Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 426427-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. April 2012, Zl. 12 01.302-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. April 2012, Zl. 12 01.302-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31. Dezember 2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31. Dezember 2012 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 30. Januar 2012 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX, (hg. protokolliert zu den Zahlen D9 426428 und D9 426429) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 30. Januar 2012 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 , (hg. protokolliert zu den Zahlen D9 426428 und D9 426429) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am 27. Januar 2012 mit dem Zug nach Moskau und von dort legal mit einem Auslandsreisepass an die weißrussische Grenze gereist zu sein. In die EU sei sie in der Folge illegal und schlepperunterstützt gelangt, in Österreich sei sie am 30. Januar 2012 angekommen.
Offen nach dem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann im Juli oder August 2005 von der tschetschenischen Polizei festgenommen und anschließend drei Jahre in XXXX und weitere drei Jahre in XXXX in Haft genommen worden sei, aus der er am 23. September 2011 entlassen worden sei. Nach der Haft sei er in der Stadt XXXX in Inguschetien verblieben. Nach seiner Entlassung seien tschetschenische Polizisten zwei Mal zur Beschwerdeführerin gekommen, um sich nach dessen Aufenthaltsort zu erkundigen. Sie hätten sie dabei jedes Mal mitgenommen und befragt. Die Polizei habe ihr ein Ultimatum gesetzt, dass sie sie festnehmen würden, sollte ihr Mann nicht kommen und sich stellen. Anfang 2012 habe sie ihren Mann in XXXX, Inguschetien, getroffen und sei wahrscheinlich bei dieser Gelegenheit schwanger geworden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Mann mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder nach Österreich fahren würden. Seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht; wenn möglich, werde er nach Österreich nachkommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von der Polizei festgenommen zu werden. Für ihre beiden mit ihr mitgereisten minderjährigen Söhne brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor. Diese sollten lediglich bei ihr in Österreich leben.Offen nach dem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann im Juli oder August 2005 von der tschetschenischen Polizei festgenommen und anschließend drei Jahre in römisch 40 und weitere drei Jahre in römisch 40 in Haft genommen worden sei, aus der er am 23. September 2011 entlassen worden sei. Nach der Haft sei er in der Stadt römisch 40 in Inguschetien verblieben. Nach seiner Entlassung seien tschetschenische Polizisten zwei Mal zur Beschwerdeführerin gekommen, um sich nach dessen Aufenthaltsort zu erkundigen. Sie hätten sie dabei jedes Mal mitgenommen und befragt. Die Polizei habe ihr ein Ultimatum gesetzt, dass sie sie festnehmen würden, sollte ihr Mann nicht kommen und sich stellen. Anfang 2012 habe sie ihren Mann in römisch 40 , Inguschetien, getroffen und sei wahrscheinlich bei dieser Gelegenheit schwanger geworden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Mann mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder nach Österreich fahren würden. Seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht; wenn möglich, werde er nach Österreich nachkommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von der Polizei festgenommen zu werden. Für ihre beiden mit ihr mitgereisten minderjährigen Söhne brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor. Diese sollten lediglich bei ihr in Österreich leben.
In einer psychotherapeutischen Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 4. April 2012 wird zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass bislang anamnestisch eine sehr, sehr schwere Familiensituation erhoben habe werden können, die im Zusammenhang mit den traumatischen Kriegsereignissen in ihrem Heimatland und mit der Flucht stehen würde. In Anbetracht der berichteten Lebensgeschichte sowie der immer wieder in den jetzigen Alltag einbrechenden Erinnerungen an die Ereignisse im Heimatland und der ausgeprägten depressiv-ängstlichen sowie massiven körperlichen Symptomatik sei die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" (ICD 10: F 43.1) zu stellen.
Am 5. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich der Gründe für ihre Antragstellung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zunächst zu ihrer Person befragt an, nach eigenen Berechnungen im vierten Monat schwanger zu sein. Sie sei einmal beim Frauenarzt gewesen, ihren Mutter-Kind-Pass habe sie derzeit nicht mit, die Schwangerschaft verlaufe aber komplikationsfrei. Ihre beiden minderjährigen Söhne - XXXX habe eine chronische Bronchitis - seien insofern gesund, als sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehen bzw. auch keine Medikamente einnehmen würden. Sie habe sich bis auf einen Besuch ihres Mannes in der Haft in XXXX noch nie außerhalb Tschetscheniens aufgehalten. Nach dem Jahreswechsel 2012 habe sie sich schließlich ohne Kinder einen Tag bei ihrem Mann in Inguschetien in der Stadt XXXX aufgehalten. Dort würde dieser sich versteckt halten, da er nach seiner Entlassung in Tschetschenien verfolgt werde. Im Herkunftsstaat würden sich weiterhin ihre Mutter und ihre Schwester samt Familie sowie eine große Zahl sonstiger Verwandter aufhalten. Bis unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Österreich habe sie in XXXX in der Eigentumswohnung ihrer Mutter gewohnt, wo diese weiterhin leben würde, und von wo aus die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2012 die Reise nach Österreich angetreten habe. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Einkommen der Mutter bestritten. Mittlerweile würde ihre Mutter krankheitsbedingt aber nur noch selten arbeiten. Ihren Ehemann habe die Beschwerdeführerin am XXXX traditionell geheiratet. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin außer zu ihren Kindern über keine familiären Anknüpfungspunkte und werde aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt. Sie besuche in ihrer Pension einen Deutschkurs, ihre Söhne die Schule.Am 5. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich der Gründe für ihre Antragstellung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zunächst zu ihrer Person befragt an, nach eigenen Berechnungen im vierten Monat schwanger zu sein. Sie sei einmal beim Frauenarzt gewesen, ihren Mutter-Kind-Pass habe sie derzeit nicht mit, die Schwangerschaft verlaufe aber komplikationsfrei. Ihre beiden minderjährigen Söhne - römisch 40 habe eine chronische Bronchitis - seien insofern gesund, als sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehen bzw. auch keine Medikamente einnehmen würden. Sie habe sich bis auf einen Besuch ihres Mannes in der Haft in römisch 40 noch nie außerhalb Tschetscheniens aufgehalten. Nach dem Jahreswechsel 2012 habe sie sich schließlich ohne Kinder einen Tag bei ihrem Mann in Inguschetien in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Dort würde dieser sich versteckt halten, da er nach seiner Entlassung in Tschetschenien verfolgt werde. Im Herkunftsstaat würden sich weiterhin ihre Mutter und ihre Schwester samt Familie sowie eine große Zahl sonstiger Verwandter aufhalten. Bis unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Österreich habe sie in römisch 40 in der Eigentumswohnung ihrer Mutter gewohnt, wo diese weiterhin leben würde, und von wo aus die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2012 die Reise nach Österreich angetreten habe. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Einkommen der Mutter bestritten. Mittlerweile würde ihre Mutter krankheitsbedingt aber nur noch selten arbeiten. Ihren Ehemann habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 traditionell geheiratet. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin außer zu ihren Kindern über keine familiären Anknüpfungspunkte und werde aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt. Sie besuche in ihrer Pension einen Deutschkurs, ihre Söhne die Schule.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin in der Folge aus, dass ihr Ehemann schon zwei Monate nach der Hochzeit das erste Mal wegen seiner Verwandten verhaftet worden sei. Er sei dann wegen der illegalen Verwahrung von Waffen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er in der Stadt XXXX verbüßt habe. Das zweite Mal sei der dann Anfang September 2005 gleich nach Schulbeginn für einen Monat spurlos verschwunden. Dabei habe die Beschwerdeführerin durch einen Bekannten beim FSB erfahren, dass er in einem Keller angehalten und gefoltert worden sei. Die Miliz habe sie dann abgeholt und nach ihrem Mann befragt. Sie sei während der Einvernahme auch geschlagen, nach deren Abschluss aber wieder frei gelassen worden. Ihr Mann sei dann wegen desselben Deliktes bzw. der Unterstützung von Widerstandskämpfern zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Nachgefragt konkretisierte sie, dass er selbst kein Kämpfer gewesen sei, jedoch ein Cousin, der schon lange verstorben sei.Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin in der Folge aus, dass ihr Ehemann schon zwei Monate nach der Hochzeit das erste Mal wegen seiner Verwandten verhaftet worden sei. Er sei dann wegen der illegalen Verwahrung von Waffen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er in der Stadt römisch 40 verbüßt habe. Das zweite Mal sei der dann Anfang September 2005 gleich nach Schulbeginn für einen Monat spurlos verschwunden. Dabei habe die Beschwerdeführerin durch einen Bekannten beim FSB erfahren, dass er in einem Keller angehalten und gefoltert worden sei. Die Miliz habe sie dann abgeholt und nach ihrem Mann befragt. Sie sei während der Einvernahme auch geschlagen, nach deren Abschluss aber wieder frei gelassen worden. Ihr Mann sei dann wegen desselben Deliktes bzw. der Unterstützung von Widerstandskämpfern zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Nachgefragt konkretisierte sie, dass er selbst kein Kämpfer gewesen sei, jedoch ein Cousin, der schon lange verstorben sei.
Zu ihren Angaben hinsichtlich der Befragungen durch die Polizei gab die Beschwerdeführerin an, das erste Mal vier bis fünf Tage nach dem Erhalt der Nachricht von der Anhaltung ihres Mannes befragt worden zu sein. Bis zur Verurteilung ihres Mannes im Jahre 2005 sei sie insgesamt vier oder fünf Mal einvernommen, danach sei sie beobachtet worden. Nach der Entlassung ihres Mannes sei sie zweimal von den Kadyrow-Leuten einvernommen worden. Bei der letzten Einvernahme habe man ihr eine Woche Zeit gegeben, damit sich ihr Mann stelle. Dabei habe man der Beschwerdeführerin gedroht, sie umzubringen, einzusperren oder zu vergewaltigen. Zudem habe man ihr gedroht, dass sie ihre Kinder nicht wieder sehen würde. Ihr Mann sei ebenfalls mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er sich nach der Entlassung in Tschetschenien niederlassen.
Aufgefordert führte die Beschwerdeführerin weiters aus, das erste Mal zirka fünf bis sechs Tage nach der Entlassung ihres Mannes zur Einvernahme mitgenommen worden zu sein. Zuvor seien die Polizisten zu den Schwiegereltern und anschließend zu ihr in die Stadt gekommen. Sie hätten sie mit dem Auto auf die Polizeiwache mitgenommen. Nach drei Stunden sei sie wieder freigelassen worden. Vier oder fünf Tage später sei die Beschwerdeführerin erneut mitgenommen worden, wobei man ihr eine Frist von einer Woche eingeräumt habe, binnen derer sie ihrem Mann mitzuteilen gehabt hätte, dass er sich stellen solle. Während dieser Frist sei sie dann von ihren Verwandten nach Österreich geschickt worden. Dies habe wegen der gesetzten Frist so schnell gehen müssen. Nachgefragt bestätigte die Beschwerdeführerin, innerhalb dieser Frist ihre Ausreisebewegung nach Österreich begonnen zu haben.
Auf Vorhalt erklärte die Beschwerdeführerin, sich seit der letzten Einvernahme Ende September/Anfang Oktober 2011 bis zu ihrer Ausreise am 27. Januar 2012 bei Verwandten in XXXX und dann in Inguschetien versteckt gehalten zu haben. Zur Frage, wie es dann möglich gewesen sei, im November 2011 einen Inlandsreisepass ausgestellt erhalten zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dies kein Problem gewesen sei, da nach ihr nicht gefahndet worden sei. Sie habe sich in dieser Zeit lediglich bemüht, nicht zuhause zu übernachten. Auf weiteren Vorhalt erklärte sie weiters, in der Erstbefragung deshalb nicht angegeben zu haben, bereits 2005 einvernommen worden zu sein, da sie danach nicht gefragt worden sei. Außerhalb von Tschetschenien hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann deshalb nicht ansiedeln können, weil die Kadyrow-Leute gedroht hätten, ihren Mann in der gesamten Russischen Föderation zur Verhaftung auszuschreiben, wenn er sich nicht meldet. Zudem habe er lediglich eine Haftentlassungsbestätigung und könnte ohne Dokumente in Russland nicht leben. Befragt, wie sie sich erkläre, dass ihr Mann trotz Verbüßung der gesamten Haftstrafe als freier Mann weiterhin von den Männern des amtierenden Machthabers in Tschetschenien verfolgt werde und ihm dann ein föderationsweiter Haftbefehl angedroht worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Gesetze in der Russischen Föderation nicht so gut seien wie in Österreich. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass sie mitgenommen und dann nicht mehr zurückkehren würde.Auf Vorhalt erklärte die Beschwerdeführerin, sich seit der letzten Einvernahme Ende September/Anfang Oktober 2011 bis zu ihrer Ausreise am 27. Januar 2012 bei Verwandten in römisch 40 und dann in Inguschetien versteckt gehalten zu haben. Zur Frage, wie es dann möglich gewesen sei, im November 2011 einen Inlandsreisepass ausgestellt erhalten zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dies kein Problem gewesen sei, da nach ihr nicht gefahndet worden sei. Sie habe sich in dieser Zeit lediglich bemüht, nicht zuhause zu übernachten. Auf weiteren Vorhalt erklärte sie weiters, in der Erstbefragung deshalb nicht angegeben zu haben, bereits 2005 einvernommen worden zu sein, da sie danach nicht gefragt worden sei. Außerhalb von Tschetschenien hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann deshalb nicht ansiedeln können, weil die Kadyrow-Leute gedroht hätten, ihren Mann in der gesamten Russischen Föderation zur Verhaftung auszuschreiben, wenn er sich nicht meldet. Zudem habe er lediglich eine Haftentlassungsbestätigung und könnte ohne Dokumente in Russland nicht leben. Befragt, wie sie sich erkläre, dass ihr Mann trotz Verbüßung der gesamten Haftstrafe als freier Mann weiterhin von den Männern des amtierenden Machthabers in Tschetschenien verfolgt werde und ihm dann ein föderationsweiter Haftbefehl angedroht worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Gesetze in der Russischen Föderation nicht so gut seien wie in Österreich. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass sie mitgenommen und dann nicht mehr zurückkehren würde.
Nachdem ihr die vom Bundesasylamt ermittelten aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, fügte diese an, dass die Paintballattacken auf Frauen wahr seien. In Tschetschenien werde Vieles wieder aufgebaut, es gebe aber immer noch Verfolgung; dies habe mit dem Wiederaufbau nichts zu tun. Nach Rückübersetzung fügte sie an, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Mann zwei bis drei Monate nach der Geburt von XXXX verhaftet worden sei; dies würde insofern passen, als er im September 2005 verhaftet worden sei.Nachdem ihr die vom Bundesasylamt ermittelten aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, fügte diese an, dass die Paintballattacken auf Frauen wahr seien. In Tschetschenien werde Vieles wieder aufgebaut, es gebe aber immer noch Verfolgung; dies habe mit dem Wiederaufbau nichts zu tun. Nach Rückübersetzung fügte sie an, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Mann zwei bis drei Monate nach der Geburt von römisch 40 verhaftet worden sei; dies würde insofern passen, als er im September 2005 verhaftet worden sei.
Mit Bescheid vom 11. April 2012, Zl. 12 01.302-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30. Januar 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 11. April 2012, Zl. 12 01.302-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30. Januar 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung aller Widersprüchlichkeiten, der willkürlichen Abänderung des Vorbringens und der offensichtlichen Sinnwidrigkeiten, von denen dieses durchzogen sei, ausgeschlossen werden könne, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe auf Tatsachen beruhen würden. Sie habe sich vielmehr zur Begründung ihres Asylantrages ganz offensichtlich vollinhaltlicher Unwahrheiten bedient. Der Beschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da die Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei und keine besondere Verankerung ihrer Person in Österreich festgestellt werden habe können, sei ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK als nicht unverhältnismäßig anzusehen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung aller Widersprüchlichkeiten, der willkürlichen Abänderung des Vorbringens und der offensichtlichen Sinnwidrigkeiten, von denen dieses durchzogen sei, ausgeschlossen werden könne, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe auf Tatsachen beruhen würden. Sie habe sich vielmehr zur Begründung ihres Asylantrages ganz offensichtlich vollinhaltlicher Unwahrheiten bedient. Der Beschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da die Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei und keine besondere Verankerung ihrer Person in Österreich festgestellt werden habe können, sei ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK als nicht unverhältnismäßig anzusehen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der beiden minderjährigen Kinder XXXX, Zlen. 12 01.304-BAT und 12 01.305-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und beide gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der beiden minderjährigen Kinder römisch 40 , Zlen. 12 01.304-BAT und 12 01.305-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und beide gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diese drei - der Beschwerdeführerin am 16. April zugstellten - Bescheide richtet sich die unter einem von der Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18. April 2012, in der das Vorbringen vollinhaltlich aufrecht gehalten wurde. Erklärend wurde zusammengefasst ergänzt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre XXXX ihren nunmehrigen Ehemann, XXXX, kennengelernt und im Mai desselben Jahres geheiratet habe. Nicht er, sondern sein Cousin XXXXsei ein Widerstandskämpfer gewesen und vor Jahren gefallen. Ihr Ehemann sei nun aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses von den Behörden der Unterstützung der Widerstandskämpfer bezichtigt worden. Nachdem ihr in ihrer zweiten Einvernahme nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Gefängnis gedroht worden sei, sie zu töten, einzusperren oder zu vergewaltigen bzw. dass man auch ihren Kindern etwas antun würde, wenn sich ihr Mann nicht binnen einer Woche stellen würde, sei sie mit den Kindern untergetaucht und hätte sich von Oktober 2011 bis zu ihrer endgültigen Ausreise im Januar 2012 bei Verwandten und Bekannten in Tschetschenien und Inguschetien aufgehalten. Während dieser Zeit hätte die Familie Geld für ihre Flucht gesammelt. Es handle sich daher bei der Flucht der Beschwerdeführerin um einen einheitlichen Vorgang, der bereits im Oktober 2011 begonnen habe und im Januar 2012 mit der Ankunft in Österreich geendet habe. Insofern liege der im angefochtenen Bescheid ausgeführte Widerspruch in ihren Angaben vor der Behörde erster Instanz nur scheinbar vor.Gegen diese drei - der Beschwerdeführerin am 16. April zugstellten - Bescheide richtet sich die unter einem von der Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18. April 2012, in der das Vorbringen vollinhaltlich aufrecht gehalten wurde. Erklärend wurde zusammengefasst ergänzt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre römisch 40 ihren nunmehrigen Ehemann, römisch 40 , kennengelernt und im Mai desselben Jahres geheiratet habe. Nicht er, sondern sein Cousin XXXXsei ein Widerstandskämpfer gewesen und vor Jahren gefallen. Ihr Ehemann sei nun aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses von den Behörden der Unterstützung der Widerstandskämpfer bezichtigt worden. Nachdem ihr in ihrer zweiten Einvernahme nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Gefängnis gedroht worden sei, sie zu töten, einzusperren oder zu vergewaltigen bzw. dass man auch ihren Kindern etwas antun würde, wenn sich ihr Mann nicht binnen einer Woche stellen würde, sei sie mit den Kindern untergetaucht und hätte sich von Oktober 2011 bis zu ihrer endgültigen Ausreise im Januar 2012 bei Verwandten und Bekannten in Tschetschenien und Inguschetien aufgehalten. Während dieser Zeit hätte die Familie Geld für ihre Flucht gesammelt. Es handle sich daher bei der Flucht der Beschwerdeführerin um einen einheitlichen Vorgang, der bereits im Oktober 2011 begonnen habe und im Januar 2012 mit der Ankunft in Österreich geendet habe. Insofern liege der im angefochtenen Bescheid ausgeführte Widerspruch in ihren Angaben vor der Behörde erster Instanz nur scheinbar vor.
Ihren Reisepass habe sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht in dem für ihren Wohnort zuständigen Amt für den XXXXsondern mit Hilfe einer dort arbeitenden Bekannten der Familie im Amt für den XXXXausstellen lassen, da sie sich aufgrund der Überwachung ihrer Person an das zuständige Amt nicht habe wenden können.
Auch könne die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der zweiten Verhaftung ihres Mannes nicht ihr gesamtes Vorbringen erschüttern, zumal sich der von der belangten Behörde aufgeworfene Widerspruch lediglich auf wenige Monate im Jahre 2005 belaufe. Vielmehr bedürfe es dafür weiterer Ungereimtheiten, um das Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.
Ihren Ehemann habe sie das letzte Mal im Januar 2012 in Inguschetien gesehen, seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Sie stehe in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester in XXXX. Diese hätten ihr erzählt, dass die Sicherheitskräfte nach wie vor nach der Beschwerdeführerin gesucht hätten. Der Umstand, dass ihr Mann von den russischen und tschetschenischen Behörden verfolgt werde, lasse sich auch an der Wahl des Nachnamens der Kinder der Beschwerdeführerin erkennen, die entgegen der tschetschenischen Tradition den Namen der Mutter führen würden, um sie vor Problemen aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters zu schützen.Ihren Ehemann habe sie das letzte Mal im Januar 2012 in Inguschetien gesehen, seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Sie stehe in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester in römisch 40 . Diese hätten ihr erzählt, dass die Sicherheitskräfte nach wie vor nach der Beschwerdeführerin gesucht hätten. Der Umstand, dass ihr Mann von den russischen und tschetschenischen Behörden verfolgt werde, lasse sich auch an der Wahl des Nachnamens der Kinder der Beschwerdeführerin erkennen, die entgegen der tschetschenischen Tradition den Namen der Mutter führen würden, um sie vor Problemen aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters zu schützen.
In Bezug auf die Schlussfolgerung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig wurde releviert, dass diese nur mehr eine bloß in den Raum gestellte Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die sich als nicht nachvollziehbar erweisen würde und in entscheidenden Kernpunkten unschlüssig sei. Der Aussagewert der zu diesem Ergebnis kommenden Argumente der belangten Behörde werde durch die Summenwirkung der durch die obigen Ausführungen relevierten Passagen des bekämpften Bescheides entkräftet.
Schließlich wurde bezogen auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entgegnet, dass die Beschwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und die dringend notwendige Behandlung in ihrem Herkunftsstaat nicht fortsetzen könne. Zudem würde sich ihr derzeitiger Gesundheitszustand durch eine Abschiebung nach Tschetschenien massiv verschlechtern.Schließlich wurde bezogen auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides entgegnet, dass die Beschwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und die dringend notwendige Behandlung in ihrem Herkunftsstaat nicht fortsetzen könne. Zudem würde sich ihr derzeitiger Gesundheitszustand durch eine Abschiebung nach Tschetschenien massiv verschlechtern.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30. April 2012 langte am 4. Mai 2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 erstattete die Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage, mit der Beweismittel in Kopie vorgelegt wurden, welche ihr Ehemann aus Polen übersandt habe. Dem Schriftsatz angeschlossen war eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2012, wonach die Beschwerdeführerin wegen Posttraumatischer Belastungsstörung behandelt werde und eine Rückkehr ins Heimatland eine große Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bedeuten würde. Weiters vorgelegt wurden die Geburtsurkunde ihres Mannes und ihre Heiratsurkunde sowie eine Bestätigung über die Haftentlassung ihres Ehemannes vom 23. September 2011, aus der sich ergebe, dass ihr Ehemann von 29. September 2005 bis 23. September 2011 in Haft gewesen sei.
Am 15. Juli 2012 langte eine weitere Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2012 beim Asylgerichtshof ein, mit der eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 26. März 2011, eine psychologische Stellungnahme vom 20. Juni 2012 ihren älteren Sohn betreffend über die Teilnahme an einer psychologischen Kindergruppe wegen Posttraumatischer Belastungsstörung sowie eine Bestätigung des Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 28. Juni 2012 in Vorlage gebracht wurde, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein aktiver und konsequenter Anhänger eines unabhängigen Tschetschenischen Staates und bei der Präsidentengarde der Tschetschenischen Republik Itschkeria dabei gewesen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nach den vorliegenden Informationen am 3. September 2005 von unbekannten Personen in militärischen Uniformen auf dem Territoriums Inguschetiens verschleppt worden und habe bis zum 26. September als spurlos verschollen gegolten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei, so die Bestätigung weiter, nach sechs Jahren Haft freigelassen worden und in die Ukraine und weiter nach Polen gelangt. Der Verfasser des Schreibens sei davon überzeugt, dass eine Rückkehr des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien mit Todesgefahr einhergehe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen und für dieses Verfahren relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität steht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und damit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr entgegenstünde. Darüber hinaus bestehen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Sie ist zweifache Mutter und lebte bis unmittelbar zur Ausreise nach Österreich mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in der Eigentumswohnung ihrer Mutter in XXXX. Der Lebensunterhalt ihrer Familie war gesichert.Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und damit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr entgegenstünde. Darüber hinaus bestehen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Sie ist zweifache Mutter und lebte bis unmittelbar zur Ausreise nach Österreich mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in der Eigentumswohnung ihrer Mutter in römisch 40 . Der Lebensunterhalt ihrer Familie war gesichert.
Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Januar 2012 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden Söhne jeweils im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit ihrer Einreise befinden sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ununterbrochen im Bundesgebiet und werden aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schützbedürftige Fremde in Österreich unterstützt. Die Beschwerdeführerin absolviert in Österreich keine Ausbildung und ist in keinen gemeinnützigen oder wohltätigen Organisationen bzw. Kultur- oder Sportvereinen engagiert. Sie ist bislang unbescholten, hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen auch über keine intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. In ihrem Herkunftsstaat leben weiterhin unbehelligt die Mutter, in der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, bzw. die Schwester der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie sowie zahlreiche sonstige Verwandte, ohne sich in einer ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Notlage zu befinden.
Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Allgemeine Lage
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt.
2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow offiziell nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.
(BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 7.12.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.12.2011 / Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 7.12.2011)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)
Am 4. Dezember 2011 fanden in Russland Parlamentswahlen statt. Die Wahlkommission der Republik berichtete, dass die Regierungspartei "Einiges Russland" 99.48% der Wählerstimmen erhalten hatte, bei einer Wahlbeteiligung von 99,45%. Lokale Beobachter berichteten über Wahlfälschungen in großem Umfang. Sollte man der Wahlkommission Glauben schenken, dass es zu keinen Wahlfälschungen gekommen ist, so würde dies bedeuten, dass Mitglieder der Parteien "Gerechtes Russland" und "Jabloko" gegen sich selbst gestimmt hätten. Mitarbeiter des tschetschenischen Gesundheitsministeriums berichteten, dass sie unter Androhung von Unterbrechung ihrer Gehaltszahlungen gezwungen worden waren, zu den Wahllokalen zu gehen.
(Caucasian Knot: "United Russia" in Chechnya polled 99,5% votes:
Central Election Committee found no violations, the observers disagree, 5.12.2011,
http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19224/, Zugriff 7.12.2011 / The Moscow Times: Chechnya Backs Ruling Party 99.5%, 6.12.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/chechnya-backs-ruling-party-995/449314.html, Zugriff 7.12.2011)
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. [...]
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)
In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)
Bis 30. November 2011 waren in Tschetschenien 202 Opfer von Kämpfen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften zu beklagen: davon waren 92 Personen getötet worden (darunter 63 Rebellen, 21 Sicherheitskräfte und 10 Zivilisten), 110 Personen davon waren verletzt worden. Damit lag Tschetschenien betreffend die Anzahl der Todesfälle auf Platz 2 der Nordkaukasusrepubliken. Die Zahlen weichen aber gelegentlich - je nachdem von welcher Stelle sie stammen (lokales oder föderales Innenministerium, Verteidigungsministerium, Caucasian Knot) - voneinander ab.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 224, 9.12.2011)
Im Ergebnis der Verbrechen, die von Banditen organisiert wurden (Terroranschläge und Angriffe auf die Sicherheitskräfte), kamen nach Angaben des russischen Innenministeriums zwischen Jänner und Oktober 2011 mindestens 10 Zivilisten in Tschetschenien ums Leben. 30 weitere wurden verletzt.
(Ria Novosti: Terror im Nordkaukasus: Über 130 Zivilisten seit Jahresanfang getötet - Ministerium, 2.11.2011, http://de.rian.ru/politics/20111102/261243643.html, Zugriff 7.12.2011)
Nach Angabe des tschetschenischen Innenministers Alchanow töteten die russischen Sicherheitskräfte im ersten Halbjahr 2011 30 bewaffnete Extremisten in Tschetschenien, weitere 79 wurden festgenommen. Weitere 21 Extremisten stellten sich laut Alchanow selbst.
(Ria Novosti: Tschetschenien: 30 bewaffnete Extremisten seit Jahresbeginn getötet, 10.8.2011, http://de.rian.ru/politics/20110810/260052265.html, Zugriff 7.12.2011)
Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen.
(Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 7.12.2011)
Amnestien
Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 einen Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft. Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden (1997, 1999 und 2003).
Daneben begnadigten seit Jahren Achmad Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5.000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert.
(BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007)
Die Amnestie 2006 erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Sie gilt sowohl für Rebellen (,¿Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Januar 2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen, die die Anmestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer von (ehemaligen) Widerstandskämpfern, 9.9.2009)
Besondere Bedrohung
Nachdem es 2008 bis 2010 Brandanschläge auf Häuser von Verwandten vermeintlicher Rebellen gekommen war, gab es ab Mitte 2010 keine diesbezüglichen Berichte mehr. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot jedoch über neue Fälle von Brandanschlägen auf Verwandte von vermeintlichen Rebellen in Tschetschenien. Die Website zitierte Quellen in den Bezirken Schali, Kurtschaloj und Gudermes, die besagten, dass in der letzten Zeit 120 Personen zu den Aufständischen übergelaufen sind. Dieser beachtliche Treuewechsel löste eine Serie von schwerwiegenden Strafaktionen der Behörden aus. Die Quellen vermuteten, dass die Sicherheitskräfte nahe Angehörige von Personen, die sich den Aufständischen anschlossen, verhafteten und in den südlichen Bezirk Wedeno brachten. Die tschetschenischen Behörden dementierten sowohl den Übertritt einer großen Anzahl von Personen zu den Rebellen, als auch Racheakte gegenüber deren Angehörigen.
Im September 2010 berichtete die Menschenrechtsorganisation Memorial, dass tschetschenische Regierungskräfte Verwandte von Rebellen bei Suchaktionen in den Bergen als menschliche Schutzschilder verwendeten. Dies könnte auch noch im Sommer 2011 der Fall gewesen sein.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.
Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn mit ihnen verwandte Kämpfer nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.
Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Menschenrechte
Allgemein
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.
Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).
Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.
Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden.
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus.
2009 wurde als die "schwierigste Periode seit den beiden Kriegen" bezeichnet. 2010 wurden gemäß Memorial 27 Personen entführt, von denen 8 wieder freigelassen bzw. -gekauft wurden, 8 gelten als vermisst, und 11 wurden später in Haft gefunden. 6 weitere Personen verschwanden 2010 unter unklaren Umständen. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurden 3 Entführungen dokumentiert, von denen 2 freigelassen/-gekauft wurden, und 1 Person weiterhin vermisst blieb. Behörden zufolge gab es Fälle, in denen Entführer Uniformen der Sicherheitskräfte getragen hatten; in einigen Fällen sollen auch Widerstandskämpfer FSB Uniformen getragen haben.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.
Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm.
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Präsident Kadyrow wandte mit Unterstützung von Putin weiterhin harte Maßnahmen an, um die Rebellenaktivität zu unterdrücken. Sein Erfolg bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)
Rechtsschutz
Justiz
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. [...]
Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.
Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten, um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen unterdrückt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Urteile vor dem EGMR
Die russische Regierung lehnte Ansuchen des EGMR, nationale Akte von Fällen mutmaßlicher grober Verletzungen in Tschetschenien offen zu legen, pauschal ab. Dies wurde vom EGMR kritisiert.
Gemäß einem Bericht der NRO Human Rights Watch (HRW) vom September 2009 hatte es die föderale Regierung bis dahin nicht geschafft, eines jener 115 Urteile des EGMR umzusetzen, die die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gefordert hatten. HRW untersuchte 33 Fälle und stellte fest, dass die Regierung nicht einen einzigen Täter vor Gericht gestellt hatte. Bis 2010 kam es zu 150 Urteilen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien. In den meisten Fällen weigerten sich die Behörden, Untersuchungen einzuleiten.
Personen, die überlegen sich an den EGMR zu wenden könnten durch frühere Schikanen von Beschwerdeführern abgeschreckt werden. Amnesty International und andere Menschenrechtsgruppen berichteten über Repressionen gegenüber Beschwerdeführern, wie Tötungen, Verschwinden und Einschüchterungen. Medienberichten und Berichten von NRO zufolge waren bis September 2009 mindestens sechs Personen, die Beschwerden am AGMR anhängig hatten, getötet oder entführt worden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der EGMR hat bis 2010 mehr als 150 Urteile gesprochen, in denen Russland für grobe Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich gemacht wird. Russland zahlt weiterhin die finanziellen Kompensationen an die Opfer, setzt den Kern der Urteile nicht um, insbesondere was die Umsetzung effektiver Untersuchungen und das zur Verantwortung ziehen von Tätern betrifft. Zudem haben die russischen Behörden nicht genügend Maßnahmen getroffen, um ähnliche Missbräuche zu verhindern. Neue Beschwerden werden jedes Jahr beim EGMR eingereicht. Das Versäumnis die Urteile vollständig umzusetzen verwehrt den Opfern Gerechtigkeit und trägt zum Klima der Straffreiheit in Tschetschenien bei.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte, wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung, und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Jedoch erzeugen viele Untersuchungen keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.
Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen ohne Erklärung oder Anklage für einige Tage. Anstatt Vorladungen zu schicken, nahmen Sicherheitskräfte Verdächtige lieber zuhause fest, oder während diese unterwegs waren.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, die Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 9.12.2011)
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. [...]Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel we-der Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Wenngleich wenig Information aus Tschetschenien heraus kommt, scheinen einige Vorkommnisse und Ramsan Kadyrows Entwicklung auf einen allgemeinen Trend in der Republik hinzuweisen. Nachdem er bei dem Wiederaufbau der Republik - mithilfe beträchtlicher Finanzhilfe aus Moskau - ziemlich erfolgreich gewesen ist, so scheint Kadyrow es nicht zu schaffen, nur über diese Entwicklung hinaus zu gehen und die Wirtschaft weiter zu entwickeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Bemühungen Moskaus, die wirtschaftliche Entwicklung in Tschetschenien voranzutreiben werden auch durch die mangelnden Sicherheitsgarantien und Kadyrows antiquierten Despotismus behindert.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)
Nichtregierungsorganisationen
International Medical Corps führt im Nordkaukasus Aktivitäten zur Einkommensförderung durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. 2005 bis 2009 konnten dadurch 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. Unterstützt wurden beispielsweise die Gründung von Gewächshäusern, Milchbetriebe oder Bäckereien. Familien werden durch den Ankauf von Geräten unterstützt.
(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12..2011 / International Medical Corps: Russian Federation: Small/Medium Sized Enterprises & Microfinancing, ohne Datum, http://internationalmedicalcorps.org/page.aspx?pid=1532, Zugriff 14.12.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2011)
International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.
(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 13.12.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 13.12.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.
Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.
Kinder, die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt von russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, das das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie man Kinder in sicherem Verhalten in Gebieten unterweist, in denen Waffen weit verbreitet sind.
In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums Leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 13.12.2011)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden temporär in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.
(Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 12.12.2011)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010
343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.
(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:
Use of maternity capital to pay mortgages must become norm, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 12.12.2011)
In Zusammenhang mit dem Mutterschaftskapital kommt es immer wieder zu Korruptionsvorwürfen und Unterschlagung.
(Caucasian Knot: Chechnya reveals half-million-worth embezzlement of maternity capital, 28.10.2011,
http://krasnodar.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/18820/, Zugriff 12.12.2011)
Kompensationszahlungen
Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.
Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen.
(IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 14.12.2011)
Laut Swetlana Gannuschkina (Memorial) wurden 2009 an 87 Familien Kompensationszahlungen geleistet. In den zwei Jahren darauf dürfte die Geschwindigkeit der Auszahlungen beibehalten werden. 120.000 Rubel reichen aus, um - je nachdem in welcher Region - für drei bis sechs Monate eine Wohnung zu mieten. Um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, reicht die Summe nicht aus.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Medizinische Versorgung
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invaliden gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Nichtregierungsorganisationen
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.
(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 12.12.2011)
UNICEF eröffnete in Grosny ein neues multifunktionales Jugendzentrum. Dieses ist gut ausgestattet für verschiedene Sportaktivitäten und für Berufsausbildung, oder für die Interaktion mit Kollegen und Freunden. Das Zentrum ist Teil eines regionalen Netzwerkes, ähnliche Zentren wurden in Dagestan und Kabardino-Balkarien neu eröffnet, ein Zentrum in Inguschetien und ein weiteres in Kabardino-Balkarien sind schon länger in Betrieb.
Das Projekt soll die unternehmerischen Aktivitäten der Jugend fördern, und Kapazitäten von NRO, die sich mit jungen Menschen beschäftigen, aufbauen.
(UNICEF: UNICEF expands a network of youth centers in the Northern Caucasus, 2.12.2011,
http://eng.unicef.ru/press_centre/news?rid=24204&oo=2&fnid=68&newWin=0&apage=1&nm=85012&fxsl=view.xsl, Zugriff 12.12.2011)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 12.12.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Religion
Die meisten Tschetschenen gehören dem Sufi Islam an.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Regionale Regierungen, auch jene in Tschetschenien, feiern islamische religiöse Tage auch als offizielle Feiertage. In einigen Gebieten Russlands ist es Frauen nicht erlaubt, Kopftücher in Bildungseinrichtungen zu tragen. Die tschetschenische Regierung hingegen ermutige Frauen, in Bildungseinrichtungen und Regierungsämtern Kopftücher zu tragen.
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow erklärte, das es der Republik besser gestellt wäre, wenn die Regeln der Scharia gelten würden, und setzte weiterhin sein Verbot um, das es Frauen verbietet öffentliche Gebäude ohne Kopftuch zu betreten. Gemäß dem SOVA Zentrum ist das Regime in Tschetschenien trotz der verfassungsmäßigen Bestimmungen für eine säkulare Regierung nicht säkular. Im Juni 2010 gab es Medienberichte, denen zufolge unbekannte Männer in Polizei- und Militäruniformen Frauen ohne Kopftücher mit Paintballkugeln beschossen hätten. Präsident Kadyrow hieß dies im lokalen Fernsehen gut. Während des Ramadan wurden Frauen dafür schikaniert, ihre Körper nicht in konservativer islamischer Weise zu verhüllen.
(U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Heutzutage gibt es in Tschetschenien rund 600 Moscheen, 2 religiöse höhere Bildungseinrichtungen und 14 Madrassas. Zudem wurden in der Republik 3 Koranschulen (Hafizes) eröffnet: in Grosny, in Gudermes und in Zenteroi.
(Caucasian Knot: Chechnya marks Muslim New Year with mass march, 28.11.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19155/, Zugriff 9.12.2011)
Soziale Gruppen
Frauen und Kinder
2010 war eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung für tschetschenische Frauen festzustellen. Mehreren Berichten zufolge wurden Frauen, offenbar weil sie kein Kopftuch trugen, mit Paintball-Waffen beschossen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - The State of the World's Human Rights, 13.5.2011)
Die Missachtung von Frauenrechten verstärkte sich 2010. Frauen, die keine Kopftücher tragen werden auf der Straße schikaniert. Die lokalen Behörden billigten das Beschießen von unverschleierten Frauen mit Paintballgewehren. In einem Fernsehinterview sagte Kadyrow, dass die Frauen eine solche Behandlung verdienten, da sie sich nicht angemessen kleideten. Die tschetschenischen Behörden verboten jenen, die sich weigerten ein Kopftuch zu tragen, im öffentlichen Sektor zu arbeiten oder zur Schule oder Universität zu gehen.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
Berichten zufolge stellte der stellvertretende tschetschenische Regierungschef Magomed Selimkhanov im Jänner 2011 ein Dokument aus, das Beamte der tschetschenischen Regierung und die der Bezirke und Städte der Republik anwies, Kleidung zu tragen, die den Normen der "offiziellen und wainachischen Ethik" entsprechen. Männer sollten dem Dokument zufolge an allen Tagen außer Freitag Anzug und Krawatte tragen, und freitags ein "traditionelles muslimisches Gewand". Frauen sollten "geeignete Kopfbedeckung, Kleider oder Röcke bis über das Knie und Ärmel die mindestens dreiviertel des Armes bedecken" tragen. Die Notwendigkeit von standardisierten Kleidungsvorschriften für die Regierungsangestellten der Republik war letzten Dezember von Ramsan Kadyrow geäußert worden.
Tschetscheniens Mufti Sultan Mirzaev rief Anfang 2011 die Frauen der Republik auf, sich "züchtig" zu kleiden und nur ihre Gesichter und Hände zu zeigen. Er erklärte, dass Frauen diese Aufforderung verstehen müssen, sie würden niemanden zwingen, aber die Frauen auffordern, traditionelle islamische Kleidung zu tragen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 35, 18.2.2011)
Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. [...] Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit ein tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 08.04.2010)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte weder in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch mit ihrem Beschwerdevorbringen überzeugend entgegengetreten.
Die Feststellung von Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese einen russischen Inlandsreisepass in Vorlage gebracht hat, welcher auch in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt sowie aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Russischen Föderation ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz, aus den vorgelegten Beweismitteln sowie aus dem Akteninhalt.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem insgesamt gesteigerten, in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen, Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der für sie und ihre Kinder behaupteten Verfolgungsgefahr durch die tschetschenischen Behörden ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden für unglaubwürdig erachtet.
Auch wenn der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Gegensatz zur belangten Behörde in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen keine Hinweise dafür zu erkennen vermag, dass bezogen auf die von ihr behaupteten zweimaligen Verurteilungen ihres Mannes von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausgegangen werden kann, so ist dem Bundesasylamt insgesamt jedoch in seiner weiteren dahingehend schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu folgen, wenn dieses in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung ihres Mannes aus der Haft im September 2011 in ihrem Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise keine maßgebliche Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu gewärtigen hatte. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Beurteilung mit ihren ergänzenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Zunächst erscheint es - so wie bereits dem Bundesasylamt - auch dem Asylgerichtshof in hohem Maße zweifelhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner Haftentlassung überhaupt Ziel von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden geworden ist. Bei der Beschwerdeführerin fällt diesbezüglich nämlich auf, dass sie einerseits behauptete, die tschetschenische Polizei hätte sich bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und sie dabei für den Fall, dass dieser sich nicht in Tschetschenien den Behörden stellen würde, vor ein Ultimatum gestellt, wonach sich ihr - in Inguschetien befindliche - Mann binnen Wochenfrist stellen solle. Andererseits gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme jedoch völlig gegensätzlich an, dass ihr Mann nach der zweiten Entlassung im Jahre 2011 für den Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien mit dem Umbringen bedroht worden wäre (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 75). Diesen Widerspruch in den vermeintlichen "Anordnungen" der Behörden konnte die Beschwerdeführerin auch mit ihren ergänzenden Erklärungen im Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise aufklären.Zunächst erscheint es - so wie bereits dem Bundesasylamt - auch dem Asylgerichtshof in hohem Maße zweifelhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner Haftentlassung überhaupt Ziel von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden geworden ist. Bei der Beschwerdeführerin fällt diesbezüglich nämlich auf, dass sie einerseits behauptete, die tschetschenische Polizei hätte sich bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und sie dabei für den Fall, dass dieser sich nicht in Tschetschenien den Behörden stellen würde, vor ein Ultimatum gestellt, wonach sich ihr - in Inguschetien befindliche - Mann binnen Wochenfrist stellen solle. Andererseits gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme jedoch völlig gegensätzlich an, dass ihr Mann nach der zweiten Entlassung im Jahre 2011 für den Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien mit dem Umbringen bedroht worden wäre vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 75). Diesen Widerspruch in den vermeintlichen "Anordnungen" der Behörden konnte die Beschwerdeführerin auch mit ihren ergänzenden Erklärungen im Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise aufklären.
Zentraler Aspekt der Erwägungen des Asylgerichtshofes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt seit der angeblich letzten Einvernahme durch die Polizei in Tschetschenien in ihrer erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 5. April 2012 mehrmals unvereinbar unterschiedlich darstellte. So gab sie am Beginn der Einvernahme zu ihrer letzten Wohnadresse - ohne Bezug auf ihren Fluchtgrund - befragt zunächst an, bis unmittelbar zu ihrer Ausreise nach Österreich mit ihrer Mutter und den Kindern in deren Eigentumswohnung in XXXX gewohnt zu haben und diese Adresse am 27. Januar 2012 in der Früh gemeinsam mit ihren Söhnen in Richtung XXXX verlassen zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77).Zentraler Aspekt der Erwägungen des Asylgerichtshofes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt seit der angeblich letzten Einvernahme durch die Polizei in Tschetschenien in ihrer erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 5. April 2012 mehrmals unvereinbar unterschiedlich darstellte. So gab sie am Beginn der Einvernahme zu ihrer letzten Wohnadresse - ohne Bezug auf ihren Fluchtgrund - befragt zunächst an, bis unmittelbar zu ihrer Ausreise nach Österreich mit ihrer Mutter und den Kindern in deren Eigentumswohnung in römisch 40 gewohnt zu haben und diese Adresse am 27. Januar 2012 in der Früh gemeinsam mit ihren Söhnen in Richtung römisch 40 verlassen zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77).
Später in der Einvernahme, im Rahmen der Schilderung ihres Fluchtgrundes, brachte sie davon abweichend vor, dass die Polizei ihr bei der zweiten Befragung - lt. Angaben der Beschwerdeführerin habe diese zirka 10 Tage nach der Entlassung ihres Mannes aus der Haft stattgefunden - ein Ultimatum von einer Woche gestellt habe, bis zu dem sich ihr Ehemann der Polizei in Tschetschenien stellen müsse, andernfalls er seine Familie nicht wieder sehen würde. Nachgefragt, führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass die Kadyrow-Leute danach nicht wieder mit ihr in Kontakt getreten wären, da sie noch innerhalb dieser Frist - also Anfang Oktober 2011 - ihre Ausreisebewegung nach Österreich begonnen hätte. Auf diesen Widerspruch in ihren Angaben hingewiesen, erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr, sich zwischen der letzten Befragung und dem 27. Januar 2012 bei Verwandten in Inguschetien versteckt gehalten zu haben (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77f). Diese Erklärung kann jedoch mit ihren in diesem Zusammenhang in derselben Einvernahme getätigten Angaben in Bezug auf die vom Leiter der Einvernahme an früherer Stelle gestellte Frage zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Inguschetien zwischen Dezember 2011 und Januar 2012 nicht in Einklang gebracht werden. Befragt, ob sie sich vor dem 27. Januar 2012 schon einmal außerhalb Tschetscheniens aufgehalten habe, antwortete die Beschwerdeführerin nämlich ausdrücklich, mit Ausnahme von Besuchen ihres Mannes während seiner Haft immer in Tschetschenien gewesen zu sein. In Inguschetien habe sie mit ihrem Mann vor vielen Jahren gelebt. Bezogen auf den fraglichen Zeitpunkt habe sie sich lediglich um den Jahreswechsel im Januar 2012 und auch nur für einen Tag in Inguschetien aufgehalten, um ihren Mann zu treffen; ihre Kinder wären während dieser Zeit in Tschetschenien verblieben (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 67).
Mit der Tatsache konfrontiert, dass der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Inlandsreisepass am XXXXausgestellt worden sei, erklärte sie wiederum abweichend zu ihren bisherigen Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und einer konkreten Gefährdungslage ihrer Familie seitens der Polizei ab der letzten Befragung Anfang Oktober 2011, dass es keine Probleme gegeben habe, da nach ihr nicht gefahndet worden sei; sie habe sich lediglich bemüht, nicht zuhause zu übernachten (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77f).
Für die Beurteilung macht es doch einen Unterschied, wie die Beschwerdeführerin die Zeit zwischen der angeblich letzten Bedrohung durch die Sicherheitskräfte im Oktober 2011 bis unmittelbar vor der Ausreise nach Österreich zugebracht hat, weshalb unterschiedliche Angaben in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt zu einer unmittelbar vor ihrer Ausreise für sie und ihre Kinder bestehenden maßgeblichen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte in Zweifel ziehen.
Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin wird zudem insofern verstärkt, als die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hat, dass ihr bei der zweiten Befragung für den Fall, dass sich ihr Ehemann nicht binnen einer Woche den Behörden stellen sollte, gedroht worden wäre, sie zu töten, zu vergewaltigen, bzw. dass sie ihre Kinder nicht wieder sehen würde (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 75). In einer Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens kann, den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren folgend, diese Drohung - würde sie den Tatsachen entsprechen - für sie unzweifelhaft als tragendes Motiv ihrer Ausreise nach Österreich angesehen werden. Es kann durchaus erwartet werden, dass Asylwerber bereits beim ersten Kontakt mit den Behörden des Gastlandes befragt, jene zentralen Gründe nennen, die sie vornehmlich zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen haben. Insbesondere im Falle von weiblichen Flüchtlingen ist daher anzunehmen, dass sie eine ihnen drohende Vergewaltigung insbesondere aber die drohende Wegnahme ihrer eigenen Kinder jedenfalls - soweit eine derartige Bedrohung, so wie im Beschwerdefall auch als wesentliches fluchtauslösendes Motiv angesehen werden kann - bereits in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anführen; dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Erstbefragung im Asylverfahren dazu dient, den Kern einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Aspekten zu erfassen.
Währenddessen gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zu ihren eigenen Motiven für das Verlassen ihrer Heimat befragt jedoch lediglich an, von der Polizei ein Ultimatum erhalten zu haben, binnen dessen sich ihr Mann stellen sollte, ohne dabei vorzubringen, dass bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung sie bzw. ihre Kinder oder ihr Mann irgendwelche negative Folgen zu befürchten hätten. Im Gegensatz erwähnte sie befragt zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr lediglich, Angst zu haben, von der Polizei festgenommen zu werden. Ausdrücklich gab sie dazu weiters an, nicht zu wissen, was dann passieren würde. Nicht einmal ansatzweise führte die Beschwerdeführerin mit diesen Aussagen im Zuge der Erstbefragung an, dass es tatsächlich zu einem Übergriff bzw. zu maßgeblichen Drohungen gegen ihre Person bzw. jene ihrer Kinder aber auch gegen ihren Mann durch die tschetschenische Polizei gekommen sei bzw. ein solcher für den Fall des Nichterfüllens der angeblichen ultimativen Aufforderung an ihren Mann, sich zu stellen, unmittelbar gedroht hätte (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 21).
Obwohl dem erkennenden Senat bewusst ist, dass sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und die Darlegung der Asylgründe in diesem Rahmen stets nur eine verkürzte Darstellung der Probleme eines Asylwerbers sein kann und auch soll und somit fast notwendig die Außerachtlassung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vielleicht essentieller Details eines glaubwürdigen Vorbringens bedingt, ist es im gegenständlichen Fall auffallend, dass die Beschwerdeführerin den von ihr im Laufe des weiteren Verfahrens behaupteten drohenden Übergriff nicht einmal im Ansatz zur Sprache brachte; es müssten doch die zentralen Kernpunkte genannt werden, was aber nicht der Fall war. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung am 30. Januar 2012 eine Erstinformation zum Asylverfahren erhalten hat und sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen unwahrer Angaben hingewiesen wurde. Eine Person, die begründet um Schutz ersucht, ist nach der Erfahrung des erkennenden Senates willens und bemüht, ihr Vorbringen unmittelbar nach der Einreise umfassend und detailliert zu erstatten und verschweigt nicht maßgebliche Aspekte. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hingegen steht dazu im Gegensatz.Obwohl dem erkennenden Senat bewusst ist, dass sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und die Darlegung der Asylgründe in diesem Rahmen stets nur eine verkürzte Darstellung der Probleme eines Asylwerbers sein kann und auch soll und somit fast notwendig die Außerachtlassung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vielleicht essentieller Details eines glaubwürdigen Vorbringens bedingt, ist es im gegenständlichen Fall auffallend, dass die Beschwerdeführerin den von ihr im Laufe des weiteren Verfahrens behaupteten drohenden Übergriff nicht einmal im Ansatz zur Sprache brachte; es müssten doch die zentralen Kernpunkte genannt werden, was aber nicht der Fall war. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung am 30. Januar 2012 eine Erstinformation zum Asylverfahren erhalten hat und sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen unwahrer Angaben hingewiesen wurde. Eine Person, die begründet um Schutz ersucht, ist nach der Erfahrung des erkennenden Senates willens und bemüht, ihr Vorbringen unmittelbar nach der Einreise umfassend und detailliert zu erstatten und verschweigt nicht maßgebliche Aspekte. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hingegen steht dazu im Gegensatz.
Schließlich konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer ihr oder ihren Kindern unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr durch die Polizei in XXXX vor ihrer Ausreise auch deshalb nicht überzeugen, da es wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführer vor einer fluchtartigen Ausreise aus ihrer Heimat für einen Tag zu ihrem Mann fährt, um ihn darüber zu informieren, die Kinder währenddessen an jener Adresse hinterlässt, an der die behauptete Drohung erfolgt sei und sich danach trotz bestehender Furcht vor der Polizei an diese Adresse zurückbegibt, um danach mit den Kindern auszureisen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat mit ihren Kinder verlässt, zunächst ihren Mann besucht, um dann sofort ihre weitere Fluchtroute von Inguschetien zu beginnen, hätte sie tatsächlich, so wie vorgegeben, wohlbegründete Angst um ihr Leben bzw. jenes ihrer Kinder in Tschetschenien gehabt.Schließlich konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer ihr oder ihren Kindern unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr durch die Polizei in römisch 40 vor ihrer Ausreise auch deshalb nicht überzeugen, da es wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführer vor einer fluchtartigen Ausreise aus ihrer Heimat für einen Tag zu ihrem Mann fährt, um ihn darüber zu informieren, die Kinder währenddessen an jener Adresse hinterlässt, an der die behauptete Drohung erfolgt sei und sich danach trotz bestehender Furcht vor der Polizei an diese Adresse zurückbegibt, um danach mit den Kindern auszureisen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat mit ihren Kinder verlässt, zunächst ihren Mann besucht, um dann sofort ihre weitere Fluchtroute von Inguschetien zu beginnen, hätte sie tatsächlich, so wie vorgegeben, wohlbegründete Angst um ihr Leben bzw. jenes ihrer Kinder in Tschetschenien gehabt.
Es entstand so für den erkennenden Senat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch eine Steigerung ihrer Angaben zu ihren Fluchtgründen im Verlauf der Einvernahme vom 5. April 2012 sowie bezogen auf ihre ersten Ausführungen in der Erstbefragung am 30. Januar 2012 ihre Chancen für eine Asylgewährung zu erhöhen versuchte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250). Die Richtigkeit der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin konnte in einer Gesamtsicht auch nicht durch die weiteren erläuternden Ausführungen in der Beschwerde überzeugend in Zweifel gezogen werden. Der Beschwerdeführerin ist es zusammengefasst somit nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und unsubstantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen wären.
Dass eine maßgebliche konkrete Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass mangels überzeugenden gegenteiligen Vorbringens in der Beschwerde davon ausgegangen werden kann, dass sowohl die Familie ihres Ehemannes, insbesondere seine Eltern, die die Polizei noch vor der Beschwerdeführerin angeblich aufgesucht hätte (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77), als auch ihre eigene seit ihrer Ausreise keine wie immer gearteten Konsequenzen erlitten haben, obwohl der Mann der Beschwerdeführerin tatsächlich bislang offenkundig immer noch nicht der behaupteten ultimativen Aufforderung nachgekommen ist, sich den tschetschenischen Behörden zu stellen. Wenn die Beschwerde versucht, vorzugeben, die Polizei hätte die Beschwerdeführerin auch noch während ihres Aufenthaltes an der Wohnadresse ihrer Mutter gesucht (s. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 263), so konnte diese Behauptung nicht überzeugen, zumal sie lediglich pauschal in den Raum gestellt wurde, ohne diese mit weiteren konkreten Ausführungen dazu hinreichend zu fundieren. Es wäre aber auch anzunehmen, dass spätestens nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mit den Kindern des Gesuchten, dessen Eltern die nächsten Angehörigen sind, denen die Polizei ein ähnlich geartetes Ultimatum stellen würden; dies ist aber offenkundig nicht der Fall, was wiederum den Schluss zulässt, dass auch die Beschwerdeführerin den von ihr im Verfahren behaupteten Drohungen im Falle einer Rückkehr tatsächlich nicht ausgesetzt ist.
Zu den von der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Beweismitteln ist festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich des Bestätigungsschreibens des "Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria" davon ausgeht, dass es sich hierbei wohl um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, das sogar nach dem Inhalt der "Bestätigung" nicht auf unmittelbarer Anschauung beruht ("Laut der Informationen, über die wir verfügen"). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sind allesamt nicht geeignet, das von ihr erstattete Vorbringen zu untermauern oder zu belegen, zumal keines der Beweismittel die Beschwerdeführerin persönlich betrifft und sich nicht auf die Person der Beschwerdeführerin bezieht. Demnach können diese Beweismittel, die allesamt nur in Kopie vorliegen, eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr nicht dartun.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat somit zu dem Ergebnis, dass weder der Mann der Beschwerdeführerin noch diese selbst bzw. deren gemeinsame Kinder nach dessen Enthaftung im September 2011 einer maßgeblichen Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden ausgesetzt waren. In Anbetracht der Widersprüchlichkeit und mangelnden Plausibilität des Vorbringens der Beschwerdeführerin, vor allem aber aufgrund der Unfähigkeit, eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Verfolgungsgefahr für sich und ihre Kinder konkret und substantiiert darzulegen, kommt der erkennende Senat somit im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass eine wie immer geartete Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne nicht gegeben ist.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Asylgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30. Januar 2012 gestellt, weshalb in diesem Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, vollumfänglich zur Anwendung kommen.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30. Januar 2012 gestellt, weshalb in diesem Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, vollumfänglich zur Anwendung kommen.
3. 2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. 2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des/der Asylwerbers/Asylwerberin grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm/ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des/der Asylwerbers/Asylwerberin grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm/ihr behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Es ergaben sich im Verfahren ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der diversen aktuellen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" ['high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).Es ergaben sich im Verfahren ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der diversen aktuellen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" ['high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der Lebensunterhalt der Familie der Beschwerdeführerin war vor deren Ausreise in ihrem Herkunftsstaat gesichert und sind im Verfahren keine überzeugenden Hinweise hervorgetreten, dass es ihr nicht wieder möglich sein soll - erforderlichenfalls mit innerfamiliärer Unterstützung - den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder zumindest insofern zu sichern, dass die Familie in keine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Dazu sei daran erinnert, dass nahe Angehörige sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits, insbesondere die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Heimat leben. Auch von Amts wegen haben sich diesbezüglich keine Hinweise ergeben, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über zahlreiche Verwandte verfügt und in Zusammenschau mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diese in einer ausweglosen Notlage befinden würden.
Insofern die Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht (posttraumatische Belastungsstörung), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorliegende Erkrankung der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern die Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht (posttraumatische Belastungsstörung), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorliegende Erkrankung der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig sowie die medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Es bestehen auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Bürger der Russischen Föderation haben Anspruch auf kostenlose Medikamente. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in die Russische Föderation/nach Tschetschenien erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in die Russische Föderation/nach Tschetschenien erkannt werden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt gesehen ebenfalls abzuweisen.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt gesehen ebenfalls abzuweisen.
3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hier nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).
"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).
Die Beschwerdeführerin befindet sich im hier zu beurteilenden Fall gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Söhnen im Bundesgebiet, welche alle selbst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im Rahmen dieses Familienverfahrens im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind. Ansonsten halten sich keine Familienangehörigen/Verwandten im Bundesgebiet auf bzw. bestehen auch keine sonstigen relevanten Nahebeziehungen zu insbesondere zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Personen.
"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden, Appl. 15.576/89).
Die Ausweisung stellt im gegenständlichen Fall daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.
Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).
Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund sieben Monaten im Bundesgebiet, sodass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK und somit auch von einer diesbezüglichen Verletzung im Falle der Ausweisung nicht auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 4. 4. 2001, 2000/18/0182 und 26. 11. 2002, 2002/18/0058)Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund sieben Monaten im Bundesgebiet, sodass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und somit auch von einer diesbezüglichen Verletzung im Falle der Ausweisung nicht auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 4. 4. 2001, 2000/18/0182 und 26. 11. 2002, 2002/18/0058)
Der Beschwerdeführerin musste bekannt sein, dass die mit einer Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnten, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.
Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).
Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig und wird ausschließlich aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schützbedürftige Fremde in Österreich unterstützt und kann somit nicht als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Sie hat zwar einen Deutschkurs besucht, verfügt aber weder über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch über ein soziales Beziehungsnetzwerk zu längerfristig im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen und ist in keinen heimischen Vereinen aktiv tätig. Zu ihren Gunsten ist ihr nicht ungetrübter Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Es kann somit nicht einmal ansatzweise von einer ernsthaft verfolgten oder gar gelungenen Integration gesprochen werden und sind auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu erblicken.
Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf und ist der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin somit gerechtfertigt.
Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
3. 5. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.3. 5. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Beschwerdeführerin ist im achten Monat schwanger. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Wochen nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war die Durchführung der Ausweisung bis Ende Dezember 2012 aufzuschieben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt. Anhand der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Vorbringens vor dem Bundesasylamt beschränkt und mit der keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen sind, ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt. Anhand der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Vorbringens vor dem Bundesasylamt beschränkt und mit der keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen sind, ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Behandlungsmöglichkeiten, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Schwangerschaft, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
13.09.2012