TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 B6 419660-1/2011

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Spruch

B6 419.660-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, FZ. 10 12.291-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, FZ. 10 12.291-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 31.12.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter dem im Spruch genannten Alias-Namen bzw. Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2010 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.05.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Algerien geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein und sein Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgung durch eine islamistische Organisation verlassen zu haben. Dokumente, die seine Identität belegen würden, legte er nicht vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. gleichzeitig seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet "nach Algerien" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Algerien getroffen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüche unglaubwürdig sei. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, es könne weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, noch dass ihm dort eine in Hinblick auf den Refoulementschutz relevante Gefährdungssituation drohe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. gleichzeitig seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet "nach Algerien" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Algerien getroffen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüche unglaubwürdig sei. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, es könne weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, noch dass ihm dort eine in Hinblick auf den Refoulementschutz relevante Gefährdungssituation drohe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

3. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls angab, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

4. Am 31.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein mit "Bekanntgabe des korrekten Namens und Geburtsdatums" betiteltes Schreiben eines rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Das Schreiben enthielt neben der Bekanntgabe des im Spruch an erster Stelle genannten Familiennamens und Geburtsdatums des Beschwerdeführers das Ersuchen, für ihn eine "korrigierte Asylkarte" auszustellen. Als Beweis hierfür wurden für den Beschwerdeführer ein marokkanischer Personalausweis sowie ein von einem marokkanischen Standesamt am 28.07.2011 ausgestellter Auszug aus einer Geburtsurkunde in Kopie beigelegt. Aus letzterer geht unter anderem hervor, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers in Marokko liege. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass am 06.12.2011 aufgrund eines vorgelegten Reisedokuments und Führerscheins Personendaten des Beschwerdeführers amtlich korrigiert wurden. Insbesondere wurde dessen Staatsangehörigkeit von Algerien auf Marokko berichtigt. Am 24.05.2012 wurde seitens des Bundesasylamts eine Heiratsurkunde nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer am 19.04.2012 eine Inländerin geheiratet habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3. Wie unter Punkt I. dargestellt, ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität folgend - davon ausgegangen, dass Algerien dessen Herkunftsstaat ist. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit offenbar marokkanischer Staatsbürger ist. Die erforderliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat würde daher beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden; damit befände sich der Asylgerichtshof im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde. Da sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, sohin durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären, wäre bei einer Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG auch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten.3. Wie unter Punkt römisch eins. dargestellt, ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität folgend - davon ausgegangen, dass Algerien dessen Herkunftsstaat ist. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit offenbar marokkanischer Staatsbürger ist. Die erforderliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat würde daher beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden; damit befände sich der Asylgerichtshof im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde. Da sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, sohin durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären, wäre bei einer Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG auch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten.

Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches den Antrag des Beschwerdeführers nun anhand seines tatsächlichen Herkunftsstaates zu prüfen haben wird.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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