TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 C14 420603-1/2011

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Spruch

C14 420603-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die RechtsanwälteDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. DELLASEGA und Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zahl: 11 01.833-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.02.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 22.02.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 28.02.2011, 29.03.2011 und 05.05.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, beziehungsweise Außenstelle Traiskirchen, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.02.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 22.02.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 28.02.2011, 29.03.2011 und 05.05.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, beziehungsweise Außenstelle Traiskirchen, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.07.2011, Zahl: 11 01.833-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 26.07.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.07.2011, Zahl: 11 01.833-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 26.07.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 08.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, datiert mit 02.08.2011, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 08.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, datiert mit 02.08.2011, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu

die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, und damit verbundendie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, und damit verbunden

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei.die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei.

In der Beschwerde wurde die Beiziehung eines Ländersachverständigen beantragt, um feststellen zu können, dass das Vorbringen des BF (vorgeworfene Ermordung des Sohnes eines wichtigen Kommandanten) der Wahrheit entspreche. Die vorgeworfenen Widersprüche würden sich aufklären lassen, der BF sei dazu nicht befragt worden.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 11.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 11.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Fax vom 23.11.2011 wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides zurückgezogen.Mit Fax vom 23.11.2011 wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides zurückgezogen.

II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 22.02.2011, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 28.02.2011, 29.03.2011 und vom 05.05.2011 und die Beschwerde vom 02.08.2011

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (AS 165ff).

Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

III.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof und beruhen auf Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

Die Identität des BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.

Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall derzeit weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall derzeit weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Name ausreichend.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.

III.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 22.02.2011 gab der BF an, dass er am XXXX in Herat/Afghanistan geboren worden sei. Seine Eltern und seine drei Geschwister hielten sich nach wie vor in ihrem Heimatort auf.römisch drei.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 22.02.2011 gab der BF an, dass er am römisch 40 in Herat/Afghanistan geboren worden sei. Seine Eltern und seine drei Geschwister hielten sich nach wie vor in ihrem Heimatort auf.

Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung und habe bisher keinen Beruf ausgeübt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass zwei Freunde gestritten hätten, wobei der eine den anderen erstochen habe. Der andere habe die Schuld auf den BF geschoben, weshalb er nunmehr gesucht werde und Angst habe, ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden.

Am 28.02.2011 wurde der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters in Dari befragt. Sein Geburtsdatum gab er nunmehr mit XXXX an. Ein Landsmann habe dieses zuvor falsch für ihn errechnet. Er habe gemeint, dies sei besser für ihn, damit er die Schule besuchen könne.Am 28.02.2011 wurde der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters in Dari befragt. Sein Geburtsdatum gab er nunmehr mit römisch 40 an. Ein Landsmann habe dieses zuvor falsch für ihn errechnet. Er habe gemeint, dies sei besser für ihn, damit er die Schule besuchen könne.

Am 29.03.2011 gab der BF in Dari befragt an, dass er in einem namentlich genannten Dorf in Herat gelebt habe, seine gesamte Familie würde dort noch leben. Sie wären Bauern gewesen, er habe von Kindheit an auf den Feldern gearbeitet. Die finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen. Schule habe er keine besucht.

Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Fluchtgeschichte wurde diesem vorgehalten, dass diese nicht asylrelevant sei (im angefochtenen Bescheid wurde hingegen davon ausgegangen, dass diese unglaubhaft sei). Abgesehen davon liege eine - nicht näher dargestellte - innerstaatliche Fluchtalternative vor.

Am 05.05.2011 gab der BF in Dari befragt an, zu seiner Familie in Afghanistan telefonischen Kontakt zu haben. Zu seinem üblichen Tagesablauf in Afghanistan befragt, machte der BF klare Angaben. Auf die ausführliche Befragung zu seinem Fluchtvorbringen ist im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.

III.2.2. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass dem BF Länderfeststellungen bereits im Verfahren zur Stellungnahme vorgehalten wurden. Dies ist für sich allein kein mangelhaftes Vorgehen. Im vorliegenden Fall ist den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen, von welcher bestehenden Sicherheitslage das Bundesasylamt überhaupt ausgeht.römisch drei.2.2. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass dem BF Länderfeststellungen bereits im Verfahren zur Stellungnahme vorgehalten wurden. Dies ist für sich allein kein mangelhaftes Vorgehen. Im vorliegenden Fall ist den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen, von welcher bestehenden Sicherheitslage das Bundesasylamt überhaupt ausgeht.

Zur Heimatprovinz des BF finden sich keine Ausführungen, welche jedoch unabdingbar sind, wenn man davon ausgeht, dass der BF infolge des Nichtvorliegens eines - wenn auch allenfalls nicht asylrelevanten - Fluchtgrundes jederzeit in sein Heimatort zurückkehren kann.

Die Ansicht, dass der BF in jeder anderen Stadt in Afghanistan einer Arbeit nachgehen könne, ist durch die sehr knappen Länderfeststellungen nicht gedeckt und entspricht in dieser Einfachheit auch nicht den dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Es wurde auch nicht näher ausgeführt, wie das Bundesasylamt zu dieser Ansicht gekommen ist.

Sofern man vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen will, sind die dieser zu Grunde gelegten Länderfeststellungen nicht geeignet, eine jedenfalls vorliegende Zumutbarkeit derselben für den BF zu belegen. Abgestellt wird in den Länderfeststellungen auch für Kabul sehr wohl auf die Wichtigkeit der Beurteilung des Bestehens eines sozialen Netzes. Auch der Bildungsgrad des BF ist von Relevanz. Inwieweit für den BF in Kabul eine Fluchtalternative zu sehen wäre, begründet das Bundesasylamt jedoch nicht. Dass eine solche ohnehin "in den übrigen Teilen Afghanistans" bestehe, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden.

III.2.3. Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er in den Einvernahmen keine konkrete Bedrohung vorgebracht hat, die jedenfalls die Erteilung eines subsidiären Schutzes bedingen würde. Die Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes bedingt jedoch einerseits zu berücksichtigen, dass sich der BF hauptsächlich auf die Frage der Verfolgung konzentriert hat, und andererseits aktuelle und den Lebensumständen des BF angepasste Überlegungen anzustellen, die sich auf nachvollziehbare und fallbezogene Länderfeststellungen stützen.römisch drei.2.3. Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er in den Einvernahmen keine konkrete Bedrohung vorgebracht hat, die jedenfalls die Erteilung eines subsidiären Schutzes bedingen würde. Die Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes bedingt jedoch einerseits zu berücksichtigen, dass sich der BF hauptsächlich auf die Frage der Verfolgung konzentriert hat, und andererseits aktuelle und den Lebensumständen des BF angepasste Überlegungen anzustellen, die sich auf nachvollziehbare und fallbezogene Länderfeststellungen stützen.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.02.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.02.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

So stützen sich die teils spekulativen Überlegungen des Bundesasylamts zur Frage des subsidiären Schutzes auf lückenhafte Länderfeststellungen, beziehungsweise werden diese ignoriert, wobei nicht ausgeführt wird, weshalb gerade für den BF entgegen den angeführten Feststellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative problemlos gegeben sein soll.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse (vor allem ausführliche und konkrete Länderfeststellungen) dem BF zur Kenntnis zu bringen haben und sein Vorbringen anhand dieser hinsichtlich der Erteilung des subsidiären Schutzes zu bewerten haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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