Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E5 416.167-1/2010-29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 02 27.181-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 02 27.181-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 20.09.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 20.09.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Am 11.11.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen führte er im Rahmen dieser Befragung aus, dass er ein einfaches Mitglied der HADEP gewesen und er aus diesem Grund des Öfteren von der türkischen Polizei mitgenommen und angehalten worden sei. Deshalb habe auch die Familie seiner Ehegattin, welche er im Jahr 1997 geheiratet habe, diese vor etwa acht Monaten abgeholt, weil sie sie nicht mehr beim Beschwerdeführer lassen wollten. Erst über Vorhalt gestand der Beschwerdeführer ein, dass er bereits 1998 aus Italien ausgewiesen worden sei. Weiters gab er an, dass er jedenfalls im Jänner 2002 in der Türkei an einer Demonstration teilgenommen habe und aus diesem Grund in einer türkischen Tageszeitung abgebildet gewesen sei. Aufgrund dieses Zeitungsberichtes würde die türkische Polizei nach dem Beschwerdeführer fragen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwei Mal, einmal am 04.01.2002 auf dem Weg zu einem Parteikongress und einmal im Februar 2002 zu Hause, festgenommen und einen Tag bzw über Nacht angehalten worden, wobei die Festnahmen keinerlei Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Im März 2002 habe darüber hinaus eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer stattgefunden, anlässlich derer Bücher und Zeitschriften gefunden worden seien. Hinsichtlich der entsprechenden Vorhalte in der Einvernahme, dass seine Ehegattin andere Angaben gemacht habe, blieb der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Ausführungen.
Am 22.11.2002 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Befragung legte der Beschwerdeführer die bereits erwähnten Zeitungsberichte vor, aus welchen sich ergab, dass der Beschwerdeführer gesucht werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zl. 02 27.181-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zl. 02 27.181-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
I.1.2. Mit Schreiben des SPK XXXX vom 08.05.2010 wurde das Bundesasylamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, seine Ehegattin immer wieder mit dem Umbringen bedroht zu haben.römisch eins.1.2. Mit Schreiben des SPK römisch 40 vom 08.05.2010 wurde das Bundesasylamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, seine Ehegattin immer wieder mit dem Umbringen bedroht zu haben.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde für den 14.07.2010 vom Bundesasylamt als Zeugin vorgeladen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung gab diese an, dass sie im Zuge der Asylantragstellung lügen habe müssen, zumal sie von ihrem Ehegatten massiv bedroht worden sei. Tatsächlich hätten sie und ihr Ehegatte bereits im September 1998 die Türkei legal in Richtung Bosnien verlassen, von wo sie über Kroatien und Italien nach Frankreich gereist seien. In Italien und Frankreich hätten sie um Asyl angesucht, hätten jedoch die Verfahren nicht abgewartet, sondern seien in die Schweiz gefahren, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt hätten. Nach drei oder vier Jahren hätten sie zwei negative Entscheidungen erhalten. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit einem gefälschten Reisepass erwischt worden sei, sei er von der Schweiz in die Türkei abgeschoben worden. Weil die Ehegattin des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits an psychischen Problemen gelitten habe, habe sie weiterhin mit den Kindern in der Schweiz bleiben dürfen und sei medizinisch betreut worden. Der Beschwerdeführer sei neuerlich illegal in die Schweiz gereist und sei die Familie in der Folge nach Deutschland gefahren, wo sie Verwandte besucht hätten. Letztlich seien sie von Deutschland nach Österreich gereist, wo sie neuerlich Asyl beantragt hätten. Hinsichtlich des Ausreisegrundes ihres Ehegatten gab sie weiters an, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und auch nie von der türkischen Polizei gesucht worden sei. Weiters seien die von ihm in Vorlage gebrachten Beweismittel gefälscht.
Am 26.07.2010 wurde der Beschwerdeführer zu den von seiner Ehegattin erhobenen Vorwürfen niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass bisher gegen ihn kein Verfahren in der Türkei eingeleitet worden sei. Zu den Ausführungen seiner Ehegattin, welche ihm im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vorgehalten wurden, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Ehegattin diese Behauptungen aufstellen würde, da sie einen Freund in Österreich habe. Ihr Geliebter und andere Männer hätten dem Beschwerdeführer zu Hause sein ganzes Geld gestohlen.
In der Folge veranlasste das Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation Ehebungen vor Ort. Dabei konnte ermittelt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet worden sei und aktuell auch nicht nach ihm gefahndet werde. Des Weiteren wurde versucht, den in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel vom 25.03.2002 überprüfen zu lassen. Dies war jedoch nicht möglich, da die Zeitung am 01.04.2005 eingestellt wurde. Jedoch sei die Zeitung auch in XXXX nahezu unbekannt gewesen.In der Folge veranlasste das Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation Ehebungen vor Ort. Dabei konnte ermittelt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet worden sei und aktuell auch nicht nach ihm gefahndet werde. Des Weiteren wurde versucht, den in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel vom 25.03.2002 überprüfen zu lassen. Dies war jedoch nicht möglich, da die Zeitung am 01.04.2005 eingestellt wurde. Jedoch sei die Zeitung auch in römisch 40 nahezu unbekannt gewesen.
Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2010 zur Kenntnis gebracht. Eingangs führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Anzeige seiner Ehegattin in Österreich zu fünf Monaten Haft verurteilt worden sei. Zu den Erhebungsergebnissen führte er an, dass der von ihm in Vorlage gebrachte Zeitungsbericht echt sei. Weiters würden die Angaben seiner Frau nicht stimmen. Hinsichtlich einer etwaigen Ausweisung merkte der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr die Scheidung und sich eine eigene Wohnung suchen wolle, dass er einer legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen sei und dass er in Österreich einen Cousin habe, zu welchem er jedoch in keiner Abhängigkeit stehe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 02 27.181-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.12.2002, Zl. 02 27.181-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1. Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 02 27.181-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.12.2002, Zl. 02 27.181-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Grund für die Asylgewährung weggefallen sei. Auch hinsichtlich § 8 AsylG würden keine Gründe vorliegen, die die Gewährung von subsidiären Schutz begründen würden. In Bezug auf die Ausweisung wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass in einer Gesamtabwägung die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Grund für die Asylgewährung weggefallen sei. Auch hinsichtlich Paragraph 8, AsylG würden keine Gründe vorliegen, die die Gewährung von subsidiären Schutz begründen würden. In Bezug auf die Ausweisung wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass in einer Gesamtabwägung die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2010 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme glaubhaft darauf hingewiesen habe, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel der Richtigkeit entsprechen würden und weiterhin nach ihm gefahndet werde. Weiters würden die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Nachvollziehbar habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass die Angaben seiner Ehegattin darauf zurückzuführen seien, dass sie einen Freund habe und nebst der Scheidung alles daransetzen würde, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zu verlassen habe. Darüber hinaus wolle der Beschwerdeführer das rechtskräftige abgeführte Verfahren des Landesgerichtes XXXX wieder aufnehmen, da er keine Schuld zu verantworten habe. Auch sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig, zumal er sich in Österreich integriert habe. Im Anschluss daran finden sich allgemeine Ausführungen zu den vorherrschenden allgemeinen Verhältnissen in der Türkei.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2010 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme glaubhaft darauf hingewiesen habe, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel der Richtigkeit entsprechen würden und weiterhin nach ihm gefahndet werde. Weiters würden die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Nachvollziehbar habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass die Angaben seiner Ehegattin darauf zurückzuführen seien, dass sie einen Freund habe und nebst der Scheidung alles daransetzen würde, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zu verlassen habe. Darüber hinaus wolle der Beschwerdeführer das rechtskräftige abgeführte Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 wieder aufnehmen, da er keine Schuld zu verantworten habe. Auch sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig, zumal er sich in Österreich integriert habe. Im Anschluss daran finden sich allgemeine Ausführungen zu den vorherrschenden allgemeinen Verhältnissen in der Türkei.
I.1.3. Mit Schriftsatz vom 19.11.2010 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters unter anderem ein undatiertes türkischsprachiges Schreiben samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht, aus dem sich ergab, dass die Partei für Frieden und Demokratie von XXXX bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivität für die Partei in der Zeit um das Jahr 2001 derzeit polizeilich gesucht werde.römisch eins.1.3. Mit Schriftsatz vom 19.11.2010 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters unter anderem ein undatiertes türkischsprachiges Schreiben samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht, aus dem sich ergab, dass die Partei für Frieden und Demokratie von römisch 40 bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivität für die Partei in der Zeit um das Jahr 2001 derzeit polizeilich gesucht werde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.04.2011 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, einen Personenstandsregisterauszug im Original in Vorlage zu bringen.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2011 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich das Schreiben der Partei für Frieden und Demokratie von XXXX vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 15.04.2011 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich das Schreiben der Partei für Frieden und Demokratie von römisch 40 vorgelegt.
Mittels Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 wurde festgehalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich (telefonisch) aufgefordert worden sei, einen Personenstandsregisterauszug in Vorlage zu bringen, zumal es sich bei den bereits vorgelegten Dokumenten um etwas anderes handeln würde.
Am 11.07.2011 langten die amtswegig angeforderten Asylunterlagen des Beschwerdeführers aus der Schweiz und Frankreich beim Asylgerichtshof ein.
Am 27.02.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw entschuldigten sich für die anberaumte Verhandlung, obschon beide ordnungsgemäß geladen wurden (OZ 20).
Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 28.02.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen bzw hinsichtlich einer etwaigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich Ausführungen zu treffen.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um zwei Wochen zu verlängern. Gleichzeitig wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Kurzarztbrief der XXXX vom 19.01.2012 und eine Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 20.01.2012 vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um zwei Wochen zu verlängern. Gleichzeitig wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Kurzarztbrief der römisch 40 vom 19.01.2012 und eine Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 20.01.2012 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen und zur Integration des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab. Gleichzeitig wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seine Asylgründen erschöpfend darstellen zu können. Weiters wurde die Einholung eines psychiatrischen/neurologischen Gutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung laboriere und ihm eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Behandlung in seinem Heimatland nicht zuteilwerden könne.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2002, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist war, einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zl. 02 27.181-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2002, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist war, einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zl. 02 27.181-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 106 Abs. 1 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich geschieden und wohnt getrennt von seinen Kindern. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers hat jedenfalls mit Antrag vom 21.07.2010 die Übertragung der alleinigen Obsorge für die beiden Kinder beantragt. Der Beschwerdeführer ging seit seiner Einreise nach Österreich etwa 35 Monate einer Beschäftigung nach. Seit Oktober 2011 ist er völlig auf staatliche Hilfe angewiesen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers weisen A2 Niveau auf.
Beim Beschwerdeführer wurde erstmalig im Jänner 2012 eine leichte depressive Episode diagnostiziert. Er befand sich aus diesem Grund von 19.01.2012 bis 20.01.2012 in stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer wird mit Tabletten behandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand beim Beschwerdeführer von 15.02.2012 bis 09.03.2012.
In der Türkei sind nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers aufhältig, zu denen der Beschwerdeführer auch in telefonischem Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 13.10.1998 gemeinsam mit seiner Familie in Frankreich einen Asylantrag, welcher mit Entscheidung vom 20.07.1999 negativ entschieden wurde.
Am 15.12.1998 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in die Schweiz ein und beantragte am 16.12.1998 die Gewährung von Asyl. Mit Entscheidung der Schweizer Asylbehörden wurde das Asylgesuch am 15.04.1999 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Entscheidung vom 01.09.2000 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2001 alleine in die Türkei zurückgeführt. Am 15.02.2002 haben die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers, eine weitere Tochter kam in der Schweiz zur Welt, die Schweiz unkontrolliert verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Überblick
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, säkularer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischer, säkularer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan (z.B. "Verehrter Öcalan") in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet jedoch den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die Kläger in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Artikel 8, ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan (z.B. "Verehrter Öcalan") in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet jedoch den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die Kläger in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere ./. Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere ./. Türkei" Verstöße der Regierung gegen Artikel 10, der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.
Politische Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Seit April 2009 wurden über 1.500 Personen, darunter elf Bürgermeister, zwei Provinzvorsitzende und zwei Mitglieder der Stadtversammlung der pro-kurdischen BDP verhaftet. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der Struktur KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Liga Demokratisches Kurdistan) und damit auch einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die Liga Demokratisches Kurdistan (KCK), der "zivile Arm" der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei, als Terrororganisation eingestuft), hat nach Auffassung türkischer Behörden zum Ziel, Interessen der Organisation in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen (Region, Provinz, Landkreise, Stadtteile und Straßenzüge) durchzusetzen. Bereits 2009 waren in vier Verhaftungswellen u.a. einzelne Mitglieder der verbotenen pro-kurdischen DTP, aber auch des türkischen Menschenrechtsvereins IHD und der Gewerkschaft KESK festgenommen worden. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat nach über einem Jahr Untersuchungshaft am 18. November 2010 begonnen. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigeranwälte zum großen Teil auf illegalen Telefonabhörungen und nicht stichhaltigen Beweisen (insgesamt 13.000 Seiten). Bis Ende 2010 wurde die 7.500 Seiten lange Anklageschrift verlesen; zu einer Entlassung aus der Untersuchungshaft kam es nicht. Anträge auf eine Verteidigung in Kurdisch wurde seitens des Gerichts abgelehnt. Wortmeldungen der Angeklagten auf Kurdisch wurde als "Äußerung in einer unbekannte Sprache" protokolliert.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt. Im Mai 2009 wurden vier Anwälte des Menschenrechtsvereins IHD kurzfristig aufgrund von Terrorismusvorwürfen verhaftet. Dabei wurden auch Unterlagen von Klienten beschlagnahmt. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2010 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden bis Ende November 2010 wurden insgesamt 161 (2009: 252, 2008: 269) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Mißhandlung und psychischen Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Repressionen Dritter
Es existieren zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die türkische Hizbullah hat seit 2000 keine Gewaltaktionen mehr verübt.
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.
Aleviten
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Artikel 24,). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Artikel 14,, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen und kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Evi" die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe einer neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet. Die Qualitätsunterschiede haben sich in den einzelnen Regionen und zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Ärzten ganz erheblich reduziert.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.
Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das Gesundheitsministerium hat ein zentrales Terminvergabesystem für die staatlichen Krankenhäuser eingeführt.
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen derzeit 500 staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. 200 dieser Teams sind im Südosten der Türkei tätig.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten aufnehmen, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab.
Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und den Stellungnahmen, die vorgelegten Dokumente sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Februar 2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Oktober 2010
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2010, 09.11.2010
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2010: Turkey, 08.04.2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009 und 21.12.2009
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben im Asylverfahren und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Asylanträgen in Frankreich und der Schweiz ergeben sich aus den amtswegig angeforderten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand vom 20.03.2012.
I.3.2. Was hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Vom Bundesasylamt wurde hinsichtlich der Asylaberkennung beweiswürdigend ausgeführt, dass den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zuzuerkennen gewesen sei, dass sie anlässlich der Asylantragstellung aufgrund des seitens ihres Ehegatten erzeugten Druckes gelogen habe, zumal aufgrund des Gerichtsverfahrens hervorgekommen sei, dass sie vom Beschwerdeführer wiederholt massiv bedroht worden sei. Darüber hinaus hätten amtswegige Erhebungen in der Türkei ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer niemals ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dementsprechend sei er auch nie verurteilt worden und werde auch nicht nach ihm gefahndet. Ob der in Vorlage gebrachte Zeitungsartikel echt sei oder ob der Beschwerdeführer das Bundesasylamt zu täuschen versucht habe, habe mangels Vergleichsmaterials nicht erhoben werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde dagegengehalten, dass die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers darauf beruhen würden, dass - wie bereits vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt dargetan - sie einen Freund habe und alles tue, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsse. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer auch versuchen, das rechtskräftig abgeschlossen Gerichtsverfahren wieder aufzunehmen, da er keinerlei Schuld zu verantworten habe.
Das Motiv für die Angaben der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers kann dahingestellt bleiben, zumal deren Angaben nur einen Teil in der Begründung des Bundesasylamtes darstellten. Darüber hinaus konnte nicht verifiziert werden, dass tatsächlich die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens angestrebt wurde (OZ 26), so wie dies in der Beschwerdeschrift dargetan und als Argument verwendet wurde, um die Glaubwürdigkeit der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers weiter zu erschüttern. Den amtswegigen Erhebungen des Bundesasylamtes konnte weder der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt qualifiziert entgegentreten, noch wurde in der Beschwerdeschrift oder der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.03.2012 darauf repliziert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundliche Vertreter in seinen Schriftsätzen überdies die Aktenlage verkannte, indem er übersah, dass amtswegige Erhebungen in der Türkei durchgeführt wurden - moniert wurde hingegen, dass keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden seien -, die auch dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden.
Vor diesem Hintergrund muss der Einschätzung des Bundesasylamtes gefolgt werden, wenn es ausführt, dass der Grund für die Asylgewährung weggefallen sei, da gegen den Beschwerdeführer niemals ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei bzw nicht nach ihm gesucht werde. Dem wurde seitens des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters nichts Qualifiziertes entgegengesetzt. Somit ist es für den Asylgerichtshof auch unerheblich, ob der Zeitungsartikel, wie dies in der Beschwerde betont wurde, echt war oder nicht. Was das Schreiben der Partei für Frieden und Demokratie anbelangt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass darin nebulos ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten rund um das Jahr 2001 polizeilich gesucht werde. Das besagte Schreiben weist weder einen entsprechenden Briefkopf der Partei auf noch wurde es datiert. Überdies findest es auch keine Deckung im Vorbringen des Beschwerdeführers, der angab, ein Mitglied der HADEP gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem kein Beweiswert zukommt, da es auch mit den amtswegigen Erhebungen des Bundesasylamtes in Widerspruch steht, die ergaben dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht polizeilich gesucht werde. Des Weiteren steht diesem Schreiben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten rund um das Jahr 2001 in der Türkei polizeilich gesucht, der Umstand entgegen, dass sich der Beschwerdeführer bis Mitte Dezember 2001 in der Schweiz aufgehalten hat.
Der Vollständigkeit halber muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein großes Interesse am Abschluss seines Beschwerdeverfahrens hat. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter wurden ordnungsgemäß zur Beschwerdeverhandlung am 27.02.2012 geladen. Weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen zur Verhandlung oder entschuldigten sie sich für diesen Termin. Erst nachdem dem rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw zu einer etwaigen Integration des Beschwerdeführers Ausführungen zu treffen, wurden mit Schriftsatz vom 13.03.2012 völlig unkommentiert eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Kurzarztbrief der XXXX vom 19.01.2012 und eine Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 20.01.2012 vorgelegt. Mit keinem Wort wurde erwähnt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, zur Beschwerdeverhandlung zu erscheinen. Erst mit Schriftsatz vom 27.03.2012 wurde nebenbei angeführt, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht den anberaumten Verhandlungstermin nicht habe wahrnehmen können. Für den Asylgerichtshof stellt sich die Situation hingegen nicht so dar. Aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 19.01.2012 bis 20.01.2012 aufgrund einer leichten depressiven Episode in stationärer Behandlung war. Darüber hinaus wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von 15.02.2012 bis jedenfalls 09.03.2012 arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter hatten somit genug Zeit, dem Asylgerichtshof gegenüber die Verhinderung der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bekannt zu geben, zumal dem Beschwerdeführer die Ladung für die Verhandlung bereits am 26.01.2012 hinterlegt (welche auch behoben wurde) bzw dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26.01.2012 zugestellt wurde. Überdies liegt dem Asylgerichtshof keine ärztliche Bestätigung vor, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig gewesen sei. Aus diesem Grund reichen dem Asylgerichtshof die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht, um das Fernbeleiben von der Beschwerdeverhandlung zu entschuldigen.Der Vollständigkeit halber muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein großes Interesse am Abschluss seines Beschwerdeverfahrens hat. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter wurden ordnungsgemäß zur Beschwerdeverhandlung am 27.02.2012 geladen. Weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen zur Verhandlung oder entschuldigten sie sich für diesen Termin. Erst nachdem dem rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw zu einer etwaigen Integration des Beschwerdeführers Ausführungen zu treffen, wurden mit Schriftsatz vom 13.03.2012 völlig unkommentiert eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Kurzarztbrief der römisch 40 vom 19.01.2012 und eine Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 20.01.2012 vorgelegt. Mit keinem Wort wurde erwähnt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, zur Beschwerdeverhandlung zu erscheinen. Erst mit Schriftsatz vom 27.03.2012 wurde nebenbei angeführt, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht den anberaumten Verhandlungstermin nicht habe wahrnehmen können. Für den Asylgerichtshof stellt sich die Situation hingegen nicht so dar. Aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 19.01.2012 bis 20.01.2012 aufgrund einer leichten depressiven Episode in stationärer Behandlung war. Darüber hinaus wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von 15.02.2012 bis jedenfalls 09.03.2012 arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter hatten somit genug Zeit, dem Asylgerichtshof gegenüber die Verhinderung der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bekannt zu geben, zumal dem Beschwerdeführer die Ladung für die Verhandlung bereits am 26.01.2012 hinterlegt (welche auch behoben wurde) bzw dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26.01.2012 zugestellt wurde. Überdies liegt dem Asylgerichtshof keine ärztliche Bestätigung vor, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig gewesen sei. Aus diesem Grund reichen dem Asylgerichtshof die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht, um das Fernbeleiben von der Beschwerdeverhandlung zu entschuldigen.
Die Mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren zeigt sich auch darin, indem der Beschwerdeführer bzw sein rechtsfreundlicher Vertreter trotz zweimaliger Aufforderung bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Personenstandregisterauszug in Vorlage gebracht hat. Auch wurden die geforderten Scheidungsunterlagen nicht vorgelegt. Weiters hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren verschwiegen, dass er bereits in der Schweiz bzw in Frankreich jeweils einen Asylantrag gestellt hat. Dies kam erst durch die Angaben seiner Ex-Ehegattin ans Licht, das wiederum ein weiteres Indiz für deren Glaubwürdigkeit darstellt.
Aus diesem Grund wurde auch davon abgesehen, neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Nicht nachvollziehbar ist für den Asylgerichtshof, dass genau diese jedoch in der Stellungnahme vom 27.03.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beantragt wird, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, seine Asylgründe erschöpfend darzustellen, ohne auszuführen, was der Beschwerdeführer noch darzulegen vermöge.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 27.03.2012 nicht zielführend, wenn dargetan wird, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen und inhaftiert werde, zumal es dafür keine Grund gibt. Entsprechend den Länderfeststellungen ist dem Deutschen Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.
Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen auch keine Anhaltspunkte vor (so das Deutsche Auswärtige Amt), sodass dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keine maßgebliche Gefahr droht.
Was die unsubstantiierten Angaben in der Beschwerde anbelangt, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit der PKK stehe, so ist dazu festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang über die genauen Umstände und Verhältnisse keinerlei Ausführungen getätigt wurden, weshalb darauf ob der Oberflächlichkeit nicht weiter einzugehen war. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang für den Asylgerichtshof, dass der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerde zum einen darauf hinweist, dass den Angaben der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund privater Motive keine Glaubwürdigkeit zukomme, sich jedoch zum anderen auf deren Aussagen bezieht, dass der Beschwerdeführer Kontakte zur PKK haben sollte und schon aus diesem Grund bei einer etwaigen Rückkehr asylrelevant gefährdet sei.
Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. Die von ihm getroffenen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 27.03.2012 stehen in keinem Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Was den kopierten Teil einer türkischen Zeitung anbelangt, der im Zuge eines Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.11.2010 vorgelegt wurde, so ist dazu festzuhalten, dass dazu ausgeführt wurde, dass daraus zu entnehmen sei, dass eine bildliche Ablichtung vorliege, die den Beschwerdeführer im Zuge einer Demonstration für Frieden und Demokratie zeige. Nach Durchsicht der Kopie erschließt sich für den Asylgerichtshof nicht, woher der rechtsfreundliche Vertreter diese Information nimmt, zumal sich der Name des Beschwerdeführers (zumindest) auf der vorliegenden Kopie nicht finden lässt. Darüber hinaus lässt sich die Kopie weder zeitlich einordnen noch ist erkennbar, aus welcher Zeitschrift oder Zeitung sie stammt. Da auch keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, war darauf nicht weiter einzugehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich der Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben und die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes iSd Art. 1 Abschnitt C der GFK gegeben. Dem Vorliegen eines Endigungsgrundes wurde auch weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 27.03.2012 in qualifizierter Form entgegengetreten.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich der Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben und die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes iSd Artikel eins, Abschnitt C der GFK gegeben. Dem Vorliegen eines Endigungsgrundes wurde auch weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 27.03.2012 in qualifizierter Form entgegengetreten.
Die formalen Voraussetzungen waren in diesem Fall erfüllt. Das Aberkennungsverfahren war jedenfalls gemäß § 7 Abs. 2 AsylG einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer straffällig wurde. Des Weiteren bestand auch aus diesem Grund keine zeitliche Befristung entsprechend § 7 Abs. 3 AsylG für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Auch entsprach die Verurteilung des Beschwerdeführers, er wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX verurteilt, den geforderten Voraussetzungen.Die formalen Voraussetzungen waren in diesem Fall erfüllt. Das Aberkennungsverfahren war jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer straffällig wurde. Des Weiteren bestand auch aus diesem Grund keine zeitliche Befristung entsprechend Paragraph 7, Absatz 3, AsylG für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Auch entsprach die Verurteilung des Beschwerdeführers, er wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, vom LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 verurteilt, den geforderten Voraussetzungen.
Inhaltlich wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass der Grund für die Asylgewährung weggefallen ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
II.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).römisch zwei.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
II.3.3. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sich die Eltern des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in die Türkei aufhalten und er auch mit diesen in Kontakt steht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen kann.römisch zwei.3.3. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sich die Eltern des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in die Türkei aufhalten und er auch mit diesen in Kontakt steht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen kann.
Darüber hinaus gibt es in der Türkei Sozialleistungen für Bedürftige, die auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt werden. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Darüber hinaus gibt es in der Türkei Sozialleistungen für Bedürftige, die auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt werden. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe einer neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Erstmalig in der Stellungnahme vom 13.03.2012 wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Aus den diesbezüglich in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode leidet und aus diesem Grund von 19.01.2012 bis 20.01.2012 in stationärer Behandlung war. Darüber hinaus wird er medikamentös behandelt. Hiebei handelt es sich jedoch um keine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wäre auch eine Behandlung der Erkrankung - falls noch eine Behandlung notwendig sei - in der Türkei möglich und eine medizinische Versorgung gewährleistet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Transport des Beschwerdeführers - auch unter dem Aspekt der Rückkehrhilfe - unzumutbar sei.
Zumal vom Vorliegen einer Erkrankung ausgegangen wird war es entbehrlich, das beantragte psychiatrische/neurologische Sachverständigengutachten einzuholen.
Da der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht und lässt sich aus der Erkrankung unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen kein Abschiebeschutz ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in der Türkei teils kostenpflichtig und teils schwer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten ankommt. Wie der EGMR (Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) bereits judiziert hat, dass auch unter der Prämisse, dass die benötigte Behandlung nur ca. der Hälfte der erkrankten Personen erteilt werden kann, ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht gegeben.Da der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht und lässt sich aus der Erkrankung unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen kein Abschiebeschutz ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in der Türkei teils kostenpflichtig und teils schwer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten ankommt. Wie der EGMR (Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) bereits judiziert hat, dass auch unter der Prämisse, dass die benötigte Behandlung nur ca. der Hälfte der erkrankten Personen erteilt werden kann, ist eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht gegeben.
Weiters ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar worauf sich die Aussage des rechtsfreundlichen Vertreters stützt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine vergleichbare medizinische Behandlung wie in Österreich erhalten werde, zumal dies bloß in den Raum gestellt wurde, ohne die Ausführungen zu untermauern.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
II.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
II.4.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.römisch zwei.4.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
II.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:römisch zwei.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
II.4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich die Ex-Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Weiters lebt im Bundesgebiet auch ein Cousin des Beschwerdeführers.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich die Ex-Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Weiters lebt im Bundesgebiet auch ein Cousin des Beschwerdeführers.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Cousin gestanden ist und auch selbst nicht vorbrachte, dass er zu diesem in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würde. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Cousin vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Cousin gestanden ist und auch selbst nicht vorbrachte, dass er zu diesem in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würde. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Cousin vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Auch mit dem Vorbringen, dass die Ex-Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich aufhältig seien, vermochte der Beschwerdeführer kein relevantes Familienleben aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile geschieden und lebt seit Ende 2010 mit seiner Familie in keinem gemeinsamen Haushalt mehr. Weiters verfügte die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers eine Auskunftssperre ihrer Meldedaten, welche am 03.08.2011 erneuert wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen dass zwischen den Eheleuten sowie zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zumindest seit Ende 2010, ab diesem Zeitpunkt waren die Ex-Ehegattin und die Kinder in einem Frauenhaus untergebracht, bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht. Ein weiteres Indiz für das Nichtvorliegen eines Familienlebens stellt auch der Umstand dar, dass die Ex-Ehegattin das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beantragte und dass auch für die beiden Kinder ebenfalls eine Auskunftssperre verfügt wurde, die nach wie vor aktuell besteht. Untermauert wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Drohungen seiner Ex-Ehegattin gegenüber, die sich über Jahre gezogen haben (vgl dazu das Urteil OZ 7), im Jahr 2010 gerichtlich in Österreich verurteilt wurde. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung für den Unterhalt seiner beiden Kinder aufkommt, zumal er selbst derzeit auf staatliche Hilfe angewiesen ist. All diese Umstände ergeben in einer Gesamtbetrachtung, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw seiner Ex-Ehegattin nicht mehr besteht.Auch mit dem Vorbringen, dass die Ex-Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich aufhältig seien, vermochte der Beschwerdeführer kein relevantes Familienleben aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile geschieden und lebt seit Ende 2010 mit seiner Familie in keinem gemeinsamen Haushalt mehr. Weiters verfügte die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers eine Auskunftssperre ihrer Meldedaten, welche am 03.08.2011 erneuert wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen dass zwischen den Eheleuten sowie zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zumindest seit Ende 2010, ab diesem Zeitpunkt waren die Ex-Ehegattin und die Kinder in einem Frauenhaus untergebracht, bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht. Ein weiteres Indiz für das Nichtvorliegen eines Familienlebens stellt auch der Umstand dar, dass die Ex-Ehegattin das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beantragte und dass auch für die beiden Kinder ebenfalls eine Auskunftssperre verfügt wurde, die nach wie vor aktuell besteht. Untermauert wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Drohungen seiner Ex-Ehegattin gegenüber, die sich über Jahre gezogen haben vergleiche dazu das Urteil OZ 7), im Jahr 2010 gerichtlich in Österreich verurteilt wurde. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung für den Unterhalt seiner beiden Kinder aufkommt, zumal er selbst derzeit auf staatliche Hilfe angewiesen ist. All diese Umstände ergeben in einer Gesamtbetrachtung, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw seiner Ex-Ehegattin nicht mehr besteht.
Dem wurde seitens des rechtfreundlichen Vertreters auch nichts entgegengesetzt. Aus diesem Grund ist in diesem Zusammenhang mangels eines Familienlebens nicht davon auszugehen, dass in ein solches eingegriffen bzw dass ein solches durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat verletzt werden könnte.
Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
II.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig (die Abschiebung würde nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig (die Abschiebung würde nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
II.4.4. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall etwa neuneinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.römisch zwei.4.4. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall etwa neuneinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Auch sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa neuneinhalb Jahren in Österreich auf, Anhaltspunkte für eine berufliche und gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß sind jedoch nicht hervorgekommen. So war der Beschwerdeführer bisher erst etwa 35 Monate berufstätig, obschon ihm bereits Ende 2002 Asyl gewährt wurde, er somit ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Eine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht genossen. Weiters vermag sich der Beschwerdeführer zwar in der deutschen Sprache verständlich zu machen, die Kenntnis der deutsche Sprache alleine kann jedoch - auch wenn sie als eines der wesentlichsten Elemente der Integration angesehen werden muss - nicht dafür ausreichen, um eine auf berechtigten Interessen basierende Ausweisung abzuwenden. Darüber hinaus ist auch von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß nicht auszugehen, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich überwiegend in nicht-österreichischen Kreisen in Österreich aufhält. Erschwerend kommt weiters hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 rechtskräftig zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermochte keinerlei Ausführungen zu treffen, die eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers zu belegen vermochten, obschon dies nach einem knapp 10jährigen Aufenthalt zu erwarten wäre.
Weiters kann auch nicht von einer Vollkommenen "Entwurzelung" der Beschwerdeführers in der Türkei gesprochen werden, zumal er nach wie vor über sozialen Anschluss, seine Eltern, im Heimatland verfügt und auch überwiegend in der Türkei sozialisiert wurde. Auch wenn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Fall Üner/Niederlande das Wohl der Kinder der ausgewiesenen Person zu berücksichtigen ist, überwiegen im vorliegenden Fall jedenfalls die für eine Ausweisung sprechenden Fakten, und ist davon auszugehen, dass derzeit sowieso kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht. Erschwerend kommt weiters hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehegattin mehrmals über Jahre hinweg mit dem Tode bedroht hat, wofür er letztendlich auch gerichtlich verurteilt wurde.
Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.
Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Interessensabwägung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.09.2012