TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/27 D3 414361-1/2010

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Veröffentlicht am 27.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 414361-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und dem Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 07.223-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und dem Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 07.223-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 18.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte in der Folge am 30.08.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin brachte ihren russischer Inlandsreisepass, Nr.XXXX, ausgestellt am 07.02.2003, und ihre Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am 17.00.2002, in Vorlage.Die Beschwerdeführerin brachte ihren russischer Inlandsreisepass, Nr.XXXX, ausgestellt am 07.02.2003, und ihre Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am 17.00.2002, in Vorlage.

Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 19.06.2009 gab sie zusammengefasst an, sie habe den Herkunftsstaat von XXXX aus über Moskau nach Brest zusammen mit ihren Kindern am 13.06.2009 per Zug illegal verlassen. Von Brest seien sie schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Den Reisepass, der ihr vor rund sechs Monaten in Grosny ausgestellt worden wäre, habe sie bei ihrer Flucht im LKW vergessen. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil es in Tschetschenien keine Sicherheit gebe und sie dort nicht mehr mit ihren Kindern hätte leben wollen. Wo sich ihr Ehemann derzeit befinde, sei ihr nicht bekannt. Ihre Angaben und Gründe für die Asylantragstellung würden auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten (Beschwerdeführer zu D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010). Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte sie, verfolgt und unmenschlich behandelt zu werden.Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 19.06.2009 gab sie zusammengefasst an, sie habe den Herkunftsstaat von römisch 40 aus über Moskau nach Brest zusammen mit ihren Kindern am 13.06.2009 per Zug illegal verlassen. Von Brest seien sie schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Den Reisepass, der ihr vor rund sechs Monaten in Grosny ausgestellt worden wäre, habe sie bei ihrer Flucht im LKW vergessen. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil es in Tschetschenien keine Sicherheit gebe und sie dort nicht mehr mit ihren Kindern hätte leben wollen. Wo sich ihr Ehemann derzeit befinde, sei ihr nicht bekannt. Ihre Angaben und Gründe für die Asylantragstellung würden auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten (Beschwerdeführer zu D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010). Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte sie, verfolgt und unmenschlich behandelt zu werden.

Am 19.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle XXXX im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Gründe hätten. Sie hätten jedoch viel erlebt und ihre Tochter XXXX leide an leicht depressiven Phasen, sei weinerlich geworden, weil sie sich um ihren Vater, der ihr fehle, sorge. Ihre Kinder würden keine Medikamente benötigen, sie werde jedoch in einiger Zeit mit ihren Kindern einen Arzt aufsuchen. Ihre Tochter XXXX leide überdies noch an Oberbauchschmerzen. Ansonsten seien ihre Kinder gesund.Am 19.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Gründe hätten. Sie hätten jedoch viel erlebt und ihre Tochter römisch 40 leide an leicht depressiven Phasen, sei weinerlich geworden, weil sie sich um ihren Vater, der ihr fehle, sorge. Ihre Kinder würden keine Medikamente benötigen, sie werde jedoch in einiger Zeit mit ihren Kindern einen Arzt aufsuchen. Ihre Tochter römisch 40 leide überdies noch an Oberbauchschmerzen. Ansonsten seien ihre Kinder gesund.

Die Beschwerdeführerin selbst habe Probleme mit der Schilddrüse und sei in der "zweiten Stufe". Es sei ihr zu Hause im Spital gesagt worden, dass dies kein Anfangsstadium sei. Sie habe sich aufgrund ihrer Erkrankung in Österreich noch nicht im Spital behandeln lassen, weil sie alleinerziehende Mutter sei und in Österreich niemanden habe.

Die Beschwerdeführerin habe bisher noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Schwager XXXX, habe 2005 seinen ersten Asylantrag gestellt. Er lebe in XXXX, die genaue Adresse sei ihr jedoch nicht bekannt. Auch sei ein 23jähriger Cousin ihres Ehemannes namens XXXX irgendwo in einer Flüchtlingsunterkunft in Österreich. Ihr Schwager habe sie bisher zwei Mal besucht, mit dem Cousin ihres Ehegatten habe sie bisher lediglich einmal telefoniert. Derzeit sei jedoch zu beiden keine Abhängigkeit gegeben. Vor rund sechs Monaten sei ihr ein Auslandsreisepass in Grosny ausgestellt worden, bei der Ausstellung des Passes habe es keine Probleme gegeben. Sie sei weder in ihrem Herkunftsstaat noch sonst in einem anderen Staat vorbestraft. Die Beschwerdeführerin habe nach Österreich gelangen wollen, weil sie nach ihrem Ehemann gesucht hätte. Sie vermute, dass er irgendwo hier in Österreich sei, da er Schwierigkeiten gehabt hätte. Zu ihrem Ehegatten habe sie bereits seit März 2009 keinen Kontakt mehr. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil ihr Ehemann als Taxifahrer im März 2009 einen Auftrag erhalten hätte, in der Nacht zu fahren. Am nächsten Tag seien am Morgen Leute vom Militär zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten über einen Fahrgast aus der vergangen Nacht Fragen gestellt. Außerdem hätten sie ihrem Ehegatten vorgeworfen, ein "Rebellenhelfer" zu sein. Die Männer hätten ihren Ehemann für 24 Stunden mitgenommen, hätten ihn festgenommen, misshandelt und hätten ihn geschlagen. Das Haus des angesprochenen Fahrgastes in XXXX, dessen Name XXXX gewesen sei, sei angezündet worden und die Verwandten wären aus dem Dorf verjagt worden. Die Einwohnerzahl von XXXX konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Als ihr Ehemann freigelassen worden wäre, habe sie ihn zum letzten Mal gesehen. Sie selbst habe zusammen mit ihren Kindern bei ihrer Mutter gelebt und habe Angst gehabt, ebenfalls mitgenommen zu werden.Die Beschwerdeführerin habe bisher noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Schwager römisch 40 , habe 2005 seinen ersten Asylantrag gestellt. Er lebe in römisch 40 , die genaue Adresse sei ihr jedoch nicht bekannt. Auch sei ein 23jähriger Cousin ihres Ehemannes namens römisch 40 irgendwo in einer Flüchtlingsunterkunft in Österreich. Ihr Schwager habe sie bisher zwei Mal besucht, mit dem Cousin ihres Ehegatten habe sie bisher lediglich einmal telefoniert. Derzeit sei jedoch zu beiden keine Abhängigkeit gegeben. Vor rund sechs Monaten sei ihr ein Auslandsreisepass in Grosny ausgestellt worden, bei der Ausstellung des Passes habe es keine Probleme gegeben. Sie sei weder in ihrem Herkunftsstaat noch sonst in einem anderen Staat vorbestraft. Die Beschwerdeführerin habe nach Österreich gelangen wollen, weil sie nach ihrem Ehemann gesucht hätte. Sie vermute, dass er irgendwo hier in Österreich sei, da er Schwierigkeiten gehabt hätte. Zu ihrem Ehegatten habe sie bereits seit März 2009 keinen Kontakt mehr. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil ihr Ehemann als Taxifahrer im März 2009 einen Auftrag erhalten hätte, in der Nacht zu fahren. Am nächsten Tag seien am Morgen Leute vom Militär zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten über einen Fahrgast aus der vergangen Nacht Fragen gestellt. Außerdem hätten sie ihrem Ehegatten vorgeworfen, ein "Rebellenhelfer" zu sein. Die Männer hätten ihren Ehemann für 24 Stunden mitgenommen, hätten ihn festgenommen, misshandelt und hätten ihn geschlagen. Das Haus des angesprochenen Fahrgastes in römisch 40 , dessen Name römisch 40 gewesen sei, sei angezündet worden und die Verwandten wären aus dem Dorf verjagt worden. Die Einwohnerzahl von römisch 40 konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Als ihr Ehemann freigelassen worden wäre, habe sie ihn zum letzten Mal gesehen. Sie selbst habe zusammen mit ihren Kindern bei ihrer Mutter gelebt und habe Angst gehabt, ebenfalls mitgenommen zu werden.

Als sie bereits in Österreich gewesen wäre, habe sie mit ihrer Mutter telefoniert, die ihr über einen Zwischenfall in der Familie berichtet hätte, wo ein entfernter Verwandter der Familie mitgenommen und umgebracht worden wäre. Dieser sei verdächtigt worden ein "Rebellenhelfer" und "Propagandist für die Rebellenbewegung" zu sein. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten ihr geraten, weit weg zu bleiben und ihre Mutter habe Angst, dass auch die Beschwerdeführerin mitgenommen werde, ebenso wie der Ehemann der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wisse daher, dass es Leute vom Militär gewesen wären, weil diese Uniformen getragen hätten. Nach der Entlassung aus der Haft sei ihr Ehemann nach Hause gekommen zu ihrer Mutter und sie habe mit ihm sprechen können. Er habe ihr erklärt, dass sie "weg müsste". Sie habe noch einige Zeit bei ihrer Mutter gelebt, als auch diese ihr erklärt habe, dass sie gehen müsste. Sie habe nicht in Russland leben wollen und sei daher weiter weg von zu Hause gereist. Ihr Ehemann sei weggefahren, ohne ihr zu sagen, wohin. Er habe ihr erklärt, dass er selbst nicht wisse, wohin er fahre. Einer seiner Verwandten, der selbst Milizangehöriger sei, habe ihren Ehemann gewarnt. Er habe ihm erklärt, dass er noch weiter Probleme haben würde und er untertauchen sollte. Viele Menschen seien einfach verschwunden. Eine Nachbarin habe ihr erzählt, dass sie gesucht würde. Das sei zu dieser Zeit gewesen, als die Beschwerdeführerin noch bei ihrer Mutter gelebt hätte. Ihr Ehemann habe sich zunächst angeblich in Inguschetien versteckt, wie ihr ein Freund ihres Ehemannes erzählt habe. Ihr Ehemann habe sich nach der Freilassung versteckt, danach habe er Tschetschenien verlassen. Wo er sich in der Folge weiterhin versteckt gehalten habe, wisse sie nicht. Er habe versucht, ins Ausland zu kommen und hätte sich von dort melden wollen. Sie habe Angst bekommen, weil er sich nicht gemeldet habe und so habe sie auch den Herkunftsstaat verlassen. Er hätte gestehen sollen, dass sich Rebellen von ihm chauffieren hätten lassen und er junge Leute in die Berge bringe. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Auch hätte sie wegen ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Schwierigkeiten im Herkunftsstaat gehabt. Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Verfolgung durch Dritte bemerkt. Befragt, warum sie nicht in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Angst in Russland gehabt. Sie habe seit ihrer Geburt in Astrachan in Russland gelebt. Es sei dort immer wieder zu ethnischen Konflikten mit Einheimischen gekommen, da Kalmyken und Tschetschenen dort gestritten hätten. Kalmyken hätten elf Häuser angezündet, weiters seien Skinheads in Russland ein Problem. Die Kalmyken hätten sie immer aus der Gegend verjagen wollen. Sie seien wieder nach Tschetschenien geflohen. Sie habe auch in Westsibirien Verwandte, die soziale Lage dort sei jedoch sehr schlecht. Auch ihr Schwager XXXX wisse nichts über den Verbleib ihres Ehemannes. Sie habe Angst, dass ihr Ehemann mitgenommen werde und die Kinder verwaisen. Den Kindern ginge es in Österreich besser, sie seien ruhig und würden mit anderen Kindern spielen.Die Beschwerdeführerin wisse daher, dass es Leute vom Militär gewesen wären, weil diese Uniformen getragen hätten. Nach der Entlassung aus der Haft sei ihr Ehemann nach Hause gekommen zu ihrer Mutter und sie habe mit ihm sprechen können. Er habe ihr erklärt, dass sie "weg müsste". Sie habe noch einige Zeit bei ihrer Mutter gelebt, als auch diese ihr erklärt habe, dass sie gehen müsste. Sie habe nicht in Russland leben wollen und sei daher weiter weg von zu Hause gereist. Ihr Ehemann sei weggefahren, ohne ihr zu sagen, wohin. Er habe ihr erklärt, dass er selbst nicht wisse, wohin er fahre. Einer seiner Verwandten, der selbst Milizangehöriger sei, habe ihren Ehemann gewarnt. Er habe ihm erklärt, dass er noch weiter Probleme haben würde und er untertauchen sollte. Viele Menschen seien einfach verschwunden. Eine Nachbarin habe ihr erzählt, dass sie gesucht würde. Das sei zu dieser Zeit gewesen, als die Beschwerdeführerin noch bei ihrer Mutter gelebt hätte. Ihr Ehemann habe sich zunächst angeblich in Inguschetien versteckt, wie ihr ein Freund ihres Ehemannes erzählt habe. Ihr Ehemann habe sich nach der Freilassung versteckt, danach habe er Tschetschenien verlassen. Wo er sich in der Folge weiterhin versteckt gehalten habe, wisse sie nicht. Er habe versucht, ins Ausland zu kommen und hätte sich von dort melden wollen. Sie habe Angst bekommen, weil er sich nicht gemeldet habe und so habe sie auch den Herkunftsstaat verlassen. Er hätte gestehen sollen, dass sich Rebellen von ihm chauffieren hätten lassen und er junge Leute in die Berge bringe. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Auch hätte sie wegen ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Schwierigkeiten im Herkunftsstaat gehabt. Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Verfolgung durch Dritte bemerkt. Befragt, warum sie nicht in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Angst in Russland gehabt. Sie habe seit ihrer Geburt in Astrachan in Russland gelebt. Es sei dort immer wieder zu ethnischen Konflikten mit Einheimischen gekommen, da Kalmyken und Tschetschenen dort gestritten hätten. Kalmyken hätten elf Häuser angezündet, weiters seien Skinheads in Russland ein Problem. Die Kalmyken hätten sie immer aus der Gegend verjagen wollen. Sie seien wieder nach Tschetschenien geflohen. Sie habe auch in Westsibirien Verwandte, die soziale Lage dort sei jedoch sehr schlecht. Auch ihr Schwager römisch 40 wisse nichts über den Verbleib ihres Ehemannes. Sie habe Angst, dass ihr Ehemann mitgenommen werde und die Kinder verwaisen. Den Kindern ginge es in Österreich besser, sie seien ruhig und würden mit anderen Kindern spielen.

Nach Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin wurde sie am 20.04.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Astrachaner Oblast bis zum Jahr 2005 gelebt habe. Wegen der Schwierigkeiten, die dort entstanden wären, seien sie dann weggezogen. Es sei zu Auseinandersetzungen zwischen Russen und Tschetschenen gekommen und so hätten Nationalitätenprobleme begonnen. In weiterer Folge seien 15 junge Tschetschenen festgenommen worden und es sei immer wieder zu Streitereien und Auseinandersetzungen gekommen. Das sei so üblich, wenn irgendwo etwas Schlimmes angestellt worden sei, dass Tschetschenen unterdrückt werden. So würden Tschetschenen derzeit aufgrund eines Anschlages in Moskau von Skinheads bedroht oder es würden Menschen nach ihnen Sachen werfen. Ihre Kinder würden sich hier (in Österreich) sehr wohlfühlen.

Auf Vorhalt, dass sie sich laut ihrem Bürgerpass erst 2007 vom Astrachaner Oblast abgemeldet hätten, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sich dies verzögert hätte, da man sie dort nicht hätte abmelden wollen. Ihr sei auch erklärt worden, dass sie zuwarten müsse, weil es in Tschetschenien gefährlich sei und sie zuerst schauen sollten, ob sie wirklich dort blieben. Aus diesem Grunde hätten sie ein Jahr zugewartet. Es hätte kein Problem mit dem Schulbesuch der Kinder gegeben, weil die Lehrerin dort eine Verwandte ihres Mannes gewesen wäre. Mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns würden nach wie vor seit langer Zeit im Astrachaner Gebiet ohne Probleme leben, wo sie auch arbeiten. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde sie sich fürchten, ob nicht sie und ihre Kinder belangt würden. Es würden dort immer wieder Leute weggebracht werden und verschwinden. Sie habe auch immer Angst um ihre Kinder, die sie teilweise nicht mehr zur Schule habe gehen lassen. Es gebe auch in der Verwandtschaft ihrer Mutter einen Vorfall mit einem Verwandten namens XXXX, dem man vorgeworfen habe, dass er die Kinder beeinflussen wollte. Der Behördenapparat im Herkunftsstaat funktioniere derzeit nicht, da die Behörden nicht in der Lage wären, die Bevölkerung zu beschützen und immer wieder Tote im Wald aufgefunden würden. Ihr Ehemann sei verdächtigt worden, dass er Jugendliche in die Berge chauffiert habe und sei deshalb abgeführt worden. Gegen sie selbst und ihre Kinder habe es keine persönlichen Übergriffe gegeben, da sie in der betreffenden Nacht weggefahren und bei ihrer Mutter aufhältig gewesen wären. Ihre Mutter, die nach den Vorfällen zurückgefahren wäre, lebe gemeinsam mit dem Bruder ebenso wie zwei Halbschwestern der Beschwerdeführerin noch in Tschetschenien und ihre beiden Schwestern seien in Astrachan wohnhaft. In Österreich sei neben ihrem Ehemann und ihren Kindern auch der Bruder ihres Ehemannes aufhältig. Sie leide immer an Bauchschmerzen, der Frauenarzt habe festgestellt, dass es der Blinddarm sei, der entfernt worden wäre. Sie habe zudem Probleme mit der Schilddrüse, sie wünsche die diesbezügliche Behandlung jedoch erst später.Auf Vorhalt, dass sie sich laut ihrem Bürgerpass erst 2007 vom Astrachaner Oblast abgemeldet hätten, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sich dies verzögert hätte, da man sie dort nicht hätte abmelden wollen. Ihr sei auch erklärt worden, dass sie zuwarten müsse, weil es in Tschetschenien gefährlich sei und sie zuerst schauen sollten, ob sie wirklich dort blieben. Aus diesem Grunde hätten sie ein Jahr zugewartet. Es hätte kein Problem mit dem Schulbesuch der Kinder gegeben, weil die Lehrerin dort eine Verwandte ihres Mannes gewesen wäre. Mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns würden nach wie vor seit langer Zeit im Astrachaner Gebiet ohne Probleme leben, wo sie auch arbeiten. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde sie sich fürchten, ob nicht sie und ihre Kinder belangt würden. Es würden dort immer wieder Leute weggebracht werden und verschwinden. Sie habe auch immer Angst um ihre Kinder, die sie teilweise nicht mehr zur Schule habe gehen lassen. Es gebe auch in der Verwandtschaft ihrer Mutter einen Vorfall mit einem Verwandten namens römisch 40 , dem man vorgeworfen habe, dass er die Kinder beeinflussen wollte. Der Behördenapparat im Herkunftsstaat funktioniere derzeit nicht, da die Behörden nicht in der Lage wären, die Bevölkerung zu beschützen und immer wieder Tote im Wald aufgefunden würden. Ihr Ehemann sei verdächtigt worden, dass er Jugendliche in die Berge chauffiert habe und sei deshalb abgeführt worden. Gegen sie selbst und ihre Kinder habe es keine persönlichen Übergriffe gegeben, da sie in der betreffenden Nacht weggefahren und bei ihrer Mutter aufhältig gewesen wären. Ihre Mutter, die nach den Vorfällen zurückgefahren wäre, lebe gemeinsam mit dem Bruder ebenso wie zwei Halbschwestern der Beschwerdeführerin noch in Tschetschenien und ihre beiden Schwestern seien in Astrachan wohnhaft. In Österreich sei neben ihrem Ehemann und ihren Kindern auch der Bruder ihres Ehemannes aufhältig. Sie leide immer an Bauchschmerzen, der Frauenarzt habe festgestellt, dass es der Blinddarm sei, der entfernt worden wäre. Sie habe zudem Probleme mit der Schilddrüse, sie wünsche die diesbezügliche Behandlung jedoch erst später.

Nach Einräumung der Möglichkeit, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Tschetschenien Einsicht zu nehmen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht wünsche, da sie sich politisch nicht beschäftige. Was in Tschetschenien derzeit passieren, könne man überdies auch im Internet nachlesen. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Angaben dahingehend, dass einmal Papiere vom Ministerium übermittelt wurden und gefragt worden wäre, ob das alles im Westen erzählt worden wäre. Dies sei im tschetschenischen Fernsehen gezeigt und Leute aufgefordert worden, zurückzukommen. Der Beschwerdeführerin wurde auf Nachfrage erklärt, dass die österreichischen Asylbehörden der Verschwiegenheit unterliegen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Ausreisegrund ihre Kinder gewesen wären und sie deshalb sogar ihre kranke Mutter zurückgelassen habe. Sie habe nicht gewusst, wie sich die Bedrohungen auf ihre Kinder auswirken würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 23.06.2010, Zl. 09 07.223-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 23.06.2010, Zl. 09 07.223-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien getroffen.

Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass sich die Identität aus dem vorgelegten Identitätsdokument ergebe. Danach wurde konstatiert, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Schilderungen ihres Ehemannes widersprüchliche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall getätigt hätte. Es dürfe jedoch als selbstverständlich angenommen werden, dass einem Menschen ein derartiges, noch dazu offenbar einmaliges Ereignis sehr präsent und detailliert im Gedächtnis verbleibe, sodass zumindest die Tageszeit zu der es stattgefunden habe, problemlos konkretisiert werden könnte. Insgesamt hätte sie weder durch nachvollziehbare Angaben, noch durch auf sie bezogene, sachlich fundierte Beweise gegen sie gerichtete Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft vorgebracht und somit sei davon auszugehen, dass es sich bei ihrem Vorbringen hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses lediglich um ein Konstrukt handle und dies somit keinesfalls geeignet sei, damit die Anerkennung als Asylberechtigter zu begründen.

Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde das Vorliegen eines Familienverfahrens festgehalten.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei und dass auch andere asylrelevante Sachverhalte nicht hätten festgestellt werden können. Weiters ergebe sich aufgrund ihrer persönlichen Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung der Beschwerdeführerin.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei und dass auch andere asylrelevante Sachverhalte nicht hätten festgestellt werden können. Weiters ergebe sich aufgrund ihrer persönlichen Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung der Beschwerdeführerin.

Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und weiters - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass ausgehend vor den vorliegenden Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie schon auf Grund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte und sei weiters festzustellen, dass in der Russischen Föderation eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für sie als Zivilperson nicht bestehe. Aus einer Gesamtbetrachtung sei daher keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ableitbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und weiters - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass ausgehend vor den vorliegenden Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie schon auf Grund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte und sei weiters festzustellen, dass in der Russischen Föderation eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für sie als Zivilperson nicht bestehe. Aus einer Gesamtbetrachtung sei daher keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ableitbar.

Zu Spruchpunkt III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - dargelegt, dass ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im selben Umfang von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - dargelegt, dass ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im selben Umfang von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund falscher und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Würdigung. Insbesondere sei aus den angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung stütze. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft und komme zum falschen Ergebnis, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Die unterschiedlichen Zeitpunkte seiner Mitnahme würden lediglich einen scheinbaren Widerspruch darstellen. Der Widerspruch sei ihnen überdies nicht vorgehalten worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er abends, nachdem er von der Arbeit nach Hause gekommen sei und deren Gäste sie verlassen hätten, geholt worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt anwesend und Zeugin gewesen, wie ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Es sei gegen zehn Uhr abends gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht gewusst, wie es dazu gekommen sei, dass in ihren Aussagen vom 19.08.2009 festgehalten wurde, dass ihr Ehemann morgens geholt worden wäre. Dies sei jedoch falsch, da er morgens auch gar nicht geholt worden wäre, da er normalerweise bereits um halb 7 Uhr zur Arbeit aufgebrochen sei. Dabei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handeln. Laut Beschwerdeführerin ergebe sich aus ihrer Einvernahme vom 20.04.2010, dass ihr Ehemann am Abend abgeholt worden sei und habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in der betreffenden Nacht weggefahren wären und bei der Mutter gelebt hätten. In Zusammenschau mit den Angaben ihres Ehemannes, wonach er ihr aufgetragen hätte, nach einer Stunde Wartezeit zu ihrer Mutter aufzubrechen, ergebe sich, dass er abends abgeholt und er noch in der gleichen Nacht zu ihrer Mutter geflohen wäre. Der Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich der Ehemann der Beschwerdeführerin fast ein halbes Jahr lang noch in Astrachan aufhalten hätte können, ohne von den Behörden gefunden zu werden, deute darauf hin, dass er nicht gesucht worden wäre, gehe ins Leere, weil nicht berücksichtigt werde, dass er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten, seinen Aufenthaltsort immer wieder geändert und nur gelegentlich kurz gearbeitet habe. Er habe dort 26 Jahre lang gelebt, kenne die Gegend sehr gut und habe sehr viele Freunde dort, bei denen er sich verstecken könnte. Außerdem sei er alleine - ohne seine Familie - dort und habe sich verstecken können. Wäre er mit seiner Familie bei einem stetigen Wohnsitz gewesen, wäre er gefunden worden. Vor dem Hintergrund der Situation in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines unterstellten Naheverhältnisses zu Personen im Widerstand ebenso als Sympathisant gehalten werde, weswegen er auch bereits Entführung und Gewalt ausgesetzt gewesen sei und er weiterhin einem hohem Risiko ausgesetzt sei, verschleppt, gefoltert und ermordet zu werden. Hinsichtlich der gefährlichen und menschenrechtswidrigen Situation in Tschetschenien wurde auszugsweise auf Berichte von Human Rights Watch aus 2009 wiedergegeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin behauptete, dass er aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung sowohl aus politischen Gründen als auch aufgrund seines ihm unterstellten Naheverhältnisses zu Widerstandskämpfern wegen des GFK-Grundes der sozialen Gruppe verfolgt werde. Auch die Non-Refoulement-Prüfung der Behörde werde einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht. Die belangte Behörde hätte sich mit seiner konkreten Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandersetzen müssen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in dessen Heimatland eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 MRK drohe. Es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit iSd Art. 33 GFK bedroht wären, weshalb Abschiebungshindernisse des § 50 Abs. 1 du 2 FPG 2005 vorliegen würden.Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund falscher und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Würdigung. Insbesondere sei aus den angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung stütze. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft und komme zum falschen Ergebnis, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Die unterschiedlichen Zeitpunkte seiner Mitnahme würden lediglich einen scheinbaren Widerspruch darstellen. Der Widerspruch sei ihnen überdies nicht vorgehalten worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er abends, nachdem er von der Arbeit nach Hause gekommen sei und deren Gäste sie verlassen hätten, geholt worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt anwesend und Zeugin gewesen, wie ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Es sei gegen zehn Uhr abends gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht gewusst, wie es dazu gekommen sei, dass in ihren Aussagen vom 19.08.2009 festgehalten wurde, dass ihr Ehemann morgens geholt worden wäre. Dies sei jedoch falsch, da er morgens auch gar nicht geholt worden wäre, da er normalerweise bereits um halb 7 Uhr zur Arbeit aufgebrochen sei. Dabei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handeln. Laut Beschwerdeführerin ergebe sich aus ihrer Einvernahme vom 20.04.2010, dass ihr Ehemann am Abend abgeholt worden sei und habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in der betreffenden Nacht weggefahren wären und bei der Mutter gelebt hätten. In Zusammenschau mit den Angaben ihres Ehemannes, wonach er ihr aufgetragen hätte, nach einer Stunde Wartezeit zu ihrer Mutter aufzubrechen, ergebe sich, dass er abends abgeholt und er noch in der gleichen Nacht zu ihrer Mutter geflohen wäre. Der Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich der Ehemann der Beschwerdeführerin fast ein halbes Jahr lang noch in Astrachan aufhalten hätte können, ohne von den Behörden gefunden zu werden, deute darauf hin, dass er nicht gesucht worden wäre, gehe ins Leere, weil nicht berücksichtigt werde, dass er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten, seinen Aufenthaltsort immer wieder geändert und nur gelegentlich kurz gearbeitet habe. Er habe dort 26 Jahre lang gelebt, kenne die Gegend sehr gut und habe sehr viele Freunde dort, bei denen er sich verstecken könnte. Außerdem sei er alleine - ohne seine Familie - dort und habe sich verstecken können. Wäre er mit seiner Familie bei einem stetigen Wohnsitz gewesen, wäre er gefunden worden. Vor dem Hintergrund der Situation in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines unterstellten Naheverhältnisses zu Personen im Widerstand ebenso als Sympathisant gehalten werde, weswegen er auch bereits Entführung und Gewalt ausgesetzt gewesen sei und er weiterhin einem hohem Risiko ausgesetzt sei, verschleppt, gefoltert und ermordet zu werden. Hinsichtlich der gefährlichen und menschenrechtswidrigen Situation in Tschetschenien wurde auszugsweise auf Berichte von Human Rights Watch aus 2009 wiedergegeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin behauptete, dass er aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung sowohl aus politischen Gründen als auch aufgrund seines ihm unterstellten Naheverhältnisses zu Widerstandskämpfern wegen des GFK-Grundes der sozialen Gruppe verfolgt werde. Auch die Non-Refoulement-Prüfung der Behörde werde einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht. Die belangte Behörde hätte sich mit seiner konkreten Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandersetzen müssen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in dessen Heimatland eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 MRK drohe. Es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit iSd Artikel 33, GFK bedroht wären, weshalb Abschiebungshindernisse des Paragraph 50, Absatz eins, du 2 FPG 2005 vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 22.03.2012 wurde die Beschwerdeverhandlung für den 17.04.2012 anberaumt und gleichzeitig das Parteiengehör zu den aktuellen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien in Russland Stand Februar 2012 eingeräumt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.04.2012 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit der Verhandlung ihres Ehemannes in Anwesenheit von RA Dr. Anja Oberkofler, der die Vollmacht mündlich für die Verhandlung erteilt wurde, jedoch keine Zustellvollmacht erteilt wurde, durchgeführt.

Die ausgewiesene Vertreterin brachte folgende Unterlagen in Vorlage:

Befundbericht betreffend die Tochter XXXX, erstellt von Dr. XXXX, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 16.04.2012, mit der Diagnose Skoliose,Befundbericht betreffend die Tochter römisch 40 , erstellt von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, vom 16.04.2012, mit der Diagnose Skoliose,

eine zahnmedizinische Bestätigung betreffend die Tochter XXXX und XXXX, vom 04.04.2012, wonach bei beiden vor Kurzem eine dringend nötige zahnmedizinische Behandlung in Form einer festsitzenden Kieferorthopädie sowie Sanierung einer Schmelzdefektgebisses begonnen wurde, beim Sohn XXXX sei wegen seines angeborenen Missbildung (Wolfrachen) im Sommer die erste Operation zum Gaumenschluss durchgeführt worden. Die weiteren dringend notwendigen Operationen könnten erst in den nächsten Jahren je nach Wachstum vorgenommen werden,eine zahnmedizinische Bestätigung betreffend die Tochter römisch 40 und römisch 40 , vom 04.04.2012, wonach bei beiden vor Kurzem eine dringend nötige zahnmedizinische Behandlung in Form einer festsitzenden Kieferorthopädie sowie Sanierung einer Schmelzdefektgebisses begonnen wurde, beim Sohn römisch 40 sei wegen seines angeborenen Missbildung (Wolfrachen) im Sommer die erste Operation zum Gaumenschluss durchgeführt worden. Die weiteren dringend notwendigen Operationen könnten erst in den nächsten Jahren je nach Wachstum vorgenommen werden,

ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 10.04.2012 betreffend die Beschwerdeführerin, die an einer Anpassungsstörung und Depression leide und über das Therapiezentrum XXXX in psychotherapeutischer Behandlung sei,ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 10.04.2012 betreffend die Beschwerdeführerin, die an einer Anpassungsstörung und Depression leide und über das Therapiezentrum römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung sei,

ein Sprachzertifikat im Niveau A2 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie weitere Deutschkurszertifikate,

Bestätigungen über Teilnahme an Deutschkursen betreffend die Beschwerdeführerin,

eine schriftliche Zusage von XXXX datiert mit 03.04.2012, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Falle eines positiven Asylbescheides in seinem Betrieb für diverse Hausmeistertätigkeiten beschäftigt werde,eine schriftliche Zusage von römisch 40 datiert mit 03.04.2012, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Falle eines positiven Asylbescheides in seinem Betrieb für diverse Hausmeistertätigkeiten beschäftigt werde,

eine undatierte und nicht unterzeichnete Bestätigung der XXXX, wonach der mj. XXXX seit 04.10.2011 am Karatetraining teilnehme,eine undatierte und nicht unterzeichnete Bestätigung der römisch 40 , wonach der mj. römisch 40 seit 04.10.2011 am Karatetraining teilnehme,

eine Bestätigung vom Russischen Kultur- und Bildungszentrum "XXXX", dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktiv am Vereinsleben teilnehme sowie öffentliche Arbeit leiste sowie die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin am Wochenende den Kurs "Russisch für Kinder" besuchen,

diverse Unterstützungsschreiben für die Familie der Beschwerdeführerin

Nach Einvernahme ihres Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien und sie ihr Vorbringen aufrecht halte. Hinsichtlich der Uhrzeit der Mitnahme ihres Ehemannes sei eine falsche Protokollierung erfolgt, da sie geschildert habe, dass er in der Nacht mitgenommen worden sei. Sie sei Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin und am XXXX im Gebiet von Astrachan geboren, wo sie auch aufgewachsen wäre. Im Jahr 2005, als alle Tschetschenen dort Probleme gehabt hätten, seien sie nach Tschetschenien gezogen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie durchgehend im Dorf XXXX in Tschetschenien aufhältig gewesen. Nach der letzten Verhaftung ihres Ehemannes habe sie sich bei ihrer Mutter in XXXX aufgehalten, diese sei auch im Jahre 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule besucht und keine weitere Ausbildung absolviert. Sie habe diverse private Tätigkeiten gemacht, sei jedoch nie einem Beruf nachgegangen. Die Ehefrau ihres Bruders sei während des Krieges vor der Eheschließung der Beschwerdeführer getötet worden, daher hätte sich die Beschwerdeführerin um ihren Neffen kümmern müssen, der in der Zwischenzeit erwachsen sei. Ihre Mutter habe gesundheitliche Probleme gehabt. Ihr Schwager sei ein Kämpfer gewesen, der auch ein Cousin von XXXX gewesen wäre, und sei im ersten Krieg getötet worden. Sie selbst habe die tschetschenischen Kämpfer in keiner Weise unterstützt und habe auch nichts von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes bis kurz nach seiner Freilassung gewusst. Sie persönlich habe mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften keine Schwierigkeiten gehabt, ihre Kinder hätten jedoch nicht nach Russland gehen wollen, weil sie sich vor den Russen fürchten würden. Bei der letzten Mitnahme ihres Ehemannes habe sie gerade das Bett gemacht, als ihr Ehegatte hinausgegangen sei. Sie sei daraufhin mit ihren Kindern zu ihrer Mutter nach XXXX gefahren, wo sie sich über einen Monat lang aufgehalten habe. Am zweiten Tag sei ihr Ehemann zu ihr gekommen und habe seine Dokumente mitgenommen. Nach einem Monat habe sie den Rat ihrer Mutter befolgt und sei ausgereist. Der besagte Vorfall habe sich gegen 22 Uhr ereignet, die Tür sei nicht aufgebrochen worden, weil ihr Ehemann hinausgegangen sei und sie ihm nachgegangen sei. Befragt nach dem Aussehen der Männer, die ihren Ehemann abgeholt hätten, führte die Beschwerdeführerin an, dass es finster gewesen wäre und sie diese nicht genau hätte sehen können, weil sie in der Türe stehen geblieben wäre. Lediglich ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie einen Mann in einer Militäruniform gesehen habe. Sie habe lediglich gehört, nicht jedoch gesehen, wie sie mit ihrem Ehemann in einem Auto weggefahren wären. Am 13.06.2009 sei sie mit einem Zug nach Moskau gelangt und mit einem weiteren nach Brest. Sie sei dann am Bahnhof ausgestiegen, wo ein Tschetschene zu ihr gekommen sei und ihr geholfen hätte, nach Österreich zu gelangen. Ihre Ausreise sei mit allen Dokumenten erfolgt, über die sie verfügt habe. Die Geburtsurkunde ihrer Kinder, die Heiratsurkunde und ihren Inlandsreisepass habe sie in Thalham abgegeben, ihren Auslandsreisepass habe sie in der Jacke im LKW vergessen. In XXXX lebe noch ihre Mutter, ihr Bruder sowie Verwandte väterlicherseits, in Astrachan würden noch zwei Schwestern leben und sie habe mit allen Kontakt. Ihre Verwandten hätten keine Probleme und ihre Schwestern würden arbeiten. Ihre Verwandten hätten keine Informationen über ihren Ehemann gehört, lediglich ihr Schwager habe ihrem Ehemann erzählt, dass sie oft gekommen wären und nach der Familie der Beschwerdeführerin gefragt hätten.Nach Einvernahme ihres Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien und sie ihr Vorbringen aufrecht halte. Hinsichtlich der Uhrzeit der Mitnahme ihres Ehemannes sei eine falsche Protokollierung erfolgt, da sie geschildert habe, dass er in der Nacht mitgenommen worden sei. Sie sei Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin und am römisch 40 im Gebiet von Astrachan geboren, wo sie auch aufgewachsen wäre. Im Jahr 2005, als alle Tschetschenen dort Probleme gehabt hätten, seien sie nach Tschetschenien gezogen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie durchgehend im Dorf römisch 40 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Nach der letzten Verhaftung ihres Ehemannes habe sie sich bei ihrer Mutter in römisch 40 aufgehalten, diese sei auch im Jahre 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule besucht und keine weitere Ausbildung absolviert. Sie habe diverse private Tätigkeiten gemacht, sei jedoch nie einem Beruf nachgegangen. Die Ehefrau ihres Bruders sei während des Krieges vor der Eheschließung der Beschwerdeführer getötet worden, daher hätte sich die Beschwerdeführerin um ihren Neffen kümmern müssen, der in der Zwischenzeit erwachsen sei. Ihre Mutter habe gesundheitliche Probleme gehabt. Ihr Schwager sei ein Kämpfer gewesen, der auch ein Cousin von römisch 40 gewesen wäre, und sei im ersten Krieg getötet worden. Sie selbst habe die tschetschenischen Kämpfer in keiner Weise unterstützt und habe auch nichts von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes bis kurz nach seiner Freilassung gewusst. Sie persönlich habe mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften keine Schwierigkeiten gehabt, ihre Kinder hätten jedoch nicht nach Russland gehen wollen, weil sie sich vor den Russen fürchten würden. Bei der letzten Mitnahme ihres Ehemannes habe sie gerade das Bett gemacht, als ihr Ehegatte hinausgegangen sei. Sie sei daraufhin mit ihren Kindern zu ihrer Mutter nach römisch 40 gefahren, wo sie sich über einen Monat lang aufgehalten habe. Am zweiten Tag sei ihr Ehemann zu ihr gekommen und habe seine Dokumente mitgenommen. Nach einem Monat habe sie den Rat ihrer Mutter befolgt und sei ausgereist. Der besagte Vorfall habe sich gegen 22 Uhr ereignet, die Tür sei nicht aufgebrochen worden, weil ihr Ehemann hinausgegangen sei und sie ihm nachgegangen sei. Befragt nach dem Aussehen der Männer, die ihren Ehemann abgeholt hätten, führte die Beschwerdeführerin an, dass es finster gewesen wäre und sie diese nicht genau hätte sehen können, weil sie in der Türe stehen geblieben wäre. Lediglich ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie einen Mann in einer Militäruniform gesehen habe. Sie habe lediglich gehört, nicht jedoch gesehen, wie sie mit ihrem Ehemann in einem Auto weggefahren wären. Am 13.06.2009 sei sie mit einem Zug nach Moskau gelangt und mit einem weiteren nach Brest. Sie sei dann am Bahnhof ausgestiegen, wo ein Tschetschene zu ihr gekommen sei und ihr geholfen hätte, nach Österreich zu gelangen. Ihre Ausreise sei mit allen Dokumenten erfolgt, über die sie verfügt habe. Die Geburtsurkunde ihrer Kinder, die Heiratsurkunde und ihren Inlandsreisepass habe sie in Thalham abgegeben, ihren Auslandsreisepass habe sie in der Jacke im LKW vergessen. In römisch 40 lebe noch ihre Mutter, ihr Bruder sowie Verwandte väterlicherseits, in Astrachan würden noch zwei Schwestern leben und sie habe mit allen Kontakt. Ihre Verwandten hätten keine Probleme und ihre Schwestern würden arbeiten. Ihre Verwandten hätten keine Informationen über ihren Ehemann gehört, lediglich ihr Schwager habe ihrem Ehemann erzählt, dass sie oft gekommen wären und nach der Familie der Beschwerdeführerin gefragt hätten.

Sie habe bereits seit ihrer Kindheit Probleme mit der Schilddrüse. Ihr sei erklärt worden, dass sie eine Operation benötige. Davor fürchte sie sich jedoch und nehme ständig Medikamente. Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Russischen Föderation unter (ärztlicher) Kontrolle gewesen, die Ärzte hätten ihr erklärt, dass keine Maßnahmen notwendig wären, wenn sie sich nicht aufrege. Derzeit mache sie sich Sorgen wegen des Ausganges der Asylverfahren der Familie, daher habe sie aktuell Beschwerden mit der Schilddrüse. Ihre Tochter XXXX habe Probleme, da sie sich aufrege sowie leicht und oft weine. Sie sei im Spital untersucht worden und habe auch mit einer Psychologin gesprochen. XXXX müsse auch noch vier oder fünf Jahre ein Korsett tragen. Sie habe oft Kontrollen aufgrund ihres Korsetts. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie abwarten und falls das Korsett nicht helfe, sei eine Operation notwendig. Ihr Sohn XXXX habe einen Zahn verloren und sei mit einem Gaumenspalt geboren. Er sei am Gaumen operiert worden und benötige eine Zahnspange.Sie habe bereits seit ihrer Kindheit Probleme mit der Schilddrüse. Ihr sei erklärt worden, dass sie eine Operation benötige. Davor fürchte sie sich jedoch und nehme ständig Medikamente. Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Russischen Föderation unter (ärztlicher) Kontrolle gewesen, die Ärzte hätten ihr erklärt, dass keine Maßnahmen notwendig wären, wenn sie sich nicht aufrege. Derzeit mache sie sich Sorgen wegen des Ausganges der Asylverfahren der Familie, daher habe sie aktuell Beschwerden mit der Schilddrüse. Ihre Tochter römisch 40 habe Probleme, da sie sich aufrege sowie leicht und oft weine. Sie sei im Spital untersucht worden und habe auch mit einer Psychologin gesprochen. römisch 40 müsse auch noch vier oder fünf Jahre ein Korsett tragen. Sie habe oft Kontrollen aufgrund ihres Korsetts. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie abwarten und falls das Korsett nicht helfe, sei eine Operation notwendig. Ihr Sohn römisch 40 habe einen Zahn verloren und sei mit einem Gaumenspalt geboren. Er sei am Gaumen operiert worden und benötige eine Zahnspange.

In Österreich sei die Beschwerdeführerin die meiste Zeit zu Hause mit den Kindern beschäftigt. Sie gehe spazieren, habe Magenschmerzen und sei untersucht worden.

XXXX sei im Bundesgebiet in der dritten Klasse gewesen, sie hätten ihn jedoch in die zweite Klasse zurückstufen lassen. Die beiden Töchter hätten beide die zweite Klasse der Hauptschule besucht. Ein Verwandter ihrer Mutter, der ein 31jähriger XXXX gewesen wäre, sei umgebracht worden, weil ihm vorgeworfen worden wäre, dass er in der Moschee junge Männer im Dorf zum Kampf aufgerufen habe. Er sei entführt und getötet worden und seine Leiche sei nach Hause gebracht worden. Ihre Mutter habe schreckliche Angst, dass mit der Familie der Beschwerdeführerin das gleiche passieren könnte. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mutter anrufe, erkläre ihr dies immer, dass sie in Österreich bleiben sollte. Sie habe keine Ahnung, was ihr Ehemann, der als Taxifahrer viele Leute gekannt habe, mit den uniformierten Männern gesprochen habe. Sie würde nicht in die Russische Föderation zurückkehren, wo überall tschetschenische Behörden seien und machen, was diese wollten. Als es in Astrachan einen Vorfall mit Skinheads gegeben habe, sei ihr gedroht worden, dass alle Frauen und Kinder vergewaltigt würden. Als ein Polizist zu ihrem Sohn im Rahmen der Verkehrserziehung in die Schule bekommen sei, habe er Angst gehabt und geweint. Er fürchte sich vor allen Uniformen und man habe ihm erklären müssen, dass er vor diesem Verkehrspolizisten nicht flüchten müsse. Ihre Kinder würden sich in Österreich sehr wohl fühlen und sie ersuche darum, dass es ihnen erlaubt werde, hierzubleiben.römisch 40 sei im Bundesgebiet in der dritten Klasse gewesen, sie hätten ihn jedoch in die zweite Klasse zurückstufen lassen. Die beiden Töchter hätten beide die zweite Klasse der Hauptschule besucht. Ein Verwandter ihrer Mutter, der ein 31jähriger römisch 40 gewesen wäre, sei umgebracht worden, weil ihm vorgeworfen worden wäre, dass er in der Moschee junge Männer im Dorf zum Kampf aufgerufen habe. Er sei entführt und getötet worden und seine Leiche sei nach Hause gebracht worden. Ihre Mutter habe schreckliche Angst, dass mit der Familie der Beschwerdeführerin das gleiche passieren könnte. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mutter anrufe, erkläre ihr dies immer, dass sie in Österreich bleiben sollte. Sie habe keine Ahnung, was ihr Ehemann, der als Taxifahrer viele Leute gekannt habe, mit den uniformierten Männern gesprochen habe. Sie würde nicht in die Russische Föderation zurückkehren, wo überall tschetschenische Behörden seien und machen, was diese wollten. Als es in Astrachan einen Vorfall mit Skinheads gegeben habe, sei ihr gedroht worden, dass alle Frauen und Kinder vergewaltigt würden. Als ein Polizist zu ihrem Sohn im Rahmen der Verkehrserziehung in die Schule bekommen sei, habe er Angst gehabt und geweint. Er fürchte sich vor allen Uniformen und man habe ihm erklären müssen, dass er vor diesem Verkehrspolizisten nicht flüchten müsse. Ihre Kinder würden sich in Österreich sehr wohl fühlen und sie ersuche darum, dass es ihnen erlaubt werde, hierzubleiben.

Nach Einvernahme ihrer Eltern wurde die minderjährige Tochter XXXX in Anwesenheit des Vaters als gesetzlicher Vertreter befragt.Nach Einvernahme ihrer Eltern wurde die minderjährige Tochter römisch 40 in Anwesenheit des Vaters als gesetzlicher Vertreter befragt.

Die ausgewiesene Vertreterin führte hinsichtlich der übermittelten Tschetschenienfeststellungen aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin verdächtigt werde, tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben und nach den Ländermaterialien asylrelevante Verfolgungshandlungen aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden könnten.

Die ausgewiesene Vertreterin stellte den Antrag zum Beweis dafür, dass die Erkrankung (Skoliose) der mj. XXXX sowie die Erkrankung des mj. XXXX in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht behandelbar sind, aus dem Gebiet der Orthopädie hinsichtlich der mj. XXXX und hinsichtlich des mj. XXXX aus dem Gebiet der HNO Medizin Recherchen durchzuführen, in eventu ergänzende länderkundliche Erhebungen durchzuführen.Die ausgewiesene Vertreterin stellte den Antrag zum Beweis dafür, dass die Erkrankung (Skoliose) der mj. römisch 40 sowie die Erkrankung des mj. römisch 40 in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht behandelbar sind, aus dem Gebiet der Orthopädie hinsichtlich der mj. römisch 40 und hinsichtlich des mj. römisch 40 aus dem Gebiet der HNO Medizin Recherchen durchzuführen, in eventu ergänzende länderkundliche Erhebungen durchzuführen.

Mit Schreiben vom 03.05.2012 wurde die Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau an den Asylgerichtshof übermittelt. In dieser wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Botschaft zur Anfrage mitgeteilt hatte, dass eine Operation bei Wolfsrachen bzw. Lippengaumenspalte in Tschetschenien am Kinderkrankenhaus der Rep. Tschetschenien (Respublikanskaja Detskaja Klinicheskaja Bolniza) durchgeführt werden könne. Das Krankenhaus sei im Dezember 2009 an der Ul. Kolzova in Grozny eröffnet worden. In der Vergangenheit habe es außerdem wohltätige Aktionen gegeben, im Rahmen derer Chirurgen aus den USA, Deutschland, Österreich und Moskau Operationen, u.a. von derartigen angeborenen Fehlbildungen, am Kinderkrankenhaus in Tschetschenien durchgeführt haben.

Am 29.05.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme vom 24.05.2012 ein, in dem im Wesentlichen angegeben wurde, dass es sich bei der Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau zur Behandelbarkeit von Skoliose in Tschetschenien vom 07.05.2012, die am 10.05.2012 zugestellt wurde, um eine Vermutung handle, jedoch nicht um eine verlässliche Information. Generell sei nach der Erfahrung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für alle Teile der Russischen Föderation anzuzweifeln, dass man eine kostenlose medizinische Behandlung erhalte, da man informelle Zahlungen zu leisten habe, um behandelt zu werden. Darüber hinaus müsse man sämtliche Medikamente für die Behandlung auf eigene Kosten besorgen und dem Krankenhaus zur Verfügung stellen. Im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe sein Bruder in Krankenhäusern in Grosny und XXXX wegen der Behandelbarkeit von Skoliose und der Behandlungskosten nachgefragt, wobei ihm weder bestätigt werden hätte können, dass Skoliose jedenfalls behandelt werden könne, da dies vom Einzelfall abhängig sei, noch sei ihm die Kostenfreiheit zugesagt worden. Der Gesundheitszustand der Kinder habe sich in jüngster Zeit auch verschlechtert. Da die mj. Tochter XXXX sich seit 16. Mai im Krankenhaus XXXX befinde, weil ihr rechtes Bein nicht mehr einwandfrei funktioniere, die Ursache jedoch nicht bekannt sei, obwohl sie zwischendurch auch zu einer Untersuchung ins AKH XXXX gebracht worden sei. Ihre gesundheitliche Entwicklung und die notwendige medizinische Behandlung seien daher derzeit fraglich. Es werde zudem auf die Integrationsbemühungen hingewiesen, hinsichtlich derer bereits Bestätigungen in Vorlage gebracht worden wären. Sie hätten in mehreren Deutschkursen gut Deutsch gelernt und der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits die A2-Prüfung abgelegt und verfüge über eine Einstellungszusage, sodass er seine Familie versorgen könnte, sobald es ihm gestattet sei zu arbeiten. Bisherige Bemühungen um Saisonarbeit wären leider fehlgeschlagen. Die mj. XXXX sei eine gute Schülerin, sei in der Schule gut integriert und habe viele Freundinnen. Der mj. XXXX lerne derzeit sowohl Karate in XXXX als auch Judo in XXXX, werde sich jedoch für eines davon entscheiden. In der Nachbarschaft sei die gesamte Familie gut integriert und beliebt und sei ein schützenswertes Privat- und Familienleben durch die Familie in Österreich aufgebaut worden. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Aufenthaltsdatenblatt des Krankenhauses XXXX vom 23.05.2012 übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass die mj. XXXX am 16.05.2012 aufgenommen wurde, und bei ihr "Parästhesien und Bauchschmerzen bei Korsettversorgung einer ausgeprägten Skoliose (Seitenverbiegung der Wirbelsäule), F 43.8" diagnostiziert wurden.Am 29.05.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme vom 24.05.2012 ein, in dem im Wesentlichen angegeben wurde, dass es sich bei der Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau zur Behandelbarkeit von Skoliose in Tschetschenien vom 07.05.2012, die am 10.05.2012 zugestellt wurde, um eine Vermutung handle, jedoch nicht um eine verlässliche Information. Generell sei nach der Erfahrung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für alle Teile der Russischen Föderation anzuzweifeln, dass man eine kostenlose medizinische Behandlung erhalte, da man informelle Zahlungen zu leisten habe, um behandelt zu werden. Darüber hinaus müsse man sämtliche Medikamente für die Behandlung auf eigene Kosten besorgen und dem Krankenhaus zur Verfügung stellen. Im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe sein Bruder in Krankenhäusern in Grosny und römisch 40 wegen der Behandelbarkeit von Skoliose und der Behandlungskosten nachgefragt, wobei ihm weder bestätigt werden hätte können, dass Skoliose jedenfalls behandelt werden könne, da dies vom Einzelfall abhängig sei, noch sei ihm die Kostenfreiheit zugesagt worden. Der Gesundheitszustand der Kinder habe sich in jüngster Zeit auch verschlechtert. Da die mj. Tochter römisch 40 sich seit 16. Mai im Krankenhaus römisch 40 befinde, weil ihr rechtes Bein nicht mehr einwandfrei funktioniere, die Ursache jedoch nicht bekannt sei, obwohl sie zwischendurch auch zu einer Untersuchung ins AKH römisch 40 gebracht worden sei. Ihre gesundheitliche Entwicklung und die notwendige medizinische Behandlung seien daher derzeit fraglich. Es werde zudem auf die Integrationsbemühungen hingewiesen, hinsichtlich derer bereits Bestätigungen in Vorlage gebracht worden wären. Sie hätten in mehreren Deutschkursen gut Deutsch gelernt und der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits die A2-Prüfung abgelegt und verfüge über eine Einstellungszusage, sodass er seine Familie versorgen könnte, sobald es ihm gestattet sei zu arbeiten. Bisherige Bemühungen um Saisonarbeit wären leider fehlgeschlagen. Die mj. römisch 40 sei eine gute Schülerin, sei in der Schule gut integriert und habe viele Freundinnen. Der mj. römisch 40 lerne derzeit sowohl Karate in römisch 40 als auch Judo in römisch 40 , werde sich jedoch für eines davon entscheiden. In der Nachbarschaft sei die gesamte Familie gut integriert und beliebt und sei ein schützenswertes Privat- und Familienleben durch die Familie in Österreich aufgebaut worden. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Aufenthaltsdatenblatt des Krankenhauses römisch 40 vom 23.05.2012 übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass die mj. römisch 40 am 16.05.2012 aufgenommen wurde, und bei ihr "Parästhesien und Bauchschmerzen bei Korsettversorgung einer ausgeprägten Skoliose (Seitenverbiegung der Wirbelsäule), F 43.8" diagnostiziert wurden.

Beim Asylgerichtshof langte am 08.06.2012 eine Stellungnahme vom 31.05.2012 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass in der unpräzisen Anfragebeantwortung davon ausgegangen werde, dass in der gesamten Russischen Föderation bei Registrierung eine kostenlose medizinische Behandlung gewährt werde. Abgesehen von den bereits geäußerten Zweifeln würden jedoch auch die Schwierigkeiten, die sie als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe bei einer Registrierung in anderen Teilen der Russischen Föderation hätten, nicht berücksichtigt werden. Verwiesen wurden auf die AI-Stellungnahme vom 27.02.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - 2 L 68/10, wonach tschetschenische Volkszugehörige im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten hätten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation niederzulassen und eine Existenz zu gründen. Das russische Registrierungssystem werde für tschetschenische Volkszugehörige äußerst restriktiv und diskriminierend angewendet. Grundsätzlich habe man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe werde jedoch nach Auskunft des FMS von der Russischen Verfassung unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort garantiert. Aus den Berichten gehe laut Einschätzung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass die Behandlung der Krankheiten der Kinder der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation möglich sei. Auch die Behauptung, wonach die Behandlung von Skoliose in Grosny kostenlos sei, erfolge ohne nähere Begründung. Aus der Anfragebeantwortung gehe nicht einmal hervor, dass die Skoliose der Tochter XXXX überhaupt in Grosny behandelt werden könne, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien insbesondere hinsichtlich fachmedizinischer Versorgung schlecht sei und eine konkrete Auskunft in der Anfragebeantwortung nicht erteilt werden könne. Betreffend die Behandlung, die in der Republik Tschetschenien nicht möglich sei, habe der Minister im Bericht der Staatendokumentation über den Forschungsaufenthalt vom Dezember 2011 angegeben, dass hochqualifizierte Behandlungen und Operationen mit Hilfe der Föderation außerhalb der Republik erfolgen könnten, beispielsweise in Moskau. Auch der CORI Country Report Russian Federation 2010 lasse darauf schließen, dass die über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Versorgung mangels Spezialisten (in Tschetschenien) nicht ausreichend gewährleistet sei. Auszugsweise wurde zudem auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur IFA, Stand Jänner 2011, verwiesen, wonach die Versorgung mit medizinischen Spezialisten in Tschetschenien noch immer unzureichend sei. Somit ergebe sich aus den auszugsweise zitierten Berichten, dass die notwendig medizinische Behandlung der Kinder der Beschwerdeführerin, in Tschetschenien nicht möglich sei und in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht zugänglich sei. Überdies sei für den Ehemann der Beschwerdeführerin der faktische (dh. auch finanzielle) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung nicht möglich, da er in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenienfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würde und somit keinen Zugang zur medizinischen Fürsorge erhalte.Beim Asylgerichtshof langte am 08.06.2012 eine Stellungnahme vom 31.05.2012 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass in der unpräzisen Anfragebeantwortung davon ausgegangen werde, dass in der gesamten Russischen Föderation bei Registrierung eine kostenlose medizinische Behandlung gewährt werde. Abgesehen von den bereits geäußerten Zweifeln würden jedoch auch die Schwierigkeiten, die sie als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe bei einer Registrierung in anderen Teilen der Russischen Föderation hätten, nicht berücksichtigt werden. Verwiesen wurden auf die AI-Stellungnahme vom 27.02.2012 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - 2 L 68/10, wonach tschetschenische Volkszugehörige im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten hätten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation niederzulassen und eine Existenz zu gründen. Das russische Registrierungssystem werde für tschetschenische Volkszugehörige äußerst restriktiv und diskriminierend angewendet. Grundsätzlich habe man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe werde jedoch nach Auskunft des FMS von der Russischen Verfassung unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort garantiert. Aus den Berichten gehe laut Einschätzung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass die Behandlung der Krankheiten der Kinder der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation möglich sei. Auch die Behauptung, wonach die Behandlung von Skoliose in Grosny kostenlos sei, erfolge ohne nähere Begründung. Aus der Anfragebeantwortung gehe nicht einmal hervor, dass die Skoliose der Tochter römisch 40 überhaupt in Grosny behandelt werden könne, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien insbesondere hinsichtlich fachmedizinischer Versorgung schlecht sei und eine konkrete Auskunft in der Anfragebeantwortung nicht erteilt werden könne. Betreffend die Behandlung, die in der Republik Tschetschenien nicht möglich sei, habe der Minister im Bericht der Staatendokumentation über den Forschungsaufenthalt vom Dezember 2011 angegeben, dass hochqualifizierte Behandlungen und Operationen mit Hilfe der Föderation außerhalb der Republik erfolgen könnten, beispielsweise in Moskau. Auch der CORI Country Report Russian Federation 2010 lasse darauf schließen, dass die über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Versorgung mangels Spezialisten (in Tschetschenien) nicht ausreichend gewährleistet sei. Auszugsweise wurde zudem auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur IFA, Stand Jänner 2011, verwiesen, wonach die Versorgung mit medizinischen Spezialisten in Tschetschenien noch immer unzureichend sei. Somit ergebe sich aus den auszugsweise zitierten Berichten, dass die notwendig medizinische Behandlung der Kinder der Beschwerdeführerin, in Tschetschenien nicht möglich sei und in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht zugänglich sei. Überdies sei für den Ehemann der Beschwerdeführerin der faktische (dh. auch finanzielle) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung nicht möglich, da er in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenienfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würde und somit keinen Zugang zur medizinischen Fürsorge erhalte.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin und am XXXX im Gebiet von Astrachan geboren, wo sie auch aufgewachsen ist. 1996 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann mit dem sie laut eigenen Angaben im Jahr 2005 (laut Reisepass 2007) nach Tschetschenien gezogen ist. Die Beschwerdeführerin hatte acht Jahre die Grundschule besucht und keine weitere Ausbildung absolviert. Sie ist diversen privaten Tätigkeiten, jedoch nie einem Beruf nachgegangen. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist sie durchgehend im Dorf XXXX und in der Folge in XXXX in Tschetschenien aufhältig gewesen. Die Beschwerdeführerin gelangte am 18.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte in der Folge am 30.08.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Feststellungen zu ihren Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin leidet nach übermittelten ärztlichen Unterlagen an einer Anpassungsstörung sowie einer Depression und ist in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung. Sie behauptet überdies seit ihrer Kindheit Probleme mit der Schilddrüse sowie Magenschmerzen, diesbezüglich wurden jedoch keine Unterlagen in Vorlage gebracht. In XXXX lebt noch ihre Mutter, ihr Bruder sowie Verwandte väterlicherseits, in Astrachan leben noch zwei Schwestern, zu denen sie Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich Deutschkurse und ist unbescholten, sonstige Anhaltspunkte für eine Integration liegen nicht vor. Einer Erwerbstätigkeit ist sie bisher in Österreich nicht nachgegangen.Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin und am römisch 40 im Gebiet von Astrachan geboren, wo sie auch aufgewachsen ist. 1996 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann mit dem sie laut eigenen Angaben im Jahr 2005 (laut Reisepass 2007) nach Tschetschenien gezogen ist. Die Beschwerdeführerin hatte acht Jahre die Grundschule besucht und keine weitere Ausbildung absolviert. Sie ist diversen privaten Tätigkeiten, jedoch nie einem Beruf nachgegangen. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist sie durchgehend im Dorf römisch 40 und in der Folge in römisch 40 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Die Beschwerdeführerin gelangte am 18.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte in der Folge am 30.08.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Feststellungen zu ihren Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin leidet nach übermittelten ärztlichen Unterlagen an einer Anpassungsstörung sowie einer Depression und ist in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung. Sie behauptet überdies seit ihrer Kindheit Probleme mit der Schilddrüse sowie Magenschmerzen, diesbezüglich wurden jedoch keine Unterlagen in Vorlage gebracht. In römisch 40 lebt noch ihre Mutter, ihr Bruder sowie Verwandte väterlicherseits, in Astrachan leben noch zwei Schwestern, zu denen sie Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich Deutschkurse und ist unbescholten, sonstige Anhaltspunkte für eine Integration liegen nicht vor. Einer Erwerbstätigkeit ist sie bisher in Österreich nicht nachgegangen.

Zu Tschetschenien und einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenien in die Russische Föderation wird Folgendes festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

6. Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Polizeiinspektion XXXX am 19.06.2009, durch die Erstaufnahmestelle XXXX am 19.08.2009 und vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 20.04.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und ihrer Heiratsurkunde, durch Einsicht in die Verwaltungsakte ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D3 414362-1/2010, D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof und die in der Stellungnahme zum Parteiengehör beigebrachten Internetberichte.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 19.06.2009, durch die Erstaufnahmestelle römisch 40 am 19.08.2009 und vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 20.04.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und ihrer Heiratsurkunde, durch Einsicht in die Verwaltungsakte ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D3 414362-1/2010, D3 414363-1/2010, D3 414365-1/2010 und D3 414364-1/2010) sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof und die in der Stellungnahme zum Parteiengehör beigebrachten Internetberichte.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die o.a. Feststellungen zu Tschetschenien sind den zusammengefassten Feststellungen des Asylgerichtshofes vom Februar 2012 entnommen, worin auch die zugrundeliegenden Primärquellen genannt wurden. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden diese nicht von Seiten der Beschwerdeführer in substantiierter Weise kritisiert, sondern vielmehr Teile der Länderfeststellungen auszugsweise zitiert und um die bereits genannten zitierten Internetberichte ergänzt, um den Standpunkt der Beschwerdeführer zu stützen. Hinsichtlich der Behauptung, dass die notwendige medizinische Behandlung der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien nicht möglich sei, ist dem klar entgegen zu halten, dass der Minister im Bericht der Staatendokumentation über den Forschungsaufenthalt vom Dezember 2011 angegeben hatte, dass in Fällen, in denen die medizinische Behandlung in der Republik Tschetschenien nicht möglich sei, hochqualifizierte Behandlungen und Operationen mit Hilfe der Föderation außerhalb der Republik erfolgen könnten, beispielsweise in Moskau. Wenn weiters behauptet wird, dass der faktische (dh. auch finanzielle) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung nicht möglich ist, da die Familie der Beschwerdeführerin in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenienfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würde, ist dieser Behauptung entgegenzuhalten, dass laut aktuellen Länderberichten im Jahr 2010 der Registrierungsprozess in der Russischen Föderation vereinfacht wurde und Tschetschenen keinerlei Probleme bei der Registrierung in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien berichten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist insgesamt äußerst vage und von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Schilderungen der behaupteten Fluchtgründe geprägt:

Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte in seinem Asylverfahren, dass er bis 2005 im Gebiet von Astrachan gelebt hatte und dann nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre. Dies widerspricht jedoch den Eintragungen im Inlandsreisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er von 14.05.1994 bis 12.05.2007 in XXXX im Gebiet von Astrachan und erst ab 24.05.2007 in XXXX in Tschetschenien gemeldet gewesen wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung lediglich völlig unnachvollziehbar aus, dass er bereits 2005 nach XXXX in Tschetschenien gezogen sei, sich jedoch erst zwei Jahre später dort hätte anmelden müssen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte in seinem Asylverfahren, dass er bis 2005 im Gebiet von Astrachan gelebt hatte und dann nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre. Dies widerspricht jedoch den Eintragungen im Inlandsreisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er von 14.05.1994 bis 12.05.2007 in römisch 40 im Gebiet von Astrachan und erst ab 24.05.2007 in römisch 40 in Tschetschenien gemeldet gewesen wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung lediglich völlig unnachvollziehbar aus, dass er bereits 2005 nach römisch 40 in Tschetschenien gezogen sei, sich jedoch erst zwei Jahre später dort hätte anmelden müssen.

Während der Ehemann der Beschwerdeführerin am 20.04.2010 vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, ausführte, dass er nicht wisse, ob er von den "Kadyrovs" oder den "Jemadaevci", die eine ähnliche Struktur wie die "Kadyrovs" hätten, verfolgt worden wäre, gab er im Gegensatz dazu anlässlich der Beschwerdeverhandlung detailliert an, dass er von zwei bis vier Männern erniedrigt, geschlagen und wieder freigelassen worden wäre und es sich um Angehörige der Struktur der Sicherheitsorgane namens "SB" gehandelt habe, die Kadyrow-Anhänger gewesen wären.

Während der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem ganzen Asylverfahren durchgehend behauptete, der letztlich fluchtauslösende Vorfall habe sich am Abend ereignet, schilderte die Beschwerdeführerin im klaren Gegensatz dazu in ihrer Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 19.08.2009, dass sich der Vorfall in der Früh zugetragen hätte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Ehefrau und er übereinstimmend angegeben hätten, er sei in der Nacht mitgenommen worden, als er bereits ins Bett gehen hätte wollen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei fälschlicherweise protokolliert worden, dass er in der Früh verhaftet worden sei. Hinsichtlich dieses Erklärungsversuches und der weiteren Behauptung, dass sie den Dolmetsch nicht gut verstehen hätte können, ist festzuhalten, dass der erkennenden Senat davon ausgeht, dass es sich lediglich um unglaubwürdige Schutzbehauptungen handelt und wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Korrektheit ihrer Einvernahmeprotokolle im Rahmen des Asylverfahrens nach Rückübersetzung bestätigt hatte.

Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 19.08.2009, wonach sich ihr Ehemann nach dem Vorfall im März angeblich in Inguschetien versteckt habe, wie ihr ein Freund ihres Ehemannes erzählt habe und sie nicht wisse, wo er sich in der Folge versteckt gehalten habe, behauptete der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren, dass er sogleich nach besagtem Vorfall nach Astrachan gereist sei. Den Widerspruch zwischen den Angaben der Eheleute versuchte ihr Ehemann völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklärt, dass er der Beschwerdeführerin über einen Freund habe ausrichten lassen, dass er in Inguschetien sei und er seiner Ehefrau deshalb nicht den korrekten Aufenthaltsort genannt habe, weil man diese jederzeit befragen hätte können.

Auffallend erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu den Männern, die angeblich ihren Ehemann von zu Hause abgeholt hätten, tätigen konnte. Befragt nach dem Aussehen der Männer, die ihren Ehemann abgeholt hätten, führte die Beschwerdeführerin lediglich an, dass es finster gewesen wäre und sie diese nicht genau hätte sehen können, weil sie in der Türe ihres Hauses stehen geblieben wäre. Sie schilderte lediglich gehört, nicht jedoch gesehen zu haben, wie die Personen mit ihrem Ehemann in einem Auto weggefahren wären. Die Schilderung, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen Versuch unternommen hätte, um herauszufinden, welche Männer ihren Ehemann von zu Hause mitnehmen und wegbringen, erscheint jedoch höchst unglaubwürdig.

Die Beschwerdeführerin schilderte während ihres gesamten Asylverfahrens, dass sie selbst die tschetschenischen Kämpfer in keiner Weise unterstützt habe und auch nichts von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes bis kurz nach seiner Freilassung gewusst habe. Sie steigerte ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung völlig vage und unglaubwürdig dahingehend, dass ihr Schwager ein Kämpfer gewesen sei, der auch ein Cousin von XXXX gewesen wäre und im ersten Krieg getötet worden wäre. Ebenfalls erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete sie, dass ein Verwandter ihrer Mutter, der ein 31jähriger XXXX gewesen wäre, umgebracht worden wäre, weil ihm vorgeworfen worden wäre, dass er in der Moschee junge Männer im Dorf zum Kampf aufgerufen habe. Diesbezüglich kann jedoch nur von einer völlig unglaubwürdigen Steigerung des Fluchtvorbringens ausgegangen werden, offensichtlich um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.Die Beschwerdeführerin schilderte während ihres gesamten Asylverfahrens, dass sie selbst die tschetschenischen Kämpfer in keiner Weise unterstützt habe und auch nichts von den Schwierigkeiten ihres Ehemannes bis kurz nach seiner Freilassung gewusst habe. Sie steigerte ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung völlig vage und unglaubwürdig dahingehend, dass ihr Schwager ein Kämpfer gewesen sei, der auch ein Cousin von römisch 40 gewesen wäre und im ersten Krieg getötet worden wäre. Ebenfalls erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete sie, dass ein Verwandter ihrer Mutter, der ein 31jähriger römisch 40 gewesen wäre, umgebracht worden wäre, weil ihm vorgeworfen worden wäre, dass er in der Moschee junge Männer im Dorf zum Kampf aufgerufen habe. Diesbezüglich kann jedoch nur von einer völlig unglaubwürdigen Steigerung des Fluchtvorbringens ausgegangen werden, offensichtlich um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt lediglich behauptet, zwei Mal mitgenommen worden zu sein, im klaren Gegensatz dazu steigerte er seine Ausführungen anlässlich der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass er ab Ende 2008 bis März 2009 rund zehn Mal oder öfter mitgenommen worden wäre, das letzte Mal sei er von zu Hause mitgenommen und stark geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt zwei Mitnahmen geschildert habe, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich, dass er von zu Hause einmal mitgenommen worden sei, ansonsten sei er zehn Mal oder öfter angehalten worden. Aus dieser völlig unglaubwürdigen Steigerung seines Vorbringens ergibt sich jedoch einmal mehr, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt zur Asylerlangung handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 8. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 2. Februar 1994, 93/01/1035).

Auch als Person machte die Beschwerdeführerin und ihre Ehegatte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck, was durch ihre extrem vagen und keinesfalls lebensnah wirkenden Darstellungen einer Verfolgungen erhellt wird; jedenfalls haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht den Eindruck erweckt, dass sie die von ihnen behaupteten Verfolgungen auch tatsächlich erlebt haben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten dass der Asylgerichtshof hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Wie bereits ausgeführt, erscheint es aber durchaus glaubwürdig und sehr lebensnah, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann bis zu deren Ausreise zumindest die meiste Zeit ihres Lebens im Oblast Astrachan außerhalb von Tschetschenien gelebt und gearbeitet haben.

Der ganz vage gehaltenen allgemeinen Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann ebenso wie andere Tschetschenen im Oblast Astrachan unter Problemen, insbesondere unter Fremdenfeindlichkeit von Skinheads zu leiden hatten, ist insoweit zu folgen, als aus den Länderberichten ebenfalls hervorgeht, dass es in der Russischen Föderation gelegentlich zu Vorfällen mit fremdenfeindlichen Gruppierungen kommt und solche im Oblast Astrachan in den Jahren 2005 bis 2007 stattgefunden haben. Es ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auch Probleme mit Kalmyken behauptete, im Widerspruch dazu wurden jedoch keine derartigen Angaben vom Ehemann der Beschwerdeführerin getätigt, was klar für die Unglaubwürdigkeit dieser Schilderungen spricht. Der Aussage, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Familie aus diesem Grunde ein Leben im Gebiet von Astrachan unmöglich sei, widerspricht jedoch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst laut eigenen Angaben 26 Jahre im Oblast Astrachan gelebt und gearbeitet hatte und er auch einräumt, dass neben Bekannten und Freunden nach wie vor seine Mutter, seine Schwester und sogar zwei seiner Brüder unbehelligt in diesem Gebiet leben. Auch die Beschwerdeführerin räumte ein, dass zahlreiche Verwandte von ihr nach wie vor ohne Probleme im Gebiet von Astrachan leben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schilderte sogar selbst, dass die Lage in Astrachan ruhiger als in Tschetschenien ist.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von ihr beigebrachten (identitätsbezeugenden) Dokumenten. Die nachvollziehbaren Angaben über ihre Verwandten und deren Lebensumstände, ebenso jene über ihre persönlichen Verhältnisse werden den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u.a.).

Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert liegen bei der Beschwerdeführerin keine glaubwürdigen Fluchtgründe vor und scheidet eine Asylgewährung schon aus diesem Grunde aus.

Selbst wenn man den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so verfügt sie über eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Oblast Astrachan in der Russischen Föderation, wo sie sowie ihr Ehemann ihren eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise die überwiegende Zeit gelebt hat und auch über zahlreiche Verwandte, Bekannte und enge Freunde verfügt, ihr Ehemann dort auch immer wieder berufstätig gewesen ist und mit den dort lebenden Verwandten und Bekannten nach wie vor Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie konnten für dieses Gebiet keinerlei Schwierigkeiten, glaubhaft darlegen, sondern verwiesen nur ganz allgemein auf vermehrte ausländerfeindliche Vorfälle mit Skinheads, demgegenüber leben jedoch noch zahlreiche Angehörige nach wie vor unbehelligt im Oblast Astrachan. Dieses Gebiet ist für sie und ihre Familie auch problemlos erreichbar.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.

D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 17.04.2012, was mit ihr geschehen würde, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab sie an, dass überall in der Russischen Föderation tschetschenische Behörden machen würden, was diese wollten. Diese - wiederum ziemlich vage - Aussage widerspricht diametral der Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung in der Begründung zu Spruchteil I. und handelt es sich damit jedenfalls nicht um ein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 17.04.2012, was mit ihr geschehen würde, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab sie an, dass überall in der Russischen Föderation tschetschenische Behörden machen würden, was diese wollten. Diese - wiederum ziemlich vage - Aussage widerspricht diametral der Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung in der Begründung zu Spruchteil römisch eins. und handelt es sich damit jedenfalls nicht um ein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. The United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. The United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ...Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. The United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. The United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ...

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).

Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht nur die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation und in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet, sondern können auch psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation und in Tschetschenien behandelt werden. Im Übrigen erreichen die von der Beschwerdeführerin bescheinigten psychischen Erkrankungen (Anpassungsstörung und Depression und psychotherapeutische Behandlung) sowie die lediglich behaupteten und durch keinerlei Befunde nachgewiesenen seit ihrer Kindheit aufgetretenen Problemen mit der Schilddrüse sowie Magenschmerzen nicht jene Schwere, wie sie von der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK festgelegt wurde, damit von einem Abschiebungshindernis gesprochen werden könne.Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht nur die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation und in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet, sondern können auch psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation und in Tschetschenien behandelt werden. Im Übrigen erreichen die von der Beschwerdeführerin bescheinigten psychischen Erkrankungen (Anpassungsstörung und Depression und psychotherapeutische Behandlung) sowie die lediglich behaupteten und durch keinerlei Befunde nachgewiesenen seit ihrer Kindheit aufgetretenen Problemen mit der Schilddrüse sowie Magenschmerzen nicht jene Schwere, wie sie von der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK festgelegt wurde, damit von einem Abschiebungshindernis gesprochen werden könne.

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, welche bisher auch in der Russischen Föderation durch ihren Ehemann und verschiedene nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Verwandte und Bekannte versorgt wurde und welche selbst, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten zum notwendigen Unterhalt ihrer Familie beitragen kann, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass sie über ein "verwandtschaftliches Netz" in Tschetschenien und am Ort der angenommenen inländischen Fluchtalternative verfügt, zumal sowohl ihre Mutter, die Mutter ihres Ehemannes sowie zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes samt Familie dort aufhältig sind.

Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu D3 414362-1/2010 wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen. Die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin erhalten ebenfalls eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, weshalb gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, weshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern zusammen im Bundesgebiet und liegt diesbezüglich ohne Zweifel ein Familienleben vor, das Asylverfahren des Ehemannes und der minderjährigen Kinder wurde jedoch mit Erkenntnissen vom gleichen Tag in gleicher Weise entschieden wie jenes der Beschwerdeführerin und kann bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin ist nach illegaler Einreise erst seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhältig und sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und wird dem Faktum der illegalen Einreise, sowohl von der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, als auch dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ein hohes Gewicht beigemessen (z.B. VwGH v. 26.06.2007, 2007/01/0479 u. v.a.m.).

Der erkennende Senat übersieht nicht die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Integration in Österreich (Deutschkurs und Unterstützungsschreiben). Die Anwesenheitsdauer in Österreich ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).Der erkennende Senat übersieht nicht die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Integration in Österreich (Deutschkurs und Unterstützungsschreiben). Die Anwesenheitsdauer in Österreich ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer besonders langen Verfahrensdauer, aus welchem Grund auch immer, gesprochen werden.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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