TE AsylGH Beschluss 2012/7/27 D3 418982-2/2012

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Veröffentlicht am 27.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D3 418982-2/2012/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 07.017-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 07.017-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, gelangte am 08.02.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen i.A., EAST West, brachte sie vor, an einer chronischen Gallenblasenentzündung zu leiden, welche nicht behandelt werde. Als Fluchtgrund brachte sie vor, sie wolle zu ihrem seit 7 Jahren in Österreich aufhältigen Ehemann, nachdem sie ihre beiden Kinder großgezogen habe. Außerdem sei sie von den Verfolgern ihres Mannes immer wieder aufgesucht, nach ihm gefragt und bedroht sowie um Geld erpresst worden. Im Fall der Rückkehr befürchte sie dasselbe wieder.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 14.02.2011 gab sie sodann im Wesentlichen an, selbst Ärztin zu sein und wegen der Gallenblasenentzündung Medikamente (Schmerzmittel) bei Bedarf zu nehmen. Sie gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens, standesamtlich verheiratet und habe zwei Kinder, die im Herkunftsstaat aufhältig seien, sowie Eltern und 3 Schwestern ebendort. Ihren Reisepass habe sie verloren, ihre Dokumente seien zu Hause, ihr Ehemann habe die Heiratsurkunde, worauf sie zur Vorlage der Dokumente aufgefordert wurde. Sie habe als Inhaberin einer Apotheke gut verdient. Sie lebe seit mehr als 7 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, wolle aber natürlich mit diesem zusammen leben. Auf den Vorhalt, dass dieser zu seiner Freundin verlegt worden sei, gab sie an, darin keine Probleme zu sehen und dass sie nach der negativen Entscheidung über das Asylverfahren ihres Mannes mit diesem in den Herkunftsstaat zurückreisen würde, wo sie viele Verwandte hätten. Ihr Sohn sei bei ihren Eltern in Swanetien, ihre Tochter studiere in Tiflis. Als Fluchtgrund machte sie dieselben Probleme wie die ihres Mannes geltend. Die Männer, welche bereits von ihrem Mann Geld verlangt hätten, hätten wissen wollen, wo er sei, und auch von ihr Geld verlangt, sie habe nicht mehr bezahlen können. Zuletzt sei sie von XXXX und XXXX oder XXXX aufgesucht worden, diese hätten gesagt, dass ihr Ehemann ihnen Geld schulde und dass er Probleme bekommen werde, wenn sie zur Polizei gehe. Sie hätten US $ 200.000.- verlangt. Es seien Leute aus Abchasien gewesen, aus Gali. Es habe nach dem Krieg an der Grenze zwischen Abchasien und Georgien Banden, Dealer gegeben und sie hätten gesagt, dass ihr Mann von ihnen 2001 Geld genommen habe und verschwunden sei, was dieser aber bestritten habe. Erstmals hätten sie im Jahr 2003 und letztmals im November 2010 Geld von ihr verlangt und hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihren Mann nicht fänden. Sie hätte nicht zur Polizei gehen können, weil nach dem Krieg alle Polizisten zu Banditen geworden seien. Zum Vorhalt, dass ihr Mann zu dieser Zeit noch zu Hause gewesen sei, brachte sie vor, er sei in Abchasien und auch in Russland gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von den Leuten, deren Namen sie genannt habe, vernichtet zu werden, falls diese dies herausfänden. Die Polizei unterstütze die Banditen und gehöre auch zu ihnen. Zeugen für die Bedrohung gebe es nicht, sie sei telefonisch bedroht worden. Eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft habe sie nicht erstattet. Nachdem die Männer zu ihr gekommen seien, habe sie im November 2010 in Tiflis bei der Polizei angerufen, welche nichts dagegen gemacht habe. Abschließend brachte sie vor, die Männer seien aus Abchasien gewesen, das ein unkontrollierbares Land sei und auch wenn sie sich um Hilfe bemüht hätte, hätte dies zu keinem Ergebnis geführt. Auch hätten ihre Freunde ihr geraten, dass ihr Mann nicht nach Hause kommen solle, weil aktuell die Arbeiten in den staatlichen Organisationen so seien, dass sie ihn nicht verteidigen könnten. Sie habe in Georgien keine Probleme, aber ihr Mann schon.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 14.02.2011 gab sie sodann im Wesentlichen an, selbst Ärztin zu sein und wegen der Gallenblasenentzündung Medikamente (Schmerzmittel) bei Bedarf zu nehmen. Sie gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens, standesamtlich verheiratet und habe zwei Kinder, die im Herkunftsstaat aufhältig seien, sowie Eltern und 3 Schwestern ebendort. Ihren Reisepass habe sie verloren, ihre Dokumente seien zu Hause, ihr Ehemann habe die Heiratsurkunde, worauf sie zur Vorlage der Dokumente aufgefordert wurde. Sie habe als Inhaberin einer Apotheke gut verdient. Sie lebe seit mehr als 7 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, wolle aber natürlich mit diesem zusammen leben. Auf den Vorhalt, dass dieser zu seiner Freundin verlegt worden sei, gab sie an, darin keine Probleme zu sehen und dass sie nach der negativen Entscheidung über das Asylverfahren ihres Mannes mit diesem in den Herkunftsstaat zurückreisen würde, wo sie viele Verwandte hätten. Ihr Sohn sei bei ihren Eltern in Swanetien, ihre Tochter studiere in Tiflis. Als Fluchtgrund machte sie dieselben Probleme wie die ihres Mannes geltend. Die Männer, welche bereits von ihrem Mann Geld verlangt hätten, hätten wissen wollen, wo er sei, und auch von ihr Geld verlangt, sie habe nicht mehr bezahlen können. Zuletzt sei sie von römisch 40 und römisch 40 oder römisch 40 aufgesucht worden, diese hätten gesagt, dass ihr Ehemann ihnen Geld schulde und dass er Probleme bekommen werde, wenn sie zur Polizei gehe. Sie hätten US $ 200.000.- verlangt. Es seien Leute aus Abchasien gewesen, aus Gali. Es habe nach dem Krieg an der Grenze zwischen Abchasien und Georgien Banden, Dealer gegeben und sie hätten gesagt, dass ihr Mann von ihnen 2001 Geld genommen habe und verschwunden sei, was dieser aber bestritten habe. Erstmals hätten sie im Jahr 2003 und letztmals im November 2010 Geld von ihr verlangt und hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihren Mann nicht fänden. Sie hätte nicht zur Polizei gehen können, weil nach dem Krieg alle Polizisten zu Banditen geworden seien. Zum Vorhalt, dass ihr Mann zu dieser Zeit noch zu Hause gewesen sei, brachte sie vor, er sei in Abchasien und auch in Russland gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von den Leuten, deren Namen sie genannt habe, vernichtet zu werden, falls diese dies herausfänden. Die Polizei unterstütze die Banditen und gehöre auch zu ihnen. Zeugen für die Bedrohung gebe es nicht, sie sei telefonisch bedroht worden. Eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft habe sie nicht erstattet. Nachdem die Männer zu ihr gekommen seien, habe sie im November 2010 in Tiflis bei der Polizei angerufen, welche nichts dagegen gemacht habe. Abschließend brachte sie vor, die Männer seien aus Abchasien gewesen, das ein unkontrollierbares Land sei und auch wenn sie sich um Hilfe bemüht hätte, hätte dies zu keinem Ergebnis geführt. Auch hätten ihre Freunde ihr geraten, dass ihr Mann nicht nach Hause kommen solle, weil aktuell die Arbeiten in den staatlichen Organisationen so seien, dass sie ihn nicht verteidigen könnten. Sie habe in Georgien keine Probleme, aber ihr Mann schon.

Am 22.02.2011 langten per FAX Kopien von unübersetzten Dokumenten der Beschwerdeführerin ein.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 28.03.2011 gab sie im Wesentlichen an, ihr Mann besitze einen Gewerbeschein und führe Übersiedlungen durch. Seit 1989 habe sie mit ihrem Ehemann in Tiflis gemeinsam gelebt. Die Schwiegereltern seien bereits verstorben. Sie legte ihren Personalausweis, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde und ihr Diplom vor, den Reisepass habe sie verloren, in der Türkei sei ihr die Tasche gestohlen worden. Ihren Eltern gehe es wirtschaftlich sehr gut. Politisch habe sie sich im Herkunftsstaat nicht betätigt. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, sie habe den Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Sie habe bisher ihre Kinder großgezogen und wolle nun wieder bei ihrem Mann sein. Sie sei wegen der Schulden ihres Mannes immer belästigt und bedrängt worden. Ihr Mann habe Probleme mit XXXX und dessen Anhänger gehabt. Sie hätten verlangt, dass sie die Schulden ihres Mannes bezahle, sie hätten 100.000.- US $ verlangt. XXXX, XXXX und XXXX hätten es von ihr verlangt. Zum Vorhalt dass der Führer der Waldbrüder aber XXXX heiße, brachte sie vor, sie hätte nicht XXXX gesagt, sondern XXXX. Zum Vorhalt, dass dieser am 12.12.2006 verhaftet worden sei und nicht 2004, gab sie an, dass dieser im Jahre 2004 verwundet und festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei; nach einiger Zeit sei er wieder festgenommen worden. Sie vermute, dass er sich in Abchasien oder Samegrelo aufhalte, er sei 2004 festgenommen worden und habe sich bis 31.12.2010 in Haft befunden. Er sei wegen seines Gesundheitszustandes frühzeitig aus der Haft für 24 Jahre entlassen worden. XXXX sei ein Mitglied der Waldbrüder und befinde sich seit Februar 2011 in Haft. XXXX sei ein ehemaliger Partisan, ein Krimineller und sei nach Abchasien geflohen, wo die georgischen Behörden keinen Zugriff auf ihn hätten. Ihr Mann habe sie zuletzt im März oder April 2003 gesehen, dann sei er ausgereist. Zuvor habe er sich bereits seit 1998 sporadisch in der Russischen Föderation aufgehalten, ab 2001 dann dauernd. Sie sei telefonisch bedroht worden, im Mai 2004 sei XXXX gekommen und im November 2010 seien XXXX und XXXX gekommen, hätten nach ihrem Mann gefragt, sie aufgefordert seine Schulden zu bezahlen und sie hätten sie bedroht. Diese seien jedes Mal von XXXX geschickt worden. Sie habe sich aus Angst, dass auch ihr Mann Probleme mit den georgischen Behörden bekommen würde, nicht an die Behörden gewendet. Seine Tätigkeit als Zigarettenhändler sei nicht legal gewesen und er habe Schmuggel betrieben, aber in Abchasien sei generell Schmuggel betrieben worden. Sie befürchte, dass er bei einer Rückkehr Probleme bekomme, da auch in den Reihen der Polizei ehemalige Kriminelle arbeiten würden. Sie selbst könne wieder zurückkehren, weil ihre Eltern einflussreich genug wären, sie zu schützen. Der gesamte Schmuggel sei von XXXX kontrolliert worden, es habe Probleme zwischen ihm und ihrem Gatten gegeben. 1991 oder 1992 sei ein ganzer LKW mit Zigaretten verschwunden bzw. beschlagnahmt worden. XXXX hätte ihren Gatten beschuldigt, daran schuld zu sein. Ihr Gatte sei auf Grund seiner Verwandten in Abchasien in der Lage gewesen, jederzeit nach Abchasien zu reisen. Ihr Ehemann sei kein Mitglied der Waldbrüder gewesen, er sei ein Konkurrent XXXX im gleichen Geschäft gewesen. XXXX habe angegeben, 100.000.- US $ durch die Aktivitäten ihres Mannes verloren zu haben und hätte diese von ihm verlangt. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, weil ihr Ehemann ebenfalls am Schmuggel beteiligt gewesen sei, so wie die gesamte Bevölkerung von Gali und Samegrelo. Ihr Ehemann habe von 1989 bis zur Ausreise im Jahr 2003 in der Landwirtschaft gearbeitet und sei von den Eltern unterstützt worden. Er sei keinen Tag im Gefängnis gewesen. Von einer Festnahme ihres Mannes im Jahre 1992/1993 für drei Tage durch den Geheimdienst und der ursprünglichen Lösegeldforderung von US $ 35.000.- wisse sie nichts. Sie lebe in Österreich mit ihrem Gatten zusammen, er arbeite und bestreite den Lebensunterhalt, sie würden keine Grundversorgung beziehen. Ihr Ehemann habe nie mit Drogengeschäften zu tun gehabt. Sie verstehe nicht, wieso XXXX aus der Haft entlassen worden sei und unterstelle den georgischen Behörden, dass dieser absichtlich aus der Haft entlassen wurde, damit er wieder Drogengeschäften nachgehen könne. Zu den Länderberichten gab sie an, daran nicht interessiert zu sein und dass sie nicht vorhabe, zurückzukehren. Sie befürchte, dass ihr Ehemann im Fall der Rückkehr sofort ermordet würde, bevor er eine Aussage machen könne und einen allfälligen Gefängnisaufenthalt nicht überleben werde. Sie wurde darüber informiert, dass der Asylantrag des Ehemannes von zwei Instanzen negativ entschieden wurde und sein weiterer Aufenthalt sehr unsicher sei.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 28.03.2011 gab sie im Wesentlichen an, ihr Mann besitze einen Gewerbeschein und führe Übersiedlungen durch. Seit 1989 habe sie mit ihrem Ehemann in Tiflis gemeinsam gelebt. Die Schwiegereltern seien bereits verstorben. Sie legte ihren Personalausweis, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde und ihr Diplom vor, den Reisepass habe sie verloren, in der Türkei sei ihr die Tasche gestohlen worden. Ihren Eltern gehe es wirtschaftlich sehr gut. Politisch habe sie sich im Herkunftsstaat nicht betätigt. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, sie habe den Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Sie habe bisher ihre Kinder großgezogen und wolle nun wieder bei ihrem Mann sein. Sie sei wegen der Schulden ihres Mannes immer belästigt und bedrängt worden. Ihr Mann habe Probleme mit römisch 40 und dessen Anhänger gehabt. Sie hätten verlangt, dass sie die Schulden ihres Mannes bezahle, sie hätten 100.000.- US $ verlangt. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hätten es von ihr verlangt. Zum Vorhalt dass der Führer der Waldbrüder aber römisch 40 heiße, brachte sie vor, sie hätte nicht römisch 40 gesagt, sondern römisch 40 . Zum Vorhalt, dass dieser am 12.12.2006 verhaftet worden sei und nicht 2004, gab sie an, dass dieser im Jahre 2004 verwundet und festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei; nach einiger Zeit sei er wieder festgenommen worden. Sie vermute, dass er sich in Abchasien oder Samegrelo aufhalte, er sei 2004 festgenommen worden und habe sich bis 31.12.2010 in Haft befunden. Er sei wegen seines Gesundheitszustandes frühzeitig aus der Haft für 24 Jahre entlassen worden. römisch 40 sei ein Mitglied der Waldbrüder und befinde sich seit Februar 2011 in Haft. römisch 40 sei ein ehemaliger Partisan, ein Krimineller und sei nach Abchasien geflohen, wo die georgischen Behörden keinen Zugriff auf ihn hätten. Ihr Mann habe sie zuletzt im März oder April 2003 gesehen, dann sei er ausgereist. Zuvor habe er sich bereits seit 1998 sporadisch in der Russischen Föderation aufgehalten, ab 2001 dann dauernd. Sie sei telefonisch bedroht worden, im Mai 2004 sei römisch 40 gekommen und im November 2010 seien römisch 40 und römisch 40 gekommen, hätten nach ihrem Mann gefragt, sie aufgefordert seine Schulden zu bezahlen und sie hätten sie bedroht. Diese seien jedes Mal von römisch 40 geschickt worden. Sie habe sich aus Angst, dass auch ihr Mann Probleme mit den georgischen Behörden bekommen würde, nicht an die Behörden gewendet. Seine Tätigkeit als Zigarettenhändler sei nicht legal gewesen und er habe Schmuggel betrieben, aber in Abchasien sei generell Schmuggel betrieben worden. Sie befürchte, dass er bei einer Rückkehr Probleme bekomme, da auch in den Reihen der Polizei ehemalige Kriminelle arbeiten würden. Sie selbst könne wieder zurückkehren, weil ihre Eltern einflussreich genug wären, sie zu schützen. Der gesamte Schmuggel sei von römisch 40 kontrolliert worden, es habe Probleme zwischen ihm und ihrem Gatten gegeben. 1991 oder 1992 sei ein ganzer LKW mit Zigaretten verschwunden bzw. beschlagnahmt worden. römisch 40 hätte ihren Gatten beschuldigt, daran schuld zu sein. Ihr Gatte sei auf Grund seiner Verwandten in Abchasien in der Lage gewesen, jederzeit nach Abchasien zu reisen. Ihr Ehemann sei kein Mitglied der Waldbrüder gewesen, er sei ein Konkurrent römisch 40 im gleichen Geschäft gewesen. römisch 40 habe angegeben, 100.000.- US $ durch die Aktivitäten ihres Mannes verloren zu haben und hätte diese von ihm verlangt. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, weil ihr Ehemann ebenfalls am Schmuggel beteiligt gewesen sei, so wie die gesamte Bevölkerung von Gali und Samegrelo. Ihr Ehemann habe von 1989 bis zur Ausreise im Jahr 2003 in der Landwirtschaft gearbeitet und sei von den Eltern unterstützt worden. Er sei keinen Tag im Gefängnis gewesen. Von einer Festnahme ihres Mannes im Jahre 1992 aus 1993, für drei Tage durch den Geheimdienst und der ursprünglichen Lösegeldforderung von US $ 35.000.- wisse sie nichts. Sie lebe in Österreich mit ihrem Gatten zusammen, er arbeite und bestreite den Lebensunterhalt, sie würden keine Grundversorgung beziehen. Ihr Ehemann habe nie mit Drogengeschäften zu tun gehabt. Sie verstehe nicht, wieso römisch 40 aus der Haft entlassen worden sei und unterstelle den georgischen Behörden, dass dieser absichtlich aus der Haft entlassen wurde, damit er wieder Drogengeschäften nachgehen könne. Zu den Länderberichten gab sie an, daran nicht interessiert zu sein und dass sie nicht vorhabe, zurückzukehren. Sie befürchte, dass ihr Ehemann im Fall der Rückkehr sofort ermordet würde, bevor er eine Aussage machen könne und einen allfälligen Gefängnisaufenthalt nicht überleben werde. Sie wurde darüber informiert, dass der Asylantrag des Ehemannes von zwei Instanzen negativ entschieden wurde und sein weiterer Aufenthalt sehr unsicher sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 29.03.2011, Zl. 11 01.323-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 08.02.2011 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf Georgien gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 AsylG 2005 die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 29.03.2011, Zl. 11 01.323-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 08.02.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Antrag bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, jedoch wurde nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens ausgegangen, weil der geforderte Geldbetrag von ihr einmal mit US $ 200.000.- und später mit 100.000.- beziffert wurde und auch das Datum der erstmaligen Vorsprache eines der beiden Männer einmal mit dem Jahr 2003 und später mit dem Jahr 2004 angegeben wurde. Auch wurden Widersprüche zu den Angaben ihres Ehemannes darüber festgestellt, womit er den Lebensunterhalt hauptsächlich bestritten habe, indem er vorbrachte, durch Zigarettenschmuggel und sie, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit in der Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle dargestellt hätten. Von einer angeblichen Inhaftierung ihres Ehemannes durch den KGB und einer Lösegeldforderung von 35.000.- US $ in den Jahren 1992/1993 sei ihr trotz des damaligen gemeinsamen Haushaltes nichts bekannt gewesen. Auch ihr Vorbringen über die Verfolgung durch zwei Personen sei nicht nachvollziehbar, weil sie als Ärztin und Apothekerin am öffentlichen Leben teilgenommen und auch angegeben habe, dass ihre Eltern sie hätten vor den beiden schützen können, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass ihr ein Weiterverbleib in Georgien unmöglich gewesen sei. Selbst im Fall des Zutreffens ihres Vorbringens sei nicht von einer GFK-relevanten Verweigerung von Schutz durch die georgischen Behörden auszugehen und sei auch eine Aktualität der Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. XXXX und XXXX hielten sich versteckt und XXXX befinde sich in Haft. Ferner hätte sie vorgebracht, dass ihre Eltern sie vor den Personen hätten schützen können. Die Probleme ihres Ehemannes seien zudem seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erachtet worden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, jedoch wurde nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens ausgegangen, weil der geforderte Geldbetrag von ihr einmal mit US $ 200.000.- und später mit 100.000.- beziffert wurde und auch das Datum der erstmaligen Vorsprache eines der beiden Männer einmal mit dem Jahr 2003 und später mit dem Jahr 2004 angegeben wurde. Auch wurden Widersprüche zu den Angaben ihres Ehemannes darüber festgestellt, womit er den Lebensunterhalt hauptsächlich bestritten habe, indem er vorbrachte, durch Zigarettenschmuggel und sie, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit in der Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle dargestellt hätten. Von einer angeblichen Inhaftierung ihres Ehemannes durch den KGB und einer Lösegeldforderung von 35.000.- US $ in den Jahren 1992 aus 1993, sei ihr trotz des damaligen gemeinsamen Haushaltes nichts bekannt gewesen. Auch ihr Vorbringen über die Verfolgung durch zwei Personen sei nicht nachvollziehbar, weil sie als Ärztin und Apothekerin am öffentlichen Leben teilgenommen und auch angegeben habe, dass ihre Eltern sie hätten vor den beiden schützen können, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass ihr ein Weiterverbleib in Georgien unmöglich gewesen sei. Selbst im Fall des Zutreffens ihres Vorbringens sei nicht von einer GFK-relevanten Verweigerung von Schutz durch die georgischen Behörden auszugehen und sei auch eine Aktualität der Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. römisch 40 und römisch 40 hielten sich versteckt und römisch 40 befinde sich in Haft. Ferner hätte sie vorgebracht, dass ihre Eltern sie vor den Personen hätten schützen können. Die Probleme ihres Ehemannes seien zudem seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erachtet worden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens komme die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Das Vorliegen einer Gefährdungssituation gemäß § 50 FPG 2005 sei dadurch verneint worden, Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage lägen ebenfalls nicht vor, sie leide nicht an einer Erkrankung, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 50 FPG 2005 darstellen würde, und befinde sich der Herkunftsstaat nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und könne nicht festgestellt werden, dass sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen ausgesetzt sei. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte und sein Asylverfahren bereits seit dem 14.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie selbst halte sich erst seit Februar 2011 in Österreich auf und sei nur ein sehr rudimentäres Privatleben gegeben. In Georgien verfüge sie über Anknüpfungspunkte zu ihren Eltern, Schwestern und Kindern und stehe einer Reintegration in Georgien nichts entgegen, woraus sich kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK ergebe.Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens komme die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Das Vorliegen einer Gefährdungssituation gemäß Paragraph 50, FPG 2005 sei dadurch verneint worden, Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage lägen ebenfalls nicht vor, sie leide nicht an einer Erkrankung, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 darstellen würde, und befinde sich der Herkunftsstaat nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und könne nicht festgestellt werden, dass sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen ausgesetzt sei. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte und sein Asylverfahren bereits seit dem 14.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie selbst halte sich erst seit Februar 2011 in Österreich auf und sei nur ein sehr rudimentäres Privatleben gegeben. In Georgien verfüge sie über Anknüpfungspunkte zu ihren Eltern, Schwestern und Kindern und stehe einer Reintegration in Georgien nichts entgegen, woraus sich kein ungerechtfertigter Eingriff in Artikel 8, EMRK ergebe.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt am 30.03.2011 zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 01.06.2011, Zl. D3 418982-1/2011/3E, gemäß § 66 Abs. 4 iVm 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl. 11 01.323-BAL, gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 01.06.2011, Zl. D3 418982-1/2011/3E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit 63 Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl. 11 01.323-BAL, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann am 08.06.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung durch Polizeiorgane in der Erstaufnahmestelle West vom 09.06.2012 an, dass sie Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Sie habe keine neuen Fluchtgründe, aber die Gefährdung bestehe nach wie vor. Ihr Ehemann habe einen negativen Bescheid erhalten und sie glaube, deswegen ebenfalls einen solchen bekommen zu haben. Sie wiederholte ihr Fluchtvorbringen und gab an, zu befürchten, dass sich alles wiederholen könne. Sogar ihr Sohn sei aufgesucht und gefragt worden, wo die Eltern seien. Den neuerlichen Antrag stelle sie, weil sie im ersten Verfahren nichts mehr unternehmen könne. Der vorgesehene Abschiebetermin sei ihr am Tag der zweiten Antragstellung mitgeteilt worden.

Im Zuge der Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West am 12.06.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei wegen der nach wie vor vorhandenen Probleme ihres Mannes, welcher ein ehemaliger Polizist sei, praktisch gezwungen worden, einen neuerlichen Antrag zu stellen, weil sie keine Möglichkeit bekommen habe, ein Visum zu beantragen, was ihr gesetzlich zustehe. Sie stelle den neuen Antrag, weil sie kein faires Verfahren bekommen habe. Sie habe keine Probleme in Georgien, aber ihr Mann, sie wolle ihn schützen. Seit der ersten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen. Weiters brachte sie vor, vor etwa 4 Jahren - als sie bei ihren Eltern zu Besuch gewesen sei - zu einem Notfall gerufen worden, jedoch zu spät gekommen zu sein, und dass ein älterer Mann an einem Herzinfarkt verstorben sei. Sie habe daraufhin Probleme mit der Familie des Verstorbenen gehabt, welche sie deswegen beschuldigt habe und gesagt habe, sie dürfe nicht mehr ins Dorf, kommen. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet, eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben. In Österreich habe sie sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sich zu integrieren, soziale Unterstützung habe sie nie erhalten. Auf die Frage, wieso sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz an dem Tag gestellt habe, an welchem sie ihren Abschiebetermin erfahren habe, obwohl das erste Verfahren seit dem 23.06.2011 - also seit einem Jahr - negativ entschieden sei, brachte sie vor, bis dahin der Meinung gewesen zu sein, dass ein Antrag auf humanitäre Niederlassungsbewilligung für sie gestellt worden sei, sie habe keinen Bescheid, nichts erhalten. Es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, in die Quellen der Länderberichte zu Georgien Einsicht zu nehmen, wozu sie ausführte, diese zu kennen und der Meinung zu sein, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Auf die Frage, warum sie von ihrem Vorhaben, freiwillig zurückzukehren, Abstand genommen habe, gab sie an, Kontakt mit Personen aufgenommen zu haben, welche ebenfalls freiwillig zurückgekehrt seien, und dass keine dieser Personen es geschafft habe, wieder legal nach Österreich zu kommen. Weiters bemängelte sie ua., dass sie keinen Bescheid von der Fremdenpolizei bekommen habe.

Zur Verständigung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache und der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes verweigerte die Beschwerdeführerin am 12.06.2012 die Unterschrift.Zur Verständigung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache und der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes verweigerte die Beschwerdeführerin am 12.06.2012 die Unterschrift.

Am 21.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch die Erstaufnahmestelle West einvernommen, wobei sie vorbrachte, dass sie sehr aufgeregt sei, weil ihr Sohn aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt worden sei, sie sei sehr erschrocken. Ihre Tochter habe ihr erzählt, dass einmal irgendwer nach ihrem Ehemann gefragt habe, von ihrem Sohn habe sie nichts erfahren. Wie ihr erzählt worden sei, sei es ein Mann mit megrelischem Akzent gewesen, dies sei vor etwa 8 bis 8,5 Monaten gewesen. Zur erneuten Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages brachte sie vor, dass sie ihre konkreten Gründe bereits alle genannt habe, es werde nach ihrem Mann gesucht, dieser habe keine Zukunft in Georgien. Seitens der Rechtsberaterin wurde ersucht, von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes abzusehen, da ansonsten unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen würden und in das Privat- und Familienleben der Antragstellerin eingegriffen werde.

Ferner wurde ihr am selben Tag Parteiengehör gewährt und sodann der verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, womit gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde.Ferner wurde ihr am selben Tag Parteiengehör gewährt und sodann der verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, womit gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und angeführt, dass sie keine Beweismittel vorgelegt habe. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus den früheren Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland einer Gefahr des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführeruin stellte das Bundesasylamt fest, dass er seit dem Abschluss des Vorverfahrens am 14.04.2011 keine relevante Änderung ihres Privat- und Familienlebens angeführt hätte. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der Entscheidung über deren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt unter Wiedergabe der entsprechenden Rechercheergebnisse zusammengefasst aus, dass in Georgien alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar sind, wenn auch nicht immer kostenlos. Weiters wurde zu den geltend gemachten Fluchtgründen ausgeführt, dass sie dieselben Fluchtgründe wie im ersten Verfahren angegeben habe, weil sei kein faires Verfahren erhalten habe. Weiters habe sie angegeben, persönlich keine Probleme in Georgien zu haben. Sie habe bereits beabsichtigt, freiwillig zurückzukehren und eine akute Verfolgung im Herkunftsstaat habe nicht erkannt werden können und habe sie eine solche letztlich auch nie behauptet. Ihrem erstmaligen Vorbringen zum zweiten Antrag, dass vor etwa 4 Jahren bei einem Notfall ein älterer Mann an einem Herzinfarkt verstorben sei, habe keine Bedrohungssituation entnommen werden können und sie habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie sei zwar beschuldigt worden, an dem Tod des Mannes schuld zu sein, es habe jedoch keine weiteren Vorfälle gegeben, auch keine Gerichtsverhandlung. Letztlich habe sich der Vorfall bereits vor ihrer Ausreise und vor ihrer ersten Antragstellung ereignet. Schließlich würden ihre Kinder im Herkunftsstaat leben, zu welchen sie zurückkehren könne und es drohe auf Grund der Feststellung zum Herkunftsstaat keine Verletzung wie in § 12a Abs.2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass das Verfahren ihres Ehemannes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei und die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder keine Probleme hätten. Sie habe noch nie eine soziale Unterstützung in Österreich erhalten und habe selbständig Deutsch gelernt, sei jedoch erst vor 16 Monaten eingereist und halte sich seit dem Abschluss des ersten Verfahren am 14.04.2011 illegal im Bundesgebiet auf und könne eine fortgeschrittene Integration nicht erkannt werden. Auch eine Bestreitung des Lebensunterhaltes aus eigenem habe mangels einer Erwerbstätigkeit nicht erkannt werden können. Sie könne als gesunde Frau bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehenIn der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt unter Wiedergabe der entsprechenden Rechercheergebnisse zusammengefasst aus, dass in Georgien alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar sind, wenn auch nicht immer kostenlos. Weiters wurde zu den geltend gemachten Fluchtgründen ausgeführt, dass sie dieselben Fluchtgründe wie im ersten Verfahren angegeben habe, weil sei kein faires Verfahren erhalten habe. Weiters habe sie angegeben, persönlich keine Probleme in Georgien zu haben. Sie habe bereits beabsichtigt, freiwillig zurückzukehren und eine akute Verfolgung im Herkunftsstaat habe nicht erkannt werden können und habe sie eine solche letztlich auch nie behauptet. Ihrem erstmaligen Vorbringen zum zweiten Antrag, dass vor etwa 4 Jahren bei einem Notfall ein älterer Mann an einem Herzinfarkt verstorben sei, habe keine Bedrohungssituation entnommen werden können und sie habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie sei zwar beschuldigt worden, an dem Tod des Mannes schuld zu sein, es habe jedoch keine weiteren Vorfälle gegeben, auch keine Gerichtsverhandlung. Letztlich habe sich der Vorfall bereits vor ihrer Ausreise und vor ihrer ersten Antragstellung ereignet. Schließlich würden ihre Kinder im Herkunftsstaat leben, zu welchen sie zurückkehren könne und es drohe auf Grund der Feststellung zum Herkunftsstaat keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass das Verfahren ihres Ehemannes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei und die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder keine Probleme hätten. Sie habe noch nie eine soziale Unterstützung in Österreich erhalten und habe selbständig Deutsch gelernt, sei jedoch erst vor 16 Monaten eingereist und halte sich seit dem Abschluss des ersten Verfahren am 14.04.2011 illegal im Bundesgebiet auf und könne eine fortgeschrittene Integration nicht erkannt werden. Auch eine Bestreitung des Lebensunterhaltes aus eigenem habe mangels einer Erwerbstätigkeit nicht erkannt werden können. Sie könne als gesunde Frau bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen die Beschwerdeführerin sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien und sie über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland und seine persönlichen Verhältnisse sowie ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in ihre Heimat drohe der Beschwerdeführerin keine Bedrohung der angeführten Menschenrechte. Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass Gleiches für seine persönlichen Verhältnisse gelte, weshalb die Zulässigkeit der Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, nicht anzuzweifeln sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen die Beschwerdeführerin sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien und sie über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland und seine persönlichen Verhältnisse sowie ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in ihre Heimat drohe der Beschwerdeführerin keine Bedrohung der angeführten Menschenrechte. Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass Gleiches für seine persönlichen Verhältnisse gelte, weshalb die Zulässigkeit der Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, nicht anzuzweifeln sei.

Mit Schreiben vom 22.06.2012 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Verwaltungsakten vor; am 26.06.2012 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt."Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt."

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 besteht:Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6)."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnachDie Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach

18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht

verlassen hat. ... Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auchverlassen hat. ... Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch

für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".

Im vorliegenden Fall liegt gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte Ausweisung nach Georgien mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011 vor. Sie ist nach ihren Angaben seither nicht aus Österreich ausgereist, womit der Zeitraum von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der gegenständliche zweite Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird: Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011 am 14.04.2011 bezöge.

Die Beschwerdeführerin behauptete in diesem zweiten Verfahren nun zwar erstmals, dass sie beschuldigt werde, am Tod eines Patienten vor etwa 4 Jahren Schuld zu haben, jedoch ist diesen Angaben keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und liegt auch dieses Ereignis bereits vor ihrer ersten Antragstellung. Im Übrigen bezog sie sich auf ihre bisherigen Fluchtgründe und brachte vor, selbst keine Probleme in Georgien zu haben. Doch weist dieses Vorbringen einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf bzw. andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.04.2011 vorgelegen wären.

Im ersten Asylverfahren erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden Vorbringens der Beschwerdeführerin bedurft, um die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass den neuen Angaben überhaupt ein glaubhafter Kern innewohnt, der eine Sachverhaltsänderung glaubhaft erscheinen lassen könnte.

Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrem ersten Asylverfahren zum Antrag vom 08.02.2011 im Wesentlichen, sie sei seit Mai 2003 von Verfolgern ihres Ehemannes um Geld erpresst worden. Ihr Ehemann habe Probleme mit XXXX gehabt, welcher am 31.12.2010 aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Sie vermute, dass dieser sich in Abchasien aufhalte, ebenso einer von zwei Erpressern, der weitere befinde sich in Haft.Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrem ersten Asylverfahren zum Antrag vom 08.02.2011 im Wesentlichen, sie sei seit Mai 2003 von Verfolgern ihres Ehemannes um Geld erpresst worden. Ihr Ehemann habe Probleme mit römisch 40 gehabt, welcher am 31.12.2010 aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Sie vermute, dass dieser sich in Abchasien aufhalte, ebenso einer von zwei Erpressern, der weitere befinde sich in Haft.

Es ist nun nicht erkennbar, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ein - entscheidungsrelevanter - geänderter Sachverhalt im Hinblick auf eine tatsächliche individuelle Bedrohung der Asylwerberin vorläge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin weist einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen wären.

Der Asylgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hätte. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, zumal da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr vorliegenden Bescheides in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert hat.

Auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat ist keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, worauf das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat.

Aber auch im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 14.04.2011 keine maßbegliche Änderung eingetreten: Die Beschwerdeführerin hat keine Befunde beigebracht oder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes angegeben. Im Übrigen ergibt sich unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, dass in Georgien Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich aller Leiden gegeben sind, auch wenn diese nicht immer kostenlos sein mögen.Aber auch im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 14.04.2011 keine maßbegliche Änderung eingetreten: Die Beschwerdeführerin hat keine Befunde beigebracht oder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes angegeben. Im Übrigen ergibt sich unter Hinweis auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, dass in Georgien Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich aller Leiden gegeben sind, auch wenn diese nicht immer kostenlos sein mögen.

Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegenstehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei Bedarf Schmerzmittel betreffend ihre chronische Gallenblasenentzündung einnehme.

Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten im Hinblick auf ihre Angaben über ihre gesundheitlichen Beschwerden jedoch keine gesundheitlichen Probleme bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Georgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich ist und eine (medikamentöse) Behandlung grundsätzlich auch in Georgien möglich ist. Atteste hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht.Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten im Hinblick auf ihre Angaben über ihre gesundheitlichen Beschwerden jedoch keine gesundheitlichen Probleme bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Georgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich ist und eine (medikamentöse) Behandlung grundsätzlich auch in Georgien möglich ist. Atteste hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht.

Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - nicht wesentlich geändert. Da die Beschwerdeführerin grundsätzlich erwerbsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte (Kinder) im Herkunftsstaat verfügt, ist eine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG hinsichtlich ihrer Grundversorgung nicht erkennbar.Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - nicht wesentlich geändert. Da die Beschwerdeführerin grundsätzlich erwerbsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte (Kinder) im Herkunftsstaat verfügt, ist eine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG hinsichtlich ihrer Grundversorgung nicht erkennbar.

Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs.1 EMRK dar:Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar:

Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich ebenfalls in Österreich und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2003 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2010, Zl. D3 250837-0/2008/9E, rechtskräftig abgewiesen sowie seine Ausweisung nach Georgien ausgesprochen. Auch sein faktischer Abschiebeschutz zu ihrem neuerlichen Antrag vom 06.06.2012 wurde mit mündlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und wird damit eine gleichlautende Entscheidung wie für die Beschwerdeführerin getroffen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich ebenfalls in Österreich und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2003 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2010, Zl. D3 250837-0/2008/9E, rechtskräftig abgewiesen sowie seine Ausweisung nach Georgien ausgesprochen. Auch sein faktischer Abschiebeschutz zu ihrem neuerlichen Antrag vom 06.06.2012 wurde mit mündlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und wird damit eine gleichlautende Entscheidung wie für die Beschwerdeführerin getroffen.

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Im vorliegenden Fall besteht seit dem 08.02.2011 auch ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Österreich, in welches durch eine gemeinsame Abschiebung der Ehegatten jedoch nicht eingegriffen wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).

Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Im Zuge des Verfahrens kamen auch keine schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervor.

Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa von der unbescholtenen Beschwerdeführerin abgesehen von ihren Bemühungen selbst Deutsch zu lernen während ihres bloß sechzenmonatigen Aufenthalts nach illegaler Einreise besondere Schritte zu ihrer Integration gesetzt worden wären. Sie brachte nicht vor, erwerbstätig gewesen zu sein, und ist auch eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich nicht vorgebracht worden.

Der Eingriff in das Grundrecht ist nach einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig und verhältnismäßig.Der Eingriff in das Grundrecht ist nach einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig und verhältnismäßig.

Denn die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil seines Lebens in ihrem Heimatstaat, reiste erst im Jahr 2011 illegal nach Österreich ein, stütze ihren bisherigen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf (zwei) unbegründete bzw. unzulässige Asylanträge, war dazwischen (ein Jahr) illegal im Bundesgebiet aufhältig und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.

Da somit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 rechtmäßig.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 rechtmäßig.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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