Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 428.278-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), volljährig (alias XXXX alias XXXX), algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2012, Zl. 11 15.489-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), volljährig (alias römisch 40 alias römisch 40 ), algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2012, Zl. 11 15.489-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den (gesamten) Schengenraum verhängt.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den (gesamten) Schengenraum verhängt.
2. Am 23.12.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando XXXX gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße "XXXX" und sei am XXXX geboren. Er habe fünf Jahre eine Volksschule und zwei Jahre eine Hauptschule besucht, die Schule dann aber abgebrochen. Zuletzt habe er den Beruf eines Fliesenlegers ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland gab er an, sein Vater heiße "XXXX" und sei 1958 geboren, seine Mutter "XXXX" sei 1963 geboren und sein Bruder "XXXX. Am 5.8.2011 sei er mit einer ihm unbekannten Person mit dessen PKW bzw. mit der Fähre von XXXX nach Tunesien gefahren. Von Tunesien habe er sich in einem Boot zusammen mit etwa acht bis neun Personen nach XXXX begeben, wo er 25 Tage geblieben sei. Danach sei er erneut mit einem Boot nach Sizilien gefahren, wo er sich ebenfalls 25 Tage aufgehalten habe. Mit einem PKW sei er von Palermo nach Rom gereist. Einen Reisepass habe er nie besessen. Als Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer "Armut und Korruption". Er sei Fußballer gewesen, weil jedoch seine Eltern arm seien, habe sich seine Familie das nicht leisten können. In seiner Heimat gebe es "keine Rechte". Damit meine er, dass er keine Arbeit bekomme, weil er "viel Geld dafür zahlen [müsse]". Er habe keine Angst zurückzukehren, aber er habe "keine weitere Perspektive". Im Falle seiner Rückkehr müsse er im Herkunftsland nicht mit Sanktionen rechnen, er könne sich aber dort keine Zukunft aufbauen.2. Am 23.12.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando römisch 40 gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße "XXXX" und sei am römisch 40 geboren. Er habe fünf Jahre eine Volksschule und zwei Jahre eine Hauptschule besucht, die Schule dann aber abgebrochen. Zuletzt habe er den Beruf eines Fliesenlegers ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland gab er an, sein Vater heiße "XXXX" und sei 1958 geboren, seine Mutter "XXXX" sei 1963 geboren und sein Bruder "XXXX. Am 5.8.2011 sei er mit einer ihm unbekannten Person mit dessen PKW bzw. mit der Fähre von römisch 40 nach Tunesien gefahren. Von Tunesien habe er sich in einem Boot zusammen mit etwa acht bis neun Personen nach römisch 40 begeben, wo er 25 Tage geblieben sei. Danach sei er erneut mit einem Boot nach Sizilien gefahren, wo er sich ebenfalls 25 Tage aufgehalten habe. Mit einem PKW sei er von Palermo nach Rom gereist. Einen Reisepass habe er nie besessen. Als Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer "Armut und Korruption". Er sei Fußballer gewesen, weil jedoch seine Eltern arm seien, habe sich seine Familie das nicht leisten können. In seiner Heimat gebe es "keine Rechte". Damit meine er, dass er keine Arbeit bekomme, weil er "viel Geld dafür zahlen [müsse]". Er habe keine Angst zurückzukehren, aber er habe "keine weitere Perspektive". Im Falle seiner Rückkehr müsse er im Herkunftsland nicht mit Sanktionen rechnen, er könne sich aber dort keine Zukunft aufbauen.
3. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.12.2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 28.12.2011 von der Grundversorgung abgemeldet sei und trotz Ausrufens im Lager Traiskirchen nicht habe vorgefunden werden können. Auch eine Abfrage im Zentralen Melderegister habe keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Die Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 gelte mit 28.12.2011 nicht mehr.3. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.12.2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 28.12.2011 von der Grundversorgung abgemeldet sei und trotz Ausrufens im Lager Traiskirchen nicht habe vorgefunden werden können. Auch eine Abfrage im Zentralen Melderegister habe keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Die Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 gelte mit 28.12.2011 nicht mehr.
4. Am 27.12.2011 wurde der Beschwerdeführer am Hauptbahnhof XXXX von Polizeibeamten der Polizeiinspektion XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge seiner Vernehmung am nächsten Tag gab er an, "XXXX" zu heißen und am "XXXX" geboren zu sein. Er fühle sich "gesundheitlich in einem einwandfreien Zustand, benötige keinen Arzt und nehme keine Medikamente". Am 24.12.2011 habe er gemeinsam mit einem Freund seine Herkunftsstadt XXXX verlassen. Nach etwa zehnstündiger Fahrt mit einem kleinen Boot seien sie an der Küste von Spanien angekommen und am darauffolgenden Tag Richtung Frankreich weitergereist. Von Paris seien sie schließlich nach Deutschland gelangt. Er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen, denn er sei in Algerien von einer fremden Familie bedroht worden, weil er mit deren Tochter "außerehelichen Geschlechtsverkehr" gehabt habe. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.4. Am 27.12.2011 wurde der Beschwerdeführer am Hauptbahnhof römisch 40 von Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge seiner Vernehmung am nächsten Tag gab er an, "XXXX" zu heißen und am "XXXX" geboren zu sein. Er fühle sich "gesundheitlich in einem einwandfreien Zustand, benötige keinen Arzt und nehme keine Medikamente". Am 24.12.2011 habe er gemeinsam mit einem Freund seine Herkunftsstadt römisch 40 verlassen. Nach etwa zehnstündiger Fahrt mit einem kleinen Boot seien sie an der Küste von Spanien angekommen und am darauffolgenden Tag Richtung Frankreich weitergereist. Von Paris seien sie schließlich nach Deutschland gelangt. Er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen, denn er sei in Algerien von einer fremden Familie bedroht worden, weil er mit deren Tochter "außerehelichen Geschlechtsverkehr" gehabt habe. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
5. Mit Schreiben vom 5.1.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu.5. Mit Schreiben vom 5.1.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu.
6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland rückübernommen und an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, überstellt.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland rückübernommen und an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, überstellt.
7. Am 25.1.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, er leide an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente. Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache sei Arabisch; er spreche auch ein wenig Englisch. Seine Eltern seien "XXXX" und "XXXX". Diese lebten wie auch seine Brüder XXXX nach wie vor in XXXX. Sein Onkel, XXXX", sei mit einer Österreicherin verheiratet und lebe mit seiner Familie in XXXX, ein weiterer Onkel, "XXXX", lebe in Frankreich. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsland gab er mit "Algerien, XXXX" an, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Der letzte Kontakt zum Herkunftsland sei "gestern" gewesen; sie hätten gesagt, dass sie Probleme hätten. Der Beschwerdeführer habe von 2001 bis 2008 die Grundschule in XXXX besucht. Von 2009 bis 2011 habe er in XXXX als Fliesenleger und auch als Fußballer gearbeitet. Er habe im Club XXXX regelmäßig Fußball gespielt. In Algerien habe er keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen gehabt, sondern mit Terroristen. Sein Cousin, der Journalist gewesen sei, habe bei ihnen gelebt und "viel gegen die Terroristen geschrieben und ihre Taten aufgedeckt". Er sei mehrmals gewarnt worden und schließlich im April oder Mai 2008 getötet worden. Da sein Cousin bei ihnen gelebt habe, hätten die Terroristen geglaubt, dass auch sie gegen die Terroristen arbeiten würden und hätten "einen nach dem anderen" bedroht. Sie hätten Drohbriefe erhalten, die zunächst an seinen Bruder gerichtet gewesen wären. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach XXXX geflohen, wo er sich eineinhalb Jahre versteckt habe. Dort sei er dann auch bedroht worden, weshalb er beschlossen habe, Algerien zu verlassen. Diese Terroristen hätten im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers "das Sagen" und würden regelmäßig gegen Militär und Polizei kämpfen. Sein Vater habe sie angezeigt, aber die Polizei habe nichts unternommen.7. Am 25.1.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, er leide an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente. Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache sei Arabisch; er spreche auch ein wenig Englisch. Seine Eltern seien "XXXX" und "XXXX". Diese lebten wie auch seine Brüder römisch 40 nach wie vor in römisch 40 . Sein Onkel, XXXX", sei mit einer Österreicherin verheiratet und lebe mit seiner Familie in römisch 40 , ein weiterer Onkel, "XXXX", lebe in Frankreich. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsland gab er mit "Algerien, XXXX" an, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Der letzte Kontakt zum Herkunftsland sei "gestern" gewesen; sie hätten gesagt, dass sie Probleme hätten. Der Beschwerdeführer habe von 2001 bis 2008 die Grundschule in römisch 40 besucht. Von 2009 bis 2011 habe er in römisch 40 als Fliesenleger und auch als Fußballer gearbeitet. Er habe im Club römisch 40 regelmäßig Fußball gespielt. In Algerien habe er keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen gehabt, sondern mit Terroristen. Sein Cousin, der Journalist gewesen sei, habe bei ihnen gelebt und "viel gegen die Terroristen geschrieben und ihre Taten aufgedeckt". Er sei mehrmals gewarnt worden und schließlich im April oder Mai 2008 getötet worden. Da sein Cousin bei ihnen gelebt habe, hätten die Terroristen geglaubt, dass auch sie gegen die Terroristen arbeiten würden und hätten "einen nach dem anderen" bedroht. Sie hätten Drohbriefe erhalten, die zunächst an seinen Bruder gerichtet gewesen wären. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach römisch 40 geflohen, wo er sich eineinhalb Jahre versteckt habe. Dort sei er dann auch bedroht worden, weshalb er beschlossen habe, Algerien zu verlassen. Diese Terroristen hätten im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers "das Sagen" und würden regelmäßig gegen Militär und Polizei kämpfen. Sein Vater habe sie angezeigt, aber die Polizei habe nichts unternommen.
8. Einem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 8.2.2012 zufolge, sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Asthmaanfalls zusammengebrochen. Er sei zu Sturz gekommen und habe sich dabei Nasenbluten zugezogen. Das Krankenhaus XXXX habe mitgeteilt, dass er keine Verletzungen erlitten habe und nach ambulanter Behandlung wieder entlassen worden sei.8. Einem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 8.2.2012 zufolge, sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Asthmaanfalls zusammengebrochen. Er sei zu Sturz gekommen und habe sich dabei Nasenbluten zugezogen. Das Krankenhaus römisch 40 habe mitgeteilt, dass er keine Verletzungen erlitten habe und nach ambulanter Behandlung wieder entlassen worden sei.
9. Am 2.4.2012 verließ der Beschwerdeführer erneut die Betreuungsstelle.
10. Am 3.5.2012 richtete das schweizerische Bundesamt für Migration ein Wiederaufnahmegesuch an das Bundesasylamt, wobei es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" angab.
11. Mit Schreiben vom 9.5.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen der schweizerischen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu. Mit dem am 21.6.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte das schweizerische Bundesamt für Migration mit, dass der Beschwerdeführer "XXXX, Algerien" untergetaucht sei.11. Mit Schreiben vom 9.5.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen der schweizerischen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu. Mit dem am 21.6.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte das schweizerische Bundesamt für Migration mit, dass der Beschwerdeführer "XXXX, Algerien" untergetaucht sei.
12. Am 18.6.2012 richtete das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Wiederaufnahmegesuch an das Bundesasylamt. Mit Schreiben vom 25.6.2012 stimmte das Bundesasylamt der Übernahme des Beschwerdeführers zu, woraufhin er schließlich am XXXX aus Deutschland rückübernommen wurde.12. Am 18.6.2012 richtete das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Wiederaufnahmegesuch an das Bundesasylamt. Mit Schreiben vom 25.6.2012 stimmte das Bundesasylamt der Übernahme des Beschwerdeführers zu, woraufhin er schließlich am römisch 40 aus Deutschland rückübernommen wurde.
13. Am 18.7.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, gab der Beschwerdeführer - im Beisein einer Vertreterin der XXXX und nach Belehrung über die Folgen falscher Angaben u.a. zur Identität - im Wesentlichen Folgendes an: Er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen, und habe bisher wahre Angaben gemacht. Er heiße "XXXX" und sei am "XXXX" geboren. Auf Vorhalt seiner Angaben vor den deutschen Behörden (wo er angegeben hatte, XXXX, zu sein) und seiner ersten Angaben im gegenständlichen Asylverfahren (wo er vorgebracht hat, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein) erwiderte der Beschwerdeführer, dass Landsleute von ihm im Gefängnis in Deutschland gesagt hätten, er solle seinen richtigen Namen nicht angeben, weil er dann abgeschoben werden würde. In Österreich habe er den echten Namen angegeben. Denn in seinen Dokumenten heiße er "XXXX", seine Freunde würden ihn aber "XXXX" nennen. In der Schweiz, wo er ebenfalls den Namen XXXX angegeben habe, habe er "eben auch" gelogen. Nun sage er die Wahrheit. Sein Onkel, mit dem er gesprochen habe, habe mit ihm "geschimpft" und gesagt, der Beschwerdeführer solle die Wahrheit sagen. Auf Vorhalt seiner bisherigen Aufenthalte (von 23.12.2011 bis 27.12.2011 in Österreich, von 27.12.2011 bis 23.1.2012 in Deutschland, von 24.1.2012 bis 2.4.2012 erneut in Österreich, im Mai in der Schweiz und am 10.6.2012 in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt) und auf die Frage nach dem Zweck dieser Reisen, meinte der Beschwerdeführer, dass er krank sei und Zwangsvorstellungen ("waswas Quahri") habe. Aufgefordert, die Namen und das Alter seiner Eltern und Geschwister zu nennen, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Vater heiße "XXXX" und wohne in "XXXX", die Nummer wisse er nicht mehr. Seine Mutter sei "XXXX"; sie sei seit 2000 von seinem Vater geschieden und lebe in XXXX bei ihrer Mutter. Seine Geschwister seien XXXX. Ein weiterer Bruder, XXXX geboren und ein Jahr später verstorben. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, wo er angegeben hätte, lediglich einen Bruder namens "XXXX" zu haben, und den Hinweis, dass er nun angegeben habe, sein 1991 geborener Bruder sei bereits verstorben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass "[s]eine Schwester [...] eine Halbschwester von [ihm sei]". Auf die Frage, weshalb er vor der Erstaufnahmestelle West behauptet habe, einen achtundzwanzigjährigen Bruder namens XXXX, einen siebzehnjährigen Bruder namens XXXX, einen zwöfljährigen Bruder namens XXXX und eine fünfzehnjährige Schwester namens XXXX zu haben, nun aber angegeben habe, nur einen vierzehnjährigen Bruder namens XXXX zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei "nur schnell gefragt worden";13. Am 18.7.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, gab der Beschwerdeführer - im Beisein einer Vertreterin der römisch 40 und nach Belehrung über die Folgen falscher Angaben u.a. zur Identität - im Wesentlichen Folgendes an: Er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen, und habe bisher wahre Angaben gemacht. Er heiße "XXXX" und sei am "XXXX" geboren. Auf Vorhalt seiner Angaben vor den deutschen Behörden (wo er angegeben hatte, römisch 40 , zu sein) und seiner ersten Angaben im gegenständlichen Asylverfahren (wo er vorgebracht hat, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein) erwiderte der Beschwerdeführer, dass Landsleute von ihm im Gefängnis in Deutschland gesagt hätten, er solle seinen richtigen Namen nicht angeben, weil er dann abgeschoben werden würde. In Österreich habe er den echten Namen angegeben. Denn in seinen Dokumenten heiße er "XXXX", seine Freunde würden ihn aber "XXXX" nennen. In der Schweiz, wo er ebenfalls den Namen römisch 40 angegeben habe, habe er "eben auch" gelogen. Nun sage er die Wahrheit. Sein Onkel, mit dem er gesprochen habe, habe mit ihm "geschimpft" und gesagt, der Beschwerdeführer solle die Wahrheit sagen. Auf Vorhalt seiner bisherigen Aufenthalte (von 23.12.2011 bis 27.12.2011 in Österreich, von 27.12.2011 bis 23.1.2012 in Deutschland, von 24.1.2012 bis 2.4.2012 erneut in Österreich, im Mai in der Schweiz und am 10.6.2012 in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt) und auf die Frage nach dem Zweck dieser Reisen, meinte der Beschwerdeführer, dass er krank sei und Zwangsvorstellungen ("waswas Quahri") habe. Aufgefordert, die Namen und das Alter seiner Eltern und Geschwister zu nennen, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Vater heiße "XXXX" und wohne in "XXXX", die Nummer wisse er nicht mehr. Seine Mutter sei "XXXX"; sie sei seit 2000 von seinem Vater geschieden und lebe in römisch 40 bei ihrer Mutter. Seine Geschwister seien römisch 40 . Ein weiterer Bruder, römisch 40 geboren und ein Jahr später verstorben. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, wo er angegeben hätte, lediglich einen Bruder namens "XXXX" zu haben, und den Hinweis, dass er nun angegeben habe, sein 1991 geborener Bruder sei bereits verstorben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass "[s]eine Schwester [...] eine Halbschwester von [ihm sei]". Auf die Frage, weshalb er vor der Erstaufnahmestelle West behauptet habe, einen achtundzwanzigjährigen Bruder namens römisch 40 , einen siebzehnjährigen Bruder namens römisch 40 , einen zwöfljährigen Bruder namens römisch 40 und eine fünfzehnjährige Schwester namens römisch 40 zu haben, nun aber angegeben habe, nur einen vierzehnjährigen Bruder namens römisch 40 zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei "nur schnell gefragt worden";
XXXX seien seine Halbgeschwister. Weshalb er heute angegeben habe,römisch 40 seien seine Halbgeschwister. Weshalb er heute angegeben habe,
XXXX sei 14 und demgegenüber im Jänner, dieser sei 17 Jahre alt, erklärte er damit, dass es zwei XXXX in der Familie gegeben habe, wobei der eine älter und der andere jünger als der Beschwerdeführer sei und der Ältere schon verstorben sei; die Terroristen hätten "eine Bombe geworfen und [...] ihn erwischt". XXXX heiße eigentlichrömisch 40 sei 14 und demgegenüber im Jänner, dieser sei 17 Jahre alt, erklärte er damit, dass es zwei römisch 40 in der Familie gegeben habe, wobei der eine älter und der andere jünger als der Beschwerdeführer sei und der Ältere schon verstorben sei; die Terroristen hätten "eine Bombe geworfen und [...] ihn erwischt". römisch 40 heiße eigentlich
XXXX und sei 1998 geboren. XXXX lebe bei der Mutter des Beschwerdeführers; XXXX lebe entweder bei ihrem Vater oder ihrer Mutter. XXXX seien seine Halbgeschwister. Diese hätten eine andere Mutter. Der Beschwerdeführer glaube, dass XXXX 1991 geboren sei;römisch 40 und sei 1998 geboren. römisch 40 lebe bei der Mutter des Beschwerdeführers; römisch 40 lebe entweder bei ihrem Vater oder ihrer Mutter. römisch 40 seien seine Halbgeschwister. Diese hätten eine andere Mutter. Der Beschwerdeführer glaube, dass römisch 40 1991 geboren sei;
XXXX sei jünger als XXXX. Sein Vater habe seine leibliche Mutter glaublich 1993 oder 1994 geheiratet. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2005 die Grundschule in XXXX besucht, danach von 2005 bis 2007 die Mittelschule und von 2007 bis 2008 die Berufsschule (Fliesenleger). Er habe "gut" Fußball gespielt und "dort monatlich ein Gehalt bekommen". Ab seinem 14. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise habe er Fußball beim XXXX gespielt und dafür Geld erhalten. Von 2000, dem Jahr der Scheidung der Eltern, bis 2011 habe er bei seinem Vater in XXXX gelebt. Seit Anfang 2011 bis zu seiner Ausreise aus Algerien im August 2011 habe er bei seiner Großmutter und Mutter in XXXX gelebt. Dorthin sei er gezogen, weil er in XXXX viele Probleme mit Nachbarn, Behörden und mit seinem Vater gehabt habe. Die Behörden seien korrupt und hätten ihn als Fußballer "los werden" wollen. Junge Männer mit viel Geld hätten spielen dürfen, doch weil der Beschwerdeführer arm sei, habe man ihn nicht spielen lassen. Sein Club habe mit den Behörden zusammengearbeitet; denn obwohl der Beschwerdeführer ein guter Fußballspieler sei, habe man ihn zur Armee schicken wollen. Er habe aber nicht einrücken wollen, weil er sonst "im Winter im Gebirge gegen Terroristen hätte kämpfen müssen". "[U]ngefähr im März 2011", als er noch bei seinem Vater in XXXX gelebt habe, habe er einen Einberufungsbefehl erhalten. Nach Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer im Jänner 2011 erst 15 Jahre alt gewesen sei, in Algerien jedoch Männer zwischen 19 und 30 Jahren zu Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet seien, erwiderte er, dass sein Vater selbst Soldat gewesen sei und "sehr stolz" auf die Armee sei. Auf die Frage, wie er trotz seines Alters von 15 Jahren habe einberufen werden können, meinte er, dass es sich nicht um den "regulären Armeedienst" gehandelt habe, sondern um eine "besondere militärische Schule"; es sei "doch kein Einberufungsbefehl" gewesen. Sein Vater habe ihn in der Armeeschule angemeldet. "[S]ie" seien bei ihnen gewesen und hätten seinem Vater "Formulare" gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Mutter verschwunden. Die Schule sei im Gebiet "XXXX" gewesen, den Namen wisse er nicht. Im Jänner 2011 habe er das letzte Mal Geld von seinem Fußballverein erhalten. Sein Vater sei "kein guter Mensch" gewesen, er habe "sie alle" gehasst. Hätte der Beschwerdeführer in Algerien einen guten Platz gefunden, wäre er nicht hier her gekommen. Auf die Frage, weshalb er in XXXX nicht Arbeit als Fliesenleger gesucht habe, antwortete er, dass er die Berufsschule nicht beendet, sondern nur ein Jahr von zweieinhalb Jahren absolviert habe. Ohne Praxis habe er nirgendwo Arbeit gefunden. Die Berufsschule habe er wegen der Probleme mit seinem Vater und seiner Stiefmutter abgebrochen. Für seinen Vater habe nur die Armee gezählt. In der Zeit zwischen 2000 und 2011 habe er regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Die Entfernung zwischen XXXXbetrage ca. 200 Kilometer. Er sei aber nicht in XXXX geblieben, weil er bereits einige Male zuvor bei seiner Großmutter gewesen sei und jedes Mal von seinem Vater abgeholt und geschlagen worden sei. Er habe dort einen Fußballclub gesucht, aber es habe ihn niemand aufnehmen wollen. Ab und zu habe er bei einem weitschichtigen Verwandten gearbeitet, der Fliesenleger sei. Seine Mutter sei Lehrerin und gebe privaten Sprachunterricht für Kinder in Englisch und Französisch. In XXXX lebten seine Mutter, seine Großmutter und sein Bruder XXXX. Seine Mutter habe seine Reise nach Italien finanziert. Als der Beschwerdeführer schon in Europa gewesen sei, habe sie erneut geheiratet. Sie hätten im Viertel "XXXX" in einem großen Einfamilienhaus mit 12 Zimmern gelebt. Seine Mutter verdiene durch den Sprachunterricht gut und die Häuser in Algerien seien nicht so teuer. Er sei dennoch nicht bei seiner Mutter geblieben, weil sein Vater "sehr brutal" sei und ihn wöchentlich abgeholt und geschlagen habe. Seine drei Tanten mütterlicherseits in XXXX hätten ihm dann wieder geholfen, zu seiner Mutter zu gelangen. Er habe auch drei Onkel väterlicherseits in XXXX. Sein Vater habe oft Anzeige bei der Polizei erstattet und diese habe den Beschwerdeführer dann nach Hause gebracht, weil sein Vater die alleinige Obsorge habe. Der Vater habe früher in der Armee gearbeitet. Gefragt, ob sein Vater, der 1963 geboren sei, nicht mehr in der Armee arbeite, gab der Beschwerdeführer an, dass er frühzeitig in Pension gegangen sei. Der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen habe, seien die Probleme mit seinem Vater gewesen. Vor den deutschen Behörden und bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West habe er "eben gelo[g]en, heute sage [er] die Wahrheit". Er habe eine Geburtsurkunde und einen Schulausweis, diese Dokumente seien bei seinem Vater in Algerien. Aufgefordert, seinen Reiseweg von Algerien bis Österreich zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit einem Freund nach XXXX gereist, von dort mit einem Boot nach Tunesien und dann mit einem Schlepper auf einem Boot nach Italien gefahren. Den Namen der Insel wisse er nicht mehr. Von dort sei er weiter nach Österreich gefahren. Auf Vorhalt seiner Angaben vor den deutschen Behörden, wonach er über Spanien und Frankreich nach Deutschland gekommen sei, gab der Beschwerdeführer erneut an, "[er] habe eben gelogen". Weshalb er gelogen habe, könne er nicht angeben. Auf die Frage, wer XXXX (bei denen es sich um bekannte algerische Fußballspieler aus XXXX handle) seien, meinte der Beschwerdeführer, dass es sich bei ihnen um Schlepper handle. Nachdem er über deren Identität aufgeklärt worden war, meinte er, dass der Dolmetscher möglicherweise falsch übersetzt habe. Sodann wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu in der algerischen Fußballliga sowie Spielern im algerischen Nationalteam gestellt, wobei der Beschwerdeführer nach dem Protokoll keine zutreffenden Antworten habe geben können. Im Falle seiner Rückkehr würde sein Leben "sehr schlecht" sein; er könne dort nicht mehr leben, u.a. deshalb, weil seine Mutter erneut geheiratet habe. Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werde, gab er an, er habe dazu nichts zu sagen. Nach Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien meinte er, dass dies alles stimme. Der Beschwerdeführer habe weiter eine Schule besuchen und Sport betreiben wolle. Das wolle er auch in Österreich. Zu seiner gesundheitlichen Situation brachte er vor, er sei "ein wenig krank, [seine] Seele [sei] krank". Seit er in Europa lebe, habe er Depressionen. In Algerien habe er "zwei Medikamente" gegen Zwangsvorstellungen und Asthma genommen, die er aber nicht mehr nehme. Deshalb bekomme er "von Zeit zu Zeit" keine Luft. Wenn er Sport mache, gehe es ihm gut. Er sei wegen Husten einmal bei einem Arzt in Österreich gewesen, welcher aber keine Zeit gehabt habe. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.römisch 40 sei jünger als römisch 40 . Sein Vater habe seine leibliche Mutter glaublich 1993 oder 1994 geheiratet. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2005 die Grundschule in römisch 40 besucht, danach von 2005 bis 2007 die Mittelschule und von 2007 bis 2008 die Berufsschule (Fliesenleger). Er habe "gut" Fußball gespielt und "dort monatlich ein Gehalt bekommen". Ab seinem 14. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise habe er Fußball beim römisch 40 gespielt und dafür Geld erhalten. Von 2000, dem Jahr der Scheidung der Eltern, bis 2011 habe er bei seinem Vater in römisch 40 gelebt. Seit Anfang 2011 bis zu seiner Ausreise aus Algerien im August 2011 habe er bei seiner Großmutter und Mutter in römisch 40 gelebt. Dorthin sei er gezogen, weil er in römisch 40 viele Probleme mit Nachbarn, Behörden und mit seinem Vater gehabt habe. Die Behörden seien korrupt und hätten ihn als Fußballer "los werden" wollen. Junge Männer mit viel Geld hätten spielen dürfen, doch weil der Beschwerdeführer arm sei, habe man ihn nicht spielen lassen. Sein Club habe mit den Behörden zusammengearbeitet; denn obwohl der Beschwerdeführer ein guter Fußballspieler sei, habe man ihn zur Armee schicken wollen. Er habe aber nicht einrücken wollen, weil er sonst "im Winter im Gebirge gegen Terroristen hätte kämpfen müssen". "[U]ngefähr im März 2011", als er noch bei seinem Vater in römisch 40 gelebt habe, habe er einen Einberufungsbefehl erhalten. Nach Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer im Jänner 2011 erst 15 Jahre alt gewesen sei, in Algerien jedoch Männer zwischen 19 und 30 Jahren zu Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet seien, erwiderte er, dass sein Vater selbst Soldat gewesen sei und "sehr stolz" auf die Armee sei. Auf die Frage, wie er trotz seines Alters von 15 Jahren habe einberufen werden können, meinte er, dass es sich nicht um den "regulären Armeedienst" gehandelt habe, sondern um eine "besondere militärische Schule"; es sei "doch kein Einberufungsbefehl" gewesen. Sein Vater habe ihn in der Armeeschule angemeldet. "[S]ie" seien bei ihnen gewesen und hätten seinem Vater "Formulare" gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Mutter verschwunden. Die Schule sei im Gebiet "XXXX" gewesen, den Namen wisse er nicht. Im Jänner 2011 habe er das letzte Mal Geld von seinem Fußballverein erhalten. Sein Vater sei "kein guter Mensch" gewesen, er habe "sie alle" gehasst. Hätte der Beschwerdeführer in Algerien einen guten Platz gefunden, wäre er nicht hier her gekommen. Auf die Frage, weshalb er in römisch 40 nicht Arbeit als Fliesenleger gesucht habe, antwortete er, dass er die Berufsschule nicht beendet, sondern nur ein Jahr von zweieinhalb Jahren absolviert habe. Ohne Praxis habe er nirgendwo Arbeit gefunden. Die Berufsschule habe er wegen der Probleme mit seinem Vater und seiner Stiefmutter abgebrochen. Für seinen Vater habe nur die Armee gezählt. In der Zeit zwischen 2000 und 2011 habe er regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Die Entfernung zwischen XXXXbetrage ca. 200 Kilometer. Er sei aber nicht in römisch 40 geblieben, weil er bereits einige Male zuvor bei seiner Großmutter gewesen sei und jedes Mal von seinem Vater abgeholt und geschlagen worden sei. Er habe dort einen Fußballclub gesucht, aber es habe ihn niemand aufnehmen wollen. Ab und zu habe er bei einem weitschichtigen Verwandten gearbeitet, der Fliesenleger sei. Seine Mutter sei Lehrerin und gebe privaten Sprachunterricht für Kinder in Englisch und Französisch. In römisch 40 lebten seine Mutter, seine Großmutter und sein Bruder römisch 40 . Seine Mutter habe seine Reise nach Italien finanziert. Als der Beschwerdeführer schon in Europa gewesen sei, habe sie erneut geheiratet. Sie hätten im Viertel "XXXX" in einem großen Einfamilienhaus mit 12 Zimmern gelebt. Seine Mutter verdiene durch den Sprachunterricht gut und die Häuser in Algerien seien nicht so teuer. Er sei dennoch nicht bei seiner Mutter geblieben, weil sein Vater "sehr brutal" sei und ihn wöchentlich abgeholt und geschlagen habe. Seine drei Tanten mütterlicherseits in römisch 40 hätten ihm dann wieder geholfen, zu seiner Mutter zu gelangen. Er habe auch drei Onkel väterlicherseits in römisch 40 . Sein Vater habe oft Anzeige bei der Polizei erstattet und diese habe den Beschwerdeführer dann nach Hause gebracht, weil sein Vater die alleinige Obsorge habe. Der Vater habe früher in der Armee gearbeitet. Gefragt, ob sein Vater, der 1963 geboren sei, nicht mehr in der Armee arbeite, gab der Beschwerdeführer an, dass er frühzeitig in Pension gegangen sei. Der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen habe, seien die Probleme mit seinem Vater gewesen. Vor den deutschen Behörden und bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West habe er "eben gelo[g]en, heute sage [er] die Wahrheit". Er habe eine Geburtsurkunde und einen Schulausweis, diese Dokumente seien bei seinem Vater in Algerien. Aufgefordert, seinen Reiseweg von Algerien bis Österreich zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit einem Freund nach römisch 40 gereist, von dort mit einem Boot nach Tunesien und dann mit einem Schlepper auf einem Boot nach Italien gefahren. Den Namen der Insel wisse er nicht mehr. Von dort sei er weiter nach Österreich gefahren. Auf Vorhalt seiner Angaben vor den deutschen Behörden, wonach er über Spanien und Frankreich nach Deutschland gekommen sei, gab der Beschwerdeführer erneut an, "[er] habe eben gelogen". Weshalb er gelogen habe, könne er nicht angeben. Auf die Frage, wer römisch 40 (bei denen es sich um bekannte algerische Fußballspieler aus römisch 40 handle) seien, meinte der Beschwerdeführer, dass es sich bei ihnen um Schlepper handle. Nachdem er über deren Identität aufgeklärt worden war, meinte er, dass der Dolmetscher möglicherweise falsch übersetzt habe. Sodann wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu in der algerischen Fußballliga sowie Spielern im algerischen Nationalteam gestellt, wobei der Beschwerdeführer nach dem Protokoll keine zutreffenden Antworten habe geben können. Im Falle seiner Rückkehr würde sein Leben "sehr schlecht" sein; er könne dort nicht mehr leben, u.a. deshalb, weil seine Mutter erneut geheiratet habe. Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werde, gab er an, er habe dazu nichts zu sagen. Nach Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien meinte er, dass dies alles stimme. Der Beschwerdeführer habe weiter eine Schule besuchen und Sport betreiben wolle. Das wolle er auch in Österreich. Zu seiner gesundheitlichen Situation brachte er vor, er sei "ein wenig krank, [seine] Seele [sei] krank". Seit er in Europa lebe, habe er Depressionen. In Algerien habe er "zwei Medikamente" gegen Zwangsvorstellungen und Asthma genommen, die er aber nicht mehr nehme. Deshalb bekomme er "von Zeit zu Zeit" keine Luft. Wenn er Sport mache, gehe es ihm gut. Er sei wegen Husten einmal bei einem Arzt in Österreich gewesen, welcher aber keine Zeit gehabt habe. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
14. Ebenfalls am 18.7.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX als Fremdenpolizeibehörde wegen der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich umbringen würde, sollte er in Schubhaft genommen werden. Er sei weder krank noch habe er gesundheitliche Probleme. Er benötige auch keine Medikamente oder ärztliche Behandlung, wolle sich aber umbringen; er sei seelisch "fix und fertig". Im Anschluss an die Einvernahme ordnete die BH XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) sowie der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Die BH XXXX schloss aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, insbesondere seiner Aussage vor den deutschen Behörden, am XXXX geboren zu sein, aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum14. Ebenfalls am 18.7.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 als Fremdenpolizeibehörde wegen der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich umbringen würde, sollte er in Schubhaft genommen werden. Er sei weder krank noch habe er gesundheitliche Probleme. Er benötige auch keine Medikamente oder ärztliche Behandlung, wolle sich aber umbringen; er sei seelisch "fix und fertig". Im Anschluss an die Einvernahme ordnete die BH römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) sowie der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) an. Die BH römisch 40 schloss aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, insbesondere seiner Aussage vor den deutschen Behörden, am römisch 40 geboren zu sein, aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum
XXXX überstellt.römisch 40 überstellt.
15. Einem am 19.7.2012 erstellten polizeiamtsärztlichen Gutachten zufolge hätten sich beim Beschwerdeführer keine psychischen Symptome (auch keine Suizidgedanken) oder Verhaltensauffälligkeiten gezeigt; der Gedankenablauf sei normal und es liege keine psychomotorische Erregung vor.
16. Mit Aktenvermerk vom 20.7.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers offenkundig sei und eine Alterseinschätzungsuntersuchung somit nicht notwendig sei. Denn die Volljährigkeit stehe aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor den deutschen Behörden und einer Gesamtschau seines bisherigen selbständigen Verhaltens fest.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, darunter zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden, zum Militärdienst und zur Wehrdienstentziehung, zur medizinischen Versorgung, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge wahrten die zivilen Behörden im Allgemeinen eine effektive Kontrolle der Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei bestehe aus 140.000 Mitgliedern und unterstehe dem Innenministerium. Die Gendarmerie sei dem Verteidigungsministerium unterstellt und übe polizeiliche Funktionen außerhalb städtischer Regionen aus. Der militärische Nachrichtendienst DRS unterstehe dem Verteidigungsministerium, sei für die innere Sicherheit zuständig und übe in Fällen von Terrorismus polizeiähnliche Funktionen aus. In Algerien seien Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauere 18 Monate. Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht würden nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen könnten, würden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung sei nicht vorgesehen. Strafbar sei eine Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des 18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt werde. Vor Ableistung des Wehrdienstes dürften junge Männer das Land ohne Bewilligung nicht verlassen. Die medizinische Grundversorgung werde durch ein für die Bürger weitgehend kostenloses Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. In der gesetzlichen Sozialversicherung seien u.a. Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre, eine mehrjährige Schulausbildung absolviert und als Fliesenleger gearbeitet habe. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Denn er habe dazu weder schlüssige und plausible Angaben machen können noch seine angebliche Minderjährigkeit durch Dokumente belegen können. Bereits dem äußeren Anschein nach handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der die Volljährigkeitsgrenze bereits überschritten habe. Weiters habe er in Deutschland sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben und in der Schweiz sei ein fiktives Geburtsdatum mit XXXX angenommen worden. Dass er in Deutschland seine Volljährigkeit vorgetäuscht habe, sei nicht anzunehmen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um sein wahres Geburtsdatum handle. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Jänner 2011 einen Einberufungsbefehl zur algerischen Armee erhalten, lasse auf seine Volljährigkeit schließen. Denn in Algerien liege das "Einberufungsalter" bei 18 bis 19 Jahren; daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bereits zumindest seinen 18. Geburtstag gefeiert habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einem lediglich fünf Tage dauernden Aufenthalt in der Betreuungsstelle, in der er Unterkunft und Versorgung erhalten habe, als "Asyltourist" durch Europa gereist sei und seine Reisen selbst organisiert und finanziert habe, lasse darauf schließen, dass es sich bei ihm um einen selbständig handelnden volljährigen jungen Mann handle. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten; denn er habe mehrfach vor österreichischen und deutschen Behörden behauptet, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch die "psychische Bestandsaufnahme" vom 18.7.2012 (gemeint wohl: 19.7.2012) durch den Anstaltsarzt der Justizanstalt XXXX sei zu diesem Ergebnis gekommen. Im Herkunftsland lebten seine Eltern und Geschwister. Dem Beschwerdeführer drohe weder aufgrund seiner Ausreise noch aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, Verfolgung in Algerien. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass dessen "mehrfach geänderte Fluchtgeschichten" in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubwürdig seien. So habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, wegen der Armut und weil er als Profifußballspieler aufgrund herrschender Korruption keine Verpflichtung eines Vereines habe erzielen können, das Land verlassen zu haben. Doch sei der Beschwerdeführer, der angegeben habe, seit seiner Kindheit Fußball zu spielen und vor seiner Ausreise vom Einkommen als Fußballspieler gelebt zu haben, nicht in der Lage gewesen, Fragen zu aktuellen algerischen Fußballspielern, Trainern oder Vereinen zu beantworten. Die vor den deutschen Behörden angegebene Fluchtgeschichte, wonach er mit einer Frau außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und nun von deren Familie bedroht werde, wie auch das am 25.1.2012 vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu seinem Cousin, der Material gegen Terroristen gesammelt habe, habe er später - auch auf Nachfrage - mit keinem Wort mehr erwähnt und sei deshalb nicht glaubwürdig. Zuletzt habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass er ausgereist sei, weil er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, relevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung in Algerien verfüge, nicht in der Lage sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da der Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen in seinem Herkunftsland verfüge und eine existenzbedrohende Lage nicht vorliege, seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschwiegen, keine glaubwürdigen Verfolgungsgründe vorgebracht und mehrere Fluchtgründe präsentiert habe, denen kein Wahrheitsgehalt zukomme. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot für den Schengen-Raum.17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, darunter zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden, zum Militärdienst und zur Wehrdienstentziehung, zur medizinischen Versorgung, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge wahrten die zivilen Behörden im Allgemeinen eine effektive Kontrolle der Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei bestehe aus 140.000 Mitgliedern und unterstehe dem Innenministerium. Die Gendarmerie sei dem Verteidigungsministerium unterstellt und übe polizeiliche Funktionen außerhalb städtischer Regionen aus. Der militärische Nachrichtendienst DRS unterstehe dem Verteidigungsministerium, sei für die innere Sicherheit zuständig und übe in Fällen von Terrorismus polizeiähnliche Funktionen aus. In Algerien seien Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauere 18 Monate. Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht würden nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen könnten, würden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung sei nicht vorgesehen. Strafbar sei eine Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des 18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt werde. Vor Ableistung des Wehrdienstes dürften junge Männer das Land ohne Bewilligung nicht verlassen. Die medizinische Grundversorgung werde durch ein für die Bürger weitgehend kostenloses Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. In der gesetzlichen Sozialversicherung seien u.a. Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre, eine mehrjährige Schulausbildung absolviert und als Fliesenleger gearbeitet habe. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Denn er habe dazu weder schlüssige und plausible Angaben machen können noch seine angebliche Minderjährigkeit durch Dokumente belegen können. Bereits dem äußeren Anschein nach handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der die Volljährigkeitsgrenze bereits überschritten habe. Weiters habe er in Deutschland sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben und in der Schweiz sei ein fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 angenommen worden. Dass er in Deutschland seine Volljährigkeit vorgetäuscht habe, sei nicht anzunehmen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um sein wahres Geburtsdatum handle. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Jänner 2011 einen Einberufungsbefehl zur algerischen Armee erhalten, lasse auf seine Volljährigkeit schließen. Denn in Algerien liege das "Einberufungsalter" bei 18 bis 19 Jahren; daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bereits zumindest seinen 18. Geburtstag gefeiert habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einem lediglich fünf Tage dauernden Aufenthalt in der Betreuungsstelle, in der er Unterkunft und Versorgung erhalten habe, als "Asyltourist" durch Europa gereist sei und seine Reisen selbst organisiert und finanziert habe, lasse darauf schließen, dass es sich bei ihm um einen selbständig handelnden volljährigen jungen Mann handle. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten; denn er habe mehrfach vor österreichischen und deutschen Behörden behauptet, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch die "psychische Bestandsaufnahme" vom 18.7.2012 (gemeint wohl: 19.7.2012) durch den Anstaltsarzt der Justizanstalt römisch 40 sei zu diesem Ergebnis gekommen. Im Herkunftsland lebten seine Eltern und Geschwister. Dem Beschwerdeführer drohe weder aufgrund seiner Ausreise noch aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, Verfolgung in Algerien. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass dessen "mehrfach geänderte Fluchtgeschichten" in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubwürdig seien. So habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, wegen der Armut und weil er als Profifußballspieler aufgrund herrschender Korruption keine Verpflichtung eines Vereines habe erzielen können, das Land verlassen zu haben. Doch sei der Beschwerdeführer, der angegeben habe, seit seiner Kindheit Fußball zu spielen und vor seiner Ausreise vom Einkommen als Fußballspieler gelebt zu haben, nicht in der Lage gewesen, Fragen zu aktuellen algerischen Fußballspielern, Trainern oder Vereinen zu beantworten. Die vor den deutschen Behörden angegebene Fluchtgeschichte, wonach er mit einer Frau außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und nun von deren Familie bedroht werde, wie auch das am 25.1.2012 vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu seinem Cousin, der Material gegen Terroristen gesammelt habe, habe er später - auch auf Nachfrage - mit keinem Wort mehr erwähnt und sei deshalb nicht glaubwürdig. Zuletzt habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass er ausgereist sei, weil er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, relevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung in Algerien verfüge, nicht in der Lage sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da der Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen in seinem Herkunftsland verfüge und eine existenzbedrohende Lage nicht vorliege, seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschwiegen, keine glaubwürdigen Verfolgungsgründe vorgebracht und mehrere Fluchtgründe präsentiert habe, denen kein Wahrheitsgehalt zukomme. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot für den Schengen-Raum.
18. Mit Verfahrensanordnung vom 18.7.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.18. Mit Verfahrensanordnung vom 18.7.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die römisch 40 als Rechtsberater zur Seite gestellt.
19. Mit Bescheid vom 24.7.2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat
XXXX die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers bzw. dessen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 67c AVG 1991 ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. In der Begründung wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.römisch 40 die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers bzw. dessen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG 1991 ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. In der Begründung wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.
20. Gegen den unter Punkt 17. dargestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, was dem Kindeswohl und geltenden internationalen Vorschriften widerspreche; in diesem Zusammenhang wurde Art. 8 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sowie die UNHCR-Richtlinie zu Asylanträgen von Minderjährigen vom Dezember 2009 zitiert. Das Bundesasylamt habe seine Entscheidung mit dem äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und dessen Widersprüchen in seinem Vorbringen begründet. Weiters werde hinsichtlich der Zwangsvorstellungen des Beschwerdeführers ein psychologisch/psychiatrisches Gutachten beantragt, um die Angaben bezüglich der "psychisch prekären Lage" des Beschwerdeführers zu verifizieren und sein bisheriges Verhalten im Verfahren zu erklären sowie die Unmöglichkeit seiner Rückkehr nach "Marokko" festzustellen. Der Beschwerdeführer leide an Ängsten und Zwangsvorstellungen und habe dies mangels Vertrauens bei der ärztlichen Untersuchung in der Justizanstalt XXXX nicht angegeben. Darüber hinaus wird in der Beschwerde das Abprüfen der Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend die "marokkanische[...] Fußballwelt" gerügt und ausgeführt, dass dies "kein adäquates Mittel" sei, um seine "eigene Beschäftigung als Fußballspieler in Marokko" zu widerlegen. Er habe in einer kleinen Mannschaft gespielt, die nicht international aktiv gewesen sei. Darüber müssten auch Personen, die selbst Fußballspieler seien, nicht "alle aktuellen marokkanischen Fußballspieler" kennen. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, "individualisierte Länderberichte" einzuholen, die sich auf den "individuellen Fluchtgrund" des Beschwerdeführers beziehen würden. Eine Ausweisung nach "Marokko" sei rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Darüber hinaus wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.20. Gegen den unter Punkt 17. dargestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, was dem Kindeswohl und geltenden internationalen Vorschriften widerspreche; in diesem Zusammenhang wurde Artikel 8, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sowie die UNHCR-Richtlinie zu Asylanträgen von Minderjährigen vom Dezember 2009 zitiert. Das Bundesasylamt habe seine Entscheidung mit dem äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und dessen Widersprüchen in seinem Vorbringen begründet. Weiters werde hinsichtlich der Zwangsvorstellungen des Beschwerdeführers ein psychologisch/psychiatrisches Gutachten beantragt, um die Angaben bezüglich der "psychisch prekären Lage" des Beschwerdeführers zu verifizieren und sein bisheriges Verhalten im Verfahren zu erklären sowie die Unmöglichkeit seiner Rückkehr nach "Marokko" festzustellen. Der Beschwerdeführer leide an Ängsten und Zwangsvorstellungen und habe dies mangels Vertrauens bei der ärztlichen Untersuchung in der Justizanstalt römisch 40 nicht angegeben. Darüber hinaus wird in der Beschwerde das Abprüfen der Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend die "marokkanische[...] Fußballwelt" gerügt und ausgeführt, dass dies "kein adäquates Mittel" sei, um seine "eigene Beschäftigung als Fußballspieler in Marokko" zu widerlegen. Er habe in einer kleinen Mannschaft gespielt, die nicht international aktiv gewesen sei. Darüber müssten auch Personen, die selbst Fußballspieler seien, nicht "alle aktuellen marokkanischen Fußballspieler" kennen. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, "individualisierte Länderberichte" einzuholen, die sich auf den "individuellen Fluchtgrund" des Beschwerdeführers beziehen würden. Eine Ausweisung nach "Marokko" sei rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Darüber hinaus wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen.
1.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ging das Bundesasylamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Es stellte die Umstände, auf die es seine Annahmen stützte (neben dem äußeren Anschein des Beschwerdeführers insbesondere dessen Aussage vor den deutschen Behörden, am XXXX geboren zu sein) in nachvollziehbarer Weise dar. Auch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern diese Argumente nicht zutreffen würden. Weiters spricht das (später zurückgenommene) Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, ebenfalls für die Annahme, dass er volljährig ist, und zwar insofern, als er sich offenkundig in einem Alter sieht, in dem er eine Einberufung zum Militär erhalten könnte (Der Asylgerichtshof geht aber in Hinblick auf die vielen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers [vgl. den folgenden Absatz] sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme schließlich in Abrede stellte, einberufen worden zu sein, nicht davon aus, dass er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Zusätzlich sind auch die BH XXXX und der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K17 zu §15, wonach die Feststellung des Alters eines Asylwerbers [nur dann] einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige bedarf, wenn keine weiteren, nachvollziehbar dargestellten Umstände vorliegen).1.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ging das Bundesasylamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Es stellte die Umstände, auf die es seine Annahmen stützte (neben dem äußeren Anschein des Beschwerdeführers insbesondere dessen Aussage vor den deutschen Behörden, am römisch 40 geboren zu sein) in nachvollziehbarer Weise dar. Auch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern diese Argumente nicht zutreffen würden. Weiters spricht das (später zurückgenommene) Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, ebenfalls für die Annahme, dass er volljährig ist, und zwar insofern, als er sich offenkundig in einem Alter sieht, in dem er eine Einberufung zum Militär erhalten könnte (Der Asylgerichtshof geht aber in Hinblick auf die vielen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers [vgl. den folgenden Absatz] sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme schließlich in Abrede stellte, einberufen worden zu sein, nicht davon aus, dass er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Zusätzlich sind auch die BH römisch 40 und der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K17 zu §15, wonach die Feststellung des Alters eines Asylwerbers [nur dann] einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige bedarf, wenn keine weiteren, nachvollziehbar dargestellten Umstände vorliegen).
Weiters teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist. Denn es hat zu Recht auf die grob widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, die der Beschwerdeführer diesbezüglich gemacht hat. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Unkenntnis des Beschwerdeführers über Akteure des algerischen Fußball nicht notwendigerweise dessen eigene Beschäftigung als Fußballer ausschließt, ist zwar - insbesondere im Hinblick auf den 1906 geborenen XXXX (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ernest_Lib%C3%A9rati, abgerufen am 16.8.2012) sowie den 1919 geborenen XXXX (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kader_Firoud, abgerufen am 16.8.2012) - zuzustimmen; dem kommt aber aufgrund der aufgezeigten Widersprüche nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch zu den Namen und Geburtsdaten seiner Familienangehörigen oder seiner Reiseroute von Algerien nach Europa keine gleichbleibenden Angaben gemacht hat, ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht. Weiters ist vor dem Hintergrund des unter Punkt I.15. erwähnten amtsärztlichen Gutachtens nicht davon anzugehen, das die im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche auf eine psychische Krankheit zurückzuführen wären. Da in der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die die Einschätzung des Amtsarztes als unzutreffend erscheinen lassen, käme die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens einem - unzulässigen - Erkundungsbeweis gleich.Weiters teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist. Denn es hat zu Recht auf die grob widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, die der Beschwerdeführer diesbezüglich gemacht hat. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Unkenntnis des Beschwerdeführers über Akteure des algerischen Fußball nicht notwendigerweise dessen eigene Beschäftigung als Fußballer ausschließt, ist zwar - insbesondere im Hinblick auf den 1906 geborenen römisch 40 vergleiche http://de.wikipedia.org/wiki/Ernest_Lib%C3%A9rati, abgerufen am 16.8.2012) sowie den 1919 geborenen römisch 40 vergleiche http://de.wikipedia.org/wiki/Kader_Firoud, abgerufen am 16.8.2012) - zuzustimmen; dem kommt aber aufgrund der aufgezeigten Widersprüche nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch zu den Namen und Geburtsdaten seiner Familienangehörigen oder seiner Reiseroute von Algerien nach Europa keine gleichbleibenden Angaben gemacht hat, ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht. Weiters ist vor dem Hintergrund des unter Punkt römisch eins.15. erwähnten amtsärztlichen Gutachtens nicht davon anzugehen, das die im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche auf eine psychische Krankheit zurückzuführen wären. Da in der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die die Einschätzung des Amtsarztes als unzutreffend erscheinen lassen, käme die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens einem - unzulässigen - Erkundungsbeweis gleich.
Darüber hinaus ist der Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr keine Gefährdung zu gewärtigen, zuzustimmen, da auch der Beschwerdeführer selbst angab, bei seiner Rückkehr nichts befürchten zu müssen. Dazu ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe Algerien illegal verlassen, da er widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise aus Algerien und zu seiner Identität machte (vgl. zusätzlich das unten unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).Darüber hinaus ist der Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr keine Gefährdung zu gewärtigen, zuzustimmen, da auch der Beschwerdeführer selbst angab, bei seiner Rückkehr nichts befürchten zu müssen. Dazu ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe Algerien illegal verlassen, da er widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise aus Algerien und zu seiner Identität machte vergleiche zusätzlich das unten unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).
1.3. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben dargestellt - als tatsachenwidrig erwiesen.
Sollte der Beschwerdeführer zum anderen nicht (wie vom Bundesasylamt angenommen) der arabischen Volksgruppe, sondern jener der Berber angehören, wäre er in Algerien ebenfalls keiner hier relevanten Verfolgung ausgesetzt (vgl. dazu den in den Länderfeststellungen enthaltenen Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: Juli 2011, 19.8.2011, Seite 16, wonach eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung in Algerien nicht existiert und auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vorliegt). Der Beschwerdeführer hat eine derartige Verfolgungssituation auch mit keinem Wort behauptet.Sollte der Beschwerdeführer zum anderen nicht (wie vom Bundesasylamt angenommen) der arabischen Volksgruppe, sondern jener der Berber angehören, wäre er in Algerien ebenfalls keiner hier relevanten Verfolgung ausgesetzt vergleiche dazu den in den Länderfeststellungen enthaltenen Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: Juli 2011, 19.8.2011, Seite 16, wonach eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung in Algerien nicht existiert und auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vorliegt). Der Beschwerdeführer hat eine derartige Verfolgungssituation auch mit keinem Wort behauptet.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder den (sollte er Algerien tatsächlich illegal verlassen haben) für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen - wobei in der Praxis allenfalls Bewährungsstrafen ausgesprochen werden - ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und vor seiner Ausreise dort als Fliesenleger gearbeitet hat, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder den (sollte er Algerien tatsächlich illegal verlassen haben) für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen - wobei in der Praxis allenfalls Bewährungsstrafen ausgesprochen werden - ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und vor seiner Ausreise dort als Fliesenleger gearbeitet hat, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Sollte der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes - an Asthma oder einer psychischen Erkrankung leiden, so kann jedoch nicht gesagt werden, dass er an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 [HIV-Infektion]). Dabei ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.Sollte der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes - an Asthma oder einer psychischen Erkrankung leiden, so kann jedoch nicht gesagt werden, dass er an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03 [HIV-Infektion]). Dabei ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, und zwar auch dann, wenn tatsächlich ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich lebte. Denn diesfalls hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, wonach der Beschwerdeführer zu diesem eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, und zwar auch dann, wenn tatsächlich ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich lebte. Denn diesfalls hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, wonach der Beschwerdeführer zu diesem eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätte, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Dezember 2011 (jedoch durch Reisen nach Deutschland und in die Schweiz mehrmals unterbrochen) in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Dezember 2011 (jedoch durch Reisen nach Deutschland und in die Schweiz mehrmals unterbrochen) in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 6 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
2.6.2. Aufgrund des zuvor Dargestellten ist auch der Asylgerichtshof der Ansicht, dass sich der Schluss, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei tatsachenwidrig, geradezu aufdrängt, weshalb es offensichtlich unglaubwürdig ist. Überdies hat der Beschwerdeführer durch die Verwendung unterschiedlicher Identitäten im Laufe seines Asylverfahrens das Bundesasylamt zu täuschen versucht. Das Bundesasylamt hat der Beschwerde daher jedenfalls zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund des zuvor Ausgeführten, kann auch nicht angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Aufgrund des zuvor Dargestellten ist auch der Asylgerichtshof der Ansicht, dass sich der Schluss, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei tatsachenwidrig, geradezu aufdrängt, weshalb es offensichtlich unglaubwürdig ist. Überdies hat der Beschwerdeführer durch die Verwendung unterschiedlicher Identitäten im Laufe seines Asylverfahrens das Bundesasylamt zu täuschen versucht. Das Bundesasylamt hat der Beschwerde daher jedenfalls zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund des zuvor Ausgeführten, kann auch nicht angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.09.2012