TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/27 D3 414362-1/2010

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Veröffentlicht am 27.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 414362-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und dem Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 10.406-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und dem Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 10.406-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 30.08.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D3 414361-1/2010), ebenfalls eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, war bereits am 18.06.2009 gemeinsam mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) nach Österreich gelangt und hatte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Inlandsreisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am 27.03.2003, sowie einen seinen polnischen Asylausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am 23.08.2009, in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 27.03.2003, sowie einen seinen polnischen Asylausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 23.08.2009, in Vorlage.

Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 01.09.2009 gab er zu zusammengefasst an, dass er Anfang März 2009 bereits aus Tschetschenien geflüchtet sei und sich im Gebiet Astrachan versteckt habe. Aus Astrachan sei er mit einem öffentlichen Bus nach Moskau gefahren, wo er am 20.08.2009 angekommen sei und mit dem Zug am selben Tag nach Brest sowie in der Folge nach Terespol gelangt sei. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal erfolgt mit einem Reisepass, der ihm in Terespol in Polen von den Grenzbeamten abgenommen worden wäre. Bereits am 22.08.2009 habe er versucht nach Polen einzureisen, sei jedoch zurückgeschoben worden. Am 23.08.2009 sei es ihm schließlich gelungen, nach Polen einzureisen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe von seinem Bruder, den er von Polen aus angerufen habe, erfahren, dass seine Familie in Österreich sei. Am 29.08.2009 habe er Warschau verlassen und sei am 30.08.2009 nach Österreich gelangt. Der Grund für seine Ausreise liege darin, dass er im März 2009 von Uniformierten angehalten und zusammengeschlagen worden wäre, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er angeblich Widerstandskämpfer transportiere und unterstütze. Einer von seinen Fahrgästen sei ein gewisser "XXXX" (Vorname) gewesen, der ihm erzählt habe, dass er früher in Österreich gewohnt habe, jedoch wieder "nach Hause" zurückgekehrt sei. XXXX sei in die Wälder zu den Widerstandskämpfern gegangen und dessen Haus sei niedergebrannt worden. Er habe auch andere Fahrgäste gehabt, die in die Wälder gegangen wären. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Taxifahrer eingestellt und nicht mehr gearbeitet, dennoch habe man ihn mehrmals aufgesucht, mitgenommen und geschlagen. Ihm sei die Flucht gelungen und er habe sich im Gebiet Astrachan versteckt. Er habe die Schwiegermutter angerufen, die ihm erklärt habe, dass seine Frau und seine Kinder nicht mehr da seien, weil sie nach Europa gefahren wären. Aus diesem Grunde habe er das Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 01.09.2009 gab er zu zusammengefasst an, dass er Anfang März 2009 bereits aus Tschetschenien geflüchtet sei und sich im Gebiet Astrachan versteckt habe. Aus Astrachan sei er mit einem öffentlichen Bus nach Moskau gefahren, wo er am 20.08.2009 angekommen sei und mit dem Zug am selben Tag nach Brest sowie in der Folge nach Terespol gelangt sei. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal erfolgt mit einem Reisepass, der ihm in Terespol in Polen von den Grenzbeamten abgenommen worden wäre. Bereits am 22.08.2009 habe er versucht nach Polen einzureisen, sei jedoch zurückgeschoben worden. Am 23.08.2009 sei es ihm schließlich gelungen, nach Polen einzureisen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe von seinem Bruder, den er von Polen aus angerufen habe, erfahren, dass seine Familie in Österreich sei. Am 29.08.2009 habe er Warschau verlassen und sei am 30.08.2009 nach Österreich gelangt. Der Grund für seine Ausreise liege darin, dass er im März 2009 von Uniformierten angehalten und zusammengeschlagen worden wäre, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er angeblich Widerstandskämpfer transportiere und unterstütze. Einer von seinen Fahrgästen sei ein gewisser "XXXX" (Vorname) gewesen, der ihm erzählt habe, dass er früher in Österreich gewohnt habe, jedoch wieder "nach Hause" zurückgekehrt sei. römisch 40 sei in die Wälder zu den Widerstandskämpfern gegangen und dessen Haus sei niedergebrannt worden. Er habe auch andere Fahrgäste gehabt, die in die Wälder gegangen wären. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Taxifahrer eingestellt und nicht mehr gearbeitet, dennoch habe man ihn mehrmals aufgesucht, mitgenommen und geschlagen. Ihm sei die Flucht gelungen und er habe sich im Gebiet Astrachan versteckt. Er habe die Schwiegermutter angerufen, die ihm erklärt habe, dass seine Frau und seine Kinder nicht mehr da seien, weil sie nach Europa gefahren wären. Aus diesem Grunde habe er das Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 20.04.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er bei den österreichischen Behörden bereits seinen Führerschein zum Umschreiben abgegeben habe. Er habe diesbezüglich bereits eine Benachrichtigung erhalten, dass er einen Termin zur Überprüfung der Fahrkenntnisse kommen muss. Er sei in der Russischen Föderation eigentlich immer berufstätig gewesen. Er habe inoffiziell in einer Kolchose gearbeitet und sei danach bei einem Bekannten in dessen Firma im Astrachaner Gebiet als Eisenschneider tätig gewesen. Er habe dort 26 Jahre lang gelebt und verschiedene Arbeiten, vor allem in der Metallbranche, durchgeführt. Im Jahr 2005 hätten sie mehr oder weniger aus dem Astrachaner Gebiet wegziehen müssen, weil es dort immer wieder Vorfälle mit Skinheads gegeben habe, die die Landsleute des Beschwerdeführers bedroht und geschlagen hätten. Seinen jüngeren Bruder hätten sie zusammen mit zwölf anderen jungen Leuten festgenommen. Er habe daher Angst um seine Kinder bekommen und das Gebiet verlassen. Eines seiner Kinder sei auch belästigt worden. Er sei nach Tschetschenien in die Heimat zurückgekehrt und habe auf Baustellen gearbeitet. Später habe er sich ein Auto gekauft und sei inoffiziell als Taxifahrer tätig gewesen. Danach habe er auch offiziell einen Raum gemietet und einen Saal mit Computerspielen aufgemacht. Er habe ausreisen müssen, weil ihn Leute, die ihn aus seinem Dorf XXXX gekannt hätten, für Taxifahrten bestellt hätten und er diese Personen zB nach Astrachan gefahren habe. Er habe wegen zwei jungen Studenten, die er gefahren hätte, Schwierigkeiten bekommen, weil diese in die Berge, vermutlich zu Rebellen, geflüchtet wären. Man habe die Häuser der Eltern der beiden Personen angezündet. Eines Abends sei er am Nachhauseweg von bewaffneten Uniformierten angehalten worden, die sein Auto angehalten hätten. Er habe ihnen mit seinem Auto bis zum Waldesrand folgen müssen und sie hätten ihn wegen der beiden Studenten begonnen zu verhören. Vermutlich sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer mit den Studenten in Verbindung stehe, obwohl er diese lediglich chauffiert habe. Er sei in der Folge bedroht und genötigt worden. Seiner Frau habe er über seine Probleme meist nichts erzählt, weil diese Schilddrüsenprobleme habe und die Ärzte erklärt hätten, dass Aufregung für sie schlecht sei. Es sei ihm von den Personen in Militäruniform erklärt worden, dass er von nun an beobachtet werde. Der Vorfall habe sich irgendwann im Jahr 2008 ereignet. Er sei von dort weggefahren und habe sich seither gefürchtet. Anfang März 2009 habe er noch einen Kunden namens XXXX, der früher in Österreich gelebt habe, am Abend um 21 oder 22 Uhr nach Hause gefahren. Als der Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, hätten Leute am Fenster geklopft und ihn aufgefordert mitzukommen, weil XXXX auch in die Wälder gegangen wäre. Obwohl die Personen lediglich Kunden des Beschwerdeführers gewesen wären, hätte man den Beschwerdeführer verfolgt, da er als Verbündeter angesehen worden sei. Er habe seiner Frau erklärt, dass sie, falls er innerhalb einer Stunde nicht heimkomme, zu ihrer Mutter reisen sollte. Er sei in einem verlassenen Haus hinter dem Dorf nach seinen Kunden, die er im Taxi gefahren habe, befragt worden und man habe ihn am Rücken, ins Gesicht und im Bereich der Augen geschlagen. Ihm sei auch gedroht worden, dass man nicht aufhören werde ihn zu verfolgen und man ihn auch erschießen könnte. Er sei am Abend gegen 22 Uhr mitgenommen und am nächsten Tag am Nachmittag einfach allein zurückgelassen worden und sei wieder nach XXXX nach Hause gegangen. Bei einem Freund habe er sich gewaschen, danach sei er nach XXXX zu seiner Schwiegermutter gelangt, wo bereits seine Ehefrau gewesen wäre, die von einem Verwandten am Abend hingebracht worden sei. Er habe seiner Ehefrau erklärt, dass er eine Zeit nach Inguschetien fahre. Weil er einen Freund in Inguschetien nicht telefonisch erreicht habe, sei er (im März) nach Astrachan gereist. Nach ein oder zwei Wochen habe er mit einem Freund in Tschetschenien telefoniert, dem er gebeten habe, seiner Frau auszurichten, dass er in Inguschetien sei und es ihm gut gehe. Er habe seiner Ehefrau deshalb nicht den korrekten Aufenthaltsort genannt, weil man diese jederzeit befragen hätte können. Etwa ein oder zwei Monate, in denen er im Astrachaner Oblast gewesen wäre, habe er nicht telefoniert und nichts von sich hören lassen. Er habe dort 26 Jahre gelebt und habe dort viele Freunde und Bekannte, bei denen er abwechselt gelebt hätte. Er sei nicht nur bei einem Freund geblieben, weil er niemandem zur Last hätte fallen wollen. Seine Mutter lebe noch immer in Astrachan mit seinen Schwestern. Er habe irgendwann Ende Juni seine Ehefrau angerufen. Es habe jedoch nicht seine Ehefrau, sondern seine Schwiegermutter das Telefonat angenommen, diese habe ihm erklärt, dass seine Ehefrau an einen ihr nicht bekannten Ort im Ausland gereist sei. Er sei noch bis August geblieben und habe Gelegenheitsarbeiten angenommen. Am 18.08.2009 sei er nach Astrachan und am 20.08.2009 nach Moskau gelangt, von wo aus er weiter nach Brest sowie nach Polen gereist sei. Am 23.08.2009 habe er in Teraspol um Asyl angesucht. Seine beiden Töchter seien zunächst im Astrachaner Oblast zur Schule gegangen. Nachdem sie 2005 nach Tschetschenien in das Haus der Familie gezogen wären, seien sie in XXXX zur Schule gegangen. Er habe sich erst 2007 dort angemeldet, weil im Herkunftsstaat Personen, die irgendwo leben, sich oft jahrelang nicht anmelden. Bei ihm in der Heimat sei es mit der Anmeldung nicht schwierig. Sein Auslandsreisepass sei in Grosny ausgestellt worden. Befragt gab er an, dass er nicht erklärten könnte, warum die Behörde mit der Kennzahl in Moskau im Reisepass stehe. Es habe 2008 keinen Anlass gegeben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Den Saal, in denen er die Computerspiele angeboten habe, habe er nur gemietet, die Computer habe er verkauft. Er sei niemals politisch tätig gewesen. In Astrachan habe er Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, in Tschetschenien jedoch nicht. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religion oder mit Behörden oder Ämtern im Herkunftsstaat gehabt. Er sei in keinen anderen Teil von Russland gezogen, weil man ihn in Russland hätte finden können, er habe sogar in Österreich ein mulmiges Gefühl. Er wisse nicht, ob er von den "Kadyrovs" oder den "Jemadaevci", die eine ähnliche Struktur wie die "Kadyrovs" hätten, verfolgt worden wäre. Ein Zahnarzt sei ermordet worden, weil er immer wieder von Maskierten mitgenommen worden wäre und Rebellen die Zähne behandelt hätte. Eine beim Passamt tätige Frau sei verschwunden, da ihr unterstellt worden wäre, dass sie den Kämpfern unerlaubter Weise Pässe ausgestellt habe. Seine Mutter sowie seine Schwester würden im Astrachaner Oblast leben. Er habe vier Brüder, von denen drei in Tschetschenen leben und einer eine Lehre in Tschetschenien mache, der jedoch in Astrachan gemeldet sei. Neben seiner Frau und seinen Kindern sei noch ein Bruder mit seiner Familie in Österreich aufhältig. Er habe Probleme mit der Wirbelsäule und den Nieren und er leide unter allgemeiner Schwäche. Seine Kinder seien nervös.Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er bei den österreichischen Behörden bereits seinen Führerschein zum Umschreiben abgegeben habe. Er habe diesbezüglich bereits eine Benachrichtigung erhalten, dass er einen Termin zur Überprüfung der Fahrkenntnisse kommen muss. Er sei in der Russischen Föderation eigentlich immer berufstätig gewesen. Er habe inoffiziell in einer Kolchose gearbeitet und sei danach bei einem Bekannten in dessen Firma im Astrachaner Gebiet als Eisenschneider tätig gewesen. Er habe dort 26 Jahre lang gelebt und verschiedene Arbeiten, vor allem in der Metallbranche, durchgeführt. Im Jahr 2005 hätten sie mehr oder weniger aus dem Astrachaner Gebiet wegziehen müssen, weil es dort immer wieder Vorfälle mit Skinheads gegeben habe, die die Landsleute des Beschwerdeführers bedroht und geschlagen hätten. Seinen jüngeren Bruder hätten sie zusammen mit zwölf anderen jungen Leuten festgenommen. Er habe daher Angst um seine Kinder bekommen und das Gebiet verlassen. Eines seiner Kinder sei auch belästigt worden. Er sei nach Tschetschenien in die Heimat zurückgekehrt und habe auf Baustellen gearbeitet. Später habe er sich ein Auto gekauft und sei inoffiziell als Taxifahrer tätig gewesen. Danach habe er auch offiziell einen Raum gemietet und einen Saal mit Computerspielen aufgemacht. Er habe ausreisen müssen, weil ihn Leute, die ihn aus seinem Dorf römisch 40 gekannt hätten, für Taxifahrten bestellt hätten und er diese Personen zB nach Astrachan gefahren habe. Er habe wegen zwei jungen Studenten, die er gefahren hätte, Schwierigkeiten bekommen, weil diese in die Berge, vermutlich zu Rebellen, geflüchtet wären. Man habe die Häuser der Eltern der beiden Personen angezündet. Eines Abends sei er am Nachhauseweg von bewaffneten Uniformierten angehalten worden, die sein Auto angehalten hätten. Er habe ihnen mit seinem Auto bis zum Waldesrand folgen müssen und sie hätten ihn wegen der beiden Studenten begonnen zu verhören. Vermutlich sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer mit den Studenten in Verbindung stehe, obwohl er diese lediglich chauffiert habe. Er sei in der Folge bedroht und genötigt worden. Seiner Frau habe er über seine Probleme meist nichts erzählt, weil diese Schilddrüsenprobleme habe und die Ärzte erklärt hätten, dass Aufregung für sie schlecht sei. Es sei ihm von den Personen in Militäruniform erklärt worden, dass er von nun an beobachtet werde. Der Vorfall habe sich irgendwann im Jahr 2008 ereignet. Er sei von dort weggefahren und habe sich seither gefürchtet. Anfang März 2009 habe er noch einen Kunden namens römisch 40 , der früher in Österreich gelebt habe, am Abend um 21 oder 22 Uhr nach Hause gefahren. Als der Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, hätten Leute am Fenster geklopft und ihn aufgefordert mitzukommen, weil römisch 40 auch in die Wälder gegangen wäre. Obwohl die Personen lediglich Kunden des Beschwerdeführers gewesen wären, hätte man den Beschwerdeführer verfolgt, da er als Verbündeter angesehen worden sei. Er habe seiner Frau erklärt, dass sie, falls er innerhalb einer Stunde nicht heimkomme, zu ihrer Mutter reisen sollte. Er sei in einem verlassenen Haus hinter dem Dorf nach seinen Kunden, die er im Taxi gefahren habe, befragt worden und man habe ihn am Rücken, ins Gesicht und im Bereich der Augen geschlagen. Ihm sei auch gedroht worden, dass man nicht aufhören werde ihn zu verfolgen und man ihn auch erschießen könnte. Er sei am Abend gegen 22 Uhr mitgenommen und am nächsten Tag am Nachmittag einfach allein zurückgelassen worden und sei wieder nach römisch 40 nach Hause gegangen. Bei einem Freund habe er sich gewaschen, danach sei er nach römisch 40 zu seiner Schwiegermutter gelangt, wo bereits seine Ehefrau gewesen wäre, die von einem Verwandten am Abend hingebracht worden sei. Er habe seiner Ehefrau erklärt, dass er eine Zeit nach Inguschetien fahre. Weil er einen Freund in Inguschetien nicht telefonisch erreicht habe, sei er (im März) nach Astrachan gereist. Nach ein oder zwei Wochen habe er mit einem Freund in Tschetschenien telefoniert, dem er gebeten habe, seiner Frau auszurichten, dass er in Inguschetien sei und es ihm gut gehe. Er habe seiner Ehefrau deshalb nicht den korrekten Aufenthaltsort genannt, weil man diese jederzeit befragen hätte können. Etwa ein oder zwei Monate, in denen er im Astrachaner Oblast gewesen wäre, habe er nicht telefoniert und nichts von sich hören lassen. Er habe dort 26 Jahre gelebt und habe dort viele Freunde und Bekannte, bei denen er abwechselt gelebt hätte. Er sei nicht nur bei einem Freund geblieben, weil er niemandem zur Last hätte fallen wollen. Seine Mutter lebe noch immer in Astrachan mit seinen Schwestern. Er habe irgendwann Ende Juni seine Ehefrau angerufen. Es habe jedoch nicht seine Ehefrau, sondern seine Schwiegermutter das Telefonat angenommen, diese habe ihm erklärt, dass seine Ehefrau an einen ihr nicht bekannten Ort im Ausland gereist sei. Er sei noch bis August geblieben und habe Gelegenheitsarbeiten angenommen. Am 18.08.2009 sei er nach Astrachan und am 20.08.2009 nach Moskau gelangt, von wo aus er weiter nach Brest sowie nach Polen gereist sei. Am 23.08.2009 habe er in Teraspol um Asyl angesucht. Seine beiden Töchter seien zunächst im Astrachaner Oblast zur Schule gegangen. Nachdem sie 2005 nach Tschetschenien in das Haus der Familie gezogen wären, seien sie in römisch 40 zur Schule gegangen. Er habe sich erst 2007 dort angemeldet, weil im Herkunftsstaat Personen, die irgendwo leben, sich oft jahrelang nicht anmelden. Bei ihm in der Heimat sei es mit der Anmeldung nicht schwierig. Sein Auslandsreisepass sei in Grosny ausgestellt worden. Befragt gab er an, dass er nicht erklärten könnte, warum die Behörde mit der Kennzahl in Moskau im Reisepass stehe. Es habe 2008 keinen Anlass gegeben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Den Saal, in denen er die Computerspiele angeboten habe, habe er nur gemietet, die Computer habe er verkauft. Er sei niemals politisch tätig gewesen. In Astrachan habe er Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, in Tschetschenien jedoch nicht. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religion oder mit Behörden oder Ämtern im Herkunftsstaat gehabt. Er sei in keinen anderen Teil von Russland gezogen, weil man ihn in Russland hätte finden können, er habe sogar in Österreich ein mulmiges Gefühl. Er wisse nicht, ob er von den "Kadyrovs" oder den "Jemadaevci", die eine ähnliche Struktur wie die "Kadyrovs" hätten, verfolgt worden wäre. Ein Zahnarzt sei ermordet worden, weil er immer wieder von Maskierten mitgenommen worden wäre und Rebellen die Zähne behandelt hätte. Eine beim Passamt tätige Frau sei verschwunden, da ihr unterstellt worden wäre, dass sie den Kämpfern unerlaubter Weise Pässe ausgestellt habe. Seine Mutter sowie seine Schwester würden im Astrachaner Oblast leben. Er habe vier Brüder, von denen drei in Tschetschenen leben und einer eine Lehre in Tschetschenien mache, der jedoch in Astrachan gemeldet sei. Neben seiner Frau und seinen Kindern sei noch ein Bruder mit seiner Familie in Österreich aufhältig. Er habe Probleme mit der Wirbelsäule und den Nieren und er leide unter allgemeiner Schwäche. Seine Kinder seien nervös.

Nach Einräumung der Möglichkeit in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Tschetschenien Einsicht zu nehmen führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies nicht benötige, weil er dort gelebt habe und alles im Internet stehe. Der Beschwerdeführer wisse, dass man dort ständig Angst um sein Leben haben müsste. Er habe zwar nicht um sich, sondern um seine Kinder Angst gehabt. Der Beschwerdeführer sei sich nunmehr ganz sicher, dass er nicht am Leben gelassen werde, falls er abgeschoben werde. Er könnte noch vieles erzählen, was gewesen sei und was nicht. Es würde genügen, dass man ihm in der Heimat unterstelle, dass er ein Kämpfer sei, um ihn zu erschießen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 10.406-BAS wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2009 bzgl. der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen unter Spruchpunkt II. dieser Antrag gemäß § 8 leg.cit. auch bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 leg.cit. ist der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 10.406-BAS wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2009 bzgl. der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag gemäß Paragraph 8, leg.cit. auch bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg.cit. ist der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass bereits im Bescheid zum Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers festgehalten worden wäre, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich des Zeitpunktes des behaupteten fluchtauslösenden Vorfalles auffällig unterscheiden. Ein Ereignis, dass so schwerwiegende Folgen für das weitere Leben der Familie des Beschwerdeführers nach sich gezogen haben soll, wäre jedoch mit Sicherheit detailreich im Gedächtnis haften geblieben. Ein derartiger Unterschied hinsichtlich der zeitlichen Umstände lasse den Schluss zu, dass es sich bei diesem Ereignis nicht um Erlebtes handle, sondern um ein Konstrukt, dass der Erlangung der Flüchtlingseigenschaft dienlich sein soll. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer nach seinen Schilderungen im Anschluss an diesem angeblichen Übergriff im März noch bis Mitte August - also fast ein halbes Jahr - in der Gegend von Astrachan aufgehalten und sei dort teilweise sogar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daraus ergebe sich, dass nach dem Beschwerdeführer keinesfalls seitens der Behörden seines Herkunftsstaates gezielt gesucht werde.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei und dass auch andere asylrelevante Sachverhalte nicht hätten festgestellt werden können. Weiters ergebe sich aufgrund seiner persönlichen Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung des Beschwerdeführers.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei und dass auch andere asylrelevante Sachverhalte nicht hätten festgestellt werden können. Weiters ergebe sich aufgrund seiner persönlichen Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung des Beschwerdeführers.

Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass schon aus dem Grunde, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit habe versagt werden müssen, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Auch aus der allgemeinen Lage aus Tschetschenien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr eine besondere Gefahr zu gewärtigen hätte und sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde. Zumal er zahlreiche Angehörige in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation habe, könne daher nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nicht wiederum - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - die Befriedigung seiner primären Lebensbedürfnisse und die seiner Familie möglich wäre.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde dargelegt, dass schon aus dem Grunde, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit habe versagt werden müssen, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Auch aus der allgemeinen Lage aus Tschetschenien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr eine besondere Gefahr zu gewärtigen hätte und sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde. Zumal er zahlreiche Angehörige in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation habe, könne daher nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nicht wiederum - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - die Befriedigung seiner primären Lebensbedürfnisse und die seiner Familie möglich wäre.

Zu Spruchpunkt III. wurde - nach Anführung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -festgehalten, dass der Antragsteller in Österreich über einen Bruder verfügt, mit dem er jedoch seit vielen Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe und nicht von ihm abhängig sei. Hinsichtlich der Mitglieder seiner Kernfamilie liege jedoch ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde - nach Anführung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -festgehalten, dass der Antragsteller in Österreich über einen Bruder verfügt, mit dem er jedoch seit vielen Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe und nicht von ihm abhängig sei. Hinsichtlich der Mitglieder seiner Kernfamilie liege jedoch ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund falscher und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Würdigung. Insbesondere sei aus den angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung stütze. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft und komme zum falschen Ergebnis, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Die unterschiedlichen Zeitpunkte seiner Mitnahme würden lediglich einen scheinbaren Widerspruch darstellen. Der Widerspruch sei ihnen überdies nicht vorgehalten worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er abends, nachdem er von der Arbeit nach Hause gekommen sei und deren Gäste sie verlassen hätten, geholt worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt anwesend und Zeugin gewesen, wie ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Es sei gegen zehn Uhr abends gewesen. Sie hätte nicht gewusst, wie es dazu gekommen sei, dass in ihren Aussagen vom 19.08.2009 festgehalten wurde, dass ihr Ehemann morgens geholt worden wäre. Dies sei jedoch falsch, da er morgens auch gar nicht geholt worden wäre, da er normalerweise bereits um halb 7 Uhr zur Arbeit aufgebrochen sei. Dabei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handeln. Laut Ehefrau des Beschwerdeführers ergebe sich aus ihrer Einvernahme vom 20.04.2010, dass ihr Ehemann am Abend abgeholt worden sei und habe die Ehefrau angegeben, dass sie in der betreffenden Nacht weggefahren wären und bei der Mutter gelebt hätten. In Zusammenschau mit den Angaben ihres Ehemannes, wonach er ihr aufgetragen hätte, nach einer Stunde Wartezeit zu ihrer Mutter aufzubrechen, ergebe sich, dass er abends abgeholt und sie noch in der gleichen Nacht zu ihrer Mutter geflohen wäre. Der Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer fast ein halbes Jahr lang noch in Astrachan aufhalten hätte können, ohne von den Behörden gefunden zu werden, deute darauf hin, dass er nicht gesucht worden wäre, gehe ins Leere, weil nicht berücksichtigt werde, dass er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten, seinen Aufenthaltsort immer wieder geändert und nur gelegentlich kurz gearbeitet habe. Er habe dort 26 Jahre lang gelebt, kenne die Gegend sehr gut und habe sehr viele Freunde dort, bei denen er sich verstecken könnte. Außerdem sei er alleine - ohne seine Familie - dort und habe sich verstecken können. Wäre er mit seiner Familie bei einem stetigen Wohnsitz gewesen, wäre er gefunden worden. Vor dem Hintergrund der Situation in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unterstellten Naheverhältnisses zu Personen im Widerstand ebenso als Sympathisant gehalten werde, weswegen er auch bereits Entführung und Gewalt ausgesetzt gewesen sei und er weiterhin einem hohem Risiko ausgesetzt sei, verschleppt, gefoltert und ermordet zu werden. Hinsichtlich der gefährlichen und menschenrechtswidrigen Situation in Tschetschenien wurde auszugsweise auf Berichte von Human Rights Watch aus 2009 wiedergegeben. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung sowohl aus politischen Gründen als auch aufgrund seines ihm unterstellten Naheverhältnisses zu Widerstandskämpfern wegen des GFK-Grundes der sozialen Gruppe verfolgt werde. Auch die Non-Refoulement-Prüfung der Behörde werde einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht. Die belangte Behörde hätte sich mit seiner konkreten Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandersetzen müssen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 MRK drohe. Es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit iSd Art. 33 GFK bedroht wären, weshalb Abschiebungshindernisse des § 50 Abs. 1 du 2 FPG 2005 vorliegen würden.Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund falscher und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Würdigung. Insbesondere sei aus den angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung stütze. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft und komme zum falschen Ergebnis, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Die unterschiedlichen Zeitpunkte seiner Mitnahme würden lediglich einen scheinbaren Widerspruch darstellen. Der Widerspruch sei ihnen überdies nicht vorgehalten worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er abends, nachdem er von der Arbeit nach Hause gekommen sei und deren Gäste sie verlassen hätten, geholt worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt anwesend und Zeugin gewesen, wie ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Es sei gegen zehn Uhr abends gewesen. Sie hätte nicht gewusst, wie es dazu gekommen sei, dass in ihren Aussagen vom 19.08.2009 festgehalten wurde, dass ihr Ehemann morgens geholt worden wäre. Dies sei jedoch falsch, da er morgens auch gar nicht geholt worden wäre, da er normalerweise bereits um halb 7 Uhr zur Arbeit aufgebrochen sei. Dabei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handeln. Laut Ehefrau des Beschwerdeführers ergebe sich aus ihrer Einvernahme vom 20.04.2010, dass ihr Ehemann am Abend abgeholt worden sei und habe die Ehefrau angegeben, dass sie in der betreffenden Nacht weggefahren wären und bei der Mutter gelebt hätten. In Zusammenschau mit den Angaben ihres Ehemannes, wonach er ihr aufgetragen hätte, nach einer Stunde Wartezeit zu ihrer Mutter aufzubrechen, ergebe sich, dass er abends abgeholt und sie noch in der gleichen Nacht zu ihrer Mutter geflohen wäre. Der Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer fast ein halbes Jahr lang noch in Astrachan aufhalten hätte können, ohne von den Behörden gefunden zu werden, deute darauf hin, dass er nicht gesucht worden wäre, gehe ins Leere, weil nicht berücksichtigt werde, dass er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten, seinen Aufenthaltsort immer wieder geändert und nur gelegentlich kurz gearbeitet habe. Er habe dort 26 Jahre lang gelebt, kenne die Gegend sehr gut und habe sehr viele Freunde dort, bei denen er sich verstecken könnte. Außerdem sei er alleine - ohne seine Familie - dort und habe sich verstecken können. Wäre er mit seiner Familie bei einem stetigen Wohnsitz gewesen, wäre er gefunden worden. Vor dem Hintergrund der Situation in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unterstellten Naheverhältnisses zu Personen im Widerstand ebenso als Sympathisant gehalten werde, weswegen er auch bereits Entführung und Gewalt ausgesetzt gewesen sei und er weiterhin einem hohem Risiko ausgesetzt sei, verschleppt, gefoltert und ermordet zu werden. Hinsichtlich der gefährlichen und menschenrechtswidrigen Situation in Tschetschenien wurde auszugsweise auf Berichte von Human Rights Watch aus 2009 wiedergegeben. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung sowohl aus politischen Gründen als auch aufgrund seines ihm unterstellten Naheverhältnisses zu Widerstandskämpfern wegen des GFK-Grundes der sozialen Gruppe verfolgt werde. Auch die Non-Refoulement-Prüfung der Behörde werde einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht. Die belangte Behörde hätte sich mit seiner konkreten Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandersetzen müssen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 MRK drohe. Es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit iSd Artikel 33, GFK bedroht wären, weshalb Abschiebungshindernisse des Paragraph 50, Absatz eins, du 2 FPG 2005 vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 22.03.2012 wurde die Beschwerdeverhandlung für den 17.04.2012 anberaumt und gleichzeitig das Parteiengehör zu den aktuellen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien in Russland Stand Februar 2012 eingeräumt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.04.2012 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit der Verhandlung seiner Ehefrau in Anwesenheit von RA Dr. Anja Oberkofler, der die Vollmacht mündlich für die Verhandlung erteilt wurde, jedoch keine Zustellvollmacht erteilt wurde, durchgeführt.

Die ausgewiesene Vertreterin brachte folgende Unterlagen in Vorlage:

Befundbericht betreffend die Tochter XXXX, erstellt von Dr. XXXX, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 16.04.2012, mit der Diagnose Skoliose,Befundbericht betreffend die Tochter römisch 40 , erstellt von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 16.04.2012, mit der Diagnose Skoliose,

eine zahnmedizinische Bestätigung betreffend die Tochter XXXX und XXXX, vom 04.04.2012, wonach bei beiden vor Kurzem eine dringend nötige zahnmedizinische Behandlung in Form einer festsitzenden Kieferorthopädie sowie Sanierung eines Schmelzdefektgebisses begonnen wurde, beim Sohn XXXX sei wegen seiner angeborenen Missbildung (Wolfrachen) im Sommer die erste Operation zum Gaumenschluss durchgeführt worden. Die weiteren dringend notwendigen Operationen könnten erst in den nächsten Jahren je nach Wachstum vorgenommen werden,eine zahnmedizinische Bestätigung betreffend die Tochter römisch 40 und römisch 40 , vom 04.04.2012, wonach bei beiden vor Kurzem eine dringend nötige zahnmedizinische Behandlung in Form einer festsitzenden Kieferorthopädie sowie Sanierung eines Schmelzdefektgebisses begonnen wurde, beim Sohn römisch 40 sei wegen seiner angeborenen Missbildung (Wolfrachen) im Sommer die erste Operation zum Gaumenschluss durchgeführt worden. Die weiteren dringend notwendigen Operationen könnten erst in den nächsten Jahren je nach Wachstum vorgenommen werden,

ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 10.04.2012 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, die an einer Anpassungsstörung und Depression leide und über das Therapiezentrum "XXXX" der Volkshilfe bei der Psychotherapeutin XXXX in psychotherapeutischer Behandlung sei,ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 10.04.2012 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, die an einer Anpassungsstörung und Depression leide und über das Therapiezentrum "XXXX" der Volkshilfe bei der Psychotherapeutin römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung sei,

ein Sprachzertifikat im Niveau A2 betreffend den Beschwerdeführer sowie weitere Deutschkurszertifikate,

Bestätigungen über Teilnahme an Deutschkursen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers,

eine schriftliche Zusage von XXXX datiert mit 03.04.2012, dass der Beschwerdeführer im Falle eines positiven Asylbescheides in seinem Betrieb für diverse Hausmeistertätigkeiten beschäftigt werde,eine schriftliche Zusage von römisch 40 datiert mit 03.04.2012, dass der Beschwerdeführer im Falle eines positiven Asylbescheides in seinem Betrieb für diverse Hausmeistertätigkeiten beschäftigt werde,

eine undatierte und nicht unterzeichnete Bestätigung der XXXX, wonach der mj. XXXX seit 04.10.2011 am Karatetraining teilnehme,eine undatierte und nicht unterzeichnete Bestätigung der römisch 40 , wonach der mj. römisch 40 seit 04.10.2011 am Karatetraining teilnehme,

eine Bestätigung vom Russischen Kultur- und Bildungszentrum "XXXX", dass der Beschwerdeführer aktiv am Vereinsleben teilnehme sowie öffentliche Arbeit leiste sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers am Wochenende den Kurs "Russisch für Kinder" besuchen,

diverse Unterstützungsschreiben für die Familie des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst befragt an, dass er hinsichtlich seiner bisherigen Angaben lediglich korrigieren wolle, dass seine Ehefrau und er übereinstimmend angegeben hätten, er sei in der Nacht mitgenommen worden, als er bereits ins Bett gehen hätte wollen. Hinsichtlich seiner Ehefrau sei fälschlicherweise protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer in der Früh verhaftet worden sei. Die Dolmetscherin sei eine Österreicherin, die schlecht Russisch gesprochen habe, daher hätte sie der Beschwerdeführer auch nicht verstehen können. Er sei Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem, sei am XXXX in XXXX im Bezirk Kurtschaloevski geboren. Als er ein Kind gewesen sei, wären sie nach Astrachan gezogen, wo er bis 2005 geblieben sei. Er sei danach nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er zwei oder drei Monate in XXXX und danach in seinem Heimatort XXXX gelebt habe, wo er bis März 2009 geblieben sei. Anfang März 2009 sei er wieder nach Astrachan gefahren und habe bis zu seiner Ausreise 2009 dort gelebt.Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst befragt an, dass er hinsichtlich seiner bisherigen Angaben lediglich korrigieren wolle, dass seine Ehefrau und er übereinstimmend angegeben hätten, er sei in der Nacht mitgenommen worden, als er bereits ins Bett gehen hätte wollen. Hinsichtlich seiner Ehefrau sei fälschlicherweise protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer in der Früh verhaftet worden sei. Die Dolmetscherin sei eine Österreicherin, die schlecht Russisch gesprochen habe, daher hätte sie der Beschwerdeführer auch nicht verstehen können. Er sei Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem, sei am römisch 40 in römisch 40 im Bezirk Kurtschaloevski geboren. Als er ein Kind gewesen sei, wären sie nach Astrachan gezogen, wo er bis 2005 geblieben sei. Er sei danach nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er zwei oder drei Monate in römisch 40 und danach in seinem Heimatort römisch 40 gelebt habe, wo er bis März 2009 geblieben sei. Anfang März 2009 sei er wieder nach Astrachan gefahren und habe bis zu seiner Ausreise 2009 dort gelebt.

Auf Vorhalt, dass dieser laut Kopie des Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers von 14.05.1994 bis 12.05.2007 in XXXX im Gebiet von Astrachan und ab 24.05.2007 in XXXX gemeldet gewesen wäre, führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er bereits 2005 nach XXXX gezogen sei, sich jedoch erst zwei Jahre später dort hätte anmelden müssen. Er habe nach Tschetschenien zurückkehren müssen, da es dort Vorfälle mit Skinheads gegeben habe, wodurch zwei Häuser von Tschetschenen angezündet worden wären und sein Bruder verhaftet worden sei, weil es eine Auseinandersetzung gegeben habe. Alle jungen Männer, die an dieser Auseinandersetzung beteiligt gewesen wären, seien damals festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule besucht, danach habe er keine weitere Ausbildung absolviert. Er habe bis zu seiner Eheschließung bei seinen Eltern gelebt und ihnen in der Landwirtschaft geholfen. Nach der Eheschließung mit seiner Frau 1996 sei er ständig diversen Tätigkeiten nachgegangen, jedoch ohne Anmeldung. In Tschetschenien habe er private Bautätigkeiten absolviert, habe ein Auto gekauft und sei als selbständiger Taxifahrer tätig gewesen. Er habe sich nirgends angemeldet. Er habe danach auch einen Saal mit Computerspielen eröffnet, der offiziell gewesen wäre und so sei sein Lebensunterhalt gesichert gewesen. Er sei in Tschetschenien nie politisch tätig gewesen und habe sich während der beiden Tschetschenienkriege in Astrachan aufgehalten und selbst nicht gekämpft. Er kenne nicht alle seine Verwandten und habe die meiste Zeit in Astrachan gelebt und nicht so viel Kontakt zu seinen Verwandten gehabt. Auch in seiner Familie seien jedoch einige Kämpfer gewesen und auch getötet worden. Auch nach dem Krieg seien einige Verwandte getötet worden, wie sein Cousin, der nicht selbst gekämpft habe. Er habe die tschetschenischen Kämpfer nicht unterstützt, jedoch hätte man ihm die Unterstützung vorgeworfen. Sein Bruder XXXX auch XXXX, der am XXXX geboren sei, lebe in XXXX und habe in Österreich den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe Probleme mit der tschetschenischen Regierung gehabt, weil ihm vorgeworfen worden wäre, dass er in seinem Taxi Widerstandskämpfer transportiert habe. Er sei angehalten und verhört, jedoch nicht verhaftet worden. Von Ende 2008 bis März 2009 sei er rund zehn Mal oder öfter mitgenommen worden, das letzte Mal sei er von zu Hause mitgenommen und stark geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt zwei Mitnahmen geschildert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er von zu Hause lediglich einmal mitgenommen worden sei, ansonsten sei er zehn Mal oder öfter angehalten worden. Das letzte Mal sei er Anfang März 2009 mitgenommen worden, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei und drei Frauen namens XXXX, XXXX und XXXX bei seiner Ehefrau gewesen wären. Als er nach Hause gekommen sei, wären sie weggegangen. Es hätten Männer in Militäruniformen ans Fenster der Wohnung im Erdgeschoß geklopft. Er sei hinausgegangen, während seine Ehefrau bei der Türe geblieben wäre. Er sei von den Männern aufgefordert worden, mitzukommen und habe seiner Ehefrau erklärt, dass der Cousin des Beschwerdeführers sie zu ihren Eltern bringen sollte, wenn der Beschwerdeführer länger als eine Stunde weg sei. Man habe ihn in ein leeres Haus am Ortsrand gebracht, wo er in ein Zimmer eingesperrt und mit Handschellen gefesselt worden wäre. Es seien zwei junge Männer aus seinem Dorf sowie XXXX, die alle seine Kunden gewesen wären, zu den Widerstandskämpfern gegangen. Man habe den Beschwerdeführer unterstellt, dass er alle drei unterstützt habe und dass er wisse, wo diese aufhältig seien. Er habe diese drei Personen jedoch lediglich im Taxi mitgenommen und nicht bewusst zu Kämpfern in den Wald gebracht. Auch habe er nichts über die Tätigkeit der Männer gewusst und habe auch selbst nicht am Krieg teilgenommen. Er sei in dieser Nacht stark geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden. Bis am nächsten Tag am Vormittag sei er von drei Männern angehalten worden. Er habe gefragt, ob er von den Fesseln befreit werde, daraufhin sei ihm jedoch gedroht worden, dass auch die gesamte Familie Probleme bekomme, wenn er nichts über die Widerstandskämpfer erzähle. Jemand habe die Männer angerufen und diese hätten eilig wegfahren müssen, sodass der Beschwerdeführer hätte fliehen können. Die anderen Anhaltungen hätten eine halbe Stunde bis zu einer Stunde gedauert und er sei von zwei bis vier Männern ebenfalls erniedrigt, geschlagen und wieder freigelassen worden. Es habe sich um Angehörige der Struktur der Sicherheitsorgane namens "SB" gehandelt, die Kadyrow-Anhänger gewesen wären. Man habe den Beschwerdeführer vorgeworfen, dass auch er zu den "Teufeln" übertreten wolle. Nach seiner letzten Freilassung im März 2009 sei er zu seiner Ehefrau gefahren, die bei ihren Eltern gewesen wäre. Er sei nach Astrachan gefahren, habe jedoch seiner Ehegattin erklärt, dass er nach Inguschetien reise und sie sich keine Sorgen machen sollte. Weil er 26 Jahre in Astrachan gelebt hätte, habe er viele Freunde, Bekannte und Mitschüler, bei denen er aufhältig gewesen wäre. Der unmittelbar fluchtauslösende Grund sei die Angst um sein Leben gewesen, da viele unschuldige Menschen verschwunden wären oder als Widerstandskämpfer angezogen und getötet worden wären. Er sei am 18.08.2009 von XXXX nach Astrachan gefahren und in der Folge weiter über Weißrussland nach Polen, wo er einen Asylantrag hätte stellen müssen und ihm sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden wäre. Bei der Ausstellung seiner Reisepässe habe es keine Probleme gegeben und sei sein Inlandsreisepass in Astrachan (AS 11, 27.3.2003) und sein Auslandsreisepass sei ausgestellt worden, als die Probleme begonnen hätten (AS 23 am 7.11.2008). Seine beiden Brüder, seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor im Gebiet von Astrachan leben. Seine Tanten und Onkeln mütterlicherseits würden in Russland, außerhalb von Tschetschenien, leben. Mit seiner Mutter und seinen Schwestern telefoniere er gelegentlich. Soweit er wisse, hätten diese Verwandten von ihm keine Schwierigkeiten und würden auch wahrscheinlich keine Probleme habe, weil es Frauen seien. Seine beiden Brüder würden im Astrachaner Gebiet leben, genau wisse er nicht, wo sie gemeldet seien. Alle Tschetschenen würden in Russland Schwierigkeiten haben. Es würden immer Tschetschenen verdächtigt, wenn im Ort etwas passiere. Sie seien jedoch der Meinung, dass es ruhiger sei als in Tschetschenien. Er habe sein Auto nicht verkauft, sondern seinem Bruder gegeben. In der Zwischenzeit habe er das Auto verkauft und sei mehrmals nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Sein Bruder sei nur unter der Bedingung in Ruhe gelassen worden, weil er sich verpflichtet habe, dass er die Personen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers verständigen würde. Es sei ihm nicht bekannt, ob sein Bruder tatsächlich in Astrachan nach ihm befragt worden wäre, sein jüngster Bruder, der in Tschetschenien lebe, sei jedoch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, als er mit dem PKW des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei, dessen Fahrzeugpapiere glaublich auf den Beschwerdeführer ausgestellt seien.Auf Vorhalt, dass dieser laut Kopie des Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers von 14.05.1994 bis 12.05.2007 in römisch 40 im Gebiet von Astrachan und ab 24.05.2007 in römisch 40 gemeldet gewesen wäre, führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er bereits 2005 nach römisch 40 gezogen sei, sich jedoch erst zwei Jahre später dort hätte anmelden müssen. Er habe nach Tschetschenien zurückkehren müssen, da es dort Vorfälle mit Skinheads gegeben habe, wodurch zwei Häuser von Tschetschenen angezündet worden wären und sein Bruder verhaftet worden sei, weil es eine Auseinandersetzung gegeben habe. Alle jungen Männer, die an dieser Auseinandersetzung beteiligt gewesen wären, seien damals festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule besucht, danach habe er keine weitere Ausbildung absolviert. Er habe bis zu seiner Eheschließung bei seinen Eltern gelebt und ihnen in der Landwirtschaft geholfen. Nach der Eheschließung mit seiner Frau 1996 sei er ständig diversen Tätigkeiten nachgegangen, jedoch ohne Anmeldung. In Tschetschenien habe er private Bautätigkeiten absolviert, habe ein Auto gekauft und sei als selbständiger Taxifahrer tätig gewesen. Er habe sich nirgends angemeldet. Er habe danach auch einen Saal mit Computerspielen eröffnet, der offiziell gewesen wäre und so sei sein Lebensunterhalt gesichert gewesen. Er sei in Tschetschenien nie politisch tätig gewesen und habe sich während der beiden Tschetschenienkriege in Astrachan aufgehalten und selbst nicht gekämpft. Er kenne nicht alle seine Verwandten und habe die meiste Zeit in Astrachan gelebt und nicht so viel Kontakt zu seinen Verwandten gehabt. Auch in seiner Familie seien jedoch einige Kämpfer gewesen und auch getötet worden. Auch nach dem Krieg seien einige Verwandte getötet worden, wie sein Cousin, der nicht selbst gekämpft habe. Er habe die tschetschenischen Kämpfer nicht unterstützt, jedoch hätte man ihm die Unterstützung vorgeworfen. Sein Bruder römisch 40 auch römisch 40 , der am römisch 40 geboren sei, lebe in römisch 40 und habe in Österreich den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe Probleme mit der tschetschenischen Regierung gehabt, weil ihm vorgeworfen worden wäre, dass er in seinem Taxi Widerstandskämpfer transportiert habe. Er sei angehalten und verhört, jedoch nicht verhaftet worden. Von Ende 2008 bis März 2009 sei er rund zehn Mal oder öfter mitgenommen worden, das letzte Mal sei er von zu Hause mitgenommen und stark geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt zwei Mitnahmen geschildert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er von zu Hause lediglich einmal mitgenommen worden sei, ansonsten sei er zehn Mal oder öfter angehalten worden. Das letzte Mal sei er Anfang März 2009 mitgenommen worden, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei und drei Frauen namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bei seiner Ehefrau gewesen wären. Als er nach Hause gekommen sei, wären sie weggegangen. Es hätten Männer in Militäruniformen ans Fenster der Wohnung im Erdgeschoß geklopft. Er sei hinausgegangen, während seine Ehefrau bei der Türe geblieben wäre. Er sei von den Männern aufgefordert worden, mitzukommen und habe seiner Ehefrau erklärt, dass der Cousin des Beschwerdeführers sie zu ihren Eltern bringen sollte, wenn der Beschwerdeführer länger als eine Stunde weg sei. Man habe ihn in ein leeres Haus am Ortsrand gebracht, wo er in ein Zimmer eingesperrt und mit Handschellen gefesselt worden wäre. Es seien zwei junge Männer aus seinem Dorf sowie römisch 40 , die alle seine Kunden gewesen wären, zu den Widerstandskämpfern gegangen. Man habe den Beschwerdeführer unterstellt, dass er alle drei unterstützt habe und dass er wisse, wo diese aufhältig seien. Er habe diese drei Personen jedoch lediglich im Taxi mitgenommen und nicht bewusst zu Kämpfern in den Wald gebracht. Auch habe er nichts über die Tätigkeit der Männer gewusst und habe auch selbst nicht am Krieg teilgenommen. Er sei in dieser Nacht stark geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden. Bis am nächsten Tag am Vormittag sei er von drei Männern angehalten worden. Er habe gefragt, ob er von den Fesseln befreit werde, daraufhin sei ihm jedoch gedroht worden, dass auch die gesamte Familie Probleme bekomme, wenn er nichts über die Widerstandskämpfer erzähle. Jemand habe die Männer angerufen und diese hätten eilig wegfahren müssen, sodass der Beschwerdeführer hätte fliehen können. Die anderen Anhaltungen hätten eine halbe Stunde bis zu einer Stunde gedauert und er sei von zwei bis vier Männern ebenfalls erniedrigt, geschlagen und wieder freigelassen worden. Es habe sich um Angehörige der Struktur der Sicherheitsorgane namens "SB" gehandelt, die Kadyrow-Anhänger gewesen wären. Man habe den Beschwerdeführer vorgeworfen, dass auch er zu den "Teufeln" übertreten wolle. Nach seiner letzten Freilassung im März 2009 sei er zu seiner Ehefrau gefahren, die bei ihren Eltern gewesen wäre. Er sei nach Astrachan gefahren, habe jedoch seiner Ehegattin erklärt, dass er nach Inguschetien reise und sie sich keine Sorgen machen sollte. Weil er 26 Jahre in Astrachan gelebt hätte, habe er viele Freunde, Bekannte und Mitschüler, bei denen er aufhältig gewesen wäre. Der unmittelbar fluchtauslösende Grund sei die Angst um sein Leben gewesen, da viele unschuldige Menschen verschwunden wären oder als Widerstandskämpfer angezogen und getötet worden wären. Er sei am 18.08.2009 von römisch 40 nach Astrachan gefahren und in der Folge weiter über Weißrussland nach Polen, wo er einen Asylantrag hätte stellen müssen und ihm sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden wäre. Bei der Ausstellung seiner Reisepässe habe es keine Probleme gegeben und sei sein Inlandsreisepass in Astrachan (AS 11, 27.3.2003) und sein Auslandsreisepass sei ausgestellt worden, als die Probleme begonnen hätten (AS 23 am 7.11.2008). Seine beiden Brüder, seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor im Gebiet von Astrachan leben. Seine Tanten und Onkeln mütterlicherseits würden in Russland, außerhalb von Tschetschenien, leben. Mit seiner Mutter und seinen Schwestern telefoniere er gelegentlich. Soweit er wisse, hätten diese Verwandten von ihm keine Schwierigkeiten und würden auch wahrscheinlich keine Probleme habe, weil es Frauen seien. Seine beiden Brüder würden im Astrachaner Gebiet leben, genau wisse er nicht, wo sie gemeldet seien. Alle Tschetschenen würden in Russland Schwierigkeiten haben. Es würden immer Tschetschenen verdächtigt, wenn im Ort etwas passiere. Sie seien jedoch der Meinung, dass es ruhiger sei als in Tschetschenien. Er habe sein Auto nicht verkauft, sondern seinem Bruder gegeben. In der Zwischenzeit habe er das Auto verkauft und sei mehrmals nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Sein Bruder sei nur unter der Bedingung in Ruhe gelassen worden, weil er sich verpflichtet habe, dass er die Personen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers verständigen würde. Es sei ihm nicht bekannt, ob sein Bruder tatsächlich in Astrachan nach ihm befragt worden wäre, sein jüngster Bruder, der in Tschetschenien lebe, sei jedoch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, als er mit dem PKW des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei, dessen Fahrzeugpapiere glaublich auf den Beschwerdeführer ausgestellt seien.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich Deutschkurse besucht, bemühe sich, Deutsch zu lernen, habe bereits viele österreichische Freunde und sie würden gemeinsam Fußball spielen. Er sei auch immer bereit zu helfen, wenn dies erforderlich sei. Er habe keine konkreten gesundheitlichen Probleme und habe vor seiner Ausreise Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Behörden gehabt, in der Russischen Föderation werde jedoch nicht nach ihm gefahndet. Er sei am besagten Abend des Vorfalles um 21 Uhr nach Haus gekommen, der Vorfall habe sich ungefähr um 21:30 Uhr ereignet. Seine beiden Töchter seien noch nicht im Bett gewesen, da seine Frau Besuch von drei Freundinnen gehabt hätte. Als sich der Vorfall ereignet habe, wäre er "normal" angezogen gewesen. Die Männer hätten normale dreifärbige Militäruniformen, sogenannte Camouflage-Uniformen, getragen. Die Personen seien bewaffnet und unmaskiert gewesen. Bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sei er zu einer Million Prozent sicher, dass er dort keine Chance habe, zu überleben. Er würde gerne mit seiner Familie in Österreich bleiben, um hier zu arbeiten, da sich seine Kinder hier sehr gut integriert hätten. Es sei für ihn auf keinen Fall möglich, in die Russische Föderation zurückzukehren, in Tschetschenien würden unschuldige Menschen entführt und getötet und es sei in Russland nicht so schön, wie es berichtet werde.

Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde seine Ehefrau sowie die minderjährige Tochter XXXX in Anwesenheit des Vaters als gesetzlicher Vertreter befragt.Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde seine Ehefrau sowie die minderjährige Tochter römisch 40 in Anwesenheit des Vaters als gesetzlicher Vertreter befragt.

Die ausgewiesene Vertreterin führte hinsichtlich der übermittelten Tschetschenienfeststellungen aus, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben und nach den Ländermaterialien asylrelevante Verfolgungshandlungen aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden könnten.

Die ausgewiesene Vertreterin stellte den Antrag zum Beweis dafür, dass die Erkrankung (Skoliose) der mj. XXXX sowie die Erkrankung des mj. XXXX in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht behandelbar sind, aus dem Gebiet der Orthopädie hinsichtlich der mj. XXXX und hinsichtlich des mj. XXXX aus dem Gebiet der HNO Medizin Recherchen durchzuführen, in eventu ergänzende länderkundliche Erhebungen durchzuführen.Die ausgewiesene Vertreterin stellte den Antrag zum Beweis dafür, dass die Erkrankung (Skoliose) der mj. römisch 40 sowie die Erkrankung des mj. römisch 40 in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht behandelbar sind, aus dem Gebiet der Orthopädie hinsichtlich der mj. römisch 40 und hinsichtlich des mj. römisch 40 aus dem Gebiet der HNO Medizin Recherchen durchzuführen, in eventu ergänzende länderkundliche Erhebungen durchzuführen.

Mit Schreiben vom 03.05.2012 wurde die Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau an den Asylgerichtshof übermittelt. In dieser wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Botschaft zur Anfrage mitgeteilt hatte, dass eine Operation bei Wolfsrachen bzw. Lippengaumenspalte in Tschetschenien am Kinderkrankenhaus der Rep. Tschetschenien (Respublikanskaja Detskaja Klinicheskaja Bolniza) durchgeführt werden könne. Das Krankenhaus sei im Dezember 2009 an der Ul. Kolzova in Grozny eröffnet worden. In der Vergangenheit habe es außerdem wohltätige Aktionen gegeben, im Rahmen derer Chirurgen aus den USA, Deutschland, Österreich und Moskau Operationen, u.a. von derartigen angeborenen Fehlbildungen, am Kinderkrankenhaus in Tschetschenien durchgeführt haben.

Am 29.05.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme vom 24.05.2012 ein, in dem im Wesentlichen angegeben wurde, dass es sich bei der Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau zur Behandelbarkeit von Skoliose in Tschetschenien vom 07.05.2012, die am 10.05.2012 zugestellt wurde, um eine Vermutung handle, jedoch nicht um eine verlässliche Information. Generell sei nach der Erfahrung des Beschwerdeführers für alle Teile der Russischen Föderation anzuzweifeln, dass man eine kostenlose medizinische Behandlung erhalte, da man informelle Zahlungen zu leisten habe, um behandelt zu werden. Darüber hinaus müsse man sämtliche Medikamente für die Behandlung auf eigene Kosten besorgen und dem Krankenhaus zur Verfügung stellen. Im Fall des Beschwerdeführers habe sein Bruder in Krankenhäusern in Grosny und XXXX wegen der Behandelbarkeit von Skoliose und der Behandlungskosten nachgefragt, wobei ihm weder bestätigt werden hätte können, dass Skoliose jedenfalls behandelt werden könne, da dies vom Einzelfall abhängig sei, noch sei ihm die Kostenfreiheit zugesagt worden. Der Gesundheitszustand der Kinder habe sich in jüngster Zeit auch verschlechtert. Da die mj. Tochter XXXX sich seit 16. Mai im Krankenhaus XXXX befinde, weil ihr rechtes Bein nicht mehr einwandfrei funktioniere, die Ursache jedoch nicht bekannt sei, obwohl sie zwischendurch auch zu einer Untersuchung ins AKH XXXX gebracht worden sei. Ihre gesundheitliche Entwicklung und die notwendige medizinische Behandlung seien daher derzeit fraglich. Es werde zudem auf die Integrationsbemühungen hingewiesen, hinsichtlich derer bereits Bestätigungen in Vorlage gebracht worden wären. Sie hätten in mehreren Deutschkursen gut Deutsch gelernt und der Beschwerdeführer habe bereits die A2-Prüfung abgelegt und verfüge über eine Einstellungszusage, sodass er seine Familie versorgen könnte, sobald es ihm gestattet sei zu arbeiten. Bisherige Bemühungen um Saisonarbeit wären leider fehlgeschlagen. Die mj. XXXX sei eine gute Schülerin, sei in der Schule gut integriert und habe viele Freundinnen. Der mj. XXXX lerne derzeit sowohl Karate in XXXX als auch Judo in XXXX, werde sich jedoch für eines davon entscheiden. In der Nachbarschaft sei die gesamte Familie gut integriert und beliebt und sei ein schützenswertes Privat- und Familienleben durch die Familie in Österreich aufgebaut worden. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Aufenthaltsdatenblatt des Krankenhauses XXXX vom 23.05.2012 übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass die mj. XXXX am 16.05.2012 aufgenommen wurde, und bei ihr "Parästhesien und Bauchschmerzen bei Korsettversorgung einer ausgeprägten Skoliose (Seitenverbiegung der Wirbelsäule), F 43.8" diagnostiziert wurden.Am 29.05.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme vom 24.05.2012 ein, in dem im Wesentlichen angegeben wurde, dass es sich bei der Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau zur Behandelbarkeit von Skoliose in Tschetschenien vom 07.05.2012, die am 10.05.2012 zugestellt wurde, um eine Vermutung handle, jedoch nicht um eine verlässliche Information. Generell sei nach der Erfahrung des Beschwerdeführers für alle Teile der Russischen Föderation anzuzweifeln, dass man eine kostenlose medizinische Behandlung erhalte, da man informelle Zahlungen zu leisten habe, um behandelt zu werden. Darüber hinaus müsse man sämtliche Medikamente für die Behandlung auf eigene Kosten besorgen und dem Krankenhaus zur Verfügung stellen. Im Fall des Beschwerdeführers habe sein Bruder in Krankenhäusern in Grosny und römisch 40 wegen der Behandelbarkeit von Skoliose und der Behandlungskosten nachgefragt, wobei ihm weder bestätigt werden hätte können, dass Skoliose jedenfalls behandelt werden könne, da dies vom Einzelfall abhängig sei, noch sei ihm die Kostenfreiheit zugesagt worden. Der Gesundheitszustand der Kinder habe sich in jüngster Zeit auch verschlechtert. Da die mj. Tochter römisch 40 sich seit 16. Mai im Krankenhaus römisch 40 befinde, weil ihr rechtes Bein nicht mehr einwandfrei funktioniere, die Ursache jedoch nicht bekannt sei, obwohl sie zwischendurch auch zu einer Untersuchung ins AKH römisch 40 gebracht worden sei. Ihre gesundheitliche Entwicklung und die notwendige medizinische Behandlung seien daher derzeit fraglich. Es werde zudem auf die Integrationsbemühungen hingewiesen, hinsichtlich derer bereits Bestätigungen in Vorlage gebracht worden wären. Sie hätten in mehreren Deutschkursen gut Deutsch gelernt und der Beschwerdeführer habe bereits die A2-Prüfung abgelegt und verfüge über eine Einstellungszusage, sodass er seine Familie versorgen könnte, sobald es ihm gestattet sei zu arbeiten. Bisherige Bemühungen um Saisonarbeit wären leider fehlgeschlagen. Die mj. römisch 40 sei eine gute Schülerin, sei in der Schule gut integriert und habe viele Freundinnen. Der mj. römisch 40 lerne derzeit sowohl Karate in römisch 40 als auch Judo in römisch 40 , werde sich jedoch für eines davon entscheiden. In der Nachbarschaft sei die gesamte Familie gut integriert und beliebt und sei ein schützenswertes Privat- und Familienleben durch die Familie in Österreich aufgebaut worden. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Aufenthaltsdatenblatt des Krankenhauses römisch 40 vom 23.05.2012 übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass die mj. römisch 40 am 16.05.2012 aufgenommen wurde, und bei ihr "Parästhesien und Bauchschmerzen bei Korsettversorgung einer ausgeprägten Skoliose (Seitenverbiegung der Wirbelsäule), F 43.8" diagnostiziert wurden.

Beim Asylgerichtshof langte am 08.06.2012 eine Stellungnahme vom 31.05.2012 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass in der unpräzisen Anfragebeantwortung davon ausgegangen werde, dass in der gesamten Russischen Föderation bei Registrierung eine kostenlose medizinische Behandlung gewährt werde. Abgesehen von den bereits geäußerten Zweifeln würden jedoch auch die Schwierigkeiten, die sie als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe bei einer Registrierung in anderen Teilen der Russischen Föderation hätten, nicht berücksichtigt werden. Verwiesen wurden auf die AI-Stellungnahme vom 27.02.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - 2 L 68/10, wonach tschetschenische Volkszugehörige im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten hätten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation niederzulassen und eine Existenz zu gründen. Das russische Registrierungssystem werde für tschetschenische Volkszugehörige äußerst restriktiv und diskriminierend angewendet. Grundsätzlich habe man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe werde jedoch nach Auskunft des FMS von der Russischen Verfassung unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort garantiert. Aus den Berichten gehe laut Einschätzung des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Behandlung der Krankheiten der Kinder des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation möglich sei. Auch die Behauptung, wonach die Behandlung von Skoliose in Grosny kostenlos sei, erfolge ohne nähere Begründung. Aus der Anfragebeantwortung gehe nicht einmal hervor, dass die Skoliose der Tochter XXXX überhaupt in Grosny behandelt werden könne, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien insbesondere hinsichtlich fachmedizinischer Versorgung schlecht sei und eine konkrete Auskunft in der Anfragebeantwortung nicht erteilt werden könne. Betreffend die Behandlung, die in der Republik Tschetschenien nicht möglich sei, habe der Minister im Bericht der Staatendokumentation über den Forschungsaufenthalt vom Dezember 2011 angegeben, dass hochqualifizierte Behandlungen und Operationen mit Hilfe der Föderation außerhalb der Republik erfolgen könnten, beispielsweise in Moskau. Auch der CORI Country Report Russian Federation 2010 lasse darauf schließen, dass die über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Versorgung mangels Spezialisten (in Tschetschenien) nicht ausreichend gewährleistet sei. Auszugsweise wurde zudem auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur IFA, Stand Jänner 2011, verwiesen, wonach die Versorgung mit medizinischen Spezialisten in Tschetschenien noch immer unzureichend sei. Somit ergebe sich aus den auszugsweise zitierten Berichten, dass die notwendig medizinische Behandlung der Kinder des Beschwerdeführers in Tschetschenien nicht möglich sei und in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht zugänglich sei. Überdies sei für den Beschwerdeführer der faktische (dh. auch finanzielle) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung nicht möglich, da er in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenienfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würde und somit keinen Zugang zur medizinischen Fürsorge erhalte.Beim Asylgerichtshof langte am 08.06.2012 eine Stellungnahme vom 31.05.2012 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass in der unpräzisen Anfragebeantwortung davon ausgegangen werde, dass in der gesamten Russischen Föderation bei Registrierung eine kostenlose medizinische Behandlung gewährt werde. Abgesehen von den bereits geäußerten Zweifeln würden jedoch auch die Schwierigkeiten, die sie als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe bei einer Registrierung in anderen Teilen der Russischen Föderation hätten, nicht berücksichtigt werden. Verwiesen wurden auf die AI-Stellungnahme vom 27.02.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - 2 L 68/10, wonach tschetschenische Volkszugehörige im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten hätten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation niederzulassen und eine Existenz zu gründen. Das russische Registrierungssystem werde für tschetschenische Volkszugehörige äußerst restriktiv und diskriminierend angewendet. Grundsätzlich habe man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe werde jedoch nach Auskunft des FMS von der Russischen Verfassung unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort garantiert. Aus den Berichten gehe laut Einschätzung des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Behandlung der Krankheiten der Kinder des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation möglich sei. Auch die Behauptung, wonach die Behandlung von Skoliose in Grosny kostenlos sei, erfolge ohne nähere Begründung. Aus der Anfragebeantwortung gehe nicht einmal hervor, dass die Skoliose der Tochter römisch 40 überhaupt in Grosny behandelt werden könne, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien insbesondere hinsichtlich fachmedizinischer Versorgung schlecht sei und eine konkrete Auskunft in der Anfragebeantwortung nicht erteilt werden könne. Betreffend die Behandlung, die in der Republik Tschetschenien nicht möglich sei, habe der Minister im Bericht der Staatendokumentation über den Forschungsaufenthalt vom Dezember 2011 angegeben, dass hochqualifizierte Behandlungen und Operationen mit Hilfe der Föderation außerhalb der Republik erfolgen könnten, beispielsweise in Moskau. Auch der CORI Country Report Russian Federation 2010 lasse darauf schließen, dass die über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Versorgung mangels Spezialisten (in Tschetschenien) nicht ausreichend gewährleistet sei. Auszugsweise wurde zudem auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur IFA, Stand Jänner 2011, verwiesen, wonach die Versorgung mit medizinischen Spezialisten in Tschetschenien noch immer unzureichend sei. Somit ergebe sich aus den auszugsweise zitierten Berichten, dass die notwendig medizinische Behandlung der Kinder des Beschwerdeführers in Tschetschenien nicht möglich sei und in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht zugänglich sei. Überdies sei für den Beschwerdeführer der faktische (dh. auch finanzielle) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung nicht möglich, da er in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenienfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würde und somit keinen Zugang zur medizinischen Fürsorge erhalte.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am XXXX in XXXX im Bezirk Kurtschaloevski geboren. Bereits als Kind ist er nach Astrachan gezogen. Wo er laut eigenen Angaben 26 Jahre gelebt hatte und viele Freund, Bekannte und Mitschüler von ihm aufhältig sind, die ihn in der Vergangenheit auch unterstützt haben. Der Beschwerdeführer hatte acht Jahre die Grundschule besucht, danach keine weitere Ausbildung absolviert und bis zu seiner Eheschließung in der Landwirtschaft seiner Eltern geholfen. Nach seiner Eheschließung im Jahr 1996 ist der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation ständig verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und hatte so seinen Lebensunterhalt und den Familienunterhalt sichern können. Er ist in Tschetschenien nie politisch tätig gewesen und hat sich während der beiden Tschetschenienkriege in Astrachan aufgehalten und selbst nicht gekämpft. Feststellungen zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Bezirk Kurtschaloevski geboren. Bereits als Kind ist er nach Astrachan gezogen. Wo er laut eigenen Angaben 26 Jahre gelebt hatte und viele Freund, Bekannte und Mitschüler von ihm aufhältig sind, die ihn in der Vergangenheit auch unterstützt haben. Der Beschwerdeführer hatte acht Jahre die Grundschule besucht, danach keine weitere Ausbildung absolviert und bis zu seiner Eheschließung in der Landwirtschaft seiner Eltern geholfen. Nach seiner Eheschließung im Jahr 1996 ist der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation ständig verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und hatte so seinen Lebensunterhalt und den Familienunterhalt sichern können. Er ist in Tschetschenien nie politisch tätig gewesen und hat sich während der beiden Tschetschenienkriege in Astrachan aufgehalten und selbst nicht gekämpft. Feststellungen zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist laut seinen eigenen Angaben über Astrachan am 20.08.2009 nach Moskau gelangt, von wo aus er weiter nach Brest sowie nach Polen gereist ist und dort am 23.08.2009 in Teraspol um Asyl angesucht hatte. Der Beschwerdeführer gelangte am 30.08.2009 weiter nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D3 414361-1/2010), ebenfalls eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, war bereits am 18.06.2009 gemeinsam mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) nach Österreich gelangt und hatte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer behauptete Probleme mit der Wirbelsäule und den Nieren sowie allgemeine Schwäche, brachte jedoch diesbezüglich keine Unterlagen zum Nachweis in Vorlage. Seine beiden Brüder, seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor im Gebiet von Astrachan, seine Tanten und Onkeln mütterlicherseits sind in der Russischen Föderation, außerhalb von Tschetschenien, wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, verfügt über ein Sprachzertifikat im Niveau A2 und über eine schriftliche Zusage eines Land- und Fortwirtschaftlichen Lohnunternehmers, datiert mit 03.04.2012, dass er im Falle eines positiven Asylbescheides in seinem Betrieb für diverse Hausmeistertätigkeiten beschäftigt werde. Der unbescholtene Beschwerdeführer, der in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen ist, ist zudem aktives Mitglied im Russischen Kultur- und Bildungszentrum "XXXX".

Zu Tschetschenien und einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenien in die Russische Föderation wird Folgendes festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

6. Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Polizeiinspektion XXXX am 01.09.2009 und vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 20.04.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und seines polnischen Asylausweises, durch Einsicht in die Verwaltungsakte seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D3 414361-1/2010, D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof und die in der Stellungnahme zum Parteiengehör beigebrachten Internetberichte.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 01.09.2009 und vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 20.04.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und seines polnischen Asylausweises, durch Einsicht in die Verwaltungsakte seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D3 414361-1/2010, D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof und die in der Stellungnahme zum Parteiengehör beigebrachten Internetberichte.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die o.a. Feststellungen zu Tschetschenien sind den zusammengefassten Feststellungen des Asylgerichtshofes vom Februar 2012 entnommen, worin auch die zugrundeliegenden Primärquellen genannt wurden. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden diese nicht von Seiten der Beschwerdeführer in substantiierter Weise kritisiert, sondern vielmehr Teile der Länderfeststellungen auszugsweise zitiert und um die bereits genannten zitierten Internetberichte ergänzt, um den Standpunkt der Beschwerdeführer zu stützen. Hinsichtlich der Behauptung, dass die notwendige medizinische Behandlung der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Tschetschenien nicht möglich sei, ist dem klar entgegen zu halten, dass der Minister im Bericht der Staatendokumentation über den Forschungsaufenthalt vom Dezember 2011 angegeben hatte, dass in Fällen, in denen die medizinische Behandlung in der Republik Tschetschenien nicht möglich sei, hochqualifizierte Behandlungen und Operationen mit Hilfe der Föderation außerhalb der Republik erfolgen könnten, beispielsweise in Moskau. Wenn weiters behauptet wird, dass der faktische (dh. auch finanzielle) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung nicht möglich ist, da die Familie des Beschwerdeführers in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenienfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würde, ist dieser Behauptung entgegenzuhalten, dass laut aktuellen Länderberichten im Jahr 2010 der Registrierungsprozess in der Russischen Föderation vereinfacht wurde und Tschetschenen keinerlei Probleme bei der Registrierung in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien berichten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt äußerst vage und von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Schilderungen der behaupteten Fluchtgründe geprägt:

Der Beschwerdeführer schilderte in seinem Asylverfahren, dass er bis 2005 im Gebiet von Astrachan gelebt hatte und dann nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre. Dies widerspricht jedoch den Eintragungen im Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, wonach er von 14.05.1994 bis 12.05.2007 in XXXX im Gebiet von Astrachan und erst ab 24.05.2007 in XXXX in Tschetschenien gemeldet gewesen wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung lediglich völlig unnachvollziehbar aus, dass er bereits 2005 nach XXXX in Tschetschenien gezogen sei, sich jedoch erst zwei Jahre später dort hätte anmelden müssen.Der Beschwerdeführer schilderte in seinem Asylverfahren, dass er bis 2005 im Gebiet von Astrachan gelebt hatte und dann nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre. Dies widerspricht jedoch den Eintragungen im Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, wonach er von 14.05.1994 bis 12.05.2007 in römisch 40 im Gebiet von Astrachan und erst ab 24.05.2007 in römisch 40 in Tschetschenien gemeldet gewesen wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung lediglich völlig unnachvollziehbar aus, dass er bereits 2005 nach römisch 40 in Tschetschenien gezogen sei, sich jedoch erst zwei Jahre später dort hätte anmelden müssen.

Während der Beschwerdeführer am 20.04.2010 vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, ausführte, dass er nicht wisse, ob er von den "Kadyrovs" oder den "Jemadaevci", die eine ähnliche Struktur wie die "Kadyrovs" hätten, verfolgt worden wäre, gab er im Gegensatz dazu anlässlich der Beschwerdeverhandlung detailliert an, dass er von zwei bis vier Männern erniedrigt, geschlagen und wieder freigelassen worden wäre und es sich um Angehörige der Struktur der Sicherheitsorgane namens "SB" gehandelt habe, die Kadyrow-Anhänger gewesen wären.

Während der Beschwerdeführer in seinem ganzen Asylverfahren durchgehend behauptete, der letztlich fluchtauslösende Vorfall habe sich am Abend ereignet, schilderte seine Ehefrau im klaren Gegensatz dazu in ihrer Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 19.08.2009, dass sich der Vorfall in der Früh zugetragen hätte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Ehefrau und er übereinstimmend angegeben hätten, er sei in der Nacht mitgenommen worden, als er bereits ins Bett gehen hätte wollen. Hinsichtlich seiner Ehefrau sei fälschlicherweise protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer in der Früh verhaftet worden sei. Hinsichtlich dieses Erklärungsversuches und der weiteren Behauptung, dass sie den Dolmetsch nicht gut verstehen hätte können, ist festzuhalten, dass der erkennenden Senat davon ausgeht, dass es sich lediglich um unglaubwürdige Schutzbehauptungen handelt und wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Korrektheit ihrer Einvernahmeprotokolle im Rahmen des Asylverfahrens nach Rückübersetzung bestätigt hatte.

Entgegen der Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Einvernahme am 19.08.2009, wonach sich ihr Ehemann nach dem Vorfall im März angeblich in Inguschetien versteckt habe, wie ihr ein Freund ihres Ehemannes erzählt habe und sie nicht wisse, wo er sich in der Folge versteckt gehalten habe, behauptete der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren, dass er sogleich nach besagtem Vorfall nach Astrachan gereist sei. Den Widerspruch zwischen den Angaben der Eheleute versuchte der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklären, dass er seiner Ehefrau über einen Freund habe ausrichten lassen, dass er in Inguschetien sei und er seiner Ehefrau deshalb nicht den korrekten Aufenthaltsort genannt habe, weil man diese jederzeit befragen hätte können.

Auffallend erscheint auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keinerlei Angaben zu den Männern, die angeblich ihren Ehemann von zu Hause abgeholt hätten, tätigen konnte. Befragt nach dem Aussehen der Männer, die ihren Ehemann abgeholt hätten, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich an, dass es finster gewesen wäre und sie diese nicht genau hätte sehen können, weil sie in der Türe ihres Hauses stehen geblieben wäre. Sie schilderte lediglich gehört, nicht jedoch gesehen zu haben, wie die Personen mit ihrem Ehemann in einem Auto weggefahren wären. Die Schilderung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich keinen Versuch unternommen hätte, um herauszufinden, welche Männer ihren Ehemann von zu Hause mitnehmen und wegbringen, erscheint jedoch höchst unglaubwürdig.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers schilderte während ihres gesamten Asylverfahrens, dass sie selbst die tschetschenischen Kämpfer in keiner Weise unterstützt habe und auch nichts von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes bis kurz nach seiner Freilassung gewusst habe. Sie steigerte ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung völlig vage und unglaubwürdig dahingehend, dass ihr Schwager ein Kämpfer gewesen sei, der auch ein Cousin von Doku Umarov gewesen wäre und im ersten Krieg getötet worden wäre. Ebenfalls erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete sie, dass ein Verwandter ihrer Mutter, der ein 31jähriger Mullah gewesen wäre, umgebracht worden wäre, weil ihm vorgeworfen worden wäre, dass er in der Moschee junge Männer im Dorf zum Kampf aufgerufen habe. Diesbezüglich kann jedoch nur von einer völlig unglaubwürdigen Steigerung des Fluchtvorbringens ausgegangen werden, offensichtlich um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.

Der Beschwerdeführer hatte in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt lediglich behauptet, zwei Mal mitgenommen worden zu sein, im klaren Gegensatz dazu steigerte er seine Ausführungen anlässlich der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass er ab Ende 2008 bis März 2009 rund zehn Mal oder öfter mitgenommen worden wäre, das letzte Mal sei er von zu Hause mitgenommen und stark geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt zwei Mitnahmen geschildert habe, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, dass er von zu Hause einmal mitgenommen worden sei, ansonsten sei er zehn Mal oder öfter angehalten worden. Aus dieser völlig unglaubwürdigen Steigerung seines Vorbringens ergibt sich jedoch einmal mehr, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt zur Asylerlangung handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 8. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 2. Februar 1994, 93/01/1035).

Auch als Person machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck, was durch seine extrem vagen und keinesfalls lebensnah wirkenden Darstellungen seiner Verfolgungen erhellt wird; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erweckt, dass er die von ihm behaupteten Verfolgungen auch tatsächlich erlebt hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten dass der Asylgerichtshof hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Wie bereits ausgeführt, erscheint es aber durchaus glaubwürdig und sehr lebensnah, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zumindest die meiste Zeit seines Lebens im Oblast Astrachan außerhalb von Tschetschenien gelebt und gearbeitet hat.

Der ganz vage gehaltenen allgemeinen Behauptung, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenso wie andere Tschetschenen im Oblast Astrachan unter Problemen, insbesondere unter Fremdenfeindlichkeit von Skinheads zu leiden hatten, ist insoweit zu folgen, als aus den Länderberichten ebenfalls hervorgeht, dass es in der Russischen Föderation gelegentlich zu Vorfällen mit fremdenfeindlichen Gruppierungen kommt und solche in den Jahren 2005 bis 2007 in Oblast Astrachan stattgefunden haben. Es ist darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch Probleme mit Kalmyken behauptete, im Widerspruch dazu wurden jedoch keine derartigen Angaben vom Beschwerdeführer getätigt, was klar für die Unglaubwürdigkeit dieser Schilderungen spricht. Der Aussage, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie aus diesem Grunde ein Leben im Gebiet von Astrachan unmöglich sei, widerspricht jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst laut eigenen Angaben 26 Jahre im Oblast Astrachan gelebt und gearbeitet hatte und er auch einräumt, dass neben Bekannten und Freunden nach wie vor seine Mutter, seine Schwester und sogar zwei seiner Brüder unbehelligt in diesem Gebiet leben. Auch seine Ehefrau räumte ein, dass zahlreiche Verwandte von ihr nach wie vor ohne Probleme im Gebiet von Astrachan leben. Der Beschwerdeführer schilderte sogar selbst, dass die Lage in Astrachan ruhiger als in Tschetschenien ist.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihr beigebrachten (identitätsbezeugenden) Dokumenten. Die nachvollziehbaren Angaben über seine Verwandten und deren Lebensumstände, ebenso jene über seine persönlichen Verhältnisse werden den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u.a.).

Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert liegen bei dem Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe vor und scheidet eine Asylgewährung schon aus diesem Grunde aus.

Selbst wenn man den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so verfügt er über eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Oblast Astrachan in der Russischen Föderation, wo er seinen eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise die überwiegende Zeit (mehr als 26 Jahre) gelebt hat und auch über zahlreiche Verwandte, Bekannte und enge Freunde verfügt, dort auch immer wieder berufstätig gewesen ist und mit den dort lebenden Verwandten und Bekannten nach wie vor Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer und seine Familie konnten für dieses Gebiet keinerlei Schwierigkeiten, glaubhaft darlegen, sondern verwiesen nur ganz allgemein auf vermehrte ausländerfeindliche Vorfälle mit Skinheads, demgegenüber leben jedoch noch zahlreiche Angehörige nach wie vor unbehelligt im Oblast Astrachan. Dieses Gebiet ist für ihn und seine Familie auch problemlos erreichbar.

Die Beschwerde war zu Spruchpunkt I. daher auch aus diesem Grunde abzuweisen.Die Beschwerde war zu Spruchpunkt römisch eins. daher auch aus diesem Grunde abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.

D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 17.04.2012, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab er an, dass er zu einer Million Prozent sicher sei, dass er dort keine Chance habe, zu überleben. Diese - wiederum ziemlich vage - Aussage widerspricht diametral der Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung in der Begründung zu Spruchteil I. und handelt es sich damit jedenfalls nicht um ein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 17.04.2012, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab er an, dass er zu einer Million Prozent sicher sei, dass er dort keine Chance habe, zu überleben. Diese - wiederum ziemlich vage - Aussage widerspricht diametral der Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung in der Begründung zu Spruchteil römisch eins. und handelt es sich damit jedenfalls nicht um ein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.

Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht nur die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation und in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet, sondern können auch psychische Erkrankungen, insbesondere auch eine posttraumatische Belastungsstörung, in Tschetschenien behandelt werden. Im Übrigen erreichen die von dem Beschwerdeführer lediglich behaupteten Beschwerden, die durch keinerlei ärztliche Befunde bescheinigt wurden (Probleme mit der Wirbelsäule und den Nieren sowie allgemeine Schwäche) nicht jene Schwere, wie sie von der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK festgelegt wurde, damit von einem Abschiebungshindernis gesprochen werden könne.Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht nur die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation und in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet, sondern können auch psychische Erkrankungen, insbesondere auch eine posttraumatische Belastungsstörung, in Tschetschenien behandelt werden. Im Übrigen erreichen die von dem Beschwerdeführer lediglich behaupteten Beschwerden, die durch keinerlei ärztliche Befunde bescheinigt wurden (Probleme mit der Wirbelsäule und den Nieren sowie allgemeine Schwäche) nicht jene Schwere, wie sie von der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK festgelegt wurde, damit von einem Abschiebungshindernis gesprochen werden könne.

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung für seine Kinder und seine Ehefrau in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic uaAllfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung für seine Kinder und seine Ehefrau in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua

v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Familie des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Familie des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher bisher auch in der Russischen Föderation durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten den Familienunterhalt bestritten hatte und nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Verwandte und Bekannte unterstützt werden kann, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass er über ein "verwandtschaftliches Netz" in Tschetschenien und am Ort der angenommenen inländischen Fluchtalternative verfügt, zumal sowohl seine Mutter, die Mutter seiner Ehefrau sowie zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau samt Familie dort aufhältig sind.

Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls zu bestätigen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern zusammen im Bundesgebiet und liegt diesbezüglich ohne Zweifel ein Familienleben vor, die Asylverfahren der Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden jedoch mit Erkenntnissen vom gleichen Tag in gleicher Weise entschieden wie jenes des Beschwerdeführers und kann bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden. Hinsichtlich seines ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruders sowie eines Cousins des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass diese nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben und keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet wurde, weshalb diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen ist.Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern zusammen im Bundesgebiet und liegt diesbezüglich ohne Zweifel ein Familienleben vor, die Asylverfahren der Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden jedoch mit Erkenntnissen vom gleichen Tag in gleicher Weise entschieden wie jenes des Beschwerdeführers und kann bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden. Hinsichtlich seines ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruders sowie eines Cousins des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass diese nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben und keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet wurde, weshalb diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise erst seit fast drei Jahren in Österreich aufhältig und er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und wird dem Faktum der illegalen Einreise, sowohl von der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, als auch dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ein hohes Gewicht beigemessen (z.B. VwGH v. 26.06.2007, 2007/01/0479 u.v.a.m.).

Der erkennende Senat übersieht nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Integration in Österreich (Deutschkurs, Mitgliedschaft in einem Russischen Kultur- und Bildungszentrum, Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben). Die Anwesenheitsdauer in Österreich ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zumDer erkennende Senat übersieht nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Integration in Österreich (Deutschkurs, Mitgliedschaft in einem Russischen Kultur- und Bildungszentrum, Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben). Die Anwesenheitsdauer in Österreich ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum

80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer besonders langen Verfahrensdauer, aus welchem Grund auch immer, gesprochen werden.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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