken, dauerhaft und nachhaltig verbessert hat und von keiner generellen Verfolgung von Rückkehrern nach Tschetschenien auszugehen ist.

Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen.Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin hat sich - wie dargelegt - wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt und ihren Wohnsitz dorthin verlegt.

Nach ihren Ausführungen war den heimatstaatlichen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin sich wieder im Herkunftsstaat aufhält und hat sie sich - wie dargelegt - einen Russischen Reisepass ausstellen. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist.

Bereits betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass dieser keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen hat können.

Zumal sich die Beschwerdeführerin im Aberkennungsverfahrens unter anderem auf die Fluchtgründe ihres Lebensgefährten stützt, werden die dahingehenden Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag (Zl. D14 427110-1/2012/3E) vollinhaltlich wiedergegeben.

"Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seinen Sohn XXXX und seine geschiedene Frau XXXX ergänzt wurde - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:"Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seinen Sohn römisch 40 und seine geschiedene Frau römisch 40 ergänzt wurde - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe sich aktiv am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt und sei aufgrund dessen verfolgt worden und nach wie vor Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

Aufgrund widersprüchlicher Angaben bzw. Steigerung des Vorbringens im Verlauf des Asylverfahrens nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens war eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version massive Abweichungen ergeben.

So erklärte der Beschwerdeführer ursprünglich, dass er im ersten Tschetschenienkrieg aktiv als Kämpfer beteiligt gewesen sei und aufgrund dessen im Jahr 1999 - als die russische Armee nach Tschetschenien gekommen sei - seine Probleme angefangen hätten. Er habe sich seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges versteckt gehalten, da fast jede Nacht russische Sonderdienste in Masken ins Haus eingedrungen seien. Bei einer derartigen Säuberung sei im Februar 2000 seine Frau erschossen worden. Im Mai 2000 sei er verhaftet worden und im Juni 2000 freigekauft worden. Im Jänner 2003 sei er wiederum verletzt worden, doch sei es ihm gelungen zu entkommen. (AS 17 und 51)

Am 02.11.2004 erklärte er wiederum, am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben und im Jahr 2000 aufgrund dessen zwei Mal mitgenommen worden zu sein. Das zweite Mal - als er verletzt gewesen sei, es ihm jedoch gelungen sei, zu entkommen - sei ebenfalls im Jahr 2000 gewesen. (AS 65 und 67)

Bereits damals konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er den zweiten Vorfall noch in seinen schriftlichen Ausführungen im Asylantrag mit 2003 angegeben hat (AS 67). Der lapidare Verweis, wonach er die Daten durcheinandergebracht habe, muss in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Im wiederaufgenommenen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer schließlich bestätigt, betreffend den Tod seiner zweiten geschiedenen Frau die Unwahrheit gesagt zu haben. Die Berichtigung dieser Falschangabe erfolgte jedoch nicht aus freien Stücken, sondern erst im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer.

Abgesehen von dieser eingestandenen Falschangabe, die sich nach der Einreise und Antragstellung von XXXX im Dezember 2010 bestätigt hat, hat der Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Asylverfahren seine Verfolgung im vollkommen neuem Licht präsentierte.Abgesehen von dieser eingestandenen Falschangabe, die sich nach der Einreise und Antragstellung von römisch 40 im Dezember 2010 bestätigt hat, hat der Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Asylverfahren seine Verfolgung im vollkommen neuem Licht präsentierte.

So behauptete er nunmehr, dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei im Jahr 1996 oder 1997 in Gefangenschaft geraten und sei im Zuge eines Gefangenenaustausches wieder freigekommen. In der Folge habe er seine Verwundungen auskuriert und sei dann wieder in den Krieg gezogen. Von Oktober 1999 bis Anfang Februar habe er in XXXX gekämpft, wobei sein General getötet worden sei. Er sei dann bis Mitte Februar 2000 einem anderen Kommandanten unterstanden, wobei er nachhause zurückgekehrt sei. Bis 2003 habe er sich bei Freunden und in Wäldern versteckt gehalten und sei er dann nach Österreich gekommen. (AS 779)So behauptete er nunmehr, dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei im Jahr 1996 oder 1997 in Gefangenschaft geraten und sei im Zuge eines Gefangenenaustausches wieder freigekommen. In der Folge habe er seine Verwundungen auskuriert und sei dann wieder in den Krieg gezogen. Von Oktober 1999 bis Anfang Februar habe er in römisch 40 gekämpft, wobei sein General getötet worden sei. Er sei dann bis Mitte Februar 2000 einem anderen Kommandanten unterstanden, wobei er nachhause zurückgekehrt sei. Bis 2003 habe er sich bei Freunden und in Wäldern versteckt gehalten und sei er dann nach Österreich gekommen. (AS 779)

Eine Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg blieb vom Beschwerdeführer bislang völlig unerwähnt und war der Rechtfertigungsversuch für die Nichterwähnung, wonach der zweite Krieg von Russland und der ganzen Welt als Antiterrorkrieg gesehen worden sei und er hier nicht hineingezogen werden habe wollen (AS 779), nicht geeignet, sein nunmehrig vollkommen abgeändertes Fluchtvorbringens in ein glaubwürdiges Licht zu rücken, zumal die nunmehrigen Ausführungen erst erfolgten, nachdem erwiesen war, dass der Beschwerdeführer die Falschangaben betreffend den Tod seiner geschiedenen Frau getätigt hat. Auch wurde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen im Jahr 2003 und 2004 belehrt, dass er bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen die Wahrheit angeben muss.

Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Übrigen selbst nach Wiederaufnahme seines Verfahrens am 20.01.2011 vor dem Bundesasylamt lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg angeführt (AS 167 im Akt des Sohnes XXXX).Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Übrigen selbst nach Wiederaufnahme seines Verfahrens am 20.01.2011 vor dem Bundesasylamt lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg angeführt (AS 167 im Akt des Sohnes römisch 40 ).

War sohin bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten, Steigerungen und Widersprüchlichkeiten davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, hat sich letztlich aus der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien und aus seinen Ausführungen in der Niederschrift am 07.06.2011 ergeben, dass dem Beschwerdeführers keine wie immer geartete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien droht.

Das Bundesasylamt zog nach Dafürhalten des erkennenden Senates aus der Ausreise des Beschwerdeführers - einem anerkannten Flüchtling - in den Herkunftsstaat im Jänner 2011 die richtigen Schlüsse. So führte das Bundesasylamt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, im Jänner 2011, unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Österreich und Erlangung eines Reisepasses im Herkunftsstaat, gemeinsam mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, den beiden mit dieser gemeinsamen minderjährigen Kindern, sowie seiner minderjährigen Tochter XXXX nach Tschetschenien begab. In Tschetschenien hat sich der Beschwerdeführer mehrere Monate lang unbehelligt aufgehalten und sich einer medizinischen Therapie wegen seines Rheumas unterzogen. Eine Rückkehr in das Bundesgebiet ist bloß deswegen erfolgt, da der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Polen festgenommen und an Österreich zur Durchführung seines Strafverfahrens ausgeliefert wurde.Das Bundesasylamt zog nach Dafürhalten des erkennenden Senates aus der Ausreise des Beschwerdeführers - einem anerkannten Flüchtling - in den Herkunftsstaat im Jänner 2011 die richtigen Schlüsse. So führte das Bundesasylamt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, im Jänner 2011, unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Österreich und Erlangung eines Reisepasses im Herkunftsstaat, gemeinsam mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, den beiden mit dieser gemeinsamen minderjährigen Kindern, sowie seiner minderjährigen Tochter römisch 40 nach Tschetschenien begab. In Tschetschenien hat sich der Beschwerdeführer mehrere Monate lang unbehelligt aufgehalten und sich einer medizinischen Therapie wegen seines Rheumas unterzogen. Eine Rückkehr in das Bundesgebiet ist bloß deswegen erfolgt, da der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Polen festgenommen und an Österreich zur Durchführung seines Strafverfahrens ausgeliefert wurde.

Allein aus der Tatsache der problemlosen Rückkehr nach Tschetschenien, dem unbehelligten Aufenthalt - noch dazu in seinem eigenen Haus bzw. dem Haus der verstorbenen Mutter in XXXX - sowie der problemlosen Passausstellung war darauf zu schließen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdungssituation besteht.Allein aus der Tatsache der problemlosen Rückkehr nach Tschetschenien, dem unbehelligten Aufenthalt - noch dazu in seinem eigenen Haus bzw. dem Haus der verstorbenen Mutter in römisch 40 - sowie der problemlosen Passausstellung war darauf zu schließen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdungssituation besteht.

War aufgrund all dieser Umstände darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2003 keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, sondern es sich bei seiner Verfolgungsbehauptung um bewusst falsch dargestellte Angaben handelt, um den Status eines Asylberechtigten und in weiterer Folge Sozialleistungen zu erhalten, war auch den Ausführungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens über eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben zu schenken.

Wie bereits ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Heimreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 deshalb angetreten ist, um seiner Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer brachte seine Rückkehr nach Tschetschenien mit der Verfolgung durch den Ehemann seiner geschiedenen Frau XXXX in Zusammenhang. Deren Ehemann arbeite beim FSB und habe der Beschwerdeführer durch diesen bzw. den FSB Verfolgung im Bundesgebiet befürchtet (AS 773). Ebenso seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete er mit der Furcht vor dem Ehemann von XXXX. So meine er, dass er erst in Tschetschenien erfahren hätte, dass dieser sich nicht in Österreich, sondern in Dagestan aufhalte. (AS 773) In diesem Zusammenhang war einerseits auszuführen, dass XXXX in ihrem Asylverfahren umgekehrt erklärte, dass sie ihren Ehemann bei der Suche nach ihren drei minderjährigen Töchtern nicht involvieren habe wollen, da sie Angst gehabt habe, dass dieser Probleme mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie bekommen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die drei Töchter von Tschetschenien nach Österreich entführt und wären, falls der Ehemann bzw. über diesen der FSB ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer tatsächlichen Furcht vor dem FSB bzw. dem Ehemann von XXXX mutet es letztlich geradezu absurd an, dass der Beschwerdeführer zurück in den Herkunftsstaat reist, wo er sich in der Folge unbehelligt über Monate aufhalten hat können und sich medizinisch behandeln und einen Reisepass ausstellen hat lassen. Hätte tatsächlich ein Interesse des Ehemannes von XXXX am Beschwerdeführer bestanden und hätte dieser tatsächlich den FSB involviert, wäre der Beschwerdeführer offensichtlich bei seiner Rückkehr sofort festgenommen worden, zumal XXXX gewusst hat, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat heimgereist ist. Die dargelegte drohende Verfolgung durch den FSB hat sich demnach als freie Erfindung des Beschwerdeführers erwiesen.Wie bereits ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Heimreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 deshalb angetreten ist, um seiner Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer brachte seine Rückkehr nach Tschetschenien mit der Verfolgung durch den Ehemann seiner geschiedenen Frau römisch 40 in Zusammenhang. Deren Ehemann arbeite beim FSB und habe der Beschwerdeführer durch diesen bzw. den FSB Verfolgung im Bundesgebiet befürchtet (AS 773). Ebenso seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete er mit der Furcht vor dem Ehemann von römisch 40 . So meine er, dass er erst in Tschetschenien erfahren hätte, dass dieser sich nicht in Österreich, sondern in Dagestan aufhalte. (AS 773) In diesem Zusammenhang war einerseits auszuführen, dass römisch 40 in ihrem Asylverfahren umgekehrt erklärte, dass sie ihren Ehemann bei der Suche nach ihren drei minderjährigen Töchtern nicht involvieren habe wollen, da sie Angst gehabt habe, dass dieser Probleme mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie bekommen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die drei Töchter von Tschetschenien nach Österreich entführt und wären, falls der Ehemann bzw. über diesen der FSB ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer tatsächlichen Furcht vor dem FSB bzw. dem Ehemann von römisch 40 mutet es letztlich geradezu absurd an, dass der Beschwerdeführer zurück in den Herkunftsstaat reist, wo er sich in der Folge unbehelligt über Monate aufhalten hat können und sich medizinisch behandeln und einen Reisepass ausstellen hat lassen. Hätte tatsächlich ein Interesse des Ehemannes von römisch 40 am Beschwerdeführer bestanden und hätte dieser tatsächlich den FSB involviert, wäre der Beschwerdeführer offensichtlich bei seiner Rückkehr sofort festgenommen worden, zumal römisch 40 gewusst hat, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat heimgereist ist. Die dargelegte drohende Verfolgung durch den FSB hat sich demnach als freie Erfindung des Beschwerdeführers erwiesen.

Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mit Kadyrow gar keine Probleme habe, sondern mit dem FSB, da dieser seine Fälle nie beenden würde, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer sei auch offiziell nicht gesucht worden und werde auch nunmehr nicht offiziell nach ihm gesucht. Sein Erscheinen im Herkunftsstaat sei nicht erwünscht. Dahingehend erklärte der Beschwerdeführer, dass nach seiner Rückkehr der Revierinspektor gekommen sei und gesagt habe, dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei und er wieder gehen solle. (AS 783)

Die Behörden waren sohin von der Rückkehr des Beschwerdeführers informiert und hat sich der Beschwerdeführer auch im Haus seiner verstorbenen Mutter bzw. seinem Haus aufgehalten. Bei einem tatsächlichen wie immer gearteten Interesse des FSB am Beschwerdeführer, hätte dieser den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Tschetschenien offensichtlich belangt.

Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, dass er Verwandter des stellvertretenden Gesundheitsministers von Tschetschenien sei. Im Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer mit Kadyrow und damit mit den tschetschenischen Behörden keine Probleme haben will, ist keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat fassbar, was durch seine vorübergehende Rückkehr unter den dargelegten Umständen außer Zweifel steht.

Soweit der Beschwerdeführer betreffend den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens auf die Ausführungen von XXXX verweist, die vor dem Bundesasylamt erklärte, dass nach dem Beschwerdeführer bis zur Trennung im Jahr 2000 und darüber hinaus gefahndet worden sei, war dem entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner Zeit offiziell nach ihm gefahndet worden sei. Abgesehen von Allgemeinposten hinsichtlich der ständigen Suche nach dem Beschwerdeführer konnte sie keine Details zur Verfolgung des Beschwerdeführers nennen. Auch behauptete sie, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werden würde, was erwiesenermaßen nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unbehelligt in Tschetschenien aufhalten können. Den Ausführungen von XXXX war auch insofern nicht zu glauben, als sie noch am 26.12.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt meinte, dass die russischen Truppen in XXXX im Sommer/Herbst 1999 eingezogen sind und sie (gemeint: XXXX und der Beschwerdeführer) später dann ein relativ ruhiges Leben gehabt hätten. Es habe keine Bombardierungen und auch keine Probleme gegeben. Auch die tschetschenischen Stürmer seien wieder nach Hause gekommen und hätten zuhause leben können. Zu dieser Zeit hätten sie zusammengelebt.Soweit der Beschwerdeführer betreffend den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens auf die Ausführungen von römisch 40 verweist, die vor dem Bundesasylamt erklärte, dass nach dem Beschwerdeführer bis zur Trennung im Jahr 2000 und darüber hinaus gefahndet worden sei, war dem entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner Zeit offiziell nach ihm gefahndet worden sei. Abgesehen von Allgemeinposten hinsichtlich der ständigen Suche nach dem Beschwerdeführer konnte sie keine Details zur Verfolgung des Beschwerdeführers nennen. Auch behauptete sie, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werden würde, was erwiesenermaßen nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unbehelligt in Tschetschenien aufhalten können. Den Ausführungen von römisch 40 war auch insofern nicht zu glauben, als sie noch am 26.12.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt meinte, dass die russischen Truppen in römisch 40 im Sommer/Herbst 1999 eingezogen sind und sie (gemeint: römisch 40 und der Beschwerdeführer) später dann ein relativ ruhiges Leben gehabt hätten. Es habe keine Bombardierungen und auch keine Probleme gegeben. Auch die tschetschenischen Stürmer seien wieder nach Hause gekommen und hätten zuhause leben können. Zu dieser Zeit hätten sie zusammengelebt.

Sofern XXXX und sein Sohn XXXX eine Verfolgung aufgrund der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am Tschetschenienkonflikt behaupten, war diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diesfalls auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfolgt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer, dass sich sein Bruder unvermindert und unbehelligt in Tschetschenien, noch dazu in XXXX neben dem Haus des Beschwerdeführers aufhalten soll und dies, obwohl der Bruder vor dem Jahr 2003 zwei Mal mitgenommen worden sein soll, was auch mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (AS 781). Auch ein derartiges Vorbringen des Beschwerdeführers ist bislang vollkommen unerwähnt geblieben. Der nunmehrige unbehelligte Aufenthalt des Bruders, der im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer niemals belangt worden sein soll, zeigt einmal mehr auf, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr im Herkunftsstaat besteht.Sofern römisch 40 und sein Sohn römisch 40 eine Verfolgung aufgrund der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am Tschetschenienkonflikt behaupten, war diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diesfalls auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfolgt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer, dass sich sein Bruder unvermindert und unbehelligt in Tschetschenien, noch dazu in römisch 40 neben dem Haus des Beschwerdeführers aufhalten soll und dies, obwohl der Bruder vor dem Jahr 2003 zwei Mal mitgenommen worden sein soll, was auch mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (AS 781). Auch ein derartiges Vorbringen des Beschwerdeführers ist bislang vollkommen unerwähnt geblieben. Der nunmehrige unbehelligte Aufenthalt des Bruders, der im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer niemals belangt worden sein soll, zeigt einmal mehr auf, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr im Herkunftsstaat besteht.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich die belangte Behörde mit der Verfolgung von Rebellen nicht genau auseinandergesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind allgemein gehalten und stellen im Übrigen keinen Bezug zum Beschwerdeführer her.

Im Übrigen ergibt sich aus diesen, wie aus den vorgehaltenen Länderinformationen, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Zusammenhang mit einer Rebellentätigkeit in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren und sich dort über Monate unbehelligt aufhalten und erklärte ausdrücklich, keine Probleme mit Kadyrow zu haben.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen."

Da das Vorbringen des Lebensgefährten als vollkommen unglaubwürdig bewertet wurde, konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich auf dieses Vorbringen bezieht, nicht gefolgt werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich im Übrigen auf vagen und oberflächlichen Angaben, denen es an jeglicher Plausibilität mangelt.

So behauptete die Beschwerdeführerin am 06.09.2011, dass sie, während ihr Mann im Krankenhaus gewesen sei, angerufen worden sei. Ihr sei auf Russisch mitgeteilt worden, dass sie und ihr Lebensgefährte nicht lange leben würden. Es sei in der Nacht gewesen. Der Anrufer und die Rufnummer seien unbekannt gewesen. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ein altes Handy bei sich gehabt habe. Sie wisse nicht, ob dieses in Russland angemeldet gewesen sei, da sie es vom Neffen des Ehemannes erhalten habe.

Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine bloße Behauptung handelt, die noch dazu vollkommen unbestimmt in den Raum gestellt wurde, hat sich die Beschwerdeführerin nach diesem Anrufes - trotz Androhung lebensbedrohlicher Konsequenzen - weitere Monate im Herkunftsstaat aufgehalten, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen ist.

Zum Vorbringen betreffend den Besuch eines Polizeibeamten, der ihren Lebensgefährten gewarnt haben soll, dass es für ihn gefährlich wäre in Tschetschenien weiterzuleben, war auf die soeben wiedergegebenen Ausführungen im Erkenntnis des Lebensgefährten zu verweisen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht selbst erlebt hat. Als der Polizeibeamte gekommen sei, will die Beschwerdeführerin nämlich nicht zuhause gewesen sei. Lediglich ihr Lebensgefährte habe ihr davon berichtet.

Die Beschwerdeführerin wurde am 06.09.2011 durch das Bundesasylamt auch gefragt, was sie im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte und verwies sie lediglich auf die unischere Lage. Sie verneinte ausdrücklich, dass nach ihr gesucht werde bzw. sie in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben sei. Auch erklärte sie, dass sie nach ihrer Rückkehr keine Probleme wegen ihres Ex-Ehemannes gehabt habe, was den ursprünglichen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin dargestellt hat.

Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weiteren Informationen betreffend eine generelle Gefährdung von Rückkehrern nach Tschetschenien im Bericht vom 12.09.2011 beruhen im Übrigen auf Berichten von NGOs aus Jänner und Juni 2010 und war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid stammen aus aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die zitierte Länderinformation der schweizerischen Flüchtlingshilfe wird im Übrigen bereits durch den mehrere Monate andauernden unbehelligten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat wiederlegt, während dem sie sich einen Russischen Reisepass ausstellen hat lassen.

Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Asylaberkennungsverfahren - weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde - keine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichteten aktuellen Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität bzw. sonstige Umstände vorbringen, welche auf das Vorliegen einer aktuellen konkreten Verfolgungsgefahr schließen lassen würden. Im Gegenteil lassen die erwiesenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich an die heimatlichen Behörden gewandt hat, um sich und ihren beiden minderjährigen Kindern einen Russischen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer aktuellen und konkreten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität bzw. auf das tatsächliche Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor einer aktuellen Verfolgung schließen.

II.2.6. Aufgrund der unstrittigen Straffälligkeit der Beschwerdeführerin besteht die grundsätzliche Möglichkeit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 abzuerkennen.römisch zwei.2.6. Aufgrund der unstrittigen Straffälligkeit der Beschwerdeführerin besteht die grundsätzliche Möglichkeit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen.

Im Übrigen steht eine Aberkennung - wie im Folgenden darzulegen sein wird - auch im Einklang mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005:Im Übrigen steht eine Aberkennung - wie im Folgenden darzulegen sein wird - auch im Einklang mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005:

Wie umfassend dargelegt, war die Beschwerdeführerin gewillt, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich dort mit ihren Kindern dauerhaft niederzulassen. Infolge ihrer Ausreise aus Österreich erfolgte auch die Abmeldung von ihrem Wohnsitz in Österreich. Die Rückkehr nach Österreich erfolgte letztlich lediglich infolge der Festnahme der Beschwerdeführerin in Litauen mit anschließender Auslieferung an Österreich.

In § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Fünfjahresfrist zur Asylaberkennung wegen eines Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C der GFK festgelegt. Diese Grenze wurde vom Gesetzgeber eingeführt, da eine soziale Verfestigung nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird. Gleichsam als Korrektiv wurde normiert, dass diese zeitliche Befristung nur gilt, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Gesetzgeber verfolgte damit offensichtlich das Ziel, Asylmissbrauch hintanzustellen. Der Gesetzgeber will offensichtlich verhindern, dass es im Belieben von anerkannten Flüchtlingen steht, nach Eintreten eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK und nach Rückkehr in den vormaligen Verfolgerstaat - unter gleichzeitiger Beibehaltung des Flüchtlingsstatus - immer wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK, verbunden mit der Rückkehr in den Verfolgerstaat und der Aufgabe des Wohnsitzes, die Aberkennung von Asyl auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu verfügen, um einen derart eklatanten Asylmissbrauch hintanzustellen.In Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Fünfjahresfrist zur Asylaberkennung wegen eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK festgelegt. Diese Grenze wurde vom Gesetzgeber eingeführt, da eine soziale Verfestigung nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird. Gleichsam als Korrektiv wurde normiert, dass diese zeitliche Befristung nur gilt, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Gesetzgeber verfolgte damit offensichtlich das Ziel, Asylmissbrauch hintanzustellen. Der Gesetzgeber will offensichtlich verhindern, dass es im Belieben von anerkannten Flüchtlingen steht, nach Eintreten eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK und nach Rückkehr in den vormaligen Verfolgerstaat - unter gleichzeitiger Beibehaltung des Flüchtlingsstatus - immer wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK, verbunden mit der Rückkehr in den Verfolgerstaat und der Aufgabe des Wohnsitzes, die Aberkennung von Asyl auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu verfügen, um einen derart eklatanten Asylmissbrauch hintanzustellen.

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Fünfjahresfrist seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder keine Anwendung findet. Diese sind in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei die Rückkehr erkennbar auf Dauer angelegt war und haben ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben, weshalb - wie soeben dargelegt - dass in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Korrektiv - kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - zum Tragen kommt.Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Fünfjahresfrist seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder keine Anwendung findet. Diese sind in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei die Rückkehr erkennbar auf Dauer angelegt war und haben ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben, weshalb - wie soeben dargelegt - dass in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Korrektiv - kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - zum Tragen kommt.

Dies auch deshalb, da die Rückkehr insbesondere nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt ist, sondern lediglich darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführerin in Litauen aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen und an Österreich ausgeliefert wurde, wobei ihre Kinder der Beschwerdeführerin gefolgt sind.

II.2.7. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - unter Anwendung der in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 4 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - abzuweisen und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung festzustellen, dass damit der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.römisch zwei.2.7. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - unter Anwendung der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 4 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - abzuweisen und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung festzustellen, dass damit der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides

II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Asylaberkennungsverfahren weder im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen ihrer Beschwerde für eine sie oder ihre Familienangehörigen aktuell und konkret drohende unmenschliche Behandlung oder für eine aktuelle Verfolgung sprechende Gründe konkret vorgebracht; auch von Amts wegen lässt sich dergleichen in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht erkennen.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Asylaberkennungsverfahren weder im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen ihrer Beschwerde für eine sie oder ihre Familienangehörigen aktuell und konkret drohende unmenschliche Behandlung oder für eine aktuelle Verfolgung sprechende Gründe konkret vorgebracht; auch von Amts wegen lässt sich dergleichen in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht erkennen.

Dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, im Herkunftsstaat über ihre Schwester sowie weitschichtige Verwandte sowie Verwandte ihres Lebensgefährten - mit dem sie zwei gemeinsame Kinder hat - zu verfügen. Auch erklärte die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Konditorin gearbeitet zu haben. Mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation wäre daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen.Dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, im Herkunftsstaat über ihre Schwester sowie weitschichtige Verwandte sowie Verwandte ihres Lebensgefährten - mit dem sie zwei gemeinsame Kinder hat - zu verfügen. Auch erklärte die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Konditorin gearbeitet zu haben. Mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation wäre daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde von der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Verfahren nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.

II.4. Zur Ausweisungrömisch zwei.4. Zur Ausweisung

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art. 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

In Österreich befinden sich ihr Lebensgefährte und ihre beiden minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Zumal der vorübergehende Aufschub der Durchführung der Ausweisung der beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in der Haft der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährtin begründet liegt, liegt kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor, zumal die Ausweisung gemeinsam und gleichzeitig mit den minderjährigen Kindern vollzogen werden wird. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Zu den weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Bruder und Schwester - war auszuführen, dass in der Beziehung zu diesen kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu erblicken war. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Auch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit war nicht fassbar. Vielmehr verbüßt die Beschwerdeführerin eine 6 Jahre lange Haftstrafe. Davor ist die Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, um sich dort auf Dauer niederzulassen.Zu den weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Bruder und Schwester - war auszuführen, dass in der Beziehung zu diesen kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu erblicken war. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Auch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit war nicht fassbar. Vielmehr verbüßt die Beschwerdeführerin eine 6 Jahre lange Haftstrafe. Davor ist die Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, um sich dort auf Dauer niederzulassen.

Im Lichte dieser Kriterien liegt im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor.Im Lichte dieser Kriterien liegt im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor.

II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Die Beschwerdeführerin reiste im August 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein, kehrte als anerkannter Flüchtling in Österreich im Jänner 2011 für ca. vier Monate in den Herkunftsstaat zurück und hält sich seither wieder in Österreich auf.

Hält sich die Beschwerdeführerin demnach bereits seit knapp 9 Jahren im Bundesgebiet auf, ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet werden musste, nachdem sie Österreich verlassen hat und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, offensichtlich um einer Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Die Rückkehr nach Österreich liegt lediglich darin begründet, dass sie in Litauen infolge eines europäischen Haftbefehls festgenommen und an Österreich ausgeliefert worden ist. Im Verhalten der Beschwerdeführerin liegt dementsprechend ein massiver Verstoß gegen aufenthalts-, fremden- und strafrechtliche Bestimmungen.

Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zu relativieren, da die Beschwerdeführerin offensichtlich gewillt war, sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen und sich dort dauerhaft niederzulassen.

Zudem muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten. Der Beschwerdeführerin wurde im August 2004 der Flüchtlingsstatus gewährt und ist es ihr und ihrem Lebensgefährten in den folgenden Jahren nicht gelungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Vielmehr erklärte ihr Lebensgefährte, nach wie vor von der Sozialhilfe zu leben. Es haben sich insbesondere keine Hinweise aus dem Akteninhalt ergeben, dass der Lebensgefährte nicht arbeitsfähig wäre, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 09.06.2011, wonach ihr Lebensgefährte Invalide sei und nicht arbeiten habe können und sie sich um die Kinder kümmern habe müssen, ins Leere zielen. Auch meinte sie, dass sie nicht besonders gut Deutsch könne.

Auch in der Beschwerde finden sich überhaupt keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin. Vielmehr verwies sie vollkommen unbestimmt auf soziale Beziehungen in Österreich, wobei sie in diesem Zusammenhang ihren Bruder anführte. Auch meinte sie, dass sie neben der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder "so gut wie möglich" Deutsch gelernt habe. Selbst wenn die Beschwerdeführer die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad beherrscht, ist allein aus diesem Umstand nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Integration abzuleiten, wobei die Beschwerdeführerin - wie dargelegt noch am 09.06.2011 erklärte - nicht besonders gut Deutsch zu können. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Deutschzertifikat (Niveau A2) vorgelegt.

Eine außergewöhnliche Integration oder bereits verfestigte soziale Beziehungen waren sohin nicht fassbar und jedenfalls zu verneinen, da sich die Beschwerdeführerin zurzeit und für die nächsten Jahre in Strafhaft befindet, da sie im Jahr 2011 zu einer 6 Jahre langen Haft verurteilt worden ist.

Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt demnach nicht integriert und konnte auch keine soziale bzw. gesellschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet nachweisen. Aufgrund dessen kann auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden.

Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sind schließlich massiv durch die strafrechtliche Verurteilungen der Beschwerdeführerin gemindert.

Die Beschwerdeführerin wurde im September 2011 wegen der Verbrechen und Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber den beiden minderjährigen Töchtern ihres Lebensgefährten XXXX und XXXX sowie wegen dem Vergehen der Kindesentziehung als Beitragstäterin - Entziehung der Tochter ihres Lebensgefährten von der leiblichen Mutter - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde im September 2011 wegen der Verbrechen und Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber den beiden minderjährigen Töchtern ihres Lebensgefährten römisch 40 und römisch 40 sowie wegen dem Vergehen der Kindesentziehung als Beitragstäterin - Entziehung der Tochter ihres Lebensgefährten von der leiblichen Mutter - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.

Der Lebensgefährte hat XXXX und XXXX über einen längeren Zeitraum hindurch misshandelt, wobei er im Verlauf der Zeit immer brutaler gegen diese vorgegangen ist. Unter anderem versetzte er XXXX und XXXX Schläge mit der Hand, mit einem Stock, mit den Hausschuhen, mit dem Kabel eines Laptops und mit einer Haarbürste. Die Beschwerdeführerin hat diese Handlungen geduldet und es unterlassen, die Kinder zu schützen. Auch war sie in einigen Fällen insoweit der Auslöser für die Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten, als sie fälschlich ein Fehlverhalten der Kinder behauptete oder tatsächliche Geschehnisse übertrieb. In zumindest einem Fall hat sie es unterlassen, einem der Kinder zu helfen, obwohl dieses offensichtlich durch die Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten verletzt worden war. Die Beschwerdeführerin hat die beiden Kinder jedoch auch selbst regelmäßig geschlagen. Die beiden Kinder sind in der Vergangenheit bereits mehrfach weggelaufen und hat die Beschwerdeführerin den Kindern in diesem Zusammenhang damit gedroht, sie umzubringen, sollten sie wieder von zuhause weglaufen.Der Lebensgefährte hat römisch 40 und römisch 40 über einen längeren Zeitraum hindurch misshandelt, wobei er im Verlauf der Zeit immer brutaler gegen diese vorgegangen ist. Unter anderem versetzte er römisch 40 und römisch 40 Schläge mit der Hand, mit einem Stock, mit den Hausschuhen, mit dem Kabel eines Laptops und mit einer Haarbürste. Die Beschwerdeführerin hat diese Handlungen geduldet und es unterlassen, die Kinder zu schützen. Auch war sie in einigen Fällen insoweit der Auslöser für die Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten, als sie fälschlich ein Fehlverhalten der Kinder behauptete oder tatsächliche Geschehnisse übertrieb. In zumindest einem Fall hat sie es unterlassen, einem der Kinder zu helfen, obwohl dieses offensichtlich durch die Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten verletzt worden war. Die Beschwerdeführerin hat die beiden Kinder jedoch auch selbst regelmäßig geschlagen. Die beiden Kinder sind in der Vergangenheit bereits mehrfach weggelaufen und hat die Beschwerdeführerin den Kindern in diesem Zusammenhang damit gedroht, sie umzubringen, sollten sie wieder von zuhause weglaufen.

Im Übrigen hat sie zur Kindesentziehung ihres Lebensgefährten beigetragen, indem sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die Tochter XXXX nach Tschetschenien gebracht hat und sie so dem Einflussbereich der leiblichen Mutter entzogen hat.Im Übrigen hat sie zur Kindesentziehung ihres Lebensgefährten beigetragen, indem sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die Tochter römisch 40 nach Tschetschenien gebracht hat und sie so dem Einflussbereich der leiblichen Mutter entzogen hat.

Ihr strafrechtliches Verhalten hat die Beschwerdeführerin nach mehreren Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet gesetzt, weshalb ihr dieses umso mehr vorzuwerfen ist, als sie zu diesem Zeitpunkt mit der österreichischen Rechtsordnung hinreichend vertraut sein hätte müssen. Strafgerichtliche Verurteilungen verschieben die Interessenabwägung erheblich zu Lasten einer Integration der Beschwerdeführerin. Es kann momentan auch keine positive Zukunftsprognose für die Beschwerdeführerin gestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin noch mehrere Jahre in Haft bleiben wird und eine Entlassung noch überhaupt nicht absehbar ist. In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten - Gewalt innerhalb der Familie bzw. Gewalt gegenüber von Personengruppen von besonderer Vulnerabilität - kann bei der Beschwerdeführerin ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten vor dem Bundesasylamt am 06.09.2011 geleugnet hat und die beiden Töchter ihres Lebensgefährten, XXXX und XXXX, der Lüge bezichtigt hat. Auch im Urteil findet sich insbesondere nicht der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses. Es ist demnach nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.Ihr strafrechtliches Verhalten hat die Beschwerdeführerin nach mehreren Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet gesetzt, weshalb ihr dieses umso mehr vorzuwerfen ist, als sie zu diesem Zeitpunkt mit der österreichischen Rechtsordnung hinreichend vertraut sein hätte müssen. Strafgerichtliche Verurteilungen verschieben die Interessenabwägung erheblich zu Lasten einer Integration der Beschwerdeführerin. Es kann momentan auch keine positive Zukunftsprognose für die Beschwerdeführerin gestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin noch mehrere Jahre in Haft bleiben wird und eine Entlassung noch überhaupt nicht absehbar ist. In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten - Gewalt innerhalb der Familie bzw. Gewalt gegenüber von Personengruppen von besonderer Vulnerabilität - kann bei der Beschwerdeführerin ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten vor dem Bundesasylamt am 06.09.2011 geleugnet hat und die beiden Töchter ihres Lebensgefährten, römisch 40 und römisch 40 , der Lüge bezichtigt hat. Auch im Urteil findet sich insbesondere nicht der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses. Es ist demnach nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Es war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo sie gelebt und gearbeitet hat und wo sie - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Die Beschwerdeführerin ist sogar mit ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern im Jahr 2011 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat sich dort mehrere Monate aufgehalten, sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Ihr Lebensgefährte hat sich darüber hinaus medizinisch behandeln lassen. Die minderjährige Tochter ihres Lebensgefährten (XXXX) wurde überhaupt im Kreise der Angehörigen im Herkunftsstaat belassen. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen nach wie vor in den tschetschenischen Traditionen verhaftet und verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin so entfremdet von den Lebensumständen in ihrem Herkunftsstaat ist, dass ihr die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.Es war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo sie gelebt und gearbeitet hat und wo sie - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Die Beschwerdeführerin ist sogar mit ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern im Jahr 2011 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat sich dort mehrere Monate aufgehalten, sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Ihr Lebensgefährte hat sich darüber hinaus medizinisch behandeln lassen. Die minderjährige Tochter ihres Lebensgefährten (römisch 40 ) wurde überhaupt im Kreise der Angehörigen im Herkunftsstaat belassen. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen nach wie vor in den tschetschenischen Traditionen verhaftet und verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin so entfremdet von den Lebensumständen in ihrem Herkunftsstaat ist, dass ihr die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.

Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Einhaltung der strafrechtlichen Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die illegal eingereiste Beschwerdeführerin klar sein musste, dass sie nur angesichts ihrer offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. - nämlich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten kommt - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. - nämlich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten kommt - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung, Ausreise, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, geänderte Verhältnisse, GFK, Herkunftsstaat, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Unterschutzstellung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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