TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/3 S23 427647-1/2012

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Veröffentlicht am 03.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S23 427.647-1/2012-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zahl: 12 02.927-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zahl: 12 02.927-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31. August 2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31. August 2012 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet und stellte am 11.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der - aufgrund eines Krankenhausaufenthalts der Beschwerdeführerin erst - am 12.04.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern am 04.03.2012 ihre Heimat per Bahn verlassen habe und nach Moskau gefahren sei. Von dort seien sie noch am selben Tag nach Brest (Weißrussland) und dann weiter nach Polen gereist, wo sie am 07.03.2012 von Grenzbeamten kontrolliert und festgenommen worden seien. Man habe ihnen die Fingerabdrücke genommen und sie hätten sodann Asylanträge gestellt. In den frühen Morgenstunden des 11.03.2012 habe die Familie dann einen Kleinbus in Richtung Österreich bestiegen, der sie bis nach Traiskirchen gebracht habe. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass im vorigen Jahr ein weitschichtiger Verwandter ihrer Mutter zur Familie gekommen sei und gefragt habe, ob er einige Zeit bei ihnen wohnen könne. Wenig später seien dann maskierte Männer in Uniform erschienen und hätten sowohl ihren Mann/Lebensgefährten als auch jenen Verwandten mitgenommen. Später habe sie erfahren, dass der Verwandte ein tschetschenischer Kämpfer sei. Ihren Mann/Lebensgefährten habe sie von den Behörden "freikaufen" können, jedoch habe die Familie ab diesem Zeitpunkt aus Angst versteckt gelebt. Ihr Mann/Lebensgefährte halte sich immer noch in Tschetschenien auf und spare Geld, um nach Österreich zu gelangen. Über das Schicksal des Verwandten sei ihr nichts bekannt. Nach Polen wolle sie deshalb nicht zurück, da man dort mit den Russen zusammenarbeite und sie nach Russland zurückgeschickt werden könnten.

1.2. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und eines entsprechenden "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 13.04.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.1.2. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und eines entsprechenden "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 13.04.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.

1.3. Am 17.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 13.04.2012 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Polen geführt würden.1.3. Am 17.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 13.04.2012 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Polen geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 24.04.2012 stimmte die Republik Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 24.04.2012 stimmte die Republik Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

1.5. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsberatung kurz zusammengefasst vor, dass sie ihre bisherigen Angaben inhaltlich aufrechterhalte. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da sie Gerüchte gehört habe, dass dort mit russischen Sicherheitsorganen kooperiert werde und in Russland ihr Leben in Gefahr sei. Zudem könnte es in Polen für ihre Kinder gefährlich werden, da man ihr diese wegnehmen könnte. Die Beschwerdeführerin brachte auch ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, insbesondere Ambulanzberichte der pulmologischen Abteilung eines Landesklinikums vom 13., 18. und 26.04.2012 sowie 11.05.2012 bzw. diesbezügliche Aufenthaltsbestätigungen in Vorlage. Sie leide an Lungenkrebs und befinde sich derzeit in Chemotherapie, die im April begonnen habe. Insgesamt seien sechs Behandlungen geplant, zwei habe sie bereits absolviert. Befragt nach allfälligen Bindungen zu bzw. in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, erst vor kurzem erfahren zu haben, dass hier entfernte Verwandte von ihr lebten. Zu diesen bestehe aber lediglich telefonischer Kontakt. Zuletzt wurden der Beschwerdeführerin noch Länderfeststellungen zur Republik Polen zur Kenntnis gebracht. Auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete die Beschwerdeführerin.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.03.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO die Republik Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.03.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO die Republik Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Die Beschwerdeführerin sei illegal in das Territorium der Europäischen Union eingereist und habe nachweislich in Polen um Asyl angesucht. Die Republik Polen habe sich für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt.Die Beschwerdeführerin sei illegal in das Territorium der Europäischen Union eingereist und habe nachweislich in Polen um Asyl angesucht. Die Republik Polen habe sich für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt.

Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren zwei (minderjährigen) Kindern illegal in das Bundesgebiet gelangt sei, die ebenfalls von einer Überstellung nach Polen betroffen seien. Im Laufe des Aufenthaltes in Österreich habe sich zudem herausgestellt, dass hier entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin lebten. Auf Nachfrage sei ein eventuelles Abhängigkeitsverhältnis aber negiert worden. Insgesamt hätten somit (mit Ausnahme der erwähnten Familienmitglieder) keine von Art. 8 EMRK umfassten Bindungen festgestellt werden können.Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren zwei (minderjährigen) Kindern illegal in das Bundesgebiet gelangt sei, die ebenfalls von einer Überstellung nach Polen betroffen seien. Im Laufe des Aufenthaltes in Österreich habe sich zudem herausgestellt, dass hier entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin lebten. Auf Nachfrage sei ein eventuelles Abhängigkeitsverhältnis aber negiert worden. Insgesamt hätten somit (mit Ausnahme der erwähnten Familienmitglieder) keine von Artikel 8, EMRK umfassten Bindungen festgestellt werden können.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar aufgrund von zahlreichen in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden feststehe, dass diese an einem Plattenepithelkarzinom leide, sie sich aufgrund fortgeschrittener Behandlung aber in einem guten Allgemeinzustand bzw. auf dem Weg der gesundheitlichen Besserung befinde. Es bestünden auch keine Einschränkungen im Alltag. Der Beschwerdeführerin werde in Polen dieselbe medizinische Versorgung gewährt wie polnischen Staatsbürgern und sei davon auszugehen, dass ihr nach einer Überstellung in den Mitgliedstaat entsprechende Betreuung zuteilwerde, für deren Kosten sie nicht aufkommen müsse. Zudem sei in diesem Zusammenhang von Seiten der polnischen Behörden versichert worden, dass die Beschwerdeführerin ihre - in Österreich begonnene - Behandlung in einer (namentlich angeführten) Klinik in Warschau fortsetzen könne. Es sei somit sichergestellt, dass die notwendigen medizinischen Ansprüche gedeckt seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner Therapie, die aufgrund der Komplexität der Beschwerden ausschließlich und unabdingbar in Österreich durchgeführt werden müsse. Auch seien unmittelbar erforderliche Aktionen bzw. Eingriffe nicht erkennbar. Eine Abschiebung könnte sich in Hinblick auf das Erkrankungsbild zwar negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken, aus juristischer Sicht sei die Schwelle des Art. 3 EMRK aber nicht erreicht.Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar aufgrund von zahlreichen in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden feststehe, dass diese an einem Plattenepithelkarzinom leide, sie sich aufgrund fortgeschrittener Behandlung aber in einem guten Allgemeinzustand bzw. auf dem Weg der gesundheitlichen Besserung befinde. Es bestünden auch keine Einschränkungen im Alltag. Der Beschwerdeführerin werde in Polen dieselbe medizinische Versorgung gewährt wie polnischen Staatsbürgern und sei davon auszugehen, dass ihr nach einer Überstellung in den Mitgliedstaat entsprechende Betreuung zuteilwerde, für deren Kosten sie nicht aufkommen müsse. Zudem sei in diesem Zusammenhang von Seiten der polnischen Behörden versichert worden, dass die Beschwerdeführerin ihre - in Österreich begonnene - Behandlung in einer (namentlich angeführten) Klinik in Warschau fortsetzen könne. Es sei somit sichergestellt, dass die notwendigen medizinischen Ansprüche gedeckt seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner Therapie, die aufgrund der Komplexität der Beschwerden ausschließlich und unabdingbar in Österreich durchgeführt werden müsse. Auch seien unmittelbar erforderliche Aktionen bzw. Eingriffe nicht erkennbar. Eine Abschiebung könnte sich in Hinblick auf das Erkrankungsbild zwar negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken, aus juristischer Sicht sei die Schwelle des Artikel 3, EMRK aber nicht erreicht.

Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 - auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen.Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 - auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen.

1.7. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 21.06.2012 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass die belangte Behörde dem Bescheid zwar diverse Befunde verschiedener Ärzte zu Grunde gelegt habe, aus diesen aber nicht - für einen Laien verständlich - hervorgehe, wie weit der Krebs der Beschwerdeführerin fortgeschritten sei bzw. wie sich die Heilungschancen darstellten. Für eine gründliche Beurteilung der Sachlage hätte zumindest ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Onkologie veranlasst werden müssen, um die Abschiebefähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Der Hinweis auf einen guten Allgemeinzustand sei in diesem Zusammenhang wohl nicht ausreichend. Zudem sei in einem vorgelegten Ambulanzbericht festgehalten, dass die Chemotherapie voraussichtlich zwölf Wochen in Anspruch nehme und sollte die Beschwerdeführerin somit bis Mitte August 2012 diese Therapie in Österreich fortsetzen. Niemand könne mit Sicherheit sagen, ob diese Voraussetzungen auch in Polen gegeben seien, da dort nicht einmal erkannt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an Krebs leide.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "ZustG") maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "ZustG") maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt und über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt und über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl. insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Mutter und ihren zwei minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein. Gemäß ihren Angaben leben in Österreich noch entfernte Verwandte, zu denen bis dato aber lediglich telefonischer Kontakt bestanden habe. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit 11.03.2012 im Bundesgebiet und stützte sich ihr Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es bleibt somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird.Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Mutter und ihren zwei minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein. Gemäß ihren Angaben leben in Österreich noch entfernte Verwandte, zu denen bis dato aber lediglich telefonischer Kontakt bestanden habe. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit 11.03.2012 im Bundesgebiet und stützte sich ihr Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es bleibt somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird.

2.2.2. Zum polnischen Asylwesen:

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union am 01.05.2004 nicht mehr unmittelbar relevant ist (vgl. VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union am 01.05.2004 nicht mehr unmittelbar relevant ist vergleiche VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mittels einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Die sich eigenen Angaben zu Folge lediglich auf Gerüchte stützende Behauptung der Beschwerdeführerin, "die Polen" würden mit "den Russen" zusammenarbeiten (AS 41 u. 93) bzw. die nicht nachvollziehbare und undifferenzierte Aussage, man könne ihr dort "die Kinder wegnehmen" (AS 93) waren jedenfalls nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu erschüttern.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mittels einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Die sich eigenen Angaben zu Folge lediglich auf Gerüchte stützende Behauptung der Beschwerdeführerin, "die Polen" würden mit "den Russen" zusammenarbeiten (AS 41 u. 93) bzw. die nicht nachvollziehbare und undifferenzierte Aussage, man könne ihr dort "die Kinder wegnehmen" (AS 93) waren jedenfalls nicht geeignet, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu erschüttern.

Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen - etwa in Bezug auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation bzw. aus dem Nordkaukasus - unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden, wobei ein derartiges Vorbringen im Übrigen nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin nur in Fällen des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO von unmittelbarer Relevanz wäre. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Hinblick auf die Aufnahmerichtlinie. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008).Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen - etwa in Bezug auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation bzw. aus dem Nordkaukasus - unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden, wobei ein derartiges Vorbringen im Übrigen nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin nur in Fällen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO von unmittelbarer Relevanz wäre. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Hinblick auf die Aufnahmerichtlinie. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008).

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis daher zu Grunde gelegt.

Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen exzeptioneller, von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im gegenständlichen Fall wurde kurz nach der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt, dass diese an einem Plattenepithelkarzinom der Lunge leidet. Im April 2012 wurde eine Chemotherapie begonnen.

Im ärztlichen Befundbericht vom 26.04.2012 ist zu lesen, dass sich im Lungenröntgen der Beschwerdeführerin bereits eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Rückbildung der tumorösen Veränderungen zeige.

Aus dem am Ende des zweiten (primären) Chemotherapie-Zyklus erstellten medizinischen Befund vom 11.05.2012 geht unter anderem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv in einem guten Allgemeinzustand befinde, von respiratorischer Seite keine Einschränkungen im Alltag bestünden und die Chemotherapie nach Überprüfung der Laborparameter planmäßig verabreicht werden habe können. Insgesamt seien sechs Chemoterapie-Zyklen im Abstand von drei Wochen vorgesehen, wobei die primäre Chemotherapie in den nächsten zwölf Wochen beendet werden sollte.

Unter Berücksichtigung des unter Punkt 3.2. gewährten Durchführungsaufschubes der Ausweisung und vor dem Hintergrund der - oben zitierten - strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit "natürlich" auftretenden Krankheiten kann somit nicht erkannt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde.Unter Berücksichtigung des unter Punkt 3.2. gewährten Durchführungsaufschubes der Ausweisung und vor dem Hintergrund der - oben zitierten - strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit "natürlich" auftretenden Krankheiten kann somit nicht erkannt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Insofern die Beschwerdeführerin in Zukunft (weitere) medizinische Behandlung benötigt, wovon aufgrund der in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunde auszugehen ist, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) zu Recht davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art. 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist. In diesem Zusammenhang erhob das Bundesasylamt im Übrigen mittels Anfrage dezidiert die Möglichkeit der Fortsetzung der Chemotherapie in einer Klinik in Polen.Insofern die Beschwerdeführerin in Zukunft (weitere) medizinische Behandlung benötigt, wovon aufgrund der in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunde auszugehen ist, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) zu Recht davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist. In diesem Zusammenhang erhob das Bundesasylamt im Übrigen mittels Anfrage dezidiert die Möglichkeit der Fortsetzung der Chemotherapie in einer Klinik in Polen.

2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes daher keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes daher keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

3. Ausweisungsentscheidung:

3.1. Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Hinweise auf ein etabliertes Familienleben zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen sind ebenso wenig hervorgekommen, wie Aspekte eines schützenswerten Privatlebens. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist sehr kurz, Hinweise auf besondere Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.2.1. ist hinzuweisen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen erweist sich daher grundsätzlich als zulässig.3.1. Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Hinweise auf ein etabliertes Familienleben zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen sind ebenso wenig hervorgekommen, wie Aspekte eines schützenswerten Privatlebens. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist sehr kurz, Hinweise auf besondere Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.2.1. ist hinzuweisen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen erweist sich daher grundsätzlich als zulässig.

3.2. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung aber für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung aber für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.

Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin eine Krebserkrankung in Österreich diagnostiziert worden. Unbeschadet der -von der belangten Behörde dezidiert erhobenen - diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Polen kann bei einer Durchführung der Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt, nämlich während laufender Chemotherapie, nicht mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen könnte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin, deren (primäre) Chemotherapie laut Aktenlage voraussichtlich Mitte August abgeschlossen sein wird, hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung ein Durchführungsaufschub bis 31.08.2012 gewährt.Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin eine Krebserkrankung in Österreich diagnostiziert worden. Unbeschadet der -von der belangten Behörde dezidiert erhobenen - diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Polen kann bei einer Durchführung der Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt, nämlich während laufender Chemotherapie, nicht mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen könnte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin, deren (primäre) Chemotherapie laut Aktenlage voraussichtlich Mitte August abgeschlossen sein wird, hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung ein Durchführungsaufschub bis 31.08.2012 gewährt.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinisch belegbare Tatsachen, Mitgliedstaat, real risk, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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