TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/4 A1 223667-3/2010

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Spruch

A1 223.667-3/2010/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 01 11.359-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 01 11.359-BAG, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

(Entscheidungswesentlicher) Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das vom Beschwerdeführer mit Asylantrag vom 14.05.2001 angestrengte Asylverfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.09.2002, Zl. 223.667/0-III/07/01, zugestellt am 06.09.2002 insofern positiv rechtskräftig erledigt, als dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Straflandesgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 10.02.2004 wegen §§28 Abs2 (4. Fall) und Abs3 (1. Fall) Suchtmittelgesetz, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX setzte die Strafe mit Urteil, XXXX auf vier Jahre herab.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Straflandesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 10.02.2004 wegen §§28 Abs2 (4. Fall) und Abs3 (1. Fall) Suchtmittelgesetz, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 setzte die Strafe mit Urteil, römisch 40 auf vier Jahre herab.

Mit Schreiben vom 28.06.2004 leitete das Bundesasylamt von Amts wegen aufgrund dieser Verurteilung des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren ein, da dieser dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Straftatbestand ein besonders schweres Verbrechen darstelle und der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bilde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 01 11.359-BAG, vom 21.10.2004, zugestellt am 22.10.2004 wurde dem Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund dieser Verurteilung - gemäß §14 Abs1 AsylG wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes Asyl aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß §14 Abs2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Das Bundesasylamt sprach in Spruchpunkt II. dieses Bescheides die Abschiebungsunzulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 aus und erteilte - wiederum vor dem Hintergrund dieser Verurteilung - gemäß §8 Abs3 iVm §13 AsylG wegen Vorliegens eines Asylausschließungsgrundes keine befristete Aufenthaltsberechtigung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 01 11.359-BAG, vom 21.10.2004, zugestellt am 22.10.2004 wurde dem Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund dieser Verurteilung - gemäß §14 Abs1 AsylG wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes Asyl aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß §14 Abs2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Das Bundesasylamt sprach in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides die Abschiebungsunzulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 aus und erteilte - wiederum vor dem Hintergrund dieser Verurteilung - gemäß §8 Abs3 in Verbindung mit §13 AsylG wegen Vorliegens eines Asylausschließungsgrundes keine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer wurde nach dieser Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde mit Urteil des Straflandesgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 01.05.2007, wegen §§ 28 Abs2 (4. Fall), 28 Abs3 (1.Fall), 27 Abs1 (6.Fall) 27 Abs2/2 (1.Fall), 27 Abs1 (1.2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde nach dieser Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde mit Urteil des Straflandesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 01.05.2007, wegen Paragraphen 28, Abs2 (4. Fall), 28 Abs3 (1.Fall), 27 Abs1 (6.Fall) 27 Abs2/2 (1.Fall), 27 Abs1 (1.2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 223.667-0/2008/16E, vom 20.08.2009, zugestellt am 25.08.2009 wurde die gegen beide Spruchpunkte erhobene Berufung gemäß §§ 14 Abs1 Z4, 8 Abs3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 rechtskräftig abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 223.667-0/2008/16E, vom 20.08.2009, zugestellt am 25.08.2009 wurde die gegen beide Spruchpunkte erhobene Berufung gemäß Paragraphen 14, Abs1 Z4, 8 Abs3 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, rechtskräftig abgewiesen.

Grundlage der bestätigenden Entscheidung waren die Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht XXXX, rechtskräftig seit 10.02.2004, wegen § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3Grundlage der bestätigenden Entscheidung waren die Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht römisch 40 , rechtskräftig seit 10.02.2004, wegen Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall und Absatz 3

1. Fall SMG, § 15 StGB, wie bereits vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrundegelegt, und zusätzlich das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit 01.05.2005 wegen der Verübung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Fall, Abs. 31. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, wie bereits vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrundegelegt, und zusätzlich das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit 01.05.2005 wegen der Verübung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall, Absatz 3

1. Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 6. Fall, Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG, § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, demzufolge der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unbedingt verurteilt wurde und für den Beschwerdeführer aufgrund der diesen Urteilen zugrunde liegenden Begründungen keine positive Zukunftsprognose in Österreich abgegeben werden konnte.1. Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, demzufolge der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unbedingt verurteilt wurde und für den Beschwerdeführer aufgrund der diesen Urteilen zugrunde liegenden Begründungen keine positive Zukunftsprognose in Österreich abgegeben werden konnte.

Am 11.01.2010 stellte der Beschwerdeführer "gemäß §8 AsylG 2005 den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, da die Voraussetzungen für die Erteilung des subsidiären Schutzes vorliegen".

Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid Zahl 01 11.359-BAG vom 01.02.2010 "von Amts wegen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab", stellte unter Spruchpunkt II. aber fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Gambia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei.Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid Zahl 01 11.359-BAG vom 01.02.2010 "von Amts wegen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab", stellte unter Spruchpunkt römisch zwei. aber fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Gambia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 "vom LG für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, vom LG für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Beide Urteile sind rechtskräftig." Er wurde sohin "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt" und war ihm "daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen".Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, "vom LG für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, vom LG für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Beide Urteile sind rechtskräftig." Er wurde sohin "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt" und war ihm "daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer erstmals mit Schriftsatz vom 05.02.2010 Beschwerde und führte darin begründend aus:

Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die Übergangsbestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl Nr. 122/2009, bezogen auf die §§ 8 Abs. 3 a und 9 Abs. 2 unrichtig angewandt. Die Erstbehörde hätte übersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 21.10.2004 der Status eines Asylberechtigten aberkannt und subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die strafgerichtlichen Verurteilungen lägen bereits länger zurück und liege daher rechtlich entschiedene Sache vor.Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die Übergangsbestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, bezogen auf die Paragraphen 8, Absatz 3, a und 9 Absatz 2, unrichtig angewandt. Die Erstbehörde hätte übersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 21.10.2004 der Status eines Asylberechtigten aberkannt und subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die strafgerichtlichen Verurteilungen lägen bereits länger zurück und liege daher rechtlich entschiedene Sache vor.

Das Verfahren zur Aberkennung subsidiären Schutzes hätte nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, auf jeden Fall aber nicht nach dem erst am 01.01.2010 in Kraft getretenen § 9 Abs. 2 AsylG idF. BGBl Nr. 122/2009 geführt werden dürfen.Das Verfahren zur Aberkennung subsidiären Schutzes hätte nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, auf jeden Fall aber nicht nach dem erst am 01.01.2010 in Kraft getretenen Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009, geführt werden dürfen.

§ 9 Abs. 1 AsylG idF. BGBl I Nr. 100/2005 sehe eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund von Straffälligkeit wegen eines Verbrechens nicht vor. Die rückwirkende Anwendung würde einen Verstoß gegen Artikel 7 EMRK bedeuten.Paragraph 9, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sehe eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund von Straffälligkeit wegen eines Verbrechens nicht vor. Die rückwirkende Anwendung würde einen Verstoß gegen Artikel 7 EMRK bedeuten.

Der Beschwerdeführer brachte nochmals Beschwerde - diesmal durch seinen Rechtsvertreter - am 15.02.2010 ein. In diesem zweiten Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor:

Im gegenständlichen Fall hätte jedenfalls die erstinstanzliche Behörde mit dem angefochtenen formalen Bescheid keinesfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkennen dürfen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen Feststellungen die Erstbehörde überhaupt ausgegangen sei, um von Amts wegen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

Der Umstand zweier Verurteilungen könne nicht den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellen. Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Bescheinigung der mangelnden zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

Weiters wurden in dieser Beschwerde Argumente für die Integration des Beschwerdeführers vorgebracht, so unter anderem, dass der Beschwerdeführer mit einer Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind habe.

Ein in der Folge ergangenes hiergerichtliches Erkenntnis wurde vom VfGH mit Entscheidung vom 03.12.2011, Zl. U 977/11-13 aus formalen Erwägungen behoben.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliches Verfahren und Vorverfahren;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Eingangs dargestellter Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens und der Vorverfahren, insbesondere den im Akt aufliegenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde, jenen des Asylgerichtshofes, den Urteilen des Straflandesgerichtes XXXX, und des Oberlandesgerichtes XXXX, sowie wiederum des Straflandesgerichtes XXXX.Eingangs dargestellter Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens und der Vorverfahren, insbesondere den im Akt aufliegenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde, jenen des Asylgerichtshofes, den Urteilen des Straflandesgerichtes römisch 40 , und des Oberlandesgerichtes römisch 40 , sowie wiederum des Straflandesgerichtes römisch 40 .

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Gemäß § 73 Abs. 1 tritt das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, tritt das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso - gemäß §61 Abs 3a) AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß §41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso - gemäß §61 Absatz 3 a,) AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß §41a.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

Anwendbares Recht:

Das gegenständliche Verfahren wurde vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 11.01.2010 initiiert - gemäß §73 Abs1 AsylG 2005 und mangels in §75 AsylG 2005 normierter Ausnahmetatbeständen ist in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit das Asylgesetz (AsylG 2005) in der geltenden Fassung (idgF) anzuwenden.

Gemäß §23 Abs1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 idgF nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß §23 Abs1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 idgF nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

In der Sache:

Gemäß §75 Abs6 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da der Beschwerdeführer infolge der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. 223.667-0/2008/16E vom 20. August 2009 bestätigten Entscheidung des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zl.11.359-BAG, in keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 war, kam ihm nach §75 Abs6 auch nie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

Mangels Innehabung einer entsprechenden Rechtsposition konnte ihm

eine solche - rechtlogisch gesehen - gar nicht entzogen werden,

sodass sich die Aberkennung subsidiären Schutzes durch das

Bundesasylamt mit Bescheid Zahl 01 11.359-BAG vom 01.02.2010 "gemäß

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005" als rechtswidrig darstellt.

§2 Abs1 Z13 lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Auch vor dem Hintergrund dieser Minimalanforderung an einen Antrag auf internationalen Schutz - wie der Gesetzgeber in seinen Erläuternden Bemerkungen (RV 952 XXII. GP) ausführt, "kann nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden" -, welcher über den vom Verwaltungsgerichtshof angelegten allgemeinen Maßstab zur Auslegung von Anbringen (§13 AVG) hinausgeht - "In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Angabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrundeliegt" (VwGH 13.09.1994, 94/14/0073) - stellt sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nach grammatikalischer Interpretation und der sich aus dem Antrag und dem übrigen Vorbringen ergebenden Absicht - auch die gegenständliche Beschwerde thematisiert ausschließlich die Problematik des §8 - als eindeutig gesondertes Begehren auf Einräumung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - als Teilaspekt subsidiären Schutzes - bzw. auf subsidiären Schutz selbst dar.Auch vor dem Hintergrund dieser Minimalanforderung an einen Antrag auf internationalen Schutz - wie der Gesetzgeber in seinen Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ausführt, "kann nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden" -, welcher über den vom Verwaltungsgerichtshof angelegten allgemeinen Maßstab zur Auslegung von Anbringen (§13 AVG) hinausgeht - "In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Angabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrundeliegt" (VwGH 13.09.1994, 94/14/0073) - stellt sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nach grammatikalischer Interpretation und der sich aus dem Antrag und dem übrigen Vorbringen ergebenden Absicht - auch die gegenständliche Beschwerde thematisiert ausschließlich die Problematik des §8 - als eindeutig gesondertes Begehren auf Einräumung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - als Teilaspekt subsidiären Schutzes - bzw. auf subsidiären Schutz selbst dar.

Ein - neuerlicher - Antrag auf internationalen Schutz kann weder dem Antrag selbst noch dem übrigen Vorbringen - zur interpretativen Stützung desselben - entnommen werden.

Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden Tatbestände des subsidiären Schutzes in §8 AsylG 2005 idgF lauten (Fettunterlegung durch den Senat):

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut, aber auch nach der Absicht des Gesetzgebers "besteht ein selbständiges Antragsrecht auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht" (RV 952 XXII. GP) - dazu siehe auch Frank in Frank/Anerinhof/Filzwieser, K1 zu §8, wonach "eine Entscheidung nach §8 AsylG 2005 nur bei abweisenden Entscheidungen gem. §3 und gem. §33 AsylG 2005 sowie im Zuge einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt" und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: (Fettunterlegung durch den Senat)Nach dem eindeutigen Wortlaut, aber auch nach der Absicht des Gesetzgebers "besteht ein selbständiges Antragsrecht auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht" Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - dazu siehe auch Frank in Frank/Anerinhof/Filzwieser, K1 zu §8, wonach "eine Entscheidung nach §8 AsylG 2005 nur bei abweisenden Entscheidungen gem. §3 und gem. §33 AsylG 2005 sowie im Zuge einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt" und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: (Fettunterlegung durch den Senat)

"Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344)"."Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344)".

Dass auch eine - befristete - Aufenthaltsberechtigung nicht gesondert beantragt werden kann, ergibt sich - rechtslogischzunächst bereits aus der Natur derselben als immanentem Teil subsidiären Schutzes, findet aber andererseits seine Stütze in §8 Abs4 leg.cit, der ein Antragsrecht ausdrücklich auf Fälle der Verlängerung bereits bestehender Aufenthaltsberechtigungen beschränkt. Da Normtext und Materialien unzweifelhaft die Bedeutung im soeben beschriebenen Sinne offenlegen, liegt jedenfalls keine (Regelungs)Lücke, die einer Schließung durch Analogie oder sinngemäße Anwendung anderer Normen bedürfte, vor.

Das in Form eines gesondert gestellten Antrages auf Einräumung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erhobene Begehren subsidiären Schutzes stellt sich daher als inhaltlich mangelhaftes Anbringen im Sinne des §13 AVG dar.

Gemäß §13 Abs3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Indem das Bundesasylamt in Verletzung dieser Verfahrensvorschrift Abstand von der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nahm und stattdessen rechtswidrig über eine irrtümlich angenommene, dem Beschwerdeführer zu keinem Verfahrenszeitpunkt zukommende Rechtsstellung absprach, belastet es den hier angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Auch wenn nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wird (vgl. zB VfSlg. 10.140/1984, 11.102/1986 und 11.897/1988), kann aber dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht insofern - wie auch im gegenständlichen Fall - verletzt werden, als "dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, seine Eingabe nach §13 Abs3 AVG zu verbessern" (VfSlg 5082/1965).Auch wenn nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wird vergleiche zB VfSlg. 10.140 aus 1984,, 11.102 aus 1986, und 11.897 aus 1988,), kann aber dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht insofern - wie auch im gegenständlichen Fall - verletzt werden, als "dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, seine Eingabe nach §13 Abs3 AVG zu verbessern" (VfSlg 5082 aus 1965,).

Sohin erweist sich der oben aufgezeigte Mangel als derart gravierend - und damit wesentlich im Sinne des §66 Abs2 AVG - dass - nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nicht nur die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme/mündlichen Verhandlung, sondern die Wiederholung des gesamten Verfahrens unvermeidlich erscheint. Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Entfalls einer Einvernahme/mündlichen Verhandlung oder weiterer notwendiger Verfahrensschritte - etwa weil der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkäme - liegen gerade gegenständlich nicht vor.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang den Beschwerdeführer

dahingehend zu manuduzieren, dass ein gesonderter Antrag auf Einräumung subsidiären Schutzes nicht vorgesehen ist, sondern dieser lediglich im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Prüfung gezogen wird - dazu vergleiche auch das Verfahren Zl. 11 04.400-BAE, in welchem das Bundesasylamt gerade diese - richtige - Vorgangsweise wählte

sowie

dem Beschwerdeführer unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, seinen Antrag in Richtung Gewährung internationalen Schutzes zu verbessern.

Aufgrund des Vorliegens eines Mangels in der Wurzel des Verfahrens erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde vorgebrachten Mängeln, welche allesamt in der Sache des Vorliegens von Gründen für die Einräumung subsidiären Schutzes ansetzen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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