TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/20 D12 260412-3/2012

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 260412-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, FZ. 12 06.908-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, FZ. 12 06.908-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er Probleme mit den russischen Behörden habe. Diese haben ihn beschuldigt, dass er die tschetschenischen Rebellen unterstütze.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er Probleme mit den russischen Behörden habe. Diese haben ihn beschuldigt, dass er die tschetschenischen Rebellen unterstütze.

Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:

Russischer Personalausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Innenministerium XXXX;Russischer Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Innenministerium römisch 40 ;

Russischer Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Verkehrsamt XXXX.Russischer Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Verkehrsamt römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Er habe im Jahr 2002 den aufständischen Tschetschenen geholfen und Widerstandskämpfer bei sich zu Hause übernachten lassen. Außerdem habe er Waffen versteckt. Als die Russen von seiner Tätigkeit erfahren haben, sei er Anfang 2002 festgenommen und nach drei Tagen Anhaltung von seinem Vater freigekauft worden. Seit damals sei er ständig auf der Flucht und habe sich verstecken müssen. Er habe das Land jedoch nicht früher verlassen können, da er keine Reisedokumente gehabt habe.

Am 04.02.2005 fand eine weitere Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt und gab der Beschwerdeführer dabei zusammengefasst an, er sei Anfang Oktober 2001 verschleppt und drei Tage lang in einem Keller angehalten worden, da er Kämpfer unterstützt und diese bei Razzien versteckt habe. Gegen Zahlung von Lösegeld sei er frei gekommen. Seit damals sei er auf der Flucht. Das Haus seiner Eltern werde seither immer wieder überprüft. Auch sein Bruder XXXX habe Probleme gehabt und sei verschleppt worden.Am 04.02.2005 fand eine weitere Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt und gab der Beschwerdeführer dabei zusammengefasst an, er sei Anfang Oktober 2001 verschleppt und drei Tage lang in einem Keller angehalten worden, da er Kämpfer unterstützt und diese bei Razzien versteckt habe. Gegen Zahlung von Lösegeld sei er frei gekommen. Seit damals sei er auf der Flucht. Das Haus seiner Eltern werde seither immer wieder überprüft. Auch sein Bruder römisch 40 habe Probleme gehabt und sei verschleppt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2005, Zahl 04 14.524-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verfolgung bzw. aktuellen Furcht vor solcher sein Heimatland verlassen habe, da er erst 2004 ausgereist sei, obwohl der Vorfall bereits im Jahr 2001 stattgefunden habe. Es entspreche keinesfalls dem Verhalten eines Flüchtlings sich noch jahrelang im Zugriffsbereich der angeblichen Verfolger aufzuhalten, wie es der Beschwerdeführer getan habe. Hätte er tatsächlich Furcht vor Verfolgung durch russische Behördenorgane gehabt, so hätte er sich einerseits schon viel früher zumindest ins benachbarte Ausland abgesetzt oder sich zu seinem in Moskau lebenden Bruder begeben oder wäre nach seinem geschilderten Aufenthalt in der Ukraine nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden können. Dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung durch Behördenorgane gehabt habe, schließe die Behörde auch daraus, dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein russischer Inlandspass und am 26.02.2004 ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2005, Zahl 04 14.524-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verfolgung bzw. aktuellen Furcht vor solcher sein Heimatland verlassen habe, da er erst 2004 ausgereist sei, obwohl der Vorfall bereits im Jahr 2001 stattgefunden habe. Es entspreche keinesfalls dem Verhalten eines Flüchtlings sich noch jahrelang im Zugriffsbereich der angeblichen Verfolger aufzuhalten, wie es der Beschwerdeführer getan habe. Hätte er tatsächlich Furcht vor Verfolgung durch russische Behördenorgane gehabt, so hätte er sich einerseits schon viel früher zumindest ins benachbarte Ausland abgesetzt oder sich zu seinem in Moskau lebenden Bruder begeben oder wäre nach seinem geschilderten Aufenthalt in der Ukraine nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden können. Dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung durch Behördenorgane gehabt habe, schließe die Behörde auch daraus, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 ein russischer Inlandspass und am 26.02.2004 ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Dagegen wurde am 11.05.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht, der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten und zusammengefasst ausgeführt, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Die Einvernahme entspreche nicht der gemäß § 28 AsylG geforderten besonderen Ermittlungspflicht im Asylverfahren. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt auf die Feststellungen der Behörde zu antworten. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2001 verschleppt worden. Bei der ersten Einvernahme habe er angegeben, dass dieses Ereignis im Februar/ März 2002 gewesen sei. Seit dem Vorfall sei der Beschwerdeführer ständig auf der Flucht gewesen und habe sich verstecken müssen. Es falle ihm daher schwer, sich zeitlich zu orientieren, wann genau welches Ereignis gewesen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er sich nach dem Freikauf noch jahrelang in Tschetschenien aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer dazu auch nicht genauer befragt. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich bei verschiedenen Verwandten in Inguschetien aufgehalten und sei auch eine Zeit lang in der Ukraine gewesen. Er habe aber nirgends seinen Aufenthalt legalisieren können und sich auch nicht sicher gefühlt. Das Geld für eine Flucht in ein westeuropäisches Land habe er nicht gehabt und auch keine Reisedokumente besessen, weshalb er erst im Jahr 2004 fliehen habe können. Es sei eine reine Vermutung des Bundesasylamtes, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht in Tschetschenien aufgehalten habe. Weiters schließe die Erstbehörde daraus, dass dem Beschwerdeführer ein russischer Inlandspass als auch Reisepass ausgestellt worden sei, dass ihm keine Verfolgung durch russische Behördenorgane drohe. Diese Begründung gehe völlig ins Leere. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er selbst die Dokumente bei den Behörden nicht abgeholt habe und dass für deren Ausstellung mehr als üblich bezahlt worden sei. Es müsste der Asylbehörde ausreichend bekannt sein, dass die Beschaffung von Dokumenten bei Behörden in der Russischen Föderation kein Indiz für Nichtverfolgung sei. Die Begründung der Asylbehörde, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, sei - wie aufgezeigt - absolut unschlüssig. Bei genauerem Nachfragen hätte sie zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.Dagegen wurde am 11.05.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht, der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten und zusammengefasst ausgeführt, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Die Einvernahme entspreche nicht der gemäß Paragraph 28, AsylG geforderten besonderen Ermittlungspflicht im Asylverfahren. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt auf die Feststellungen der Behörde zu antworten. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2001 verschleppt worden. Bei der ersten Einvernahme habe er angegeben, dass dieses Ereignis im Februar/ März 2002 gewesen sei. Seit dem Vorfall sei der Beschwerdeführer ständig auf der Flucht gewesen und habe sich verstecken müssen. Es falle ihm daher schwer, sich zeitlich zu orientieren, wann genau welches Ereignis gewesen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er sich nach dem Freikauf noch jahrelang in Tschetschenien aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer dazu auch nicht genauer befragt. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich bei verschiedenen Verwandten in Inguschetien aufgehalten und sei auch eine Zeit lang in der Ukraine gewesen. Er habe aber nirgends seinen Aufenthalt legalisieren können und sich auch nicht sicher gefühlt. Das Geld für eine Flucht in ein westeuropäisches Land habe er nicht gehabt und auch keine Reisedokumente besessen, weshalb er erst im Jahr 2004 fliehen habe können. Es sei eine reine Vermutung des Bundesasylamtes, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht in Tschetschenien aufgehalten habe. Weiters schließe die Erstbehörde daraus, dass dem Beschwerdeführer ein russischer Inlandspass als auch Reisepass ausgestellt worden sei, dass ihm keine Verfolgung durch russische Behördenorgane drohe. Diese Begründung gehe völlig ins Leere. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er selbst die Dokumente bei den Behörden nicht abgeholt habe und dass für deren Ausstellung mehr als üblich bezahlt worden sei. Es müsste der Asylbehörde ausreichend bekannt sein, dass die Beschaffung von Dokumenten bei Behörden in der Russischen Föderation kein Indiz für Nichtverfolgung sei. Die Begründung der Asylbehörde, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, sei - wie aufgezeigt - absolut unschlüssig. Bei genauerem Nachfragen hätte sie zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt am 26.09.2007 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Unanhängige Bundesasylsenat traf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass schon das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei und dass diese Würdigung des Vorbringens des Asylwerbers durch das Bundesasylamt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die entstandenen Widersprüche betreffend den Zeitpunkt seiner Festnahme auch im Rahmen der Verhandlung nicht plausibel erklären können. Auch hinsichtlich des Entkommens aus der Inhaftierung gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten. Hinzu komme, dass der Bruder der Beschwerdeführers, welcher in Österreich ebenfalls Asyl beantragt habe, den Vorfall vom August/ September 2001, wonach Leute bei ihnen zu Hause längere Zeit gewesen seien, nicht erzählt, obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, dass auch sein Bruder zeitweise zu Hause gewesen sei, als sich diese Leute bei ihnen versteckt haben. Insgesamt betrachtet sei das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie das Vorbringen des Asylwerbers und das Vorbringen seines Bruders in dessen Asylverfahren derart widersprüchlich, dass keineswegs von einem tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch ein Schreiben vorgelegt habe, das eine Bestätigung einer Krankengeschichte sei, da sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass es in Russland möglich sei, Urkunden zu kaufen. Außerdem sei die vorgelegte handschriftliche Bestätigung auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt am 26.09.2007 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Unanhängige Bundesasylsenat traf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass schon das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei und dass diese Würdigung des Vorbringens des Asylwerbers durch das Bundesasylamt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die entstandenen Widersprüche betreffend den Zeitpunkt seiner Festnahme auch im Rahmen der Verhandlung nicht plausibel erklären können. Auch hinsichtlich des Entkommens aus der Inhaftierung gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten. Hinzu komme, dass der Bruder der Beschwerdeführers, welcher in Österreich ebenfalls Asyl beantragt habe, den Vorfall vom August/ September 2001, wonach Leute bei ihnen zu Hause längere Zeit gewesen seien, nicht erzählt, obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, dass auch sein Bruder zeitweise zu Hause gewesen sei, als sich diese Leute bei ihnen versteckt haben. Insgesamt betrachtet sei das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie das Vorbringen des Asylwerbers und das Vorbringen seines Bruders in dessen Asylverfahren derart widersprüchlich, dass keineswegs von einem tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch ein Schreiben vorgelegt habe, das eine Bestätigung einer Krankengeschichte sei, da sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass es in Russland möglich sei, Urkunden zu kaufen. Außerdem sei die vorgelegte handschriftliche Bestätigung auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.12.2007 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2007, AW 2007/19/0926-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit weiterem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. 2011/01/0058-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2011 den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er stelle einen neuen Asylantrag, da es seit Rechtskraft seines letzten Asylverfahrens neue Sachverhalte gebe. Es sei ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten, da er geheiratet habe und eine Tochter habe. Seine Ehefrau und seinen Tochter seien in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine Mutter nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens im Juli 2008 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.01.2009 habe sie vorgebracht, dass Leute zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihren Söhnen gesucht haben. In ihrer Beschwerde vom 16.02.2009 habe sie konkretisiert, dass das letzte Mal zwei Wochen vor ihrer Ausreise nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei.Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2011 den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er stelle einen neuen Asylantrag, da es seit Rechtskraft seines letzten Asylverfahrens neue Sachverhalte gebe. Es sei ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten, da er geheiratet habe und eine Tochter habe. Seine Ehefrau und seinen Tochter seien in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine Mutter nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens im Juli 2008 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.01.2009 habe sie vorgebracht, dass Leute zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihren Söhnen gesucht haben. In ihrer Beschwerde vom 16.02.2009 habe sie konkretisiert, dass das letzte Mal zwei Wochen vor ihrer Ausreise nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, er befinde sich seit 2004 durchgehend in Österreich und habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen. Er erhebe seine Asylgründe vom ersten Verfahren zu seinen jetzigen Gründen. Seine Mutter habe ihm im Jahr 2008 anlässlich eines Besuches bei ihm mitgeteilt, dass zu Hause ständig Vorladungen von der Polizei einlangen und diese seiner habhaft werden wolle. Seine Mutter habe sich 2009 entschieden nach Inguschetien zu ziehen, weil sie und der Vater des Beschwerdeführers in Ruhe leben wollen. Wenn es notwendig sei werde seine Mutter die Ladungen schicken. Befragt ob er neue Gründe habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei seit XXXX mit XXXX, geb. XXXX in Österreich nach muslimischer Tradition und seit XXXX standesamtlich verheiratet. Seit dieser Zeit wohne er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Es gebe eine gemeinsame Tochter, XXXX. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer möchte den gleichen Status wie seine Familie und mit diesen in Österreich wohnen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er ins Gefängnis zu kommen und von Kadyrov und seinen Leuten umgebracht zu werden.Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, er befinde sich seit 2004 durchgehend in Österreich und habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen. Er erhebe seine Asylgründe vom ersten Verfahren zu seinen jetzigen Gründen. Seine Mutter habe ihm im Jahr 2008 anlässlich eines Besuches bei ihm mitgeteilt, dass zu Hause ständig Vorladungen von der Polizei einlangen und diese seiner habhaft werden wolle. Seine Mutter habe sich 2009 entschieden nach Inguschetien zu ziehen, weil sie und der Vater des Beschwerdeführers in Ruhe leben wollen. Wenn es notwendig sei werde seine Mutter die Ladungen schicken. Befragt ob er neue Gründe habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei seit römisch 40 mit römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich nach muslimischer Tradition und seit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Seit dieser Zeit wohne er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Es gebe eine gemeinsame Tochter, römisch 40 . Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer möchte den gleichen Status wie seine Familie und mit diesen in Österreich wohnen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er ins Gefängnis zu kommen und von Kadyrov und seinen Leuten umgebracht zu werden.

Folgende Dokumente wurden vorgelegt:

Ehevertrag zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ausgestellt am XXXX vom XXXX;Ehevertrag zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 ;

Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX;Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ;

Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX.Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe. Die Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Verfahren geändert haben, bejahte der Beschwerdeführer und sagte, seine Mutter sei im Jahr 2008 nach Österreich gekommen. Sie habe in mehreren Interviews erzählt, dass bei ihnen Hausdurchsuchungen stattgefunden haben und Ladungen zur Kommandantur der Miliz gekommen seien. Zwei Wochen bevor seine Mutter nach Österreich gekommen sei, seien zum letzten Mal Leute zu ihr gekommen und haben mit ihr sehr grob gesprochen. Seine Mutter (AIS-Zl. 08 05.760) lebe jetzt wieder in Inguschetien. Es langen nach wie vor Ladungen für den Beschwerdeführer ein. Seine Eltern werden immer noch andauernd verhört. Deshalb bleiben sie in Inguschetien. Die ehemaligen Nachbarn seiner Eltern in XXXX berichten den Eltern, dass nach wie vor Ladungen kommen. Wenn es erforderlich sei, werde der Beschwerdeführer diese Ladungen vorlegen. Dafür benötige er aber Zeit. Obwohl ihm diese Beweismittel bereits seit 2008 bekannt seien, habe er diese nicht schon längst besorgt, da er geglaubt habe, dies sei nicht so wichtig.Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe. Die Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Verfahren geändert haben, bejahte der Beschwerdeführer und sagte, seine Mutter sei im Jahr 2008 nach Österreich gekommen. Sie habe in mehreren Interviews erzählt, dass bei ihnen Hausdurchsuchungen stattgefunden haben und Ladungen zur Kommandantur der Miliz gekommen seien. Zwei Wochen bevor seine Mutter nach Österreich gekommen sei, seien zum letzten Mal Leute zu ihr gekommen und haben mit ihr sehr grob gesprochen. Seine Mutter (AIS-Zl. 08 05.760) lebe jetzt wieder in Inguschetien. Es langen nach wie vor Ladungen für den Beschwerdeführer ein. Seine Eltern werden immer noch andauernd verhört. Deshalb bleiben sie in Inguschetien. Die ehemaligen Nachbarn seiner Eltern in römisch 40 berichten den Eltern, dass nach wie vor Ladungen kommen. Wenn es erforderlich sei, werde der Beschwerdeführer diese Ladungen vorlegen. Dafür benötige er aber Zeit. Obwohl ihm diese Beweismittel bereits seit 2008 bekannt seien, habe er diese nicht schon längst besorgt, da er geglaubt habe, dies sei nicht so wichtig.

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe - abgesehen von seiner Ehefrau und seiner Tochter - einen Bruder namens XXXX, der in Österreich wohne. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien.Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe - abgesehen von seiner Ehefrau und seiner Tochter - einen Bruder namens römisch 40 , der in Österreich wohne. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgehändigt, wonach seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. §15a AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass er sich, beginnend mit dem 10.06.2011, jeden Montag und Donnerstag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe.Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. §15a AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass er sich, beginnend mit dem 10.06.2011, jeden Montag und Donnerstag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe.

Am 14.06.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er die Ladungen, die er bei der ersten Einvernahme angesprochen habe, nicht vorlegen könne, da diese Ladungen nicht aufbewahrt worden seien. Vielleicht werden sie noch gefunden, aber er wisse es nicht. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt sagte der Beschwerdeführer, er lebe mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Er möchte denselben Schutz bekommen wie seine Frau und Tochter. Die Rechtsberaterin gab ergänzend an, sie beantrage, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG iVm § 2 Z 22 AsylG zu gewähren und kündigte an, diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.Am 14.06.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er die Ladungen, die er bei der ersten Einvernahme angesprochen habe, nicht vorlegen könne, da diese Ladungen nicht aufbewahrt worden seien. Vielleicht werden sie noch gefunden, aber er wisse es nicht. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt sagte der Beschwerdeführer, er lebe mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Er möchte denselben Schutz bekommen wie seine Frau und Tochter. Die Rechtsberaterin gab ergänzend an, sie beantrage, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG zu gewähren und kündigte an, diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

In dieser Stellungnahme wird §§ 34 Abs. 2 und 6 AsylG zitiert und ausgeführt, die Bestimmungen des § 34 seien auf Ehegatten und minderjährige, unverheiratete Kinder eines Asylwerbers anzuwenden. Ziel der Bestimmung sei es, den Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG den gleichen Schutz zu gewähren. Wird einem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern zuerkannt werden. § 34 Abs. 6 bestimme, dass sich Familienangehörige (wie der Beschwerdeführer) von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß §§ 34, 35 (wie das Kind des Beschwerdeführers) gewährt wurde, künftig nicht mehr auf das Familienverfahren nach §§ 34, 35 berufen können. Ziel dieser Bestimmung sei es, dass Personen, welche keine eigenen Asylgründe vorweisen konnten, jedoch ihren Status durch einen Familienangehörigen abgeleitet bekommen hatten, diesen Status nicht mehr auf weitere Personen übertragen können. Es soll durch diese Regelung verhindert werden, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" kommt, ohne dass noch irgendein relevanter Familienbezug zum ursprünglich Schutzberechtigten vorzuweisen wäre. Laut Meinung der Rechtsberaterin liege so ein Fall aber gerade nicht vor, da es sich bei dem Asylberechtigten um das minderjährige Kind des Asylwerbers handle, ergo um ein Vater/ Kind - Verhältnis. § 34 Abs. 6 Z 2 schließe solche Fälle aus, in denen es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges, unverheiratetes Kind handle. Diese können ihren Status von ihren Eltern ableiten, auch wenn die Eltern selber ihren Status übertragen bekommen haben. In diesem Fall stelle das Kind jedoch keine taugliche Bezugsperson mehr da. Dieser Fall spreche aber eindeutig davon, dass das Kind seinen Status von seinen Eltern übertragen bekommen habe, welche wiederum ihren Status gemäß § 34 abgeleitet bekommen haben. Im gegebenen Fall jedoch habe die Mutter eigene Asylgründe, weshalb sie unter den internationalen Schutz gestellt worden sei. Beim Asylwerber handle es sich um den leiblichen Vater des Kindes, der mit der Kindsmutter standesamtlich verheiratet sei. Weiters ergebe sich aus dem Kommentar des AsylG 2005 Asylgerichtshofgesetz 5. Auflage Stand: 01.01.2010, dass von Eltern die Rede sei und sich die Ausnahme des § 34 Abs. 6 nicht nur auf einen Elternteil beziehe, weshalb ihres Erachtens aus der Gesamtheit des Kommentars das minderjährige Kind den abgeleiteten Status von der Mutter durchaus auf seinen leiblichen Vater übertragen könne.In dieser Stellungnahme wird Paragraphen 34, Absatz 2 und 6 AsylG zitiert und ausgeführt, die Bestimmungen des Paragraph 34, seien auf Ehegatten und minderjährige, unverheiratete Kinder eines Asylwerbers anzuwenden. Ziel der Bestimmung sei es, den Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG den gleichen Schutz zu gewähren. Wird einem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern zuerkannt werden. Paragraph 34, Absatz 6, bestimme, dass sich Familienangehörige (wie der Beschwerdeführer) von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraphen 34, 35, (wie das Kind des Beschwerdeführers) gewährt wurde, künftig nicht mehr auf das Familienverfahren nach Paragraphen 34, 35, berufen können. Ziel dieser Bestimmung sei es, dass Personen, welche keine eigenen Asylgründe vorweisen konnten, jedoch ihren Status durch einen Familienangehörigen abgeleitet bekommen hatten, diesen Status nicht mehr auf weitere Personen übertragen können. Es soll durch diese Regelung verhindert werden, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" kommt, ohne dass noch irgendein relevanter Familienbezug zum ursprünglich Schutzberechtigten vorzuweisen wäre. Laut Meinung der Rechtsberaterin liege so ein Fall aber gerade nicht vor, da es sich bei dem Asylberechtigten um das minderjährige Kind des Asylwerbers handle, ergo um ein Vater/ Kind - Verhältnis. Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, schließe solche Fälle aus, in denen es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges, unverheiratetes Kind handle. Diese können ihren Status von ihren Eltern ableiten, auch wenn die Eltern selber ihren Status übertragen bekommen haben. In diesem Fall stelle das Kind jedoch keine taugliche Bezugsperson mehr da. Dieser Fall spreche aber eindeutig davon, dass das Kind seinen Status von seinen Eltern übertragen bekommen habe, welche wiederum ihren Status gemäß Paragraph 34, abgeleitet bekommen haben. Im gegebenen Fall jedoch habe die Mutter eigene Asylgründe, weshalb sie unter den internationalen Schutz gestellt worden sei. Beim Asylwerber handle es sich um den leiblichen Vater des Kindes, der mit der Kindsmutter standesamtlich verheiratet sei. Weiters ergebe sich aus dem Kommentar des AsylG 2005 Asylgerichtshofgesetz 5. Auflage Stand: 01.01.2010, dass von Eltern die Rede sei und sich die Ausnahme des Paragraph 34, Absatz 6, nicht nur auf einen Elternteil beziehe, weshalb ihres Erachtens aus der Gesamtheit des Kommentars das minderjährige Kind den abgeleiteten Status von der Mutter durchaus auf seinen leiblichen Vater übertragen könne.

Mit Bescheid vom 17.06.2011, FZ. 11 05.338-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 17.06.2011, FZ. 11 05.338-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren bezüglich seiner Fluchtgründe stützen sich zur Gänze auf die Angaben, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Bereits im Vorverfahren seien seine Angaben als unglaubwürdig gewertet worden. Seine weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe seien somit bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen. Er habe im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch keine Änderungen vorgebracht und auch keine Beweismittel für seine Fluchtgründe vorbringen können. Soweit der Beschwerdeführer zu diesen Gründen auch auf das Asylverfahren seiner Mutter verweise, so sei dazu anzuführen, dass diese in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und seither dort lebe. Eine direkte Verbindung zwischen seinem Antrag und dem Antrag seiner Mutter aus dem Jahr 2008 könne demnach nicht erkannt werden, da es seiner Mutter weiterhin möglich sei, in der Russischen Föderation zu leben. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren bezüglich seiner Fluchtgründe stützen sich zur Gänze auf die Angaben, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Bereits im Vorverfahren seien seine Angaben als unglaubwürdig gewertet worden. Seine weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe seien somit bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen. Er habe im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch keine Änderungen vorgebracht und auch keine Beweismittel für seine Fluchtgründe vorbringen können. Soweit der Beschwerdeführer zu diesen Gründen auch auf das Asylverfahren seiner Mutter verweise, so sei dazu anzuführen, dass diese in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und seither dort lebe. Eine direkte Verbindung zwischen seinem Antrag und dem Antrag seiner Mutter aus dem Jahr 2008 könne demnach nicht erkannt werden, da es seiner Mutter weiterhin möglich sei, in der Russischen Föderation zu leben. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und der von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Gesetzestext des § 34 AsylG eindeutig ergebe, dass sich der Status des Asylberechtigten seiner Ehefrau nicht auf den Beschwerdeführer übertragen lasse, da der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 22 AsylG sei, weil die Ehe erst in Österreich geschlossen worden sei. Auch der Status des Asylberechtigten seiner minderjährigen Tochter lasse sich aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 nicht auf den Beschwerdeführer übertragen. Es liege zwar ein im Sinn des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor und stelle die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Dieser Eingriff sei nach individueller Abwägung aber zulässig. Dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen.Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und der von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Gesetzestext des Paragraph 34, AsylG eindeutig ergebe, dass sich der Status des Asylberechtigten seiner Ehefrau nicht auf den Beschwerdeführer übertragen lasse, da der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG sei, weil die Ehe erst in Österreich geschlossen worden sei. Auch der Status des Asylberechtigten seiner minderjährigen Tochter lasse sich aufgrund der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, nicht auf den Beschwerdeführer übertragen. Es liege zwar ein im Sinn des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor und stelle die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Dieser Eingriff sei nach individueller Abwägung aber zulässig. Dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück zu verweisen. Der Beschwerdeführer monierte, es sei nicht richtig, dass er sich im gegenständlichen Verfahren "zur Gänze" auf die Angaben, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe, stütze. Er habe vorgebracht, dass Ladungen an die Adresse seines Elternhauses im Heimatdorf zugestellt worden seien. Das haben die ehemaligen Nachbarn seiner Eltern mitgeteilt. Er habe auch vorgebracht, dass er die Ladungen vorlegen könne, dafür aber Zeit brauche. Als Beweise für sein Vorbringen habe er das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme seiner Mutter aus dem Jahr 2008 angeführt, aus dem jedenfalls hervorgehe, dass er nach Rechtskraft seines Asylverfahrens in seiner Heimat gesucht werde. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Es entspreche nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften, dass die angebotenen Beweismittel bereits im Vorfeld als nicht relevant bezeichnet werden. Um den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, hätte die Asylbehörde ihm zumindest eine Frist zur Vorlage der angebotenen Beweismittel gewähren müssen, um die Relevanz der Beweisanträge abschließend zu beurteilen. Bei einer Rückkehr wäre er nach wie vor Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Ladungen und auch das Protokoll der Einvernahme seiner Mutter aus dem Jahr 2008 sollten sein Vorbringen diesbezüglich bekräftigen und beweisen. Auch betreffend seine familiäre Situation habe sich seit Rechtskraft seines Asylverfahrens im Oktober 2010 viel geändert. Es könne somit keine entschiedene Sache vorliegen, da das Familienleben zum Zeitpunkt der Rechtskraft seines Asylverfahrens noch nicht vorgelegen habe und die Asylbehörde selbst festgestellt habe, dass ein "schützenswertes Familienleben vorliege" und die Ausweisung eines Eingriff gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Für den Beschwerdeführer bestehe keine reale Möglichkeit das Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter anderswo als in Österreich zu führen.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück zu verweisen. Der Beschwerdeführer monierte, es sei nicht richtig, dass er sich im gegenständlichen Verfahren "zur Gänze" auf die Angaben, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe, stütze. Er habe vorgebracht, dass Ladungen an die Adresse seines Elternhauses im Heimatdorf zugestellt worden seien. Das haben die ehemaligen Nachbarn seiner Eltern mitgeteilt. Er habe auch vorgebracht, dass er die Ladungen vorlegen könne, dafür aber Zeit brauche. Als Beweise für sein Vorbringen habe er das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme seiner Mutter aus dem Jahr 2008 angeführt, aus dem jedenfalls hervorgehe, dass er nach Rechtskraft seines Asylverfahrens in seiner Heimat gesucht werde. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Es entspreche nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften, dass die angebotenen Beweismittel bereits im Vorfeld als nicht relevant bezeichnet werden. Um den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, hätte die Asylbehörde ihm zumindest eine Frist zur Vorlage der angebotenen Beweismittel gewähren müssen, um die Relevanz der Beweisanträge abschließend zu beurteilen. Bei einer Rückkehr wäre er nach wie vor Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Ladungen und auch das Protokoll der Einvernahme seiner Mutter aus dem Jahr 2008 sollten sein Vorbringen diesbezüglich bekräftigen und beweisen. Auch betreffend seine familiäre Situation habe sich seit Rechtskraft seines Asylverfahrens im Oktober 2010 viel geändert. Es könne somit keine entschiedene Sache vorliegen, da das Familienleben zum Zeitpunkt der Rechtskraft seines Asylverfahrens noch nicht vorgelegen habe und die Asylbehörde selbst festgestellt habe, dass ein "schützenswertes Familienleben vorliege" und die Ausweisung eines Eingriff gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für den Beschwerdeführer bestehe keine reale Möglichkeit das Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter anderswo als in Österreich zu führen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, GZ. D12 260.412-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 68, 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, GZ. D12 260.412-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 68, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2012 den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er stelle einen neuen Asylantrag, da er die gemeinsame Obsorge für seine Tochter habe. Es sei ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten, da er geheiratet habe und eine Tochter habe. Seine Ehefrau und seinen Tochter seien in Österreich asylberechtigt.Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2012 den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er stelle einen neuen Asylantrag, da er die gemeinsame Obsorge für seine Tochter habe. Es sei ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten, da er geheiratet habe und eine Tochter habe. Seine Ehefrau und seinen Tochter seien in Österreich asylberechtigt.

Er habe sonst keine neuen Asylgründe (siehe AS 79) und möchte zu den alten nichts mehr sagen, halte es aber für unrealistisch, dass er bei einer Ausreise in die Russische Föderation einen Aufenthaltstitel für Österreich bekomme, wenn er diesen Titel nicht schon hier bekommt.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgehändigt, wonach seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 19.06.2012, FZ. 12 06.908-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 19.06.2012, FZ. 12 06.908-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren (er hätte keine neuen Fluchtgründe, sondern wolle nur bei seiner Tochter in Österreich bleiben, da er auch die geteilte Obsorge habe) habe er bereits im Vorverfahren getätigt. Bereits im Vorverfahren sie dieser Umstand berücksichtigt worden, hingewiesen wurde auf das Erkenntnis des AGH vom 03.08.2011.

Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2012 vertreten durch den Verein "Purple Sheep" fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück zu verweisen. Der Beschwerdeführer monierte, er habe nicht in eine in Österreich niedergelassene russische Familie eingeheiratet, sondern in eine Familie, die alle in der Heimat politisch verfolgt sind, er könne daher nach einer Rückkehr auch politischer Verfolgung ausgesetzt sein.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2012 vertreten durch den Verein "Purple Sheep" fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück zu verweisen. Der Beschwerdeführer monierte, er habe nicht in eine in Österreich niedergelassene russische Familie eingeheiratet, sondern in eine Familie, die alle in der Heimat politisch verfolgt sind, er könne daher nach einer Rückkehr auch politischer Verfolgung ausgesetzt sein.

Auch betreffend seine familiäre Situation habe sich seit Rechtskraft seines Asylverfahrens viel geändert, er hätte jetzt eine A2 Deutschprüfung abgelegt und verfüge über mehrere Einstellungszusagen. Es könne somit keine entschiedene Sache vorliegen, da seine Integration zum Zeitpunkt der Rechtskraft seines Asylverfahrens noch nicht vorgelegen habe und die Asylbehörde selbst festgestellt habe, dass ein "schützenswertes Familienleben vorliege" und die Ausweisung eines Eingriff gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Für den Beschwerdeführer bestehe keine reale Möglichkeit das Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter anderswo als in Österreich zu führen.Auch betreffend seine familiäre Situation habe sich seit Rechtskraft seines Asylverfahrens viel geändert, er hätte jetzt eine A2 Deutschprüfung abgelegt und verfüge über mehrere Einstellungszusagen. Es könne somit keine entschiedene Sache vorliegen, da seine Integration zum Zeitpunkt der Rechtskraft seines Asylverfahrens noch nicht vorgelegen habe und die Asylbehörde selbst festgestellt habe, dass ein "schützenswertes Familienleben vorliege" und die Ausweisung eines Eingriff gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für den Beschwerdeführer bestehe keine reale Möglichkeit das Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter anderswo als in Österreich zu führen.

Laut Anfrage im Strafregister liegen folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 (3.Fall), 223 Abs. 2, 12 (2.Fall), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, (3.Fall), 223 Absatz 2, 12, (2.Fall), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

2. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, dass seine Asylgründe aus dem ersten Verfahren weiterhin aufrecht seien bzw. er nun einen neuen Asylantrag stelle, da er die gemeinsame Obsorge für seine Tochter habe. Seine Ehefrau und seine Tochter seien in Österreich asylberechtigt und er wolle deshalb in Österreich verbleiben und nicht von diesen getrennt werden. Er habe sonst keine neuen Asylgründe und möchte zu den alten Asylgründen nichts mehr sagen. Er halte es für unrealistisch, dass er bei einer Ausreise in die Russische Föderation einen Aufenthaltstitel für Österreich bekomme, wenn er diesen Titel nicht schon in Österreich bekommt. Aus dieser Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diesen die fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich bekannt sind, und er weiß, dass sein Antrag nach dem NAG auf Familienzusammenführung für einen Verbleib mit seiner Familie in Österreich notwendig ist. Offensichtlich schätzt der Beschwerdeführer seine Chancen auf einen positiven Ausgang dieses Antrages aufgrund seiner Vorstrafen so schlecht ein, dass er nun wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, um eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu erhalten. Irgendwelche neuen Asylgründe hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt auch gar nicht mehr behauptet. Erst in seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer erstmals, er habe nicht in eine in Österreich niedergelassene russische Familie eingeheiratet, sondern in eine Familie, die alle in der Heimat politisch verfolgt sind, er könne daher nach einer Rückkehr auch politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Diese Angaben sind jedoch für die Berufungsbehörde (AGH) nach der Judikatur des VwGH nicht mehr zu berücksichtigen.

"Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).""Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224)."

Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, er hätte jetzt eine A2 Deutschprüfung abgelegt und verfüge über mehrere Einstellungszusagen wird auf die Begründung zu Spruchpunkt II. (Ausweisung) verwiesen.Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, er hätte jetzt eine A2 Deutschprüfung abgelegt und verfüge über mehrere Einstellungszusagen wird auf die Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung) verwiesen.

Das Bundesasylamt ist richtigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. In dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde auch auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile verheiratet und Vater einer Tochter ist. Dieser Umstand wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, GZ. D12 260.412-2/2011/2E, bereits berücksichtigt, und ergibt sich aus den nunmehr vorgebrachten kein glaubhafter Kern, dem Asylrelevanz zukommt.

Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes geht daher davon aus, dass der Neuantrag auf internationalen Schutz keinen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist und hat der Beschwerdeführer diesen nur gestellt, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. um eine Abschiebung zu verhindern.

Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, sowie dem darauf folgenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, GZ. D12 260.412-2/2011/2E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt hiezu aus, dass sich im Vergleich zu den bereits im Erstverfahren getroffenen Feststellungen ergebe, dass seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides keine Änderung der Lage eingetreten sei bzw. keine Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers eingetreten seien.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer hat somit im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt keinerlei glaubwürdige Gründe geltend gemacht, die im Lichte der oben genannten Judikatur einen "glaubhaften Kern" aufweisen.

Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05 sowie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, GZ. D12 260.412-2/2011/2E, rechtskräftig entschieden wurde.

3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH, Zl. 2008/01/0344).3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH, Zl. 2008/01/0344).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht gesund zu sein. Es liegt daher auch hier kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, Status-RL.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt

(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:

In Österreich befindet sich der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX (AIS-Zl. 04 25.791), der subsidiär Schutzberechtigter ist.In Österreich befindet sich der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 (AIS-Zl. 04 25.791), der subsidiär Schutzberechtigter ist.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt laut Anfrage im Zentralen Melderegister am 20.07.2011 mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesem auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Im Verhältnis zu seinem Bruder besteht daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt laut Anfrage im Zentralen Melderegister am 20.07.2011 mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesem auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Im Verhältnis zu seinem Bruder besteht daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Im vorliegenden Fall leben auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (AIS-Zl. 05 14.774) und die gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX (AIS-Zl. 10 11.508) als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch im gemeinsamen Haushalt. Es liegt somit ein Familienleben vor und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen.Im vorliegenden Fall leben auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (AIS-Zl. 05 14.774) und die gemeinsame minderjährige Tochter, römisch 40 (AIS-Zl. 10 11.508) als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch im gemeinsamen Haushalt. Es liegt somit ein Familienleben vor und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

Auch ein bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers ist auf Grund seines achtjährigen Aufenthaltes in Österreich zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Juli 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat zwar ein A2 Deutschsprachzeugnis erworben und verfügt über mehrere Einstellungszusagen, diese Integrationsschritte erfolgten jedoch alle nachdem eine rechtskräftige Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde zwei Mal rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, nämlich wegen versuchtem Diebstahl, Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen. Auch wenn man also von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit sieben Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Juli 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat zwar ein A2 Deutschsprachzeugnis erworben und verfügt über mehrere Einstellungszusagen, diese Integrationsschritte erfolgten jedoch alle nachdem eine rechtskräftige Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde zwei Mal rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, nämlich wegen versuchtem Diebstahl, Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen. Auch wenn man also von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit sieben Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).

In Bezug auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens hat das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt und wird auch von der belangten Behörde berücksichtigt, dass die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in Österreich den Status von Asylberechtigten haben. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die minderjährige Tochter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht - zumindest vorübergehend - nur von der Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern kann ein Fremder auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009). Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter aufrecht zu erhalten.In Bezug auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens hat das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt und wird auch von der belangten Behörde berücksichtigt, dass die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in Österreich den Status von Asylberechtigten haben. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die minderjährige Tochter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht - zumindest vorübergehend - nur von der Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern kann ein Fremder auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009). Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter aufrecht zu erhalten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau, die Heirat mit dieser, die Gründung einer Familie und die Geburt des gemeinsames Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war (vgl. § 66 Abs. 2 Z 8 FPG).Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau, die Heirat mit dieser, die Gründung einer Familie und die Geburt des gemeinsames Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 8, FPG).

Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch das VwGH- Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0138, mit Hinweis auf das VwGH- Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt vergleiche zu dieser Entscheidung auch das VwGH- Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0138, mit Hinweis auf das VwGH- Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).

Nach der VwGH- Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der VwGH- Judikatur vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in gleichgelagerten Fällen angeführt:

Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher nach mehr als achtjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und beabsichtigter Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sowie einem in Österreich geborenen Sohn, sowie perfekten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und dessen Unbescholtenheit, sowie dessen nahezu durchgehende Beschäftigung und sozialer Integration ausgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisungsentscheidung - bei Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen, relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - bestätigt (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029).

Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher ebenfalls mehr als sieben Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, Vater eines im Mai 2006 geborenen Sohnes ist, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Deutschkenntnisse aufweist, einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, wurde die Ausweisungsentscheidung ebenfalls bestätigt. Der VwGH führte unter anderem aus, dass "die dargestellten Merkmale seiner Integration deshalb zu relativieren seien, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seiner Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste und er für den Fall einer Abweisung seines Asylantrages nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0187).

Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Beschwerdeführers (etwas siebeneinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, familiäre Bindung zur dreijährigen Tochter, Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und Beschäftigung aufzunehmen, strafgerichtliche Verurteilungen). Es wurde argumentiert, "überdies erfolgte die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer seines - letztlich negativ abgeschlossenen - Asylverfahrens hatte. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet bewilligt werde. Er musste sich daher dieser Unsicherheit bewusst sein." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisungsentscheidung - dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 FPG zulässig ist - bestätigt (siehe VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Beschwerdeführers (etwas siebeneinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, familiäre Bindung zur dreijährigen Tochter, Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und Beschäftigung aufzunehmen, strafgerichtliche Verurteilungen). Es wurde argumentiert, "überdies erfolgte die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer seines - letztlich negativ abgeschlossenen - Asylverfahrens hatte. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet bewilligt werde. Er musste sich daher dieser Unsicherheit bewusst sein." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisungsentscheidung - dass die Ausweisung zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des Paragraph 66, FPG zulässig ist - bestätigt (siehe VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).

Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Russischen Föderation verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Russischen Föderation verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz bereits mehrfach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen.

Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers, kann die lange Aufenthaltsdauer auf sein Verschulden zurückgeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat trotz rechtskräftig negativem Abschluss seiner vorangegangenen Asylverfahren und vorliegender rechtskräftiger Ausweisung im April 2011 zwei weitere unberechtigte Asylanträge gestellt. Er hat somit demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze, vor allem die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu halten. Weiters hat er durch die neuerliche unbegründete Asylantragstellung ein drittes Asylverfahren in Gang gesetzt und so seine Aufenthaltsdauer verlängert. Dies muss den Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.

Ein solcher neuerlicher Antrag - nach rechtskräftiger Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz - kann jedoch nicht eine positive Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht in Österreich bewirken, sondern wäre dazu ein Antrag nach dem Niederlassungsgesetz erforderlich.

Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen als unzulässig erscheinen ließen, zumal der Beschwerdeführer gesund ist und im Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet wurde bzw. hervorgekommen ist.Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen als unzulässig erscheinen ließen, zumal der Beschwerdeführer gesund ist und im Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet wurde bzw. hervorgekommen ist.

Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es lediglich Aufgabe des Asylgerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigen gewesen wäre.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, bestehendes Familienleben, Identität der Sache, Interessensabwägung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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