TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 D9 268766-4/2008

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 268766-4/2008/72E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. ZIPFEL, Asyl-Rechtsberatung Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006, Zl. 03 18.546-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. März 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. ZIPFEL, Asyl-Rechtsberatung Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006, Zl. 03 18.546-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. März 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Nachdem der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war und aufgegriffen wurde, ersuchte er am 22. Juni 2003 unter Angabe eines falschen Namens ("XXXX") um Gewährung von Asyl. Begründend brachte er vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX vor, er sei wegen politischer Verfolgung der Tschetschenen seitens der Russen ausgereist.römisch eins. 1. Nachdem der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war und aufgegriffen wurde, ersuchte er am 22. Juni 2003 unter Angabe eines falschen Namens ("XXXX") um Gewährung von Asyl. Begründend brachte er vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vor, er sei wegen politischer Verfolgung der Tschetschenen seitens der Russen ausgereist.

Der Beschwerdeführer reiste kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland weiter, beantragte am 8. Juli 2003 die Gewährung von Asyl, reiste nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland abermals nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Am 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX einvernommen und führte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien aus, er habe im Flüchtlingsquartier in Traiskirchen Mitglieder einer mit seiner Familie in Feindschaft lebenden Familie getroffen, weshalb er nach Deutschland gereist sei und in Österreich falsche Nationalien angegeben habe. Der Grund für seine Ausreise aus Tschetschenien bestehe aber nicht in dieser Fehde, sondern sei er aus politischen Gründen geflohen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er wolle sein Asylverfahren beenden und nach Tschetschenien zurückkehren. Er wolle nicht nach Deutschland abgeschoben werden und kümmere sich um die Ausstellung von Reisedokumenten.Der Beschwerdeführer reiste kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland weiter, beantragte am 8. Juli 2003 die Gewährung von Asyl, reiste nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland abermals nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Am 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einvernommen und führte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien aus, er habe im Flüchtlingsquartier in Traiskirchen Mitglieder einer mit seiner Familie in Feindschaft lebenden Familie getroffen, weshalb er nach Deutschland gereist sei und in Österreich falsche Nationalien angegeben habe. Der Grund für seine Ausreise aus Tschetschenien bestehe aber nicht in dieser Fehde, sondern sei er aus politischen Gründen geflohen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er wolle sein Asylverfahren beenden und nach Tschetschenien zurückkehren. Er wolle nicht nach Deutschland abgeschoben werden und kümmere sich um die Ausstellung von Reisedokumenten.

Am 15. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen einvernommen. Befragt zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, im Mai 2003 von XXXX mit dem Bus über Brest in die Ukraine und die Slowakische Republik und von dort weiter nach Österreich gelangt zu sein. Nach einwöchigem Aufenthalt in Österreich habe er sich nach Deutschland begeben und um Asyl angesucht. Im November 2005 sei er wiederum nach Österreich gereist und festgenommen worden. Nach dem Grund für seine Weiterreise nach Deutschland gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich aus Angst vor Blutrache infolge eines von seinem Vater im Jahr 1998 verursachten Autounfalls mit einem Todesopfer und eines Zusammentreffens mit einem Angehörigen des Getöteten in der Slowakischen Republik, der sich auf dem Weg nach Österreich befunden habe, zur Weiterreise nach Deutschland entschieden, wo sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis gab der Beschwerdeführer an, er sei von 2000 bis 2001 bei der XXXX tätig gewesen, habe es abgelehnt, gegen Tschetschenen zu kämpfen und sei ihm deshalb der Austritt aus dem Dienst nahegelegt worden. Danach sei er von Seiten der regionalen Verwaltung für das organisierte Verbrechen der Zusammenarbeit mit Rebellen beschuldigt, drei Mal festgenommen, tagelang angehalten und nach Informationen zu Kämpfern aus XXXX, von wo seine Familie stamme, befragt worden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er Probleme mit den Behörden und Familienangehörigen des Unfallopfers. Weitere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht.Am 15. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen einvernommen. Befragt zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, im Mai 2003 von römisch 40 mit dem Bus über Brest in die Ukraine und die Slowakische Republik und von dort weiter nach Österreich gelangt zu sein. Nach einwöchigem Aufenthalt in Österreich habe er sich nach Deutschland begeben und um Asyl angesucht. Im November 2005 sei er wiederum nach Österreich gereist und festgenommen worden. Nach dem Grund für seine Weiterreise nach Deutschland gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich aus Angst vor Blutrache infolge eines von seinem Vater im Jahr 1998 verursachten Autounfalls mit einem Todesopfer und eines Zusammentreffens mit einem Angehörigen des Getöteten in der Slowakischen Republik, der sich auf dem Weg nach Österreich befunden habe, zur Weiterreise nach Deutschland entschieden, wo sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis gab der Beschwerdeführer an, er sei von 2000 bis 2001 bei der römisch 40 tätig gewesen, habe es abgelehnt, gegen Tschetschenen zu kämpfen und sei ihm deshalb der Austritt aus dem Dienst nahegelegt worden. Danach sei er von Seiten der regionalen Verwaltung für das organisierte Verbrechen der Zusammenarbeit mit Rebellen beschuldigt, drei Mal festgenommen, tagelang angehalten und nach Informationen zu Kämpfern aus römisch 40 , von wo seine Familie stamme, befragt worden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er Probleme mit den Behörden und Familienangehörigen des Unfallopfers. Weitere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2006, Zl. 03 18.546-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2006, Zl. 03 18.546-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund von näher ausgeführten Unplausibilitäten und mangels Vorliegens eines ausreisekausalen Ereignisses mit zeitlicher Nähe zur Flucht asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem mit der Verwendung von Aliasnamen und seiner Weiterreise nach Deutschland sein Desinteresse am Asylverfahren in Österreich zum Ausdruck gebracht. Der Rückkehr des Beschwerdeführers stehe Art. 3 EMRK nicht entgegen, seine Ausweisung sei zulässig.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund von näher ausgeführten Unplausibilitäten und mangels Vorliegens eines ausreisekausalen Ereignisses mit zeitlicher Nähe zur Flucht asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem mit der Verwendung von Aliasnamen und seiner Weiterreise nach Deutschland sein Desinteresse am Asylverfahren in Österreich zum Ausdruck gebracht. Der Rückkehr des Beschwerdeführers stehe Artikel 3, EMRK nicht entgegen, seine Ausweisung sei zulässig.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 6. Februar 2006 und persönlich am 21. Februar 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 9. März 2006, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte zusammengefasst aus, seine Angaben seien nicht berücksichtigt worden, er sei in Gefahr gewesen und nach seiner Flucht sein Bruder mehrmals abgeholt, unter Folter nach seinem Aufenthaltsort gefragt und der Beschwerdeführer als Kämpfer bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer verwies auf die allgemeine Situation und das Vorhandensein einer Videokassette zu seinem Vorbringen. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. April 2006, Zl. 268.766/0-XVII/55/06, gemäß § 63 Abs. 5 AVG idgF zurückgewiesen.Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 6. Februar 2006 und persönlich am 21. Februar 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 9. März 2006, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte zusammengefasst aus, seine Angaben seien nicht berücksichtigt worden, er sei in Gefahr gewesen und nach seiner Flucht sein Bruder mehrmals abgeholt, unter Folter nach seinem Aufenthaltsort gefragt und der Beschwerdeführer als Kämpfer bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer verwies auf die allgemeine Situation und das Vorhandensein einer Videokassette zu seinem Vorbringen. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. April 2006, Zl. 268.766/0-XVII/55/06, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG idgF zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verband diesen mit einer Berufung und führte aus, er verfüge über eine Videokassette mit einem Interview seines Bruders über die Situation seiner Familie. Der Beschwerdeführer habe sich um eine prägnante Darstellung seiner Fluchtgründe bemüht, sei von der belangten Behörde pflichtwidrig nicht auf ihm angelastete Unklarheiten hingewiesen worden und seine Rückkehrsituation unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Unzulässigerklärung seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat, in eventu die Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni 2006, Zl. 03 18.546/1-BAE, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF, stattgegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni 2006, Zl. 03 18.546/1-BAE, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF, stattgegeben.

Am 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Tschechischen Republik nach Österreich überstellt.

Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2007, Zl. 268.766-4/12E-XVII/55/06 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 1997 eingestellt und am 12. November 2007 fortgesetzt.Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2007, Zl. 268.766-4/12E-XVII/55/06 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 1997 eingestellt und am 12. November 2007 fortgesetzt.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr vorsitzenden Richter zugewiesen.

Mit Aktenvermerk vom 1. April 2009. Zl. D9 268766-4/2008/18E, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt und mit 6. Oktober 2009 fortgesetzt.Mit Aktenvermerk vom 1. April 2009. Zl. D9 268766-4/2008/18E, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt und mit 6. Oktober 2009 fortgesetzt.

Mit Aktenvermerk vom 21. Mai 2010, Zl. D9 268766-4/2008/34E, wurde das Verfahren abermals gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt und mit 30. August 2010 fortgesetzt.Mit Aktenvermerk vom 21. Mai 2010, Zl. D9 268766-4/2008/34E, wurde das Verfahren abermals gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt und mit 30. August 2010 fortgesetzt.

Eine neuerliche Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Aktenvermerk vom 24. Februar 2011, Zl. D9 268766-4/2008/45E, infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers. Fortgesetzt wurde das Verfahren am 22. Dezember 2011.

Am 29. März 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu den Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten und seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern. In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt.

Am 18. April 2012 langten beim Asylgerichtshof Aktenteile des vom Beschwerdeführer in Deutschland angestrengten Asylverfahrens ein. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom XXXX abgelehnt, der Beschwerdeführer zog seine dagegen erhobene Klage mit Schriftsatz vom XXXX zurück, woraufhin das Verfahren vor dem XXXX mit Beschluss vom XXXX eingestellt wurde.Am 18. April 2012 langten beim Asylgerichtshof Aktenteile des vom Beschwerdeführer in Deutschland angestrengten Asylverfahrens ein. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom römisch 40 abgelehnt, der Beschwerdeführer zog seine dagegen erhobene Klage mit Schriftsatz vom römisch 40 zurück, woraufhin das Verfahren vor dem römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 eingestellt wurde.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters ein Schreiben an einen früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Deutschland vom selben Tag vor, in dem um Übersendung von Unterlagen aus einem Auslieferungsverfahren des Jahres 2007 den Beschwerdeführer betreffend ersucht wurde.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer eine Antwort der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 9. Mai 2012 in Vorlage, in der bekannt gegeben wird, dass die Vertretung des Beschwerdeführers nicht in einem Auslieferungsverfahren, sondern einem gegen den Beschwerdeführer in Deutschland eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das WaffG und KriegswaffenkontrollG, in dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei, übernommen worden sei. Im Strafakt den Beschwerdeführer betreffend habe sich ein Vermerk des deutschen Bundeskriminalamtes befunden, aus dem sich ergeben habe, dass der russische FSB auf Anfrage der deutschen Behörden mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer der Beteiligung an Geiselnahmen und weiteren politisch motivierten Straftaten verdächtigt werde.Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer eine Antwort der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 9. Mai 2012 in Vorlage, in der bekannt gegeben wird, dass die Vertretung des Beschwerdeführers nicht in einem Auslieferungsverfahren, sondern einem gegen den Beschwerdeführer in Deutschland eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das WaffG und KriegswaffenkontrollG, in dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei, übernommen worden sei. Im Strafakt den Beschwerdeführer betreffend habe sich ein Vermerk des deutschen Bundeskriminalamtes befunden, aus dem sich ergeben habe, dass der russische FSB auf Anfrage der deutschen Behörden mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer der Beteiligung an Geiselnahmen und weiteren politisch motivierten Straftaten verdächtigt werde.

Mit E-Mail vom 22. Juni 2012 regte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters an, bei der Staatsanwaltschaft XXXX Einsicht in den Strafakt des Beschwerdeführers zu nehmen, um den vom früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aktenvermerk zum Akt zu nehmen.Mit E-Mail vom 22. Juni 2012 regte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters an, bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 Einsicht in den Strafakt des Beschwerdeführers zu nehmen, um den vom früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aktenvermerk zum Akt zu nehmen.

Mit Faxschreiben vom 18. Juli 2012 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Urkundenvorlage und legte ein Urteil des XXXX vom XXXX vor, mit dem der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde, wobei die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Schriftsatz wird unter Verweis auf das Strafurteil ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Abschlussbericht des deutschen Bundeskriminalamtes XXXX vom XXXX in der Russischen Föderation wegen einer angeblich begangenen Straftat mit terroristischem Hintergrund für die Dauer von drei Jahren inhaftiert gewesen. Außerdem werde er verdächtigt, Mitglied einer "Banditengruppe" zu sein und im Rahmen dessen gegen die russische Armee gekämpft zu haben. Der Beschwerdeführer sei daher mit Anschuldigungen seitens der russischen Behörden konfrontiert und habe bei Rückkehr strafrechtliche Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Nach einem auszugsweise abgedruckten Bericht von Human Rights Watch vom 6. Mai 2010 würden die russischen Behörden willkürlich vorgehen, es gebe nach wie vor Entführungen von Behördenseite und in Haft Folter. Aus dem beigelegten Strafurteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut Abschlussbericht des BKA XXXX vom XXXX angeblich von einem Gericht des Rayons XXXX wegen Geiselnahme durch eine organisierte Gruppe, die zum Tode eines Menschen führte, zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt und am XXXX aus der Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dazu in der Hauptverhandlung jegliche Angaben verweigert.Mit Faxschreiben vom 18. Juli 2012 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Urkundenvorlage und legte ein Urteil des römisch 40 vom römisch 40 vor, mit dem der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde, wobei die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Schriftsatz wird unter Verweis auf das Strafurteil ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Abschlussbericht des deutschen Bundeskriminalamtes römisch 40 vom römisch 40 in der Russischen Föderation wegen einer angeblich begangenen Straftat mit terroristischem Hintergrund für die Dauer von drei Jahren inhaftiert gewesen. Außerdem werde er verdächtigt, Mitglied einer "Banditengruppe" zu sein und im Rahmen dessen gegen die russische Armee gekämpft zu haben. Der Beschwerdeführer sei daher mit Anschuldigungen seitens der russischen Behörden konfrontiert und habe bei Rückkehr strafrechtliche Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Nach einem auszugsweise abgedruckten Bericht von Human Rights Watch vom 6. Mai 2010 würden die russischen Behörden willkürlich vorgehen, es gebe nach wie vor Entführungen von Behördenseite und in Haft Folter. Aus dem beigelegten Strafurteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut Abschlussbericht des BKA römisch 40 vom römisch 40 angeblich von einem Gericht des Rayons römisch 40 wegen Geiselnahme durch eine organisierte Gruppe, die zum Tode eines Menschen führte, zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt und am römisch 40 aus der Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dazu in der Hauptverhandlung jegliche Angaben verweigert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er führt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer stellte am 22. Juni 2003 in Österreich unter Angabe eines falschen Namens einen Antrag auf Gewährung von Asyl, hat das Bundesgebiet wiederholt verlassen und musste das Verfahren immer wieder eingestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückführung entgegenstünden und befindet sich in keiner ärztlichen Behandlung. Die Mutter, ein Bruder, drei Schwestern, mehrere Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen des arbeitsfähigen Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien und Moskau. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine auf ökonomischen Gründen basierende Existenzgefährdung bestünde.

Der Beschwerdeführer verfügt im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich über als durchschnittlich zu bezeichnende Deutschkenntnisse, geht keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, verrichtet vielmehr Schwarzarbeit. Er hat in Österreich nach Abweisung seines Asylantrages mit einer russischen Staatsangehörigen, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt, eine Familie gegründet. Mit der Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder, mit der er die islamische Ehe geschlossen hat, und mit seinen Kindern lebt der Beschwerdeführer nicht in Haushaltsgemeinschaft. Seine Kinder besucht der Beschwerdeführer ein bis zwei Mal pro Monat. Er leistet keinen Unterhalt für seine Kinder. Er trainiert in einem Sportverein und hat Freunde gefunden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 und 105 Abs. 1, 15 StGB wegen versuchten Diebstahls und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB wegen Sachbeschädigung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je EUR 2,00, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer verfügt im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich über als durchschnittlich zu bezeichnende Deutschkenntnisse, geht keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, verrichtet vielmehr Schwarzarbeit. Er hat in Österreich nach Abweisung seines Asylantrages mit einer russischen Staatsangehörigen, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt, eine Familie gegründet. Mit der Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder, mit der er die islamische Ehe geschlossen hat, und mit seinen Kindern lebt der Beschwerdeführer nicht in Haushaltsgemeinschaft. Seine Kinder besucht der Beschwerdeführer ein bis zwei Mal pro Monat. Er leistet keinen Unterhalt für seine Kinder. Er trainiert in einem Sportverein und hat Freunde gefunden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15 und 105 Absatz eins, 15, StGB wegen versuchten Diebstahls und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 125, StGB wegen Sachbeschädigung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je EUR 2,00, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 125, StGB wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Politik/Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 09.10.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 07.12.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 24.11.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 07.12.2010)

Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.

(Quelle: Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 02.09.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 09.12.2010)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85 % der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100 %.

(Quelle: Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 09.12.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 09.12.2010)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 09.12.2010)

Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.

(Quelle: RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010,

http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 09.12.2010 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus. Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn.

(Quelle: The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, 13.03.2009)(Quelle: The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, 13.03.2009)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Grozny. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.

Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

(Quelle: UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Einer Aussage des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes des Föderationskreises Nordkaukasus, Iwan Sydoruk, im Oktober 2010 zufolge sind 2010 254 der insgesamt 352 extremistischen Verbrechen im Nordkaukasus in Tschetschenien begangen worden. Dies widerspricht Behauptungen von Republikschef Ramsan Kadyrow oder Premierminister Wladimir Putin. Obwohl es im August 2010 zu einem Rebellenangriff auf Kadyrows Heimatort Zenteroi, im Oktober 2010 zu einem Rebellenangriff auf das tschetschenische Parlament, sowie zu zahlreichen kleineren Anschlägen kam, gibt die tschetschenische Polizei an, dass es 2010 zu keinen Terrorakten in Tschetschenien gekommen sei.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 219, 08.12.2010 / The Moscow Times: Chechnya Is More Violent Than Reported, 29.10.2010, http://www.themoscowtimes.com/columns//article/chechnya-is-more-violent-than-reported/421363.html, Zugriff 09.12.2010)(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 219, 08.12.2010 / The Moscow Times: Chechnya römisch eins s More Violent Than Reported, 29.10.2010, http://www.themoscowtimes.com/columns//article/chechnya-is-more-violent-than-reported/421363.html, Zugriff 09.12.2010)

Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 6, Issue 204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009;

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 09.12.2010)

Entführungen laut Memorial: 2005: 325; 2006: 187; 2007: 35; 2008:

42; 2009:93. Die NRO weist bei diesen Zahlen darauf hin, dass sie lediglich rund ein Drittel des tschetschenischen Territoriums beobachtet.

(Quelle: Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009 / Memorial Human Rights Center: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, 2010)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosny, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.

Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus: review of main events of April 5-11, 12.04.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 09.12.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 09.12.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Quelle: Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Memorial berichtet regelmäßig über Fälle, in denen Eltern und Verwandte vermeintlicher Rebellen in Tschetschenien ungesetzlich festgenommen würden, und von Sicherheitskräften bedroht und dazu angehalten, ihre Kinder zu einer Heimkehr zu bewegen, bzw. ihre Unterstützung für die Rebellenbewegung zuzugeben.

(Quelle: Caucasian Knot: HRC "Memorial": Chechen power agents use militants' relatives as "live shield", 09.09.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14373/, Zugriff 15.12.2010 / Caucasian Knot: Power agents forced resident of Chechnya to confess of links with liquidated militant, rights defenders say, 27.08.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14267/, Zugriff 15.12.2010)

In den ersten sechs Monaten 2010 wurden in Tschetschenien über 100 Personen festgenommen, die wegen der Mithilfe der Extremisten angeklagt werden.

(Quelle: Ria Novosti: Kämpfe im Kaukasus: Putin bietet Terroristen Amnestie an - "Nesawissimaja Gaseta", 15.07.2010, http://de.rian.ru/safety/20100715/127115044.html, Zugriff 09.12.2010)

Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.

Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen, die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben, verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.

Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Es kam in den letzten Jahren zu mehreren Todesfällen.

(Quelle: UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009 / U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos.

(Quelle: Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.

Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.

Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5 % (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:

jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrow verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hause zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Quelle: Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2 % der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.

(Quelle: International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010,

http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2010)

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Quelle: Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

(Quelle: Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 15.12.2010 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:(Quelle: Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 15.12.2010 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:

Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010,

http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 15.12.2010)

Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligenzija an qualifiziertem Personal.

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.

(Quelle: Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium) / Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80 %, in Krankenhäusern fehlt es an 50 % des benötigten höheren medizinischen Personals.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008 - 2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Mio. Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Quelle: Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AsylGH am 25.09.2009)

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale Organisationen und NGOs sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75 % der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17 % gingen nach Dagestan, 3 % nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Quelle: Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium) / Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29. März 2012, in welcher die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden und Einsicht in die Akten des vom Beschwerdeführer in Deutschland angestrengten Asylverfahrens, das gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ergangenen Strafurteil sowie Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin.

Die Feststellung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser seine Angaben zu seiner Person berichtigt und seinen russischen Führerschein in Vorlage gebracht hat, welcher auch in Kopie im Akt einliegt.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister, dem Grundversorgungssystem und dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen der Verhandlung davon gesprochen, an Meningitis und Asthma zu leiden, hat aber weder mit der Beschwerde noch in der Verhandlung einen Befund oder eine Bestätigung durch einen behandelnden Arzt vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat auch weder eine ärztliche Konsultation behauptet noch etwa vorgebracht, sich in stationärer Behandlung zu befinden. Vielmehr hat er die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde, verneint. Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, muss angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme jedenfalls nicht lebensbedrohlich sind, andernfalls er sich einer stationären Behandlung unterzogen oder zumindest ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).

Vorauszuschicken ist, dass die Angabe eines falschen Namens unmittelbar nach der (ersten) Einreise des Beschwerdeführers nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen kann, vielmehr ist diese dadurch, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht davor zurückschreckte, vor einer österreichischen Behörde unwahre Angaben zu machen, erschüttert. Vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes verantwortete sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er seinen richtigen Namen nicht preisgeben habe wollen, was dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersucht, nicht im Geringsten entspricht. Eine solche ist nach der Erfahrung des erkennenden Senates willens und fähig, von sich aus wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.

Der Beschwerdeführer beschränkte sich aber nicht darauf, falsche Angaben zu seiner Identität zu machen, er bezeichnete auch seine Mutter und seinen Bruder mit verschiedenen Namen. Zudem rechtfertigte der Beschwerdeführer einerseits seine Weiterreise aus Österreich nach Deutschland mit dem Bestehen einer Familienfehde, betonte aber in der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 22. November 2005 gleichzeitig, dass es sich dabei nicht um den Grund für seine Ausreise aus Tschetschenien handle, um andererseits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Dezember 2005 als Rückkehrbefürchtung Probleme mit Angehörigen dieser angeblich verfeindeten Familie anzugeben. Zu diesem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wie immer geartete Übergriffe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 aus der behaupteten angeblich aus dem Jahr 1998 herrührenden Familienfehde ins Treffen geführt, sich vielmehr auf reine Spekulationen beschränkt hat und sein Bruder, der genauso davon betroffen sein müsste wie der Beschwerdeführer, nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat lebt. In der Verhandlung bauschte der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf, indem er erstmals behauptete, seine Feinde seien seiner Person wegen nach Österreich gereist. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstand damit einerseits der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle dadurch seinem Asylgesuch doch noch zum positiven Abschluss verhelfen und andererseits von seinem Verhalten, das mit jenem eines Flüchtlings nicht in Einklang bringen ist, ablenken. Keine tatsächlich schutzsuchende und schutzbedürftige Person würde mit der Erstattung unwahrer Angaben die Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens riskieren, wie es der Beschwerdeführer getan hat. Dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Interesse am Asylverfahren in Österreich hat, wird auch durch seinen Weggang nach Deutschland und seine Abwesenheit deutlich, weswegen das Asylverfahren auch wiederholt eingestellt werden musste.Der Beschwerdeführer beschränkte sich aber nicht darauf, falsche Angaben zu seiner Identität zu machen, er bezeichnete auch seine Mutter und seinen Bruder mit verschiedenen Namen. Zudem rechtfertigte der Beschwerdeführer einerseits seine Weiterreise aus Österreich nach Deutschland mit dem Bestehen einer Familienfehde, betonte aber in der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 22. November 2005 gleichzeitig, dass es sich dabei nicht um den Grund für seine Ausreise aus Tschetschenien handle, um andererseits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Dezember 2005 als Rückkehrbefürchtung Probleme mit Angehörigen dieser angeblich verfeindeten Familie anzugeben. Zu diesem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wie immer geartete Übergriffe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 aus der behaupteten angeblich aus dem Jahr 1998 herrührenden Familienfehde ins Treffen geführt, sich vielmehr auf reine Spekulationen beschränkt hat und sein Bruder, der genauso davon betroffen sein müsste wie der Beschwerdeführer, nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat lebt. In der Verhandlung bauschte der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf, indem er erstmals behauptete, seine Feinde seien seiner Person wegen nach Österreich gereist. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstand damit einerseits der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle dadurch seinem Asylgesuch doch noch zum positiven Abschluss verhelfen und andererseits von seinem Verhalten, das mit jenem eines Flüchtlings nicht in Einklang bringen ist, ablenken. Keine tatsächlich schutzsuchende und schutzbedürftige Person würde mit der Erstattung unwahrer Angaben die Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens riskieren, wie es der Beschwerdeführer getan hat. Dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Interesse am Asylverfahren in Österreich hat, wird auch durch seinen Weggang nach Deutschland und seine Abwesenheit deutlich, weswegen das Asylverfahren auch wiederholt eingestellt werden musste.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erstatteten Gründe für seine Ausreise gilt das oben Gesagte zum Aussageverhalten eines Flüchtlings, dem das Verhalten des Beschwerdeführers nicht im Geringsten entspricht: Unmittelbar nach der Einreise verwies der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation, ohne auch nur im Ansatz individuelle Fluchtgründe zu nennen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich - wie im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet - mehrmals festgenommen, verhört und angehalten worden, hätte er dies bei der ersten Gelegenheit zur Sprache gebracht. Vom Vorsitzenden in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat dazu befragt, will der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung von den nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2005 vorgetragenen Problemen von Behördenseite berichtet haben, was mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmt. Der Beschwerdeführer muss sich damit die Veränderung, ja sogar den Austausch seines Vorbringens vorwerfen lassen, weshalb der erkennende Senat keiner einzigen Version der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen kann.

Zudem hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sein Asylverfahren beenden zu wollen. Er wolle in die Heimat zurückkehren, sollte er von den österreichischen Behörden nach Deutschland ausgewiesen werden, und die Ausstellung von Reisedokumenten beantragen. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mit seinen Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 22. November 2005 konfrontiert und schien nichts dabei zu finden, einerseits eine Rückkehr in den Herkunftsstaat und die Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Russischen Föderation zu planen und wenige Wochen später anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Probleme von Behördenseite und mit Privaten im Herkunftsstaat ins Treffen zu führen.Zudem hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sein Asylverfahren beenden zu wollen. Er wolle in die Heimat zurückkehren, sollte er von den österreichischen Behörden nach Deutschland ausgewiesen werden, und die Ausstellung von Reisedokumenten beantragen. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mit seinen Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 22. November 2005 konfrontiert und schien nichts dabei zu finden, einerseits eine Rückkehr in den Herkunftsstaat und die Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Russischen Föderation zu planen und wenige Wochen später anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Probleme von Behördenseite und mit Privaten im Herkunftsstaat ins Treffen zu führen.

Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nur vage Angaben zu den ohnehin erst spät im Verfahren behaupteten Ausreisegründen gemacht hat, bleibt angesichts des Austauschs des Vorbringens des Beschwerdeführers nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Der Beschwerdeführer blieb es auch im weiteren Verlauf des Verfahrens schuldig, seine Angaben zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang bleibt dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 den Dienst bei der XXXX quittiert, danach Probleme mit den Behörden gehabt haben soll, aber erst im Jahr 2003 ausgereist ist und kein ausreisekausales Ereignis präzise dargestellt hat. Auch vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Rückkehrbefürchtungen formulieren ("VR: Was würde passieren, wenn Sie jetzt in die Russische Föderation zurückkehren würden? BF. Ich kann nicht sagen, was passieren wird.", Verhandlungsschrift vom 29. März 2012, Seite 13).Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nur vage Angaben zu den ohnehin erst spät im Verfahren behaupteten Ausreisegründen gemacht hat, bleibt angesichts des Austauschs des Vorbringens des Beschwerdeführers nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Der Beschwerdeführer blieb es auch im weiteren Verlauf des Verfahrens schuldig, seine Angaben zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang bleibt dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 den Dienst bei der römisch 40 quittiert, danach Probleme mit den Behörden gehabt haben soll, aber erst im Jahr 2003 ausgereist ist und kein ausreisekausales Ereignis präzise dargestellt hat. Auch vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Rückkehrbefürchtungen formulieren ("VR: Was würde passieren, wenn Sie jetzt in die Russische Föderation zurückkehren würden? BF. Ich kann nicht sagen, was passieren wird.", Verhandlungsschrift vom 29. März 2012, Seite 13).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2004, Zl. 04 01.917, Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen. Er erstattete auch kein Vorbringen, wonach ein reales Risiko bestehe, wegen seiner asylberechtigten Angehörigen in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann vom erkennenden Senat als nicht gegeben erachtet werden.

Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Schreiben seines Verteidigers im gegen ihn in Deutschland geführten Strafverfahren vom 9. Mai 2012 ausführt, er sei vom russischen FSB der Begehung von Geiselnahmen und politisch motivierten Straftaten verdächtig, ist darauf zu verweisen, dass - im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers - nach den Angaben des vom Beschwerdeführer kontaktierten Rechtsanwaltes kein Auslieferungsersuchen von Seiten der russischen Behörden an die deutschen Behörden gerichtet worden sei. Was den im gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ergangenen Strafurteil enthaltenen Hinweis auf den Abschlussbericht des BKA XXXX vom XXXX über eine dreijährige Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen Geiselnahme durch eine organisierte Gruppe, die zum Tode eines Menschen führte, betrifft, sei festgehalten, dass sich daraus - bei Annahme der Richtigkeit des Inhaltes - keine aktuelle Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers ergibt. Die Freilassung des Beschwerdeführers sei nach dem genannten Bericht am XXXX, somit mehr als zweieinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers, erfolgt; dass am Beschwerdeführer danach Interesse von Behördenseite bestanden habe, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darstellen, ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des deutschen Rechtsanwaltes und wurde auch von der Russischen Föderation kein Auslieferungsantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt. Die vom Beschwerdeführer angeregte Einsicht in den Strafakt ist infolge des vom Beschwerdeführer übermittelten Urteils, das den Inhalt des Abschlussberichtes des BKA XXXX wiedergibt, obsolet. Der erkennende Senat ist überzeugt, dass - sollte der Beschwerdeführer so wie er es im Schriftsatz vom 18. Juli 2012 vermeint, tatsächlich mit "Anschuldigungen seitens der russischen Behörden konfrontiert" sein - die Russische Föderation jedenfalls ein Auslieferungsersuchen übermittelt hätte, was aber nicht der Fall war und ist. Lediglich allgemein sei festgehalten, dass aus den den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. den sonstigen vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen auch nicht hervorgeht, dass ehemalige Häftlinge zwangsläufig von Folter, einer neuerlichen Festnahme und/oder Verurteilung bedroht sind. Die Ausführung des Beschwerdeführers, er sei der Mitgliedschaft in einer "Banditengruppe" verdächtig, erweist sich nach dem Inhalt des Berichtes des BKA XXXX als unzutreffend, soll dieser Verdacht doch gegen den im Rahmen desselben Strafverfahrens in Deutschland Zweitangeklagten und nicht den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sein.Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Schreiben seines Verteidigers im gegen ihn in Deutschland geführten Strafverfahren vom 9. Mai 2012 ausführt, er sei vom russischen FSB der Begehung von Geiselnahmen und politisch motivierten Straftaten verdächtig, ist darauf zu verweisen, dass - im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers - nach den Angaben des vom Beschwerdeführer kontaktierten Rechtsanwaltes kein Auslieferungsersuchen von Seiten der russischen Behörden an die deutschen Behörden gerichtet worden sei. Was den im gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ergangenen Strafurteil enthaltenen Hinweis auf den Abschlussbericht des BKA römisch 40 vom römisch 40 über eine dreijährige Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen Geiselnahme durch eine organisierte Gruppe, die zum Tode eines Menschen führte, betrifft, sei festgehalten, dass sich daraus - bei Annahme der Richtigkeit des Inhaltes - keine aktuelle Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers ergibt. Die Freilassung des Beschwerdeführers sei nach dem genannten Bericht am römisch 40 , somit mehr als zweieinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers, erfolgt; dass am Beschwerdeführer danach Interesse von Behördenseite bestanden habe, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darstellen, ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des deutschen Rechtsanwaltes und wurde auch von der Russischen Föderation kein Auslieferungsantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt. Die vom Beschwerdeführer angeregte Einsicht in den Strafakt ist infolge des vom Beschwerdeführer übermittelten Urteils, das den Inhalt des Abschlussberichtes des BKA römisch 40 wiedergibt, obsolet. Der erkennende Senat ist überzeugt, dass - sollte der Beschwerdeführer so wie er es im Schriftsatz vom 18. Juli 2012 vermeint, tatsächlich mit "Anschuldigungen seitens der russischen Behörden konfrontiert" sein - die Russische Föderation jedenfalls ein Auslieferungsersuchen übermittelt hätte, was aber nicht der Fall war und ist. Lediglich allgemein sei festgehalten, dass aus den den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. den sonstigen vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen auch nicht hervorgeht, dass ehemalige Häftlinge zwangsläufig von Folter, einer neuerlichen Festnahme und/oder Verurteilung bedroht sind. Die Ausführung des Beschwerdeführers, er sei der Mitgliedschaft in einer "Banditengruppe" verdächtig, erweist sich nach dem Inhalt des Berichtes des BKA römisch 40 als unzutreffend, soll dieser Verdacht doch gegen den im Rahmen desselben Strafverfahrens in Deutschland Zweitangeklagten und nicht den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sein.

In Anbetracht der durch die Verwendung von Aliasnamen herabgesetzten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der Veränderung bzw. des Austauschs seines Fluchtvorbringens, vor allem aber aufgrund der Unfähigkeit, eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Verfolgungsgefahr konkret und substantiiert darzulegen und mit Beweismitteln zu belegen, kommt der erkennende Senat im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass eine wie immer geartete Rückkehrgefährdung nicht gegeben ist.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 22. Juni 2003 gestellt, weshalb im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 22. Juni 2003 gestellt, weshalb im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

3. 2. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3. 2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des/der Asylwerbers/Asylwerberin grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm/ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des/der Asylwerbers/Asylwerberin grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm/ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

3. 3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3. 3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein/eine Fremder/Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des/der Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der/die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein/eine Fremder/Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des/der Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der/die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).

Der/Die Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner/ihrer Abschiebung in den von seinem/ihrem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der/Die Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner/ihrer Abschiebung in den von seinem/ihrem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom Nichtvorliegen eines Verfolgungssachverhalts und vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung genannten und zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente sowie den darauf basierenden Feststellungen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom Nichtvorliegen eines Verfolgungssachverhalts und vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung genannten und zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente sowie den darauf basierenden Feststellungen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Wie bereits ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Es ist der Behauptung des Beschwerdeführers, der ohne ärztliche Konsultation die Selbstdiagnose "Meningitis" gestellt hat, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt nicht zu folgen, da allgemein bekannt ist, dass diese unbehandelt im Verlauf weniger Stunden lebensbedrohliche Ausmaße annehmen kann, der Beschwerdeführer sich aber in keiner Behandlung befindet bzw. befand und schwere Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht feststellbar waren. Dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren Erkrankung leide, die nicht nur lebensbedrohlicher Art wäre, sondern auch darüber hinaus im Falle der bloßen Überstellung in die Russische Föderation trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen (wie bereits oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer weder eine ärztliche Konsultation noch eine stationäre Spitalsbehandlung erwähnt noch entsprechende Bestätigungen oder Befunde vorgelegt).

Angesichts der Länderfeststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass allfällige Krankheiten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation nicht behandelt werden könnten. Der Verfassungsgerichtshof kommt im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07-9 unter Verweis auf die im Erkenntnis auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Angesichts der Länderfeststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass allfällige Krankheiten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation nicht behandelt werden könnten. Der Verfassungsgerichtshof kommt im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07-9 unter Verweis auf die im Erkenntnis auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/ österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige für sich und seine Familie zu sorgen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt gesehen ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt gesehen ebenfalls abzuweisen.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Gewährung von Asyl als auch der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Gewährung von Asyl als auch der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).

Im hier zu beurteilenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer in einer mehrjährigen Partnerschaft, aus der zwei mittlerweile fast vier und zweieinhalb Jahre alte Kinder hervorgingen. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie und leistet für seine Kinder keinen Unterhalt. Angesichts der Gründung einer Familie mit seiner Lebensgefährtin, mit der er die islamische Ehe geschlossen hat, wenn auch nicht standesamtlich verheiratet ist, geht der erkennende Senat bei der Ausweisung des Beschwerdeführers von einem Eingriff in das (wenn auch derzeit nicht besonders intensive, s. dazu im Folgenden) Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 EMRK aus, weshalb eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von Asyl, verließ das Bundesgebiet, hielt sich in Deutschland auf und reiste im November 2005 abermals nach Österreich ein, befand sich seither aber nicht durchgehend, sondern mit einigen Unterbrechungen in Österreich. Die lange Verfahrensdauer hat der Beschwerdeführer nicht nur durch die Angabe eines falschen Namens bei der Antragstellung, sondern auch durch seine Weiterreise nach Deutschland und seine wiederholte Abwesenheit, weshalb das Verfahren mehrmals über beträchtliche Zeiträume eingestellt werden musste, (mit)verursacht. Angesichts der Aufenthaltsdauer ist schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von Asyl, verließ das Bundesgebiet, hielt sich in Deutschland auf und reiste im November 2005 abermals nach Österreich ein, befand sich seither aber nicht durchgehend, sondern mit einigen Unterbrechungen in Österreich. Die lange Verfahrensdauer hat der Beschwerdeführer nicht nur durch die Angabe eines falschen Namens bei der Antragstellung, sondern auch durch seine Weiterreise nach Deutschland und seine wiederholte Abwesenheit, weshalb das Verfahren mehrmals über beträchtliche Zeiträume eingestellt werden musste, (mit)verursacht. Angesichts der Aufenthaltsdauer ist schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Einleitend festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass das mit einer Asylantragstellung verbundene Aufenthaltsrecht lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Familien- und Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Einleitend festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass das mit einer Asylantragstellung verbundene Aufenthaltsrecht lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Familien- und Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Derart spezielle bzw. außergewöhnliche Umstände sind in der gegenständlichen Konstellation jedoch keinesfalls zu erblicken. Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin musste bei Eingehung der Partnerschaft und Gründung einer Familie die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein.

"Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 MRK (Hinweis Urteil 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art 8 MRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen." (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721)."Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, MRK (Hinweis Urteil 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Artikel 8, MRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen." (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).

Das Familienleben des illegal eingereisten Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin wurde nach Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers begründet. Die gemeinsamen Kinder wurden zu einem Zeitpunkt geboren, als der Beschwerdeführer und seine asylberechtigte Lebensgefährtin nicht auf eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich vertrauen durften, zumal der Beschwerdeführer nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte und eine Ausweisung durch das Bundesasylamt ausgesprochen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt kein besonders intensives Familienleben vor, da der Beschwerdeführer nicht in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern lebt, der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für seine Kinder leistet und mit seinen Kindern nur ein bis zwei Mal pro Monat Kontakt hat. Die Familie des Beschwerdeführers ist vom Beschwerdeführer nicht finanziell abhängig. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft seinen Unterhaltspflichten nachkommen, wäre dies auch vom Ausland aus möglich.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Die lange Verfahrensdauer, womit eine relativ lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einherging, wurde vom Beschwerdeführer durch die Angabe eines falschen Namens bei Antragstellung, seine Weiterreise nach Deutschland und seine wiederholte Abwesenheit, weshalb das Verfahren mehrmals eingestellt werden musste, (mit)verursacht. Während dieses Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal wegen Freiheits- und Eigentumsdelikten sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt. Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt. Durch das wiederholte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente erheblich gemindert. Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, in einem Sportverein aktiv ist und außer seiner aufenthaltsberechtigten Familie einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich hat, am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen und das Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Art. 8 EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9/2011, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Artikel 8, EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten vergleiche zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9 aus 2011,, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in weiterer Zukunft selbstverständlich offen stehen wird, im Zuge einer von seinem Herkunftsstaat aus zu erfolgenden Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine legale Wiedereinreise nach Österreich herbeizuführen (vgl. hierzu Chvosta,Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in weiterer Zukunft selbstverständlich offen stehen wird, im Zuge einer von seinem Herkunftsstaat aus zu erfolgenden Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine legale Wiedereinreise nach Österreich herbeizuführen vergleiche hierzu Chvosta,

Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, S. 861, mwN sowie VfGH 12. 6. 2010, U 614/10). Weiters besteht bis dahin die Möglichkeit, den Kontakt durch Besuche oder über Internet und Telefon aufrechtzuerhalten. Dass die Trennung der Familie und die Ausreise für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens ein unverhältnismäßiger Eingriff in das nicht besonders intensiv ausgeprägte Familienleben des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie nicht in Haushaltsgemeinschaft lebt, keinen Unterhalt für seine Kinder leistet, in die Kinderbetreuung kaum eingebunden ist, sondern nur wenig Kontakt zu seinen Kindern hat, vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen. Die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers übernahm und übernimmt die Erziehung und Pflege der in ihrem Haushalt lebenden Minderjährigen, der Beschwerdeführer hat zu seinen Kindern wie erwähnt nur Besuchskontakt, weshalb dem erkennenden Senat die Ausweisung des Beschwerdeführers auch unter Beachtung des Kindeswohls zulässig und geboten erscheint.Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, S. 861, mwN sowie VfGH 12. 6. 2010, U 614/10). Weiters besteht bis dahin die Möglichkeit, den Kontakt durch Besuche oder über Internet und Telefon aufrechtzuerhalten. Dass die Trennung der Familie und die Ausreise für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens ein unverhältnismäßiger Eingriff in das nicht besonders intensiv ausgeprägte Familienleben des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie nicht in Haushaltsgemeinschaft lebt, keinen Unterhalt für seine Kinder leistet, in die Kinderbetreuung kaum eingebunden ist, sondern nur wenig Kontakt zu seinen Kindern hat, vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen. Die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers übernahm und übernimmt die Erziehung und Pflege der in ihrem Haushalt lebenden Minderjährigen, der Beschwerdeführer hat zu seinen Kindern wie erwähnt nur Besuchskontakt, weshalb dem erkennenden Senat die Ausweisung des Beschwerdeführers auch unter Beachtung des Kindeswohls zulässig und geboten erscheint.

Insgesamt sind zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre lang nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und den weit überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hat und als Erwachsener nach Österreich gereist ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Russisch und Tschetschenisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrere Verwandte im Herkunftsstaat.

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung (weiterer) zukünftiger strafbarer Handlungen sowie von Schwarzarbeit wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf und ist der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt.

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Anhaltung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Verhöre, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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