Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D20 300878-2/2008/20E
D20 300879-2/2008/13E
D20 300877-2/2008/6E
D20 300876-2/2008/6E
D20 308908-2/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 08.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. 05 22.868-BAG, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX in die Russische Föderation zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 08.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. 05 22.870-BAG, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX in die Russische Föderation zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 08.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. 05 22.873-BAG, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX in die Russische Föderation zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 08.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. 05 22.874-BAG, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX in die Russische Föderation zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,5.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 08.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. 06 13.383-BAG, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste zusammen mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und den gemeinsamen minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) am 23.12.2005 aus der Slowakei kommend - wo sie am 15.11.2005 Asylanträge gestellt hatten - illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 24.12.2005 unter dem Namen XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl; für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde - vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - ebenfalls unter dem Familiennamen XXXX jeweils der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 reiste zusammen mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) und den gemeinsamen minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) am 23.12.2005 aus der Slowakei kommend - wo sie am 15.11.2005 Asylanträge gestellt hatten - illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 24.12.2005 unter dem Namen römisch 40 und die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl; für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde - vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - ebenfalls unter dem Familiennamen römisch 40 jeweils der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.
Im Rahmen der ebenfalls am 24.12.2005 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an:
"Bei uns kann man nicht in Frieden leben. Ich habe Angst um meine Familie. Österreich ist ein demokratisches Land und deshalb möchte ich hier bleiben." Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom selben Tag zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass Verschleppungen und Misshandlungen in Tschetschenien "an der Tagesordnung" seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 09.01.2006 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; dabei brachte sie vor, sich vom 14.11.2005 bis 24.11.2005 in der Slowakei aufgehalten und bereits dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie habe nie einen Reisepass (gemeint wohl Auslandsreisepass) besessen und habe ihren Inlandsreisepass verloren. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nie Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt bzw. werde nicht von dortigen Behörden wie Polizei und Militär offiziell gesucht. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil dem Bruder ihres Ehemannes vorgeworfen worden sei, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Da man diesen nicht angetroffen habe, habe man ihren Ehemann mitgenommen und sei ihr Ehemann einen ganzen Tag angehalten worden. Außerdem habe man ihn zusammengeschlagen. Im Zuge der Mitnahme sei auch die Zweitbeschwerdeführerin weggestoßen worden. Ihr Ehemann sei derartig schlimm geschlagen worden, dass er an der Schulter habe operiert werden müssen und an seiner Lippe auch noch die Narbe sichtbar sei. Ihr Schwager sei kein Widerstandskämpfer und habe als Schweißer gearbeitet. Die von der Erstbeschwerdeführerin gemachten Angaben zum Fluchtweg und den Fluchtgründen würden auch für ihre mitgereisten minderjährigen Kinder gelten, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 13.01.2006 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache unterzogen. Auch der Erstbeschwerdeführer gab an, bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt zu haben, jedoch sei Österreich sein Zielland gewesen. Er sei nicht mit seinem Reisepass ausgereist und habe auch nie einen Inlandsreisepass besessen. Der Erstbeschwerdeführer sei in seinem Heimatland nie erkennungsdienstlich behandelt worden, sei niemals im Gefängnis gewesen und habe keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt bzw. werde nicht von heimatlichen Behörden gesucht. Seine Heimat habe er verlassen, weil er in seiner Heimat Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Sein jüngerer Bruder sei getötet worden, dieser dürfte Widerstandskämpfer gewesen sein, er habe "irgendwas gemacht", dies wisse der Erstbeschwerdeführer nicht genau. Den Erstbeschwerdeführer habe man einmal angehalten, dies sei im August 2005 gewesen. Während des Verhörs sei der Erstbeschwerdeführer derart misshandelt worden, dass man ihm die Schulter gebrochen habe. Der Erstbeschwerdeführer sei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden; wer ihn angehalten habe, könne er nicht sagen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Vermutung welche gegnerische Gruppierung dies gewesen sei, er wolle sich dazu aber nicht äußern weil er sich irren könne. Am nächsten Tag sei er "rausgeworfen" worden, es habe eigentlich keinen Grund für eine Anhaltung gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei nach der Anhaltung zwei bis drei Wochen zu Hause gewesen, bevor er nach Inguschetien gegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Bruder im XXXX begraben, sein Bruder habe eine Frau und zwei Kinder hinterlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach seiner Anhaltung am selben Tag im Spital gewesen und operiert worden. Er wolle noch abgeben, dass er für seine Kinder eine gute Zukunft wolle, dies sei in Österreich möglich.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 13.01.2006 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache unterzogen. Auch der Erstbeschwerdeführer gab an, bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt zu haben, jedoch sei Österreich sein Zielland gewesen. Er sei nicht mit seinem Reisepass ausgereist und habe auch nie einen Inlandsreisepass besessen. Der Erstbeschwerdeführer sei in seinem Heimatland nie erkennungsdienstlich behandelt worden, sei niemals im Gefängnis gewesen und habe keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt bzw. werde nicht von heimatlichen Behörden gesucht. Seine Heimat habe er verlassen, weil er in seiner Heimat Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Sein jüngerer Bruder sei getötet worden, dieser dürfte Widerstandskämpfer gewesen sein, er habe "irgendwas gemacht", dies wisse der Erstbeschwerdeführer nicht genau. Den Erstbeschwerdeführer habe man einmal angehalten, dies sei im August 2005 gewesen. Während des Verhörs sei der Erstbeschwerdeführer derart misshandelt worden, dass man ihm die Schulter gebrochen habe. Der Erstbeschwerdeführer sei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden; wer ihn angehalten habe, könne er nicht sagen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Vermutung welche gegnerische Gruppierung dies gewesen sei, er wolle sich dazu aber nicht äußern weil er sich irren könne. Am nächsten Tag sei er "rausgeworfen" worden, es habe eigentlich keinen Grund für eine Anhaltung gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei nach der Anhaltung zwei bis drei Wochen zu Hause gewesen, bevor er nach Inguschetien gegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Bruder im römisch 40 begraben, sein Bruder habe eine Frau und zwei Kinder hinterlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach seiner Anhaltung am selben Tag im Spital gewesen und operiert worden. Er wolle noch abgeben, dass er für seine Kinder eine gute Zukunft wolle, dies sei in Österreich möglich.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 12.01.2006 und der Erstbeschwerdeführer am 16.01.2006 einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren unterzogen, im Rahmen welcher eine krankheitswertige psychische Störung beider nicht festgestellt werden konnte.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 21.06.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Ich bin mit meiner Gattin XXXX EDV-Zahl 05 22.870 und meinen Töchtern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX EDV-Zahlen 05 22.871, 05 22.872, 05 22.873 und 05 22.874 hier. Sie alle sind ebenfalls Asylwerber in Österreich. Ein Cousin mütterlichseits, XXXX, ist ebenfalls hier in Österreich, er ist bereits anerkannter Asylwerber und wohnt in Wien.A: Ich bin mit meiner Gattin römisch 40 EDV-Zahl 05 22.870 und meinen Töchtern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 EDV-Zahlen 05 22.871, 05 22.872, 05 22.873 und 05 22.874 hier. Sie alle sind ebenfalls Asylwerber in Österreich. Ein Cousin mütterlichseits, römisch 40 , ist ebenfalls hier in Österreich, er ist bereits anerkannter Asylwerber und wohnt in Wien.
F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?
A: Hier in Österreich habe ich keine Dokumente. Ich werde versuchen mir die Dokumente, den Inlandsreisepass, meinen Führerschein, den Militärausweis und die Heiratsurkunde, von zu Hause schicken zu lassen.
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Ich habe am Krieg nicht teilgenommen. Ich bin aus Angst geflüchtet. Mein Bruder, XXXX, war als Freiheitskämpfer am Krieg beteiligt. Deswegen wurde ich im Juni 2005 festgenommen und zum Bruder befragt. Da ich nicht wusste, wo sich mein Bruder aufhält, die Männer mir aber nicht glaubten, wurde ich von ihnen geschlagen. Dabei wurde mir das linke Schlüsselbein gebrochen. Am nächsten Tag wurde ich wieder freigelassen. Am XXXX haben wir nicht weit von unserem Dorf die Leiche meines Bruders und eines anderen Mannes gefunden. Mein Bruder hatte am Hals eine Schusswunde. Ich habe aktiv am Krieg nicht teilgenommen, ich habe aber die Kämpfer mit Lebensmittel versorgt. Ich wurde noch mehrmals von unbekannten Männern, die russisch gesprochen haben, zu Hause besucht und nach meinen Aktivitäten befragt. Deswegen fühlte ich mich in Gefahr. Meine Frau mit den Kindern schickte ich bereits nach dem Tod meines Bruders nach Inguschetien. Eine Woche später, nachdem ich meinen Bruder beerdigt hatte, fuhr ich meiner Familie nach XXXX in Inguschetien hinterher. Am XXXX wurde meine Tochter XXXX in XXXX geboren. Ein paar Tage später verließen wir mit dem Zug Inguschetien in Richtung Moskau. Wir verließen Russland mit einem Kleinbus ohne eine Passkontrolle zu passieren.A: Ich habe am Krieg nicht teilgenommen. Ich bin aus Angst geflüchtet. Mein Bruder, römisch 40 , war als Freiheitskämpfer am Krieg beteiligt. Deswegen wurde ich im Juni 2005 festgenommen und zum Bruder befragt. Da ich nicht wusste, wo sich mein Bruder aufhält, die Männer mir aber nicht glaubten, wurde ich von ihnen geschlagen. Dabei wurde mir das linke Schlüsselbein gebrochen. Am nächsten Tag wurde ich wieder freigelassen. Am römisch 40 haben wir nicht weit von unserem Dorf die Leiche meines Bruders und eines anderen Mannes gefunden. Mein Bruder hatte am Hals eine Schusswunde. Ich habe aktiv am Krieg nicht teilgenommen, ich habe aber die Kämpfer mit Lebensmittel versorgt. Ich wurde noch mehrmals von unbekannten Männern, die russisch gesprochen haben, zu Hause besucht und nach meinen Aktivitäten befragt. Deswegen fühlte ich mich in Gefahr. Meine Frau mit den Kindern schickte ich bereits nach dem Tod meines Bruders nach Inguschetien. Eine Woche später, nachdem ich meinen Bruder beerdigt hatte, fuhr ich meiner Familie nach römisch 40 in Inguschetien hinterher. Am römisch 40 wurde meine Tochter römisch 40 in römisch 40 geboren. Ein paar Tage später verließen wir mit dem Zug Inguschetien in Richtung Moskau. Wir verließen Russland mit einem Kleinbus ohne eine Passkontrolle zu passieren.
F: Wieso sind sie aus Tschetschenien geflüchtet, wegen der Kampftätigkeit ihres Bruders oder wegen ihrer Tätigkeit, den Kämpfern mit Lebensmitteln zu versorgen?
A: Wegen meiner Hilfe für die Kämpfer.
F: Von wem fühlen sie sich verfolgt?
A: Ich weiß nicht, ob es Russen oder Tschetschenen sind.
F: Wieso glauben sie, dass die Männer, die hinter ihnen her sind, von ihrer Unterstützung der Kämpfer gewusst haben?
A: Ich glaube sie hatten diese Information.
F: Sie müssen sich doch vor jemanden bestimmten fürchten?
A: Ich fürchte, dass mir das gleiche passiert wie meinen Bruder. Wer das macht, weiß ich aber nicht.
F: Wieso glauben sie, dass die unbekannten Männer hinter ihnen her sind?
A: Ich hatte gespürt, dass ich in Gefahr war.
F: Wenn sie angeben, sie wissen nicht wer sie verfolgen würde, stellt sich die Frage, warum Tschetschenen sie verfolgen sollten, obwohl sie und ihr Bruder auf dessen Seite waren und sie unterstützt haben?
A: Es gibt momentan in Tschetschenien keinen Krieg. Es gibt aber zwei Gruppen von Tschetschenen. Die einen sind die Freiheitskämpfer und die anderen sind die Tschetschenen, die mit den Russen kooperieren. Also könnte auch diese zweite Gruppe von Tschetschenen hinter mir her sein.
F: Wie waren die Situationen als die unbekannten Männer bei ihnen zu Hause waren und sie befragt haben?
A: Die Männer waren nie bei mir zu Hause. Nur Freunde, Bekannte und Nachbarn von mir wurden über mich befragt. Deshalb verspürte ich auch den psychischen Druck und die Gefahr. Ich selbst wurde nicht mehr befragt.
F: Woher wussten sie, dass unbekannte Männer nach ihnen fragten?
A:Meine Freunde, Bekannten und Nachbarn haben mir davon berichtet.
F: Hatten sie die unbekannten Männer zuvor bereits einmal gesehen oder kannten sie diese Männer?
A: Nein.
F: Sie selbst wurden nur einmal befragt, und das war wegen ihren Bruder?
A: Ja, das ist richtig.
F: Hatten sie zu diesem Zeitpunkt bereits das Gefühl, dass die Männer auch hinter ihnen her wären?
A: Ich hatte das Gefühl, das ich bereits in Gefahr bin.
F: Wurden sie jemals konkret und persönlich beschuldigt den Kämpfern geholfen zu haben?
A: Nein.
F: In Traiskirchen haben sie gesagt, dass sie im August 2005 von den unbekannten Männern angehalten worden waren. Heute sagen sie es wäre im Juni 2005 gewesen?
A: Es kann sein, dass ich aufgrund meiner psychischen Probleme nicht alles genau habe sagen können. Es war auf jeden Fall sehr heiß und im Sommer. Ob es im Juni oder im August gewesen ist, weiß ich nicht mehr.
F: In Traiskirchen erwähnten sie nichts, dass sie wegen ihrer eigenen Tätigkeit verfolgt werden würden. Dort haben sie gesagt, sie hätten ihre Heimat verlassen, weil ihr Bruder Kämpfer war und getötet worden ist. Was sagen sie dazu?
A: Ich weiß nicht mehr was ich in Traiskirchen gesagt habe. Vielleicht habe ich ein Problem mit meinem Gedächtnis.
F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
A: Ich habe Angst um mein Leben. Dort ist es unruhig. Ich fürchte mich vor diesen unbekannten Leuten.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Auch die Tatsache, dass ich Tschetschenien verlassen habe, ist ein weiterer Grund der Verfolgung. Die unbekannten Männer würden mich verfolgen und auch unmenschlich behandeln.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ich habe Probleme zu Hause und außerdem bin ich krank. Ich möchte hier in Österreich bleiben.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Nein.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Nein.
Dem AW wird die Lage ethnischer Tschetschenen (siehe Beilage) zur Kenntnis gebracht.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich will nicht zurück. Ich will, dass meine Kinder eine europäische Ausbildung bekommen.
F: Soweit Sie vorbringen wegen der Kämpfe bzw der Bürgerkriegssituation in Tschetschenien geflüchtet zu sein ist dies glaubhaft. Das darüber hinausgehende Vorbringen einer individuellen Gefährdung ist nicht glaubhaft. Sie könnten sich in einem anderen Teil von Russland niederlassen?
A: Wenn sie mir nicht glauben, weiß ich nicht wie ich sie noch überzeugen könnte. Ich habe aber die Gefahr gespürt. Ich will nicht in einem anderen Teil von Russland leben. Ich spüre die Abneigung und ich will, dass meine Kinder hier in Österreich aufwachsen.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht vom 17.03.2006 vor, aus welchem beim Erstbeschwerdeführer die Diagnosen geschlossene Tuberkulose und Hepatitis C entnommen werden können sowie einen Röntgenbefund vom 19.01.2006, wonach die linke Schulter des Erstbeschwerdeführers eine osteosynthetische Überbrückung bzw. Ankylose des AC-Gelenkspaltes mittels Spickdraht aufweise, welcher eine Bruchstelle etwa im mittleren Drittel aufweise.
Die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vom 21.03.2006 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt. Weiters möchte ich sagen, dass mein Mann an TBC und chron. Hepatitis C erkrankt ist (Kopie d. Kurzbrief von NÖ Landeskrankenhaus anbei). Ich und meine jüngste Tochter XXXX müssen bezüglich Hepatitis C noch untersucht werden.A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt. Weiters möchte ich sagen, dass mein Mann an TBC und chron. Hepatitis C erkrankt ist (Kopie d. Kurzbrief von NÖ Landeskrankenhaus anbei). Ich und meine jüngste Tochter römisch 40 müssen bezüglich Hepatitis C noch untersucht werden.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Ich bin mit meinem Gatten XXXX EDV-Zahl 05 22.868 und meinen Töchtern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX EDV-Zahlen 05 22.871, 05 22.872, 05 22.873 und 05 22.874 hier. Sie alle sind ebenfalls Asylwerber in Österreich. Meine Angaben gelten sowohl für mich auch als für meine Töchter XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Meine Schwester XXXX wohnt in Deutschland und hat dort um Asyl angesucht.A: Ich bin mit meinem Gatten römisch 40 EDV-Zahl 05 22.868 und meinen Töchtern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 EDV-Zahlen 05 22.871, 05 22.872, 05 22.873 und 05 22.874 hier. Sie alle sind ebenfalls Asylwerber in Österreich. Meine Angaben gelten sowohl für mich auch als für meine Töchter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Meine Schwester römisch 40 wohnt in Deutschland und hat dort um Asyl angesucht.
F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?
A: Nein, ich habe hier in Österreich keine Dokumente. In Tschetschenien habe ich noch Dokumente von mir und meinen Kindern, aber ich weiß nicht, ob sie noch da sind.
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Wegen den Problemen meines Mannes. Da mein Mann geflüchtet ist, sind meine Kinder und ich ebenfalls geflüchtet. Eigene Fluchtgründe für meine Kinder und mir gibt es nicht. Die Lage dort ist sehr unruhig.
F: Was befürchten Sie für sich und ihren Kindern in Ihrer Heimat?
A: Ich befürchte, dass durch die Bürgerkriegssituation in Tschetschenien meine Kinder verletzt oder getötet werden könnten.
F: Haben Sie oder ihre Kinder außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Ich hatte um meinen Mann Angst und wir waren dauernd in einer Gefahrenzone, dass sind die Gründe für unsere Flucht aus Tschetschenien.
F: Wurden sie oder ihre Kinder einmal tätlich angegriffen?
A: Nur als mein Mann festgenommen wurde, wurde ich einmal von einem Mann geschupst. Das war im August 2005. Die Kinder wurden nie angegriffen.
F: Würde Ihnen oder ihren Kindern im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Mir und meinen Kindern nicht, aber mein Mann würde von den unbekannten und maskierten Männern verfolgt werden. Ich weiß nicht, wer die Männer sind. Sie sprechen sowohl russisch als auch tschetschenisch.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Meine Kinder würden vielleicht ohne Vater aufwachsen, der Bruder meines Mannes wurde dort auch getötet.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Nein.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Nein.
Dem AW wird die Lage ethnischer Tschetschenen (siehe Beilage) zur Kenntnis gebracht.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Es wird im Fernsehen nicht alles gezeigt, was in Tschetschenien wirklich passiert. Sobald etwas irgendwo in Russland geschieht, wird von Verdächtigen aus dem Kaukasusgebiet gesprochen. Als Tschetschene hat man auch überall in Russland Probleme.
F: Soweit Sie vorbringen wegen der Kämpfe bzw der Bürgerkriegssituation in Tschetschenien geflüchtet zu sein ist dies glaubhaft. Das darüber hinausgehende Vorbringen einer individuellen Gefährdung ist nicht glaubhaft. Sie könnten sich in einem anderen Teil von Russland niederlassen?
A: Als Tschetschene hat man überall in Russland Probleme. Die Kämpfer für Russland kommen aus allen Teilen Russlands, somit gibt es auch überall Mütter und Väter von gefallen Soldaten. Die würden uns dann Probleme machen. Ich bin mir nicht sicher, dass ich in Russland in Sicherheit wäre.
F: Wollen Sie noch etwas für sich und ihre Kinder vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich habe alles gesagt. Ich würde gerne hier in Österreich bleiben, damit meine Kinder eine gute Ausbildung bekommen.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein."
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.03.2006 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf Gewährung von Asyl vom 24.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.03.2006 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf Gewährung von Asyl vom 24.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte im Familienverfahren am 11.12.2006 unter dem Familiennamen XXXX und durch den Erstbeschwerdeführer vertreten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.) wurde.Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte im Familienverfahren am 11.12.2006 unter dem Familiennamen römisch 40 und durch den Erstbeschwerdeführer vertreten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Weiters wurde der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesehen und die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.Weiters wurde der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 abgesehen und die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.
In Erledigung der gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.03.2006 bzw. vom 27.12.2006 fristgerecht erhobenen Berufungen vom 07.04.2006 bzw. vom 03.01.2007 wurden die Bescheide des Bundeasylamtes jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2008 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung die vom Bundesasylamt gezogenen rechtlichen Schlüsse ließen sich aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht ziehen und habe es das Bundesasylamt unterlassen brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat ins Verfahren einzuführen.In Erledigung der gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.03.2006 bzw. vom 27.12.2006 fristgerecht erhobenen Berufungen vom 07.04.2006 bzw. vom 03.01.2007 wurden die Bescheide des Bundeasylamtes jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2008 behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung die vom Bundesasylamt gezogenen rechtlichen Schlüsse ließen sich aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht ziehen und habe es das Bundesasylamt unterlassen brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat ins Verfahren einzuführen.
Eine seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates am 20.02.2008 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am 24.07.2007 von der zuletzt bekannten Adresse abgemeldet worden sei und eine andere Adresse der Behörde nicht bekannt sei. Auch hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer konnte keine Zustelladresse mehr in Erfahrung gebracht werden, da sie die zuletzt bekannte Unterkunft verlassen hatten und eine andere Adresse nicht bekannt gegeben hatten. Die Bescheide vom 19.02.2008 wurden daher beim Unabhängigen Bundesasylsenat ohne vorangegangenen Zustellversuch am 20.02.2008 bzw. am 05.03.2008 hinterlegt.
Der Erstbeschwerdeführer stellte in Folge unter dem Namen XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin unter dem Familiennamen XXXX am 12.01.2008 einen Asylantrag in Norwegen.Der Erstbeschwerdeführer stellte in Folge unter dem Namen römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin unter dem Familiennamen römisch 40 am 12.01.2008 einen Asylantrag in Norwegen.
Alle fünf Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge am 08.07.2008 im Rahmen der Dublin II-VO von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.
Am 25.09.2008 erfolgte einer neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein
F: Sie haben bereits Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Es hat sich aber herausgestellt, dass sie unter Angabe eines falschen Namens in Österreich um Asyl angesucht haben. Wie lauten ihre richtigen Daten?
A: Ich hatte bei meiner letzten Einvernahme noch keinen Pass bei mir, weshalb ich einen falschen Namen angegeben habe. Mein richtiger Name lautet XXXX und ich bin am XXXX geboren. Meine Gattin heißt XXXX und ist XXXX geboren. Ich habe meinen Inlandspass bei mir (ausgest. XXXX; Meldestempel, Wehrdienststempel, Familienstandstempel, Ausstellung eines Reisepasses bzw. alten Inlandspasses).A: Ich hatte bei meiner letzten Einvernahme noch keinen Pass bei mir, weshalb ich einen falschen Namen angegeben habe. Mein richtiger Name lautet römisch 40 und ich bin am römisch 40 geboren. Meine Gattin heißt römisch 40 und ist römisch 40 geboren. Ich habe meinen Inlandspass bei mir (ausgest. römisch 40 ; Meldestempel, Wehrdienststempel, Familienstandstempel, Ausstellung eines Reisepasses bzw. alten Inlandspasses).
Anmerkung: Eine Kopie des Inlandspasses wird dem Akt beigelegt.
F: Warum sind sie noch vor Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich nach Norwegen gereist?
A: Da ich in Österreich keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen habe, bin ich nach Norwegen gefahren. Ich war von Dezember 2007 bis Juli 2008 in Norwegen. Meine Frau und meine Kinder sind mit mir nach Norwegen gefahren, obwohl meine Frau noch in Österreich finanziell unterstützt wurde.
F: Können Sie heute noch weitere Dokumente vorlegen?
A: Meine Frau hat noch unsere Heiratsurkunde und ihren Pass bei sich.
F: Woher hatten sie dann plötzlich ihre Dokumente?
A: Meine Schwester hatte sie mir über andere Personen zukommen lassen. Den Inlandspass habe ich vor meiner Reise nach Norwegen erhalten.
F: Gab es Vorfälle mit der österreichischen Polizei?
A: Ja, ich wurde bei einem Diebstahl in einem Geschäft erwischt. Ich habe vom Gericht 8 Monate bedingte Freiheitsstrafe bekommen.
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen? Bleiben sie bei Ihren bisherigen Angaben?
A: Ja, ich bleibe bei meinen bisher gemachten Angaben.
V: Nachdem sie bereits über sich selbst unwahre Angaben gemacht haben, kann ihnen auch ihre Geschichte nicht geglaubt werden. Was sagen sie dazu?
A: Wenn sie es nicht glauben, dann glauben sie es nicht. Ich kann da nichts machen.
F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
A: Die Lage ist dort nicht stabil und ich vertraue der Regierung nicht. Jederzeit kann man getötet oder erschossen werden.
F: Ihre Familienangehörigen, wie ihre Schwester, kann in Tschetschenien ein normales Leben führen. Was sagen sie dazu?
A: Ja, sie leben dort. Die Frauen sind in Tschetschenien nicht gefährdet, sondern nur die Männer.
F: Haben Sie außer den bisher geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Nein, keine.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Von den Behörden nicht, da ich am Krieg nicht teilgenommen habe.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ich darf ja momentan nicht arbeiten. Ich bekommen derzeit ¿ 150,-
Sozialhilfe. Das bekommt jeder von uns. Wir leben in einer Pension, die wird bezahlt. Ich kann nicht Deutsch, weil ich mir keine Wörter merken kann. Ich möchte hier in Österreich bleiben, wenn ich einen positiven Bescheid bekomme.
F: Können Sie heute Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Meine Frau hat die Sterbeurkunde meines Bruders dabei. Mein Bruder wurde im XXXX getötet.A: Meine Frau hat die Sterbeurkunde meines Bruders dabei. Mein Bruder wurde im römisch 40 getötet.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Meine Schwester würde meine Angaben bestätigen.
Dem AW wird die Lage in Tschetschenien (Parteiengehör, siehe Beilage) zur Kenntnis gebracht.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt nicht, ich bin damit nicht einverstanden. Ich will nicht zurück. Ich habe kein Vertrauen zu dieser Regierung.
F: Ihre Angaben waren vage, widersprüchlich, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Was sollte ich sonst tun? Ich hatte Angst, dass ich hier gefunden werde. Nur aus diesem Grund habe ich den falschen Namen angegeben. Als ich meinen Pass erhalten habe, wollte ich beim Interview meinen richtigen Namen angeben.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein.
Mir wurde diese Niederschrift übersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am XXXX auf den Namen XXXX sowie die am XXXX ausgestellte Sterbeurkunde seines Bruders XXXX dem Bundesasylamt vor.Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am römisch 40 auf den Namen römisch 40 sowie die am römisch 40 ausgestellte Sterbeurkunde seines Bruders römisch 40 dem Bundesasylamt vor.
Die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Sie haben bereits Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Es hat sich aber herausgestellt, dass sie Ihren Asylantrag unter falschen Namen gestellt haben. Wie lautet ihr richtiger Name?
A: Mein richtiger Name lautet XXXX und ich bin am XXXX geboren. Unsere Kinder haben den Familiennamen ihres Vaters, sie heißen alle XXXX. Ihre Vornamen und Geburtsdaten stimmen. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder. Ich habe auch meinen Inlandspass (ausgest. am XXXX, div. Stempel) und meine Heiratsurkunde (ausgest. am XXXX) bei mir. Die Sterbeurkunde meines Schwagers habe ich vergessen, ich werde sie nachreichen. Geburtsurkunden meiner Kinder habe ich nicht.A: Mein richtiger Name lautet römisch 40 und ich bin am römisch 40 geboren. Unsere Kinder haben den Familiennamen ihres Vaters, sie heißen alle römisch 40 . Ihre Vornamen und Geburtsdaten stimmen. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder. Ich habe auch meinen Inlandspass (ausgest. am römisch 40 , div. Stempel) und meine Heiratsurkunde (ausgest. am römisch 40 ) bei mir. Die Sterbeurkunde meines Schwagers habe ich vergessen, ich werde sie nachreichen. Geburtsurkunden meiner Kinder habe ich nicht.
Anmerkung: Kopien der Dokumente werden dem Akt beigelegt.
F: Warum haben sie bei ihrem Asylantrag einen falschen Namen angegeben?
A: Wir hatten Angst. Wir haben diesen Namen in der Slowakei und dann auch hier angegeben. Und außerdem hatten wir damals keine Dokumente bei uns.
F: Warum sind sie noch vor Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich nach Norwegen gereist?
A: Ich und mein Mann hatten Probleme miteinander. Mein Mann wurde deswegen aus der Pension rausgeworfen und war dann nicht mehr versichert. Er hatte dann kein Geld mehr bekommen. Ich hatte mich an die Polizei gewandt. Mein Mann hatte mich geschlagen. Das kann in jeder Familie passieren.
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen? Bleiben sie bei ihren bisherigen Angaben?
A: Ich bleibe bei meinen Angaben.
F: Woher hatten sie plötzlich ihre Dokumente erhalten?
A: Sie wurden uns von zu Hause geschickt. Von wem genau, weiß ich nicht. Sie wurden meinem Mann geschickt, als wir Probleme hatten.
F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
A: Es ist wegen der Probleme meines Mannes. Ich habe Angst, dass ich wegen dem Vorfall mit meinem Mann zu Hause Probleme bekomme. Meine Verwandten wollen, dass ich nach Hause komme und meine Kinder bei meinem Mann zurück lasse. Ich war im Krankenhaus und deswegen hatten meine Verwandten vom Vorfall erfahren.
F: Wie geht es ihnen heute gesundheitlich?
A: Mir geht es gut. Wir haben beide viele Verwandte in Norwegen, deshalb hat sich auch wieder vieles beruhigt. Ich bin nicht mehr in Behandlung, aber ich muss alle 6 Monate zur Kontrolle. Ich und mein Mann haben Hepatitis C. Die Leber tut ab und zu weh und man spürt manchmal die Müdigkeit.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Nein.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ein bisschen kann ich deutsch sprechen. Zwei Kinder gehen hier zur Schule. Ich habe eine Cousine in Wien, mit der ich keinen Kontakt habe. In XXXX lebt noch eine weitschichtige Verwandtschaft von mir. Ich kann leider nicht arbeiten. Ich habe aber viele Freunde hier. Ich möchte hier in Österreich bleiben.A: Ein bisschen kann ich deutsch sprechen. Zwei Kinder gehen hier zur Schule. Ich habe eine Cousine in Wien, mit der ich keinen Kontakt habe. In römisch 40 lebt noch eine weitschichtige Verwandtschaft von mir. Ich kann leider nicht arbeiten. Ich habe aber viele Freunde hier. Ich möchte hier in Österreich bleiben.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Ich werde die Sterbeurkunde meines Schwagers noch per Fax schicken lassen.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Weiß ich nicht.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Weiß ich nicht.
Der AW wird die Lage in Tschetschenien (Parteiengehör, siehe Beilage) zur Kenntnis gebracht.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin damit nicht einverstanden, weil das nur die offizielle Meinung ist. Inoffiziell stimmt das überhaupt nicht. Vor einer Woche habe ich mit meiner Schwester telefoniert. Sie hat mir erzählt, dass ihre Söhne gerade erwachsen geworden sind. Weil sie immer beten und einen Bart haben, wird ihnen etwas Schlechtes unterstellt. Man sagt, sie wären Wahabiten. Die Leute von Kadyrow haben jemanden an der Tankstelle getötet, nur weil sie vor dieser Person an die Reihe kommen wollten.
F: Ihre Angaben waren vage, widersprüchlich, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Was kann ich dagegen machen. Ich habe nur eine Bitte, dass alles nicht all zu lange dauert.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein.
Mir wurde diese Niederschrift übersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift."
Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Einvernahme ihre am XXXX vom Standesamt der Stadt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde sowie ihren auf den Namen XXXX am XXXX ausgestellten russischen Inlandsreisepass vor.Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Einvernahme ihre am römisch 40 vom Standesamt der Stadt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde sowie ihren auf den Namen römisch 40 am römisch 40 ausgestellten russischen Inlandsreisepass vor.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.10.2008 wurden die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 24.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und führte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - auf welches sich auch die übrigen Beschwedeführer beziehen - beweiswürdigend aus, dass sein Vorbringen vage, nicht nachvollziehbar, allgemein gehalten und nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.10.2008 wurden die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 24.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und führte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - auf welches sich auch die übrigen Beschwedeführer beziehen - beweiswürdigend aus, dass sein Vorbringen vage, nicht nachvollziehbar, allgemein gehalten und nicht glaubwürdig sei.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Fünftbeschwerdeführerin vom 11.12.2006 wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundeasylamt aus, dass der gesetzliche Vertreter der Fünftbeschwerdeführerin weder Gründe, die zur Asylgewährung führen könnten, noch relevante Gründe, die gegen eine Abschiebung in den Heimatstaat sprechen würden, geltend gemacht habe.Der Antrag auf internationalen Schutz der Fünftbeschwerdeführerin vom 11.12.2006 wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das Bundeasylamt aus, dass der gesetzliche Vertreter der Fünftbeschwerdeführerin weder Gründe, die zur Asylgewährung führen könnten, noch relevante Gründe, die gegen eine Abschiebung in den Heimatstaat sprechen würden, geltend gemacht habe.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am 06.10.2008, wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche, sämtliche Beschwerdeführer betreffende Beschwerde vom 08.10.2008 erhoben und die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten. Neben allgemeinen Ausführungen zur Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes nach dem AVG wird in der Beschwerde bezüglich der individuellen Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers auf beigelegte handschriftliche Ausführungen verwiesen und weiters vorgebracht, dass im Falle der Beschwerdeführer ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation bestehe, diesbezüglich wird in der Beschwerde auf Länderberichte aus den Jahren 2005 bis 2008 verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer leider unter einer chronischen Hepatitis C und werde demnächst mit einer Therapie beginnen sowie weitere Arztbriefe nachreichen. Bei der Drittbeschwerdeführerin sei vor einigen Monaten Asthma diagnostiziert worden, die Viertbeschwerdeführerin habe Probleme mit dem Herzen. Auch diesbezüglich würden umgehend nach Erhalt Arztbriefe nachgereicht werden.
Die in russischer Sprache handschriftlich verfassten Beschwerdeausführungen wurden seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt. Vorgebracht wird, dass die Hauptgründe für die Flucht aus dem Heimatland die Bedrohung des Lebens des Erstbeschwerdeführers, die Verfolgung von Mitgliedern seiner Familie und die Angst um das Leben seiner Kinder gewesen seien. Im August 2005 sei der Erstbeschwerdeführer einer körperlichen Misshandlung durch ihm unbekannte Personen ausgesetzt gewesen, man habe ihn in einem Keller festgehalten und systematisch geschlagen. Man habe Informationen von ihm verlangt, von denen er nichts gewusst habe und habe Drohungen gegen seine Familie geäußert. Aufgrund der körperlichen Misshandlungen habe der Erstbeschwerdeführer mehrere Verletzungen erlitten: Bruch des linken Schlüsselbeines, Schnittwunde an der Oberlippe, zahlreiche Schürfwunden am Oberkörper. Aber damit sei die Verfolgung noch nicht am Ende gewesen. Am 15.09.2005 sei sein einziger Bruder unter unbekannten Umständen getötet worden und sei sein Leichnam am Ortsrand von XXXX liegengelassen worden. Die Verfolgung und die Drohungen seien weitergegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Verwandten mehr, die ihn und seine Familie schützen könnten. Der Erstbeschwerdeführer und Vater von fünf Kindern könne für sein eigenes Leben keine Sicherheit gewährleisten, diese psychologische Ausweglosigkeit, das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Schutzlosigkeit seitens der Rechtsschutzbehörden seien der Grund für seine Flucht gewesen. In Traiskirchen habe man beim Erstbeschwerdeführer eine Lungentuberkulose und Hepatitis C Typ 1 festgestellt. Jetzt brauche der Erstbeschwerdeführer den Schutz seiner Rechte auf Leben und psychologische Rehabilitation, außerdem benötige er eine Behandlung der Hepatitis C und der Tuberkulose. Aber die Hauptsache seien seine Kinder, ihre Sicherheit und ordentliche Ausbildung. Und er hoffe, dass das Problem seiner Familie gelöst werde.Die in russischer Sprache handschriftlich verfassten Beschwerdeausführungen wurden seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt. Vorgebracht wird, dass die Hauptgründe für die Flucht aus dem Heimatland die Bedrohung des Lebens des Erstbeschwerdeführers, die Verfolgung von Mitgliedern seiner Familie und die Angst um das Leben seiner Kinder gewesen seien. Im August 2005 sei der Erstbeschwerdeführer einer körperlichen Misshandlung durch ihm unbekannte Personen ausgesetzt gewesen, man habe ihn in einem Keller festgehalten und systematisch geschlagen. Man habe Informationen von ihm verlangt, von denen er nichts gewusst habe und habe Drohungen gegen seine Familie geäußert. Aufgrund der körperlichen Misshandlungen habe der Erstbeschwerdeführer mehrere Verletzungen erlitten: Bruch des linken Schlüsselbeines, Schnittwunde an der Oberlippe, zahlreiche Schürfwunden am Oberkörper. Aber damit sei die Verfolgung noch nicht am Ende gewesen. Am 15.09.2005 sei sein einziger Bruder unter unbekannten Umständen getötet worden und sei sein Leichnam am Ortsrand von römisch 40 liegengelassen worden. Die Verfolgung und die Drohungen seien weitergegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Verwandten mehr, die ihn und seine Familie schützen könnten. Der Erstbeschwerdeführer und Vater von fünf Kindern könne für sein eigenes Leben keine Sicherheit gewährleisten, diese psychologische Ausweglosigkeit, das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Schutzlosigkeit seitens der Rechtsschutzbehörden seien der Grund für seine Flucht gewesen. In Traiskirchen habe man beim Erstbeschwerdeführer eine Lungentuberkulose und Hepatitis C Typ 1 festgestellt. Jetzt brauche der Erstbeschwerdeführer den Schutz seiner Rechte auf Leben und psychologische Rehabilitation, außerdem benötige er eine Behandlung der Hepatitis C und der Tuberkulose. Aber die Hauptsache seien seine Kinder, ihre Sicherheit und ordentliche Ausbildung. Und er hoffe, dass das Problem seiner Familie gelöst werde.
Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1. Fall), teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1. Fall), teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde auch der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1. Fall), teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten, weiters mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 StGB und des Vergehens nach dem § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten sowie zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 12, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde auch der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1. Fall), teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten, weiters mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten sowie zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 12, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012, den Beschwerdeführern zugestellt am 19.06.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG 2005 hingewiesen.Mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012, den Beschwerdeführern zugestellt am 19.06.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, AsylG 2005 hingewiesen.
Die diesbezügliche Stellungnahme wurde betreffend sämtliche Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2012 erstattet. Ausgeführt wird darin, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien erneut verschlechtert habe und keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien stabilisiert habe. Diesbezüglich werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 (Nordkaukasus: Menschenrechts- und Sicherheitslage) verwiesen, in dem unter anderem ausgeführt werde, dass Präsident Kadyrow inzwischen die Kontrolle über jeden Aspekt der tschetschenischen Politik, Wirtschaft und Kultur inne habe. Die Sicherheitslage habe sich seit Anfang 2010 nicht gebessert, der Alltag sei laut Bericht immer noch geprägt von Angst, Unsicherheit und Unterdrückung. Menschen würden weiterhin entführt, getötet, gefoltert, willkürlich festgehalten, bespitzelt und bedroht. Sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan und in Inguschetien habe die Gewalt sei dem Jahr 2010 bedeutend zugenommen. Die Zahl der getöteten Personen habe zwar abgenommen, gleichzeitig sei aber die Zahl der Verletzten gestiegen, wobei es sich hauptsächlich um Zivilpersonen handle. Die Zivilbevölkerung gerate immer mehr zwischen die Fronten des bewaffneten Konflikts zwischen Sicherheitskräften und Widerstandskämpfern. In der Beschwerde werden weiters Berichte der Menschenrechtsorganisation Memorial sowie von Human Rights Watch zitiert.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 01.08.2012, wurde eine weitere Stellungnahme zum Parteiengehör des Asylgerichtshofes erstattet. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass diese von klein auf in Österreich aufgewachsen sei und Tschetschenien nur noch von Erzählungen kenne. Nachdem sie zuerst die Vorschule besucht habe, sei sie nun das dritte Schuljahr Schülerin der Volksschule in XXXX, fühle sich dort sehr wohl und habe sich auch sehr gut in die Klassengemeinschaft eingelebt. Diesbezüglich sind der Beschwerde die Schulbesuchsbestätigung für die Klasse XXXX vom 12.10.2011, Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2011/2012 vom 06.07.2012, handschriftlicher Brief der Lehrerin vom 06.07.2012 sowie ein ärztliches Attest mit der Diagnose Asthma Bronchiale vom15.10.2008.Mit Schriftsatz vom 26.07.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 01.08.2012, wurde eine weitere Stellungnahme zum Parteiengehör des Asylgerichtshofes erstattet. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass diese von klein auf in Österreich aufgewachsen sei und Tschetschenien nur noch von Erzählungen kenne. Nachdem sie zuerst die Vorschule besucht habe, sei sie nun das dritte Schuljahr Schülerin der Volksschule in römisch 40 , fühle sich dort sehr wohl und habe sich auch sehr gut in die Klassengemeinschaft eingelebt. Diesbezüglich sind der Beschwerde die Schulbesuchsbestätigung für die Klasse römisch 40 vom 12.10.2011, Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2011 aus 2012, vom 06.07.2012, handschriftlicher Brief der Lehrerin vom 06.07.2012 sowie ein ärztliches Attest mit der Diagnose Asthma Bronchiale vom15.10.2008.
Betreffend die Viertbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese auf der Flucht nach Österreich geboren worden und ausschließlich in Österreich aufgewachsen sei. Dadurch, dass sie schon früh mit österreichischen Kindern gespielt habe, spreche sie perfekt Deutsch und habe im Kindergarten weitere Freunde kennenlernen können. Ab September werde sie ebenfalls die Volksschule in XXXX besuchen. Sie sei ein sehr aufgewecktes Kind und liebe es ins Freibad zu gehen. Allerdings habe sie seit sie ein kleines Kind sei mit Herzproblemen zu kämpfen und werde sich im Laufe dieses Jahres weiter ärztlich untersuchen lassen. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin sind der Beschwerde eine Besuchsbestätigung für den Kindergarten vom 17.10.2011, ein Arztbrief des LKH XXXX vom XXXX sowie ein Arztbrief ebenfalls der XXXX vom XXXX beigelegt.Betreffend die Viertbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese auf der Flucht nach Österreich geboren worden und ausschließlich in Österreich aufgewachsen sei. Dadurch, dass sie schon früh mit österreichischen Kindern gespielt habe, spreche sie perfekt Deutsch und habe im Kindergarten weitere Freunde kennenlernen können. Ab September werde sie ebenfalls die Volksschule in römisch 40 besuchen. Sie sei ein sehr aufgewecktes Kind und liebe es ins Freibad zu gehen. Allerdings habe sie seit sie ein kleines Kind sei mit Herzproblemen zu kämpfen und werde sich im Laufe dieses Jahres weiter ärztlich untersuchen lassen. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin sind der Beschwerde eine Besuchsbestätigung für den Kindergarten vom 17.10.2011, ein Arztbrief des LKH römisch 40 vom römisch 40 sowie ein Arztbrief ebenfalls der römisch 40 vom römisch 40 beigelegt.
Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren und beherrsche die deutsche Sprache ebenso wie die Viertbeschwerdeführerin einwandfrei. Sie werde im September den Kindergarten in XXXX besuchen, da sie dort letztes Jahr wegen des herrschenden Platzmangels nicht aufgenommen worden sei. Diesbezüglich wird eine Mitteilung vom 17.10.2011 vorgelegt, dass der Kindergarten XXXX die Fünftbeschwerdeführerin aus Platzgründen nicht aufnehmen könne.Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren und beherrsche die deutsche Sprache ebenso wie die Viertbeschwerdeführerin einwandfrei. Sie werde im September den Kindergarten in römisch 40 besuchen, da sie dort letztes Jahr wegen des herrschenden Platzmangels nicht aufgenommen worden sei. Diesbezüglich wird eine Mitteilung vom 17.10.2011 vorgelegt, dass der Kindergarten römisch 40 die Fünftbeschwerdeführerin aus Platzgründen nicht aufnehmen könne.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass sie mittlerweile so gut Deutsch spreche, dass sie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bestehen könnte. Ihr sei angeboten worden, im Gasthaus als Küchenhilfe eine Beschäftigung anzunehmen, was ihr jedoch aufgrund des derzeitigen Asylstatus nicht erlaubt sei. Darüber hinaus werde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ein weiteres Kind, XXXX, zur Welt gebracht habe. Leider sei es diesbezüglich nicht möglich Unterlagen vorzulegen, da das Bundesasylamt noch keine Geburtsurkunde ausgestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei noch in Tschetschenien an Hepatitis C erkrankt und sei deshalb in Österreich in therapeutischer Behandlung. Zum Nachweis werde die Einstellungszusage für das XXXX vom 05.07.2012 vorgelegt.Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass sie mittlerweile so gut Deutsch spreche, dass sie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bestehen könnte. Ihr sei angeboten worden, im Gasthaus als Küchenhilfe eine Beschäftigung anzunehmen, was ihr jedoch aufgrund des derzeitigen Asylstatus nicht erlaubt sei. Darüber hinaus werde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 ein weiteres Kind, römisch 40 , zur Welt gebracht habe. Leider sei es diesbezüglich nicht möglich Unterlagen vorzulegen, da das Bundesasylamt noch keine Geburtsurkunde ausgestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei noch in Tschetschenien an Hepatitis C erkrankt und sei deshalb in Österreich in therapeutischer Behandlung. Zum Nachweis werde die Einstellungszusage für das römisch 40 vom 05.07.2012 vorgelegt.
Der Erstbeschwerdeführer habe immer noch mit dem in Tschetschenien Erlebten zu kämpfen und falle es ihm dadurch schwer ein geregeltes Leben zu führen. Nichtsdestoweniger sei er sehr bemüht sich in Österreich zu integrieren und habe daher unlängst einen Deutschkurs besucht. Er sei sehr glücklich darüber, dass sein Sohn zur Welt gekommen sei und habe ihn dessen Geburt noch mehr in seiner Entscheidung bestärkt nie mehr in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten und ich in Zukunft noch intensiver um seine Familie zu kümmern. Er leide ebenso darunter, dass ihm der Eintritt in die Berufswelt verwehrt bleibe. Zum Erstbeschwerdeführer werden eine Besuchsbestätigung für den Deutschkurs A1 vom XXXX bis XXXX vom XXXX und ein Kurzarztbrief des LKH XXXX mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie chronischer Hepatitis C vom XXXX vorgelegt.Der Erstbeschwerdeführer habe immer noch mit dem in Tschetschenien Erlebten zu kämpfen und falle es ihm dadurch schwer ein geregeltes Leben zu führen. Nichtsdestoweniger sei er sehr bemüht sich in Österreich zu integrieren und habe daher unlängst einen Deutschkurs besucht. Er sei sehr glücklich darüber, dass sein Sohn zur Welt gekommen sei und habe ihn dessen Geburt noch mehr in seiner Entscheidung bestärkt nie mehr in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten und ich in Zukunft noch intensiver um seine Familie zu kümmern. Er leide ebenso darunter, dass ihm der Eintritt in die Berufswelt verwehrt bleibe. Zum Erstbeschwerdeführer werden eine Besuchsbestätigung für den Deutschkurs A1 vom römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 und ein Kurzarztbrief des LKH römisch 40 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie chronischer Hepatitis C vom römisch 40 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 24.12.2005 bzw. des Antrages der in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2006, der Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 13.01.2006, 21.03.2006 und 25.09.2008, der Beschwerde vom 08.10.2008 gegen die angefochtenen Bescheide vom 03.10.2008, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sämtlicher Beschwerdeführer sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:
In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
Frauen und Kinder
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
Diese Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes - welche inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vom 25.08.2008 vorgehalten und von diesen im Rahmen der Einvernahmen nicht substantiiert bestritten sowie in Folge vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom 03.10.2008 getroffen wurden; eine entscheidungserhebliche Verschlechterung der allgemeinen Lage für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien ist seit Erlassung der Bescheide des Bundesasylamtes nicht eingetreten - sind den Beschwerdeführern mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht worden.
Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und Berichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall in Zusammenschau mit der in Folge aufzuzeigenden Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer sowie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Stellungnahme vom 03.07.2012 zitierten Länderberichte - auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien - kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche keineswegs ein überaus positives Bild der Lage in Tschetschenien zeigen, zu zweifeln.
Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann - auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 03.07.2012 zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 (auf welchen im Übrigen auch in den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes Bezug genommen wird), der Menschenrechtsorganisation Memorial aus 2010 sowie Human Rights Watch aus September 2009 und ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe insbesondere in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.07.2012 vermögen nicht die oben angeführten Länderberichte zu entkräften, wonach sich zwar ergibt, dass Rückkehrer nach Tschetschenien besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, jedoch ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine sofortige Festnahme und Misshandlungsgefahr für alle Rückkehrer - vgl. dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist (vgl. die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann - auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 03.07.2012 zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 (auf welchen im Übrigen auch in den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes Bezug genommen wird), der Menschenrechtsorganisation Memorial aus 2010 sowie Human Rights Watch aus September 2009 und ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe insbesondere in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.07.2012 vermögen nicht die oben angeführten Länderberichte zu entkräften, wonach sich zwar ergibt, dass Rückkehrer nach Tschetschenien besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren, jedoch ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine sofortige Festnahme und Misshandlungsgefahr für alle Rückkehrer - vergleiche dazu insbesondere den oben zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten; ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Auch deutet der Umstand, dass ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation festzustellen ist vergleiche die oben angeführte Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010) nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hin, dass generell Verhaftungs- oder Misshandlungsgefahr für Rückkehrer nach Tschetschenien besteht.
II.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien und waren zuletzt in XXXX wohnhaft. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 23.12.2005 aus der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 24.12.2005 unter Verwendung falscher Namen die vorliegenden Anträge auf Gewährung von Asyl. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte - vertreten durch den Erstbeschwerdeführer - im Familienverfahren den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer war in Folge bis 24.07.2007 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und alle fünf Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge am 12.01.2008 jeweils einen Asylantrag in Norwegen, von wo aus sie am 08.07.2008 im Rahmen der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt wurden.Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien und waren zuletzt in römisch 40 wohnhaft. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 23.12.2005 aus der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 24.12.2005 unter Verwendung falscher Namen die vorliegenden Anträge auf Gewährung von Asyl. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte - vertreten durch den Erstbeschwerdeführer - im Familienverfahren den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer war in Folge bis 24.07.2007 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und alle fünf Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge am 12.01.2008 jeweils einen Asylantrag in Norwegen, von wo aus sie am 08.07.2008 im Rahmen der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt wurden.
Neben den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen leben zwei bereits volljährige Töchter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX im Bundesgebiet; deren Asylverfahren sind ebenfalls im gegenständlichen Familienverfahren beim Asylgerichtshof anhängig. XXXX alias XXXX ist ledig, lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern und ist dort auch ordnungsgemäß gemeldet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300 875-2/2008, ergeht gegenüber XXXX alias XXXX eine mit dem gegenständlichen Erkenntnis inhaltlich gleichlautende Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Ausweisung von XXXX alias XXXX in Spruchpunkt III. aufgrund der vorliegenden, überaus gelungenen Integration dieser im Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.Neben den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen leben zwei bereits volljährige Töchter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 im Bundesgebiet; deren Asylverfahren sind ebenfalls im gegenständlichen Familienverfahren beim Asylgerichtshof anhängig. römisch 40 alias römisch 40 ist ledig, lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern und ist dort auch ordnungsgemäß gemeldet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300 875-2/2008, ergeht gegenüber römisch 40 alias römisch 40 eine mit dem gegenständlichen Erkenntnis inhaltlich gleichlautende Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Ausweisung von römisch 40 alias römisch 40 in Spruchpunkt römisch drei. aufgrund der vorliegenden, überaus gelungenen Integration dieser im Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
XXXX alias XXXX ist seit XXXX mit dem in Österreich Asylberechtigten russischen Staatsangehörigen XXXX, traditionell verheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde deren gemeinsamer Sohn XXXX in Österreich geboren, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 Asyl gewährt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300880-2/2008, wurderömisch 40 alias römisch 40 ist seit römisch 40 mit dem in Österreich Asylberechtigten russischen Staatsangehörigen römisch 40 , traditionell verheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 wurde deren gemeinsamer Sohn römisch 40 in Österreich geboren, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 Asyl gewährt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300880-2/2008, wurde
XXXX alias XXXX gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Festgestellt werden kann weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX am XXXX ein männliches Kind geboren hat, welches nach ihren eigenen Angaben den Namen XXXX trägt.Festgestellt werden kann weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 am römisch 40 ein männliches Kind geboren hat, welches nach ihren eigenen Angaben den Namen römisch 40 trägt.
In Österreich leben weiters zwei Cousinen des Erstbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Tschetschenien als Landwirt tätig und verfügt neben einer zehnjährigen Grundschulausbildung auch über eine zweijährige Berufsschulausbildung. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl die russische als auch tschetschenische Sprache. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes. In der Heimat der Beschwerdeführer, konkret XXXX, Tschetschenien, leben nach wie vor die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und entfernte Verwandte.Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Tschetschenien als Landwirt tätig und verfügt neben einer zehnjährigen Grundschulausbildung auch über eine zweijährige Berufsschulausbildung. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl die russische als auch tschetschenische Sprache. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes. In der Heimat der Beschwerdeführer, konkret römisch 40 , Tschetschenien, leben nach wie vor die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und entfernte Verwandte.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich nicht unbescholten:
Der Erstbeschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesehen und die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 abgesehen und die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1. Fall), teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1. Fall), teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde auch der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1. Fall), teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde auch der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1. Fall), teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer weiters wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 StGB und des Vergehens nach dem § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer weiters wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 12, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 12, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben vom 21.08.2012 wurde dem Asylgerichtshof weiters zur Kenntnis gebracht, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren bewaffneten Raubes am XXXX auf Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX festgenommen wurde.Mit Schreiben vom 21.08.2012 wurde dem Asylgerichtshof weiters zur Kenntnis gebracht, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren bewaffneten Raubes am römisch 40 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 festgenommen wurde.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gehen keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und bezogen während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes; auch aktuell liegt ein Leistungsbezug vor.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden fest; die richtige Identität der Beschwerdeführer konnte nunmehr aufgrund der im Verfahren vorgelegten russischen Inlandsreisepässe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, an deren Echtheit nach derzeitigem Kenntnisstand kein Grund zu zweifeln besteht, sowie der Heiratskurkunde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akteninhalten.
Was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer betrifft, ist vorauszuschicken, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. internationalen Schutz für sich und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer unter falschen Namen stellten, zunächst keinerlei Personaldokumente im Verfahren vorlegten - der Erstbeschwerdeführer gab ursprünglich an, nie einen Reisepass besessen, die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor ihren Inlandsreisepass verloren zu haben - und erst nach ihrer Überstellung aus Norwegen ihre richtige Identität vor dem Bundesasylamt angaben und russische Inlandsreisepässe - ausgestellt in den Jahren 2003 und 2004 - in Vorlage brachten; schon der Umstand daher, dass sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einer falschen Identität bedienten und weiters zunächst angaben, keine Reisepässe zu besitzen, obwohl sie offenkundig in Besitz von - in Folge zur Vorlage gebrachten - russischen Reisepässen waren, lässt berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu einer individuellen Verfolgung in Tschetschenien zu.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen - welches im Wesentlichen auf Vermutungen basiert - mangels Konkretheit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.12.2005 zunächst an, Tschetschenien verlassen zu haben, weil man dort nicht in Ruhe leben könne und er Angst um seine Kinder habe; Österreich sei ein demokratisches Land und er wolle deshalb hier bleiben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt lediglich allgemein vor, dass Verschleppungen und Misshandlungen in Tschetschenien "an der Tagesordnung" seien.
Vor dem Bundesasylamt am 13.01.2006 zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt zu haben, Österreich sei aber sein Zielland gewesen. Seine Heimat habe er verlassen, weil er Angst um seine Sicherheit gehabt habe, sein jüngerer Bruder sei getötet worden, weil er Widerstandskämpfer gewesen sein dürfte und "irgendwas" gemacht habe, dies wisse der Erstbeschwerdeführer nicht genau. Der Erstbeschwerdeführer sei einmal - im August 2005 - angehalten und zum Aufenthaltsort seines Bruders verhört worden, während des Verhörs sei der Erstbeschwerdeführer derart misshandelt worden, dass man ihm die Schulter gebrochen habe. Wer ihn angehalten habe, könne er nicht sagen, er habe aber eine Vermutung, welche gegnerische Gruppierung diese gewesen sei, wolle sich dazu aber nicht äußern, weil er sich irren könne. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden, sei am selben Tag im Spital an der Schulter operiert worden und sei danach zwei bis drei Wochen zu Hause gewesen, bevor er nach Inguschetien gegangen sei.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, am Krieg nicht teilgenommen zu haben, sein Bruder sei jedoch als Freiheitskämpfer am Krieg beteiligt gewesen. Deswegen sei er im Juni 2005 festgenommen und zu seinem Bruder befragt worden. Da er nicht gewusst habe, wo sich sein Bruder aufgehalten habe, die Männer dem Erstbeschwerdeführer aber nicht geglaubt hätten, sei er von diesen geschlagen worden; dabei sei ihm das linke Schlüsselbein gebrochen worden. Am nächsten Tag sei der Erstbeschwerdeführer wieder freigelassen worden. Am XXXX habe der Erstbeschwerdeführer nicht weit von seinem Dorf die Leiche seines Bruders, welcher im Hals eine Schusswunde gehabt habe, und eines anderen Mannes gefunden. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht aktiv am Krieg teilgenommen, habe aber die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt. Er sei auch mehrmals von unbekannten Männern, die Russisch gesprochen hätten zu Hause aufgesucht und zu seinen Aktivitäten befragt worden. Deswegen "fühle sich der Erstbeschwerdeführer in Gefahr".Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, am Krieg nicht teilgenommen zu haben, sein Bruder sei jedoch als Freiheitskämpfer am Krieg beteiligt gewesen. Deswegen sei er im Juni 2005 festgenommen und zu seinem Bruder befragt worden. Da er nicht gewusst habe, wo sich sein Bruder aufgehalten habe, die Männer dem Erstbeschwerdeführer aber nicht geglaubt hätten, sei er von diesen geschlagen worden; dabei sei ihm das linke Schlüsselbein gebrochen worden. Am nächsten Tag sei der Erstbeschwerdeführer wieder freigelassen worden. Am römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer nicht weit von seinem Dorf die Leiche seines Bruders, welcher im Hals eine Schusswunde gehabt habe, und eines anderen Mannes gefunden. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht aktiv am Krieg teilgenommen, habe aber die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt. Er sei auch mehrmals von unbekannten Männern, die Russisch gesprochen hätten zu Hause aufgesucht und zu seinen Aktivitäten befragt worden. Deswegen "fühle sich der Erstbeschwerdeführer in Gefahr".
Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer wegen der Kampftätigkeit seines Bruders oder wegen seiner eigenen Tätigkeit, nämlich der Versorgung der Kämpfer mit Lebensmitteln, geflüchtet sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, wegen seiner Hilfe für die Kämpfer geflüchtet zu sein. Befragt, von wem er sich verfolgt fühle, antwortete der Erstbeschwerdeführer: "Ich weiß nicht, ob es Russen oder Tschetschenen sind." Er glaube, dass die Männer, die ihn verfolgt hätten, die Information über die Unterstützung der Kämpfer gehabt hätten und fürchte der Erstbeschwerdeführer, dass ihm das Gleiche passieren würde wie seinem Bruder, "wer das mache" wisse er aber nicht. Auf die Frage, wieso er glauben würde, dass die Männer hinter ihm her seien gab der Erstbeschwerdeführer an: "Ich hatte gespürt, dass ich in Gefahr war."
Aufgefordert die Situationen als die Männer bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn befragt hätten, zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer dann an, dass die Männer nie bei ihm zu Hause gewesen seien, es seien lediglich seine Freunde, Bekannte und Nachbarn zu ihm befragt worden. Er selbst sei nie befragt worden. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, niemals konkret und persönlich beschuldigt worden zu sein, den Kämpfern geholfen zu haben.
Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner zuvor erfolgten Einvernahme angegeben habe, im August von den unbekannten Männern angehalten worden zu sein, nunmehr gebe er an, es sei im Juni 2005 gewesen, verantwortete sich der Erstbeschwerdeführer damit, dass es sein könne, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme nicht alles genau habe sagen können, es sei jedenfalls sehr heiß und im Sommer gewesen. Ob es im Juni oder August gewesen sei, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer zunächst auch nicht erwähnt habe, dass er aufgrund seiner eigenen Tätigkeit verfolgt worden sei, sondern angegeben habe, sein Heimatland verlassen zu haben, weil sein Bruder getötet worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nicht mehr wisse, was er gesagt habe, vielleicht habe er ein Problem mit seinem Gedächtnis.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Tschetschenien gab der Erstbeschwerdeführer letztlich an, nicht zurück nach Tschetschenien zu wollen, er wolle dass seine Kinder eine europäische Ausbildung erhielten. Darüber informiert, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu einer individuellen Gefährdung nach Ansicht des Bundesasylamtes unglaubwürdig sei und sich der Erstbeschwerdeführer in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederlassen könnte, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er die Gefahr gespürt habe, er wolle nicht in einem anderen Landesteil von Russland leben, er spüre die Abneigung und wolle, dass seine Kinder hier in Österreich aufwüchsen.
Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt wurde, vermochte der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine individuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Bedrohung nicht glaubwürdig darzulegen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist zum einen äußerst unkonkret und allgemein gehalten und stützt sich der Erstbeschwerdeführer in seinen Angaben sowohl hinsichtlich der Motive seiner behaupteten Verfolgung als auch hinsichtlich der vermeintlichen Verfolger lediglich auf Vermutungen - so sprach der Erstbeschwerdeführer insbesondere davon, "gespürt" zu haben, in Gefahr gewesen zu sein, die vermeintlichen Verfolger hätten glaublich die Information gehabt, dass der Erstbeschwerdeführer die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt habe und habe er weiters befürchtet, dass ihm das gleiche wie seinem Bruder passiere, ohne jedoch zu wissen, von wem die behauptete Verfolgungsgefahr konkret ausgehen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland mit seiner mehrköpfigen Kernfamilie lediglich aufgrund dieser Vermutungen verlassen haben will, ohne den Versuch unternommen zu haben, der Identität bzw. politischen Zugehörigkeit der Personen der vermeintlichen Verfolger nachzugehen und deren Motive zu hinterfragen; dass ein Familienvater sein Heimatland mit vier minderjährigen Kindern verlässt, lediglich weil er die Gefahr für seine Person "zu spüren" vermochte, erscheint für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar und äußerst unglaubwürdig.
Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Einvernahmen sein Vorbringen evident gesteigert hat, was die Glaubwürdigkeit seiner Person nicht zu untermauern vermag: So gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zunächst allgemein an, dass man in seinem Heimatland nicht in Frieden leben könne und er Angst um seine Familie habe; in Folge gab er dann an, sein Heimatland wegen der vermutlichen Widerstandtätigkeit seines Bruders verlassen zu haben, er sei aus diesem Grund einmal angehalten worden, während des Verhörs sei ihm seine Schulter gebrochen worden, er selbst habe keine Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt bzw. sei nicht von heimatlichen Behörden gesucht worden und brachte darüber hinaus in weiterer Folge vor, selbst am Krieg zwar nicht aktiv teilgenommen, aber die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt zu haben und zu seinen Aktivitäten mehrmals befragt worden zu sein, weswegen er sich in Gefahr gefühlt habe.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers weist abgesehen von diesen Steigerungen auch mehrere - im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigte - Widersprüche auf, welche dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2006 vorgehalten und welche er nicht aufzuklären vermochte: So gab der Erstbeschwerdeführer am 13.01.2006 vor dem Bundesasylamt an, einmal im August 2005 angehalten worden zu sein und gab dann am 21.06.2006 vor dem Bundesasylamt an, im Juni 2005 festgenommen worden zu sein. Wie bereits erwähnt gab der Erstbeschwerdeführer auch zunächst an, allein aufgrund der Widerstandstätigkeit - der Erstbeschwerdeführer vermutete zunächst nur, dass sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei und gab dann an, dass sein Bruder Freiheitskämpfer im Krieg gewesen sei - seines Bruders geflüchtet zu sein und brachte dann vor, wegen seiner eigenen Tätigkeit, nämlich der Unterstützung der Kämpfer mit Lebensmitteln, geflüchtet zu sein. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 21.06.2006 zunächst an, aufgrund seiner eigenen Aktivitäten mehrmals von russisch sprechenden Männern zu Hause besucht und zu seinen Aktivitäten befragt worden zu sein, weshalb er sich in Gefahr gefühlt habe; in Folge aufgefordert diese Aufsuchungen durch die unbekannten Männer zu beschreiben, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese Männer niemals bei ihm zu Hause gewesen seien, es seien lediglich seine Freunde, Bekannte und Nachbarn zu ihm befragt worden, der Erstbeschwerdeführer selbst sei nie befragt worden.
All diese Widersprüche und Ungereimtheiten - welche im Übrigen auch in der Beschwerde nicht in überzeugender Weise aufgeklärt werden - vermögen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Insbesondere aber ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ebenfalls nicht glaubwürdig zu untermauern vermochte; im Gegenteil sind die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zusammenhang mit den Problemen des Erstbeschwerdeführers derart allgemein und unkonkret gehalten gewesen, dass sie schon aus diesem Grund nicht geeignet sein können, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu untermauern. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in einem Kernpunkt gravierend widersprüchlich zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist: die Zweitbeschwerdeführerin gab nämlich an, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers nicht Widerstandskämpfer gewesen sei, sondern nur als Schweißer gearbeitet habe, was die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers ebenfalls bekräftigt.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer zunächst in der Slowakei Asylanträge stellten, in Folge jedoch nach Österreich weiterreisten und der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragunge im Wesentlichen angab, nach Österreich gereist zu sein, weil dies ein demokratisches Land sei und er hierbleiben wolle und sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme wiederholt angaben, nicht in ihre Heimat zurück zu wollen, weil sie eine gute (europäische) Ausbildung und eine gute Zukunft für ihre Kinder wollen würden sowie der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens sein Vorbringen evident steigerte, lässt den Schluss zu, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hier einer konstruierten Fluchtgeschichte - unter anderem am Tod des Bruders aufbauend, welcher auch seitens des Asylgerichtshofes, ebenso wie vom Bundesasylamt, nicht angezweifelt werden soll - bedienten, um in Österreich bleiben zu können und sich ihre Lebensumstände - insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung der minderjährigen Beschwerdeführer - zu verbessern, was aus Sicht des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin als Eltern von zum Zeitpunkt der Einreise vier minderjährigen Kindern durchaus verständlich erscheint, jedoch keine Asylrelevanz zu begründen vermag. An dieser Stelle soll auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführer die gegenständliche Anträge ursprünglich unter falschen Namen stellten und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angaben, keine Personaldokumente zu besitzen, welche sie im Laufe des Verfahrens dennoch zu Vorlage brachten, was ebenfalls den vom Asylgerichtshof gezogenen Schluss untermauert, dass die Beschwerdeführer nicht aufgrund einer tatsächlichen individuellen Verfolgung, sondern aufgrund des - durchaus verständlichen - Wunsches ihre Lebensverhältnisse zu verbessern, ausgereist sind.
Was die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Sterbeurkunde seines Bruders XXXX vom XXXX - wonach dieser am XXXX verstorben sei - sowie den Röntgenbefund vom 19.01.2006 zur Schulterverletzung des Erstbeschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass seitens des Asylgerichtshofes weder der Tod des Bruders des Erstbeschwerdeführers noch eine Schulterverletzung des Erstbeschwerdeführers angezweifelt werden; vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist jedoch das darauf aufbauende Vorbringen zu einer individuellen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten.Was die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Sterbeurkunde seines Bruders römisch 40 vom römisch 40 - wonach dieser am römisch 40 verstorben sei - sowie den Röntgenbefund vom 19.01.2006 zur Schulterverletzung des Erstbeschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass seitens des Asylgerichtshofes weder der Tod des Bruders des Erstbeschwerdeführers noch eine Schulterverletzung des Erstbeschwerdeführers angezweifelt werden; vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist jedoch das darauf aufbauende Vorbringen zu einer individuellen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten.
Aus all diesen Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
II.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus Tschetschenien als Landwirt tätig war, über eine zehnjährige Grundschul- sowie eine zweijährige Berufsschulausbildung verfügt und nicht vorgebracht hat, dass seiner Familie und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage in Tschetschenien entzogen gewesen wäre. Es ist daher anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrschen - auch vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage waren, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal nach wie vor die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und entfernte Verwandte in Tschetschenien leben und die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus Tschetschenien als Landwirt tätig war, über eine zehnjährige Grundschul- sowie eine zweijährige Berufsschulausbildung verfügt und nicht vorgebracht hat, dass seiner Familie und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage in Tschetschenien entzogen gewesen wäre. Es ist daher anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrschen - auch vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage waren, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal nach wie vor die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und entfernte Verwandte in Tschetschenien leben und die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen der jeweiligen Beschwerdeführer um keine dermaßen schweren Erkrankungen handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Aus den vorliegenden Ärztlichen Befunden ergibt sich diesbezüglich Folgendes:Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen der jeweiligen Beschwerdeführer um keine dermaßen schweren Erkrankungen handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten. Aus den vorliegenden Ärztlichen Befunden ergibt sich diesbezüglich Folgendes:
Laut dem ärztlichen Attest vom 14.10.2008 leidet die minderjährige Drittbeschwerdeführerin an Asthma bronchiale.
Laut Arztbrief vom XXXX litt die Viertbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an einer Rachenentzündung und wurde ihr auch ein kleiner apikaler Ventrikelseptumdefekt (Anm.: kleiner angeborener Herzfehler, der in der Regel keine weitere Behandlung erfordert) diagnostiziert. Seitens des LKH XXXX wurde daher auch nur eine einwöchige Antibiotikabehandlung in Bezug auf die damalige Rachenentzündung als Therapie angeordnet. Am 18.01.2009 erlitt die Viertbeschwerdeführerin durch einen Sturz von einem Sofa eine Gehirnerschütterung, wurde drei Tage zur Beobachtung im LKH XXXX aufgenommen und konnte nach durchgeführtem Röntgen und EEG am 20.01.2009 neurologisch unauffällig wieder nach Hause entlassen werden.Laut Arztbrief vom römisch 40 litt die Viertbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an einer Rachenentzündung und wurde ihr auch ein kleiner apikaler Ventrikelseptumdefekt Anmerkung, kleiner angeborener Herzfehler, der in der Regel keine weitere Behandlung erfordert) diagnostiziert. Seitens des LKH römisch 40 wurde daher auch nur eine einwöchige Antibiotikabehandlung in Bezug auf die damalige Rachenentzündung als Therapie angeordnet. Am 18.01.2009 erlitt die Viertbeschwerdeführerin durch einen Sturz von einem Sofa eine Gehirnerschütterung, wurde drei Tage zur Beobachtung im LKH römisch 40 aufgenommen und konnte nach durchgeführtem Röntgen und EEG am 20.01.2009 neurologisch unauffällig wieder nach Hause entlassen werden.
Der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 23.07.2010 eine Hepatitits C-Erkrankung diagnostiziert. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Mai 2006 wegen geschlossener Lungentuberkulose behandelt und eine medikamentöse Behandlung bis Mitte Juni 2006 durchgeführt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde weiters am XXXX eine chronische Hepatitits C-Erkrankung und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und medikamentöse Behandlung angeordnet.Der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 23.07.2010 eine Hepatitits C-Erkrankung diagnostiziert. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Mai 2006 wegen geschlossener Lungentuberkulose behandelt und eine medikamentöse Behandlung bis Mitte Juni 2006 durchgeführt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde weiters am römisch 40 eine chronische Hepatitits C-Erkrankung und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und medikamentöse Behandlung angeordnet.
Aus den oben angeführten Länderberichten ergibt sich, dass im Herkunftsstaat grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Erkrankungen besteht; vgl etwa den oben angeführten Bericht von UNICEF, wonach Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und auch ihren Familien in Tschetschenien behandelt werden sowie die oben angeführte Anfragebeantwortung vom 10.08.2010, wonach diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden können.Aus den oben angeführten Länderberichten ergibt sich, dass im Herkunftsstaat grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Erkrankungen besteht; vergleiche etwa den oben angeführten Bericht von UNICEF, wonach Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und auch ihren Familien in Tschetschenien behandelt werden sowie die oben angeführte Anfragebeantwortung vom 10.08.2010, wonach diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden können.
Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführer in Österreich insgesamt auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführer in Österreich insgesamt auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden am 24.12.2005 gestellt, die angefochtenen Entscheidungen ergingen am 03.10.2008. Die Beschwerdeverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer werden daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Bezüglich Spruchpunkt III. ist gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit der genannten Maßgabe anzuwenden.Die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden am 24.12.2005 gestellt, die angefochtenen Entscheidungen ergingen am 03.10.2008. Die Beschwerdeverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer werden daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. ist gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der genannten Maßgabe anzuwenden.
Im Beschwerdefall der Fünftbeschwerdeführerin wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2006 gestellt; auf dieses Beschwerdeverfahren ist daher das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. Nr. 67/2012 anzuwenden.Im Beschwerdefall der Fünftbeschwerdeführerin wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2006 gestellt; auf dieses Beschwerdeverfahren ist daher das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 67 aus 2012, anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Zur Rechtslage betreffend Spruchpunkt I. im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin:Zur Rechtslage betreffend Spruchpunkt römisch eins. im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - auf welches sich auch die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen stützten - zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - auf welches sich auch die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen stützten - zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 7 AsylG 1997 bzw. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Was den Umstand betrifft, dass der nunmehr volljährigen, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesenen und daher gemäß § 10 AsylG 1997 im Familienverfahren mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Tochter XXXX alias XXXX, deren am XXXX im Bundesgebiet geborenen Sohn XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 Asyl gewährt wurde und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300880-2/2008, auch XXXX alias XXXX gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, ist auf Folgendes hinzuweisen:Was den Umstand betrifft, dass der nunmehr volljährigen, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesenen und daher gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 im Familienverfahren mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Tochter römisch 40 alias römisch 40 , deren am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Sohn römisch 40 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 Asyl gewährt wurde und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300880-2/2008, auch römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigen, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 14 AsylG 2005 (eingefügt mit der Novelle durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I 122 /20009, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2010) ist § 10 AsylG 1997 auf Asylwerber, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3), deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem AsylG 1997 zu führen sind und deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde, nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 14, AsylG 2005 (eingefügt mit der Novelle durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. römisch eins 122 /20009, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2010) ist Paragraph 10, AsylG 1997 auf Asylwerber, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3,), deren Asylverfahren nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem AsylG 1997 zu führen sind und deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde, nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlich begangenen Strafhandlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fiel, rechtskräftig verurteilt wurden (vgl. die obigen Feststellungen unter Punkt II.1.2. - Verurteilungen der beiden Beschwerdeführer vom XXXX des Landesgerichtes XXXX, Tatbegehungszeitpunkt Februar 2010) und sie daher im Sinne des Asylgesetzes straffällig geworden sind (vgl. § 2 Abs. 3 AsylG), scheidet gemäß § 75 Abs. 14 AslyG 2005 eine - von der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesenen, nunmehr volljährigen und asylberechtigten Tochter XXXX - abgeleitete Asylgewährung im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin und in weiterer Folge auch an die im Familienverfahren mit diesen befindlichen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen aus.Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlich begangenen Strafhandlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fiel, rechtskräftig verurteilt wurden vergleiche die obigen Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.2. - Verurteilungen der beiden Beschwerdeführer vom römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 , Tatbegehungszeitpunkt Februar 2010) und sie daher im Sinne des Asylgesetzes straffällig geworden sind vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AsylG), scheidet gemäß Paragraph 75, Absatz 14, AslyG 2005 eine - von der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesenen, nunmehr volljährigen und asylberechtigten Tochter römisch 40 - abgeleitete Asylgewährung im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin und in weiterer Folge auch an die im Familienverfahren mit diesen befindlichen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen aus.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Zur Rechtslage betreffend Spruchpunkt II. im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin:Zur Rechtslage betreffend Spruchpunkt römisch zwei. im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.2. und insbesondere römisch zwei.3. nicht angenommen werden.
Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht als glaubwürdig anzusehen war - nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht haben, dass ihnen vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen gewesen wäre. Zudem halten sich noch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und weitere Verwandte der Beschwerdeführer in Tschetschenien auf und haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb ihnen im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung von dieser Seite nicht zukommen sollte und ist vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhalts davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen würde bzw. jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht als glaubwürdig anzusehen war - nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht haben, dass ihnen vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen gewesen wäre. Zudem halten sich noch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und weitere Verwandte der Beschwerdeführer in Tschetschenien auf und haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb ihnen im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung von dieser Seite nicht zukommen sollte und ist vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhalts davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen würde bzw. jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären.
Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, betrifft, so ergibt sich Folgendes:
Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Stellungnahme vom 26.07.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 19.05.2006 vor, in welchem beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C-Erkrankung und eine geschlossene Tuberkulose diagnostiziert sowie als Therapie die Einnahme von näher bezeichneten Medikamenten vorgeschlagen wird. Weiters wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Kurzartbrief des LKH XXXX vom XXXX vorgelegt, aus welchem die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, Chronische Virushepatitis C und sonstige Reaktionen auf schwere Belastung entnommen werden können, auch diesbezüglich wird dem Erstbeschwerdeführer eine näher bezeichnete Medikation empfohlen.Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Stellungnahme vom 26.07.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 19.05.2006 vor, in welchem beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C-Erkrankung und eine geschlossene Tuberkulose diagnostiziert sowie als Therapie die Einnahme von näher bezeichneten Medikamenten vorgeschlagen wird. Weiters wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Kurzartbrief des LKH römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, aus welchem die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, Chronische Virushepatitis C und sonstige Reaktionen auf schwere Belastung entnommen werden können, auch diesbezüglich wird dem Erstbeschwerdeführer eine näher bezeichnete Medikation empfohlen.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Verfahren ein Virologisch-Serologischer Befund vom 29.07.2010 vorgelegt, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Hepatitis C-Infektion festgestellt werden konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vom 25.09.2008 an, dass es ihr gut gehe, sie sei nicht mehr in Behandlung und müsse alle sechs Monate zur Kontrolle.
Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde ein ärztliches Attest eines praktischen Arztes vom 15.10.2008 vorgelegt, mit welchem bestätigt wird, dass die Drittbeschwerdeführerin an Asthma Bronchiale leidet.
Weitere aktuelle medizinische Unterlagen, aus welchen eine über die regelmäßige Einnahme von Medikamenten hinausgehende medizinische Behandlung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet entnommen werden könnte sind im Verfahren nicht zur Vorlage gebracht worden.
Was das Vorbringen betreffend die Viertbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.07.2012 betrifft, die Viertbeschwerdeführerin leide an Herzproblemen, ist festzuhalten, dass laut Arztbrief vom XXXX die Viertbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an einer Rachenentzündung litt und wurde ihr auch ein kleiner apikaler Ventrikelseptumdefekt (Anm.: kleiner angeborener Herzfehler, der in der Regel keine weitere Behandlung erfordert) diagnostiziert. Seitens des LKH XXXX wurde daher auch nur eine einwöchige Antibiotikabehandlung in Bezug auf die damalige Rachenentzündung als Therapie angeordnet. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt sich hingegen kein Hinweis auf eine aktuelle bestehende besonders schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin. Zudem besteht auch bezüglich von Herzerkrankungen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat; vgl. die obigen Ausführungen unter den Punkten II.3. und II.1.1.Was das Vorbringen betreffend die Viertbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.07.2012 betrifft, die Viertbeschwerdeführerin leide an Herzproblemen, ist festzuhalten, dass laut Arztbrief vom römisch 40 die Viertbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an einer Rachenentzündung litt und wurde ihr auch ein kleiner apikaler Ventrikelseptumdefekt Anmerkung, kleiner angeborener Herzfehler, der in der Regel keine weitere Behandlung erfordert) diagnostiziert. Seitens des LKH römisch 40 wurde daher auch nur eine einwöchige Antibiotikabehandlung in Bezug auf die damalige Rachenentzündung als Therapie angeordnet. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt sich hingegen kein Hinweis auf eine aktuelle bestehende besonders schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin. Zudem besteht auch bezüglich von Herzerkrankungen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat; vergleiche die obigen Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.3. und römisch zwei.1.1.
Dass die von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern benötigte medizinische Behandlung - welche sich im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin derzeit offenbar in der Einnahme von Medikamenten erschöpft - in Tschetschenien nicht möglich wäre und insofern im Fall der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von ihnen im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht (vgl. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011) und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen - beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) - behandelt werden können sowie auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind (vgl. die Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009), nicht ersichtlich.Dass die von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern benötigte medizinische Behandlung - welche sich im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin derzeit offenbar in der Einnahme von Medikamenten erschöpft - in Tschetschenien nicht möglich wäre und insofern im Fall der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von ihnen im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht vergleiche den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011) und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen - beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (römisch 40 ), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) - behandelt werden können sowie auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind vergleiche die Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009), nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall des Erstbeschwerdeführers, welcher vorbringt an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, ist auch Folgendes zu bedenken:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit
der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende psychische Beeinträchtigung nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende psychische Beeinträchtigung nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach der vorgelegten Bestätigung jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte - unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach der vorgelegten Bestätigung jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte - unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können.
Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Beschwerdeführer nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Beschwerdeführer nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Hinsichtlich der im Familienverfahren befindlichen Tochter XXXX alias XXXX ist festzuhalten, dass auch ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Hinsichtlich der im Familienverfahren befindlichen Tochter römisch 40 alias römisch 40 ist festzuhalten, dass auch ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten aus der Slowakei kommend, wo sie ebenfalls Asylanträge gestellt hatten, am 23.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren. Der Erstbeschwerdeführer war in Folge bis 24.07.2007 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, die übrigen Beschwerdeführer weisen eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet auf, obwohl nachweislich alle Beschwerdeführer am 12.01.2008 - während ihre Asylverfahren in Österreich beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren - jeweils einen Asylantrag in Norwegen stellten, von wo sie am 08.07.2008 im Rahmen der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt wurden.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten aus der Slowakei kommend, wo sie ebenfalls Asylanträge gestellt hatten, am 23.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren. Der Erstbeschwerdeführer war in Folge bis 24.07.2007 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, die übrigen Beschwerdeführer weisen eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet auf, obwohl nachweislich alle Beschwerdeführer am 12.01.2008 - während ihre Asylverfahren in Österreich beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren - jeweils einen Asylantrag in Norwegen stellten, von wo sie am 08.07.2008 im Rahmen der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt wurden.
Die Anträge der Beschwerdeführer vom 24.12.2005 bzw. im Fall der Fünftbeschwerdeführerin vom 11.12.2006 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle fünf Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Festzuhalten ist weiters, dass im gegenständlichen Familienverfahren darüber hinaus die Verfahren von zwei volljährigen Töchtern bzw. Schwestern der Beschwerdeführer, XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX, anhängig sind. Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen:Die Anträge der Beschwerdeführer vom 24.12.2005 bzw. im Fall der Fünftbeschwerdeführerin vom 11.12.2006 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle fünf Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Festzuhalten ist weiters, dass im gegenständlichen Familienverfahren darüber hinaus die Verfahren von zwei volljährigen Töchtern bzw. Schwestern der Beschwerdeführer, römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 , anhängig sind. Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
XXXX alias XXXX ist seit XXXX mit dem in Österreich Asylberechtigten russischen Staatsangehörigen XXXX, traditionell verheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde deren gemeinsamer Sohn XXXX in Österreich geboren, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 Asyl gewährt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300880-2/2008, wurde nunmehr auch XXXX alias XXXX Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ein aufrechtes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne der genannten Rechtsprechung mit der volljährigen XXXX alias XXXX kann mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und mangels gemeinsamen Haushaltes nicht feststellt werden.römisch 40 alias römisch 40 ist seit römisch 40 mit dem in Österreich Asylberechtigten russischen Staatsangehörigen römisch 40 , traditionell verheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 wurde deren gemeinsamer Sohn römisch 40 in Österreich geboren, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 Asyl gewährt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D20 300880-2/2008, wurde nunmehr auch römisch 40 alias römisch 40 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ein aufrechtes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne der genannten Rechtsprechung mit der volljährigen römisch 40 alias römisch 40 kann mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und mangels gemeinsamen Haushaltes nicht feststellt werden.
Die volljährige XXXX alias XXXX ist ledig, lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern und ist dort auch ordnungsgemäß gemeldet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 300875-2/2008, wurde die Ausweisung von XXXX alias XXXX auf Grund deren - im Gegensatz zu den Beschwerdeführern - äußerst gelungener Integration für auf Dauer unzulässig erklärt und wird dieser in Folge eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 a NAG zu erteilen sein. Im Hinblick darauf, dass XXXX alias XXXX mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebt und auch eine Wirtschaftsgemeinschaft der Beschwerdeführer mit dieser angenommen werden kann, ist vom Vorliegen eines Familienlebens der Beschwerdeführer mit XXXX alias XXXX im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen und würde die Ausweisung der Beschwerdeführer daher einen Eingriff in dieses darstellen.Die volljährige römisch 40 alias römisch 40 ist ledig, lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern und ist dort auch ordnungsgemäß gemeldet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 300875-2/2008, wurde die Ausweisung von römisch 40 alias römisch 40 auf Grund deren - im Gegensatz zu den Beschwerdeführern - äußerst gelungener Integration für auf Dauer unzulässig erklärt und wird dieser in Folge eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, a NAG zu erteilen sein. Im Hinblick darauf, dass römisch 40 alias römisch 40 mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebt und auch eine Wirtschaftsgemeinschaft der Beschwerdeführer mit dieser angenommen werden kann, ist vom Vorliegen eines Familienlebens der Beschwerdeführer mit römisch 40 alias römisch 40 im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen und würde die Ausweisung der Beschwerdeführer daher einen Eingriff in dieses darstellen.
Weiters ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen der Stellungnahme vom 26.07.2012 zu seinem Parteiengehörsschreiben darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ein weiteres Kind, XXXX, auf die Welt gebracht hat, es jedoch nicht möglich sei, diesbezüglich weitere Unterlagen vorzulegen, da für das Kind keine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Seitens des Asylgerichtshofes konnte nunmehr beim Standesamt XXXX aufgrund der dort aufliegenden Geburtsbestätigung in Erfahrung gebracht werden, dass die Erstbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX - also unter ihrem ursprünglich im Asylverfahren verwendeten und in Folge von ihr selbst als falsch bezeichneten Namen - am XXXX ein männliches Kind geboren habe. Seitens des Asylgerichtshofes wurde unter dem von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Namen eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchgeführt, welche ergab, dass ein Kind unter dem Namen XXXX nicht im Bundesgebiet gemeldet ist. Eine Anfrage bei der Fremdeninformation des Bundes ergab weiters, dass bezüglich des nachgeborenen Kindes zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt auch kein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde und demnach bezüglich des nachgeborgenen Kindes auch kein Asylverfahren anhängig ist. Auch in der Grundversorgung des Bundes scheint XXXX nicht auf. Seitens des Asylgerichtshofes ist daher festzustellen, dass das in Österreich nachgeborene Kind der Zweitbeschwerdeführerin (mangels entgegenstehender Hinweise geht der Asylgerichtshof auch davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater des Kindes ist) im Bundesgebiet illegal und ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung - insbesondere nicht nach dem Asylgesetz wie die übrigen Beschwerdeführer - aufhältig ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gegenüber dem nachgeborenen Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Ausweisungsentscheidung vorliegt; vor dem Hintergrund jedoch, dass das nachgeborene Kind weder über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt noch ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht des Kindes ersichtlich ist - das Kind ist vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig - und dieses daher freiwillig gemeinsam mit seinen Eltern in die Russische Föderation zurückkehren kann bzw. nach einer Verhängung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme durch die Fremdenpolizei - mangels eines Antrages auf internationalen Schutz fällt die aufenthaltsbeendende Maßnahme des unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Kindes jedenfalls in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden - gemeinsam mit diesen zurückkehren muss, kann eine Ausweisung der Beschwerdeführer - dies soll der nachfolgenden Interessenabwägung schon an dieser Stelle vorweggenommen werden - jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer mit dem minderjährigen Kind darstellen. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass hinsichtlich des Kindes dem Asylgerichtshof bis dato weder eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde - in diesem Zusammenhang sind die erwachsenen Beschwerdeführer auch auf ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber gemäß § 15 AsylG zu verweisen - noch zum Entscheidungszeitpunkt ein Antrag des Kindes auf internationalen Schutz vorliegt und daher auch kein Asylverfahren des Kindes im Bundesgebiet anhängig ist, in dessen Rahmen dem Kind eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukommen würde, wie bereits erwähnt, ist das nunmehr nachgeborene Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Weiters ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen der Stellungnahme vom 26.07.2012 zu seinem Parteiengehörsschreiben darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 ein weiteres Kind, römisch 40 , auf die Welt gebracht hat, es jedoch nicht möglich sei, diesbezüglich weitere Unterlagen vorzulegen, da für das Kind keine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Seitens des Asylgerichtshofes konnte nunmehr beim Standesamt römisch 40 aufgrund der dort aufliegenden Geburtsbestätigung in Erfahrung gebracht werden, dass die Erstbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 - also unter ihrem ursprünglich im Asylverfahren verwendeten und in Folge von ihr selbst als falsch bezeichneten Namen - am römisch 40 ein männliches Kind geboren habe. Seitens des Asylgerichtshofes wurde unter dem von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Namen eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchgeführt, welche ergab, dass ein Kind unter dem Namen römisch 40 nicht im Bundesgebiet gemeldet ist. Eine Anfrage bei der Fremdeninformation des Bundes ergab weiters, dass bezüglich des nachgeborenen Kindes zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt auch kein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde und demnach bezüglich des nachgeborgenen Kindes auch kein Asylverfahren anhängig ist. Auch in der Grundversorgung des Bundes scheint römisch 40 nicht auf. Seitens des Asylgerichtshofes ist daher festzustellen, dass das in Österreich nachgeborene Kind der Zweitbeschwerdeführerin (mangels entgegenstehender Hinweise geht der Asylgerichtshof auch davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater des Kindes ist) im Bundesgebiet illegal und ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung - insbesondere nicht nach dem Asylgesetz wie die übrigen Beschwerdeführer - aufhältig ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gegenüber dem nachgeborenen Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Ausweisungsentscheidung vorliegt; vor dem Hintergrund jedoch, dass das nachgeborene Kind weder über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt noch ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht des Kindes ersichtlich ist - das Kind ist vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig - und dieses daher freiwillig gemeinsam mit seinen Eltern in die Russische Föderation zurückkehren kann bzw. nach einer Verhängung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme durch die Fremdenpolizei - mangels eines Antrages auf internationalen Schutz fällt die aufenthaltsbeendende Maßnahme des unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Kindes jedenfalls in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden - gemeinsam mit diesen zurückkehren muss, kann eine Ausweisung der Beschwerdeführer - dies soll der nachfolgenden Interessenabwägung schon an dieser Stelle vorweggenommen werden - jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer mit dem minderjährigen Kind darstellen. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass hinsichtlich des Kindes dem Asylgerichtshof bis dato weder eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde - in diesem Zusammenhang sind die erwachsenen Beschwerdeführer auch auf ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber gemäß Paragraph 15, AsylG zu verweisen - noch zum Entscheidungszeitpunkt ein Antrag des Kindes auf internationalen Schutz vorliegt und daher auch kein Asylverfahren des Kindes im Bundesgebiet anhängig ist, in dessen Rahmen dem Kind eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukommen würde, wie bereits erwähnt, ist das nunmehr nachgeborene Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer von Juli 2007 bis Juli 2008 im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet war und er seinen Angaben zu Folge gemeinsam mit seiner Familie nach Norwegen gereist war, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in Österreich aufhältig waren und ihre Aufenthaltsdauer in Österreich daher insgesamt etwas mehr als fünfeinhalb Jahre beträgt. In Anbetracht dieser Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall daher davon auszugehen, dass auch ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorliegt. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Eingriffes in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durch die auszusprechenden Ausweisungen, ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung in Prüfung zu ziehen, ob sich der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer als verhältnismäßig erweist:
Vorauszuschicken und besonders zu berücksichtigen ist, dass im vorliegenden Fall sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten sind:
Der Erstbeschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesehen und die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 abgesehen und die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.
Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1. Fall), teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1. Fall), teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde auch der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1. Fall) , teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 StGB und des Vergehens nach dem § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde auch der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1. Fall) , teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 12, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 12, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Erstbeschwerdeführer weist daher insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen und die Zweitbeschwerdeführerin eine rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen etwas mehr als fünfeinhalb-jährigen Aufenthalt in Österreich auch lediglich auf ihre - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen etwas mehr als fünfeinhalb-jährigen Aufenthalt in Österreich auch lediglich auf ihre - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und während ihres Aufenthaltes in Österreich ununterbrochen und auch noch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, weshalb nicht von einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann. Hinweise auf eine aktuelle legale Beschäftigung und eine bisherige verfestigte berufliche Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, welche ihre privaten Interessen entscheidungserheblich verstärken könnten, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Rahmen der Stellungnahme vom 26.07.2012 eine Einstellungszusage vom 05.07.2012 eines Gasthofes für den Fall der Erteilung einer gültigen Arbeitsbestätigung vorgelegt; Bestätigungen für bisher ausgeübte Beschäftigungen liegen nicht vor und wurden von der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Anhaltspunkte dafür, dass der sechsfach vorbestrafte Erstbeschwerdeführer den Versuch unternommen bzw. den Willen gezeigt habe, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Festzuhalten ist auch, dass - abgesehen von einem Deutschkursbesuch des Erstbeschwerdeführers im Zeitraum von XXXX bis XXXX - im Verfahren auch sonst keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden bzw. kein Vorbringen erstattet wurde, aus welchem ein besonderer Integrationswillen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin oder eine tatsächliche Integration im Bundesgebiet hätte abgeleitet werden können; insbesondere der Erstbeschwerdeführer brachte weder vor, während seines Aufenthaltes etwa soziales Engagement gezeigt zu haben noch über sonstige integrative Anknüpfungspunkte zu verfügen.Festzuhalten ist auch, dass - abgesehen von einem Deutschkursbesuch des Erstbeschwerdeführers im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 - im Verfahren auch sonst keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden bzw. kein Vorbringen erstattet wurde, aus welchem ein besonderer Integrationswillen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin oder eine tatsächliche Integration im Bundesgebiet hätte abgeleitet werden können; insbesondere der Erstbeschwerdeführer brachte weder vor, während seines Aufenthaltes etwa soziales Engagement gezeigt zu haben noch über sonstige integrative Anknüpfungspunkte zu verfügen.
Im Gegenteil hat der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner mehrfachen - insgesamt sechs - rechtskräftigen Verurteilungen wegen überwiegend innerhalb offener Probezeiten begangener Straftaten, vielmehr seinen mangelnden Integrationswillen bekundet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859). Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX mit welchem der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 StGB und des Vergehens nach dem § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG rechtskräftig verurteilt wurde, wird insbesondere ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Folge chronischen Geldmangels den Entschluss gefasst habe, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Wille des Erstbeschwerdeführers sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sich im Bundesgebiet zu integrieren ist vor diesem Hintergrund jedenfalls zu verneinen.Im Gegenteil hat der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner mehrfachen - insgesamt sechs - rechtskräftigen Verurteilungen wegen überwiegend innerhalb offener Probezeiten begangener Straftaten, vielmehr seinen mangelnden Integrationswillen bekundet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859). Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 mit welchem der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (1.Fall) SGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG rechtskräftig verurteilt wurde, wird insbesondere ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Folge chronischen Geldmangels den Entschluss gefasst habe, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Wille des Erstbeschwerdeführers sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sich im Bundesgebiet zu integrieren ist vor diesem Hintergrund jedenfalls zu verneinen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies "lediglich" die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen.
Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund ihre rechtskräftige Verurteilung besonders anzulasten.
All diese Umstände führen - unter besonderer Berücksichtigung der mehrfachen Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers - bereits zu einem ganz erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, zumal der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 25.09.2008 selbst angab, von Sozialhilfe zu leben und nicht Deutsch zu sprechen, weil er sich keine Wörter merken könne. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer auch nicht über ausreichenden Wohnraum im Bundesgebiet verfügen; die volljährige Tochter XXXX alias XXXX brachte im Rahmen ihres Asylverfahrens vor, mit den fünf Beschwerdeführern in einer Zweizimmerwohnung zu leben, da sich die Familie mit dem Geld aus der Grundversorgung eine größere Wohnung nicht leisten könne.All diese Umstände führen - unter besonderer Berücksichtigung der mehrfachen Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers - bereits zu einem ganz erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, zumal der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 25.09.2008 selbst angab, von Sozialhilfe zu leben und nicht Deutsch zu sprechen, weil er sich keine Wörter merken könne. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer auch nicht über ausreichenden Wohnraum im Bundesgebiet verfügen; die volljährige Tochter römisch 40 alias römisch 40 brachte im Rahmen ihres Asylverfahrens vor, mit den fünf Beschwerdeführern in einer Zweizimmerwohnung zu leben, da sich die Familie mit dem Geld aus der Grundversorgung eine größere Wohnung nicht leisten könne.
Auch hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist eine besonders fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet nicht feststellbar: Die achtjährige Drittbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2011/12 die zweite Klasse Volksschule besucht. Die sechsjährige Viertbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten in XXXX, die fünfjährige Fünftbeschwerdeführerin konnte aus Platzgründen nicht im Kindergarten aufgenommen werden. Abgesehen vom regelmäßigen Schul- und Kindergartenbesuch der Viert- und Fünftbeschwerdeführer, was für sich allein (insbesondere im Hinblick auf die in Österreich herrschende Schulpflicht für Kinder) noch nicht ausreichend ist, um von einer Ausweisung der Beschwerdeführer abzusehen, sind im Verfahren keine Integrationsschritte hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hervorgekommen, aus welchen auf eine besonders ausgeprägte Integration der minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet geschlossen werden könnte.Auch hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist eine besonders fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet nicht feststellbar: Die achtjährige Drittbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2011/12 die zweite Klasse Volksschule besucht. Die sechsjährige Viertbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten in römisch 40 , die fünfjährige Fünftbeschwerdeführerin konnte aus Platzgründen nicht im Kindergarten aufgenommen werden. Abgesehen vom regelmäßigen Schul- und Kindergartenbesuch der Viert- und Fünftbeschwerdeführer, was für sich allein (insbesondere im Hinblick auf die in Österreich herrschende Schulpflicht für Kinder) noch nicht ausreichend ist, um von einer Ausweisung der Beschwerdeführer abzusehen, sind im Verfahren keine Integrationsschritte hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hervorgekommen, aus welchen auf eine besonders ausgeprägte Integration der minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet geschlossen werden könnte.
In Gesamtbetrachtung aller Familienangehörigen sind daher bis auf den regelmäßigen Schul- und Kindergartenbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, des Deutschkursbesuches des Erstbeschwerdeführers für einen Zeitraum von etwa drei Monaten im Jahr 2012 und der Einstellungszusage für die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren insgesamt keine Integrationsschritte der Beschwerdeführer hervorgekommen, aus welchen auf eine so weit fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet - im Fall des Erstbeschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der wiederholten Begehung von Straftaten eine soziale Integration vielmehr zu verneinen - geschlossen werden könnte, dass man von der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet absehen könnte und ist zu Lasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch anzuführen, dass sie während ihres fünfeinhalb-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und im Verfahren - auch in der Stellungnahme zum Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes wird von der Möglichkeit des Nachweises einer allfälligen Integration am Arbeitsmarkt kein Gebrauch gemacht - keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der Erstbeschwerdeführer zumindest den Versuch unternommen hätte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren und allenfalls gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet hätte, um so seinen Integrationswillen in Österreich zu demonstrieren; dabei lässt der Asylgerichtshof auch die eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt nicht unberücksichtigt.
Die Beschwerdeführer sind (bis auf die in Österreich geborene nunmehr fünfjährige Fünftbeschwerdeführerin) hingegen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation geboren und zum Teil dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen fünf und acht Jahren befindenden Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft ist festzuhalten, dass sich diese allesamt in einem sehr lern- und anpassungsfähigen sowie in einem für eine Rückkehr nach Tschetschenien zumutbaren Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in Tschetschenien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihre erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Österreich erfahren haben.Die Beschwerdeführer sind (bis auf die in Österreich geborene nunmehr fünfjährige Fünftbeschwerdeführerin) hingegen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation geboren und zum Teil dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen fünf und acht Jahren befindenden Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft ist festzuhalten, dass sich diese allesamt in einem sehr lern- und anpassungsfähigen sowie in einem für eine Rückkehr nach Tschetschenien zumutbaren Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in Tschetschenien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihre erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Österreich erfahren haben.
Der Asylgerichtshof lässt nicht unberücksichtigt, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich die Volksschule besucht und im Falle einer Rückkehr anfänglich mit sprachlichen Schwierigkeiten in der Schule, insbesondere mit der russischen bzw. tschetschenischen Schriftsprache konfrontiert sein könnte, was jedoch im Hinblick auf ihr junges Alter und den erst zweijährigen Schulbesuch in Österreich keine unzumutbare Härte darstellt.
Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres etwas mehr als fünfeinhalb-jährigen Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wären, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach wie vor dort bestehenden familiären Bindungen der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihren eigenen Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrschen - unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnten.
Was das Familienleben zur nunmehr volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer XXXX betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diese selbst vorgebracht hat, von der Familie getrennt in einer eigenen Wohnung selbständig leben zu wollen, wodurch die Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer zur volljährigen Tochter bzw. Schwester jedenfalls deutlich herabgesetzt wird.Was das Familienleben zur nunmehr volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer römisch 40 betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diese selbst vorgebracht hat, von der Familie getrennt in einer eigenen Wohnung selbständig leben zu wollen, wodurch die Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer zur volljährigen Tochter bzw. Schwester jedenfalls deutlich herabgesetzt wird.
Zwar ist die Dauer ihres Asylverfahrens nicht zur Gänze den Beschwerdeführern zuzurechnen, jedoch war in diesem Zusammenhang sehr wohl zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer während ihres laufenden Verfahrens in Österreich nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers für einen Zeitraum von rund einem Jahr illegal nach Norwegen begaben und dort aufhielten und auch dort Asylanträge stellten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - und unter besonderer Berücksichtigung der Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, wirtschaftliches Wohl des Landes) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - und unter besonderer Berücksichtigung der Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, wirtschaftliches Wohl des Landes) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung, Ausweisung, Befragung, Behandlungsmöglichkeiten, bloße Vermutungen, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012