Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 425.109-1/2012-21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zahl: 12 00.991-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zahl: 12 00.991-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC Treffer am 05.01.2012 in Polen einen Asylantrag gestellt.
1.2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 18.01.2012 sein Heimatland mit dem Zug nach Moskau verlassen habe. Sein Inlandsreisepass sei ihm bei der Polzei in Österreich abgenommen worden. Wie lange die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich gedauert habe, wisse er nicht. In Moskau habe er einen Tag auf einen Schlepper gewartet. Er habe ihn nicht gekannt, weil entfernte Verwandte mütterlicherseits den Schlepper organisiert hätten. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass er bis Weißrussland mitfahren könne. In Weißrussland habe er ihn aussteigen lassen und ihm etwas zu essen gegeben. Danach seien sie weitergefahren, wiederum im Kofferraum seines PKW. Wie lange diese Fahrt gedauert habe, wisse er nicht. Er könne nur sagen, dass er in Österreich ausgestiegen sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In Österreich lebe eine Tante mit unbekanntem Aufenthalt. Er habe sein Heimatland verlassen, weil seine Mutter gestorben sei. Auch die letzte Tante, die in seiner Heimat gelebt habe, sei verstorben. Danach habe er bei verschiedenen Verwandten gelebt. Für seine Verwandten sei dies eine Belastung gewesen. Eines Tages hätten sie ihm gesagt, dass er eine Tante in Österreich habe. Er solle nach Österreich fahren und sie dort suchen. Als er ca. 5 oder 6 Jahre alt war, sei er bei dieser Tante aufgewachsen. Dies seien seine Fluchtgründe. Auf die Frage, warum er hinsichtlich seiner Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe in die Heimat zurückkehren zu müssen. Er würde dort auf der Straße landen und dort leben müssen.
1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 24.01.2012 ein auf Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Informationsersuchen an Polen.1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 24.01.2012 ein auf Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Informationsersuchen an Polen.
1.4. Mit Schreiben vom 25.01.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 25.01.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
1.5. Am 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.01.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.5. Am 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.01.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.6. Mit Schreiben vom 27.01.2012 wurde dem Bundesasylamt bzgl. des Obsorgeverfahren am BG Baden die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die Sterbeurkunde seines Vaters und seiner Mutter sowie das Protokoll des BG Baden vom 24.01.2012 übermittelt.
1.7. Laut gutachtlicher Stellungnahme vom 03.02.2012 liege beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Auch sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen.
1.8. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 15.02.2012 brachte die Tante des Beschwerdeführers ergänzend zusammengefasst vor, dass sie seit Dezember 2004 in Österreich lebe. Ihr Neffe habe sie nach seiner Einreise in Österreich im Jänner 2012 angerufen. Davor habe sie nicht gewusst, dass er nach Österreich kommen würde. Ihre jüngste Schwester sei die Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Diese sei vor 4 Jahren gestorben und danach hätte ihre älteste Schwester die Erziehung des Beschwerdeführers übernommen. Im August 2011 sei auch diese Schwester verstorben. In der Heimat habe sie den Beschwerdeführer wie einen eigenen Sohn gepflegt und habe auch ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Erst als die Mutter des Beschwerdeführers nach Moskau ausgereist sei, sei dieser beendet worden. Damals sei der Beschwerdeführer sieben oder acht Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch eine neunzehnjährige Schwester, welche in G. verheiratet sei. Nachdem ihre Schwester nach Moskau gezogen sei, habe sie alle zwei bis drei Monate telefonischen Kontakt mit ihr und dem Beschwerdeführer gehabt. Als ihre älteste Schwester im August 2011 gestorben sei, habe sie das letzte Mal mit ihrem Neffen gesprochen. Sie habe nicht gewusst, dass er sein Heimatland verlassen wolle. In der Heimat würden noch ihre drei Brüder mit deren Familien und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe sie erst nach seiner Ankunft in Traiskirchen angerufen. Ihre Telefonnummer habe er nicht gehabt, da sie immer über eine Karte angerufen habe. Allerdings seien ihre Töchter oft im Internet und dadurch habe der Beschwerdeführer die Telefonnummer ihrer Töchter herausgefunden. In die Heimat habe sie ihm nur einmal - nach dem Tod seiner Mutter - Sachen geschickt. Hier in Österreich würde sie ihn jeden zweiten Tag besuchen. Sie bringe ihm Essen. Geld würde sie ihm nicht geben.
1.9. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2012 brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein seines gesetzlichen Vertreters ergänzend zusammengefasst vor, dass eine Tante und ein Onkel in Wien wohnen würde. Die genaue Adresse der Tante kenne er nicht, aber er glaube, dass sie im 5. Bezirk wohne. Sein Onkel würde ihn jeden zweiten oder dritten Tag anrufen. Er habe ihn auch schon zweimal besucht. Sein Onkel lebe seit neun oder zehn Jahren in Österreich. Sie hätten telefonisch oder per Internet Kontakt gehabt. Seine Tante besuche ihn so ca. fünfmal die Woche. Als er ein kleines Kind von fünf bis sieben Jahren war, habe er mit der Tante in einem gemeinsamen Haus gelebt. Dann sei er mit seiner Mutter nach Moskau gezogen. Seine Mutter habe dann oft mit der Tante telefoniert. Wie oft könne er aber nicht sagen. Seine Mutter sei im Jahr 2008 gestorben und dann habe er gemeinsam mit seiner anderen Tante, die im August 2011 verstorben sei, zusammengelebt. Er habe so ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise mit der in Österreich lebenden Tante gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass er zu ihr nach Österreich wolle. In seinem Heimatland würde noch seine Schwester und Cousins leben. Auch drei Brüder seiner Mutter würden noch in der Heimat leben, aber zu diesen habe er keinen guten Kontakt. Auf Vorhalt, dass seine Tante nichts davon gewusst habe, dass er seine Heimat verlassen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass die jüngste Tochter seiner Tante dies gewusst habe, da er mit ihr über Internet kommuniziert habe. Seine Tante würde ihn hier in Österreich mit Lebensmitteln unterstützen. Geld habe sie ihm nur einmal gegeben. Er wolle nicht nach Polen zurück, da er von Anfang an nach Österreich zu seiner Tante gewollt habe. In Polen habe er keine Verwandten.
1.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c. der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment des Beschwerdeführers zu seiner Tante und zu seinem Onkel sowie deren Familie zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und eventuelle Unterstützungshandlungen und das familiäre Band die Situation des Beschwerdeführers erleichtern könne, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass er dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen wäre oder das ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich werde auch darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer keine derartigen Krankheiten festgestellt werden konnten, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würden, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch seine Verwandten zwingend notwendig wäre. Weiters lebe der Beschwerdeführer mit seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Warum hier im konkreten Einzelfall wirklich von einer entsprechenden Notwendigkeit in Österreich zu verbleiben auszugehen sein solle, könne seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment des Beschwerdeführers zu seiner Tante und zu seinem Onkel sowie deren Familie zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und eventuelle Unterstützungshandlungen und das familiäre Band die Situation des Beschwerdeführers erleichtern könne, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass er dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen wäre oder das ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich werde auch darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer keine derartigen Krankheiten festgestellt werden konnten, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würden, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch seine Verwandten zwingend notwendig wäre. Weiters lebe der Beschwerdeführer mit seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Warum hier im konkreten Einzelfall wirklich von einer entsprechenden Notwendigkeit in Österreich zu verbleiben auszugehen sein solle, könne seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden.
Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen von Asylwerbern und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und Vollwaise. Seine einzigen familiären Anknüpfungspunkte würden ausnahmslos im österreichischen Bundesgebiet liegen. Er verfüge weder in Tschetschenien und schon gar nicht in Polen über familiäre oder auch nur private Kontakte irgendwelcher Art. Die in Österreich lebende Tante des Beschwerdeführers sei bereits in dessen Kindheit als auch und erst recht nach dem Tod ihrer Schwester bzw. der Mutter des Beschwerdeführers mit der Betreuung desselben betraut gewesen und würde derzeit beim Bezirksgericht Baden auch die Obsorge für den Beschwerdeführer anstreben. Weiters würde sich noch ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich befinden, welcher zwei Söhne habe. Als derzeitiger Inhaber lediglich der sogenannten "grünen Karte" sei es dem Beschwerdeführer nicht gestattet, die Grenzen des Bezirkes Baden zu überschreiten und sei deshalb auch kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich lebenden Verwandten möglich. Die häufigen Besuche und vor allem die große Sorge der Tante um den Ausgang des Obsorgeverfahrens würden die intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten verdeutlichen.1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und Vollwaise. Seine einzigen familiären Anknüpfungspunkte würden ausnahmslos im österreichischen Bundesgebiet liegen. Er verfüge weder in Tschetschenien und schon gar nicht in Polen über familiäre oder auch nur private Kontakte irgendwelcher "Art". Die in Österreich lebende Tante des Beschwerdeführers sei bereits in dessen Kindheit als auch und erst recht nach dem Tod ihrer Schwester bzw. der Mutter des Beschwerdeführers mit der Betreuung desselben betraut gewesen und würde derzeit beim Bezirksgericht Baden auch die Obsorge für den Beschwerdeführer anstreben. Weiters würde sich noch ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich befinden, welcher zwei Söhne habe. Als derzeitiger Inhaber lediglich der sogenannten "grünen Karte" sei es dem Beschwerdeführer nicht gestattet, die Grenzen des Bezirkes Baden zu überschreiten und sei deshalb auch kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich lebenden Verwandten möglich. Die häufigen Besuche und vor allem die große Sorge der Tante um den Ausgang des Obsorgeverfahrens würden die intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten verdeutlichen.
Weiters habe die belangte Behörde bei der Zuständigkeitsprüfung ausschließlich die Bestimmungen des zweiten Satzes des Art. 6 der Dublin - Verordnung anstelle der in der Rangfolge der anzuwendenden Kriterien vorrangigen Regelung des ersten Satzes des relevanten Artikels angewendet. Trotz der Zuständigkeit eines anderen EU - Mitgliedstaats könne sich Österreich somit für die Prüfung eines Asylantrages aus humanitären Gründen für zuständig erklären. Dies vor allem in Fällen, in denen Angehörige zusammengeführt werden, die nicht zur Kernfamilie zählen (Art 15 Dublin II - VO). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts liege im Ermessen der Behörde, einen subjektiven Anspruch darauf habe der Asylwerber nicht. Im Falle des Beschwerdeführers würde eine Ausweisung nach Polen jedenfalls gegen Art. 8 EMRK verstoßen.Weiters habe die belangte Behörde bei der Zuständigkeitsprüfung ausschließlich die Bestimmungen des zweiten Satzes des Artikel 6, der Dublin - Verordnung anstelle der in der Rangfolge der anzuwendenden Kriterien vorrangigen Regelung des ersten Satzes des relevanten Artikels angewendet. Trotz der Zuständigkeit eines anderen EU - Mitgliedstaats könne sich Österreich somit für die Prüfung eines Asylantrages aus humanitären Gründen für zuständig erklären. Dies vor allem in Fällen, in denen Angehörige zusammengeführt werden, die nicht zur Kernfamilie zählen (Artikel 15, Dublin römisch zwei - VO). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts liege im Ermessen der Behörde, einen subjektiven Anspruch darauf habe der Asylwerber nicht. Im Falle des Beschwerdeführers würde eine Ausweisung nach Polen jedenfalls gegen Artikel 8, EMRK verstoßen.
1.12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 08.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.13. Mit Schreiben vom 08.03.2012 wurde dem Asylgerichtshof der Beschluss des Bezirksgerichts Baden betreffend Übertragung der vorläufigen Obsorge an die Tante des Beschwerdeführers übermittelt.
1.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012 wurde die Beschwerde gemäß
§§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werde. Das gemeinsame Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante habe jedenfalls vor acht Jahren zum Zeitpunkt der Ausreise der Tante aus Tschetschenien geendet. Dass nunmehr zwischen den genannten Personen ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK begründet worden wäre, könne schon aufgrund des kurzen Zeitraumes, in welchem sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, ausgeschlossen werden. Zwar sei die vorläufige Obsorge des Beschwerdeführers mit Beschluss des BG Baden an die in Österreich lebende Tante übertragen worden, jedoch würden selbst beim Vorliegen eines Familienlebens die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin II-VO überwiegen. Denn das Familienleben zu seiner obsorgeberechtigten Tante sei erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Dieser schwer zu seinen Ungunsten wiegende Umstand werde zwar durch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemindert, aber nicht aufgewogen. Auch ein gemeinsamer Haushalt habe der Aktenlage nicht entnommen werden können. Des Weiteren würde weder ein besonderes Naheverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner obsorgeberechtigten Tante vorliegen. Der Beschwerdeführer könne gegebenenfalls auch in anderen Staaten der Europäischen Union von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Die Übernahme der Obsorge für den Beschwerdeführer könne im konkreten Fall somit nicht als Indiz für das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante gewertet werden. Des Weiteren sei es der Tante zumutbar gemeinsam mit dem bereits in Kürze volljährig werdenden Beschwerdeführer nach Polen zu reisen und ihren Obsorgepflichten auch in Polen nachzukommen. Auch ein gemeinsames Familienleben zu dem in Österreich lebenden Onkel habe nicht festgestellt werden können.Begründend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werde. Das gemeinsame Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante habe jedenfalls vor acht Jahren zum Zeitpunkt der Ausreise der Tante aus Tschetschenien geendet. Dass nunmehr zwischen den genannten Personen ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK begründet worden wäre, könne schon aufgrund des kurzen Zeitraumes, in welchem sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, ausgeschlossen werden. Zwar sei die vorläufige Obsorge des Beschwerdeführers mit Beschluss des BG Baden an die in Österreich lebende Tante übertragen worden, jedoch würden selbst beim Vorliegen eines Familienlebens die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin II-VO überwiegen. Denn das Familienleben zu seiner obsorgeberechtigten Tante sei erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Dieser schwer zu seinen Ungunsten wiegende Umstand werde zwar durch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemindert, aber nicht aufgewogen. Auch ein gemeinsamer Haushalt habe der Aktenlage nicht entnommen werden können. Des Weiteren würde weder ein besonderes Naheverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner obsorgeberechtigten Tante vorliegen. Der Beschwerdeführer könne gegebenenfalls auch in anderen Staaten der Europäischen Union von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Die Übernahme der Obsorge für den Beschwerdeführer könne im konkreten Fall somit nicht als Indiz für das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante gewertet werden. Des Weiteren sei es der Tante zumutbar gemeinsam mit dem bereits in Kürze volljährig werdenden Beschwerdeführer nach Polen zu reisen und ihren Obsorgepflichten auch in Polen nachzukommen. Auch ein gemeinsames Familienleben zu dem in Österreich lebenden Onkel habe nicht festgestellt werden können.
1.15. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.16. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben.
Begründend wurde hervorgehoben, dass der Asylgerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob Österreich zur Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen hat, anhand verschiedener Kriterien eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen habe, welcher jedoch keine nachvollziehbar begründete Gewichtung der Kriterien zugrunde liege. So sei die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten und für den Beschwerdeführer obsorgeberechtigten Tante letztlich im Wesentlichen unberücksichtigt geblieben. Der Asylgerichtshof begnügt sich diesbezüglich mit den Feststellungen, dass das Familienleben mit der obsorgeberechtigten Tante erst zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, dass zu dieser weder ein besonderes Nahe- noch Abhängigkeitsverhältnis bestehe und dass es der Tante zumutbar sei, mit dem Beschwerdeführer nach Polen zu reisen und ihren Obsorgepflichten dort nachzukommen. Insbesondere die letztgenannte Aussage dokumentiere, angesichts des Umstandes, dass die Tante mit eigenen, ebenfalls minderjährigen Kindern seit Dezember 2004 in Österreich lebe, einen in die Verfassungssphäre reichenden Mangel der Auseinandersetzung mit dem Obsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante. Ob eine gemeinsame Ausreise nach Polen sowie allenfalls eine - zumindest zeitweise - gemeinsame Wohnsitzübernahme überhaupt möglich wäre und ob es dieser Tante im Hinblick auf das Familienleben mit ihren Kindern tatsächlich zumutbar wäre, lasse die angefochtene Entscheidung unerörtert.Begründend wurde hervorgehoben, dass der Asylgerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob Österreich zur Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen hat, anhand verschiedener Kriterien eine Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen habe, welcher jedoch keine nachvollziehbar begründete Gewichtung der Kriterien zugrunde liege. So sei die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten und für den Beschwerdeführer obsorgeberechtigten Tante letztlich im Wesentlichen unberücksichtigt geblieben. Der Asylgerichtshof begnügt sich diesbezüglich mit den Feststellungen, dass das Familienleben mit der obsorgeberechtigten Tante erst zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, dass zu dieser weder ein besonderes Nahe- noch Abhängigkeitsverhältnis bestehe und dass es der Tante zumutbar sei, mit dem Beschwerdeführer nach Polen zu reisen und ihren Obsorgepflichten dort nachzukommen. Insbesondere die letztgenannte Aussage dokumentiere, angesichts des Umstandes, dass die Tante mit eigenen, ebenfalls minderjährigen Kindern seit Dezember 2004 in Österreich lebe, einen in die Verfassungssphäre reichenden Mangel der Auseinandersetzung mit dem Obsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante. Ob eine gemeinsame Ausreise nach Polen sowie allenfalls eine - zumindest zeitweise - gemeinsame Wohnsitzübernahme überhaupt möglich wäre und ob es dieser Tante im Hinblick auf das Familienleben mit ihren Kindern tatsächlich zumutbar wäre, lasse die angefochtene Entscheidung unerörtert.
Es fehle auch eine im Rahmen der Interessenabwägung gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine Eltern oder sonstigen obsorgeberechtigten Angehörigen mehr habe. Ebenso wenig begründe der Asylgerichtshof, weshalb er davon ausgehe, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung im Bundesgebiet nicht habe rechnen können, nicht aufzuwiegen vermöge.
1.17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß
§ 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.18. Mit Schreiben vom 03.08.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich an seiner Situation - vor allem im Hinblick auf sein Familienleben - seit Einbringung der Beschwerde etwas geändert habe.
1.19. Mit Schreiben vom 18.08.2012 wurde vom Beschwerdeführer wie folgt Stellung zu seinem derzeitigen Familienleben genommen:
Der Beschwerdeführer lebe nun im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tante, welche bis zum 02.08.2012 auch sein Vormund gewesen sei. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers lebe als anerkannter Flüchtling mit seiner Familie hier in Österreich. Mit diesen hier lebenden Verwandten habe er bereits von früher Kindheit an und bis zu deren Flucht aus dem Heimatland ein ausgesprochen enges Verhältnis gehabt. Mit der Tante habe er noch zu Lebzeiten der Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt und die Sommermonate habe er beim Onkel verbracht. Beide hätten ihn auch sofort nach der Asylantragstellung so oft wie möglich im Lager Traiskirchen besucht und ihn unterstützt. Die Tante habe bereits am Tag der Asylantragstellung beim BG Baden die Obsorge für den Beschwerdeführer beantragt, welche ihr zunächst per 27.02.2012 vorläufig und zuletzt per 26.03.2012 auch endgültig übertragen worden sei. Die eigenen Töchter der Tante würden den Beschwerdeführer als ihren de-facto Bruder betrachten und würden ihm sowohl bei der Bewältigung des Alltags als auch beim Erlernen der deutschen Sprache helfen.
Zu den Gründen, warum eine Zulassung des gegenständlichen Verfahrens in Österreich unionsrechtlich geboten sei, dürfe auf die Begründung des gegen das Vorerkenntnis vom 21.03.2012 erstatteten Beschwerdeschriftsatzes gemäß Artikel 144a B-VG vom 13.04.2012 verwiesen werden. Hervorzuheben sei, dass der Grund für das Verlassen des Heimatlandes gerade im besonderen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinen hier lebenden Verwandten gelegen habe, von denen sich auch seine eigenen Asyl- bzw. Non-Refoulementgründe ableiten würden. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Minderjährigkeit und mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, sowie auch aufgrund seiner persönlichen Gefährdung, in seiner Heimat nicht Fuß fassen und werde von den dort ansässigen Verwandten als "Klotz am Bein" angesehen und wie die sprichwörtliche "Krot" hin- und hergeschoben. Niemand sei daran interessiert gewesen, sich mit dem Beschwerdeführer eine zusätzliche wirtschaftliche bzw. auch sicherheitsrelevante Bürde aufzuhalsen. Der Beschwerdeführer sei auch nach wie vor, seinem jugendlichen Alter und den bisherigen, eingeschränkten Entfaltungsmöglichkeiten entsprechend, weder in irgendeiner Form selbständig geschweige denn selbsterhaltungsfähig und er sei obendrein aufgrund seines prekären Aufenthaltsstatus, eines Schubhaftaufenthaltes am 22.05.2012 und einer subjektiven Perspektivenlosigkeit in Bezug darauf, wie es nach einer Außerlandesschaffung oder Rückkehr in die Heimat mit ihm weitergehen könne, extrem verunsichert und de facto unfähig, irgendwelche Entscheidungen für sich zu treffen. Insofern sei die familiäre Beziehung zu den hier lebenden Verwandten bis auf weiteres sein einziger Strohhalm, an den er sich noch irgendwie klammern könne.
Nicht zuletzt sei die Führung des Asylverfahrens in Österreich aber auch deshalb tunlich, weil der Beschwerdeführer in Fragen seiner persönlichen Gefährdung im Heimatland unmittelbar auf Onkel und Tante zurückgreifen könne, welche die Hintergründe dieser Gefährdung besser kennen würden als er. Da Onkel und Tante berufstätig seien und von ihrem bescheidenen Einkommen Familien zu ernähren hätten, wäre es ihnen nur äußerst schwer möglich, dem Beschwerdeführer in einem polnischen Asylverfahren umfassend bei- und zur Verfügung zu stehen, wozu noch komme, dass niemand die dortige Verfahrenssprache beherrsche, hingegen Onkel und Tante bereits ausreichend der deutschen Sprache mächtig seien, um einen bestmöglichen Informationsaustausch mit dem Vertreter des Beschwerdeführers sicherzustellen. Insgesamt liege daher nach Ansicht des Beschwerdeführers eine den Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin II iVm. Artikel 8 EMRK bzw. auch eine die Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 15 Dublin II begründende Situation vor.Nicht zuletzt sei die Führung des Asylverfahrens in Österreich aber auch deshalb tunlich, weil der Beschwerdeführer in Fragen seiner persönlichen Gefährdung im Heimatland unmittelbar auf Onkel und Tante zurückgreifen könne, welche die Hintergründe dieser Gefährdung besser kennen würden als er. Da Onkel und Tante berufstätig seien und von ihrem bescheidenen Einkommen Familien zu ernähren hätten, wäre es ihnen nur äußerst schwer möglich, dem Beschwerdeführer in einem polnischen Asylverfahren umfassend bei- und zur Verfügung zu stehen, wozu noch komme, dass niemand die dortige Verfahrenssprache beherrsche, hingegen Onkel und Tante bereits ausreichend der deutschen Sprache mächtig seien, um einen bestmöglichen Informationsaustausch mit dem Vertreter des Beschwerdeführers sicherzustellen. Insgesamt liege daher nach Ansicht des Beschwerdeführers eine den Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3 Absatz 2, Dublin römisch zwei in Verbindung mit Artikel 8 EMRK bzw. auch eine die Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 15 Dublin römisch zwei begründende Situation vor.
Weiters wurde aufgrund eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des Asylgerichtshofes angeregt das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des EuGH auszusetzen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.1. Zum polnischen Asylwesen:
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.
Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigte außergewöhnliche Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung eines Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor. Insofern der Beschwerdeführer in Zukunft medizinische Behandlung benötigt, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) zu Recht davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor. Insofern der Beschwerdeführer in Zukunft medizinische Behandlung benötigt, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) zu Recht davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.
2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR verlangt für das Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten familiären Nahebeziehung das Bestehen eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der EGMR verlangt für das Vorliegen einer von Artikel 8, EMRK geschützten familiären Nahebeziehung das Bestehen eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im konkreten Fall wurde nun durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.08.2012 ein substantiiertes Vorbringen auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im vorliegenden Verfahren getätigt. Der Beschwerdeführer lebt nun seit einiger Zeit im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tante, welche auch bis 02.08.2012 sein Vormund war. Obwohl der Beschwerdeführer vor ein paar Wochen die Volljährigkeit erreicht hat, ist er aufgrund seines noch immer sehr jugendlichen Alters auf die Unterstützung und Hilfe seiner in Österreich lebenden Tante und auch deren Töchter angewiesen. Diese unterstützen ihn sowohl bei der Bewältigung des Alltags in der für ihn ungewohnten als auch neuen Umgebung als auch beim Erlernen der deutschen Sprache (Deutschkurs-Teilnahmebestätigung des Vereins Ute Bock vom 14.08.2012). Es sind der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Vollwaisen handelt und schon seit seiner Kindheit - aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes - ein besonderes Naheverhältnis zu seiner Tante bestanden hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art.3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen kann. Sowohl der Tante als auch dem in Österreich lebenden Onkel des Beschwerdeführers wäre es aufgrund ihrer eigenen Familien bzw. ihres geringen Einkommens nur schwer möglich den Beschwerdeführer in einem polnischen Asylverfahren umfassend zu unterstützen. Nachdem sowohl die Tante des Beschwerdeführers als auch dessen Onkel seit einigen Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben, sich gut eingelebt haben und der deutschen Sprache mächtig sind, ist die Unterstützung dieser Personen für den Beschwerdeführer - welcher Vollwaise ist und gerade erst die Volljährigkeit erreicht hat - von besonderer Bedeutung.Im konkreten Fall wurde nun durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.08.2012 ein substantiiertes Vorbringen auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im vorliegenden Verfahren getätigt. Der Beschwerdeführer lebt nun seit einiger Zeit im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tante, welche auch bis 02.08.2012 sein Vormund war. Obwohl der Beschwerdeführer vor ein paar Wochen die Volljährigkeit erreicht hat, ist er aufgrund seines noch immer sehr jugendlichen Alters auf die Unterstützung und Hilfe seiner in Österreich lebenden Tante und auch deren Töchter angewiesen. Diese unterstützen ihn sowohl bei der Bewältigung des Alltags in der für ihn ungewohnten als auch neuen Umgebung als auch beim Erlernen der deutschen Sprache (Deutschkurs-Teilnahmebestätigung des Vereins Ute Bock vom 14.08.2012). Es sind der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Vollwaisen handelt und schon seit seiner Kindheit - aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes - ein besonderes Naheverhältnis zu seiner Tante bestanden hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen kann. Sowohl der Tante als auch dem in Österreich lebenden Onkel des Beschwerdeführers wäre es aufgrund ihrer eigenen Familien bzw. ihres geringen Einkommens nur schwer möglich den Beschwerdeführer in einem polnischen Asylverfahren umfassend zu unterstützen. Nachdem sowohl die Tante des Beschwerdeführers als auch dessen Onkel seit einigen Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben, sich gut eingelebt haben und der deutschen Sprache mächtig sind, ist die Unterstützung dieser Personen für den Beschwerdeführer - welcher Vollwaise ist und gerade erst die Volljährigkeit erreicht hat - von besonderer Bedeutung.
Im gegenständlichen Fall liegen somit außergewöhnliche Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Effektuierung der Dublin II VO zum Unterliegen der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs.2 EMRK führen. Somit ist im konkreten Fall aufgrund der intensiven Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Im gegenständlichen Fall liegen somit außergewöhnliche Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Effektuierung der Dublin römisch zwei VO zum Unterliegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK führen. Somit ist im konkreten Fall aufgrund der intensiven Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
2.2.4. Es war daher hier nach § 41 Abs 3 2.Satz AsylG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.2.2.4. Es war daher hier nach Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
3. Da die zu C-245/11 gestellten Vorabentscheidungsfragen keine gleichgelagerte Verfahrenskonstellation betreffen war von einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH abzusehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Bescheidbehebung, bestehendes Familienleben, internationale Judikatur, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
14.09.2012