TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/23 B4 419575-1/2011

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Spruch

B4 419.575-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2011, Zl. 10 10.232-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2011, Zl. 10 10.232-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Berber muslimischen Glaubens, reiste illegal nach Österreich ein und brachte am 2.11.2010 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 2.11.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und stamme aus XXXX. Sein Vater sei bereits 1980 verstorben; seine Mutter und seine drei Schwestern lebten nach wie vor in Algerien. Vor sieben Monaten habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen. Als Fluchtgründe nannte er die instabile Sicherheitslage, die vielen Terroranschläge sowie die Verfolgung der Berber durch das Regime und die Terroristen in Algerien.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 2.11.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und stamme aus römisch 40 . Sein Vater sei bereits 1980 verstorben; seine Mutter und seine drei Schwestern lebten nach wie vor in Algerien. Vor sieben Monaten habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen. Als Fluchtgründe nannte er die instabile Sicherheitslage, die vielen Terroranschläge sowie die Verfolgung der Berber durch das Regime und die Terroristen in Algerien.

3. Am 20.1.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Befragung zu seinem Gesundheitszustand an, dass er psychologische Betreuung in Anspruch genommen habe, um besser schlafen zu können. Er legte zwei von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, verfasste und vom 15.12.2010 bzw. vom 13.1.2011 datierende psychiatrische Befunde des XXXX vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihnen zufolge leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und Albträumen und höre Stimmen, die sein Handeln kommentierten und ihm Anweisungen gäben. Was die Diagnose angehe, liege in erster Linie "Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen" sowie überdies eine "vermutlich vorübergehende psychotische Störung mit Wahrnehmungsstörungen wie Stimmenhören" vor; für Schizophrenie typische Störungen seien nicht beobachtet worden. Als Medikation wird "Zyprexa Velotab 10 mg" angeführt. Vom einvernehmenden Mitarbeiter des Bundesasylamtes befragt, ob die Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion XXXX am 2.11.2010 korrekt gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne; er sei "etwas überfordert" gewesen. In Algerien habe er 12 Jahre die Schule besucht und danach auf einem Markt Kleider verkauft. Er habe mit seiner Mutter in einem Eigentumshaus gelebt und sich "alles" leisten können. Seine drei Schwestern seien verheiratet und hätten Kinder. Die finanzielle Situation seiner Familie sei "gut" gewesen. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe der "XXXX" (Anmerkung: XXXX) angehört. Dabei habe es zu seinen Aufgaben gehört, für die Partei Geld zu sammeln, Propaganda zu machen und Plakate drucken zu lassen und diese aufzuhängen. Deshalb habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal inhaftiert worden; das erste Mal für zwei Tage, das zweite Mal fünf bis sechs Tage. Beim ersten Mal sei er noch "glimpflich" davongekommen. Beim zweiten Mal hätten sie ihm zu verstehen gegeben, dass er immer wieder zurückkommen müsse, um ein Dokument zu unterschreiben. Er sei jeden Tag um 18 Uhr "einberufen" worden. Wenn "man" dann zu spät gekommen sei, habe "man" große Probleme bekommen. "Man" werde befragt, beschimpft und erniedrigt. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seine Lebensumstände zu ändern. Er sei an seinen Geburtsort zurückgekehrt und habe dort eine Schafzucht betrieben. Dabei sei er "in die Hände von Terroristen gefallen", die versucht hätten, ihn zu Aktivitäten zu überreden. Sie hätten gefragt, ob "man" seine Religion praktiziere, ob "man" die Regeln befolge, ob "man" rauche. Sie hätten "alles Mögliche" gefragt. Dann hätten sie "einen" aufgefordert, mit ihnen zu gehen. Dadurch sei der Beschwerdeführer erneut in eine "unangenehme Situation" geraten, weshalb er sich entschlossen habe, sein Herkunftsland zu verlassen. Vom einvernehmenden Mitarbeiter aufgefordert, seine persönlichen Probleme zu schildern und keine oberflächlichen Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer an, aus habe sein Herkunftsland verlassen, weil seine persönliche Freiheit durch die Polizei bedroht gewesen sei. Diese habe ihn überwachen wollen; er habe jeden Tag hingehen müssen, um ein Dokument zu unterzeichnen. Der zweite Grund sei die Belästigung durch die Terroristen in seinem Herkunftsdorf. Ausführlicher zu seiner Parteitätigkeit befragt, brachte er vor, er sei der XXXX 2004 beigetreten, weil ihr Programm für die Kabylen gut sei und sie ihnen helfen werde, aus der momentanen Krise zu entkommen. Die ihm in der Folge zur Parteigründung (Jahr, Gründer) gestellten Fragen konnte der Beschwerdeführer richtig beantworten. 2007 habe er zum ersten Mal Probleme wegen seiner Parteiangehörigkeit gehabt; damals habe der "XXXX" stattgefunden. Er sei aufgefordert worden, Flugblätter zu verteilen und Plakate aufzuhängen; in der Folge sei er von der Polizei aufgegriffen worden, als er Flugblätter bei sich gehabt habe. Sie hätten ihn auf das Kommissariat gebracht und ihm "viele unangenehme Fragen" gestellt. Im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer in der dritten Person spreche, jedoch nach einiger Zeit nachvollziehbar sei, dass er von sich selbst spreche, und er nicht gewillt sei, die Fragen "ausführlich und glaubhaft" zu beantworten. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei ihn zunächst allgemein und dann konkret zu den Flugblättern befragt habe. Wenn "man" diese Fragen nicht beantwortet habe, sei "man" geschlagen worden. Erneut aufgefordert zu schildern, was dem Beschwerdeführer persönlich widerfahren sei, brachte er vor, dass er von fünf Polizisten einzeln befragt worden sei. Zwischen den - etwa fünf bis zehn Minuten dauernden - Interviews habe er mindestens eine Stunde warten müssen. Er sei von den Polizisten beschimpft und beleidigt, geschlagen, getreten und bespuckt worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage auf der Polizeistation misshandelt worden und habe weder zu Essen noch zu Trinken bekommen. Am dritten Tag sei er freigelassen worden. Er sei nach Hause gegangen und habe versucht, das Erlebte zu vergessen. 2008 sei er im Rahmen einer Polizeikontrolle in XXXX zum zweiten Mal festgenommen worden. Auch damals habe er Flugblätter bei sich gehabt. Er sei fünf Tage auf der Polizeistation festgehalten und erneut zu den Flugblättern befragt und auch wieder beschimpft geschlagen und bespuckt worden. "Man [habe] undenkbare Dinge" mit ihm gemacht und er sei "große[m] Leid" ausgesetzt gewesen. Damit meine er, dass es als "Leid" zu bezeichnen sei, wenn jemand mit einem Stock geschlagen werde und kein Wasser trinken und nichts essen dürfe. Danach sei er freigelassen worden. Er habe jedoch jeden Tag zurückkommen müssen, um ein Schriftstück zu unterschreiben. Dabei habe "man" ein Blatt mit seinem Namen, Geburtsdatum und der Adresse ausfüllen und unterschreiben müssen. Wenn der Beschwerdeführer krank gewesen sei oder vergessen habe, rechtzeitig zu kommen, habe man ihm "einfach gleich ins Gesicht geschlagen". Der Beschwerdeführer habe versucht, bei verschiedenen Anwälten Hilfe zu bekommen. Diese hätten ihm aber mitgeteilt, dass es zu gefährlich sei, rechtliche Schritte zu setzen. Deshalb habe er sich 2009 entschlossen, in sein Dorf zurückzukehren, wo er als Schafzüchter und Hirte gearbeitet habe. Etwa im Frühling 2009 seien "Männer mit Bärten und Waffen" auf ihn zugekommen und hätten ihm Fragen gestellt. Dann seien die Terroristen regelmäßig zu ihm gekommen und hätten nach Dienstleistungen oder kleinen Hilfestellungen gefragt. Sie hätten Medikamente, Nahrungsmittel oder Telefonwertkarten wollen und später auch nach militärischen Bewegungen in der Umgebung gefragt. Sie hätten sich etwa erkundigt, was am Vortag passiert sei. Schließlich hätten sie dem Beschwerdeführer Geld geboten und ihm nahe gelegt, ihnen beizutreten. Zuletzt hätten sie sogar darauf beharrt, doch der Beschwerdeführer habe nicht von den Terroristen rekrutiert werden wollen. Nachdem sich die Situation insofern "zugespitzt" hätte, als die Terroristen ein konkretes Datum genannt hätten, an dem sie den Beschwerdeführer hätten abholen wollen, habe er sich entschlossen, Algerien zu verlassen. Dies sei im Dezember 2009 gewesen, im April 2010 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Während dieser Zeit habe er sein Haus im Dorf nicht verlassen und es sei zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht und mit ihm erörtert. Dazu gab er an, dass "die Partei" nicht vom Staat anerkannt sei und im Untergrund tätig sei. Sollte er in Algerien erneut gefangen genommen werden, gebe es einen "Militärstreich". Auf den Vorhalt, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern unglaubwürdig sei, als er angegeben habe, die Terroristen hätten zunächst nur mit ihm geredet und ihn später abholen wollen, wobei er dann vier Monate nichts von ihnen gehört habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Terroristen nicht in das Dorf hätten gelangen können. Denn Sicherheitskräfte würden den Ort überwachen und für Terroristen sei es "verboten" hineinzukommen. Im Falle seiner Rückkehr würden ihm Repressalien und physische Gewalt von Seiten der Regierung und von Seiten dieser Leute drohen. Man werde ihn nach dem Grund für das Verlassen des Landes fragen. Er wolle auch seine Mutter vor dieser Situation retten und sie nach Österreich holen. Der Beschwerdeführer besuche hier einen Deutschkurs.3. Am 20.1.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Befragung zu seinem Gesundheitszustand an, dass er psychologische Betreuung in Anspruch genommen habe, um besser schlafen zu können. Er legte zwei von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, verfasste und vom 15.12.2010 bzw. vom 13.1.2011 datierende psychiatrische Befunde des römisch 40 vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihnen zufolge leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und Albträumen und höre Stimmen, die sein Handeln kommentierten und ihm Anweisungen gäben. Was die Diagnose angehe, liege in erster Linie "Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen" sowie überdies eine "vermutlich vorübergehende psychotische Störung mit Wahrnehmungsstörungen wie Stimmenhören" vor; für Schizophrenie typische Störungen seien nicht beobachtet worden. Als Medikation wird "Zyprexa Velotab 10 mg" angeführt. Vom einvernehmenden Mitarbeiter des Bundesasylamtes befragt, ob die Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion römisch 40 am 2.11.2010 korrekt gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne; er sei "etwas überfordert" gewesen. In Algerien habe er 12 Jahre die Schule besucht und danach auf einem Markt Kleider verkauft. Er habe mit seiner Mutter in einem Eigentumshaus gelebt und sich "alles" leisten können. Seine drei Schwestern seien verheiratet und hätten Kinder. Die finanzielle Situation seiner Familie sei "gut" gewesen. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe der "XXXX" (Anmerkung: römisch 40 ) angehört. Dabei habe es zu seinen Aufgaben gehört, für die Partei Geld zu sammeln, Propaganda zu machen und Plakate drucken zu lassen und diese aufzuhängen. Deshalb habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal inhaftiert worden; das erste Mal für zwei Tage, das zweite Mal fünf bis sechs Tage. Beim ersten Mal sei er noch "glimpflich" davongekommen. Beim zweiten Mal hätten sie ihm zu verstehen gegeben, dass er immer wieder zurückkommen müsse, um ein Dokument zu unterschreiben. Er sei jeden Tag um 18 Uhr "einberufen" worden. Wenn "man" dann zu spät gekommen sei, habe "man" große Probleme bekommen. "Man" werde befragt, beschimpft und erniedrigt. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seine Lebensumstände zu ändern. Er sei an seinen Geburtsort zurückgekehrt und habe dort eine Schafzucht betrieben. Dabei sei er "in die Hände von Terroristen gefallen", die versucht hätten, ihn zu Aktivitäten zu überreden. Sie hätten gefragt, ob "man" seine Religion praktiziere, ob "man" die Regeln befolge, ob "man" rauche. Sie hätten "alles Mögliche" gefragt. Dann hätten sie "einen" aufgefordert, mit ihnen zu gehen. Dadurch sei der Beschwerdeführer erneut in eine "unangenehme Situation" geraten, weshalb er sich entschlossen habe, sein Herkunftsland zu verlassen. Vom einvernehmenden Mitarbeiter aufgefordert, seine persönlichen Probleme zu schildern und keine oberflächlichen Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer an, aus habe sein Herkunftsland verlassen, weil seine persönliche Freiheit durch die Polizei bedroht gewesen sei. Diese habe ihn überwachen wollen; er habe jeden Tag hingehen müssen, um ein Dokument zu unterzeichnen. Der zweite Grund sei die Belästigung durch die Terroristen in seinem Herkunftsdorf. Ausführlicher zu seiner Parteitätigkeit befragt, brachte er vor, er sei der römisch 40 2004 beigetreten, weil ihr Programm für die Kabylen gut sei und sie ihnen helfen werde, aus der momentanen Krise zu entkommen. Die ihm in der Folge zur Parteigründung (Jahr, Gründer) gestellten Fragen konnte der Beschwerdeführer richtig beantworten. 2007 habe er zum ersten Mal Probleme wegen seiner Parteiangehörigkeit gehabt; damals habe der "XXXX" stattgefunden. Er sei aufgefordert worden, Flugblätter zu verteilen und Plakate aufzuhängen; in der Folge sei er von der Polizei aufgegriffen worden, als er Flugblätter bei sich gehabt habe. Sie hätten ihn auf das Kommissariat gebracht und ihm "viele unangenehme Fragen" gestellt. Im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer in der dritten Person spreche, jedoch nach einiger Zeit nachvollziehbar sei, dass er von sich selbst spreche, und er nicht gewillt sei, die Fragen "ausführlich und glaubhaft" zu beantworten. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei ihn zunächst allgemein und dann konkret zu den Flugblättern befragt habe. Wenn "man" diese Fragen nicht beantwortet habe, sei "man" geschlagen worden. Erneut aufgefordert zu schildern, was dem Beschwerdeführer persönlich widerfahren sei, brachte er vor, dass er von fünf Polizisten einzeln befragt worden sei. Zwischen den - etwa fünf bis zehn Minuten dauernden - Interviews habe er mindestens eine Stunde warten müssen. Er sei von den Polizisten beschimpft und beleidigt, geschlagen, getreten und bespuckt worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage auf der Polizeistation misshandelt worden und habe weder zu Essen noch zu Trinken bekommen. Am dritten Tag sei er freigelassen worden. Er sei nach Hause gegangen und habe versucht, das Erlebte zu vergessen. 2008 sei er im Rahmen einer Polizeikontrolle in römisch 40 zum zweiten Mal festgenommen worden. Auch damals habe er Flugblätter bei sich gehabt. Er sei fünf Tage auf der Polizeistation festgehalten und erneut zu den Flugblättern befragt und auch wieder beschimpft geschlagen und bespuckt worden. "Man [habe] undenkbare Dinge" mit ihm gemacht und er sei "große[m] Leid" ausgesetzt gewesen. Damit meine er, dass es als "Leid" zu bezeichnen sei, wenn jemand mit einem Stock geschlagen werde und kein Wasser trinken und nichts essen dürfe. Danach sei er freigelassen worden. Er habe jedoch jeden Tag zurückkommen müssen, um ein Schriftstück zu unterschreiben. Dabei habe "man" ein Blatt mit seinem Namen, Geburtsdatum und der Adresse ausfüllen und unterschreiben müssen. Wenn der Beschwerdeführer krank gewesen sei oder vergessen habe, rechtzeitig zu kommen, habe man ihm "einfach gleich ins Gesicht geschlagen". Der Beschwerdeführer habe versucht, bei verschiedenen Anwälten Hilfe zu bekommen. Diese hätten ihm aber mitgeteilt, dass es zu gefährlich sei, rechtliche Schritte zu setzen. Deshalb habe er sich 2009 entschlossen, in sein Dorf zurückzukehren, wo er als Schafzüchter und Hirte gearbeitet habe. Etwa im Frühling 2009 seien "Männer mit Bärten und Waffen" auf ihn zugekommen und hätten ihm Fragen gestellt. Dann seien die Terroristen regelmäßig zu ihm gekommen und hätten nach Dienstleistungen oder kleinen Hilfestellungen gefragt. Sie hätten Medikamente, Nahrungsmittel oder Telefonwertkarten wollen und später auch nach militärischen Bewegungen in der Umgebung gefragt. Sie hätten sich etwa erkundigt, was am Vortag passiert sei. Schließlich hätten sie dem Beschwerdeführer Geld geboten und ihm nahe gelegt, ihnen beizutreten. Zuletzt hätten sie sogar darauf beharrt, doch der Beschwerdeführer habe nicht von den Terroristen rekrutiert werden wollen. Nachdem sich die Situation insofern "zugespitzt" hätte, als die Terroristen ein konkretes Datum genannt hätten, an dem sie den Beschwerdeführer hätten abholen wollen, habe er sich entschlossen, Algerien zu verlassen. Dies sei im Dezember 2009 gewesen, im April 2010 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Während dieser Zeit habe er sein Haus im Dorf nicht verlassen und es sei zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht und mit ihm erörtert. Dazu gab er an, dass "die Partei" nicht vom Staat anerkannt sei und im Untergrund tätig sei. Sollte er in Algerien erneut gefangen genommen werden, gebe es einen "Militärstreich". Auf den Vorhalt, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern unglaubwürdig sei, als er angegeben habe, die Terroristen hätten zunächst nur mit ihm geredet und ihn später abholen wollen, wobei er dann vier Monate nichts von ihnen gehört habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Terroristen nicht in das Dorf hätten gelangen können. Denn Sicherheitskräfte würden den Ort überwachen und für Terroristen sei es "verboten" hineinzukommen. Im Falle seiner Rückkehr würden ihm Repressalien und physische Gewalt von Seiten der Regierung und von Seiten dieser Leute drohen. Man werde ihn nach dem Grund für das Verlassen des Landes fragen. Er wolle auch seine Mutter vor dieser Situation retten und sie nach Österreich holen. Der Beschwerdeführer besuche hier einen Deutschkurs.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zur Grundversorgung, zur Behandlung von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung. Zur Situation in der Kabylei, zu jener von Angehörigen der Volksgruppe der Berber sowie zur medizinischen Versorgung von psychischen Erkrankungen wurden - abgesehen davon, dass "psychische Erkrankungen [...] auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden [könnten]" - keine Feststellungen getroffen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei; zu seinem Gesundheitszustand wurden keine Feststellungen getroffen. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Algerien Verfolgung zu befürchten habe oder dass er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Denn das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei "destruktiv und provokant" gewesen und er habe lediglich undetaillierte Angaben machen können. Insbesondere bei der Schilderung der Polizeirepressalien habe der Beschwerdeführer in der dritten Person gesprochen und von allgemeinen, nicht ihn persönlich betreffenden Situationen berichtet. Auffallend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer die "diesbezügliche Kernaussage relativ zügig [vorgebracht habe], jedoch bei jeglicher Aufforderung ins Detail zu gehen [versucht habe], den Fragen auszuweichen". Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Auch lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zur Grundversorgung, zur Behandlung von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung. Zur Situation in der Kabylei, zu jener von Angehörigen der Volksgruppe der Berber sowie zur medizinischen Versorgung von psychischen Erkrankungen wurden - abgesehen davon, dass "psychische Erkrankungen [...] auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden [könnten]" - keine Feststellungen getroffen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei; zu seinem Gesundheitszustand wurden keine Feststellungen getroffen. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Algerien Verfolgung zu befürchten habe oder dass er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Denn das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei "destruktiv und provokant" gewesen und er habe lediglich undetaillierte Angaben machen können. Insbesondere bei der Schilderung der Polizeirepressalien habe der Beschwerdeführer in der dritten Person gesprochen und von allgemeinen, nicht ihn persönlich betreffenden Situationen berichtet. Auffallend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer die "diesbezügliche Kernaussage relativ zügig [vorgebracht habe], jedoch bei jeglicher Aufforderung ins Detail zu gehen [versucht habe], den Fragen auszuweichen". Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Auch lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Nach allgemeinen Ausführungen zur XXXX und Wiedergabe des bisherigen Vorbringens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Einstellung und Aktivitäten für die XXXX, die sich gegen den radikalen Islam stelle, verfolgt werde. Er habe sich in einem Dorf verstecken können, dort habe er jedoch Probleme mit den Terroristen bekommen. Diese hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Im Falle seiner zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat sei er Verfolgungshandlungen ausgesetzt, vor denen ihm der algerische Staat keinen adäquaten Schutz bieten könne. Die Sicherheitsbehörden in Algerien (DGSN und DRS) versuchten, jene Personen zu unterdrücken, die sich auflehnten und ihre Meinung frei äußern wollten. Aus diesem Grund sei es 2001 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Konflikten in der Kabylei gekommen. Auf die Hintergründe dieser Konflikte und die dortigen Umstände sei jedoch in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht eingegangen worden. Auch zur XXXX werde keinerlei Information gegeben. Insgesamt seien die Länderfeststellungen "sehr kurz und nicht adäquat". Die individuellen Fluchtgründe und massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht gewürdigt worden. Überdies sei auf die "Unruhen in Nordafrika" nicht eingegangen worden, wobei auf den UK Border Agency Report vom 14.3.20115. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Nach allgemeinen Ausführungen zur römisch 40 und Wiedergabe des bisherigen Vorbringens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Einstellung und Aktivitäten für die römisch 40 , die sich gegen den radikalen Islam stelle, verfolgt werde. Er habe sich in einem Dorf verstecken können, dort habe er jedoch Probleme mit den Terroristen bekommen. Diese hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Im Falle seiner zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat sei er Verfolgungshandlungen ausgesetzt, vor denen ihm der algerische Staat keinen adäquaten Schutz bieten könne. Die Sicherheitsbehörden in Algerien (DGSN und DRS) versuchten, jene Personen zu unterdrücken, die sich auflehnten und ihre Meinung frei äußern wollten. Aus diesem Grund sei es 2001 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Konflikten in der Kabylei gekommen. Auf die Hintergründe dieser Konflikte und die dortigen Umstände sei jedoch in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht eingegangen worden. Auch zur römisch 40 werde keinerlei Information gegeben. Insgesamt seien die Länderfeststellungen "sehr kurz und nicht adäquat". Die individuellen Fluchtgründe und massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht gewürdigt worden. Überdies sei auf die "Unruhen in Nordafrika" nicht eingegangen worden, wobei auf den UK Border Agency Report vom 14.3.2011

(www.ecoi.net/file_upload/1226_1300895755_algeria-150311.pdf) und zwei weitere (im Internet abrufbare) Berichte über Proteste vom März 2011 verwiesen wurde. Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er Schlaftabletten nehme und eine Therapie wegen seines Rückens benötige, da er Folgeerscheinungen durch seine Anhaltung bei der Polizei habe. Er befinde sich in einer Flüchtlingssonderbetreuung. Die Ausweisung greife in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ein.

6. Am 10.6.2011 langte ein weiterer psychiatrischer, vom 31.5.2011 datierender Befund von XXXX ein. Demnach leide der Beschwerdeführer weiterhin an Schlafstörungen, er habe Albträume und höre Stimmen. Er verhalte sich zurückgezogen, verlasse das Haus nur sehr selten und habe wenig Appetit. Auf manche Fragen antworte er nicht oder gehe seine Antwort an der Frage vorbei. Als Diagnose scheint "[i]n erster Linie Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen" auf, die mit "Zyprexa Velotab 10 mg" behandelt werde. Die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei "[d]erzeit im Großen und Ganzen gegeben. Es [müsse] jedoch mit gelegentlichem Vorbeireden oder Verstummen gerechnet werden. Empfohlen [würden] kurze und sehr konkrete Fragen".6. Am 10.6.2011 langte ein weiterer psychiatrischer, vom 31.5.2011 datierender Befund von römisch 40 ein. Demnach leide der Beschwerdeführer weiterhin an Schlafstörungen, er habe Albträume und höre Stimmen. Er verhalte sich zurückgezogen, verlasse das Haus nur sehr selten und habe wenig Appetit. Auf manche Fragen antworte er nicht oder gehe seine Antwort an der Frage vorbei. Als Diagnose scheint "[i]n erster Linie Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen" auf, die mit "Zyprexa Velotab 10 mg" behandelt werde. Die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei "[d]erzeit im Großen und Ganzen gegeben. Es [müsse] jedoch mit gelegentlichem Vorbeireden oder Verstummen gerechnet werden. Empfohlen [würden] kurze und sehr konkrete Fragen".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen. Zunächst wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Angehöriger der Volksgruppe der Berber und Mitglied der für die Unabhängigkeit der Kabylei eintretenden XXXX sei, in den Länderfeststellungen keine Rechnung getragen. Eine Auseinandersetzung mit der Situation in der Kabylei und jener der Berber, wie auch Feststellungen zur XXXX fehlen gänzlich. Weiters wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt insbesondere auch deshalb für unglaubwürdig erachtet, da er im Hinblick auf sein Vorbringen zur Festnahme, Befragung und Misshandlung durch die Polizei zwar die "Kernaussage [...] zügig [vorgebracht]" habe, Fragen zu "Details" er aber "auszuweichen" versucht und seine Probleme in der dritten Person und sehr allgemein geschildert habe. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass das Vermeiden von Gesprächen in Bezug auf ein Trauma, die Unfähigkeit sich an wichtige Aspekte eines Traumas zu erinnern oder dieses mit Worten zu beschreiben, und die Depersonalisation Symptome einer Postraumatischen Belastungsstörung sind (vgl. dazu Wikipedia,2.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen. Zunächst wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Angehöriger der Volksgruppe der Berber und Mitglied der für die Unabhängigkeit der Kabylei eintretenden römisch 40 sei, in den Länderfeststellungen keine Rechnung getragen. Eine Auseinandersetzung mit der Situation in der Kabylei und jener der Berber, wie auch Feststellungen zur römisch 40 fehlen gänzlich. Weiters wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt insbesondere auch deshalb für unglaubwürdig erachtet, da er im Hinblick auf sein Vorbringen zur Festnahme, Befragung und Misshandlung durch die Polizei zwar die "Kernaussage [...] zügig [vorgebracht]" habe, Fragen zu "Details" er aber "auszuweichen" versucht und seine Probleme in der dritten Person und sehr allgemein geschildert habe. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass das Vermeiden von Gesprächen in Bezug auf ein Trauma, die Unfähigkeit sich an wichtige Aspekte eines Traumas zu erinnern oder dieses mit Worten zu beschreiben, und die Depersonalisation Symptome einer Postraumatischen Belastungsstörung sind vergleiche dazu Wikipedia,

http://de.wikipedia.org/wiki/Posttraumatische_Belastungsst%C3%B6rung, http://de.wikipedia.org/wiki/Depersonalisation, sowie das im Internet abrufbare Skript zur Vorlesung Klinische Psychologie, Thema: Posttraumatische Belastungsstörung, von Prof. Dr. Wolfgang Hiller, Universität Mainz,

http://www.klinische-psychologie-mainz.de/abteilung/downloads/materialien/PTSD.pdf, zuletzt abgerufen am 21.8.2012). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass in den Befunden von XXXX (auf die im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen wird) eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, wäre zur Frage, ob die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides für die Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten ins Treffen geführten Umstände nicht auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Gegebenenfalls hätten überdies Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen in Algerien getroffen werden müssen.http://www.klinische-psychologie-mainz.de/abteilung/downloads/materialien/PTSD.pdf, zuletzt abgerufen am 21.8.2012). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass in den Befunden von römisch 40 (auf die im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen wird) eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, wäre zur Frage, ob die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides für die Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten ins Treffen geführten Umstände nicht auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Gegebenenfalls hätten überdies Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen in Algerien getroffen werden müssen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, ausreichend nachgekommen wäre.

2.2.2. Müsste der Asylgerichtshof die zuvor angeführten Beweise selbst aufnehmen, befände er sich im Ergebnis in der gleichen Situation, wie sie unter Punkt 2.1.2. beschrieben wurde.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2010 gestellt worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2010 gestellt worden ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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