Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 423.014-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 09 14.918-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 09 14.918-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 30.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 30.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er habe noch nie gearbeitet und sei schlepperunterstützt über Organisation seiner Mutter am 29.11.2009 aus Mogadischu mit dem Flugzeug ausgereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte die Aufforderung durch Al Shabaab ins Treffen, für sie zu kämpfen. Zwei seiner Brüder seien infolge deren Weigerung, sich der genannten Gruppierung anzuschließen, getötet worden, ihm selbst sei es gelungen, zu flüchten. Ergänzend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seinem Vater von Al Shabaab der Betrieb seines Kinos in Mogadischu verboten worden sei. Da der Vater sich aber nicht daran gehalten habe, sei er entführt worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wie seine beiden Brüder getötet zu werden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er habe noch nie gearbeitet und sei schlepperunterstützt über Organisation seiner Mutter am 29.11.2009 aus Mogadischu mit dem Flugzeug ausgereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte die Aufforderung durch Al Shabaab ins Treffen, für sie zu kämpfen. Zwei seiner Brüder seien infolge deren Weigerung, sich der genannten Gruppierung anzuschließen, getötet worden, ihm selbst sei es gelungen, zu flüchten. Ergänzend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seinem Vater von Al Shabaab der Betrieb seines Kinos in Mogadischu verboten worden sei. Da der Vater sich aber nicht daran gehalten habe, sei er entführt worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wie seine beiden Brüder getötet zu werden.
I.2. Am 7.12.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte zunächst Angaben zu seiner Reiseroute. Er verwies neuerlich auf Al Shabaab und meinte, dass diese Gruppe gegen die Regierung kämpfen und Kinder, die unter 18 Jahre alt wären und einem Minderheitenstamm zugehörten, zwingen würde, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Seine Mutter hätte daher Angst um den Beschwerdeführer gehabt, zumal bereits zuvor zwei seiner Brüder infolge deren Weigerung, für Al Shabaab zu kämpfen, umgebracht worden wären. Zudem wäre auch sein Vater im Jänner 2009 entführt worden, da er sich nicht an das ihm auferlegte Verbot des Kinobetriebs gehalten habe.römisch eins.2. Am 7.12.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte zunächst Angaben zu seiner Reiseroute. Er verwies neuerlich auf Al Shabaab und meinte, dass diese Gruppe gegen die Regierung kämpfen und Kinder, die unter 18 Jahre alt wären und einem Minderheitenstamm zugehörten, zwingen würde, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Seine Mutter hätte daher Angst um den Beschwerdeführer gehabt, zumal bereits zuvor zwei seiner Brüder infolge deren Weigerung, für Al Shabaab zu kämpfen, umgebracht worden wären. Zudem wäre auch sein Vater im Jänner 2009 entführt worden, da er sich nicht an das ihm auferlegte Verbot des Kinobetriebs gehalten habe.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse, die am 10.2.2010 stattfand. Erst nach aktenkundigen mehrfachen Urgenzen durch die belangte Behörde langte das Gutachten des beauftragten Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik am 6.11.2011 im Bundesasylamt ein. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, dass infolge der sprachlichen Merkmale mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Gebiet südlich der Stadt XXXX bis in den Raum Mogadischu auszugehen sei. Es bestünde somit eine Vereinbarkeit der vom Genannten gesprochenen Varietät des Somali in Form verschiedener Benaadir-Dialekte mit seinen Angaben, aus Mogadischu zu stammen.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse, die am 10.2.2010 stattfand. Erst nach aktenkundigen mehrfachen Urgenzen durch die belangte Behörde langte das Gutachten des beauftragten Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik am 6.11.2011 im Bundesasylamt ein. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, dass infolge der sprachlichen Merkmale mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Gebiet südlich der Stadt römisch 40 bis in den Raum Mogadischu auszugehen sei. Es bestünde somit eine Vereinbarkeit der vom Genannten gesprochenen Varietät des Somali in Form verschiedener Benaadir-Dialekte mit seinen Angaben, aus Mogadischu zu stammen.
Am 18.10.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in deren Rahmen er neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ergänzend vorbrachte, dass sein Vater noch vor der Machtübernahme durch Al Shabaab Schutzgelder an Angehörige des Clan der Habar Gidir zu bezahlen gehabt hätte. Im Übrigen wiederholte er seine Angaben zu seinen Fluchtgründen und gab über Nachfrage zu Protokoll, dass sein Vater im Jänner 2009 verschleppt worden sei und danach, etwa Mitte Februar, Kontakt mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers aufgenommen worden wäre, um sie zu einer Beteiligung am Heiligen Krieg zu überreden. Am 10.März 2009 wären die beiden schließlich ermordet worden. In weiterer Folge sei auch der Beschwerdeführer selbst in Gesellschaft anderer Jungen von Al Shabaab angesprochen worden und habe man ihnen einen konkreten Ort in seinem Wohnbezirk genannt, an den die Jungen kommen sollten. Danach habe ihm seine Mutter geraten, sich bei der Tante versteckt zu halten. Die Rebellen hätten in seiner Abwesenheit seine Mutter aufgesucht und sich nach ihm erkundigt, daraufhin hätte seine Mutter beschlossen, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen müsste.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.
Die belangte Behörde begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, auf welche sie in der Beweiswürdigung detailliert einging. So hätten sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise und der Reisebewegung unterschiedlich dargestellt und habe er sich hinsichtlich der zeitlichen Abläufe in Widersprüche verstrickt (vgl. Bescheid S.36ff). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ermordung seiner Brüder weitere sechs Monate unbehelligt bei seiner Mutter aufgehalten habe, obwohl diese solche Angst um ihn gehabt hätte. Zwar sei der Genannte im Kern während des Verfahrens bei seinen Angaben geblieben, habe sich aber bei den Detailfragen in Widersprüche verstrickt und müsse daher von einer bloßen Rahmengeschichte ausgegangen werden.Die belangte Behörde begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, auf welche sie in der Beweiswürdigung detailliert einging. So hätten sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise und der Reisebewegung unterschiedlich dargestellt und habe er sich hinsichtlich der zeitlichen Abläufe in Widersprüche verstrickt vergleiche Bescheid S.36ff). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ermordung seiner Brüder weitere sechs Monate unbehelligt bei seiner Mutter aufgehalten habe, obwohl diese solche Angst um ihn gehabt hätte. Zwar sei der Genannte im Kern während des Verfahrens bei seinen Angaben geblieben, habe sich aber bei den Detailfragen in Widersprüche verstrickt und müsse daher von einer bloßen Rahmengeschichte ausgegangen werden.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (und damit verbunden die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) wurde mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies darin neuerlich auf die Ermordung seiner Brüder infolge deren Weigerung, für Al Shabaab zu kämpfen. Nachdem er selbst in weiterer Folge ebenfalls angesprochen worden sei, habe seine Mutter beschlossen, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen sollte. Das Bundesasylamt selbst habe festgestellt, dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen von Kindern und Jugendlichen vornehmen würde und dass die Übergangsregierung nicht in der Lage sei, die Bevölkerung davor wirksam zu schützen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geschehnisse minderjährig gewesen, seine Ausführungen wären absolut glaubwürdig gewesen. Es müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass der Genannte nach seiner Flucht in einer völlig anderen Welt gelandet sei und viele Eindrücke zu verarbeiten gehabt habe.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies darin neuerlich auf die Ermordung seiner Brüder infolge deren Weigerung, für Al Shabaab zu kämpfen. Nachdem er selbst in weiterer Folge ebenfalls angesprochen worden sei, habe seine Mutter beschlossen, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen sollte. Das Bundesasylamt selbst habe festgestellt, dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen von Kindern und Jugendlichen vornehmen würde und dass die Übergangsregierung nicht in der Lage sei, die Bevölkerung davor wirksam zu schützen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geschehnisse minderjährig gewesen, seine Ausführungen wären absolut glaubwürdig gewesen. Es müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass der Genannte nach seiner Flucht in einer völlig anderen Welt gelandet sei und viele Eindrücke zu verarbeiten gehabt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Kern übereinstimmende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt. Das Bundesasylamt stellt dies auch selbst fest und spricht davon, dass sich die Ausführungen des Genannten grundsätzlich auch mit den Länderberichten zum Thema Zwangsrekrutierungen deckten, vermeint aber im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Betroffenheit glaubhaft machen habe können. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass die belangte Behörde eine Sprachanalyse beauftragt hat, die im Ergebnis die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft bestätigt hat. Auf diesen, die persönliche Glaubwürdigkeit des Genannten stärkenden Aspekt ist die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung aber nicht eingegangen, sondern hat anhand der Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere zu den zeitlichen Abläufen -Widersprüche festgestellt und daraus die Unglaubwürdigkeit abgeleitet.
Der Asylgerichtshof vermag diese Beurteilung auf Basis des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens in dieser Form nicht nachzuvollziehen, zumal der Genannte bereits unmittelbar nach seiner Einreise im Jahr 2009 sowie bei den darauffolgenden Einvernahmen, die aufgrund der Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung durch den Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik bis in das Jahr 2011 reichten, zu seinen Fluchtgründen gleichlautende Angaben tätigte.
An der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei den Einvernahmen wurde seitens der belangten Behörde nicht gezweifelt, so dass sie bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch gehalten gewesen wäre, das jugendliche Alter des Genannten sowie dessen Bildungsgrad und soziale Prägung mit zu berücksichtigen. Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer über Nachfrage seitens der belangten Behörde sehr wohl imstande, über die Kontaktnahme durch Al Shabaab schlüssige Angaben zu tätigen und vermochte auch Auskünfte über die behauptete Ermordung seiner Brüder zu geben. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die von ihr selbst der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab in Relation zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu setzen bzw. gegebenenfalls im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens noch weitere Informationen zu diesem Thema einzuholen.
I.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch eins.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.09.2012