TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 A5 401452-2/2011

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Spruch

A5 401.452-2/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 08 03.810-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 08 03.810-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 27.04.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am 29.04.2008 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 27.04.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am 29.04.2008 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in weiterer Folge am 06.05.2008 und 27.08.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, aus Mogadischu zu stammen und dem Volksstamm "Ashraaf", einer Minderheit, anzugehören, welche in Somalia verfolgt, gejagt und beraubt würde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass es im Februar 2008 bei einem Fußballspiel zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Spieler, der bei der Regierung gearbeitet habe, gekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte diesen während des Spieles gefault, sich allerdings danach bei ihm endschuldigt. Dieser hätte die Entschuldigung nicht akzeptiert und sei dann eine Pistole holen gegangen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass dieser Spieler ihn töten würde, habe er die Flucht angetreten.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in weiterer Folge am 06.05.2008 und 27.08.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, aus Mogadischu zu stammen und dem Volksstamm "Ashraaf", einer Minderheit, anzugehören, welche in Somalia verfolgt, gejagt und beraubt würde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass es im Februar 2008 bei einem Fußballspiel zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Spieler, der bei der Regierung gearbeitet habe, gekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte diesen während des Spieles gefault, sich allerdings danach bei ihm endschuldigt. Dieser hätte die Entschuldigung nicht akzeptiert und sei dann eine Pistole holen gegangen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass dieser Spieler ihn töten würde, habe er die Flucht angetreten.

I.2. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 27.08.2008, Zl. 08 03.810-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 27.08.2008, Zl. 08 03.810-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung damit, dassDas Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung damit, dass

das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen unglaubwürdig sei. So sei unplausibel, dass die andere Person den Beschwerdeführer aufgrund einer derartigen Lappalie sofort erschießen wollte. Unlogisch sei zudem, dass jemand im Falle des Zutreffens dieser Behauptung überhaupt noch Fußballspielen würde. Schließlich habe der Beschwerdeführer aber auch im Zuge seiner Erstbefragung und seiner zweiten Einvernahme mit keinem Wort die behaupteten Probleme mit einer Privatperson erwähnt.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia begründet und dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.3. Der gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2011, Zl. A7 401.452-1/2008/6E, stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum von ihm namhaft gemachten Stamm der "Asharaf" nicht widerlegt worden sei, weshalb es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft hätte.römisch eins.3. Der gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2011, Zl. A7 401.452-1/2008/6E, stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum von ihm namhaft gemachten Stamm der "Asharaf" nicht widerlegt worden sei, weshalb es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft hätte.

I.4. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich ab. Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid unter anderem Feststellungen zu den Clanstrukturen in Somalia und den Minderheiten - etwa auch den Asharaf - zugrunde und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie im ersten Bescheid. Schließlich führte das Bundesasylamt noch aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Asharaf glaubhaft machen habe können, da sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.römisch eins.4. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich ab. Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid unter anderem Feststellungen zu den Clanstrukturen in Somalia und den Minderheiten - etwa auch den Asharaf - zugrunde und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie im ersten Bescheid. Schließlich führte das Bundesasylamt noch aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Asharaf glaubhaft machen habe können, da sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.05.2011 fristgerecht Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend. Der Beschwerdeführer monierte, dass sich die belangte Behörde nur sehr allgemein mit den unterschiedlichen Minderheitengruppen und deren Diskriminierung auseinandergesetzt habe. In diesem Kontext zitierte er auszugsweise mehrere Berichte zur Situation von Angehörigen der Minderheit Asharaf und schlussfolgerte daraus, dass den Asharaf als Minderheit in ganz Somalia Verfolgung drohe. Sein zweiter Nachname weise jedenfalls auf eine der beiden Abstammungslinien der Asharaf und damit auf seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe hin. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass keine Einvernahme mehr vor dem Bundesasylamt stattgefunden habe, weshalb der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden wäre. Der Genannte nahm Stellung zu den im bekämpften Bescheid dargelegten Unplausibiliäten und betonte, dass ihm begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK drohe.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.05.2011 fristgerecht Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend. Der Beschwerdeführer monierte, dass sich die belangte Behörde nur sehr allgemein mit den unterschiedlichen Minderheitengruppen und deren Diskriminierung auseinandergesetzt habe. In diesem Kontext zitierte er auszugsweise mehrere Berichte zur Situation von Angehörigen der Minderheit Asharaf und schlussfolgerte daraus, dass den Asharaf als Minderheit in ganz Somalia Verfolgung drohe. Sein zweiter Nachname weise jedenfalls auf eine der beiden Abstammungslinien der Asharaf und damit auf seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe hin. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass keine Einvernahme mehr vor dem Bundesasylamt stattgefunden habe, weshalb der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden wäre. Der Genannte nahm Stellung zu den im bekämpften Bescheid dargelegten Unplausibiliäten und betonte, dass ihm begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK drohe.

I.6. Mit Schriftsatz vom 06.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 06.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011, Zl. A5 401.452-2/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Arge-Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011, Zl. A5 401.452-2/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Arge-Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

I.8. Am 18.07.2012 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.römisch eins.8. Am 18.07.2012 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat unter anderem mehrfach, und zwar auch bereits in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, geltend gemacht, einer Minderheit anzugehören, die in Somalia verfolgt und gejagt würde (vgl. AS 62). Vor dem Hintergrund, dass die behauptete Clanzugehörigkeit sowie die Herkunft des Beschwerdeführers nicht widerlegt wurden, hat es das Bundesasylamt bislang unterlassen, den Beschwerdeführer zu den konkreten Problemen, denen er seiner Meinung nach aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war, näher zu befragen. Diese Problematik ist jedenfalls unabhängig von den ins Treffen geführten Bedrohungen im Zuge des Fußballspieles zu beurteilen, weshalb die Auffassung des Bundesasylamtes in seiner Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Asharaf glaubhaft machen habe können, da sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei, zu kurz greift.Der Beschwerdeführer hat unter anderem mehrfach, und zwar auch bereits in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, geltend gemacht, einer Minderheit anzugehören, die in Somalia verfolgt und gejagt würde vergleiche AS 62). Vor dem Hintergrund, dass die behauptete Clanzugehörigkeit sowie die Herkunft des Beschwerdeführers nicht widerlegt wurden, hat es das Bundesasylamt bislang unterlassen, den Beschwerdeführer zu den konkreten Problemen, denen er seiner Meinung nach aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war, näher zu befragen. Diese Problematik ist jedenfalls unabhängig von den ins Treffen geführten Bedrohungen im Zuge des Fußballspieles zu beurteilen, weshalb die Auffassung des Bundesasylamtes in seiner Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Asharaf glaubhaft machen habe können, da sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei, zu kurz greift.

Zwar hat die belangte Behörde nach der erstmals erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Asylgerichtshof nunmehr Feststellungen zu den Asharaf getroffen, diese erwiesen sich allerdings als äußerst rudimentär. So beinhalten diese nur einige wenige Aussagen zu den Asharaf, befassen sich aber nicht mit deren sozialem Status in Somalia bzw. möglichen Problemen dieses Stammes in Mogadischu.

Die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein asylrelevanter Sachverhalt vorliegen könnte, ist allerdings ohne Klärung der aufgeworfenen Punkte nicht möglich. Zur abschließenden Beurteilung wäre es auch notwendig gewesen, Fragen staatlicher Schutzmechanismen vor dem Hintergrund der Herkunft und der Ethnie des Beschwerdeführers ebenso zu hinterfragen wie das Bestehen oder Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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