TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/20 D19 408014-1/2009

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D19 408014-1/2009/19E

D19 408015-1/2009/16E

D19 408016-1/2009/10E

D19 407998-1/2009/7E

D19 408000-1/2009/7E

D19 408001-1/2009/6E

D19 408002-1/2009/6E

D19 408992-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.982-BAT, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.982-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.983-BAT, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.983-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.984-BAT, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.984-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.985-BAT, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.985-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.986-BAT, zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.986-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

6.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.987-BAT, zu Recht erkannt:6.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.987-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

7.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.988-BAT, zu Recht erkannt:7.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 24.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 10.988-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

8.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 17.09.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. 09 09.386-BAT, zu Recht erkannt:8.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 17.09.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. 09 09.386-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten aus Polen kommend gemeinsam mit den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und die zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten aus Polen kommend gemeinsam mit den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und die zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2008 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er "von Leuten" festgenommen worden, wobei eine Person tschetschenischer Abstammung gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei vier Tage eingesperrt gewesen, sei gefoltert und verhört worden. Ob es sich dabei um die Polizei oder das Militär gehandelt habe, wisse er nicht. Diese Personen hätten sich nicht als Polizisten zu erkennen gegeben und sei auch aufgrund ihrer Uniform nicht zu erkennen gewesen, ob sie von der Polizei gewesen seien; die Uniform sei aber mehr eine militärische Uniform als eine russische Polizeiuniform gewesen. Diese Personen hätten vom Erstbeschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Bruders XXXX wissen wollen und hätten den Erstbeschwerdeführer nach vier Tagen wieder freigelassen. Danach sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen. Ca. einen Monat später - seine Ehefrau habe gerade im Garten gearbeitet - seien zwei Militärpersonen zu ihm gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei durch den Nachbarsgarten geflüchtet. Später sei er wieder zurückgekommen und habe gesehen, dass seine beiden Söhne XXXX und XXXX geschlagen worden seien, die Spuren davon könne man noch heute auf deren Köpfen sehen. Wie die Verletzungen zustande gekommen seien, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, vielleicht mit einer Pistole. Der Erstbeschwerdeführer sei sich sicher, dass "sie" seine Kinder töten könnten, nachdem seine Kinder schon geschlagen worden seien. Der Erstbeschwerdeführer selbst könne flüchten, seine Kinder aber könnten schwer misshandelt werden und daran sterben.Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2008 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er "von Leuten" festgenommen worden, wobei eine Person tschetschenischer Abstammung gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei vier Tage eingesperrt gewesen, sei gefoltert und verhört worden. Ob es sich dabei um die Polizei oder das Militär gehandelt habe, wisse er nicht. Diese Personen hätten sich nicht als Polizisten zu erkennen gegeben und sei auch aufgrund ihrer Uniform nicht zu erkennen gewesen, ob sie von der Polizei gewesen seien; die Uniform sei aber mehr eine militärische Uniform als eine russische Polizeiuniform gewesen. Diese Personen hätten vom Erstbeschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Bruders römisch 40 wissen wollen und hätten den Erstbeschwerdeführer nach vier Tagen wieder freigelassen. Danach sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen. Ca. einen Monat später - seine Ehefrau habe gerade im Garten gearbeitet - seien zwei Militärpersonen zu ihm gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei durch den Nachbarsgarten geflüchtet. Später sei er wieder zurückgekommen und habe gesehen, dass seine beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 geschlagen worden seien, die Spuren davon könne man noch heute auf deren Köpfen sehen. Wie die Verletzungen zustande gekommen seien, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, vielleicht mit einer Pistole. Der Erstbeschwerdeführer sei sich sicher, dass "sie" seine Kinder töten könnten, nachdem seine Kinder schon geschlagen worden seien. Der Erstbeschwerdeführer selbst könne flüchten, seine Kinder aber könnten schwer misshandelt werden und daran sterben.

Der Erstbeschwerdeführer legte weiters seinen am XXXX vom Innenministerium des Bezirkes XXXX ausgestellten russischen Inlandsreisepass, seine am XXXX vom Standesamt des Bezirkes XXXX ausgestellte Heiratskunde sowie seinen russischen Führerschein, ausgestellt am 08.01.2001 vom Verkehrsamt des Innenministeriums, dem Bundesasylamt vor.Der Erstbeschwerdeführer legte weiters seinen am römisch 40 vom Innenministerium des Bezirkes römisch 40 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, seine am römisch 40 vom Standesamt des Bezirkes römisch 40 ausgestellte Heiratskunde sowie seinen russischen Führerschein, ausgestellt am 08.01.2001 vom Verkehrsamt des Innenministeriums, dem Bundesasylamt vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom selben Tag zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie ihren Schwager "Ende des ersten Krieges" verloren habe. Ihr Ehemann sei einmal festgenommen und nach ein paar Tagen frei gelassen worden. "Sie" hätten ihn neuerlich abholen wollen, als er aber habe flüchten können, hätten "sie" ihre Kinder XXXX und XXXX geschlagen. Dabei habe es sich um "militärische Männer" gehandelt. Warum die Zweitbeschwerdeführerin keine Anzeige gemacht habe, könne sie nicht sagen, dies sei nicht so leicht. Während des Vorfalles sei die Zweitbeschwerdeführerin bei ihren Nachbarn gewesen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie "Blut auf dem Kopf" gesehen und sei mit ihren Kindern ins Krankenhaus gefahren. Auf die Frage, woher die Zweitbeschwerdeführerin gewusst habe, dass ihre Kinder von den Männern misshandelt worden seien, wenn sie das nicht gesehen habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass eines ihrer Kinder zu den Nachbarn gelaufen sei und ihr gesagt habe, dass die militärischen Männer ihre Kinder schlagen würden. Sie sei zu ihrem Haus gegangen und fast schon da gewesen, als die Männer das Haus verlassen hätten. Der Vorfall habe sich vor ca. zwei Jahren ereignet, die Zweitbeschwerdeführerin sei sich nicht ganz sicher. Befragt, ob es bezüglich der Verletzungen Befunde gebe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie mit XXXX ins Spital gefahren sei, dieser habe geblutet, die anderen Kinder seien aber auch geschlagen worden. In diesem Fall würden die Ärzte keine Befunde hergeben.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom selben Tag zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie ihren Schwager "Ende des ersten Krieges" verloren habe. Ihr Ehemann sei einmal festgenommen und nach ein paar Tagen frei gelassen worden. "Sie" hätten ihn neuerlich abholen wollen, als er aber habe flüchten können, hätten "sie" ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 geschlagen. Dabei habe es sich um "militärische Männer" gehandelt. Warum die Zweitbeschwerdeführerin keine Anzeige gemacht habe, könne sie nicht sagen, dies sei nicht so leicht. Während des Vorfalles sei die Zweitbeschwerdeführerin bei ihren Nachbarn gewesen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie "Blut auf dem Kopf" gesehen und sei mit ihren Kindern ins Krankenhaus gefahren. Auf die Frage, woher die Zweitbeschwerdeführerin gewusst habe, dass ihre Kinder von den Männern misshandelt worden seien, wenn sie das nicht gesehen habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass eines ihrer Kinder zu den Nachbarn gelaufen sei und ihr gesagt habe, dass die militärischen Männer ihre Kinder schlagen würden. Sie sei zu ihrem Haus gegangen und fast schon da gewesen, als die Männer das Haus verlassen hätten. Der Vorfall habe sich vor ca. zwei Jahren ereignet, die Zweitbeschwerdeführerin sei sich nicht ganz sicher. Befragt, ob es bezüglich der Verletzungen Befunde gebe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie mit römisch 40 ins Spital gefahren sei, dieser habe geblutet, die anderen Kinder seien aber auch geschlagen worden. In diesem Fall würden die Ärzte keine Befunde hergeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren am XXXX vom Innenministerium des Bezirkes XXXX ausgestellten russischen Inlandsreisepass, Schulbesuchsbestätigungen für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ausgestellt am 28.10.2008 bzw. am 29.10.2008 von der Grundschule in XXXX sowie die Geburtskunden der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer dem Bundesasylamt vor.Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren am römisch 40 vom Innenministerium des Bezirkes römisch 40 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, Schulbesuchsbestätigungen für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ausgestellt am 28.10.2008 bzw. am 29.10.2008 von der Grundschule in römisch 40 sowie die Geburtskunden der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer dem Bundesasylamt vor.

Der Drittbeschwerdeführer wurde ebenfalls einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass die "russische Behörde" einmal seinen Vater festgenommen habe und diese das wieder machen könnte. Der Drittbeschwerdeführer habe im Krieg seinen Onkel verloren; man habe seinen Onkel damals mitgenommen und sei er seitdem verschwunden. Sein Vater sei einmal festgenommen und nach vier Tagen wieder freigelassen worden. Der Drittbeschwerdeführer sei sich sicher, dass sein Vater und er im Falle einer Rückkehr festgenommen werden würden. Sein kleiner Bruder sei schon geschlagen worden.

Der Drittbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Erstbefragung seinen am XXXX ausgestellten russischen Inlandsreisepass vor.Der Drittbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Erstbefragung seinen am römisch 40 ausgestellten russischen Inlandsreisepass vor.

Seitens des Bundesasylamtes wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 eingeholt. In der Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Eigenanamnese angegeben habe, dass sich in seiner Heimat noch zwei Schwestern, seine Mutter und ein jüngerer Bruder befänden. Ein weiterer Bruder sei gegen Ende des ersten Krieges verschwunden. Vor zwei Jahren sei er selbst mitgenommen, geschlagen und vier Tage lang angehalten worden. Danach habe er sich immerzu verstecken müssen. Er sei kaum zur Schule gegangen und habe eine Lehre als Schweißer gemacht.Seitens des Bundesasylamtes wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 eingeholt. In der Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Eigenanamnese angegeben habe, dass sich in seiner Heimat noch zwei Schwestern, seine Mutter und ein jüngerer Bruder befänden. Ein weiterer Bruder sei gegen Ende des ersten Krieges verschwunden. Vor zwei Jahren sei er selbst mitgenommen, geschlagen und vier Tage lang angehalten worden. Danach habe er sich immerzu verstecken müssen. Er sei kaum zur Schule gegangen und habe eine Lehre als Schweißer gemacht.

In der Stellungnahme betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese angegeben habe, dass sich in ihrer Heimat die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder befänden. Sie verfüge über eine zehnjährige Schulbildung und habe keinen Beruf erlernt. Derzeit mache ihr ihre Krankheit (Tuberkulose) Sorgen und nehme sie viele Medikamente dagegen. Der Ausreisegrund seien die Probleme ihres Mannes gewesen.

In den psychologischen Schlussfolgerungen der Stellungnahmen wird sowohl betreffend den Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin festgehalten, dass eine belastungsabhängige psychische Störung nicht festgestellt habe werden können. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wird weiters ausgeführt, dass seine Sorge um die Familie adäquat, nachvollziehbar und nicht krankheitswertig sei.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden jeweils am 25.02.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der tschetschenischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"Anmerkung: Die persönlichen Daten des ASt. in der Einvernahme vom 06.11.2008 Seite 2 und 3 werden durch den Dolmetscher rückübersetzt und folgende Daten werden ergänzend aufgenommen: XXXX statt XXXX, die Schwester XXXX ist gemeldet in XXXX aber sie lebt mit ihrem Mann in XXXX, der Bruder XXXX ist sei Beginn des ersten Krieges unbekannten Aufenthaltes, der Bruder XXXX ist in Tschetschenien bei unserer Mutter."Anmerkung: Die persönlichen Daten des ASt. in der Einvernahme vom 06.11.2008 Seite 2 und 3 werden durch den Dolmetscher rückübersetzt und folgende Daten werden ergänzend aufgenommen: römisch 40 statt römisch 40 , die Schwester römisch 40 ist gemeldet in römisch 40 aber sie lebt mit ihrem Mann in römisch 40 , der Bruder römisch 40 ist sei Beginn des ersten Krieges unbekannten Aufenthaltes, der Bruder römisch 40 ist in Tschetschenien bei unserer Mutter.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?

A: Ich habe bereits im Haus 17 meinen Inlandspass, meine Heiratsurkunde, meinen Führerschein, die Schulbesuchbestätigung abgegeben und habe bis jetzt die Dokumente nicht zurückbekommen. Weiters habe ich eine Bestätigung vorgelegt, über das spurlose Verschwinden meines Bruders XXXX. Ich habe in der Pension noch ein Diplom über eine Ausbildung als Schweißer. Ärztliche Befunde habe ich keine.A: Ich habe bereits im Haus 17 meinen Inlandspass, meine Heiratsurkunde, meinen Führerschein, die Schulbesuchbestätigung abgegeben und habe bis jetzt die Dokumente nicht zurückbekommen. Weiters habe ich eine Bestätigung vorgelegt, über das spurlose Verschwinden meines Bruders römisch 40 . Ich habe in der Pension noch ein Diplom über eine Ausbildung als Schweißer. Ärztliche Befunde habe ich keine.

LA: Sind Sie gesund?

A: Ja.

LA: Welche Dokumente hatten Sie im Heimatland?

(Reisepass?/Personalausweis? Führerschein?)

A: Ich hatte noch einen Reisepass, der wurde mir in Polen abgenommen. Der Reisepass wurde in XXXX ausgestellt. Wann der Reisepass ausgestellt wurde, kann ich nicht angeben, glaublich im XXXX. Ich ließ für mich, meine Frau und meinem Sohn die Pässe ausstellen. Für die schnelle Ausstellung bezahlte ich 1000 Dollar und 2000 russische Rubel.A: Ich hatte noch einen Reisepass, der wurde mir in Polen abgenommen. Der Reisepass wurde in römisch 40 ausgestellt. Wann der Reisepass ausgestellt wurde, kann ich nicht angeben, glaublich im römisch 40 . Ich ließ für mich, meine Frau und meinem Sohn die Pässe ausstellen. Für die schnelle Ausstellung bezahlte ich 1000 Dollar und 2000 russische Rubel.

LA: Woher hatten Sie so viel Geld?

A: Wir hatten einen PKW und LKW gehabt, die haben wir verkauft.

LA: Wann haben Sie diese zwei Fahrzeuge verkauft?

A: Den LKW ließ ich kurz vor meiner Ausreise von meiner Frau verkaufen. Ich konnte mich nicht zuhause aufhalten. Wann ich den PKW verkauft habe, kann ich mich nicht mehr erinnern, das war schon vor einiger Zeit. Außerdem haben mir auch meine Schwestern und meine Mutter finanziell unterstützt.

LA: Wann ungefähr wurde der PKW verkauft, im Jahr 2008 noch oder früher?

A: Es war im Winter Anfang 2008.

LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. Beginnen Sie ab dem Zeitraum des ersten Tschetschenien-Krieges.

A: Anfang des ersten Krieges war ich im Dorf XXXX und von dort sind ich und meine Familie nach XXXX, wo meine Mutter und meine Geschwister wohnten, hingezogen. Dort gab es auf einem Grundstück zwei separate Häuser und wir wohnten alle dort. Die Tschetschenen nennen das Dorf XXXX, die Russen führen das offiziell als XXXX. Die genaue Straßenbezeichnung lautet XXXX. Wir wohnten dort bis April 1995 und dann sind wir alle, damit meine ich und meine Familie zurück ins Dorf XXXX, wo wir bis zum Beginn des zweiten Krieges geblieben sind. Ich hatte dort mein eigenes Haus, an der Anschrift XXXX. Dann am Anfang des zweiten Krieges sind wir wieder nach XXXX zu meiner Mutter umgezogen. Da mein älterer Bruder bereits verschwunden war, hatte meine Mutter Angst um mich und hat mich gebeten, bei ihr zu wohnen. Im Winter blieben wir im Dorf XXXX, aber bei uns wohnten viele Flüchtlinge, daher zogen wir im Frühling 2000 wieder nach XXXX. Bis ich mitgenommen wurde, war ich im Dorf XXXX. Befragt gebe ich an, dass mit diesem Jahr vor drei Jahren mitgenommen wurde. Es war im Jahr 2006 oder im Jahr 2007.A: Anfang des ersten Krieges war ich im Dorf römisch 40 und von dort sind ich und meine Familie nach römisch 40 , wo meine Mutter und meine Geschwister wohnten, hingezogen. Dort gab es auf einem Grundstück zwei separate Häuser und wir wohnten alle dort. Die Tschetschenen nennen das Dorf römisch 40 , die Russen führen das offiziell als römisch 40 . Die genaue Straßenbezeichnung lautet römisch 40 . Wir wohnten dort bis April 1995 und dann sind wir alle, damit meine ich und meine Familie zurück ins Dorf römisch 40 , wo wir bis zum Beginn des zweiten Krieges geblieben sind. Ich hatte dort mein eigenes Haus, an der Anschrift römisch 40 . Dann am Anfang des zweiten Krieges sind wir wieder nach römisch 40 zu meiner Mutter umgezogen. Da mein älterer Bruder bereits verschwunden war, hatte meine Mutter Angst um mich und hat mich gebeten, bei ihr zu wohnen. Im Winter blieben wir im Dorf römisch 40 , aber bei uns wohnten viele Flüchtlinge, daher zogen wir im Frühling 2000 wieder nach römisch 40 . Bis ich mitgenommen wurde, war ich im Dorf römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass mit diesem Jahr vor drei Jahren mitgenommen wurde. Es war im Jahr 2006 oder im Jahr 2007.

LA: Ihre Tochter XXXX ist im Jahr XXXX geboren, war Ihre Mitnahme vor oder nach der Geburt?LA: Ihre Tochter römisch 40 ist im Jahr römisch 40 geboren, war Ihre Mitnahme vor oder nach der Geburt?

A: Das war vor der Geburt, im Frühjahr.

LA: Wo lebten Sie nach der Mitnahme?

A: Nach meiner Freilassung kam ich selten zu mir nach Hause. Ich wollte schauen, wie es meiner Familie geht. Ich kam nachts zu meiner Familie und dann ging ich weg. Ich habe mich bei Bekannten und anderen Verwandten versteckt. In einem Ort blieb ich maximal zwei bis drei Nächte, ich wechselte immer meine Aufenthaltsorte. Es ist bei uns so, wenn man längere Zeit in einem Ort bleibt, dann wird man zwangsläufig verraten. Befragt gebe ich an, dass ich seit meiner Freilassung nicht mehr zuhause genächtigt habe.

LA: Haben Sie Verwandte außerhalb des Heimatlandes? In Österreich? In der russischen Föderation?

A: Außerhalb von Tschetschenien habe ich keine Verwandten, weder in Österreich noch in der russischen Föderation.

LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland?

A: Mein Haus in XXXX.A: Mein Haus in römisch 40 .

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert? Wie war Ihre finanzielle Lebenssituation?

A: Bis zu meiner Mitnahme war ich als Schweißer tätig. Ich habe die Gas- und Ölleitungen geschweißt. Ich war Selbständig, machte diese Arbeit schon seit 1986 und bekam über Bekannte viele Aufträge. Nach meiner Mitnahme bin ich keiner Arbeit mehr nachgegangen. Meine Mutter und meine Schwester haben mich unterstützt.

LA: Warum haben Sie den LKW und PKW erst im Jahr 2008 verkauft?

A: Diese Autos konnte ich nicht benutzen, als wir beschlossen, auszureisen, verkaufte ich die Autos. Am Anfang dachte ich nicht, dass ich irgendwann Tschetschenien verlassen werde, ich dachte, dass ich ruhig leben könnte. Als mir klar wurde, dass ich nicht ruhig zu Hause bleiben kann, habe ich die Autos verkauft.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?

A: Nein.

LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

A: Nein. Alle meine Probleme habe ich nur wegen meines älteren Bruders XXXX.A: Nein. Alle meine Probleme habe ich nur wegen meines älteren Bruders römisch 40 .

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?

A: Mein Bruder XXXX wurde Anfang des ersten Krieges von den Russen verschleppt. Den Grund weiß ich nicht, es wurden noch viele andere vom Dorf mitgenommen. Das war noch im Winter. Ich hatte damals keine Probleme. Wichtig war, dass ich nicht von den Russen erwischt werde. Natürlich haben wir nach unserem Bruder gesucht, wir haben in verschiedenen Gefängnissen z. B. in XXXX und in XXXX ohne Erfolg nachgefragt. Wir fanden meinen Bruder auch nicht unter den vielen Leichen in XXXX. Ich bekam dann selbst einige Probleme. Als ich mitgenommen wurde, hielt man mich vier Tage an. Ich wurde geschlagen und sie sagten, dass mein Bruder und seine Freunde viele Waffen versteckt haben und es ist unmöglich, dass ich von dem Versteck nichts weiß. Nach vier Tagen meiner Anhaltung wurde ich freigelassen. Nach meiner Freilassung blieb ich einige Zeit bei meiner Familie, als meine Frau die Autos sah und sie zu mir sagte, dass ich fliehen muss. Ich bin durch die Grundstücke davongelaufen und meine Frau ging zu den Nachbarn, da sie Angst hatte. Dann ist meine Frau mit der Nachbarin zu uns gekommen und sah, wie XXXX und XXXX Verletzungen am Kopf hatten. XXXX hat zwei Narben und XXXX eine Narbe am Kopf. Die Kinder hatten Angst, egal ob es Russen oder Tschetschenen in Militäruniformen sind. Ich sagte zu meinem älteren Sohn, dass er bei meiner Mutter bleiben soll, aber nicht mehr zuhause. Das waren die Probleme, ich konnte nicht mehr in meinem Haus wohnen.A: Mein Bruder römisch 40 wurde Anfang des ersten Krieges von den Russen verschleppt. Den Grund weiß ich nicht, es wurden noch viele andere vom Dorf mitgenommen. Das war noch im Winter. Ich hatte damals keine Probleme. Wichtig war, dass ich nicht von den Russen erwischt werde. Natürlich haben wir nach unserem Bruder gesucht, wir haben in verschiedenen Gefängnissen z. B. in römisch 40 und in römisch 40 ohne Erfolg nachgefragt. Wir fanden meinen Bruder auch nicht unter den vielen Leichen in römisch 40 . Ich bekam dann selbst einige Probleme. Als ich mitgenommen wurde, hielt man mich vier Tage an. Ich wurde geschlagen und sie sagten, dass mein Bruder und seine Freunde viele Waffen versteckt haben und es ist unmöglich, dass ich von dem Versteck nichts weiß. Nach vier Tagen meiner Anhaltung wurde ich freigelassen. Nach meiner Freilassung blieb ich einige Zeit bei meiner Familie, als meine Frau die Autos sah und sie zu mir sagte, dass ich fliehen muss. Ich bin durch die Grundstücke davongelaufen und meine Frau ging zu den Nachbarn, da sie Angst hatte. Dann ist meine Frau mit der Nachbarin zu uns gekommen und sah, wie römisch 40 und römisch 40 Verletzungen am Kopf hatten. römisch 40 hat zwei Narben und römisch 40 eine Narbe am Kopf. Die Kinder hatten Angst, egal ob es Russen oder Tschetschenen in Militäruniformen sind. Ich sagte zu meinem älteren Sohn, dass er bei meiner Mutter bleiben soll, aber nicht mehr zuhause. Das waren die Probleme, ich konnte nicht mehr in meinem Haus wohnen.

LA: Warum konnten Sie das nicht?

A: Kurz vor meiner Ausreise, der Vater des Freundes meines Sohnes XXXX wurde ermordet. Er hat sich auch immer verstecken müssen, er wurde verraten, auf der Flucht angeschossen, sprengte sich mit einer Handgranate in die Luft, verstarb nicht sofort und wurde von den offiziellen Vertretern der Behörde mit Gewehrkolben erschlagen.A: Kurz vor meiner Ausreise, der Vater des Freundes meines Sohnes römisch 40 wurde ermordet. Er hat sich auch immer verstecken müssen, er wurde verraten, auf der Flucht angeschossen, sprengte sich mit einer Handgranate in die Luft, verstarb nicht sofort und wurde von den offiziellen Vertretern der Behörde mit Gewehrkolben erschlagen.

LA: Warum mussten Sie sich verstecken?

A: Ich könnte jederzeit mitgenommen werden und beim nächsten Mal werde ich wahrscheinlich nicht freigelassen werden.

LA: Schildern Sie Ihre Mitnahme so genau wie möglich?

A: Ich war zuhause in meinem Haus in XXXX. Ich tat nichts, meine Frau und meine Kinder waren auch zuhause. Es war glaublich so gegen Mittag. Einige Kinder waren in der Schule und einige Kinder waren zuhause. XXXX war in XXXX bei der Oma, die anderen Kinder waren zuhause. XXXX war schon von der Schule zuhause. Was meine Frau gerade getan hat, kann ich nicht angeben. Dann sind die militärisch angezogenen Männer in den Hof gekommen und haben mich mitgenommen. Befragt gebe ich an, dass die Männer glaublich mit zwei Autos der Marke UAZ gekommen sind. Dann sind sie in das Haus hineingekommen und haben mir die Hände gefesselt.A: Ich war zuhause in meinem Haus in römisch 40 . Ich tat nichts, meine Frau und meine Kinder waren auch zuhause. Es war glaublich so gegen Mittag. Einige Kinder waren in der Schule und einige Kinder waren zuhause. römisch 40 war in römisch 40 bei der Oma, die anderen Kinder waren zuhause. römisch 40 war schon von der Schule zuhause. Was meine Frau gerade getan hat, kann ich nicht angeben. Dann sind die militärisch angezogenen Männer in den Hof gekommen und haben mich mitgenommen. Befragt gebe ich an, dass die Männer glaublich mit zwei Autos der Marke UAZ gekommen sind. Dann sind sie in das Haus hineingekommen und haben mir die Hände gefesselt.

LA: Wie sind die Männer in das Haus gekommen?

A: Sie haben einfach die Tür aufgemacht, gingen durch den Vorraum zu mir in den so eine Art Wohnraum. Ich befand mich alleine in diesem Raum. Sie nahmen mich einfach fest, die Männer haben mit mir nichts gesprochen, sie legten mir Handschellen am Rücken an und führten mich mit hinab gedrücktem Kopf aus dem Raum gleich in ein Auto. Ich weiß nicht, wo ich hingebracht wurde. Ich weiß nur, dass ich in XXXX in Richtung des Bezirkes XXXX war, bei welcher Behörde kann ich nicht angeben.A: Sie haben einfach die Tür aufgemacht, gingen durch den Vorraum zu mir in den so eine Art Wohnraum. Ich befand mich alleine in diesem Raum. Sie nahmen mich einfach fest, die Männer haben mit mir nichts gesprochen, sie legten mir Handschellen am Rücken an und führten mich mit hinab gedrücktem Kopf aus dem Raum gleich in ein Auto. Ich weiß nicht, wo ich hingebracht wurde. Ich weiß nur, dass ich in römisch 40 in Richtung des Bezirkes römisch 40 war, bei welcher Behörde kann ich nicht angeben.

LA: Wie viele Männer kamen zu Ihnen ins Haus?

A: Ins Haus sind drei Männer gekommen, draußen befanden sich auch noch Männer.

LA: Warum befand sich Ihr Sohn XXXX in XXXX?LA: Warum befand sich Ihr Sohn römisch 40 in XXXX?

A: Das Dorf befindet sich ca. 18 km entfernt, XXXX ist dort geboren und hat dort vier bis fünf Jahre verbracht, er hat viel Zeit bei seiner Oma verbracht er hatte auch dort seine Freunde.A: Das Dorf befindet sich ca. 18 km entfernt, römisch 40 ist dort geboren und hat dort vier bis fünf Jahre verbracht, er hat viel Zeit bei seiner Oma verbracht er hatte auch dort seine Freunde.

LA: Wo lebte Ihr Sohn nach Ihrer Freilassung bis zur Ausreise?

A: Er wohnte dort nicht ständig, ab und zu ging er zur Oma.

LA: Schildern Sie Ihre Anhaltung und Ihr Verhör?

A: Das habe ich schon gesagt. Man hat mich nach den Waffen meines Bruders gefragt. Diese Personen sagten zu mir, dass mein Bruder viele Waffen versteckt hatte, und ich wurde zu diesen Waffen gefragt. Anfangs wurde ich nicht geschlagen, aber als ich sagte, dass ich zu den Waffen nichts weiß, wurde ich mit Schlagstöcken und mit Fußtritten geschlagen.

LA: Was wurden Sie noch gefragt?

A: Ich wurde nur zu den Waffen gefragt, andere Fragen wurden nicht gestellt, ich wurde vier Tage lang angehalten. Ich sollte das Versteck der Waffen verraten.

LA: Welche Verletzungen hatten Sie durch die Schläge?

A: Gebrochen wurde mir nichts. Ich hatte Blutergüsse am Schulterbereich und im Brustbereich. Befragt gebe ich an, dass ich auch blaue Flecken im Gesicht hatte.

LA: Blaue Flecken im Gesicht?

A: An der linken Seite meines Gesichtes. Als ich am Boden lag, wurde mir mit dem Fuß ins Gesicht getreten. Davon hatte ich die blauen Flecken.

LA: Hatten Sie blutende Wunden?

A: Nein.

LA: Schildern Sie Ihre Freilassung?

A: Ich dachte nicht, dass ich freigelassen werde. Ich war sehr überrascht, vielleicht dachten Sie, ich würde zu dem Versteck gehen.

LA: Wie lief die Freilassung ab?

A: Sie sagten zu mir, dass ich freigelassen werde. Ich habe ein Papier unterschrieben, ich weiß aber nicht, was ich unterschrieben habe. Ich wurde dann schließlich vor diesem Areal, wo sich viele Gebäude und Betriebe befanden, entlassen. Ich bin dann sofort nach Hause gegangen. Meine Frau und meine Kinder waren zu Hause. XXXX war auch zuhause. Befragt gebe ich an, dass ich glaublich so gegen Nachmittag nach Hause kam, so kurz nach Mittag.A: Sie sagten zu mir, dass ich freigelassen werde. Ich habe ein Papier unterschrieben, ich weiß aber nicht, was ich unterschrieben habe. Ich wurde dann schließlich vor diesem Areal, wo sich viele Gebäude und Betriebe befanden, entlassen. Ich bin dann sofort nach Hause gegangen. Meine Frau und meine Kinder waren zu Hause. römisch 40 war auch zuhause. Befragt gebe ich an, dass ich glaublich so gegen Nachmittag nach Hause kam, so kurz nach Mittag.

LA: Wurden Sie vor dieser Mitnahme jemals zu den Waffen Ihres Bruders befragt?

A: Nein zu den Waffen wurde ich nicht befragt. Zu meinem Bruder wurde ich vorher schon befragt. Ich meine damit, dass mich die Dorfbewohner aber auch die Bekannten mich nach den Bruder gefragt haben.

LA: Wurden Sie vor der Mitnahme von Soldaten, militärisch angezogenen Leuten oder Behördenvertretern nach Ihrem Bruder gefragt?

A: Nein.

LA: Schildern Sie so genau wie möglich diese vier Tage?

A: Ich war nicht gefesselt. Mir wurden zu Beginn die Handschellen abgenommen. Ich befand mich in einem kleinen Raum, das Fenster war mit einer Eisenplatte abgedeckt. In dem Raum lag eine Matratze. Befragt gebe ich an, dass ich in diesen vier Tagen eine eineinhalb Liter Flasche Wasser bekam. Zum Essen bekam ich nichts.

LA: Wie oft wurden Sie mit den Schlagstöcken und Fußtritten geschlagen?

A: Am ersten Tag wurde ich nicht geschlagen, am zweiten Tag begannen sie mich zu schlagen.

LA: Schildern Sie diese Schläge?

A: So wie ich vorhin erwähnte, glaubten sie mir nicht, dass ich von den Waffen nichts weiß. Ich habe immer betont, dass ich nichts damit zu tun hätten. Dann schlugen sie mich, zuerst mit den Schlagstöcken auf den Rücken, bis ich zu Boden ging, dann haben sie mit den Füßen auf mich eingetreten. So bekam ich den Schlag ins Gesicht. Auf mich haben zwei Männer eingeschlagen. Am dritten und vierten Tag wurde ich nicht mehr geschlagen.

LA: Wie lange haben Sie nach Ihrer Freilassung zu Hause gewohnt?

A: Glaublich war ich nach meiner Freilassung vier Monate zu Hause. Dann sah meine Frau wie diese Autos, zwei UAZ, kamen. Sie wusste natürlich nicht genau, ob die Autos zu uns kommen, aber sie hatte so ein Gefühl, und sagte aus Sicherheitsgründen, dass ich fliehen soll.

LA: Was haben Sie gerade gemacht und wie spät war es?

A: Ich war im Haus und machte nichts. Das war so gegen Mittag oder kurz danach.

LA: Was wollten die Männer in diesen Fahrzeugen von Ihnen?

A: Sie wollten wirklich zu uns und haben nach mir gefragt. Ich habe das schon vorhin erwähnt, dass meine Frau nach meiner Flucht zu den Nachbarn gegangen ist.

LA: Woher wollen Sie wissen, dass die Männer nach Ihnen gefragt haben?

A: Ich kam nach meiner Flucht nach Hause, da erzählte meine Frau, dass als sie von der Nachbarin zurückkam, dass die Söhne geschlagen worden wären.

LA: Frage wird wiederholt.

A: Meine Frau erzählte mir, dass Sie nach mir gefragt hätten.

LA: Ihre Frau befand sich bei der Nachbarin, woher will Ihre Frau wissen, dass nach Ihnen gefragt worden ist?

A: Meine Frau ging zu den Nachbarn um Hilfe zu holen und als meine Frau mit den Nachbarn zurückkam, waren die Männer noch da und fragten meine Frau persönlich, wo ich bin wo ich mich aufhalte.

LA: Befand sich Ihre Frau bis zur Ausreise in XXXX?

A: Ja.

LA: Kamen nach diesem Vorfall wieder Männer zu Ihnen nach Hause und haben nach Ihnen gefragt?

A: Nein. Bei uns ist es so, sie kommen so unerwartet.

LA: Es gab keine weiteren Vorfälle mehr, es wurde nicht nach Ihnen gesucht, wieso nehmen Sie an, dass Sie nicht in Ruhe in Ihrem Heimatland leben können?

A: Die Situation ist bekannt, man hört immer wieder, dass jemand verschwindet, ich kenne die Lage bei uns.

LA: Geben Sie konkrete, Sie persönlich betreffende Gründe an?

A: Ich bin mir mehr als sicher, dass im Falle meiner wiederholten Mitnahme, meine Freilassung nicht mehr so leicht möglich ist.

LA: Es gab von Mitte 2006 bis zu Ihrer Ausreise im November 2008 keine Vorfälle? Womit begründen Sie Ihre Ausreise?

A: Ich konnte nicht zuhause bleiben, ich musste mich bei verschiedenen Verwandten und Bekannten aufhalten. Falls mir etwas passieren würde, dann weiß ich nicht, was mein Sohn machen würde.

LA: Hatte Ihr Bruder XXXX Probleme mit Behördenvertretern?LA: Hatte Ihr Bruder römisch 40 Probleme mit Behördenvertretern?

A: Er wohnt in XXXX und bis jetzt hatte er keine Probleme.A: Er wohnt in römisch 40 und bis jetzt hatte er keine Probleme.

LA: Wurde Ihr Bruder XXXX zum Bruder XXXX befragt?LA: Wurde Ihr Bruder römisch 40 zum Bruder römisch 40 befragt?

A: Nein, er hat das Dorf XXXX nie verlassen, er wurde nach XXXX oder zu seinen Waffen nicht gefragt. Er kümmert sich um die Mutter und das Anwesen.A: Nein, er hat das Dorf römisch 40 nie verlassen, er wurde nach römisch 40 oder zu seinen Waffen nicht gefragt. Er kümmert sich um die Mutter und das Anwesen.

LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr?

A: Ich weiß es nicht. Es gab schon viele Fälle, dass viele festgenommene Personen ermordet worden sind. Ich will nicht, dass mein Sohn sich im Falle meines Todes rächt bzw. zu den Rebellen überwechselt.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

A: Wenn in meiner Heimat nach meiner Person gefragt wird, dass werden sie sicher wissen, um was es geht. Mein Bruder würde dann Probleme bekommen. Ich bin nicht damit einverstanden.

F: Wovon leben Sie in Österreich? (Bundesbetreuung? Arbeiten Sie hier?) Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich? (Vereinstätigkeit? Pfarre? Mitglied in einer Organisation?)

A: Ich darf derzeit noch nicht arbeiten. Mein Sohn XXXX und XXXX gehen schon in die Schule, XXXX kann bald in den Kindergarten gehen, mein ältester Sohn darf nicht mehr zur Schule gehen. In unserer Unterkunft wohnen derzeit nur wir, somit beschränkt sich mein sozialer Kontakt auf einen alten österreichischen Nachbarn, wir können uns nur mit Gesten verständigen. Meine Söhne haben schon Freunde vom dortigen Kinderheim. Bei der Diakonie habe ich mich bereits für einen Deutschkurs angemeldet.A: Ich darf derzeit noch nicht arbeiten. Mein Sohn römisch 40 und römisch 40 gehen schon in die Schule, römisch 40 kann bald in den Kindergarten gehen, mein ältester Sohn darf nicht mehr zur Schule gehen. In unserer Unterkunft wohnen derzeit nur wir, somit beschränkt sich mein sozialer Kontakt auf einen alten österreichischen Nachbarn, wir können uns nur mit Gesten verständigen. Meine Söhne haben schon Freunde vom dortigen Kinderheim. Bei der Diakonie habe ich mich bereits für einen Deutschkurs angemeldet.

A: Gleich nach dem Verschwinden meines Bruders habe ich das Rote Kreuz gebeten, nach meinem Bruder zu suchen. Ein Asylwerber der hier im Lager war und aus Polen kam, der kannte sich im Internet aus und gab mir folgende Internetadresse, wo vermisste Personen aufgelistet sind, auf dieser Liste habe ich meinen Bruder gesehen:

http://rozysk.org/people/4120. Es wurden Ihnen gemeinsam mit Ihrer Gattin Länderfeststellungen zu Tschetschenien übersetzt.

LA: Möchten Sie zu den Ihnen zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen Stellung beziehen bzw. etwas kommentieren?

A: Ich habe gesehen, wie Leute aus den Unterkünften der TAC rausgeworfen wurden und sie standen auf der Straße. Viele Leute sind draußen geblieben und haben keine Unterkünfte erhalten. Ich interessiere mich nicht für die Politik und habe nichts mehr zu sagen.

LA: Sie gaben an, der LKW wurde von Ihrer Gattin verkauft, da Sie sich verstecken mussten, jedoch den PKW haben Sie verkauft. Mussten Sie sich zu diesem Zeitraum nicht auch versteckt halten?

A: Ich fuhr mit dem PKW. Es hatte keinen Sinn einen LKW zu tanken, da ich auch keine Arbeit hatte, die einen LKW notwendig machten.

LA: Ihre Gattin gab an, dass Sie vor der Ausreise eine Heizungsanlage am Grenzposten XXXX installiert hätten? Wieso gaben Sie vorhin an, dass Sie nach der Freilassung nicht mehr gearbeitet hätten?LA: Ihre Gattin gab an, dass Sie vor der Ausreise eine Heizungsanlage am Grenzposten römisch 40 installiert hätten? Wieso gaben Sie vorhin an, dass Sie nach der Freilassung nicht mehr gearbeitet hätten?

A: In den Bergen war ich vorher nicht, das habe ich vergessen. Ich hatte einen Bekannten, der dort in diesem Gebäude arbeitete, und bot mir die Arbeit als Schweißer an. Es gab zu diesem Zeitpunkt noch keine Polizei, der Grenzposten war noch in Planung. Das Gebäude war schon fast fertig, man musste nur die Heizanlage installieren und die Elektroarbeiten durchführen.

LA: Ihre Gattin gab an, dass Sie nicht zuhause, im Haus, festgenommen worden wären? Wie erklären Sie diesen gravierenden Widerspruch?

A: Ich habe es doch gesagt, dass ich alleine in dem Raum war. Meine Frau befand sich vielleicht im Schlafzimmer oder in der Küche, diese Räume befinden sich schon unter einem Dach. Als ich schon fast beim Tor war, hat mich wahrscheinlich meine Frau gesehen. Sie kann mich von der Küche aus nicht sehen, wie ich aus dem Haus gebracht wurde.

LA: Sie gaben bei der ersten Einvernahme an, dass Sie bei Ihrer Anhaltung nach dem Aufenthalt von XXXX befragt worden wären? Warum führten Sie das in der heutigen Einvernahme nicht an, sondern erwähnten nur Fragen nach dem Waffenversteck?LA: Sie gaben bei der ersten Einvernahme an, dass Sie bei Ihrer Anhaltung nach dem Aufenthalt von römisch 40 befragt worden wären? Warum führten Sie das in der heutigen Einvernahme nicht an, sondern erwähnten nur Fragen nach dem Waffenversteck?

A: Ich weiß es nicht, wie das aufgeschrieben wurde, aber nach den Gründen befragt, gab ich an, dass ich wegen meines verschollenen Bruders und wegen der Fragen nach den Waffen ausgereist bin. Ich war bei der Einvernahme sehr aufgeregt und habe auch geweint. Vielleicht gab es dadurch ein Missverständnis, da ich erwähnte, dass mein Bruder verschollen ist."

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine Bestätigung, ausgestellt am XXXX von der Dorfgemeinde XXXX Bezirk XXXX, vor, wonach XXXX im Jänner 1995 während der Kriegshandlungen spurlos verschwunden sei.Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine Bestätigung, ausgestellt am römisch 40 von der Dorfgemeinde römisch 40 Bezirk römisch 40 , vor, wonach römisch 40 im Jänner 1995 während der Kriegshandlungen spurlos verschwunden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme am 25.02.2009 im Wesentlichen Folgendes vor:

"LA: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein. Weiters gebe ich an, dass ich die gesetzliche Vertreterin meiner Kinder bin und beantrage die Bescheidzustellung an mich.

....

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Beim Röntgen hier im Lager sagte man mir, dass ich Probleme mit den Lungen hätte, ich bekam auch Medikamente. Man sagte zu mir, ich solle nach zwei Monaten zu einer Kontrolluntersuchung gehen. Wo ich jetzt wohne, habe ich keine Möglichkeit zu einem Arzt oder ins Krankenhaus zu gehen. Bis jetzt hat sich keine Gelegenheit für eine weitere Untersuchung ergeben. Ich nehme seit einem Monat keine Medikamente mehr, weil ich keine mehr habe und zu keiner weiteren Untersuchung mehr gekommen bin.

LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland seit dem ersten Krieg aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht.

A: Zu Beginn des ersten Krieges zogen wir von XXXX nach XXXX man nennt es auch XXXX zur Schwiegermutter. Wir blieben dort den ganzen Krieg. Ende des Krieges zogen wir nach XXXX zurück. Bis zum Beginn des zweiten Krieges waren wir dort. Dann sind wir wieder zu meiner Schwiegermutter umgezogen. Als wir gesehen haben, wie auch andere Leute nach XXXX zurückkehrten, sind wir auch wieder in unser Haus gezogen. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gewohnt. Befragt gebe ich an, dass ich dort mit meinem Mann und meinen Kindern gewohnt habe.A: Zu Beginn des ersten Krieges zogen wir von römisch 40 nach römisch 40 man nennt es auch römisch 40 zur Schwiegermutter. Wir blieben dort den ganzen Krieg. Ende des Krieges zogen wir nach römisch 40 zurück. Bis zum Beginn des zweiten Krieges waren wir dort. Dann sind wir wieder zu meiner Schwiegermutter umgezogen. Als wir gesehen haben, wie auch andere Leute nach römisch 40 zurückkehrten, sind wir auch wieder in unser Haus gezogen. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gewohnt. Befragt gebe ich an, dass ich dort mit meinem Mann und meinen Kindern gewohnt habe.

LA: Hat Ihr Mann bis zur Ausreise bei Ihnen im Haus gewohnt?

A: Manchmal kam er nach Hause.

LA: Was verstehen Sie darunter?

A: Sein Bruder ist seit dem ersten Krieg verschwunden, seinetwegen wurde er vor drei oder vier Jahren mitgenommen und vier Tage lang angehalten.

LA: Was verstehen Sie darunter, dass Ihr Mann manchmal nach Hause kam?

A: Nach drei oder vier Monaten nach seiner Freilassung, sah ich die Autos und sagte zu meinem Mann, dass er davonlaufen solle.

LA: Frage wird wiederholt!

A: Er hatte Angst zu Hause zu wohnen, er hatte Angst vor Problemen.

LA: Hat Ihr Mann vor seiner Ausreise bei Ihnen zuhause gewohnt?

A: Da er Angst hatte, dass Leute vom Militär kommen, wollte er nicht regelmäßig oder durchgehend bei uns wohnen.

LA: Hat Ihr Mann nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise zuhause genächtigt?

A: Manchmal kam er nach Hause.

LA: Das habe ich nicht gefragt?

A: Manchmal hat er auch bei uns übernachtet.

LA: Ich ersuche Sie, konkret auf die Ihnen gestellten Fragen zu antworten.

A: Ja.

LA: Wie war Ihre finanzielle Situation in Ihrem Herkunftsstaat gemessen am Durchschnitt? Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Wir wurden von den Schwestern meines Mannes unterstützt. Eine Schwester von ihm wohnt nicht weit entfernt von uns.

LA: Wie konnten Sie Ihre Ausreise finanzieren?

A: Wir haben ein Auto verkauft, da wir die Absicht hatten, hierher zu kommen.

LA: Geben Sie den Verkauf genauer an?

A: Für 74000 Rubbel wurde das Auto verkauft und außerdem hat die Schwester uns unterstützt.

LA: Welches Auto wurde verkauft und wer hat das Auto verkauft?

A: Ich habe einen LKW verkauft. Das war im Oktober, kurz vor der Ausreise.

LA: Haben Sie noch etwas verkauft?

A: Eine Kuh.

LA: Hatten Sie noch ein zweites Auto, das verkauft wurde?

A: Wir hatten nur ein Auto.

LA: Besaßen Sie auch einen PKW?

A: Ein kleines Auto hatten wir früher, damals hatten wir noch keine Absicht gehabt, auszureisen. Das kleine Auto wurde vor einigen Jahren verkauft.

LA: Wenn Sie die Eckdaten Ihrer Kinder heranziehen, wann wurde der PKW verkauft?

A: Vor fünf oder sechs Jahren.

LA: Vor der Anhaltung Ihres Mannes?

A: Ja.

LA: Wann war die Mitnahme Ihres Mannes?

A: In welchem Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern.

LA: Ziehen Sie die Eckdaten Ihrer Kinder heran? Das jüngste Kind XXXX wurde im XXXX geboren?LA: Ziehen Sie die Eckdaten Ihrer Kinder heran? Das jüngste Kind römisch 40 wurde im römisch 40 geboren?

A: Ich war schwanger damals und die Mitnahme war vor der Geburt von

XXXX.römisch 40 .

LA: Schildern Sie den Ablauf der Mitnahme Ihres Mannes so genau wie möglich?

A: Mein Mann wurde wegen seines Bruders vier Tage lang angehalten.

LA: Verstehen Sie die Frage? Schildern Sie den Ablauf der Mitnahme?

A: Mein Mann wurde festgenommen wegen seines Bruders.

LA: Sie sollen den Ablauf der Mitnahme schildern! (Welche Uhrzeit, was haben sie gerade gemacht, was hat der Mann gerade gemacht, wo wurde der Mann mitgenommen)

A: Ich habe nur gehört, dass er mitgenommen wurde. Mein Mann wurde nicht zu Hause festgenommen und mitgenommen. Ich habe von seiner Festnahme nur gehört.

LA: Wer hat Ihnen das erzählt?

A: Von den Nachbarn.

Vorhalt: Ihr Mann gab vorhin an, dass er im Haus festgenommen worden sei, Sie wären zu diesem Zeitpunkt auch zuhause gewesen. Wie erklären Sie sich diesen gravierenden Widerspruch?

Anmerkung: Die ASt. schweigt.

A: Nicht von zuhause aber von unserem Grundstück. Nicht direkt aus dem Haus.

LA: Nachdem Ihr Mann freigelassen wurde, welche sichtbaren Verletzungen hatte Ihr Mann?

A: Auf dem Körper hatte er einige Blutergüsse. Auf dem Rücken, die meisten Blutergüsse hatte er am Rücken.

LA: Hatte Ihr Mann noch auf anderen Stellen blaue Flecken?

A: Auf den Händen hatte er auch blaue Flecken.

LA: Hatte Ihr Mann Verletzungen im Gesicht?

A: Im Gesicht nicht.

LA: Schildern Sie den Vorfall, als Fahrzeuge in den Hof einfuhren?

A: Ich kehrte vor dem Zaun des Grundstückes zusammen, da habe ich zwei Autos vom Militär fahren gesehen, dann ließ ich meinen Mann davonlaufen und bin selbst zu den Nachbarn gegangen. Als ich von den Nachbarn zurückkam, wurden meine Söhne XXXX und XXXX nach meinem Mann gefragt.A: Ich kehrte vor dem Zaun des Grundstückes zusammen, da habe ich zwei Autos vom Militär fahren gesehen, dann ließ ich meinen Mann davonlaufen und bin selbst zu den Nachbarn gegangen. Als ich von den Nachbarn zurückkam, wurden meine Söhne römisch 40 und römisch 40 nach meinem Mann gefragt.

LA: Was genau wurden Ihr Söhne befragt?

A:Wo der Vater sich aufhält und wo er hingegangen ist.

LA: Wurden Sie auch befragt?

A: Die Männer fuhren gerade weg, als ich von den Nachbarn zurückkam. Meine Söhne wurden von den Männern geschlagen.

LA: Warum lassen Sie Ihre Kinder alleine?

A: Ich bin zu den Nachbarn deswegen gegangen, mit der Hoffnung Hilfe zu holen. Die Männer von den Nachbarn waren nicht zuhause. Als ich zurückkam, stiegen die Männer gerade in die Autos ein.

LA: Welche Kinder waren im Haus?

A: XXXX, XXXX, XXXX. XXXX war wahrscheinlich wo anders im Haus, da er nicht geschlagen worden ist.A: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . römisch 40 war wahrscheinlich wo anders im Haus, da er nicht geschlagen worden ist.

LA: Wo befanden sich XXXX und XXXX?LA: Wo befanden sich römisch 40 und XXXX?

A: XXXX war noch nicht geboren und XXXX war bei seiner Großmutter.A: römisch 40 war noch nicht geboren und römisch 40 war bei seiner Großmutter.

LA: In welcher Schwangerschaftswoche befanden Sie sich, als dieser Vorfall war?

A: Das waren die ersten Monate, ich weiß es nicht.

LA: Wann sahen Sie Ihren Mann nach seiner Flucht wieder?

A: Gegen Abend, als es klar war, dass die Männer weg sind.

LA: Wann um welche Zeit an diesem Tag konnte Ihr Mann vom Grundstück flüchten?

A: Es war Vormittag.

LA: Gab es noch andere Vorfälle, wo nach Ihrem Mann gefragt wurde?

A: Nein.

LA: Sind Ihre Kinder gesund?

A: Ja, alle.

LA: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A: Sie sind wegen der Probleme des Vaters geflüchtet. Sie persönlich betreffende Fluchtgründe haben sie nicht. Mein Mann hat sich auch Sorgen gemacht, dass den Kindern etwas passieren könnte.

LA: Was hat Ihr Mann bis zur Ausreise gearbeitet?

A: Er ist Schweißer. Manchmal bekam er Aufträge, mein Mann war selbständig.

LA: Hatte Ihr Mann bis zur Ausreise Aufträge, die er ausführte?

A: Nicht immer. Man hat gewusst, dass er Schweißer ist.

LA: Wann und wo hatte er den letzten Auftrag?

A: In den Bergen gibt es ein Dorf XXXX, dort hat er gearbeitet. Dort ist ein eigenes Gebäude für die Grenzpolizei und in diesem Gebäude musste mein Mann die Heizungsanlage installieren.A: In den Bergen gibt es ein Dorf römisch 40 , dort hat er gearbeitet. Dort ist ein eigenes Gebäude für die Grenzpolizei und in diesem Gebäude musste mein Mann die Heizungsanlage installieren.

LA: Wie lange hat Ihr Mann dort gearbeitet?

A: Es hängte von der Arbeit ab, aber ich glaube, das war ca. ein Monat. Befragt gebe ich an, dass mein Mann ein Monat vor der Ausreise zuhause war, da er Magenschmerzen und Augenschmerzen hatte, bis dahin hatte er immer wieder gearbeitet. Manchmal bekam er auch diese Aufträge in XXXX.A: Es hängte von der Arbeit ab, aber ich glaube, das war ca. ein Monat. Befragt gebe ich an, dass mein Mann ein Monat vor der Ausreise zuhause war, da er Magenschmerzen und Augenschmerzen hatte, bis dahin hatte er immer wieder gearbeitet. Manchmal bekam er auch diese Aufträge in römisch 40 .

LA: Als Ihr Mann die Magenschmerzen hatte, war Ihr Mann durchgehend zuhause?

A: Zuhause nicht. Er war bei seiner Mutter zu Besuch.

Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen zu Tschetschenien übersetzt und danach haben Sie die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen!

F: Möchten Sie zu den Ihnen zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen Stellung beziehen bzw. etwas kommentieren?

A: Nein ich habe nichts zu sagen.

LA: Sie gaben bei der ersten Einvernahme an, dass eines der Kinder zu den Nachbarn lief und Ihnen sagte, dass die militärischen Männer die Kinder schlagen. Wie erklären Sie den Widerspruch zu der heutigen Schilderung des Vorfalles?

A: Ich war sehr aufgeregt und habe vergessen, das zu erzählen. XXXX kam zu mir und zu den Nachbarn und hat das mitgeteilt.A: Ich war sehr aufgeregt und habe vergessen, das zu erzählen. römisch 40 kam zu mir und zu den Nachbarn und hat das mitgeteilt.

LA: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr?

A: Ich habe Angst um meinen Mann und meine Kinder, dass ihnen wieder etwas passieren würde.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

A: Ja.

F: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie und Ihre Kinder?

A: Meine zwei Söhne gehen in die Schule, der andere soll auch bald in den Kindergarten gehen. Ich bin mit meiner Tochter zu Hause, ich kümmere mich um mein Kind. Der ältere Sohn wurde zuerst in der Schule aufgenommen, aber jetzt kann er nicht mehr in die Schule gehen, da er zu alt wäre. Ich habe keine Kontakte zu anderen Personen."

Im Rahmen der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Kurzbrief des XXXX Landeskrankenhauses vom 19.11.2008 vor, dem die Diagnosen "Tuberkulose der Atemwege nicht gesichert" und Hepatitis B entnommen werden können. Als Therapie wird die Einnahme von Medikamenten empfohlen.Im Rahmen der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Kurzbrief des römisch 40 Landeskrankenhauses vom 19.11.2008 vor, dem die Diagnosen "Tuberkulose der Atemwege nicht gesichert" und Hepatitis B entnommen werden können. Als Therapie wird die Einnahme von Medikamenten empfohlen.

Der Drittbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt ebenfalls am 25.02.2009 im Wesentlichen Folgendes an:

"LA: Sind Sie gesund?

A: Ja.

LA: Wo waren Sie in Ihrem Heimatland die meiste Zeit aufhältig, damit meine ich, wo haben Sie die meiste Zeit gewohnt?

A: Die meiste Zeit habe ich bei meiner Großmutter gewohnt, ich bin dort geboren und die ersten fünf Jahre habe ich bei ihr verbracht.

LA: Haben Sie Ihren Vater nach seiner Freilassung gesehen?

A: Ja.

LA: Waren Sie an dem Tag zuhause, als Ihr Vater entlassen wurde?

A: Nein, ich befand mich gerade in XXXX. Erst als ich zurückkehrte, habe ich meinen Vater gesehen. Befragt gebe ich an, dass ich ihn am zweiten Tag nach seiner Entlassung gesehen habe.A: Nein, ich befand mich gerade in römisch 40 . Erst als ich zurückkehrte, habe ich meinen Vater gesehen. Befragt gebe ich an, dass ich ihn am zweiten Tag nach seiner Entlassung gesehen habe.

LA: Hatte Ihr Vater sichtbare Verletzungen z.B. Blutergüsse, blaue Flecken?

A: Er hatte am Rücken schwarze Flecken und im Gesicht.

LA: Wann wurden Ihre Brüder am Kopf verletzt?

A: Ich war damals in XXXX, als sie verletzt wurden. Ich habe davon nach meiner Rückkehr erfahren. Das war nach drei oder vier Monaten nach der Freilassung meines Vaters.A: Ich war damals in römisch 40 , als sie verletzt wurden. Ich habe davon nach meiner Rückkehr erfahren. Das war nach drei oder vier Monaten nach der Freilassung meines Vaters.

LA: Wann wurde Ihr Vater mitgenommen?

A: Vor zwei oder drei Jahren. Genauer kann ich mich nicht mehr erinnern.

LA: Als Ihr Vater mitgenommen wurde, war Ihre kleine Schwester schon auf der Welt?

A: Das war vor Ihrer Geburt. Befragt gebe ich an, dass es ca. ein halbes Jahr vor Ihrer Geburt war.

LA: Was hatte Ihr Vater vor der Ausreise gearbeitet?

A: Er hat als Schweißer gearbeitet.

LA: Wo war Ihr Vater angestellt?

A: Er war nicht angestellt. Ich kann nicht angeben, wo er zuletzt gearbeitet hatte.

LA: Welches Fahrzeug hat die Familie vor der Ausreise besessen?

A: Einen LKW der Marke XXXX. Wir haben das Fahrzeug verkauft. Meine Mutter hat dieses Fahrzeug verkauft. Mein Vater hat meiner Mutter gesagt, sie solle das Fahrzeug verkaufen.A: Einen LKW der Marke römisch 40 . Wir haben das Fahrzeug verkauft. Meine Mutter hat dieses Fahrzeug verkauft. Mein Vater hat meiner Mutter gesagt, sie solle das Fahrzeug verkaufen.

LA: Warum hat Ihr Vater nicht das Auto verkauft oder ist es in Tschetschenien üblich, dass die Frauen die Autos verkaufen?

A: Ja. Mein Vater hatte Angst und versteckte sich.

LA: Wo hielt sich der Vater zwei Monate vor der Ausreise auf?

A: Ich weiß es nicht, er versteckte sich, aber uns erzählte er nicht, wo er sich aufhält.

LA: Haben Sie eigene Fluchtgründe?

A: Ich habe grundsätzlich keine eigenen Fluchtgründe, aber meine Eltern machen sich Sorgen, da ich schon relativ erwachsen bin und so könnten die Probleme meines Vaters auf mich übergehen.

LA: Was wissen Sie über die Mitnahme Ihres Vaters?

A: Davon weiß ich nichts.

LA: Warum - aus welchem Grund hat Ihr Vater entschlossen, das Heimatland zu verlassen?

A: Weil er gesucht wurde und weil er Angst hatte, noch einmal mitgenommen zu werden.

LA: Wieso meinen Sie, dass Ihr Vater gesucht wurde?

A: Da er schon einmal mitgenommen wurde und nachher wurde einmal versucht, ihn wieder mitzunehmen."

Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Informationsanfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO an die polnischen Behörden übermittelt. Am 04.03.2009 langte der Beschluss des Leiters des Amtes für Ausländerangelegenheiten vom 25.11.2008 sowie ein mit den in Polen angegebenen Fluchtgründen der Beschwerdeführer versehener Auszug ihres diesbezüglichen Asylantrages beim Bundesasylamt ein; diese Unterlagen wurden im Auftrag des Bundesasylamtes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt (Seiten 213 bis 217 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Dem Beschluss vom 25.11.2008 ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer - welchem ein Asylantrag vom 04.11.2008 zugrunde lag - eingestellt wurde. Dem Auszug aus dem Asylantrag ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer (unter Punkt E "Beschreibung der Hauptgründe für das Ansuchen um den Flüchtlingsstatus") zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, dass sein Bruder, welcher Soldat gewesen sei, nach dem ersten tschetschenischen Krieg verhaftet worden und spurlos verschwunden sei. 2007 seien Leute zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei vier Tage lang festgehalten, geschlagen und zu seinem Bruder befragt worden. Diese Leute seien daraufhin am 10.05.2007 wieder zum Erstbeschwerdeführer gekommen, dem Erstbeschwerdeführer sei es aber gelungen zu entkommen und sei er nicht festgenommen worden. Seitdem verstecke sich der Erstbeschwerdeführer und habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Informationsanfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an die polnischen Behörden übermittelt. Am 04.03.2009 langte der Beschluss des Leiters des Amtes für Ausländerangelegenheiten vom 25.11.2008 sowie ein mit den in Polen angegebenen Fluchtgründen der Beschwerdeführer versehener Auszug ihres diesbezüglichen Asylantrages beim Bundesasylamt ein; diese Unterlagen wurden im Auftrag des Bundesasylamtes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt (Seiten 213 bis 217 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Dem Beschluss vom 25.11.2008 ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer - welchem ein Asylantrag vom 04.11.2008 zugrunde lag - eingestellt wurde. Dem Auszug aus dem Asylantrag ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer (unter Punkt E "Beschreibung der Hauptgründe für das Ansuchen um den Flüchtlingsstatus") zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, dass sein Bruder, welcher Soldat gewesen sei, nach dem ersten tschetschenischen Krieg verhaftet worden und spurlos verschwunden sei. 2007 seien Leute zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei vier Tage lang festgehalten, geschlagen und zu seinem Bruder befragt worden. Diese Leute seien daraufhin am 10.05.2007 wieder zum Erstbeschwerdeführer gekommen, dem Erstbeschwerdeführer sei es aber gelungen zu entkommen und sei er nicht festgenommen worden. Seitdem verstecke sich der Erstbeschwerdeführer und habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Mit E-Mail der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost vom 24.03.2009 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass das Ergebnis des Bronchialsekretes und des Sputums der Zweitbeschwerdeführerin negativ gewesen sei.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.07.2009 wurden die Anträge der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.11.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle sieben Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.07.2009 wurden die Anträge der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.11.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle sieben Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu dem Schluss, dass ihre Angaben sehr vage gewesen seien und keiner real nachvollziehbaren Situation entsprochen hätten sowie die widersprüchlichen Angaben zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf eine erfundene Geschichte schließen lassen würden, einzig dem Zweck dienend im Verfahren einen Fluchtgrund angeben zu können. Im Ergebnis sei daher das Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen Widersprüche und der sehr vagen Angaben als unglaubwürdig zu bewerten gewesen.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 wurde betreffend die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide des Bundesasylamtes ihrem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit seien. Die den gegenständlichen Bescheiden anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften resultiere zum Einen aus der unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zum Anderen aus der unzureichenden Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, die unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie eine falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu Folge gehabt hätten. Die Beschwerdeführer hätten als Fluchtgründe vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der Beteiligung seines Bruders XXXX am bewaffneten Widerstand von Uniformierten festgenommen und gefoltert worden sei, um von ihm Informationen über den Verbleib von Waffen, die sein Bruder versteckt haben solle zu erlangen. Nach seiner Freilassung seien den Viert- und Fünftbeschwerdeführern bei einem weiteren Übergriff Schläge mit einem stumpfen Gegenstand, vermutlich mit einer Pistole oder einem Gewehrkolben versetzt worden, sodass diese schwere Kopfverletzungen davongetragen hätten. Aufgrund der erfolgten und zu erwartenden weiteren Übergriffe durch die russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte habe sich der Erstbeschwerdeführer in der Folge versteckt gehalten, ehe er sich mit seiner Familie zur Flucht entschlossen habe. Soweit dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen werde, dass er seit dem Verschwinden seines Bruders bis zum Jahr 2006 nie von Behörden bzw. von Soldaten befragt worden sei, sei auf seine Angaben zum wiederholten Wohnsitzwechsel während des fraglichen Zeitraums zu verweisen. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführer, selbst wenn behördlicherseits bereits zu diesem Zeitpunkt Interesse an ihrer Habhaftmachung bestanden haben sollte dadurch weniger leicht auffindbar gewesen seien. Davon abgesehen scheine das Bundesasylamt von einer kontinuierlichen Ermittlungstätigkeit der Sicherheitskräfte seit dem Verschwinden des Bruders des Erstbeschwerdeführers auszugehen, ohne dabei im Mindesten die fundamentalen Umgestaltungen der politischen Landschaft in Tschetschenien zu berücksichtigen. Bei der Festnahme, Verschleppung und Misshandlung der Familienangehörigen von Zielpersonen (vermuteten Rebellen aber auch anderen missliebigen Personen) handle es sich um eine seit etwa 2004 feststellbare Entwicklung, für die vor allem die Truppen des nunmehrigen tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow verantwortlich seien. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers nicht in führender Rolle am tschetschenischen Widerstand beteiligt gewesen sei, sei es somit keinesfalls ungewöhnlich, dass der Erstbeschwerdeführer erst im Jahr 2006 ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei, davor aber relativ unbehelligt habe leben können. Im Übrigen habe der Erstbeschwerdeführer selbst Nachforschungen zum Verbleib seines Bruders angestellt, wodurch die Sicherheitskräfte auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Das Verschwinden seines Bruders hätte jedenfalls durch die vorgelegte Bestätigung und dessen Tod durch das Aufscheinen auf der im Internet abrufbaren Liste zweifelsfrei belegt werden können. Soweit dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe in Polen angeben, die gegenständlichen Vorfälle hätten sich im Jahr 2007 zugetragen, sei auszuführen, dass den Beschwerdeführern in Polen lediglich ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien; eine Befragung bzw. niederschriftliche Einvernahme sei jedoch nicht erfolgt und hätten die Beschwerdeführer, abgesehen von einer Bestätigung über die Abnahme der Pässe, in Polen auch keinerlei Schriftstücke unterschrieben. Auch seien die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vom Inhalt des angeblich von ihnen in Polen gestellten Asylantrages in Kenntnis gesetzt worden, weshalb sie auch keine Möglichkeit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, was jedenfalls eine Verletzung ihres Rechtes, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, bedeute. Betreffend die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die abweichenden Angaben bloß Nebenpunkte betreffen würden und keinesfalls geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der ansonsten übereinstimmenden Schilderungen in berechtigte Zweifel zu ziehen, zumal der in Frage stehende Vorfall länger zurückliege und für die Beschwerdeführer zweifellos ein traumatisches Ereignis dargestellt habe, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser einem geordneten Wahrnehmungs- und Erlebnisverarbeitungsprozess zugeführt werden habe können. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die Viert- und Fünftbeschwerdeführer, die zu diesem Zeitpunkt noch kleine Kinder gewesen seien, von den Sicherheitskräften befragt und schwer am Kopf verletzt worden seien, was die traumatische Dimension der Verfolgungshandlungen, denen die Beschwerdeführer insgesamt ausgesetzt gewesen seien, noch dramatisch verstärke. Soweit in den gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 17.12.2008 ausgeführt werde, dass weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige psychische Störung feststellbar sei, sei darauf zu verweisen, dass die Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin keinen tauglichen Ersatz für eine fachärztliche Begutachtung darzustellen vermöge und ließen die textbausteinartig wirkenden Ausführungen in der Begründung keinerlei Rückschlüsse darauf zu, anhand welcher Untersuchungsmethoden und -ergebnisse die jeweilige Diagnose erstellt worden sei. Bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern liege eine auch für den medizinischen Laien erkennbare psychische Beeinträchtigung vor, die unzweifelhaft im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat stünde. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme sogar geweint habe, was unter Berücksichtigung seiner kulturellen Prägung darauf schließen lasse, dass er unter sehr großem Leidensdruck stehen müsse. Eindeutige Symptome einer belastungsabhängigen psychischen Erkrankung würden aber auch die massiven Schlafstörungen darstellen, an der sowohl der Erstbeschwerdeführer auch die Zweitbeschwerdeführerin leiden würden. Zum Beweis der vorliegenden Traumatisierungen werde daher auf die Begutachtung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch einen auf Traumatisierte und Folteropfer spezialisierten Facharzt für Psychiatrie sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer durch einen ebensolchen Facharzt für Kinder- bzw. Jugendpsychiatrie beantragt. Im Übrigen sei das Bundesasylamt auch angehalten gewesen, den Hinweis des Erstbeschwerdeführers, dass seine beiden Söhne, nämlich der Viert- und Fünftbeschwerdeführer eine Narbe vom erwähnten Übergriff davongetragen hätten, zu berücksichtigen, zumal diese Verletzungen auch ohne Weiteres einem Augenschein und einer sachverständigen Begutachtung zugänglich gewesene wären. Davon abgesehen sei auch auf die Angaben des Drittbeschwerdeführers zu verweisen, der sich zum Zeitpunkt der Mitnahme seines Vaters in XXXX aufgehalten habe und erst danach wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt sei. Befragt nach den Verletzungen des Erstbeschwerdeführers habe er angegeben, dass dieser "am Rücken schwarze Flecken und im Gesicht" gehabt habe. Es könne wohl ausgeschlossen werden, dass bei der unterstellten Absprache mit der Aussage seines Vaters der medizinische Heilungsverlauf Berücksichtigung gefunden habe, sodass die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von "blauen Flecken", der Drittbeschwerdeführer jedoch von "schwarzen Flecken" gesprochen habe, ein gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Beschwerdeführer darstelle. Auch habe der Erstbeschwerdeführer detaillierte und in sich konsistente Angaben zu den näheren Umständen seiner Festhaltung machen können, sodass auch der Vorwurf, dass seine Angaben vage seien, nicht nachvollziehbar sei. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse und Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel hätte das Bundesasylamt somit zum Schluss kommen können und müssen, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Fluchtgründe glaubwürdig seien, womit auch von einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland auszugehen gewesen wäre. Die in den Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen seien eine Mischung von Quellen, die zum Teil seriös, zum Teil aber auch nicht objektiv seien. Darüber hinaus würden die zusammenfassenden Auszüge den Inhalt der Originalquellen stark verharmlosend und zum Teil missverständlich wiedergeben und in einigen Aussagen zur Gefährdungslage gravierend anderen - in der Beschwerde zitierten - Berichten widersprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei somit die Furcht der Beschwerdeführer vor weiterer Verfolgung nachvollziehbar und wohlbegründet. Da die prorussischen tschetschenischen Sicherheitskräfte und die russischen Sicherheitskräfte in der ganzen Russischen Föderation kooperieren würden, stehe ihnen schon aus diesem Grund keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihr Herkunftsland auch mit der erheblichen Gefahr einer Retraumatisierung und mit einer erneuten schwerwiegenden Verletzung der psychischen Integrität insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer verbunden wäre.Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 wurde betreffend die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide des Bundesasylamtes ihrem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit seien. Die den gegenständlichen Bescheiden anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften resultiere zum Einen aus der unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zum Anderen aus der unzureichenden Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, die unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie eine falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu Folge gehabt hätten. Die Beschwerdeführer hätten als Fluchtgründe vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der Beteiligung seines Bruders römisch 40 am bewaffneten Widerstand von Uniformierten festgenommen und gefoltert worden sei, um von ihm Informationen über den Verbleib von Waffen, die sein Bruder versteckt haben solle zu erlangen. Nach seiner Freilassung seien den Viert- und Fünftbeschwerdeführern bei einem weiteren Übergriff Schläge mit einem stumpfen Gegenstand, vermutlich mit einer Pistole oder einem Gewehrkolben versetzt worden, sodass diese schwere Kopfverletzungen davongetragen hätten. Aufgrund der erfolgten und zu erwartenden weiteren Übergriffe durch die russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte habe sich der Erstbeschwerdeführer in der Folge versteckt gehalten, ehe er sich mit seiner Familie zur Flucht entschlossen habe. Soweit dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen werde, dass er seit dem Verschwinden seines Bruders bis zum Jahr 2006 nie von Behörden bzw. von Soldaten befragt worden sei, sei auf seine Angaben zum wiederholten Wohnsitzwechsel während des fraglichen Zeitraums zu verweisen. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführer, selbst wenn behördlicherseits bereits zu diesem Zeitpunkt Interesse an ihrer Habhaftmachung bestanden haben sollte dadurch weniger leicht auffindbar gewesen seien. Davon abgesehen scheine das Bundesasylamt von einer kontinuierlichen Ermittlungstätigkeit der Sicherheitskräfte seit dem Verschwinden des Bruders des Erstbeschwerdeführers auszugehen, ohne dabei im Mindesten die fundamentalen Umgestaltungen der politischen Landschaft in Tschetschenien zu berücksichtigen. Bei der Festnahme, Verschleppung und Misshandlung der Familienangehörigen von Zielpersonen (vermuteten Rebellen aber auch anderen missliebigen Personen) handle es sich um eine seit etwa 2004 feststellbare Entwicklung, für die vor allem die Truppen des nunmehrigen tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow verantwortlich seien. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers nicht in führender Rolle am tschetschenischen Widerstand beteiligt gewesen sei, sei es somit keinesfalls ungewöhnlich, dass der Erstbeschwerdeführer erst im Jahr 2006 ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei, davor aber relativ unbehelligt habe leben können. Im Übrigen habe der Erstbeschwerdeführer selbst Nachforschungen zum Verbleib seines Bruders angestellt, wodurch die Sicherheitskräfte auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Das Verschwinden seines Bruders hätte jedenfalls durch die vorgelegte Bestätigung und dessen Tod durch das Aufscheinen auf der im Internet abrufbaren Liste zweifelsfrei belegt werden können. Soweit dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe in Polen angeben, die gegenständlichen Vorfälle hätten sich im Jahr 2007 zugetragen, sei auszuführen, dass den Beschwerdeführern in Polen lediglich ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien; eine Befragung bzw. niederschriftliche Einvernahme sei jedoch nicht erfolgt und hätten die Beschwerdeführer, abgesehen von einer Bestätigung über die Abnahme der Pässe, in Polen auch keinerlei Schriftstücke unterschrieben. Auch seien die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vom Inhalt des angeblich von ihnen in Polen gestellten Asylantrages in Kenntnis gesetzt worden, weshalb sie auch keine Möglichkeit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, was jedenfalls eine Verletzung ihres Rechtes, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, bedeute. Betreffend die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die abweichenden Angaben bloß Nebenpunkte betreffen würden und keinesfalls geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der ansonsten übereinstimmenden Schilderungen in berechtigte Zweifel zu ziehen, zumal der in Frage stehende Vorfall länger zurückliege und für die Beschwerdeführer zweifellos ein traumatisches Ereignis dargestellt habe, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser einem geordneten Wahrnehmungs- und Erlebnisverarbeitungsprozess zugeführt werden habe können. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die Viert- und Fünftbeschwerdeführer, die zu diesem Zeitpunkt noch kleine Kinder gewesen seien, von den Sicherheitskräften befragt und schwer am Kopf verletzt worden seien, was die traumatische Dimension der Verfolgungshandlungen, denen die Beschwerdeführer insgesamt ausgesetzt gewesen seien, noch dramatisch verstärke. Soweit in den gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 17.12.2008 ausgeführt werde, dass weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige psychische Störung feststellbar sei, sei darauf zu verweisen, dass die Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin keinen tauglichen Ersatz für eine fachärztliche Begutachtung darzustellen vermöge und ließen die textbausteinartig wirkenden Ausführungen in der Begründung keinerlei Rückschlüsse darauf zu, anhand welcher Untersuchungsmethoden und -ergebnisse die jeweilige Diagnose erstellt worden sei. Bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern liege eine auch für den medizinischen Laien erkennbare psychische Beeinträchtigung vor, die unzweifelhaft im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat stünde. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme sogar geweint habe, was unter Berücksichtigung seiner kulturellen Prägung darauf schließen lasse, dass er unter sehr großem Leidensdruck stehen müsse. Eindeutige Symptome einer belastungsabhängigen psychischen Erkrankung würden aber auch die massiven Schlafstörungen darstellen, an der sowohl der Erstbeschwerdeführer auch die Zweitbeschwerdeführerin leiden würden. Zum Beweis der vorliegenden Traumatisierungen werde daher auf die Begutachtung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch einen auf Traumatisierte und Folteropfer spezialisierten Facharzt für Psychiatrie sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer durch einen ebensolchen Facharzt für Kinder- bzw. Jugendpsychiatrie beantragt. Im Übrigen sei das Bundesasylamt auch angehalten gewesen, den Hinweis des Erstbeschwerdeführers, dass seine beiden Söhne, nämlich der Viert- und Fünftbeschwerdeführer eine Narbe vom erwähnten Übergriff davongetragen hätten, zu berücksichtigen, zumal diese Verletzungen auch ohne Weiteres einem Augenschein und einer sachverständigen Begutachtung zugänglich gewesene wären. Davon abgesehen sei auch auf die Angaben des Drittbeschwerdeführers zu verweisen, der sich zum Zeitpunkt der Mitnahme seines Vaters in römisch 40 aufgehalten habe und erst danach wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt sei. Befragt nach den Verletzungen des Erstbeschwerdeführers habe er angegeben, dass dieser "am Rücken schwarze Flecken und im Gesicht" gehabt habe. Es könne wohl ausgeschlossen werden, dass bei der unterstellten Absprache mit der Aussage seines Vaters der medizinische Heilungsverlauf Berücksichtigung gefunden habe, sodass die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von "blauen Flecken", der Drittbeschwerdeführer jedoch von "schwarzen Flecken" gesprochen habe, ein gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Beschwerdeführer darstelle. Auch habe der Erstbeschwerdeführer detaillierte und in sich konsistente Angaben zu den näheren Umständen seiner Festhaltung machen können, sodass auch der Vorwurf, dass seine Angaben vage seien, nicht nachvollziehbar sei. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse und Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel hätte das Bundesasylamt somit zum Schluss kommen können und müssen, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Fluchtgründe glaubwürdig seien, womit auch von einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland auszugehen gewesen wäre. Die in den Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen seien eine Mischung von Quellen, die zum Teil seriös, zum Teil aber auch nicht objektiv seien. Darüber hinaus würden die zusammenfassenden Auszüge den Inhalt der Originalquellen stark verharmlosend und zum Teil missverständlich wiedergeben und in einigen Aussagen zur Gefährdungslage gravierend anderen - in der Beschwerde zitierten - Berichten widersprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei somit die Furcht der Beschwerdeführer vor weiterer Verfolgung nachvollziehbar und wohlbegründet. Da die prorussischen tschetschenischen Sicherheitskräfte und die russischen Sicherheitskräfte in der ganzen Russischen Föderation kooperieren würden, stehe ihnen schon aus diesem Grund keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihr Herkunftsland auch mit der erheblichen Gefahr einer Retraumatisierung und mit einer erneuten schwerwiegenden Verletzung der psychischen Integrität insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer verbunden wäre.

Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte - vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - unter Vorlage ihrer vom Standesamt XXXX am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde ebenfalls am 05.08.2009 im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die Zweitbeschwerdeführerin am 03.09.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde und dabei vorbrachte, dass die von ihr gemachten Angaben auch für die minderjährige Achtbeschwerdeführerin gelten würden und diese keine eigenen Fluchtgründe habe.Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte - vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - unter Vorlage ihrer vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde ebenfalls am 05.08.2009 im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die Zweitbeschwerdeführerin am 03.09.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde und dabei vorbrachte, dass die von ihr gemachten Angaben auch für die minderjährige Achtbeschwerdeführerin gelten würden und diese keine eigenen Fluchtgründe habe.

Am 05.08.2009 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Gastroskopie-Befund des Landesklinikums XXXX vom 30.04.2009 mit der Diagnose Ulcus duodeni (Anmerkung des Asylgerichtshofes: Zwölffingerdarmgeschwür) im Abheilungsstadium, eine Überweisung vom 19.01.2009 wegen fraglicher Tuberkulose sowie ein Kurzarztbrief über die Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin vom 07.11.2008 bis 19.11.2008 im Landeskrankenhaus XXXX mit den Diagnosen Hepatitis B und nicht gesicherter Tuberkulose der Atemorgane sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum 07.11.2008 bis 19.11.2008, beim Asylgerichtshof ein.Am 05.08.2009 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Gastroskopie-Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 30.04.2009 mit der Diagnose Ulcus duodeni (Anmerkung des Asylgerichtshofes: Zwölffingerdarmgeschwür) im Abheilungsstadium, eine Überweisung vom 19.01.2009 wegen fraglicher Tuberkulose sowie ein Kurzarztbrief über die Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin vom 07.11.2008 bis 19.11.2008 im Landeskrankenhaus römisch 40 mit den Diagnosen Hepatitis B und nicht gesicherter Tuberkulose der Atemorgane sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum 07.11.2008 bis 19.11.2008, beim Asylgerichtshof ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009 wurde auch der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Achtbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gesetzliche Vertreterin der Achtbeschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgung der Achtbeschwerdeführerin oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009 wurde auch der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Achtbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gesetzliche Vertreterin der Achtbeschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgung der Achtbeschwerdeführerin oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 17.09.2009 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen in der Beschwerde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen wird.

Betreffend die Viert- und Fünftbeschwerdeführer langte am 10.09.2009 jeweils eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.08.2009, wonach der Viertbeschwerdeführer eine Narbe am Kopf habe, die durchaus im Einklang mit den Angaben bezüglich Kopfverletzungen vor einigen Jahren stünde; betreffend den Fünftbeschwerdeführer wird ausgeführt, dass er drei Narben am Kopf habe, die durchaus darauf hinweisen würden, dass vor einigen Jahren Kopfverletzungen stattgefunden hätten.

Mit Schreiben vom 11.02.2011 wurde seitens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art. 15f Verfahrensrichtlinie (2005/85/EG) gestellt. Jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 wurde im Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin eine im Beschluss namentlich genannte Person zum Rechtsberater bestellt.Mit Schreiben vom 11.02.2011 wurde seitens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, Verfahrensrichtlinie (2005/85/EG) gestellt. Jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011 wurde im Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin eine im Beschluss namentlich genannte Person zum Rechtsberater bestellt.

Am 17.10.2011 langten betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin erneut Anträge auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 beim Asylgerichtshof ein; auch im Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurde mit Schreibein vom 10.10.2011 ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 20.10.2011 wurde betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin festgehalten, dass aufgrund des am 17.10.2011 beim Asylgerichtshof fristgerecht eingelangten Antrages gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005, der bereits jeweils mit Beschluss vom 24.02.2011 bestellte Rechtsberater weiterhin gemäß der genannten Bestimmungen als Rechtsberater bzw. Rechtsberaterin des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur Seite gestellt sei. Dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 ein namentlich genannter Rechtsberater zur Seite gestellt.Am 17.10.2011 langten betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin erneut Anträge auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 beim Asylgerichtshof ein; auch im Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurde mit Schreibein vom 10.10.2011 ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 20.10.2011 wurde betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin festgehalten, dass aufgrund des am 17.10.2011 beim Asylgerichtshof fristgerecht eingelangten Antrages gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005, der bereits jeweils mit Beschluss vom 24.02.2011 bestellte Rechtsberater weiterhin gemäß der genannten Bestimmungen als Rechtsberater bzw. Rechtsberaterin des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur Seite gestellt sei. Dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 ein namentlich genannter Rechtsberater zur Seite gestellt.

Seitens der Rechtsberaterin des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 21.12.2011 eine Berufspause der Rechtsberaterin bekanntgegeben. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.01.2012 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Am 08.02.2012 langten folgende Unterlagen beim Asylgerichtshof ein:

Externistenprüfungszeugnis vom 15.06.2011 der NÖ XXXX betreffend den DrittbeschwerdeführerExternistenprüfungszeugnis vom 15.06.2011 der NÖ römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer

Zertifikate des "XXXX" (zwei Mal erster, einmal dritter, einmal siebenter Platz) vom 07.11.2010, 04.04.2011 und 12.11.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer

Österreichisches Sprachdiplom A2 betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 05.07.2010 für die Grundstufe Deutsch 2

Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie betreffend den Drittbeschwerdeführer für das Wintersemester 2011/2012 vom 13.09.2011Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie betreffend den Drittbeschwerdeführer für das Wintersemester 2011 aus 2012, vom 13.09.2011

(unleserliche) Kopie des österreichischen Führerscheines des Erstbeschwerdeführers

Teilnahmebestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für einen privaten Deutschkurs vom 16.12.2011

Zertifikat der Diakonie betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für den Besuch eines Deutschkurses im Zeitraum September bis Dezember 2011 im Umfang von drei Unterrichtseinheiten pro Woche

Erneut die Bestätigungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.08.2009 betreffend die Kopfnarben der Viert- und Fünftbeschwerdeführer

Betreffend den Erstbeschwerdeführer langte am 21.02.2012 eine Bestätigung der Psychotherapeutin des Erstbeschwerdeführers vom 07.02.2012 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Erstbeschwerdeführer am 26.01.2012 bei dieser ein psychotherapeutisches Erstgespräch in Anspruch genommen habe und im Verlaufe des Gespräches festgestellt habe werden können, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die sich mit den Symptomen Migräne, Schlafstörungen mit Albträumen, depressive Stimmung, intrusive Erinnerungen, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme sowie Grübelzwang äußere, welche die Folgen von schwerwiegenden Ereignissen während der Kriegswirren in Tschetschenien, als er und seine Familie jahrelang verfolgt worden, im Zuge welcher der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers getötet worden sei, seien. Die Symptome hätten sich verstärkt, als der Erstbeschwerdeführer vor kurzem von der Ermordung seines jüngeren Bruders und seines Cousins in Tschetschenien gehört habe. Der Erstbeschwerdeführer werde die Psychotherapie fortsetzen und werde für die medikamentöse Unterstützung ein Termin bei der transkulturellen psychiatrischen Ambulanz im XXXX vereinbart.Betreffend den Erstbeschwerdeführer langte am 21.02.2012 eine Bestätigung der Psychotherapeutin des Erstbeschwerdeführers vom 07.02.2012 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Erstbeschwerdeführer am 26.01.2012 bei dieser ein psychotherapeutisches Erstgespräch in Anspruch genommen habe und im Verlaufe des Gespräches festgestellt habe werden können, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die sich mit den Symptomen Migräne, Schlafstörungen mit Albträumen, depressive Stimmung, intrusive Erinnerungen, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme sowie Grübelzwang äußere, welche die Folgen von schwerwiegenden Ereignissen während der Kriegswirren in Tschetschenien, als er und seine Familie jahrelang verfolgt worden, im Zuge welcher der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers getötet worden sei, seien. Die Symptome hätten sich verstärkt, als der Erstbeschwerdeführer vor kurzem von der Ermordung seines jüngeren Bruders und seines Cousins in Tschetschenien gehört habe. Der Erstbeschwerdeführer werde die Psychotherapie fortsetzen und werde für die medikamentöse Unterstützung ein Termin bei der transkulturellen psychiatrischen Ambulanz im römisch 40 vereinbart.

Mit Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, den Beschwerdeführern zugestellt am 25.06.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - wie Beschäftigungsbewilligungen, Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen.Mit Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, den Beschwerdeführern zugestellt am 25.06.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - wie Beschäftigungsbewilligungen, Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 hingewiesen.

Die diesbezügliche Stellungnahme wurde betreffend sämtliche Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.06.2012 erstattet. Vorgebracht wird, dass die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof bereits bekannt sei. Letzten Winter sei auch der zweite Bruder des Erstbeschwerdeführers getötet worden, seitdem leide der Erstbeschwerdeführer unter einer noch größeren Belastung und befinde sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung in XXXX. Den Länderfeststellungen würden die Beschwerdeführer noch folgende - in der Stellungnahme zitierte - Berichte bzw. Artikel hinzufügen: Zeitungsartikel auf www.standard.at vom 09.02.2012 "Tschetschenien "lebensgefährlich": Amnesty widerspricht FPÖ"; APA-Meldung vom 18.04.2012 "SOS-Mitmensch warnt vor lebensbedrohlicher Situation in Tschetschenien"; Amnesty Report 2012: Russland. Die Beschwerdeführer würden weiters folgende Unterlagen zum Zeichen ihrer Integration vorlegen:Die diesbezügliche Stellungnahme wurde betreffend sämtliche Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.06.2012 erstattet. Vorgebracht wird, dass die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof bereits bekannt sei. Letzten Winter sei auch der zweite Bruder des Erstbeschwerdeführers getötet worden, seitdem leide der Erstbeschwerdeführer unter einer noch größeren Belastung und befinde sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung in römisch 40 . Den Länderfeststellungen würden die Beschwerdeführer noch folgende - in der Stellungnahme zitierte - Berichte bzw. Artikel hinzufügen: Zeitungsartikel auf www.standard.at vom 09.02.2012 "Tschetschenien "lebensgefährlich": Amnesty widerspricht FPÖ"; APA-Meldung vom 18.04.2012 "SOS-Mitmensch warnt vor lebensbedrohlicher Situation in Tschetschenien"; Amnesty Report 2012: Russland. Die Beschwerdeführer würden weiters folgende Unterlagen zum Zeichen ihrer Integration vorlegen:

Bereits oben erwähnte Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (Zertifikat vom 15.11.2010, Bestätigung bzgl. [privaten] Deutschkurs vom 27.06.2012) sowie ein weiteres Zertifikat der Diakonie vom Juni 2012, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum vom Jänner 2012 bis Juni 2012 erfolgreich einen Deutschkurs besucht habe

Bereits oben angeführte Unterlagen betreffend den Drittbeschwerdeführer (össterreichisches Sprachdiplom vom 05.07.2010; Hauptschul-Externistenabschlusszeugnis), weiters eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 13.07.2010 des Evangelischen Bildungswerks der Diözese XXXX, insgesamt zehn Zertifikate von XXXX, eine Bestätigung der XXXX vom 26.06.2012, einen Unterrichtsvertrag zwischen "XXXX" und dem Drittbeschwerdeführer, ein Unterstützungsschreiben einer Teamkollegin des Drittbeschwerdeführers vom 27.06.2012Bereits oben angeführte Unterlagen betreffend den Drittbeschwerdeführer (össterreichisches Sprachdiplom vom 05.07.2010; Hauptschul-Externistenabschlusszeugnis), weiters eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 13.07.2010 des Evangelischen Bildungswerks der Diözese römisch 40 , insgesamt zehn Zertifikate von römisch 40 , eine Bestätigung der römisch 40 vom 26.06.2012, einen Unterrichtsvertrag zwischen "XXXX" und dem Drittbeschwerdeführer, ein Unterstützungsschreiben einer Teamkollegin des Drittbeschwerdeführers vom 27.06.2012

Kopie des österreichischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers

Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer der Volksschule XXXX vom 26.06.2012Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer der Volksschule römisch 40 vom 26.06.2012

Am 05.07.2012 langte erneut eine Bestätigung der Psychotherapeutin des Erstbeschwerdeführers vom 28.06.2012 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und welche inhaltlich im Wesentlichen der zuletzt vorgelegten Bestätigung vom 07.02.2012 entspricht. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer von bewaffneten Einheiten mehrere Tage festgehalten und misshandelt worden sei, um von ihm Informationen über seinen Bruder zu erpressen. Nach seiner Freilassung habe sich der Erstbeschwerdeführer jahrelang versteckt gehalten und habe auch selbst an Kampfhandlungen teilgenommen. Auf Anraten der Psychotherapeutin habe der Erstbeschwerdeführer die transkulturelle psychiatrische Ambulanz des XXXX aufgesucht, wo er unter der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Er nehme weiterhin die verschriebenen Medikamente und setze auch die psychotherapeutische Behandlung in zweiwöchigem Abstand bei der Psychotherapeutin fort.Am 05.07.2012 langte erneut eine Bestätigung der Psychotherapeutin des Erstbeschwerdeführers vom 28.06.2012 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und welche inhaltlich im Wesentlichen der zuletzt vorgelegten Bestätigung vom 07.02.2012 entspricht. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer von bewaffneten Einheiten mehrere Tage festgehalten und misshandelt worden sei, um von ihm Informationen über seinen Bruder zu erpressen. Nach seiner Freilassung habe sich der Erstbeschwerdeführer jahrelang versteckt gehalten und habe auch selbst an Kampfhandlungen teilgenommen. Auf Anraten der Psychotherapeutin habe der Erstbeschwerdeführer die transkulturelle psychiatrische Ambulanz des römisch 40 aufgesucht, wo er unter der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Er nehme weiterhin die verschriebenen Medikamente und setze auch die psychotherapeutische Behandlung in zweiwöchigem Abstand bei der Psychotherapeutin fort.

Mit Schreiben der Rechtsberaterin vom 11.07.2012 wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer weiters ein Kurzarztbrief des XXXX, Abteilung für Transkulturelle Psychiatrie vom 20.06.2012 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion nachgereicht.Mit Schreiben der Rechtsberaterin vom 11.07.2012 wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer weiters ein Kurzarztbrief des römisch 40 , Abteilung für Transkulturelle Psychiatrie vom 20.06.2012 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion nachgereicht.

Auf Grundlage der Einvernahmen des Erst-, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2008, der Einvernahmen des Erst-, der Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder - und des Drittbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 22.05.2009, sowie der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin - als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin - durch das Bundesasylamt am 03.09.2009, weiters auf Grundlage der Beschwerden vom 24.07.2009 und 17.09.2009, der im Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führen die in den Sprüchen angeführten Namen.

Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin XXXX, den Drittbeschwerdeführer XXXX, den Viertbeschwerdeführer XXXX, den Fünftbeschwerdeführer XXXX, den Sechstbeschwerdeführer XXXX, die Siebtbeschwerdeführerin XXXX und die in Österreich geborene Achtbeschwerdeführerin XXXX; die Drittbis Achtbeschwerdeführer sind die gemeinsamen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellungen allesamt minderjährig gewesenen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig geworden.Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , den Drittbeschwerdeführer römisch 40 , den Viertbeschwerdeführer römisch 40 , den Fünftbeschwerdeführer römisch 40 , den Sechstbeschwerdeführer römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 und die in Österreich geborene Achtbeschwerdeführerin römisch 40 ; die Drittbis Achtbeschwerdeführer sind die gemeinsamen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellungen allesamt minderjährig gewesenen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig geworden.

Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer reisten am 06.11.2008 - nachdem sie bereits am 04.11.2008 in Polen Asylanträge gestellt hatten - aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag jeweils die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Achtbeschwerdeführerin wurde in Österreich nachgeboren und stellte am 05.08.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführer werden seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2008 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt am 24.07.2009 bis heute von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Lage sind für den Lebensunterhalt ihrer Familie aus eigenen Mitteln aufzukommen bzw. dass sie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der nunmehr 19-jährige und über einen österreichischen Hauptschulabschluss verfügende Drittbeschwerdeführer einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht.

Abgesehen von der achtköpfigen Kernfamilie halten sich keine weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf.

Nicht festgestellt werden kann eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich hinsichtlich des Familien- und Privatlebens. In der Russischen Föderation bestehen nach wie vor verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin).

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrschen und vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in der Lage waren, für den notdürftigsten Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen.

Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt römisch 40 wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von römisch 40 ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Verfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von XXXX", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in römisch 40 vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:

In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens römisch 40 ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in XXXX keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in römisch 40 keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt römisch 40 verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu römisch 40 ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt XXXX - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt römisch 40 - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische EinrichtungenEs gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in römisch 40 allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentres inChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

Frauen und Kinder

Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt römisch 40 zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.

Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27)

Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

Diese Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes - welche im Wesentlichen in inhaltlicher Hinsicht dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vom 25.02.2009 vorgehalten und von diesen im Rahmen der Einvernahme nicht bestritten sowie in Folge vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom 08.07.2009 getroffen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden; eine entscheidungserhebliche Verschlechterung der allgemeinen Lage für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien ist seit Erlassung der Bescheide des Bundesasylamtes nicht eingetreten - sind den Beschwerdeführern mit Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012 zur Kenntnis gebracht worden.

Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen und Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall in Zusammenschau der in Folge aufzuzeigenden Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer sowie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Stellungnahme vom 28.06.2012 zitierten Zeitungsartikel und Länderberichte - auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien - kein Anlass, die Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche keineswegs ein überaus positives Bild der Lage in Tschetschenien zeigen, in Zweifel zu ziehen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann - auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 28.06.2012 zitierten Zeitungsartikel vom 09.02.2012, der APA-Meldung vom 18.04.2012, des Amnesty Report 2012 und ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.06.2012 vermögen nicht die oben angeführten Länderberichte zu entkräften, wonach sich zwar ergibt, dass Rückkehrer nach Tschetschenien besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, jedoch ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine sofortige Festnahme und Misshandlungsgefahr für alle Rückkehrer - vgl. dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist (vgl. die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann - auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 28.06.2012 zitierten Zeitungsartikel vom 09.02.2012, der APA-Meldung vom 18.04.2012, des Amnesty Report 2012 und ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.06.2012 vermögen nicht die oben angeführten Länderberichte zu entkräften, wonach sich zwar ergibt, dass Rückkehrer nach Tschetschenien besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, jedoch ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine sofortige Festnahme und Misshandlungsgefahr für alle Rückkehrer - vergleiche dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist vergleiche die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010) nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zu den von ihnen vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin selbst im Zusammenhang mit den im Verfahren vorgelegten russischen Inlandsreisepässen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, der Geburtsurkunden der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer und der Heiratsurkunde des Erstbechwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; hinsichtlich der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Dokumente besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass zu zweifeln.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, keiner aktuellen konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt; die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und ihre minderjährigen Kinder vor, wegen der Probleme ihres Ehemannes ihr Heimatland verlassen zu haben; für die minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Auch der nunmehr volljährige Drittbeschwerdeführer brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid des Erstbeschwerdeführers getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Wie bereits oben erwähnt sind die Beschwerdeführer von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist; aus dem seitens der polnischen Behörden an das Bundesasylamt übermittelten Auszug des Asylantrages der Beschwerdeführer in Polen am 04.11.2008 ist aus dem Punkt E: "Beschreibung der Hauptgründe für das Ansuchen um den Flüchtlingsstatus" zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer vor der dortigen Behörde angegeben habe, dass sein Bruder, welcher Soldat gewesen, verhaftet und spurlos verschwunden sei. Im Jahr 2007 seien "Leute" zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Der Erstbeschwerdeführer sei vier Tage lang festgehalten, geschlagen und zu seinem Bruder befragt worden. Danach seien "sie" am 10.05.2007 wieder zum Erstbeschwerdeführer gekommen, es sei ihm aber gelungen zu entkommen. Seit dieser Zeit verstecke sich der Erstbeschwerdeführer und habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung und anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.11.2008 vor, "von Leuten" festgenommen worden zu sein, wobei eine Person tschetschenischer Abstammung gewesen sei und sei er in Folge vier Tage eingesperrt, gefoltert und verhört worden. Ob es sich bei diesen Personen um die Polizei oder das Militär gehandelt habe, wisse er nicht, die Personen hätten aber eher eine militärische Uniform als eine russische Polizeiuniform getragen. Der Erstbeschwerdeführer sei von diesen Personen zum Aufenthaltsort seines Bruders XXXX befragt worden. Nach vier Tagen sei der Erstbeschwerdeführer wieder freigelassen worden und sei nach Hause zurückgekehrt. Ca. einen Monat später seien zwei Militärpersonen zu ihm gekommen, zu diesem Zeitpunkt habe seine Ehefrau im Garten gearbeitet. Dem Erstbeschwerdeführer sei es gelungen durch den Nachbarsgarten zu flüchten; nachdem er wieder nach Hause zurück gekehrt sei, habe der Erstbeschwerdeführer gesehen, dass seine Söhne XXXX und XXXX (Viert- und Fünftbeschwerdeführer) geschlagen worden seien, was genau vorgefallen sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht.Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung und anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.11.2008 vor, "von Leuten" festgenommen worden zu sein, wobei eine Person tschetschenischer Abstammung gewesen sei und sei er in Folge vier Tage eingesperrt, gefoltert und verhört worden. Ob es sich bei diesen Personen um die Polizei oder das Militär gehandelt habe, wisse er nicht, die Personen hätten aber eher eine militärische Uniform als eine russische Polizeiuniform getragen. Der Erstbeschwerdeführer sei von diesen Personen zum Aufenthaltsort seines Bruders römisch 40 befragt worden. Nach vier Tagen sei der Erstbeschwerdeführer wieder freigelassen worden und sei nach Hause zurückgekehrt. Ca. einen Monat später seien zwei Militärpersonen zu ihm gekommen, zu diesem Zeitpunkt habe seine Ehefrau im Garten gearbeitet. Dem Erstbeschwerdeführer sei es gelungen durch den Nachbarsgarten zu flüchten; nachdem er wieder nach Hause zurück gekehrt sei, habe der Erstbeschwerdeführer gesehen, dass seine Söhne römisch 40 und römisch 40 (Viert- und Fünftbeschwerdeführer) geschlagen worden seien, was genau vorgefallen sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung seiner Heimatgemeinde vom XXXX vor, wonach XXXX im Jänner 1995 während der Kriegshandlungen spurlos verschwunden sei. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen dieser Einvernahme an, in seinem Heimatland ausschließlich Probleme wegen seines Bruders XXXX, welcher aus dem Erstbeschwerdeführer unbekannten Gründen "Anfang des ersten Krieges" von Russen verschleppt worden sei, gehabt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer sei vier Tage festgehalten und geschlagen worden; man habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass sein Bruder und dessen Freunde viele Waffen versteckt hätten und es unmöglich sei, dass er von dem Versteck nichts wisse. Nach seiner Freilassung sei der Erstbeschwerdeführer einige Zeit bei seiner Familie gewesen, als die Zweitbeschwerdeführerin die Autos gesehen und zu ihm gesagt habe, dass er fliehen müsse. Der Erstbeschwerdeführer sei durch die Grundstücke davon gelaufen und sei die Zweitbeschwerdeführerin zu den Nachbarn gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Danach sei die Zweitbeschwerdeführerin mit der Nachbarin zurückgekommen und habe gesehen, dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführer Verletzungen am Kopf gehabt hätten. Die Kinder hätten Angst gehabt, unabhängig davon ob es Russen oder Tschetschenen in Militäruniformen gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin seinem älteren Sohn gesagt, dass er bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers bleiben und nicht mehr zu Hause sein solle. Das Problem des Erstbeschwerdeführers sei gewesen, dass er nicht mehr zu Hause habe bleiben können und er sich habe verstecken müssen, weil er jederzeit hätte mitgenommen werden können und beim nächsten Mal nicht mehr freigelassen werden würde.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung seiner Heimatgemeinde vom römisch 40 vor, wonach römisch 40 im Jänner 1995 während der Kriegshandlungen spurlos verschwunden sei. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen dieser Einvernahme an, in seinem Heimatland ausschließlich Probleme wegen seines Bruders römisch 40 , welcher aus dem Erstbeschwerdeführer unbekannten Gründen "Anfang des ersten Krieges" von Russen verschleppt worden sei, gehabt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer sei vier Tage festgehalten und geschlagen worden; man habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass sein Bruder und dessen Freunde viele Waffen versteckt hätten und es unmöglich sei, dass er von dem Versteck nichts wisse. Nach seiner Freilassung sei der Erstbeschwerdeführer einige Zeit bei seiner Familie gewesen, als die Zweitbeschwerdeführerin die Autos gesehen und zu ihm gesagt habe, dass er fliehen müsse. Der Erstbeschwerdeführer sei durch die Grundstücke davon gelaufen und sei die Zweitbeschwerdeführerin zu den Nachbarn gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Danach sei die Zweitbeschwerdeführerin mit der Nachbarin zurückgekommen und habe gesehen, dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführer Verletzungen am Kopf gehabt hätten. Die Kinder hätten Angst gehabt, unabhängig davon ob es Russen oder Tschetschenen in Militäruniformen gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin seinem älteren Sohn gesagt, dass er bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers bleiben und nicht mehr zu Hause sein solle. Das Problem des Erstbeschwerdeführers sei gewesen, dass er nicht mehr zu Hause habe bleiben können und er sich habe verstecken müssen, weil er jederzeit hätte mitgenommen werden können und beim nächsten Mal nicht mehr freigelassen werden würde.

Befragt, wann der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, gab er an, im Jahr 2006 oder 2007; befragt, ob sich die Mitnahme vor oder nach der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin - welche im XXXX geboren wurde - ereignet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor der Geburt - im Frühjahr - mitgenommen worden sei.Befragt, wann der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, gab er an, im Jahr 2006 oder 2007; befragt, ob sich die Mitnahme vor oder nach der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin - welche im römisch 40 geboren wurde - ereignet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor der Geburt - im Frühjahr - mitgenommen worden sei.

Befragt, wo der Erstbeschwerdeführer nach seiner Mitnahme gelebt habe, gab er an, dass er nach seiner Freilassung selten nach Hause gekommen sei; er sei nachts zu seiner Familie gegangen und sei danach weggegangen. Er habe sich bei Bekannten und anderen Verwandten versteckt und sei an einem Ort maximal zwei bis drei Nächte geblieben. Seit seiner Freilassung habe der Erstbeschwerdeführer nicht mehr zu Hause genächtigt.

Aufgefordert seine Mitnahme zu schildern, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in seinem Haus in XXXX gewesen sei, es sei glaublich gegen Mittag gewesen, die Zweitbeschwerdeführerin und einige Kinder seien zu Hause gewesen. Der Drittbeschwerdeführer sei bei der Oma in XXXX gewesen. Die militärisch angezogenen Männer seien in den Hof gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer mitgenommen. Die Männer seien glaublich mit zwei Autos gekommen, drei Männer seien ins Haus gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer gefesselt. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wo er hingebracht oder zu welcher Behörde er gebracht worden sei, er wisse nur, dass er in XXXX in Richtung des Bezirkes XXXX gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei zu den Waffen seines Bruders befragt worden, diese Personen hätten zu ihm gesagt, dass sein Bruder viele Waffen versteckt habe und sei er zu diesen Waffen befragt worden. Als er gesagt habe, dass er von den Waffen nichts wisse, sei er mit Schlagstöcken geschlagen worden und habe Fußtritte bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe Blutergüsse im Schulterbereich und im Brustbereich sowie blaue Flecken im Gesicht gehabt. Konkret habe er auf der linken Gesichtshälfte blaue Flecken gehabt, weil ihm mit Füßen ins Gesicht getreten worden sei. Blutende Wunden habe er keine gehabt. Seine Freilassung sei so abgelaufen, dass er ein Papier unterschrieben habe und sei er vor dem Areal, wo sich viele Gebäude und Betriebe befunden hätten entlassen worden und sei danach nach Hause gegangen. Zu Hause seien die Zeitbeschwerdeführerin und seine Kinder gewesen, auch der Drittbeschwerdeführer sei zu Hause gewesen.Aufgefordert seine Mitnahme zu schildern, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in seinem Haus in römisch 40 gewesen sei, es sei glaublich gegen Mittag gewesen, die Zweitbeschwerdeführerin und einige Kinder seien zu Hause gewesen. Der Drittbeschwerdeführer sei bei der Oma in römisch 40 gewesen. Die militärisch angezogenen Männer seien in den Hof gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer mitgenommen. Die Männer seien glaublich mit zwei Autos gekommen, drei Männer seien ins Haus gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer gefesselt. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wo er hingebracht oder zu welcher Behörde er gebracht worden sei, er wisse nur, dass er in römisch 40 in Richtung des Bezirkes römisch 40 gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei zu den Waffen seines Bruders befragt worden, diese Personen hätten zu ihm gesagt, dass sein Bruder viele Waffen versteckt habe und sei er zu diesen Waffen befragt worden. Als er gesagt habe, dass er von den Waffen nichts wisse, sei er mit Schlagstöcken geschlagen worden und habe Fußtritte bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe Blutergüsse im Schulterbereich und im Brustbereich sowie blaue Flecken im Gesicht gehabt. Konkret habe er auf der linken Gesichtshälfte blaue Flecken gehabt, weil ihm mit Füßen ins Gesicht getreten worden sei. Blutende Wunden habe er keine gehabt. Seine Freilassung sei so abgelaufen, dass er ein Papier unterschrieben habe und sei er vor dem Areal, wo sich viele Gebäude und Betriebe befunden hätten entlassen worden und sei danach nach Hause gegangen. Zu Hause seien die Zeitbeschwerdeführerin und seine Kinder gewesen, auch der Drittbeschwerdeführer sei zu Hause gewesen.

Nach seiner Freilassung habe der Erstbeschwerdeführer glaublich vier Monate zu Hause gewohnt. Dann habe die Zweitbeschwerdeführerin zwei Autos gesehen, sie habe nicht gewusst, ob sie zum Erstbeschwerdeführer wollten, aber sie habe das Gefühl gehabt, dass der Erstbeschwerdeführer fliehen solle. Der Erstbeschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen. Die Männer hätten tatsächlich zum Erstbeschwerdeführer wollen und hätten nach ihm gefragt. Der Erstbeschwerdeführer wisse das, weil er, nachdem er geflüchtet sei, nach Hause zurückgekehrt sei und die Zweitbeschwerdeführerin, nachdem sie von der Nachbarin zurückgekommen sei, ihm erzählt habe, dass seine Söhne geschlagen worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu den Nachbarn gegangen um Hilfe zu holen und als sie mit den Nachbarn zurückgekommen sei, seien die Männer noch da gewesen und hätten die Zweitbeschwerdeführerin persönlich gefragt, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte.

Nach diesem Vorfall seien die Männer nicht mehr zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen. Auf Vorhalt, dass es keine weiteren Vorfälle gegeben habe und offenbar nicht mehr nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht worden sei und warum der Erstbeschwerdeführer dann annehme in seinem Heimatland nicht mehr in Ruhe leben zu können, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Situation bekannt sei, man höre immer wieder, dass jemand verschwinde, er kenne die Lage in Tschetschenien. Er sei sich mehr als sicher, dass im Falle einer wiederholten Mitnahme, seine Freilassung nicht mehr so leicht möglich wäre.

Auf Vorhalt, dass es von Mitte 2006 bis zur Ausreise im November 2008 keine Vorfälle gegeben habe und befragt womit der Erstbeschwerdeführer daher seine Ausreise begründe, gab er an, dass er nicht habe zu Hause bleiben können, sondern sich bei verschiedenen Verwandten habe aufhalten müssen. Befragt, was der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr befürchte, gab er an, dass er dies nicht wisse; es habe schon viele Fälle gegebene, in denen festgenommene Personen ermordet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht, dass sein Sohn sich im Falle seines Todes räche bzw. zu den Rebellen hinüberwechsle. Der Erstbeschwerdeführer habe unter der im Internet unter der Adresse http://rozysk.org/people/4120 angeführten Liste von vermissten Personen seinen Bruder gefunden.

Hinsichtlich des vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbringens ist zunächst festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer - wie bereits erwähnt - eine von der Dorfgemeinde XXXX Bezirk XXXX am XXXX ausgestellte Bestätigung im Original vorlegte, wonach XXXX, Vatersname XXXX, im Jänner XXXX während der Kriegshandlungen spurlos verschwunden sei. Was die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegebene Internetadresse, auf welcher sich eine Liste mit vermissten Personen befinde, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der seitens des Asylgerichtshofes erfolgten Abrufung der angegebenen Internetadresse in Erfahrung gebracht werden konnte, dass unter der Nummer XXXX die Person XXXX und als Datum des Verschwindens der XXXX angeführt wird, was hinsichtlich des Namens und dem Zeitpunkt des Verschwindens mit der vorgelegten Bestätigung nicht völlig im Gleichklang steht. Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, welche vorbrachten, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg verschwunden sei und der vorgelegten Bestätigung vom XXXX, an deren Echtheit seitens des Asylgerichtshofes kein Grund zu zweifeln besteht sowie des Umstandes, dass das vorgebrachte Verschwinden des Bruders des Erstbeschwerdeführers auch vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt wurde, legt der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beurteilung das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zugrunde, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg -mitgenommen worden sei und seitdem vermisst werde.Hinsichtlich des vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbringens ist zunächst festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer - wie bereits erwähnt - eine von der Dorfgemeinde römisch 40 Bezirk römisch 40 am römisch 40 ausgestellte Bestätigung im Original vorlegte, wonach römisch 40 , Vatersname römisch 40 , im Jänner römisch 40 während der Kriegshandlungen spurlos verschwunden sei. Was die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegebene Internetadresse, auf welcher sich eine Liste mit vermissten Personen befinde, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der seitens des Asylgerichtshofes erfolgten Abrufung der angegebenen Internetadresse in Erfahrung gebracht werden konnte, dass unter der Nummer römisch 40 die Person römisch 40 und als Datum des Verschwindens der römisch 40 angeführt wird, was hinsichtlich des Namens und dem Zeitpunkt des Verschwindens mit der vorgelegten Bestätigung nicht völlig im Gleichklang steht. Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, welche vorbrachten, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg verschwunden sei und der vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 , an deren Echtheit seitens des Asylgerichtshofes kein Grund zu zweifeln besteht sowie des Umstandes, dass das vorgebrachte Verschwinden des Bruders des Erstbeschwerdeführers auch vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt wurde, legt der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beurteilung das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zugrunde, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg -mitgenommen worden sei und seitdem vermisst werde.

Was allerdings das vom Erstbeschwerdeführer auf das Verschwinden seines Bruders bzw. auf die Person seines Bruders aufbauende Vorbringen betrifft, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen, im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders stehenden Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubwürdig darzulegen vermochte:

Wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, ist auch seitens des Asylgerichtshofes zunächst festzuhalten, dass es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Bruders im Jahr XXXX - sohin nach etwa elf Jahren - mitgenommen und - je nach Variante des Vorbringens - zum Aufenthalt des Bruders des Erstbeschwerdeführers bzw. zu einem Waffenversteck des Bruders befragt worden sein soll; vielmehr ist anzunehmen, dass - wenn man dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich die Kenntnis über ein Waffenversteck unterstellt hätte - der Erstbeschwerdeführer schon viel früher zu einem solchen befragt worden wäre, zumal - wie vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde - in diesem überaus langen Zeitraum von etwa elf Jahren, in welchem es auch keinerlei Suchaktionen nach Waffen bzw. einem diesbezüglichen Versteck oder andere Vorfälle gegeben habe, auch ein weiterer Krieg stattgefunden hatte.Wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, ist auch seitens des Asylgerichtshofes zunächst festzuhalten, dass es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Bruders im Jahr römisch 40 - sohin nach etwa elf Jahren - mitgenommen und - je nach Variante des Vorbringens - zum Aufenthalt des Bruders des Erstbeschwerdeführers bzw. zu einem Waffenversteck des Bruders befragt worden sein soll; vielmehr ist anzunehmen, dass - wenn man dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich die Kenntnis über ein Waffenversteck unterstellt hätte - der Erstbeschwerdeführer schon viel früher zu einem solchen befragt worden wäre, zumal - wie vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde - in diesem überaus langen Zeitraum von etwa elf Jahren, in welchem es auch keinerlei Suchaktionen nach Waffen bzw. einem diesbezüglichen Versteck oder andere Vorfälle gegeben habe, auch ein weiterer Krieg stattgefunden hatte.

Der Erstbeschwerdeführer vermochte aber auch keinerlei konkrete Angaben zu den Personen, die ihn mitgenommen und verhört hätten, anzugeben; im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er "von Leuten" festgenommen worden sei und eine von diesen Personen tschetschenischer Abstammung gewesen sei, er könne auch nicht angeben, ob es sich um das Militär oder die Polizei gehandelt habe. Auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vermochte der Erstbeschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen nicht zu konkretisieren und gab lediglich an, dass es sich bei den Personen, die ihn mitgenommen hätten um "militärisch aussehende" Männer gehandelt habe. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang keinerlei Angaben oder zumindest konkrete Vermutungen zu tätigen vermochte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers seit dem ersten Tschetschenienkrieg vermisst werde und wäre im Falle dessen, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr nach einem Waffenversteck seines Bruders verhört worden sei, anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer zumindest den Versuch unternommen hätte herauszufinden, um wen es sich bei diesen verhörenden Personen gehandelt habe, zumal der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, zuvor Nachforschungen zum Verbleib seines Bruders angestellt zu haben. Auch gab der Erstbeschwerdeführer an, unmittelbar auf dem Areal, wo er verhört worden sei, freigelassen worden zu sein, von dort sei der Erstbeschwerdeführer zu Fuß nach Hause gegangen und wäre es dem Erstbeschwerdeführer daher möglich gewesen, Nachforschungen hinsichtlich der Frage, wer an ihm bzw. an der Person seines Bruders ein Interesse haben könnte, anzustellen.

Zudem ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer in seinem Kernvorbringen auch widersprochen hat; so gab er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, während seiner Anhaltung zum Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden zu sein und brachte er vor dem Bundesasylamt vor, dass man ihn zu einem vermeintlichen Waffenversteck seines Bruders und dessen Freunden befragt habe. Nach diesbezüglichem Vorhalt des Organwalters brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nicht wisse, was protokolliert worden sei, er habe zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass er wegen seines verschollenen Bruders und wegen der Fragen nach den Waffen ausgereist sei, der Erstbeschwerdeführer sei während der Einvernahme sehr aufgeregt gewesen und habe geweint, weshalb es vielleicht ein Missverständnis gegeben habe. Vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers der Erstbefragung unterzogen wurde und die Niederschrift dem Erstbeschwerdeführer auch Seite für Seite übersetzt und danach auch vom Erstbeschwerdeführer Seite für Seite unterschrieben wurde, kann diesem Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführers nicht gefolgt werden.

Was den Zeitraum der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Vorfälle betrifft, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Erstbeschwerdeführer in seinen Angaben widersprochen hat: Vor der polnischen Asylbehörde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 2007 mitgenommen worden sei. Vor dem Bundesasylamt befragt, wann er mitgenommen worden sei, konnte der Erstbeschwerdeführer das Jahr in welchem er mitgenommen worden sei, nicht mehr zweifelsfrei angeben - was schon vor dem Hintergrund, dass eine solche Mitnahme ein so einschneidendes Erlebnis im Leben des Erstbeschwerdeführers gewesen, dass er zumindest in der Lage sein müsste, das Jahr, in welchem die Mitnahme passiert sein soll, zweifelsfrei anzugeben, für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist - und brachte vor, es sei im Jahr 2006 oder 2007 gewesen; befragt, ob sich die Mitnahme vor oder nach der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin, welche im XXXX geboren wurde, ereignet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor der Geburt - im Frühjahr - mitgenommen worden sei. Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall gab der Erstbeschwerdeführer vor den polnischen Behörden an, dass sich dieser am 10.05.2007 ereignet habe; im Rahmen seiner Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren gab er an, dass etwa einen Monat nachdem der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, zwei Militärpersonen zu ihm nach Hause gekommen seien um ihn zu suchen. Demgegenüber gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er nach der Freilassung etwa vier Monate zu Hause gewesen sei, als seine Frau zwei Autos gesehen und ihm geraten habe zu fliehen.Was den Zeitraum der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Vorfälle betrifft, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Erstbeschwerdeführer in seinen Angaben widersprochen hat: Vor der polnischen Asylbehörde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 2007 mitgenommen worden sei. Vor dem Bundesasylamt befragt, wann er mitgenommen worden sei, konnte der Erstbeschwerdeführer das Jahr in welchem er mitgenommen worden sei, nicht mehr zweifelsfrei angeben - was schon vor dem Hintergrund, dass eine solche Mitnahme ein so einschneidendes Erlebnis im Leben des Erstbeschwerdeführers gewesen, dass er zumindest in der Lage sein müsste, das Jahr, in welchem die Mitnahme passiert sein soll, zweifelsfrei anzugeben, für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist - und brachte vor, es sei im Jahr 2006 oder 2007 gewesen; befragt, ob sich die Mitnahme vor oder nach der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin, welche im römisch 40 geboren wurde, ereignet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor der Geburt - im Frühjahr - mitgenommen worden sei. Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall gab der Erstbeschwerdeführer vor den polnischen Behörden an, dass sich dieser am 10.05.2007 ereignet habe; im Rahmen seiner Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren gab er an, dass etwa einen Monat nachdem der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, zwei Militärpersonen zu ihm nach Hause gekommen seien um ihn zu suchen. Demgegenüber gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er nach der Freilassung etwa vier Monate zu Hause gewesen sei, als seine Frau zwei Autos gesehen und ihm geraten habe zu fliehen.

Der Erstbeschwerdeführer hat sich aber auch hinsichtlich des Aufenthaltes nach seiner Freilassung gravierend widersprochen; so gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst an, nach seiner Freilassung selten nach Hause gekommen zu sein, er habe sich bei Verwandten und Bekannten versteckt und habe nach seiner Freilassung nicht mehr zu Hause genächtigt. An späterer Stelle der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer dann an, nach seiner Freilassung "einige Zeit" bei seiner Familie geblieben zu sein und brachte im Rahmen seiner Einvernahmen zuletzt vor, nach seiner Freilassung glaublich vier Monate zu Hause gewohnt zu haben.

Diese Widersprüche vermögen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Insbesondere aber ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ebenfalls nicht glaubwürdig zu untermauern vermochte; im Gegenteil sind die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zusammenhang mit den Problemen des Erstbeschwerdeführers zum Einen in sich selbst massiv widersprüchlich und stehen zum Anderen dermaßen im Widerspruch zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass sie vielmehr die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers bekräftigen:

So gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, während des Vorfalles, als man den Erstbeschwerdeführer habe neuerlich abholen wollen, bei ihren Nachbarn gewesen zu sein. Eines ihrer Kinder sei zu den Nachbarn gelaufen und habe ihr gesagt, dass "militärische Männer" ihre Kinder schlagen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu ihrem Haus zurückgegangen und sei schon fast dagewesen, als die Männer das Haus verlassen hätten. Als sie zurückgekommen sei, habe sie Blut auf den Köpfen ihrer Kinder XXXX (Fünftbeschwerdeführer) und XXXX (Viertbeschwerdeführer) gesehen und sei mit ihnen ins Spital gefahren. Im Laufe der weiteren Befragung gab die Zweitbeschwerdeführerin dann an, dass nur ihr Sohn XXXX geblutet habe, mit diesem sei sie ins Spital gefahren, die anderen Kinder seien aber auch geschlagen worden.So gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, während des Vorfalles, als man den Erstbeschwerdeführer habe neuerlich abholen wollen, bei ihren Nachbarn gewesen zu sein. Eines ihrer Kinder sei zu den Nachbarn gelaufen und habe ihr gesagt, dass "militärische Männer" ihre Kinder schlagen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu ihrem Haus zurückgegangen und sei schon fast dagewesen, als die Männer das Haus verlassen hätten. Als sie zurückgekommen sei, habe sie Blut auf den Köpfen ihrer Kinder römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführer) gesehen und sei mit ihnen ins Spital gefahren. Im Laufe der weiteren Befragung gab die Zweitbeschwerdeführerin dann an, dass nur ihr Sohn römisch 40 geblutet habe, mit diesem sei sie ins Spital gefahren, die anderen Kinder seien aber auch geschlagen worden.

Vor dem Bundesasylamt aufgefordert den Vorfall zu schildern, als die Fahrzeuge in den Hof eingefahren seien, brachte die Erstbeschwerdeführerin demgegenüber vor, dass sie den Hof vor dem Zaun des Grundstückes zusammengekehrt habe, als sie zwei Autos vom Militär gesehen habe. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer davongelaufen, die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei zu den Nachbarn gegangen um Hilfe zu holen. Als sie von den Nachbarn zurückgekommen sei - die Männer von den Nachbarn seien nicht zu Hause gewesen -, seien ihre Söhne XXXX und XXXX nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers gefragt worden. Die Männer seien gerade weggefahren, als die Zweitbeschwerdeführerin zurückgekommen sei. Im Haus seien ihre Söhne XXXX, XXXX und XXXX (Sechstbeschwerdeführer) gewesen; XXXX habe sich wahrscheinlich woanders im Haus aufgehalten, weil er nicht geschlagen worden sei. Den Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin erst gegen Abend gesehen, als klar gewesen sei, dass die Männer weg seien. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass eines ihrer Kinder zu den Nachbarn gelaufen sei und der Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, dass die militärischen Männer die Kinder schlagen würden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sehr aufgeregt gewesen sei und vergessen habe das zu erzählen. XXXX - welcher im Übrigen am XXXX geboren wurde und (wenn man vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ausgeht, dass sich der Vorfall vor der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin im Jahr 2006 ereignet habe) zu diesem Zeitpunkt etwa 2,5 Jahr alt gewesen sei - sei zu ihr und den Nachbarn gekommen und habe ihr das mitgeteilt.Vor dem Bundesasylamt aufgefordert den Vorfall zu schildern, als die Fahrzeuge in den Hof eingefahren seien, brachte die Erstbeschwerdeführerin demgegenüber vor, dass sie den Hof vor dem Zaun des Grundstückes zusammengekehrt habe, als sie zwei Autos vom Militär gesehen habe. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer davongelaufen, die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei zu den Nachbarn gegangen um Hilfe zu holen. Als sie von den Nachbarn zurückgekommen sei - die Männer von den Nachbarn seien nicht zu Hause gewesen -, seien ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers gefragt worden. Die Männer seien gerade weggefahren, als die Zweitbeschwerdeführerin zurückgekommen sei. Im Haus seien ihre Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Sechstbeschwerdeführer) gewesen; römisch 40 habe sich wahrscheinlich woanders im Haus aufgehalten, weil er nicht geschlagen worden sei. Den Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin erst gegen Abend gesehen, als klar gewesen sei, dass die Männer weg seien. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass eines ihrer Kinder zu den Nachbarn gelaufen sei und der Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, dass die militärischen Männer die Kinder schlagen würden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sehr aufgeregt gewesen sei und vergessen habe das zu erzählen. römisch 40 - welcher im Übrigen am römisch 40 geboren wurde und (wenn man vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ausgeht, dass sich der Vorfall vor der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin im Jahr 2006 ereignet habe) zu diesem Zeitpunkt etwa 2,5 Jahr alt gewesen sei - sei zu ihr und den Nachbarn gekommen und habe ihr das mitgeteilt.

Wie bereits oben erwähnt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sowohl er als auch die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt als die Autos zu den Beschwerdeführern gekommen seien, zu Hause gewesen seien, der Erstbeschwerdeführer sei auf Anraten der Zweitbeschwerdeführerin geflohen. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters im Widerspruch zur Zweitbeschwerdeführerin an, dass nachdem er geflüchtet sei, er nach Hause zurückgekehrt sei und die Zweitbeschwerdeführerin, nachdem sie von der Nachbarin zurückgekommen sei, ihm erzählt habe, dass seine Söhne geschlagen worden seien. Seinem Vorbringen zu Folge sei die Zweitbeschwerdeführerin zu den Nachbarn gegangen um Hilfe zu holen und sei auch mit den Nachbarn zurückgekommen; dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge seien die Männer auch noch da gewesen und hätten die Zweitbeschwerdeführerin persönlich gefragt, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Wie bereits oben erwähnt, gab die Zweitbeschwerdeführerin hingegen im Widerspruch zum Erstbeschwerdeführer an, dass die Männer der Nachbarn nicht zu Hause gewesen seien und die Männer, die den Erstbeschwerdeführer gesucht hätten, gerade weggefahren seien als sie nach Hause zurückgekommen sei.

Weites gab die Zweitbeschwerdeführerin nach der Aufforderung vor dem Bundesasylamt, die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers zu schildern, an, dass sie nur gehört habe, dass ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Ihr Ehemann sei nicht zu Hause festgenommen und mitgenommen worden. Dass der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, hätten ihr die Nachbarn erzählt. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer aber angegeben habe, dass er im Haus festgenommen worden und seinem Vorbringen zu Folge auch die Zweitbeschwerdeführerin zu Hause gewesen sei und befragt, wie sie diesen gravierenden Widerspruch erkläre, gab die Zweitbeschwerdeführerin nach anfänglichem Schweigen an, der Erstbeschwerdeführer sei nicht direkt aus dem Haus, aber auf ihrem Grundstück festgenommen worden. Auch dies kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht als glaubwürdige Erklärung für den in diesem ganz zentralen Vorbringensteil aufgetretenen Widerspruch gewertet werden.

Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers an, dass dieser nach der Freilassung Blutergüsse auf dem Rücken und blaue Flecken auf den Händen gehabt habe. Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen an, dass er Blutergüsse im Schulter- und Brustbereich sowie auf der linken Gesichtshälfte gehabt habe. Die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer auch im Gesicht blaue Flecken gehabt habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin hingegen explizit. Auch dieser Widerspruch kann im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer angab, blaue Flecken im Gesicht gehabt zu haben, weil ihm mit Füßen ins Gesicht getreten worden sei und diese aufgrund der Intensität des behaupteten Übergriffes für die Zweitbeschwerdeführerin unübersehbar gewesen sein müssten, keineswegs geeignet sein, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu untermauern.

Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise zu Hause gewohnt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin nach mehreren ausweichenden Antworten an, dass der Erstbeschwerdeführer manchmal zu Hause übernachtet habe (diesbezüglicher Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll: "LA: Hat Ihr Mann bis zur Ausreise bei Ihnen im Haus gewohnt?

A: Manchmal kam er nach Hause. LA: Was verstehen Sie darunter? A:

Sein Bruder ist seit dem ersten Krieg verschwunden, seinetwegen wurde er vor drei oder vier Jahren mitgenommen und vier Tage lang angehalten. LA: Was verstehen Sie darunter, dass Ihr Mann manchmal nach Hause kam? A: Nach drei oder vier Monaten nach seiner Freilassung, sah ich die Autos und sagte zu meinem Mann, dass er davonlaufen solle. LA: Frage wird wiederholt! A: Er hatte Angst zu Hause zu wohnen, er hatte Angst vor Problemen. LA: Hat Ihr Mann vor seiner Ausreise bei Ihnen zuhause gewohnt? A: Da er Angst hatte, dass Leute vom Militär kommen, wollte er nicht regelmäßig oder durchgehend bei uns wohnen. LA: Hat Ihr Mann nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise zuhause genächtigt? A: Manchmal kam er nach Hause. LA: Das habe ich nicht gefragt? A: Manchmal hat er auch bei uns übernachtet."); hingegen gab der Erstbeschwerdeführer wie bereits oben erwähnt wurde zunächst an, nach seiner Freilassung nicht mehr zu Hause genächtigt zu haben und brachte an späterer Stelle der Einvernahme vor, "einige Zeit" bei seiner Familie geblieben zu sein und gab zuletzt an, glaublich für vier Monate nach seiner Freilassung zu Hause gewohnt zu haben, als es zum zweiten Vorfall gekommen sei.

Abgesehen von diesen, im Wesentlichen auch bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Unplausibilitäten und massiven Widersprüchen im Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin - welche im Übrigen auch in der Beschwerde nicht in überzeugender Weise aufgeklärt werden - ist auch darauf hinzuweisen, dass den Erst- bis Drittbeschwerdeführern dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge im Jahr 2008 Auslandsreisepässe ausgestellt wurden. Die dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2004 und dem Drittbeschwerdeführer im Jahr 2007 ausgestellten Inlandsreisepässe wurden dem Bundesasylamt auch vorgelegt. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass angenommen werden kann, dass die offenkundig problemlose Ausstellung der Reisepässe - insbesondere die Ausstellung der dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge im Jahr 2008 ausgestellten Auslandsreisepässe - nur schwer möglich gewesen wäre, wenn staatliche Stellen - der Erstbeschwerdeführer vermochte nicht anzugeben, ob es sich dabei um die Polizei oder das Militär gehandelt habe - tatsächlich ein wie vom Erstbeschwerdeführer behauptetes Interesse an seiner Person gehabt hätten.

Letztlich vermag auch der Umstand, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers XXXX im Dorf XXXX in Tschetschenien unbehelligt lebe, dieser dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge keinerlei Probleme gehabt habe und nicht zu seinem Bruder XXXX bzw. zu dessen vermeintlichen Waffen befragt worden sei, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Bruder XXXX einer konkret und gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen, nicht zu untermauern.Letztlich vermag auch der Umstand, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 im Dorf römisch 40 in Tschetschenien unbehelligt lebe, dieser dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge keinerlei Probleme gehabt habe und nicht zu seinem Bruder römisch 40 bzw. zu dessen vermeintlichen Waffen befragt worden sei, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Bruder römisch 40 einer konkret und gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen, nicht zu untermauern.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen - von dem auch die übrigen Beschwerdeführer ihre Verfolgungsbehauptungen ableiten - nicht den Tatsachen entspricht und dass es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Wie bereits erwähnt, werden in den Beschwerden die im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht in überzeugender Weise aufgeklärt.

Wenn der Erstbeschwerdeführer nunmehr eine Bestätigung seiner Psychotherapeutin vom 28.06.2012 vorlegt, in welcher ausgeführt wird, dass sich der Zustand des Erstbeschwerdeführers verschlechtert habe, nachdem er aus Tschetschenien die Nachricht erhalten habe, dass auch sein jüngerer Bruder und ein Cousin misshandelt und ermordet worden seien, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes erstattete noch diesbezügliche Belege vorlegte - dem Erstbeschwerdeführer wurde im Parteiengehörsschreiben insbesondere die Möglichkeit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege ins Verfahren einzubringen und wurde er auch ausdrücklich auf seine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen -, aus dem bzw. aus denen abgeleitet werden könnte, dass es sich dabei nicht lediglich um eine Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers handelt, um seine Fluchtgeschichte in ein glaubwürdigeres Licht zu rücken, zumal in der Bestätigung der den Erstbeschwerdeführer betreuenden Psychotherapeutin auch ausgeführt wird, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung nicht nur jahrelang versteckt, sondern er auch selbst an Kampfhandlungen teilgenommen habe, was aber vom Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ebenfalls mit keinem Wort erwähnt wurde; der Erstbeschwerdeführer gab im Gegenteil explizit an, keiner bewaffneten Gruppierung angehört und ausschließlich Probleme wegen seines Bruders XXXX gehabt zu haben und ist daher davon auszugehen, dass sich die Bestätigung der Psychotherapeutin vom 28.06.2012 auf ihr gegenüber getätigte jedenfalls zum Teil unzutreffende Angaben des Beschwerdeführers stützt.Wenn der Erstbeschwerdeführer nunmehr eine Bestätigung seiner Psychotherapeutin vom 28.06.2012 vorlegt, in welcher ausgeführt wird, dass sich der Zustand des Erstbeschwerdeführers verschlechtert habe, nachdem er aus Tschetschenien die Nachricht erhalten habe, dass auch sein jüngerer Bruder und ein Cousin misshandelt und ermordet worden seien, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes erstattete noch diesbezügliche Belege vorlegte - dem Erstbeschwerdeführer wurde im Parteiengehörsschreiben insbesondere die Möglichkeit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege ins Verfahren einzubringen und wurde er auch ausdrücklich auf seine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen -, aus dem bzw. aus denen abgeleitet werden könnte, dass es sich dabei nicht lediglich um eine Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers handelt, um seine Fluchtgeschichte in ein glaubwürdigeres Licht zu rücken, zumal in der Bestätigung der den Erstbeschwerdeführer betreuenden Psychotherapeutin auch ausgeführt wird, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung nicht nur jahrelang versteckt, sondern er auch selbst an Kampfhandlungen teilgenommen habe, was aber vom Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ebenfalls mit keinem Wort erwähnt wurde; der Erstbeschwerdeführer gab im Gegenteil explizit an, keiner bewaffneten Gruppierung angehört und ausschließlich Probleme wegen seines Bruders römisch 40 gehabt zu haben und ist daher davon auszugehen, dass sich die Bestätigung der Psychotherapeutin vom 28.06.2012 auf ihr gegenüber getätigte jedenfalls zum Teil unzutreffende Angaben des Beschwerdeführers stützt.

Im Zusammenhang mit den betreffend die Viert- und Fünftbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.08.2009, wonach die bei den Viert- und Fünftbeschwerdeführer vorhandenen Narben durchaus darauf hinweisen würden, dass vor einigen Jahren Kopfverletzungen der Viert- und Fünftbeschwerdeführer stattgefunden hätten (was sich in Anbetracht vorhandener Narben allerdings ohnedies auf der Hand liegt), ist festzuhalten, dass die vorgelegten Bestätigungen des Allgemeinmediziners in dieser Allgemeinheit vor dem Hintergrund obiger beweiswürdigender Ausführungen nicht geeignet sind, das Vorbringen zu belegen, dass sich die Viert- und Fünftbeschwerdeführer die Kopfverletzungen im Jahr 2006 im Rahmen einer Suchaktion nach dem Erstbeschwerdeführer zugezogen hätten, zumal sich im diesbezüglichen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls ein Widerspruch findet, der nicht geeignet sein können das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer zu untermauern: die Zweitbeschwerdeführerin gab nämlich zunächst an, dass beide Beschwerdeführer geblutet hätten und sie beide ins Krankenhaus gebracht habe und will in Folge nur den Fünftbeschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht haben, weil nur er geblutet habe. Nachweise über die behauptete Behandlung vermochte die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen keine vorzulegen und vermag auch ihre diesbezügliche Erklärung, dass in einem solchen Fall keine Befunde ausgestellt würden, nicht zu überzeugen.

Wenn in der Beschwerde zum Vorwurf des Bundeasylamtes, der Erstbeschwerdeführer habe in Polen angegeben, dass sich die von ihm behaupteten Vorfälle im Jahr 2007 zugetragen hätten, vorgebracht wird, dass den Beschwerdeführern in Polen lediglich ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien und eine Befragung bzw. niederschriftliche Einvernahme nicht erfolgt sei, abgesehen von einer Bestätigung über die Abnahme der Pässe hätten die Beschwerdeführer keinerlei Schriftstücke unterschrieben, so ist auf den im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers (Aktenseite 205) aufliegenden, seitens der polnischen Behörden dem Bundesasylamt übermittelten Auszug des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers in Polen (Punkt E "Beschreibung der Hauptgründe für das Ansuchen um den Flüchtlingsstatus") zu verweisen, aus welchem - wie bereits oben ausgeführt - hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen unter anderem angegeben hat, dass sein Bruder, welcher Soldat gewesen sei, nach dem ersten tschetschenischen Krieg verhaftet worden und spurlos verschwunden sei und 2007 Leute zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten, diese seien daraufhin am 10.05.2007 wieder zum Erstbeschwerdeführer gekommen, dem Erstbeschwerdeführer sei es aber gelungen zu entkommen; vor dem Hintergrund, dass sich dieses Vorbringen - bis auf den Zeitraum der Vorfälle - im Wesentlichen mit dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren deckt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dass der Erstbeschwerdeführer - welcher nachweislich in Polen einen Asylantrag gestellt hatte - von den polnischen Behörden nicht einvernommen worden wäre bzw. die dortigen Angaben nicht von ihm stammen würden, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass die polnischen Behörden diese Fluchtgründe gleichsam für den Erstbeschwerdeführer erfunden hätten, ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unzutreffende Schutzbehauptung zu werten.

Insofern in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt vom Inhalt des angeblich von ihnen in Polen gestellten Asylantrages in Kenntnis gesetzt worden seien, weshalb sie auch keine Möglichkeit gehabt hätten dazu Stellung zu nehmen, was eine Verletzung ihres Rechtes bedeute, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden kann (vgl. etwa die Erk. des VwGH 13.08.2003, Zl. 2000/08/0203, und 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 uva).Insofern in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt vom Inhalt des angeblich von ihnen in Polen gestellten Asylantrages in Kenntnis gesetzt worden seien, weshalb sie auch keine Möglichkeit gehabt hätten dazu Stellung zu nehmen, was eine Verletzung ihres Rechtes bedeute, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden kann vergleiche etwa die Erk. des VwGH 13.08.2003, Zl. 2000/08/0203, und 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 uva).

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf das eigene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, über eine Berufsausbildung als Schweißer zu verfügen und vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in seinem Haus im Dorf XXXX gewohnt zu haben, welches noch immer den Beschwerdeführern gehöre. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, als Schweißer von Öl- und Gasleitungen tätig gewesen zu sein und über Bekannte viele Aufträge bekommen zu haben, auch hätten ihn zuletzt seine Mutter und seine Schwester finanziell unterstützt. Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus einen LKW und einen PKW besessen, welche er verkauft habe, um die Ausreise seiner Familie zu finanzieren. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise als Schweißer tätig gewesen und sie von der Familie des Ehemannes unterstützt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrschen - waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen der Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal sich auch die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien aufhalten und die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angaben, bereits vor ihrer Ausreise seitens der Mutter und der Schwester des Erstbeschwerdeführers eine finanzielle Unterstützung bekommen zu haben. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf das eigene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, über eine Berufsausbildung als Schweißer zu verfügen und vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in seinem Haus im Dorf römisch 40 gewohnt zu haben, welches noch immer den Beschwerdeführern gehöre. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, als Schweißer von Öl- und Gasleitungen tätig gewesen zu sein und über Bekannte viele Aufträge bekommen zu haben, auch hätten ihn zuletzt seine Mutter und seine Schwester finanziell unterstützt. Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus einen LKW und einen PKW besessen, welche er verkauft habe, um die Ausreise seiner Familie zu finanzieren. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise als Schweißer tätig gewesen und sie von der Familie des Ehemannes unterstützt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrschen - waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen der Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal sich auch die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien aufhalten und die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angaben, bereits vor ihrer Ausreise seitens der Mutter und der Schwester des Erstbeschwerdeführers eine finanzielle Unterstützung bekommen zu haben. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin um keine dermaßen schweren Erkrankungen handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin um keine dermaßen schweren Erkrankungen handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführer in Österreich insgesamt auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer XXXX, die ZweitbeschwerdeführerinWie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin

XXXX, den Drittbeschwerdeführer XXXX, den Viertbeschwerdeführerrömisch 40 , den Drittbeschwerdeführer römisch 40 , den Viertbeschwerdeführer

XXXX, den Fünftbeschwerdeführer XXXX, den Sechstbeschwerdeführer XXXX, die Siebtbeschwerdeführerin XXXX und die in Österreich geborene Achtbeschwerdeführerin XXXX.römisch 40 , den Fünftbeschwerdeführer römisch 40 , den Sechstbeschwerdeführer römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 und die in Österreich geborene Achtbeschwerdeführerin römisch 40 .

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufgrund der im Verfahren aufgetretenen - bereits oben dargestellten - Unplausibilitäten bzw. Widersprüche kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Schon aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Schon aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Auch gibt es keine von Amts wegen aufzugreifenden aktuellen Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind.

Auch aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Auch aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht als glaubwürdig anzusehen war - nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend angaben, vor ihrer Ausreise mit ihren Kindern unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrem eigenen Haus gelebt zu haben und ihren Lebensunterhalt aus der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Schweißer und zuletzt der finanziellen Unterstützung durch die Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers finanziert zu haben. Zudem halten sich noch die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien auf und haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb ihnen nunmehr im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung von dieser Seite nicht zukommen sollte. Auch gab der Erstbeschwerdeführer selbst an, dass ihm sein Haus, welches er mit seiner Familie vor der Ausreise bewohnt habe, nach wie vor gehöre, weshalb davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen würde bzw. jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; dies wurde von den Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht als glaubwürdig anzusehen war - nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend angaben, vor ihrer Ausreise mit ihren Kindern unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrem eigenen Haus gelebt zu haben und ihren Lebensunterhalt aus der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Schweißer und zuletzt der finanziellen Unterstützung durch die Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers finanziert zu haben. Zudem halten sich noch die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien auf und haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb ihnen nunmehr im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung von dieser Seite nicht zukommen sollte. Auch gab der Erstbeschwerdeführer selbst an, dass ihm sein Haus, welches er mit seiner Familie vor der Ausreise bewohnt habe, nach wie vor gehöre, weshalb davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen würde bzw. jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; dies wurde von den Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.

Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, betrifft, so ergibt sich Folgendes:

In den psychologischen Schlussfolgerungen der seitens des Bundesasylamtes eingeholten gutachterlichen Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 16.12.2008 wird ausgeführt, dass beim Erstbeschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine belastungsabhängige psychische Störung nicht festgestellt habe werden können, die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Untersuchung angegebene Sorge um seine Familie sei adäquat, nachvollziehbar und nicht krankheitswertig. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 gab der Erstbeschwerdeführer an, gesund zu sein und über keine ärztlichen Befunde zu verfügen.

In der Beschwerde vom 24.07.2009 wird in Folge vorgebracht, dass beim Erstbeschwerdeführer (ebenso wie bei der Zweitbeschwerdeführerin) eine auch für einen medizinischen Laien erkennbare psychische Beeinträchtigung vorliege, die unzweifelhaft mit den traumatischen Erlebnissen in der Heimat stehe; ein eindeutiges Symptom dafür seien die massiven Schlafstörungen, die vom Erstbeschwerdeführer auch im Rahmen seiner Untersuchung im Zulassungsverfahren angegeben worden seien.

Am 05.08.2009 langten betreffend den Erstbeschwerdeführer medizinische Unterlagen ein, aus welchen entnommen werden kann, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Spiegelung im Magenbereich vorgenommen und ein Zwölffingerdarmgeschwür (Ulcus duodeni) im Abheilungsstadium diagnostiziert wurde. Hinweise auf die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers sind dem vorgelegten Gastroskopie-Befund vom 30.04.2009 nicht zu entnehmen.

Am 21.02.2012 langte eine Bestätigung der Psychotherapeutin des Erstbeschwerdeführers vom 07.02.2012 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Erstbeschwerdeführer am 26.01.2012 bei dieser ein psychotherapeutisches Erstgespräch in Anspruch genommen habe und im Verlaufe des Gespräches festgestellt habe werden können, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die sich mit den Symptomen Migräne, Schlafstörungen mit Albträumen, depressive Stimmung, intrusive Erinnerungen, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme sowie Grübelzwang äußere, welche die Folgen von schwerwiegenden Ereignissen während der Kriegswirren in Tschetschenien seien.

Am 05.07.2012 langte erneut eine Bestätigung der Psychotherapeutin des Erstbeschwerdeführers vom 28.06.2012 beim Asylgerichtshof ein, in welcher erneut festgehalten wird, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf Anraten der Psychotherapeutin habe der Erstbeschwerdeführer die transkulturelle psychiatrische Ambulanz des XXXX aufgesucht, wo er unter der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Er nehme weiterhin die verschriebenen Medikamente und setze auch die psychotherapeutische Behandlung in zweiwöchigem Abstand bei der Psychotherapeutin fort.Am 05.07.2012 langte erneut eine Bestätigung der Psychotherapeutin des Erstbeschwerdeführers vom 28.06.2012 beim Asylgerichtshof ein, in welcher erneut festgehalten wird, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf Anraten der Psychotherapeutin habe der Erstbeschwerdeführer die transkulturelle psychiatrische Ambulanz des römisch 40 aufgesucht, wo er unter der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Er nehme weiterhin die verschriebenen Medikamente und setze auch die psychotherapeutische Behandlung in zweiwöchigem Abstand bei der Psychotherapeutin fort.

Am 11.07.2012 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Kurzarztbrief des XXXX, Abteilung für Transkulturelle Psychiatrie vom 20.06.2012 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion bei Asylgerichtshof ein, aus welchem weiters entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer medikamentös behandelt wird.Am 11.07.2012 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Kurzarztbrief des römisch 40 , Abteilung für Transkulturelle Psychiatrie vom 20.06.2012 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion bei Asylgerichtshof ein, aus welchem weiters entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer medikamentös behandelt wird.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 eine Kurzarztbrief des XXXX Landeskrankenhauses vom 19.11.2008 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin dort mit der Diagnose Hepatitis B und einer nicht gesicherten Tuberkulose der Atemwege vom 07.11.2008 bis 19.11.2008 in Behandlung gewesen sei. Als Therapie wurde der Zweitbeschwerdeführerin die Einnahme von Medikamenten empfohlen.Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 eine Kurzarztbrief des römisch 40 Landeskrankenhauses vom 19.11.2008 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin dort mit der Diagnose Hepatitis B und einer nicht gesicherten Tuberkulose der Atemwege vom 07.11.2008 bis 19.11.2008 in Behandlung gewesen sei. Als Therapie wurde der Zweitbeschwerdeführerin die Einnahme von Medikamenten empfohlen.

Mit E-Mail der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost vom 24.03.2009 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass das Ergebnis des Bronchialsekretes und des Sputum der Zweitbeschwerdeführerin negativ gewesen sei.

Weitere medizinische Unterlagen wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit in keiner regelmäßigen medizinischen Behandlung im Bundesgebiet steht.

Dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. allenfalls auch von der Zweitbeschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge allenfalls benötigte medizinische Behandlung in Tschetschenien nicht möglich wäre und insofern im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von ihnen im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht (vgl. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011) und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen - beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (XXXX) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) - behandelt werden können sowie auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind (vgl. die Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009), nicht ersichtlich.Dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. allenfalls auch von der Zweitbeschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge allenfalls benötigte medizinische Behandlung in Tschetschenien nicht möglich wäre und insofern im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von ihnen im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht vergleiche den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011) und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen - beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (römisch 40 ), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (römisch 40 ) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) - behandelt werden können sowie auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind vergleiche die Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009), nicht ersichtlich.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall des Erstbeschwerdeführers, welcher vorbringt an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, ist auch Folgendes zu bedenken:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende psychische Beeinträchtigung nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende psychische Beeinträchtigung nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte - unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte - unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Wenn in der Beschwerde zum Beweis der sowohl beim Erstbeschwerdeführer als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin - welche im Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorlegte, denen eine psychische Beeinträchtigung entnommen werden könnte, auch in der im Zulassungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 16.12.2008 wird das Vorliegen einer belastungsabhängigen psychischen Störung verneint - vorliegenden Traumatisierungen die Begutachtung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer - hinsichtlich welcher im Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine vorliegende Traumatisierung hervorgekommen sind - durch einen auf Traumatisierte und Folteropfer spezialisierten Facharzt für Psychiatrie beantragt wird, ist festzuhalten, dass die beantragten Untersuchungen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen in den Herkunftsstaat vorliegenden Judikatur des EGMR und somit wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache - sowie unter Rücksicht auf die Verfahrensgrundsätze des § 39 Abs. 2 AVG - unterbleiben konnte.Wenn in der Beschwerde zum Beweis der sowohl beim Erstbeschwerdeführer als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin - welche im Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorlegte, denen eine psychische Beeinträchtigung entnommen werden könnte, auch in der im Zulassungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 16.12.2008 wird das Vorliegen einer belastungsabhängigen psychischen Störung verneint - vorliegenden Traumatisierungen die Begutachtung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer - hinsichtlich welcher im Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine vorliegende Traumatisierung hervorgekommen sind - durch einen auf Traumatisierte und Folteropfer spezialisierten Facharzt für Psychiatrie beantragt wird, ist festzuhalten, dass die beantragten Untersuchungen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen in den Herkunftsstaat vorliegenden Judikatur des EGMR und somit wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache - sowie unter Rücksicht auf die Verfahrensgrundsätze des Paragraph 39, Absatz 2, AVG - unterbleiben konnte.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Anträge der Beschwerdeführer vom 06.11.2008 (Erst- bis Siebtbeschwerdeführer) und vom 05.08.2009 (Achtbeschwerdeführerin) haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle acht Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Andere familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch im Rahmen der Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes nicht vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK kann daher nicht festgestellt werden.Die Anträge der Beschwerdeführer vom 06.11.2008 (Erst- bis Siebtbeschwerdeführer) und vom 05.08.2009 (Achtbeschwerdeführerin) haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle acht Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Andere familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch im Rahmen der Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes nicht vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK kann daher nicht festgestellt werden.

Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer reisten von Polen kommend, wo sie am 04.11.2008 Asylanträge gestellt hatten, am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von etwas mehr als 3,5 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführers von etwa 3 Jahren im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt. Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer reisten von Polen kommend, wo sie am 04.11.2008 Asylanträge gestellt hatten, am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von etwas mehr als 3,5 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführers von etwa 3 Jahren im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt. Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:

Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen etwas mehr als 3,5- bzw. 3-jährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen etwas mehr als 3,5- bzw. 3-jährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet ununterbrochen und auch noch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, weshalb nicht von einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann. Hinweise auf eine aktuelle legale Beschäftigung und eine bisherige verfestigte berufliche Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, welche ihre privaten Interessen entscheidungserheblich verstärken könnten, liegen nicht vor. Auch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zumindest den Versuch unternommen bzw. den Willen gezeigt hätten, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Festzuhalten ist auch, dass - abgesehen von Deutschkursbesuchen der Zweitbeschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012 - im Verfahren auch sonst keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden bzw. kein Vorbringen erstattet wurde, aus welchem ein besonderer Integrationswille des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin oder eine tatsächliche Integration im Bundesgebiet hätte abgeleitet werden können; insbesondere der Erstbeschwerdeführer brachte weder vor, während seines Aufenthaltes Kurse (insbesondere Deutschkurse) besucht oder sonstiges - etwa soziales - Engagement gezeigt zu haben noch über sonstige integrative Anknüpfungspunkte zu verfügen. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde im Verfahren lediglich ein österreichischer Führerschein vorgelegt.

Hinsichtlich des 19-jährigen Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass er am 15.06.2011 in Österreich die Hauptschule als Externist abgeschlossen und zuvor Deutschkurse besucht hat. Dass der Drittbeschwerdeführer derzeit in einer Berufsausbildung stünde bzw. aktuell einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde, ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden. In der Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes wird vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer seit Dezember 2009 XXXX trainiert und legte der Drittbeschwerdeführer auch mehrere Zertifikate von XXXX vor; dies allein vermag allerdings noch keine entscheidungserhebliche Integration in Österreich darzutun.Hinsichtlich des 19-jährigen Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass er am 15.06.2011 in Österreich die Hauptschule als Externist abgeschlossen und zuvor Deutschkurse besucht hat. Dass der Drittbeschwerdeführer derzeit in einer Berufsausbildung stünde bzw. aktuell einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde, ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden. In der Stellungnahme vom 28.06.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes wird vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer seit Dezember 2009 römisch 40 trainiert und legte der Drittbeschwerdeführer auch mehrere Zertifikate von römisch 40 vor; dies allein vermag allerdings noch keine entscheidungserhebliche Integration in Österreich darzutun.

Betreffend die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt, wonach der Fünftbeschwerdeführer im Schuljahr 2011/12 die dritte Klasse Volksschule und der Sechstbeschwerdeführer die zweite Klasse Volksschule besucht hat. Bezüglich des 14-jährigen Viertbeschwerdeführers, der sechsjährigen Siebt- und der dreijährigen Achtbeschwerdeführerin wurde keinerlei Vorbringen erstattet bzw. wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus welchen ein regelmäßiger Schul- bzw. Kindergartenbesuch entnommen werden könnte.

Abgesehen vom regelmäßigen Schulbesuch der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, was für sich allein (insbesondere im Hinblick auf die in Österreich herrschende Schulpflicht für Kinder) noch nicht ausreichend ist, um von einer Ausweisung der Beschwerdeführer abzusehen, sind daher im Verfahren keine Integrationsschritte hinsichtlich der minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer hervorgekommen, aus welchen auf eine besonders ausgeprägte Integration der minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet geschlossen werden könnte.

In Gesamtbetrachtung aller Familienangehörigen sind daher bis auf den regelmäßigen Schulbesuch der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, der Deutschkursbesuche der Zweitbeschwerdeführerin und den sportlichen Ambitionen des Drittbeschwerdeführers im koreanischen Kampfsport im Verfahren insgesamt keine Integrationsschritte der Beschwerdeführer hervorgekommen, aus welchen auf eine so weit fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet geschlossen werden könnte, dass man von der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet absehen könnte und ist zu Lasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer insbesondere anzuführen, dass sie während ihres 3,5-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und im Verfahren - auch in der Stellungnahme zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes wird von der Möglichkeit des Nachweises einer allfälligen Integration am Arbeitsmarkt kein Gebrauch gemacht - keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass sie zumindest den Versuch unternommen hätten, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren und allenfalls gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet hätten, um so ihren Integrationswillen in Österreich zu demonstrieren; dabei lässt der Asylgerichtshof auch die eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt nicht unberücksichtigt.

Die Beschwerdeführer sind (bis auf die in Österreich geborene nunmehr dreijährige Achtbeschwerdeführerin) hingegen in Tschetschenien geboren und zum Teil dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen, im Falle der Rückkehr sich nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen drei und 14 Jahren befindenden Viert- bis Achtbeschwerdeführer betrifft ist festzuhalten, dass sich diese in einem lern- und anpassungsfähigen bzw. im Fall des Viertbeschwerdeführers in einem für eine Rückkehr nach Tschetschenien zumutbaren Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in Tschetschenien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), zumal die minderjährigen Beschwerdeführer - bis auf die in Österreich geborene Achtbeschwerdeführerin - auch ihre erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Tschetschenien erfahren haben; was in diesem Zusammenhang die in Österreich geborene nunmehr dreijährige Achtbeschwerdeführerin betrifft, so hat deren Sozialisation eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte.Die Beschwerdeführer sind (bis auf die in Österreich geborene nunmehr dreijährige Achtbeschwerdeführerin) hingegen in Tschetschenien geboren und zum Teil dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen, im Falle der Rückkehr sich nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen drei und 14 Jahren befindenden Viert- bis Achtbeschwerdeführer betrifft ist festzuhalten, dass sich diese in einem lern- und anpassungsfähigen bzw. im Fall des Viertbeschwerdeführers in einem für eine Rückkehr nach Tschetschenien zumutbaren Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in Tschetschenien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), zumal die minderjährigen Beschwerdeführer - bis auf die in Österreich geborene Achtbeschwerdeführerin - auch ihre erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Tschetschenien erfahren haben; was in diesem Zusammenhang die in Österreich geborene nunmehr dreijährige Achtbeschwerdeführerin betrifft, so hat deren Sozialisation eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte.

Der Asylgerichtshof lässt nicht unberücksichtigt, dass die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer in Österreich die Volksschule besuchen und im Falle einer Rückkehr anfänglich mit sprachlichen Schwierigkeiten in der Schule, insbesondere mit der russischen bzw. tschetschenischen Schriftsprache konfrontiert sein könnten, was jedoch im Hinblick auf ihr junges Alter und den erst zwei- bzw. dreijährigen Schulbesuch in Österreich keine unzumutbar Härte darstellt. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist zudem festzuhalten, dass bezüglich dieser im Verfahren Schulbesuchsbestätigungen der Grundschule in XXXX, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer, vorgelegt wurden und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer daher jedenfalls die russische bzw. tschetschenische Sprache erlernt haben und mit dem Schulsystem im Herkunftsstaat vertraut sind, was insbesondere den minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführern eine Rückkehr nach Tschetschenien und eine dortige Reintegration zusätzlich erleichtern sollte.Der Asylgerichtshof lässt nicht unberücksichtigt, dass die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer in Österreich die Volksschule besuchen und im Falle einer Rückkehr anfänglich mit sprachlichen Schwierigkeiten in der Schule, insbesondere mit der russischen bzw. tschetschenischen Schriftsprache konfrontiert sein könnten, was jedoch im Hinblick auf ihr junges Alter und den erst zwei- bzw. dreijährigen Schulbesuch in Österreich keine unzumutbar Härte darstellt. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist zudem festzuhalten, dass bezüglich dieser im Verfahren Schulbesuchsbestätigungen der Grundschule in römisch 40 , dem Herkunftsort der Beschwerdeführer, vorgelegt wurden und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer daher jedenfalls die russische bzw. tschetschenische Sprache erlernt haben und mit dem Schulsystem im Herkunftsstaat vertraut sind, was insbesondere den minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführern eine Rückkehr nach Tschetschenien und eine dortige Reintegration zusätzlich erleichtern sollte.

Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres 3,5- bzw. 3-jährigen Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wären, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach wie vor dort bestehenden familiären Bindungen der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge vor seiner Ausreise wirtschaftlich erfolgreich als Schweißer tätig gewesen sei - unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnten.

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit eher die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2012 zur Kenntnis gebracht. Zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10, sowie vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11,.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2012 zur Kenntnis gebracht. Zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10, sowie vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11,.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhaltung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Befragung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, Gesamtbetrachtung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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