TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/26 E13 421457-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2012
beobachten
merken

Spruch

E13 421.457-1/2011-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 02.347-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 02.347-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 19.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl.: 11 02.347-BAE wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 19.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl.: 11 02.347-BAE wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 10.3.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 10.3.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die beschwerdeführende Partei führte am 10.3.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traistkirchen EAST erstbefragt im Wesentlichen aus, dass sein Onkel eine Feindschaft mit Leuten aus dem Dorf hatte und im Zuge von Streitereien auch einige Männer umgekommen sind. Die Familie des BF gehöre zur Glaubensrichtung der Wahabiten, während das restliche Dorf dem sunnitische Glauben angehöre. Leute aus dem Dorf haben auf die Familie des BF schossen und habe der BF dauernd Drohanrufe erhalten, weshalb er schließlich sein Heimatland verlassen hat (AS 9).römisch eins.2. Die beschwerdeführende Partei führte am 10.3.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traistkirchen EAST erstbefragt im Wesentlichen aus, dass sein Onkel eine Feindschaft mit Leuten aus dem Dorf hatte und im Zuge von Streitereien auch einige Männer umgekommen sind. Die Familie des BF gehöre zur Glaubensrichtung der Wahabiten, während das restliche Dorf dem sunnitische Glauben angehöre. Leute aus dem Dorf haben auf die Familie des BF schossen und habe der BF dauernd Drohanrufe erhalten, weshalb er schließlich sein Heimatland verlassen hat (AS 9).

Am 19.7.2011 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen und brachte im Rahmen der Einvernahme Bescheinigungsmittel, etwa die Geburtsurkunde, den nationalen pakistanischen Führerschein, einen Bericht des Krankenhauses, einen Grundbuchsauszug und drei Polizeianzeigen in Vorlage (AS 91ff).

I.3. Mit Bescheid vom 2.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 2.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen angesichts der Darlegung leerer Floskeln bzw. der bloßen Präsentation einiger - äußerst - rudimentärer Eckpunkte der Fluchtgeschichte sowie unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen sich als unglaubwürdig erweist.

Zu den in Vorlage gebrachten Anzeigenbestätigungen führte die belangte Behörde aus, dass diese das Vorbringen nicht glaubwürdiger erscheinen lassen, insbesondere der Inhalt der vorgelegten Bestätigungen widersprüchlich zu seinen persönlichen Angaben sind und es andererseits Faktum ist, dass gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) und/oder gefälschte Bestätigungen (z.B. unzutreffende Parteibestätigungen; Drohbriefe; Anzeigenbestätigungen etc.) mit denen eine behauptetes Verfolgungsszenario bescheinigt bzw. untermauert werden soll, regelmäßig von Asylsuchenden verwendet bzw. eingesetzt werden. So sei es unter anderem auch in Pakistan - leicht - möglich, in den Besitz von fingierten Anzeigenbestätigungen, ja sogar von fingierten Gerichtsurteilen zu kommen (siehe Feststellungen).

I.4. Mit Schreiben vom 19.9.2011 brachte der Beschwerdeführer gegen den oben bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 19.9.2011 brachte der Beschwerdeführer gegen den oben bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall erachtete die belangte Behörde die vorgelegten Beweismittel als gefälscht. Begründet wurde dies mit Widersprüchlichkeiten zu seinem bisherigen Angaben und allgemein mit dem Hinweis auf die Länderfeststellung, wonach es in Pakistan leicht möglich ist, gefälschte Dokumente, auch Anzeigenbestätigungen, zu erlangen.

Konkrete Ermittlungen in Bezug auf die von der bP behaupteten und zum Teil durch nationale Bescheinigungsmittel untermauerten öffentlichkeitswirksamen Ereignisse in Pakistan oder in Bezug auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel führte die belangte Behörde nicht durch.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen oder erstmals notwendige Recherchen durchzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen vergleiche in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vergleiche auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen oder erstmals notwendige Recherchen durchzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann vergleiche in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern "fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen" tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes folgend kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das BAA den maßgeblichen Sachverhalt für die Klärung dieser wesentlichen Fragen festgestellt hat.

Das Bundesasylamt hat nunmehr in Entsprechung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts fallbezogene Recherchen im Herkunftsstaat durchzuführen.

Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel, wie etwa polizeiliche Protokolle udgl., vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie dem BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Der im Bescheid folgende Hinweis, dass der Staat willens und auch in der Lage wäre, seine Bewohner vor Verfolgung seitens Dritter/Privater zu schützen und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde, vermag an der mangelnden Sachverhaltsfeststellung und oben dargelegten Beurteilung nichts zu ändern.

Soweit das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass es problemlos "möglich" ist, ge- oder verfälschte Dokumente zu erlangen oder ein Scheinverfahren gegen sich anzustrengen, so zieht die belangte Behörde daraus aber falsche Schlüsse wenn sie vermeint, dass mit dieser Äußerung per se davon ausgegangen werden kann, dass ohnedies jedes im Asylverfahren vorgelegte pakistanische Bescheinigungsmittel als gefälscht angesehen werden kann.

Vielmehr ist aber dieser Bericht dahingehend zu deuten, dass es bei der Vorlage von solchen Bescheinigungsmitteln durch pakistanische Asylwerber "erhöhter Aufmerksamkeit" bei der Beurteilung hinsichtlich seiner Echtheit bzw. Unverfälschtheit bedarf und daher einer eingehenden "Kontrolle bzw. Überprüfung" für eine Bewertung zu unterziehen sind. Lediglich wenn das BAA in nachvollziehbarer Weise darstellen würde, dass alle pakistanischen Asylwerber international bisher "ausschließlich" ge- oder verfälschte Dokumente vorgewiesen hätten und es in Pakistan in der Praxis gar nicht möglich ist "echte" Dokumente zu erlangen. Gerichtsnotorisch sind derartige Umstände jedenfalls nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten