TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 A5 422546-1/2011

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Spruch

A5 422.546-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 11.719-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 11.719-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Asharaf zu. Er führte aus, seine Heimat am 1.7.2011 verlassen und sich zunächst nach Äthiopien begeben zu haben, von wo aus er die Reise nach Europa fortgesetzt und sich bis Anfang Oktober in Griechenland aufgehalten zu haben.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Asharaf zu. Er führte aus, seine Heimat am 1.7.2011 verlassen und sich zunächst nach Äthiopien begeben zu haben, von wo aus er die Reise nach Europa fortgesetzt und sich bis Anfang Oktober in Griechenland aufgehalten zu haben.

Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte an, dass in seiner Heimat junge Männer von Al Shabaab zwangsrekrutiert würden und er gemeinsam mit anderen sieben Tage in einem Lager festgehalten worden sei. Infolge von Bauchschmerzen habe man ihn in ein Haus zu einem Arzt gebracht, von wo aus er mit Hilfe seiner Mutter nachhause zurückkehren habe können. Sein Onkel hätte in weiterer Folge seine Flucht organisiert.

I.2. Am 11.10.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu seinen familiären Verhältnissen in der Heimat sowie zu seiner Volksgruppe näher befragt. Bezüglich seiner Schulausbildung gab der Genannte zu Protokoll, bis zum Jahr 2008 ein Gymnasium besucht zu haben und danach weder studiert noch gearbeitet, sondern die Zeit daheim verbracht zu haben.römisch eins.2. Am 11.10.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu seinen familiären Verhältnissen in der Heimat sowie zu seiner Volksgruppe näher befragt. Bezüglich seiner Schulausbildung gab der Genannte zu Protokoll, bis zum Jahr 2008 ein Gymnasium besucht zu haben und danach weder studiert noch gearbeitet, sondern die Zeit daheim verbracht zu haben.

Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass es nach dem Abzug von Al Shabaab aus Mogadischu zu einer Versammlung der Rebellen in XXXX gekommen sei und man die dort ansässige Jugend aufgefordert habe, sich der Gruppe anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings geweigert und sei am darauffolgenden Tag, als er gemeinsam mit anderen Jugendlichen in der Stadt gewesen sei, mitgenommen und in ein Lager gebracht worden. Der Chef habe ihnen angekündigt, dass sie für den Fall ihrer neuerlichen Weigerung getötet würden. Der Beschwerdeführer sei nach zweitägigem Aufenthalt in dem Lager krank geworden und sei nach sieben Tagen in ein Krankenhaus gebracht worden, von dem aus seine Mutter ihn abgeholt habe, um ihn zu Hause gesund zu pflegen. Die Rebellen hätten der Mutter aufgetragen, den Beschwerdeführer nach dessen Genesung zurückzubringen, in Wahrheit hätte aber sein Onkel bereits seine Ausreise nach Äthiopien organisiert. Der Genannte wurde seitens der belangten Behörde zu den näheren Abläufen befragt.Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass es nach dem Abzug von Al Shabaab aus Mogadischu zu einer Versammlung der Rebellen in römisch 40 gekommen sei und man die dort ansässige Jugend aufgefordert habe, sich der Gruppe anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings geweigert und sei am darauffolgenden Tag, als er gemeinsam mit anderen Jugendlichen in der Stadt gewesen sei, mitgenommen und in ein Lager gebracht worden. Der Chef habe ihnen angekündigt, dass sie für den Fall ihrer neuerlichen Weigerung getötet würden. Der Beschwerdeführer sei nach zweitägigem Aufenthalt in dem Lager krank geworden und sei nach sieben Tagen in ein Krankenhaus gebracht worden, von dem aus seine Mutter ihn abgeholt habe, um ihn zu Hause gesund zu pflegen. Die Rebellen hätten der Mutter aufgetragen, den Beschwerdeführer nach dessen Genesung zurückzubringen, in Wahrheit hätte aber sein Onkel bereits seine Ausreise nach Äthiopien organisiert. Der Genannte wurde seitens der belangten Behörde zu den näheren Abläufen befragt.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht des XXXX vom 13.10.2011 wurde nach einer Kenntniskontrolle sowie einer Direktanalyse eines aufgenommenen Gesprächs zusammengefasst festgehalten, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit im nördlichen Somalia gelegen sei, konkret in den Regionen XXXX bzw. XXXX, demgegenüber bestünde nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Genannte einen der südsomalischen Region um XXXX zuordenbaren sprachlichen Hintergrund aufweise. Seine regionalen Kenntnisse wären nur teilweise korrekt bzw. habe er, befragt zu den kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region, angegeben, nichts zu wissen. Er vermische bezüglich der behaupteten Stammeszugehörigkeit die Unterklans und besitze nur mangelhafte Kenntnisse zur Kultur und den Traditionen des Klans.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht des römisch 40 vom 13.10.2011 wurde nach einer Kenntniskontrolle sowie einer Direktanalyse eines aufgenommenen Gesprächs zusammengefasst festgehalten, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit im nördlichen Somalia gelegen sei, konkret in den Regionen römisch 40 bzw. römisch 40 , demgegenüber bestünde nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Genannte einen der südsomalischen Region um römisch 40 zuordenbaren sprachlichen Hintergrund aufweise. Seine regionalen Kenntnisse wären nur teilweise korrekt bzw. habe er, befragt zu den kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region, angegeben, nichts zu wissen. Er vermische bezüglich der behaupteten Stammeszugehörigkeit die Unterklans und besitze nur mangelhafte Kenntnisse zur Kultur und den Traditionen des Klans.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ergebnissen der Sprachanalyse mit Eingabe vom 21.10.2011 und führte darin aus, dass er im Norden des Landes zur Welt gekommen sei und die ersten drei Lebensjahre dort verbracht habe. Danach sei er in den Süden des Landes übersiedelt und habe bis zu einer Ausreise dort gelebt. Seine Mutter stamme aus dem Norden, während sein Vater aus dem Süden des Landes komme. Daraus erkläre sich auch, dass der Beschwerdeführer sowohl sprachliche Merkmale des Nordens als auch des Südens aufweise.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland aus.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland aus.

Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die sich primär aus den Ergebnissen der eingeholten Sprachanalyse ableitete. Daraus ergäbe sich eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem nördlichen Teil Somalias, die nicht nur aufgrund der sprachlichen Merkmale, sondern auch auf die fehlenden bzw. mangelhaften Kenntnisse des Genannten in Bezug auf die angebliche Herkunftsregion zurückzuführen seien. Die Bürgerkriegssituation sei nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen seien nicht feststellbar. Ausgehend von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland sei unter Berücksichtigung der Länderberichte davon auszugehen, dass der Genannte keinem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Er verfüge über eine Schulausbildung und habe einen berufstätigen Onkel, wäre zudem jung und gesund, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass er eine Arbeitsstelle finden würde. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Erreichbarkeit Somalilands auf dem Luft- und Seeweg. Abschließend wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig qualifiziert, da er über kein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge.Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die sich primär aus den Ergebnissen der eingeholten Sprachanalyse ableitete. Daraus ergäbe sich eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem nördlichen Teil Somalias, die nicht nur aufgrund der sprachlichen Merkmale, sondern auch auf die fehlenden bzw. mangelhaften Kenntnisse des Genannten in Bezug auf die angebliche Herkunftsregion zurückzuführen seien. Die Bürgerkriegssituation sei nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen seien nicht feststellbar. Ausgehend von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland sei unter Berücksichtigung der Länderberichte davon auszugehen, dass der Genannte keinem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Er verfüge über eine Schulausbildung und habe einen berufstätigen Onkel, wäre zudem jung und gesund, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass er eine Arbeitsstelle finden würde. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Erreichbarkeit Somalilands auf dem Luft- und Seeweg. Abschließend wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig qualifiziert, da er über kein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und wendete sich zunächst gegen die Feststellung, dass er nicht im Gebiet XXXX gelebt habe. Der Umstand, dass seine sprachlichen Merkmale auf eine Herkunft aus dem nördlichen Somalia hindeuteten, sei zutreffend, da er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2011 angegeben hätte, in Qoordheere geboren worden zu sein und des Weiteren in seiner Stellungnahme vom 21.10.2011 ergänzt hätte, dass seine Mutter, die seine Hauptbezugsperson gewesen sei, aus dem Norden stamme und daher mit ihm in ihrem Dialekt kommuniziert habe. Auch in XXXX hätten aus dem Norden stammende Menschen in der Nachbarschaft gelebt. Bezüglich seiner eigentlichen Fluchtangaben, der Verfolgung durch Al Shabaab, sei zu bemerken, dass seine diesbezüglichen Angaben aufgrund der Berichte über die Vorgehensweise der Rebellen durchaus glaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer setzte sich des weiteren mit den ihm vorgehaltenen Widersprüchen zu den zeitlichen Abläufen auseinander und wandte sich außerdem gegen den Vorwurf einer emotionslosen Schilderung. Soweit ihm seine Stammeszugehörigkeit zu den Asharaf nicht geglaubt worden sei, weil er wirtschaftlich nicht diskriminiert worden sei, müsse er festhalten, dass seine beiden Onkeln zwar eine Landwirtschaft betrieben hätten, daraus aber nicht die finanzielle Unabhängigkeit abgeleitet werden könne. Vielmehr sei er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit daran gehindert gewesen, sich Arbeit zu beschaffen und diese auszuüben. Insgesamt erweise sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft, basierend auf einer unrichtigen Beweiswürdigung.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und wendete sich zunächst gegen die Feststellung, dass er nicht im Gebiet römisch 40 gelebt habe. Der Umstand, dass seine sprachlichen Merkmale auf eine Herkunft aus dem nördlichen Somalia hindeuteten, sei zutreffend, da er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2011 angegeben hätte, in Qoordheere geboren worden zu sein und des Weiteren in seiner Stellungnahme vom 21.10.2011 ergänzt hätte, dass seine Mutter, die seine Hauptbezugsperson gewesen sei, aus dem Norden stamme und daher mit ihm in ihrem Dialekt kommuniziert habe. Auch in römisch 40 hätten aus dem Norden stammende Menschen in der Nachbarschaft gelebt. Bezüglich seiner eigentlichen Fluchtangaben, der Verfolgung durch Al Shabaab, sei zu bemerken, dass seine diesbezüglichen Angaben aufgrund der Berichte über die Vorgehensweise der Rebellen durchaus glaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer setzte sich des weiteren mit den ihm vorgehaltenen Widersprüchen zu den zeitlichen Abläufen auseinander und wandte sich außerdem gegen den Vorwurf einer emotionslosen Schilderung. Soweit ihm seine Stammeszugehörigkeit zu den Asharaf nicht geglaubt worden sei, weil er wirtschaftlich nicht diskriminiert worden sei, müsse er festhalten, dass seine beiden Onkeln zwar eine Landwirtschaft betrieben hätten, daraus aber nicht die finanzielle Unabhängigkeit abgeleitet werden könne. Vielmehr sei er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit daran gehindert gewesen, sich Arbeit zu beschaffen und diese auszuüben. Insgesamt erweise sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft, basierend auf einer unrichtigen Beweiswürdigung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst wird vorausgeschickt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Herkunft - entgegen der Annahme der belangten Behörde - in der Einvernahme vom 11.10.2011 angegeben hat, in Qoordheere geboren worden und wegen seines Onkels mütterlicherseits nach XXXX übersiedelt zu sein. Er hat weiters behauptet, dass seine Onkeln väterlicherseits schon immer dort gelebt hätten (vgl. AS 71).Zunächst wird vorausgeschickt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Herkunft - entgegen der Annahme der belangten Behörde - in der Einvernahme vom 11.10.2011 angegeben hat, in Qoordheere geboren worden und wegen seines Onkels mütterlicherseits nach römisch 40 übersiedelt zu sein. Er hat weiters behauptet, dass seine Onkeln väterlicherseits schon immer dort gelebt hätten vergleiche AS 71).

Daraus ergibt sich, dass die Ergebnisse der Sprachanalyse nicht (zwingend) im Widerspruch zu den Ausführungen des Genannten stehen. Die belangte Behörde hat es allerdings verabsäumt, sich mit diesem Aspekt auseinanderzusetzen und zu prüfen, inwieweit die in der Sprache aufgetretenen Merkmale eines nördlichen Dialektes tatsächlich mit dem Umstand erklärbar sind, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus dieser Region stammt und der Beschwerdeführer selbst auch dort geboren wurde. Die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer "mit keinem Wort" seinen in Somaliland gelegenen Geburtsort erwähnt habe, ist jedenfalls klar aktenwidrig.

Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit bereits in diesem Punkt als mangelhaft, zumal das Bundesasylamt die fehlende Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers in erster Linie aus den Ergebnissen der Sprachanalyse ableitet. Festzuhalten ist weiters, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde zur Vorgehensweise der Al Shabaab nicht von vornherein als abwegig erscheinen und das Bundesasylamt die von ihm selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte nicht in Relation zu den Angaben des Beschwerdeführers gesetzt hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht; ausgehend von der in dieser Form nicht zutreffenden Annahme, dass der Beschwerdeführer gar nicht in XXXX gelebt hat, hat sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Situation in Somaliland beschäftigt, ohne darauf Bezug zu nehmen, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers offenkundig seit vielen Jahren im Süden des Landes niedergelassen haben.Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit bereits in diesem Punkt als mangelhaft, zumal das Bundesasylamt die fehlende Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers in erster Linie aus den Ergebnissen der Sprachanalyse ableitet. Festzuhalten ist weiters, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde zur Vorgehensweise der Al Shabaab nicht von vornherein als abwegig erscheinen und das Bundesasylamt die von ihm selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte nicht in Relation zu den Angaben des Beschwerdeführers gesetzt hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht; ausgehend von der in dieser Form nicht zutreffenden Annahme, dass der Beschwerdeführer gar nicht in römisch 40 gelebt hat, hat sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Situation in Somaliland beschäftigt, ohne darauf Bezug zu nehmen, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers offenkundig seit vielen Jahren im Süden des Landes niedergelassen haben.

Insgesamt ist es auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht möglich, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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