TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 C1 422272-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 422272-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. und den Migrantinnenverein St. Marx, vom 24.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zl. 11 08.795-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. und den Migrantinnenverein St. Marx, vom 24.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zl. 11 08.795-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, hat ihr Heimatland verlassen, ist illegal in Österreich eingereist und wurde am 08.08.2011 im Zug von Villach nach Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Unter telefonischer Inanspruchnahme eines Dolmetschers für die chinesische Sprache gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach Österreich geschleppt worden sei, um hier zu arbeiten. Eine Asylantragstellung sei nicht beabsichtigt.

Im Zuge der Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 09.08.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in China drei Kinder und wenig verdient habe. Sie werde in ihrer Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 FPG und der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 FPG und der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) die Schubhaft angeordnet.

Am 12.08.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab sie an, dass ihr ein chinesisches Ehepaar, das sie in einem Park in Villach getroffen habe, 500,-- Euro geschenkt und ihr geraten habe, nach Wien zu fahren und einen Asylantrag zu stellen.

Sie habe in China drei Kinder auf die Welt gebracht. Es gebe in China das empfohlene Ein-Kind-System. Wenn man mehr Kinder auf die Welt bringe, müsse man eine Strafe einschließlich höherer Steuern zahlen. Die Behörde habe ihr gesagt, dass sie sich sterilisieren lassen müsse. Sie habe es nicht gemacht, habe aber gehört, sollte sie einmal ins Spital müssen, so würde man ihr die inneren Organe herausnehmen und verkaufen. Außerdem habe sie ihre Strafe nicht bezahlt und habe Angst vor den Behörden. Die Strafe habe ungefähr RMB 200.000 ausgemacht. Auf die Frage, ob ihr Mann nicht für die offene Strafe solidarisch hafte, antwortete die Beschwerdeführerin:

"Wir haben alles nicht mehr!" bzw. "Ich habe einen Mann und drei Kinder in China!" bzw. "Ich kann mich nicht um so viele Sachen kümmern, warten wir ab, bis die Kinder größer sind."

Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat sterilisiert werde und die Strafe bezahlen müsse. Sie glaube, sie habe ein Schreiben bekommen, sie habe es aber nicht abgeholt. Sie wisse nicht, was darin gestanden habe und kenne nicht den Absender. Es sei ihr nicht mit der Post zugekommen, sondern ihr in der Wohnung von einem Beamten der Behörde, glaublich der Chinesischen Regierung, persönlich zugestellt worden. In diesem Schreiben stehe, dass sie an einem bestimmten Tag in ein Spital zu "diesem" Eingriff gehen müsse. Auf Vorhalt, dass sie vorher gesagt habe, sie kenne den Inhalt des Schreibens nicht, meinte die Beschwerdeführerin, der Beamte habe ihr das Schreiben zugestellt, sie habe es aber nicht übernommen. Auf Wiederholung des Vorhaltes antwortete sie: "Unsere Leute, jeder dort muss in dieses Spital gehen [muss]."

Bei der Einvernahme am 23.08.2011 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung am 12.08.2011 gemacht habe, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien. Sie sei chinesische Staatsangehörige, gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und sei Angehörige der Volksgruppe der Han. Sie sei seit 1998 mit einem chinesischen Staatsangehörigen verheiratet und habe zwei Töchter und einen Sohn:XXXX. An ihrer Heimatadresse seien derzeit ihr Ehemann, ihre Kinder und ihr Vater aufhältig. In China habe sie eine Landwirtschaft gehabt. Früher habe ihr Mann auch auf Baustellen gearbeitet, seit einem Arbeitsunfall sei er nur mehr eingeschränkt erwerbsfähig.

Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem Fluchtgrund aus, sie habe Probleme mit dem örtlichen Geburtenplanungsbüro gehabt. Sie habe drei Kinder auf die Welt gebracht - die ersten beiden seien legal, das dritte Kind aber nicht mehr erlaubt gewesen. Sie habe alles Mögliche versucht, um die Geburt des (dritten) Kindes vor der Behörde geheim zu halten. Zuletzt habe die Behörde jedoch davon erfahren. Üblicherweise werde in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt, außerdem müsse sich ein Elternteil sterilisieren lassen. Die Geburtenplanungsbehörde habe sie über den Dorfvorsteher wissen lassen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Krankenhaus einzufinden hätte, um sich dort sterilisieren zu lassen. Sie habe sich nicht getraut, diesen Eingriff vornehmen zu lassen, da sie gehört habe, dass derartige Eingriffe dazu missbraucht würden, den Patienten ohne deren Einwilligung Organe zu entnehmen, um diese dann zu verkaufen. Der Operationstermin wäre im April 2010 gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei sie längere Zeit ihrem Heimatdorf ferngeblieben, in ihrer Abwesenheit sei aber Druck auf ihre Familie ausgeübt worden. Das Wohnhaus sei behördlich geschlossen, ihre persönlichen Sachen wegtransportiert worden. Die Familie habe sich gezwungen gesehen, im selben Dorf in ein leerstehendes Haus zu ziehen. Sie habe es erst zum chinesischen Neujahrsfest 2011 wieder gewagt, sich bei ihrer Familie blicken zu lassen.

Die Behörde habe ihrer Überzeugung nach bereits von der (dritten) Schwangerschaft Kenntnis gehabt. Sie trete in dieser Phase aber noch nicht in Erscheinung, sondern warte die Geburt ab. Auf Vorhalt, dass ihr drittes Kind im Mai 2009 geboren sei, sohin ihre Probleme schon früher hätten beginnen müssen, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die Behörde die Geburt abwarte. Einige Zeit nach der Geburt des Kindes sei sie sogar freiwillig zur Behörde gegangen und habe von ihrem dritten Kind erzählt. Die Behörde habe daraufhin gesagt, dass sie eine Strafe zahlen und wenn das Kind ein Jahr alt wäre, zur Sterilisierung in ein Spital gehen müsste. Sie habe die Geldstrafe allerdings nicht bezahlen können. Ursprünglich sei von einem Betrag von 200.000 RMB die Rede gewesen. Sie glaube, dass die Behörde immer mehr eingesehen habe, dass sie diesen Betrag tatsächlich nicht aufbringen könne. Deswegen habe die Behörde später auch nicht mehr darauf bestanden.

Die Beschwerdeführerin sei nicht schriftlich zur Sterilisation aufgefordert worden, die Aufforderung sei mündlich über Einschaltung des Dorfvorstehers ergangen und habe sie dieser im April 2010 davon in Kenntnis gesetzt. Auf den Vorhalt, warum sie sich nicht - wie auch für den Schlepper - Geld für die Strafe ausgeborgt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies nichts daran geändert hätte, dass sie sich hätte sterilisieren lassen müssen.

Bei der Einvernahme am 30.08.2011 vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin zu der Familienplanungspolitik der VR China befragt. Sie gab an, darüber nicht sehr viel zu wissen - lediglich, dass wenn beide Elternteile berufstätig seien, diese gemeinsam nur ein Kind haben dürften. Im Gegensatz dazu dürften die Leute im Dorf zwei Kinder haben. Ausnahmeregelungen gebe es nur, wenn das erste Kind behindert sei. Bei Nichteinhaltung der Regelungen könne u.a. das Haus enteignet und eine Geldstrafe verhängt werden.

Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in China die Geburtsurkunden der beiden ersten Kinder habe, sie könne sich diese aber nicht schicken lassen.

Bei der Einvernahme am 05.10.2011 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an ihrer Heimatadresse bis zu ihrer Ausreise aus China aufhältig gewesen sei. Von Mai bis Juli 2010 habe sie in Peking gewohnt und dort eine Arbeitsstelle in einer Spielzeugfabrik bekommen. Aus China sei sie am 31.07.2011 ausgereist. Vor der Ausreise sei sie etwa zehn Tage in ihrem Heimatdorf gewesen.

Auf die Frage, warum sie im Juli aufgehört habe, in der Fabrik zu arbeiten, antwortete die Beschwerdeführerin, dass man ihr erzählt habe, dass Österreich ein gutes Land sei. Sie habe selbst den Job gekündigt, weil sie ihre Kinder vermisst habe. Fotos von den Kindern könne sie aber nicht vorzeigen, da sie "eilig weggegangen" sei.

Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll:

"Ich habe drei Kinder zur Welt gebracht, bei uns am Land darf man maximal nur zwei Kinder haben. Meine Familie ist sehr konservativ, die wollten unbedingt einen Sohn, deshalb habe ich das dritte Kind bekommen. Das örtliche Familienplanungsbüro hat mir Sterilisation und Geldstrafe vorgeschrieben. Meine Familie ist sehr arm, hatte kein Geld um die Strafe zu zahlen. Ich habe das verweigert, sterilisiert zu werden, da ich hörte, dass deren Nieren verkauft werden. Diese Leute sind sehr böse, fast jeden Tag waren die bei uns zuhause, machten Probleme. Nahmen alle Gegenstände mit.

Frage: Seit wann konkret haben Sie Probleme?

Antwort: Hmmm... seitdem ich das dritte Kind zur Welt gebracht habe.

Frage: Wann genau war das?

Antwort: ... so um 2005. Nachdem ich meine zweite Tochter auf die

Welt gebracht habe.

Frage: Schon nach der Tochter? 2005? Tatsächlich?

Antwort: Ja, schon seit 2005.

Frage: Wer bedroht Sie?

Antwort: Die Leute vom Familienplanungsbüro.

Frage: Können Sie nun konkrete Angaben über Vorfälle machen, machen Sie bitte dazu konkrete und detaillierte Angaben. Was ist wann genau also passiert?

Antwort: Hmmm... nachdem ich das dritte Kind bekommen habe.

Frage: Was war da? Wann und wie begannen die Probleme?

Antwort: 2009 schon, die Regierung hat davon erfahren, schon während ich schwanger war. Die Regierung konnte aber da noch nichts unternehmen, erst als ich das Kind zur Welt gebracht habe, wurde ich über eine Sterilisation verständigt, ich sollte mich dort melden, wenn das dritte Kind ein Jahr alt sei.

Frage: Haben Sie da ein Schreiben bekommen?

Antwort: Die Leute haben den Dorfvorsteher verständigt, der hat mir das dann gesagt.

Frage: Wann genau haben Sie davon das erste Mal erfahren, dass Sie sterilisiert werden sollten?

Antwort: März 2009, da hat alles begonnen. Vorher war nichts. Vorher hatte ich keine Probleme. Ich sagte der Sterilisation erst zu, da mein Mann während dieser Zeit woanders gearbeitet hat. Ich sagte dem Dorfvorsteher, dass ich im Mai wenn mein Mann zurückkommen würde, hingehen würde. Im April 2010 ist mein Mann von oben runtergestürzt, er fiel auf Glassplitter, wurde verletzt an der Hand, deshalb haben wir das ganze Geld für seine Operation ausgegeben. Wir haben deswegen kein Geld mehr gehabt, um die Geldstrafe zu zahlen, deswegen habe ich mich nicht dort bei der Stelle gemeldet. Die Leute vom Ministerium kümmern sich nicht um meine finanzielle Situation.

Frage: Welche konkrete Summe hätten Sie bezahlen müssen?

Antwort: Viel. Die wollten genau 60.000.- RMB verlangt. Diese Summe hätte ich zahlen müssen.

Frage: Was wäre, wenn Sie die 60.000.- RMB bezahlt hätten?

Antwort: Ich hätte mich auch noch sterilisieren sollen. Ich hätte mich ja sterilisieren lassen wollen, da ich ja kein viertes Kind mehr wollte, aber da ich das Geld nicht hatte, hatte ich Angst, dass man mir ein Organ stiehlt. Deswegen bin ich dann weggegangen aus China. Anmerkung. Der AW werden ihre nunmehrigen Angaben wiederholt vorgelesen. Die AW bestätigt ausdrücklich ihre Angaben. Sie hätte sich freiwillig sterilisieren lassen, wenn sie das Geld gehabt hätte, genau eine Summe von 60.000.- RMB. Eine Sterilisation wäre für sie kein Problem gewesen.

Antwort: Das ist richtig.

Frage: Wurden Sie konkret bedroht oder verfolgt?

Antwort: Ja.

Frage: Wann genau ist was passiert?

Antwort: Man hat uns das Haus versiegelt. Im Juni letzten Jahres. Dieser eine Vorfall konkret war. Regelmäßig waren die daheim, haben Probleme gemacht.

Frage: Haben Sie also dann woanders wohnen müssen?

Antwort: Nein.

Frage: Erklären Sie das bitte genauer, wenn Sie sagen, Ihr Haus sei versiegelt hätten aber trotzdem in diesem Haus gewohnt.

Antwort: Wir hatten ja kein Geld für ein anderes Haus.

Frage: Wie kann ein Haus versiegelt werden und Sie wohnen trotzdem darin?

Antwort: Wir haben ein Haus von einem anderen gemietet.

Vorhalt: Ihre Angaben sind bislang stark widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Antwort: Ich sage nur die Wahrheit.

Frage: Wurden Sie geschlagen, misshandelt?

Antwort: Nur geschlagen.

Frage: Wann, wo und von wem genau?

Antwort: Vom Familienplanungsbüro. Die Leute.

Frage: Wann und wo war das?

Antwort: Bei uns im Dorf.

Frage: Wann?

Antwort: März.

Frage: Welches Jahr?

Antwort: 2010.

Frage: Mussten Sie sich auch einmal verstecken?

Antwort: Nachdem das Kind ein Jahr alt war, habe ich mich verstecken müssen.

Frage: Wann genau war das, wo haben Sie sich versteckt und wie lange?

Antwort: 2011, im Mai ging ich nach Peking. Seit Mai 2010.

Frage: Sie haben sich ja nicht dort versteckt, sondern bekamen dort Arbeit?

Antwort: Ja.

Frage: Wann genau haben Sie erstmals erfahren, dass Sie sterilisiert werden sollten?

Antwort: Im März 2010.

Frage: Was war im März 2010?

Antwort: Da kam der Dorfvorsteher, sagte ich solle mich sofort im Ministerium melden. Ja, ich sollte ins Ministerium gehen. Auch dass ich die Geldstrafe zahlen sollte.

Frage: Waren Sie je im Ministerium für Familienplanung?

Antwort: Nein. Ich war nie dort, bin nie hingegangen.

Frage: Wie oft waren die Leute von diesem Ministerium bei Ihnen zuhause?

Antwort: Mehrmals im März 2010.

Frage: Sie wurden nicht mitgenommen zu einer Sterilisation?

Antwort: Nein, weil mein Mann nicht zuhause war.

Frage: Deswegen könnten Sie ja auch leicht mitgenommen werden?

Antwort: Sie haben mich verletzt.

Frage: Warum eigentlich sollten das Leute vom Ministerium machen, die Absicht war ja, Sie sterilisieren zu lassen, nicht zu verletzten.

Antwort: Bei uns darf man das nicht.

Frage: Warum sollte das das Ministerium nicht dürfen?

Antwort: Ich habe mich verweigert.

Frage: Wie konkret wurden Sie geschlagen?

Antwort: Mit Stangen.

Frage: Waren Sie schwer verletzt?

Anmerkung: Die AW wirkt absolut unsicher, verlegen.

Antwort: Ich war im Krankenhaus. Wurde am Kopf verletzt.

Frage: Zeigen Sie bitte Narben.

Antwort: Ich habe keine Narben, es hat aber geblutet.

Frage: Wenn es geblutet hat, dann muss auch eine Narbe ersichtlich sein.

Antwort: AW schweigt.

Frage: Wo genau wurden Sie verletzt?

Antwort: An der Stirn. Anmerkung. AW hat nicht die geringste Narbe an der Stirn.

Frage: Ist diese Angabe nicht eigenartig, vor allem in Anbetracht, dass die Verletzung erst seit einem Jahr war? AW schweigt.

Frage: Was geschah mit Ihrem Reisepass?

Antwort: Den hat der Schlepper gleich nachdem wir ins Flugzeug einstiegen, an sich genommen.

Frage: Also der Schlepper hat Ihnen den Pass abgenommen?

Antwort: Richtig, ich habe meinen Pass dann nie mehr in Händen gehabt.

Frage: Warum erklärten Sie dann am 12.08.2011, dass Sie Ihren Pass nachhause geschickt hätten?

Antwort: Meinen Sie bei der zweiten Einvernahme?? Ich habe das nie gesagt. Das ist nicht richtig.

Frage: Was arbeitet Ihr Gatte jetzt?

Antwort: Zuhause, Landwirt.

Frage: Ihr Gatte hat keine Angst vor dem Familienplanungsministerium?

Antwort: Wir haben ja eh nichts mehr.

Frage: Wenn Sie sich ja selbst sterilisieren lassen wollten, hätten Sie die 60.000.- RMB gehabt, warum haben Sie dann 100.000.- RMB für die Reise nach Österreich geborgt? Sie hätten damit sonst keine Probleme mehr gehabt. AW schweigt.

Vorhalt: Ihnen werden die Ländererkenntnisse des BAW zur Lage im Heimatland zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgeben.

Antwort: Offiziell ist alles in Ordnung, aber innoffiziell ist es dunkel.

Frage: Ab wann genau begannen ihre Probleme in China? AW überlegt länger.

Antwort: 2009.

Frage: Wann genau?

Antwort: Nach der Geburt des dritten Kindes.

Frage: Also, in welchem Monat 2009 begannen also die Probleme?

Antwort: Da hatte ich das Kind dann schon. Mai 2009.

Frage: Also im Mai 2009 hat alles begonnen?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Nein, das war alles.

Frage: Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

Antwort: Nein, das war alles.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Sehr gut.

Frage: War alles in Ordnung bei der Einvernahme? Möchten Sie dazu etwas vorbringen?

Antwort: Danke, es war alles in Ordnung.

Frage: Hatten Sie auch ausreichend Zeit, alle Gründe für den Asylantrag vorzubringen?

Antwort: Ja, das hatte ich.

Frage: Möchten Sie nunmehr etwas richtig stellen oder ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

Antwort: Hohe Schulden, was sollte ich machen? Wie soll ich das Geld zahlen?

Frage: Können Sie heute Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht? Man könnte Ihnen ja leicht die Geburtsurkunden schicken von zuhause?

Antwort: Die Geburtsurkunden habe ich damals bei der Polizei bei der Anmeldung abgegeben.

Frage: Haben Sie auch einmal ein Schriftstück von einer Behörde, vom Dorfvorsteher oder eben von diesem Ministerium bekommen?

Antwort: Nein, ich habe nie ein Schriftstück erhalten."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

In der Begründung wertete das Bundesasylamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter konkretem Aufzeigen von Ungereimtheiten als nicht glaubhaft und führte insbesondere aus, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich darstelle.

Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage in der VR China und führte im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:

"Sie waren bereits nicht in der Lage, der Behörde gleichlautend wenigstens die konkreten Daten Ihrer Kinder bzw. nahen Angehörigen zu nennen, weswegen bereits deutlich erkannt werden kann, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein reines Konstrukt handelte. So gaben Sie das Geburtsdatum Ihrer Tochter XXXX am 12.08.2011 noch mit XXXX an, folglich hingegen erklärten Sie sowohl am 23.08.2011 wie auch am 05.10.2011 das Geburtsdatum mit XXXX an. Am 05.10.2011 wurden Sie aufgefordert, die konkreten Daten Ihrer Kinder auf ein Blatt Papier zu schreiben, wo Sie wiederum große Unsicherheiten zeigten und die Geburtsdaten der Kinder mehrfach verbesserten (siehe Anlage 1). Am 12.08.2011 gaben Sie an, dass Ihr Vater XXXX und Ihre verstorbene Mutter XXXX heißen würden, am 05.10.2011 gaben Sie (erst) an, dass Ihr Vater XXXX und Ihre verstorbene Mutter XXXX heißen würden bzw. geheißen hätte (siehe Anlage 1), folglich hingegen erklärten Sie, dass Ihr Vater XXXX und Ihre Mutter XXXX heißen würden. Ihren Ehegatten benannten Sie gleichlautend mit XXXX. Warum folglich Ihr eigener Familienname XXXX lautet, konnten Sie wiederum nicht erklären. Sie hatten auch sichtlich Schwierigkeiten Ihr Alter bei der Geburt Ihrer Kinder zu nennen, weswegen auch deutlich von einem Konstrukt ausgegangen werden kann. Am 12.08.2011 benannten Sie Ihre Wohnadresse sowie die Wohnadressen Ihrer Kinder/Ehegatten/Eltern mit: XXXX. Sie seien von dieser Wohnanschrift nach Österreich weggereist. Sie wiederholten diese Wohnadresse auch am 23.08.2011. Am 05.10.2011 erklärten Sie erst, dass Sie in diesem Haus bei Ihren Eltern im Dorf XXXX bis zur Ausreise gewohnt hätten, Sie hätten gemeinsam mit Familienangehörigen eine familiäre Landwirtschaft betrieben. Konkret gaben Sie auf die Frage, ob Sie in einem eigenen Haus oder im Haus bei Ihren Eltern leben würden an, dass Sie konkret "alle in einem Haus leben" würden. Folglich hingegen erklärten Sie wiederum, dass Ihre Eltern doch im Dorf XXXX gewohnt hätten. Bezogen auf den Umstand, dass Sie über eine achtjährige Schulbildung verfügen sind Ihre bisherigen Widersprüche lediglich dadurch erklärbar, dass Ihre Angaben vorsätzlich unrichtig sind. Ihre Angaben sind bereits über fundamentale Daten deutlich unterschiedlich und somit keinesfalls glaubhaft."Sie waren bereits nicht in der Lage, der Behörde gleichlautend wenigstens die konkreten Daten Ihrer Kinder bzw. nahen Angehörigen zu nennen, weswegen bereits deutlich erkannt werden kann, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein reines Konstrukt handelte. So gaben Sie das Geburtsdatum Ihrer Tochter römisch 40 am 12.08.2011 noch mit römisch 40 an, folglich hingegen erklärten Sie sowohl am 23.08.2011 wie auch am 05.10.2011 das Geburtsdatum mit römisch 40 an. Am 05.10.2011 wurden Sie aufgefordert, die konkreten Daten Ihrer Kinder auf ein Blatt Papier zu schreiben, wo Sie wiederum große Unsicherheiten zeigten und die Geburtsdaten der Kinder mehrfach verbesserten (siehe Anlage 1). Am 12.08.2011 gaben Sie an, dass Ihr Vater römisch 40 und Ihre verstorbene Mutter römisch 40 heißen würden, am 05.10.2011 gaben Sie (erst) an, dass Ihr Vater römisch 40 und Ihre verstorbene Mutter römisch 40 heißen würden bzw. geheißen hätte (siehe Anlage 1), folglich hingegen erklärten Sie, dass Ihr Vater römisch 40 und Ihre Mutter römisch 40 heißen würden. Ihren Ehegatten benannten Sie gleichlautend mit römisch 40 . Warum folglich Ihr eigener Familienname römisch 40 lautet, konnten Sie wiederum nicht erklären. Sie hatten auch sichtlich Schwierigkeiten Ihr Alter bei der Geburt Ihrer Kinder zu nennen, weswegen auch deutlich von einem Konstrukt ausgegangen werden kann. Am 12.08.2011 benannten Sie Ihre Wohnadresse sowie die Wohnadressen Ihrer Kinder/Ehegatten/Eltern mit: römisch 40 . Sie seien von dieser Wohnanschrift nach Österreich weggereist. Sie wiederholten diese Wohnadresse auch am 23.08.2011. Am 05.10.2011 erklärten Sie erst, dass Sie in diesem Haus bei Ihren Eltern im Dorf römisch 40 bis zur Ausreise gewohnt hätten, Sie hätten gemeinsam mit Familienangehörigen eine familiäre Landwirtschaft betrieben. Konkret gaben Sie auf die Frage, ob Sie in einem eigenen Haus oder im Haus bei Ihren Eltern leben würden an, dass Sie konkret "alle in einem Haus leben" würden. Folglich hingegen erklärten Sie wiederum, dass Ihre Eltern doch im Dorf römisch 40 gewohnt hätten. Bezogen auf den Umstand, dass Sie über eine achtjährige Schulbildung verfügen sind Ihre bisherigen Widersprüche lediglich dadurch erklärbar, dass Ihre Angaben vorsätzlich unrichtig sind. Ihre Angaben sind bereits über fundamentale Daten deutlich unterschiedlich und somit keinesfalls glaubhaft.

Ihre Angaben über Ihre behauptete Einreise dürfen ebenfalls erheblich bezweifelt werden, so gaben Sie am 09.08.2011 an, dass Sie mit einem Reisepass von Peking nach Österreich geflogen seien, diesen Reisepass hätten Sie mittlerweile wieder nach Hause (VR China) geschickt, Sie würden vermuten, dass Sie bei der Einreise ein gültiges Visum gehabt hätten. Sie seien konkret von einem Chinesen vom Flughafen nach Villach verbracht worden. Sie hätten auch nach Ihrer Einreise nur noch 200,- ¿ gehabt, den restlichen Betrag (auf 640,- ¿ bei Ihrer Aufgreifung) hätten Sie von ¿einem unbekannten Chinesen geschenkt' bekommen. Am 12.08.2011 wiederum erklärten Sie, dass Sie selbst vom Flughafen nach Villach (mit dem Zug) gefahren seien. Sie hätten dort einen Mann getroffen, welcher Ihnen um 48,80 ¿ wieder eine Fahrkarte nach Wien gekauft hätte und hätten Sie auch 500,- ¿ nunmehr von einem chinesischen Ehepaar, welches Sie zufällig getroffen hätten, geschenkt erhalten und hätte dieses Ehepaar auch Ihre Fahrkarte nach Wien bezahlt. In einem Chinarestaurant hätten Sie ¿sicherlich nicht' gearbeitet. Am 23.08.2011 wiederum erklärten Sie zu ihrem Reisepass, dass sich dieser ¿während des Fluges die meiste Zeit beim Schlepper' befunden hätte, er sei auch jetzt noch beim Schlepper. Auf Vorhalt Ihrer Angabe, dass Sie erst erklärten, dass Sie den Pass nach China zurückgeschickt hätten, gaben Sie an, dass Sie ¿das nie gesagt' hätten. Ihre Angaben sind bereits deutlich widersprüchlich und kann zweifelsfrei erkannt werden, dass Sie der Behörde die Unwahrheit angaben.

Zu Ihren Fluchtgründen wird konkret weiters angeführt:

Am 08.08.2011 erklärten Sie österreichischen Beamten gegenüber, dass Sie nach Österreich geschleppt worden seien, um hier zu arbeiten. Einen Asylantrag zu stellen, würden Sie nicht beabsichtigen. Wären Sie im Heimatland tatsächlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt, so hätten Sie umgehend einen Asylantrag gestellt.

Am 12.08.2011 erklärten Sie im Zuge Ihres nunmehr doch erfolgten Asylantrages, dass Sie in China Angst vor den Behörden haben, da Sie drei Kinder zur Welt gebracht hätten, Sie müssten somit konkret 200.000,- RMB Strafe zahlen - einschließlich höherer Steuer. Die Behörde hätte Ihnen auch gesagt, dass Sie sich sterilisieren lassen müssten - Sie hätten befürchtet, dass Ihnen bei einem Spitalsaufenthalt Organe entnommen werden könnten (welche dann verkauft worden wären). Sie hätten die Strafe nicht bezahlt und hätten somit Angst vor der Behörde, weswegen Sie geflüchtet seien. Sie gaben weiters erst an, dass Sie glauben würden, ein Schreiben bekommen zu haben, hätten es aber ¿nicht abgeholt'. Das Schreiben sei folglich nicht mit der Post gekommen, sondern sei Ihnen in Ihrer Wohnung persönlich zugestellt worden. Der Zusteller sei womöglich ein Beamter der Behörde gewesen, er hätte gesagt, dass er von der Landesregierung sei. Widersprüchlich gaben Sie folglich erst an, dass in dem Schreiben gestanden sei, dass Sie an einem bestimmten Tag im Spital zu diesem Eingriff gehen müssten, dann wiederum, dass Sie dieses Schreiben von dem Beamten zugestellt worden sei, Sie hätten es aber nicht übernommen. Am 23.08.2011 gaben Sie dazu völlig widersprüchlich an, dass die Geburtenplanungsbehörde über den Dorfvorsteher Sie wissen ließ, dass Sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Krankenhaus einfinden hätten müssen, um sich dort sterilisieren zu lassen. Diesen Umstand wiederholten Sie auch am 05.10.2011 und erklärten weiters in völligem Widerspruch zu Ihren bisherigen Angaben, dass Sie nie ein Schreiben oder eine Verständigung erhalten hätten. Ihre Angaben sind somit stark widersprüchlich und keinesfalls glaubhaft.

Dass Sie vorsätzlich die Unwahrheit angaben, ist auch daraus zu erkennen, da Sie am 12.08.2011 wie auch am 23.08.2011 vorbrachten, dass Sie genau eine Geldstrafe von 200.000,- RMB zu bezahlen hätten, am 05.10.2011 hingegen sprachen Sie konkret von einer Geldstrafe in Höhe von genau 60.000,- RMB. Ihre Angaben sind auch hier nicht übereinstimmend, würden Sie tatsächlich eine konkrete Summe von 60.000.- RMB zu zahlen haben, so hätten Sie auch bei den Einvernahmen am 12.08. und am 23.08. auch genau diese Summe genannt.

Befragt zu Ihren konkreten Problemen bzw. Vorfällen erklärten Sie am 23.08.2011, dass die Behörde in Ihrer Abwesenheit ¿Druck auf die Familie' ausgeübt hätte, Ihr Wohnhaus sei behördlich geschlossen worden, Ihre Sachen seien ¿wegtransportiert' worden. Ihre Familie hätte sich im selben Dorf ein anderes Wohnhaus mieten müssen. Erst zum chinesischen Neujahrsfest 2011 hätten Sie sich wieder zu Ihrer Familie getraut. Die Behörde sei schon über Ihre Schwangerschaft informiert gewesen, hätte jedoch erst die Geburt (Ihres dritten Kindes) abgewartet. Am 05.10.2011 steigerten Sie Ihre Angaben, indem Sie behaupteten, konkret auch mit einer Stange auf den Kopf geschlagen worden zu sein, Sie hätten stark geblutet und seien ins Spital gekommen. Bezogen auf den Umstand, dass Sie dieses doch erhebliche Erlebnis (gar mit einem Behördenvertreter) weder am 08.08.2011, am 12.08.2011, am 23.08.2011 oder am 30.08.2011 vorbrachten, muss ebenfalls deutlich von einen Konstrukt ausgegangen werden. Dazu wird angeführt, dass Sie am 05.10.2011 diesen Vorfall konkret mit März 2010 benannten, jedoch keinerlei Narben oder sonstige Verletzungen auf Ihrer Stirn mehr erkennbar sind. Wären Ihre Angaben richtig, so müsste jedenfalls nach einer stark blutenden Kopfwunde (Stirn) nach nur einem Jahr noch eine Narbe sichtbar sein (siehe Anlage 3). Sie gaben weiters am 05.10.2011 an, dass Ihre Familie immer im selben Haus (und auch heute noch) wohnen würde, weder Ihre Eltern noch Ihre Schwiegereltern hätten je in einem anderen Haus gewohnt.

Deutlich widersprüchlich waren auch Ihre Angaben, wenn Sie erst behaupteten, dass Sie genau eine Summe von 200.000,- RMB zahlen hätten müssen, Sie hätten sich auch nicht sterilisieren lassen wollen und am 05.10.2011 widersprüchlich angaben, dass Sie - wenn Sie das Geld von 60.000,- RMB schon gehabt hätten, sich auch freiwillig sterilisieren lassen hätten. Sie befürchteten nur bei einer Zwangssterilisation eine Entnahme von Organen. Befragt, warum Sie das für Ihre Reise aufgenommene Geld von 100.000,- RMB dann nicht zur Lösung Ihrer Probleme im Heimatland verwendeten, konnten Sie keine Angabe dazu machen.

Deutlich widersprüchlich waren auch Ihre Angaben bezogen auf den Beginn Ihrer Schwierigkeiten im Heimatland. Sie brachten am 23.08.2011 vor, dass trotz Ihrer Geheimhaltungsversuche die Behörde ¿zuletzt draufgekommen' wäre, dass Sie eben drei Kinder geboren hätten. Dann wiederum erklärten Sie, dass die Behörde doch schon von der Schwangerschaft (mit dem dritten Kind) informiert gewesen sei, Sie hätten einen Operationstermin genau im April 2010 erhalten. Am 05.10.2011 wiederum erklärten Sie, dass Sie doch bereits seit 2005 Probleme mit der Behörde gehabt hätten, also seit Ihre zweite Tochter geboren worden wäre. Dann wiederum gaben Sie an, dass Sie konkret seit März 2009 Probleme bekommen hätten, im März 2010 hätten Sie erstmals erfahren, dass Sie sterilisiert werden sollten.

In Gesamtschau wird seitens der Behörde angeführt, dass offensichtlich ist, dass Sie nicht wegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland ins Bundesgebiet gereist sind.

Aufgrund der genannten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung die Angaben der Antragstellerin grundsätzlich als unwahr erachtet würden, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Antragstellerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Antragstellerin könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Die Antragstellerin verfüge über soziale Kontakte in der VR China aufgrund ihrer Schulbildung und jahrelangen Arbeitserfahrung. Sie sei gesund und in einem "arbeitsfähigen Alter". Es sei ihr zumutbar, sich zukünftig durch eigene Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern und sei trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in China in Gesamtbetrachtung mit der individuellen Situation der Antragstellerin festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Ein "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte, sei nicht behauptet oder bescheinigt worden.

Zur Ausweisungsentscheidung führte die Asylbehörde insbesondere aus, die unbescholtene Antragstellerin sei erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, lebe alleine und pflege lediglich Bekanntschaften zu Landsleuten. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie hingegen nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen. Die Antragstellerin spreche nicht Deutsch, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere ihren Lebensunterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin trotz "familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte" in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zur Ausweisungsentscheidung führte die Asylbehörde insbesondere aus, die unbescholtene Antragstellerin sei erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, lebe alleine und pflege lediglich Bekanntschaften zu Landsleuten. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie hingegen nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen. Die Antragstellerin spreche nicht Deutsch, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere ihren Lebensunterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin trotz "familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte" in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin bekam in China drei Kinder, was gegen die 1-Kind Politik verstieß. Deshalb wurde gegen sie eine hohe Geldstrafe verhängt sowie eine Zwangssterilisation angeordnet. Da sich die Beschwerdeführerin erstens nicht sterilisieren lassen wollte und zweitens Angst hatte, dass ihr im Zuge dieses Eingriffs Organe gestohlen werden könnten, flüchtete sie nach Österreich um hier einen Asylantrag zu stellen.

Das Bundesasylamt behauptet, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund verschiedener angeblicher ¿Widersprüche' in ihren Aussagen grundsätzlich unglaubwürdig und im Wesentlichen hätte sie die gesamte Fluchtgeschichte von Anfang bis zum Ende erlogen.

In genauerer Untersuchung zeigt sich hingegen, dass diese Vorwürfe vollkommen haltlos sind, und in keiner Weise aus den Protokollen der Einvernahmen herauszulesen sind, sondern offenbar nur in feindseliger Absicht vom Bundesasylamt erfunden sind.

Sehr vielsagend ist schon ganz am Anfang der angeblichen Beweiswürdigung, dass das Bundesasylamt meint: ¿Sie waren bereits nicht in der Lage, der Behörde gleichlautend wenigstens die konkreten Daten Ihrer Kinder bzw. nahen Angehörigen zu nennen, weswegen bereits deutlich erkannt werden kann, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein reines Konstrukt handelt.'

In Wahrheit ist aber das einzige, was aus diesem Vorwurf erkannt werden kann, dass das Bundesasylamt von vornherein gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen war und die gesamte Beweiswürdigung eine reine Farce ist, die nicht auf den Fakten des Falles beruht. Tatsache ist, dass die konkreten Daten der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nichts mit der Fluchtgeschichte zu tun haben, dass sie also überhaupt keinen erkennbaren Grund hat, darüber zu lügen. Sofern sich die Beschwerdeführerin über die Geburtsdaten ihrer Eltern usw. irrte, und diese Unklarheiten nicht auf Fehlern des Dolmetschers basieren, ist dies offensichtlich logisch nur auf die Traumatisierung der Beschwerdeführerin zurückzuführen und auf ihren allgemeinen Geisteszustand. Daraus herauszulesen, sie hätte sich ihre gesamte Fluchtgeschichte ausgedacht ist an den Haaren herbeigezogen und nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht logisch nachvollziehbar.

Außergewöhnliche Behauptungen erfordern außergewöhnliche Erklärungen; was ist die Begründung des Bundesasylamtes dafür, warum die Beschwerdeführerin über völlig unbedeutende Details absichtlich lügen sollte anstatt nach bestem Wissen die Wahrheit zu sagen? Selbst wenn ihre Geschichte nicht stimmen sollte, warum sollte sie über diese Dinge lügen? Meint das Bundesasylamt etwa, die Beschwerdeführerin hätte überhaupt keine Eltern? Das wäre aus biologischer Sicht unplausibel. Jedenfalls findet sich in der angeblichen Beweiswürdigung ohnehin keine Antwort, was diesen gesamten Argumentationsstrang grundsätzlich unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar macht.

Genauso wenig nachvollziehbar sind die weiteren Behauptungen des Bundesasylamtes, wie zum Beispiel der Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte gesagt, in Österreich arbeiten zu wollen. Natürlich will sie arbeiten, und sich hier integrieren. Es ist sehr seltsam zu lesen, dass das Bundesasylamt Arbeitswilligkeit als etwas Schlechtes ansieht. Aber es erklärt warum das Bundesasylamt offensichtlich die Protokolle der Einvernahmen der Beschwerdeführerin nicht gelesen hat und sich stattdessen einfach selbst ausgedacht hat, was es sich gewünscht hätte, die Beschwerdeführerin hätte gesagt um leicht seine Strohmann-Argumente widerlegen zu können.

Völlig entgegen den Tatsachen behauptet das Bundesasylamt zum Beispiel, die Beschwerdeführerin hätte in Widerspruch zur Ersteinvernahme die Höhe der Strafzahlung für ihr drittes Kind mit 60.000RMB angegeben anstatt wie zuerst 200.000RMB. Aus dem Protokoll geht allerdings klar und deutlich hervor, dass die 60.000RMB die Kosten für die Operation ihres Ehegatten waren.

Genauso ignoriert das Bundesasylamt teilweise Aussagen der Beschwerdeführerin, zum Beispiel wird in der angeblichen Beweiswürdigung behauptet, die Beschwerdeführerin hätte keine Antwort auf den Vorwurf gehabt, dass sie statt um viel Geld nach Österreich zu fliehen, mit diesem Geld auch die Strafe bezahlen hätte können. Aber aus dem Protokoll geht in völligem Widerspruch zu den Unterstellungen des Bundesasylamtes klar hervor, dass die Beschwerdeführerin korrekterweise antwortete, dass das ihr Problem der Zwangssterilisation nicht gelöst hätte, sowie die Gefahr der unautorisierten Organentnahme, was schließlich auch der Grund ihrer Flucht war.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen ist, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen und dass die angebliche Beweiswürdigung zum großen Teil überhaupt keine Fundierung in den Akten hat sondern offensichtlich dem Erfindungsreichtum des Bundesasylamtes entsprungen ist.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspricht der Wahrheit, ist glaubwürdig und gründlich substantiiert. Der Beschwerdeführerin droht in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihr daher Asyl zu gewähren gewesen."

Im gesamten Verfahren wurden keine Beweismittel vorgelegt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der VR China, volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes ist. Ihre Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 12.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Aus den vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme vom 05.10.2011 in das Verfahren eingebrachten und auch im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - keine Verfolgung zu befürchten hat und in China keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vorliegt.

Da die beschwerdeführende Partei den ins Verfahren eingebrachten, aus seriösen Quellen stammenden und in den Kernaussagen übereinstimmenden Berichten nicht entgegengetreten ist, besteht auch für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person der Beschwerdeführerin konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes (zuletzt 18.11.2011) und des US Department of State (zuletzt 24.05.2012) versichert hat.

Wie bereits das Bundesasylamt unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu werten.

Die Beschwerdeführerin gab im Laufe ihres Asylverfahrens unterschiedliche Daten zu ihren Kindern und Eltern an und konnte beispielsweise auch nicht erklären, warum ihr Familienname sowohl von den Namen ihrer beiden Elternteile als auch vom Familiennamen ihres angeblichen Ehegatten abweicht. Sie erstattete auch zu ihrer letzten Wohnadresse sowie zu ihrem Fluchtweg einschließlich dem Aufenthalt in Österreich und der Reise nach Wien widersprüchliches bzw. unplausibles Vorbringen und konnte nicht gleichbleibend angeben, ob sie ihren Reisepass zurück nach China geschickt habe oder dieser beim Schlepper verblieben sei.

In Anbetracht der vorgebrachten achtjährigen Schulbildung der Beschwerdeführerin sind die angeführten Widersprüche bei Wahrunterstellung mangels konkreter Anhaltspunkte auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung und der bei jeder Einvernahme bestätigten guten Verständigung mit dem Dolmetscher nicht nachvollziehbar zu erklären. Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift erstmals eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin und deren allgemeiner Geisteszustand ins Treffen geführt wurden, ist - mangels eines Hinweises darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erst im Laufe ihres Asylverfahrens bzw. nach diesem verschlechtert hat oder die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits vor dem Bundesasylamt zu erstatten - auf das Neuerungsverbot des § 40 AsylG hinzuweisen und festzuhalten, dass die bereits seit dem 19.08.2011 (sohin insbesondere bereits vor der Einvernahme am 05.10.2011) rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt immer angegeben hat, einvernahmefähig bzw. sogar "völlig gesund" zu sein.In Anbetracht der vorgebrachten achtjährigen Schulbildung der Beschwerdeführerin sind die angeführten Widersprüche bei Wahrunterstellung mangels konkreter Anhaltspunkte auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung und der bei jeder Einvernahme bestätigten guten Verständigung mit dem Dolmetscher nicht nachvollziehbar zu erklären. Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift erstmals eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin und deren allgemeiner Geisteszustand ins Treffen geführt wurden, ist - mangels eines Hinweises darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erst im Laufe ihres Asylverfahrens bzw. nach diesem verschlechtert hat oder die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits vor dem Bundesasylamt zu erstatten - auf das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG hinzuweisen und festzuhalten, dass die bereits seit dem 19.08.2011 (sohin insbesondere bereits vor der Einvernahme am 05.10.2011) rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt immer angegeben hat, einvernahmefähig bzw. sogar "völlig gesund" zu sein.

Den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters, die (widersprüchlich vorgebrachten) "Details" betreffend die persönlichen Daten der Eltern der Beschwerdeführerin seien unbedeutend und für die Fluchtgeschichte irrelevant, ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei auch zu berücksichtigen hat, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat. Diesbezüglich ist auch auf die in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten hinzuweisen, auf die gemäß § 18 Abs. 3 AsylG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen ist.Den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters, die (widersprüchlich vorgebrachten) "Details" betreffend die persönlichen Daten der Eltern der Beschwerdeführerin seien unbedeutend und für die Fluchtgeschichte irrelevant, ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei auch zu berücksichtigen hat, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat. Diesbezüglich ist auch auf die in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten hinzuweisen, auf die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen ist.

Auch zu ihrem Fluchtgrund erstattete die Beschwerdeführerin bei den Einvernahmen äußerst widersprüchliches Vorbringen und gab entgegen der bei den Einvernahme vom 12.08.2011 und 23.08.2011 ins Treffen geführten Geldstrafe von 200.000 RMB bei der Einvernahme am 05.10.2011 eine Geldstrafe von 60.000 RMB an. Dieser eklatante Widerspruch wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht aufgeklärt, zumal die dort in diesem Zusammenhang angeführte Behauptung, aus dem Protokoll gehe "klar und deutlich hervor", dass die 60.000 RMB die Kosten für die Operation des Ehegatten der Beschwerdeführerin gewesen seien, keineswegs mit der genannten, oben großteils im Wortlaut wiedergegebenen Niederschrift in Einklang zu bringen ist. Ebenso ist zu dem in der Rechtsmittelschrift relevierten Vorwurf, aus dem Protokoll gehe "in völligem Widerspruch zu den Unterstellungen des Bundesasylamtes klar hervor", dass die Beschwerdeführerin korrekterweise über Befragen der belangten Behörde geantwortet habe, dass die Verwendung des für die Schleppung bezahlten Geldbetrages zur Begleichung der behördlichen Strafe ihr Problem der Zwangssterilisation nicht gelöst und die Gefahr der unautorisierten Organentnahme nicht beseitigt hätte, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 23.08.2011 zwar angegeben hat, dass die Zahlung der - zu diesem Zeitpunkt noch mit 200.000 RMB angegebenen - Strafe nichts an einer drohenden Zwangssterilisierung geändert hätte, am 05.10.2011 hingegen ausgeführt hat, sie hätte sich ja ohnehin sterilisieren lassen wollen, da sie kein viertes Kind mehr hätte haben wollen, aber wegen des fehlenden Geldes (für die Strafe) Angst gehabt hätte, dass ihr ein Organ "gestohlen" würde. Auf die später in dieser Einvernahme gestellte Frage nach dem Grund, warum die Beschwerdeführerin die für die Reise nach Österreich geborgten 100.000 RMB nicht für die Bezahlung der Strafe verwendet habe, schwieg die Beschwerdeführerin.

Über das oa. Vorbingen hinaus ist die gegenständliche, überaus polemisch formulierte Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht konkret entgegengetreten und hat insbesondere die vorgehaltenen Widersprüche hinsichtlich der erfolgten bzw. unterbliebenen Zustellung eines Schreibens der Geburtenplanungsbehörde, der erstmals am 05.10.2011 vorgebrachten Kopfverletzung mit einer Stange sowie des Beginns der Probleme mit der Geburtenplanungsbehörde in keiner Weise erklärt.

Die Beschwerdeführerin hat sich sohin im Laufe ihres Asylverfahrens als persönlich unglaubwürdig erwiesen und darüber hinaus ein in den Kernaussagen stark abweichendes Fluchtvorbringen erstattet. Sie konnte die dargelegten Widersprüche auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift keineswegs plausibel erklären und ist das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin daher als unglaubhaft zu werten.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der - laut eigenem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der - laut eigenem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Auf Grundlage der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, von deren Richtigkeit und aktueller Gültigkeit sich der Asylgerichtshof - wie bereits oben ausgeführt wurde - anhand aktueller Länderberichte überzeugt hat, ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sowohl der Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich "mit der aktuellen Situation in China" befassen solle, kein konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entgegengetreten ist noch eine Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der Lage in der VR China dargetan hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige Verwandte. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Familienangehörigen - insbesondere Ehemann und Kinder - leben angeblich weiterhin in der VR China. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch

Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat eine Fortführung des Familienlebens mit allfälligen Angehörigen ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 31.07.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, spricht die Beschwerdeführerin nicht Deutsch, pflegt soziale Kontakte ausschließlich zu Landsleuten und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Es haben sich daher im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben, zumal sich für eine solche auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Anhaltspunkte, zB durch Vorlage einer Bestätigung über das Absolvieren eines Deutschkurses, gezeigt haben.Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 31.07.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, spricht die Beschwerdeführerin nicht Deutsch, pflegt soziale Kontakte ausschließlich zu Landsleuten und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Es haben sich daher im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben, zumal sich für eine solche auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Anhaltspunkte, zB durch Vorlage einer Bestätigung über das Absolvieren eines Deutschkurses, gezeigt haben.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten