Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D13 244039-3/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 03 28.612-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 03 28.612-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D13 244040-2/2010) und dem gemeinsamen Sohn XXXX (Zl. D13 254575-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 unter der Identität XXXX, einen Asylantrag. Hierzu wurde sie am 27.10.2003 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie selbst eigentlich keine Fluchtgründe habe. Sie sei mit ihrem Mann mit geflüchtet, da dieser Probleme mit den russischen Soldaten gehabt habe. In Tschetschenien herrsche Krieg und gebe es für sie keine Möglichkeit ein normales Leben zu führen. Ihr Ehemann habe sich aus Angst um sein und ihr Leben entschlossen, mit ihnen gemeinsam Tschetschenien zu verlassen. Im Falle der Rückkehr würde ihr selbst keine Verfolgung drohen, aber die russischen Soldaten würden ihren Ehemann wieder mitnehmen und würde er vermutlich irgendwann verschwinden und nicht mehr gefunden werden.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D13 244040-2/2010) und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 (Zl. D13 254575-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 unter der Identität römisch 40 , einen Asylantrag. Hierzu wurde sie am 27.10.2003 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie selbst eigentlich keine Fluchtgründe habe. Sie sei mit ihrem Mann mit geflüchtet, da dieser Probleme mit den russischen Soldaten gehabt habe. In Tschetschenien herrsche Krieg und gebe es für sie keine Möglichkeit ein normales Leben zu führen. Ihr Ehemann habe sich aus Angst um sein und ihr Leben entschlossen, mit ihnen gemeinsam Tschetschenien zu verlassen. Im Falle der Rückkehr würde ihr selbst keine Verfolgung drohen, aber die russischen Soldaten würden ihren Ehemann wieder mitnehmen und würde er vermutlich irgendwann verschwinden und nicht mehr gefunden werden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003, Zahl: 03 28.612-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin über die Slowakei in Österreich eingereist sei, jedoch bereits in der Slowakei Verfolgungssicherheit im Sinne des § 4 AsylG vorgelegen sei.Mit Bescheid vom 29.10.2003, Zahl: 03 28.612-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin über die Slowakei in Österreich eingereist sei, jedoch bereits in der Slowakei Verfolgungssicherheit im Sinne des Paragraph 4, AsylG vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.11.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
Mit Bescheid vom 03.05.2004, Zahl: 244.039/0-VII/20/03, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 zurück und ließ das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu.Mit Bescheid vom 03.05.2004, Zahl: 244.039/0-VII/20/03, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zurück und ließ das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu.
Am 08.10.2004 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab erneut lediglich an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur wegen ihres Ehemannes ausgereist sei. Der Krieg habe ein normales Leben verhindert. Ihr Ehemann habe Narben aus dem ersten Krieg, weswegen ihm die russischen Soldaten die Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes vorwerfen würden. Im Mai 2003 seien Maskierte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann mitgenommen. Nach zwei oder drei Wochen hätten ihn seine Verwandten ausfindig machen und gegen Bezahlung von US$ 3.000 freikaufen können. Die Leute seien zwar wieder zu ihnen nach Hause gekommen, doch habe ihr Ehemann sie rechtzeitig gesehen und fliehen können. Er habe sich dann in Dagestan aufgehalten.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Russischer Inlandsreisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer russischen Behörde mit der Kennzahl XXXX, lautend auf den NamenRussischer Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von einer russischen Behörde mit der Kennzahl römisch 40 , lautend auf den Namen
XXXX;römisch 40 ;
Heiratsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt im Jahr 2003;Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt im Jahr 2003;
Mit Bescheid vom 12.10.2004, Zahl: 03 28.612-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, die Beschwerdeführerin habe lediglich glaubhaft machen können, dass sie Tschetschenien wegen der allgemeinen Bürgerkriegsfolgen verlassen habe. Eine Verfolgung habe sie nicht glaubhaft machen können. Auch habe die Beschwerdeführerin eine gegen sie gerichtete Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien nicht glaubhaft machen können. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, der Aufenthalt ihrer Angehörigen vielmehr ebenso wie jener der Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 12.10.2004, Zahl: 03 28.612-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.), sprach aus, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, die Beschwerdeführerin habe lediglich glaubhaft machen können, dass sie Tschetschenien wegen der allgemeinen Bürgerkriegsfolgen verlassen habe. Eine Verfolgung habe sie nicht glaubhaft machen können. Auch habe die Beschwerdeführerin eine gegen sie gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien nicht glaubhaft machen können. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, der Aufenthalt ihrer Angehörigen vielmehr ebenso wie jener der Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.10.2004 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht, ihre Refoulementgründe jedoch nicht ergänzte.
Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, geboren und stellte am 11.11.2004 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren und stellte am 11.11.2004 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.
Am 19.04.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 15.02.2006 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. In dieser Verhandlung wurde lediglich der Ehemann der Beschwerdeführerin einvernommen, die Beschwerdeführerin selbst jedoch nicht befragt.
Mit Bescheid vom 28.04.2006, Zahl: 244.039/2-VII/20/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Mit Bescheid vom 28.04.2006, Zahl: 244.039/2-VII/20/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2006, Zl. AW 2006/19/0298-3, die aufschiebende Wirkung zu.
Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, geboren und stellte am 30.04.2009 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren und stellte am 30.04.2009 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis vom 24.02.2010, Zlen. 2008/23/1223 bis 1225-8 (bisher: 2006/19/1002 bis 1004) hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Am 21.09.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 12Z).
In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 12.10.2004, Zahl: 03 28.612-BAG, in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 12.10.2004 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 12.10.2004, Zahl: 03 28.612-BAG, in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 12.10.2004 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.
Zu ihrer persönlichen Situation befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann in Deutschland in Strafhaft sei. Sie wisse aber nicht aus welchem Grund. Sie wisse auch nicht, warum ihr Ehemann Österreich freiwillig verlassen habe. Sie habe nicht gewusst, dass er nach Deutschland fahre. Dies habe sie erst später von Freunden erfahren. Sie wisse nur, dass er heuer wieder freigelassen werde, wann genau könne sie aber nicht angeben.
Die Beschwerdeführerin möchte mit ihren Kindern in Österreich bleibe. Zu Hause gebe es keine Arbeit, sie könne mit drei Kindern nicht überleben. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihre Existenz, und um ihre Kinder. Sie glaube nicht, dass sie das Familienleben mit ihrem Mann fortsetzen möchte. Sie fühle sich als alleinstehende Frau. In Tschetschenien habe sie ihr Mann noch gut behandelt, seit sie in Österreich seien, sei sie Luft für ihn. Er sei dauernd weg gewesen, ohne ihr etwas zu sagen, er habe kaum noch mit ihr gesprochen, obwohl sie ihn gefragt habe, was er zu tun gedenke. Er habe jedoch immer geantwortet, er tue was er wolle, ohne detailliertere Angaben zu machen. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei in Österreich schon schwer gestört. Sie habe vor, sich von ihrem Mann zu trennen.
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, zur Familie ihres Ehemannes in Tschetschenien zurückzukehren. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe noch in Tschetschenien. Sie wisse aber nicht einmal, wo sie sei. Sie habe noch weitschichtige Verwandte, bei denen sie unter keinen Umständen Aufenthalt nehmen könnte. Ihre Verwandten haben finanzielle Probleme und könnten ihr daher nicht helfen. Im Falle ihrer Rückkehr würde es für ihre Kinder keine gute Situation geben. Sie können nicht Russisch, der Älteste könne nur die einfachsten Sachen in Tschetschenisch. Es wäre für sie daher äußerst schwierig, sich in Tschetschenien zu reintegrieren. Ihre Kinder wissen nichts mehr von Tschetschenien. Sie können weder Tschetschenisch schreiben noch lesen. Die Schulbildung ihres Sohnes habe hier begonnen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt II.), sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde dies damit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen habe und sich derzeit in Deutschland in Strafhaft befinde. Die Beschwerdeführerin lebe seit mindestens April 2009 mit ihrem Ehemann nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und sei deren Ehe auch vorher bereits schwer zerrüttet gewesen, weswegen die Beschwerdeführerin nach Haftentlassung ihres Ehemannes das Ehe- und Familienleben nicht wieder aufnehmen sondern die Scheidung begehren werde. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich somit bereits jetzt de facto um eine alleinerziehende Mutter und alleinstehende Frau. Weiters lebe die Beschwerdeführerin bereits seit über sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet, habe sich hier sozial integriert und sei unbescholten. In Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation verfüge die Beschwerdeführerin zwar noch über ihre Mutter und ihre Schwestern, doch sei ihr deren Aufenthalt unbekannt und wären diese aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation ohnehin nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen, zum Teil noch im Kleinkindalter befindlichen Söhne zu unterstützen. Fest stehe darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgrund ihrer siebenjährigen Ortsabwesenheit keinerlei wirtschaftliche Basis mehr habe. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien könne bei Beachtung ihrer konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte.
Mit Schreiben vom 07.04.2011 informierte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt darüber, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX auch XXXX, (nach Verbüßung einer Strafhaft in Deutschland) nach Auskunft der Grundversorgungsstelle XXXX mit 04.04.2011 wieder in Österreich gemeldet sei. An der gleichen Adresse seien auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder gemeldet. Der Asylgerichtshof rege an, Ermittlungen hinsichtlich eines allfällig vorliegenden Familienlebens durchzuführen und in eventu zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, noch immer vorliegen.Mit Schreiben vom 07.04.2011 informierte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt darüber, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 auch römisch 40 , (nach Verbüßung einer Strafhaft in Deutschland) nach Auskunft der Grundversorgungsstelle römisch 40 mit 04.04.2011 wieder in Österreich gemeldet sei. An der gleichen Adresse seien auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder gemeldet. Der Asylgerichtshof rege an, Ermittlungen hinsichtlich eines allfällig vorliegenden Familienlebens durchzuführen und in eventu zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, noch immer vorliegen.
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 26.04.2011 und am 20.05.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei mit XXXX seit 2001 verheiratet. Im Gefängnis in Deutschland habe sie ihn nicht besucht, er habe sie aber angerufen. Sie seien zerstritten gewesen und sie habe sich scheiden lassen wollen. Jetzt haben sie sich aber wieder versöhnt. Die Kinder brauchen einen Vater. Sie leben mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einer Wohnung zusammen. Ihr Ehemann habe versprochen, sich zu ändern.Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 26.04.2011 und am 20.05.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei mit römisch 40 seit 2001 verheiratet. Im Gefängnis in Deutschland habe sie ihn nicht besucht, er habe sie aber angerufen. Sie seien zerstritten gewesen und sie habe sich scheiden lassen wollen. Jetzt haben sie sich aber wieder versöhnt. Die Kinder brauchen einen Vater. Sie leben mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einer Wohnung zusammen. Ihr Ehemann habe versprochen, sich zu ändern.
Die Beschwerdeführerin lebe seit sieben Jahren in Österreich. Die Kinder sprechen Deutsch und gehen zur Schule bzw. in den Kindergarten. Die Beschwerdeführerin besuche einen Deutschkurs. Arbeiten gehe sie noch nicht. Im Herkunftsstaat könne die Beschwerdeführerin auf keine Unterstützung hoffen. Ihre Mutter lebe zwar noch im Herkunftsstaat. Diese arbeite aber nicht mehr und könne nicht für die Beschwerdeführerin sorgen. Ihre Schwestern seien verheiratet und leben an verschiedenen Orten. Ihren Verwandten gehe es wirtschaftlich gesehen "wie in Tschetschenien üblich". Die Beschwerdeführerin habe in Tschetschenien weder Arbeit noch eine Unterkunft.
Mit Bescheid vom 01.06.2011, Fz. 03 28.612-BAG, hat das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E, zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 01.06.2011, Fz. 03 28.612-BAG, hat das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E, zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde dies wie folgt: Der Beschwerdeführerin sei subsidiärer Schutz gewährt worden, da sie eine alleinerziehende und alleinstehende Frau gewesen sei und im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt gewesen wäre. Nunmehr lebe die Beschwerdeführerin aber in einer Ehegemeinschaft und wohne wieder gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in einer Wohnung in Wien. Sie habe Verwandte in Tschetschenien. Ihr Familienverhältnis zu diesen Angehörigen sei normal und deren wirtschaftliche Lage sei für Tschetschenien als "dort üblich" zu bezeichnen. Eine Versorgungsmöglichkeit sowie familiäre Anknüpfungspunkte seien gegeben und liege die frühere Situation der Beschwerdeführerin - als alleinerziehende und alleinstehende Frau - nicht mehr vor. Ihre Situation, aus welcher heraus sie ihren subsidiären Schutz erhalten habe, habe sich völlig geändert und liege nicht mehr vor.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Die Beschwerdeführerin monierte, das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft durchgeführt worden. Insbesondere sei lediglich das Wiederaufleben einer de facto bestehenden Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann nach dessen Rückkehr aus Deutschland berücksichtigt worden und ihr zu sonstigen Ausführungen kein Raum geboten worden. Die sonstigen Gründe, die für die damalige Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich gewesen seien, seien ausgeklammert worden bzw. nicht in die Ermittlungen und Entscheidungsgründe miteinbezogen worden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen eine konkrete Prüfung des Refoulementverbotes vorzunehmen. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt anzunehmen, dass eine der Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes (Situation als alleinstehende Frau) durch den Asylgerichtshof weggefallen sei und daher die Aberkennung dieses Schutzes verfügt. Auch wenn der Grund der schwierigen Situation für alleinstehende Frauen in Tschetschenien weggefallen sei, bestehen nach wie vor ausreichend Gründe für eine erhebliche Gefahr: die allgemeine schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage in Tschetschenien, die inzwischen siebeneinhalbjährige Ortsabwesenheit und damit einhergehende Entwurzelung der Beschwerdeführerin usw. Den Länderberichten des Aberkennungsbescheides fehlen zudem zur Gänze Berichte zur sicherheitspolitischen Situation in Tschetschenien.
Mit Schreiben vom 02.04.2012 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eine Mitarbeiterin von ASYL IN NOT mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
Am 12.04.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, deren Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 21.03.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor (vgl. Beilage Nr. 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor vergleiche Beilage Nr. 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):
Implantat- Pass des LKH XXXX, Augenabteilung, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin am XXXX eine Augapfelprothese implantiert worden sei;Implantat- Pass des LKH römisch 40 , Augenabteilung, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Augapfelprothese implantiert worden sei;
Schreiben eines Facharztes für XXXX vom XXXX, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung in der Ambulanz stehe.Schreiben eines Facharztes für römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung in der Ambulanz stehe.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF = der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX auch XXXX; BF2 = die Beschwerdeführerin)(BF = der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 auch römisch 40 ; BF2 = die Beschwerdeführerin)
Die BFV bringt vor, dass der BF eine Augapfelprothese implantiert bekommen hat, die einer regelmäßigen Betreuung bzw. Erneuerung unterliegt. Die BFV bringt vor diesbezüglich noch weitere Unterlagen nachzureichen, gleichzeitig erklärt die BFV, dass noch Unterlagen hinsichtlich der beim BF vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung nachgereicht werden.
VR: Seit wie viel Jahren leben Sie jetzt außerhalb Ihrer Heimat?
BF: 9 Jahre.
VR: Haben Sie Verwandte in Ihrer Heimat?
BF: Eltern, mein Bruder und die Schwestern. Sie haben eine eigene Familie.
VR: Könnten diese Verwandten für Sie und Ihre Familie zumindest teilweise sorgen, im Falle Ihrer Rückkehr?
BF: Meine Eltern sind schon sehr alt, über 80 Jahre alt. Sie können natürlich unsere Familie nicht unterstützen, meine Schwestern und mein Bruder haben eigene Familien zu versorgen. Sie können mich sicher nicht unterstützen. Ein Bruder ist geistig behindert, und er kann auch keine Hilfe für mich sein.
VR: Haben Sie in Tschetschenien eine Unterkunft?
BF: Nein.
VR: Wie viel Kinder haben Sie?
BF: Drei.
VR: Wie alt?
BF: 9, 7 und 3.
VR: Sprechen Ihre Kinder Tschetschenisch?
BF: Ja, sie sprechen Tschetschenisch, aber nicht Russisch.
VR: In welche Schule gehen Ihre Kinder?
BF: Im 2. Bezirk in die Volksschule.
VR: Gehen Sie oder Ihre Frau einer Beschäftigung nach?
BF: Meine Frau wollte schon arbeitstätig sein, aber sie hat keine graue Karte mehr bekommen.
VR: Was würde Ihre Frau arbeiten?
BF: Es war vorgesehen, dass sie in einer Obstfabrik arbeiten könnte, als Arbeiterin.
VR: Im Falle einer Beschäftigungsbewilligung hätten Sie einen Arbeitgeber in Aussicht, der Sie anstellen würde?
BF: Hier in Wien kenne ich noch nicht so viele Leute und Arbeitgeber, aber in Kärnten kenne ich schon viele Leute, die mich einstellen würden.
VR: Warum sind Sie eigentlich nach Wien gezogen?
BF: Dort, wo wir gewohnt haben, haben wir keine Unterstützung bekommen, um die Miete zu bezahlen und für anderes, deswegen sind wir umgezogen, sie hat auch dort keine graue Karte gehabt. Wir sind umgezogen, weil wir hier neu anfangen wollten, da wir gehört haben, dass es hier leichter geht.
Die BF2 wird in den Verhandlungssaal gebeten.
VR an BF2: Ihnen wurde der subsidiäre Schutz aberkannt, da Sie nunmehr wieder mit Ihrem Ehemann zusammenleben. Gibt es für Sie Gründe, originären subsidiären Schutz zu beantragen?
BF2: Zu Hause finde ich wahrscheinlich keine Arbeit, wenn ich jetzt abgeschoben werde und ich muss zwei Kinder ernähren.
BFV: Primär wird subsidiärer Schutz im Familienverfahren beantragt, da die ursprünglichen Gründe für subsidiären Schutz nicht mehr vorhanden sind.
VR an BF2: Sie leben mit Ihrem Mann in ehelicher Gemeinschaft?
BF2: Ja, wir wohnen jetzt als eine Familie zusammen.
VR an BF2: Sind Sie bzw. Ihre Kinder gesund?
BF: Ja, der älteste Sohn hatte auch mit der Sehkraft Probleme. Er ist Brillenträger.
VR an BF2: Das ist nur eine normale Brille?
BF2: Ja.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert (vgl. Beilage 1):Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert vergleiche Beilage 1):
Der VR bringt den BF 1-3 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Beilage 1:
VR fragt um eine Stellungnahme.
BFV: Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wird gemeinsam mit den medizinischen Befunden abgegeben.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
BF: Nein.
VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
BFV: Nein, verweist auf schriftliche Stellungnahme.
Als Frist zur Stellungnahme wird der 26. April 2012 einvernehmlich festgesetzt.
Zwei ärztliche Bescheinigungen werden vorgelegt und werden in Kopie als Beilage 2 zum Akt genommen.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Am 20.04.2012 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin beim Asylgerichtshof ein. Darin wird ausgeführt, dass das Glasauge des Ehemannes aus Kryolith ein höchst technisches Gebilde sei, welches auf den jeweiligen Patienten individuell angepasst und in regelmäßigen Abständen erneuert werden müsse. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sein erstes Glasauge bereits 2004 erhalten und es sei seither bereits fünf Mal ausgetauscht worden. Die durchschnittliche Tragedauer eines solchen Auges betrage ein bis zwei Jahre. Ein abgetragenes künstliches Auge verursache Beschwerden in der Augenhöhle. Es komme zu erhöhtem Tränenfluss und dickflüssiger, gelblicher Absonderung. In diesem Stadium müsse bereits augenärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Eine regelmäßige Kontrolle durch den Augenarzt sei dringend erforderlich. Die Anfertigung einer solchen Prothese erfordere Spezialkenntnisse auf hohem Niveau (siehe Homepage der Firma XXXX). In der bereits im Zuge der Verhandlung vorgelegten Entscheidung D5 306.653-4/2008/8E, sei diese Augenprothese in Verbindung mit einer Posttraumatischen Stressbelastung, die laut Befund in der Anlage beim Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls vorliege und wegen derer er sich in ständiger Behandlung befinde, der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden. Die Vertreterin verweise zur Gänze auf die dortige Argumentation, die auch auf den Ehemann der Beschwerdeführerin zutreffe. Seit dieser Entscheidung habe sich die Lage in Tschetschenien nicht wesentlich verbessert. Den Länderberichten des Asylgerichtshofes sei zwar zu entnehmen, dass sich die Lage bezügliche der medizinischen Versorgung seit 2008 gebessert habe, jedoch betreffe dies in erster Linie medizinische Grundversorgung sowie spezielle Erkrankungen wie Tuberkulose, HIV/ AIDS usw. Betreffend des Bericht zum Forschungsaufenthalt des BAA vom Dezember 2011 zu kritisch anzumerken, dass die Bedingungen des Zustandekommens nur suboptimal gewesen seien. Durch die praktisch ununterbrochene Anwesenheit der Leute von KADYROV sei sichergestellt worden, dass keine kritischen Informationen nach außen dringen. So sei eben kein ausgewogenes Bild über die Lage gezeichnet worden. Kritische Berichte erwähnen, dass die Korruption das Funktionieren des Gesundheitswesens erheblich beeinträchtige. Eine Versorgung mit medizinischen Spezialisten sei noch immer unzureichend, was aber für den Ehemann der Beschwerdeführerin dringend erforderlich sei, da das Auge eine ständige ärztliche Überwachung benötige, damit es zeitgerecht umgetauscht werden könne, bevor es zu weiterführenden Infektionen komme. Da das Kunstauge in Tschetschenien mangels nötiger High- Tech- Kenntnisse und Einrichtungen nicht alle ein bis zwei Jahre ausgetauscht werden könne, würde sich die Augenhöhle entzünden. Auch diese neuerliche Erkrankung könne nicht behandelt werden. Wenn das Glasauge einfach entfernt werden würde, so hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin sehr starke Schmerzen, in weiterer Folge würde es erneut zu Entzündungen kommen. Weitere ärztliche Befunde werden nachgereicht. Die Vertreterin habe auch bei ACCORD um eine Anfragebeantwortung zu diesem Thema gebeten. Die Beantwortung werde aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Vertreterin warte auch noch auf ein Schreiben der Firma XXXX, welche die Prothese des Ehemannes der Beschwerdeführerin angefertigt habe. Nachdem gewisse entscheidungsrelevante Berichte derzeit ohne Verschulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch nicht verfügbar seien, werde der Antrag gestellt, die bis zum 26.04.2011 gewährte Frist zur Stellungnahme bis zum 10.05.2012 zu verlängern, um die Unterlagen zu vervollständigen.Am 20.04.2012 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin beim Asylgerichtshof ein. Darin wird ausgeführt, dass das Glasauge des Ehemannes aus Kryolith ein höchst technisches Gebilde sei, welches auf den jeweiligen Patienten individuell angepasst und in regelmäßigen Abständen erneuert werden müsse. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sein erstes Glasauge bereits 2004 erhalten und es sei seither bereits fünf Mal ausgetauscht worden. Die durchschnittliche Tragedauer eines solchen Auges betrage ein bis zwei Jahre. Ein abgetragenes künstliches Auge verursache Beschwerden in der Augenhöhle. Es komme zu erhöhtem Tränenfluss und dickflüssiger, gelblicher Absonderung. In diesem Stadium müsse bereits augenärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Eine regelmäßige Kontrolle durch den Augenarzt sei dringend erforderlich. Die Anfertigung einer solchen Prothese erfordere Spezialkenntnisse auf hohem Niveau (siehe Homepage der Firma römisch 40 ). In der bereits im Zuge der Verhandlung vorgelegten Entscheidung D5 306.653-4/2008/8E, sei diese Augenprothese in Verbindung mit einer Posttraumatischen Stressbelastung, die laut Befund in der Anlage beim Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls vorliege und wegen derer er sich in ständiger Behandlung befinde, der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden. Die Vertreterin verweise zur Gänze auf die dortige Argumentation, die auch auf den Ehemann der Beschwerdeführerin zutreffe. Seit dieser Entscheidung habe sich die Lage in Tschetschenien nicht wesentlich verbessert. Den Länderberichten des Asylgerichtshofes sei zwar zu entnehmen, dass sich die Lage bezügliche der medizinischen Versorgung seit 2008 gebessert habe, jedoch betreffe dies in erster Linie medizinische Grundversorgung sowie spezielle Erkrankungen wie Tuberkulose, HIV/ AIDS usw. Betreffend des Bericht zum Forschungsaufenthalt des BAA vom Dezember 2011 zu kritisch anzumerken, dass die Bedingungen des Zustandekommens nur suboptimal gewesen seien. Durch die praktisch ununterbrochene Anwesenheit der Leute von KADYROV sei sichergestellt worden, dass keine kritischen Informationen nach außen dringen. So sei eben kein ausgewogenes Bild über die Lage gezeichnet worden. Kritische Berichte erwähnen, dass die Korruption das Funktionieren des Gesundheitswesens erheblich beeinträchtige. Eine Versorgung mit medizinischen Spezialisten sei noch immer unzureichend, was aber für den Ehemann der Beschwerdeführerin dringend erforderlich sei, da das Auge eine ständige ärztliche Überwachung benötige, damit es zeitgerecht umgetauscht werden könne, bevor es zu weiterführenden Infektionen komme. Da das Kunstauge in Tschetschenien mangels nötiger High- Tech- Kenntnisse und Einrichtungen nicht alle ein bis zwei Jahre ausgetauscht werden könne, würde sich die Augenhöhle entzünden. Auch diese neuerliche Erkrankung könne nicht behandelt werden. Wenn das Glasauge einfach entfernt werden würde, so hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin sehr starke Schmerzen, in weiterer Folge würde es erneut zu Entzündungen kommen. Weitere ärztliche Befunde werden nachgereicht. Die Vertreterin habe auch bei ACCORD um eine Anfragebeantwortung zu diesem Thema gebeten. Die Beantwortung werde aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Vertreterin warte auch noch auf ein Schreiben der Firma römisch 40 , welche die Prothese des Ehemannes der Beschwerdeführerin angefertigt habe. Nachdem gewisse entscheidungsrelevante Berichte derzeit ohne Verschulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch nicht verfügbar seien, werde der Antrag gestellt, die bis zum 26.04.2011 gewährte Frist zur Stellungnahme bis zum 10.05.2012 zu verlängern, um die Unterlagen zu vervollständigen.
Die Vertreterin verweise auch auf die derzeitige Problematik von tschetschenischen Asylwerbern, die in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Alle Rückkehr stehen unter dem Generalverdacht, Geld zu haben und werden daher leichtes Opfer von Erpressungen. Durch die lange Abwesenheit der Familie würde - zusätzlich zur eigenen wirtschaftlichen Not - die Familie in Folge von Erpressungen wegen vermeintlichen Vermögens und der gleichzeitigen, weitest gehenden Unfähigkeit, sich selbst zu versorgen, in eine Art. 3 EMRK widerstreitende Lage geraten.Die Vertreterin verweise auch auf die derzeitige Problematik von tschetschenischen Asylwerbern, die in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Alle Rückkehr stehen unter dem Generalverdacht, Geld zu haben und werden daher leichtes Opfer von Erpressungen. Durch die lange Abwesenheit der Familie würde - zusätzlich zur eigenen wirtschaftlichen Not - die Familie in Folge von Erpressungen wegen vermeintlichen Vermögens und der gleichzeitigen, weitest gehenden Unfähigkeit, sich selbst zu versorgen, in eine Artikel 3, EMRK widerstreitende Lage geraten.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:
Fachärztlicher Befundberichte des XXXX vom 17.04.2012, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 05.10.2011 in psychiatrischer Behandlung stehe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schwer traumatisierenden Kriegs- und Foltererlebnissen währen des Tschetschenienkrieges. Im Rahmen der depressiven Episoden treten auch immer wieder Suizidgedanken auf. Von einer möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht dringend abzuraten;Fachärztlicher Befundberichte des römisch 40 vom 17.04.2012, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 05.10.2011 in psychiatrischer Behandlung stehe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schwer traumatisierenden Kriegs- und Foltererlebnissen währen des Tschetschenienkrieges. Im Rahmen der depressiven Episoden treten auch immer wieder Suizidgedanken auf. Von einer möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht dringend abzuraten;
Bestätigung der XXXX vom 13.04.2012, wonach die Firma am 12.01.2012 eine Augenprothese für den Ehemann der Beschwerdeführerin angefertigt habe. Es werde empfohlen, diese auch weiterhin in regelmäßigen Abständen (1-2 Jahre) zu erneuern.Bestätigung der römisch 40 vom 13.04.2012, wonach die Firma am 12.01.2012 eine Augenprothese für den Ehemann der Beschwerdeführerin angefertigt habe. Es werde empfohlen, diese auch weiterhin in regelmäßigen Abständen (1-2 Jahre) zu erneuern.
Am 11.05.2012 langte eine ergänzende Stellungnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Es werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, D20 306.653-5/2011/3E, verwiesen, welches den weiteren Verfahrensgang der bereits im Rahmen der Verhandlung eingebrachten Judikatur darstelle. In diesem - spiegelbildlich zur Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorliegenden - Verfahren sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt aberkannt worden, wogegen der dortige Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht habe. Der Asylgerichtshof habe den entsprechenden Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben, da - kurz zusammengefasst - die Situation seit der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes dieselbe wie auch im jetzigen Zeitpunkt sei. Diesbezüglich werde auf die dort zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie auch eine eigens für das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin angeforderte ACCORD Anfragebeantwortung verwiesen, welche im Anhang zu diesem Schreiben zu finden seien. Die Lage des Beschwerdeführers der zitierten Entscheidung sei im Wesentlichen deckungsgleich mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wobei die Situation für den Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine noch wesentlich längere Abwesenheit aus der Russischen Föderation, nämlich bereits seit dem Jahr 2003 (im oben zitierten Fall sei 2006) noch wesentlich schwieriger sei. Wie bereits in der Verhandlung angegeben, könne der Ehemann der Beschwerdeführerin auch mit keiner familiären Unterstützung rechnen. Die Eltern seien bereits über 80 Jahre alt, der Bruder sei geistig behindert, die übrigen Geschwister müssen sich selbst um ihre eigenen Familien kümmern. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei für drei Kinder sorgepflichtig. In der Russischen Föderation verfügen sie über keine Unterkunft. Die Arbeitslosigkeit sei in Tschetschenien sehr hoch. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wäre aufgrund seiner Behinderung am Arbeitsmarkt nicht besonders gefragt. Überdies sei er auch durch seine Erkrankung an PTBS weiter in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. Eine Entfernung des Kunstauges sei nicht möglich, wie sich aus dem Befund des KLINIKUM XXXX vom 08.05.2012 ergebe. Bereits nach kurzer Zeit ohne Prothese habe er sofort ein starkes Fremdkörpergefühl und stechende Schmerzen im linken Auge. Dem Befund sei auch zu entnehmen, dass es bereits durch das an sich gut verträgliche Auge aus Kryolithglas immer wieder zu Problemen komme. Entsprechend sei anzunehmen, dass andere, schlechter verträgliche Prothesen diesen Zustand in erheblich verstärkter Form hervorrufen würden. Damit sei auch eine andere Prothese per se für den Ehemann der Beschwerdeführerin ungeeignet. Überdies sei auch auf die generell schwierige Situation für Rückkehrer zu verweisen - dies gelte insbesondere für jene Personen, die sich jahrelang außerhalb Tschetscheniens aufgehalten habe, wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe aktuell berichte.Am 11.05.2012 langte eine ergänzende Stellungnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Es werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, D20 306.653-5/2011/3E, verwiesen, welches den weiteren Verfahrensgang der bereits im Rahmen der Verhandlung eingebrachten Judikatur darstelle. In diesem - spiegelbildlich zur Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorliegenden - Verfahren sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt aberkannt worden, wogegen der dortige Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht habe. Der Asylgerichtshof habe den entsprechenden Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben, da - kurz zusammengefasst - die Situation seit der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes dieselbe wie auch im jetzigen Zeitpunkt sei. Diesbezüglich werde auf die dort zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie auch eine eigens für das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin angeforderte ACCORD Anfragebeantwortung verwiesen, welche im Anhang zu diesem Schreiben zu finden seien. Die Lage des Beschwerdeführers der zitierten Entscheidung sei im Wesentlichen deckungsgleich mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wobei die Situation für den Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine noch wesentlich längere Abwesenheit aus der Russischen Föderation, nämlich bereits seit dem Jahr 2003 (im oben zitierten Fall sei 2006) noch wesentlich schwieriger sei. Wie bereits in der Verhandlung angegeben, könne der Ehemann der Beschwerdeführerin auch mit keiner familiären Unterstützung rechnen. Die Eltern seien bereits über 80 Jahre alt, der Bruder sei geistig behindert, die übrigen Geschwister müssen sich selbst um ihre eigenen Familien kümmern. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei für drei Kinder sorgepflichtig. In der Russischen Föderation verfügen sie über keine Unterkunft. Die Arbeitslosigkeit sei in Tschetschenien sehr hoch. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wäre aufgrund seiner Behinderung am Arbeitsmarkt nicht besonders gefragt. Überdies sei er auch durch seine Erkrankung an PTBS weiter in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. Eine Entfernung des Kunstauges sei nicht möglich, wie sich aus dem Befund des KLINIKUM römisch 40 vom 08.05.2012 ergebe. Bereits nach kurzer Zeit ohne Prothese habe er sofort ein starkes Fremdkörpergefühl und stechende Schmerzen im linken Auge. Dem Befund sei auch zu entnehmen, dass es bereits durch das an sich gut verträgliche Auge aus Kryolithglas immer wieder zu Problemen komme. Entsprechend sei anzunehmen, dass andere, schlechter verträgliche Prothesen diesen Zustand in erheblich verstärkter Form hervorrufen würden. Damit sei auch eine andere Prothese per se für den Ehemann der Beschwerdeführerin ungeeignet. Überdies sei auch auf die generell schwierige Situation für Rückkehrer zu verweisen - dies gelte insbesondere für jene Personen, die sich jahrelang außerhalb Tschetscheniens aufgehalten habe, wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe aktuell berichte.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.08.2011 zum Thema "Glasauge" in Tschetschenien, wonach in einem Krankenhaus in Grosny regelmäßige Kontrollen möglich seien. Ein Kunstauge könne in Tschetschenien aber nicht ausgetauscht werden;
ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.05.2012 zum Thema "Austausch eines Glasauges aus Kryolithglas, Möglichkeit und Kosten von High- Tech-Behandlungen";
Ambulanzkarte der XXXX vom 03.05.2012, wonach der letzte Wechsel der Prothese im Jänner 2012 stattgefunden habe. Regelmäßige Pflege der Prothese werde empfohlen, ebenso der Wechsel nach entsprechender Notwendigkeit und Vorgabe vom Prothetiker;Ambulanzkarte der römisch 40 vom 03.05.2012, wonach der letzte Wechsel der Prothese im Jänner 2012 stattgefunden habe. Regelmäßige Pflege der Prothese werde empfohlen, ebenso der Wechsel nach entsprechender Notwendigkeit und Vorgabe vom Prothetiker;
Schreiben der XXXX vom 24.04.2012, wonach die Firma am 12.01.2012 für den Ehemann der Beschwerdeführerin eine Augenprothese aus Spezialglas angefertigt habe. Es werde empfohlen, das künstliche Auge regelmäßig erneuern zu lassen, da es erfahrungsgemäß nach einiger Zeit zu Abnützungserscheinungen komme. Dadurch werde die Oberfläche rau und es können Reizungen in der Augenhöhle entstehen. In der Regel zeigen sich nach ca. einem Jahr Tragedauer erste Symptome, wie z.B. vermehrte Tränenabsonderung. Hochtechnische Geräte werden zur Anfertigung der Prothese nicht benötigt. Es sei jedoch spezielles Fachwissen und langjährige Erfahrung notwendig;Schreiben der römisch 40 vom 24.04.2012, wonach die Firma am 12.01.2012 für den Ehemann der Beschwerdeführerin eine Augenprothese aus Spezialglas angefertigt habe. Es werde empfohlen, das künstliche Auge regelmäßig erneuern zu lassen, da es erfahrungsgemäß nach einiger Zeit zu Abnützungserscheinungen komme. Dadurch werde die Oberfläche rau und es können Reizungen in der Augenhöhle entstehen. In der Regel zeigen sich nach ca. einem Jahr Tragedauer erste Symptome, wie z.B. vermehrte Tränenabsonderung. Hochtechnische Geräte werden zur Anfertigung der Prothese nicht benötigt. Es sei jedoch spezielles Fachwissen und langjährige Erfahrung notwendig;
Ambulanzprotokoll des KLINIKUM XXXX, Augenabteilung, vom 08.05.2012, wonach beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein "Monokulus re. Bei Zust. n. Enucleation li. im Jahr 2006" bestehe. Seither trage der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Augenprothese, die jährlich beim Prothesenmacher ausgetaucht werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin komme mit der Prothese gut zurecht. Nach kurzer Zeit ohne Prothese bekomme er sofort ein starkes Fremdkörpergefühl und stechende Schmerzen im linken Auge. Derzeit zeige sich ein "blander Befund". Dem Patienten werden dringende jährliche Kontrollen beim niedergelassenen Augenfacharzt insbesondere des rechten Auges empfohlen, da dies sein einziges sei. Weiterer regelmäßiger Austausch der Prothese beim Prothetiker und weitere tägliche Pflege - wie bereits durchgeführt - seien dringend empfohlen.Ambulanzprotokoll des KLINIKUM römisch 40 , Augenabteilung, vom 08.05.2012, wonach beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein "Monokulus re. Bei Zust. n. Enucleation li. im Jahr 2006" bestehe. Seither trage der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Augenprothese, die jährlich beim Prothesenmacher ausgetaucht werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin komme mit der Prothese gut zurecht. Nach kurzer Zeit ohne Prothese bekomme er sofort ein starkes Fremdkörpergefühl und stechende Schmerzen im linken Auge. Derzeit zeige sich ein "blander Befund". Dem Patienten werden dringende jährliche Kontrollen beim niedergelassenen Augenfacharzt insbesondere des rechten Auges empfohlen, da dies sein einziges sei. Weiterer regelmäßiger Austausch der Prothese beim Prothetiker und weitere tägliche Pflege - wie bereits durchgeführt - seien dringend empfohlen.
Eine telefonische Rücksprache des zuständigen Richters des Asylgerichtshofes mit der behandelnden Ärztin des KLINIKUM XXXX vom 14.05.2012 hat ergeben, dass es sich bei der Prothese um ein schalenförmiges Gebilde handle, das individuell angepasst werde. Eine "Fernbestellung" sei nicht denkbar. Die Prothese stelle auch einen Schutz für den Bindehautsack dar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ein eingeschränktes Gesichtsfeld. Regelmäßige Kontrollen (auch des verbleibenden Auges) seien unbedingt zu empfehlen.Eine telefonische Rücksprache des zuständigen Richters des Asylgerichtshofes mit der behandelnden Ärztin des KLINIKUM römisch 40 vom 14.05.2012 hat ergeben, dass es sich bei der Prothese um ein schalenförmiges Gebilde handle, das individuell angepasst werde. Eine "Fernbestellung" sei nicht denkbar. Die Prothese stelle auch einen Schutz für den Bindehautsack dar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ein eingeschränktes Gesichtsfeld. Regelmäßige Kontrollen (auch des verbleibenden Auges) seien unbedingt zu empfehlen.
Mit Schreiben vom 15.05.2012 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin bekannt, dass er angesichts der Tatsache, dass die fluchtkausalen Ereignisse aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits sehr lange zurückliegen, die Beschwerde hinsichtlich § 7 AsylG 1997 zurückziehe, jedoch ausdrücklich hinsichtlich § 8 AsylG 1997 aufrecht erhalte. Er möchte ergänzend auch auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation hinweisen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder werde darauf hingewiesen, dass in deren Verfahren im Familienverfahren gleichfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen sei.Mit Schreiben vom 15.05.2012 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin bekannt, dass er angesichts der Tatsache, dass die fluchtkausalen Ereignisse aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits sehr lange zurückliegen, die Beschwerde hinsichtlich Paragraph 7, AsylG 1997 zurückziehe, jedoch ausdrücklich hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 aufrecht erhalte. Er möchte ergänzend auch auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation hinweisen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder werde darauf hingewiesen, dass in deren Verfahren im Familienverfahren gleichfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen sei.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin.
Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2012 OZ 4Z), zu welcher diese mit Schreiben vom 20.04.2012 Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2012 OZ 4Z), zu welcher diese mit Schreiben vom 20.04.2012 Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012), Beilage Nr. 1;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 4Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 4Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1 Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2012 OZ 4Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2012 eine Stellungnahmen abgab.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2012 OZ 4Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2012 eine Stellungnahmen abgab.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass sich die allgemeine schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage in Tschetschenien in Zusammenschau mit der achteinhalbjährigen Ortsabwesenheit und der damit einhergehenden Entwurzelung der Beschwerdeführerin sowie dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin schwer krank bzw. körperlich schwer beeinträchtigt und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und die Beschwerdeführerin drei minderjährige Kinder hat, die sie mangels sozialem Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat im Wesentlichen alleine versorgen müsste, derart schlecht darstellt, dass sie einem Refoulement der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde.
Insbesondere wird zur allgemeinen Sicherheitssituation, zur allgemeinen Versorgungslage und speziell zur medizinischen Versorgung sowie zur Stellung der Frau in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
(...)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer XXXX (Zl. D13 254575-2/2011), XXXX (Zl. D13 257422-2/2011) und XXXX (Zl. D13 407421-2/2011), deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen D13 254575-2/2011/5E D13 257422-2/2011/5E und D13 407421-2/2011/5E, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben wurde. Den Kindern der Beschwerdeführerin kommt daher ebenfalls nach wie vor subsidiärer Schutz zu.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 (Zl. D13 254575-2/2011), römisch 40 (Zl. D13 257422-2/2011) und römisch 40 (Zl. D13 407421-2/2011), deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen D13 254575-2/2011/5E D13 257422-2/2011/5E und D13 407421-2/2011/5E, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben wurde. Den Kindern der Beschwerdeführerin kommt daher ebenfalls nach wie vor subsidiärer Schutz zu.
Die Beschwerdeführerin ist weiters die Ehefrau des XXXX auch XXXX (Zl. D13 244040-2/2010), welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 244040-2/2010/34E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist weiters die Ehefrau des römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D13 244040-2/2010), welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 244040-2/2010/34E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist zwar - anders als zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, D13 244039-2/2010/13E -nicht mehr als alleinstehende und alleinerziehende Frau zu bezeichnen, da sie die Ehegemeinschaft mit ihren Ehemann wieder aufgenommen hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat aber eine Augapfelprothese (links), die regelmäßig ausgetauscht werden muss und ständiger, ärztlicher Kontrolle bedarf. Weiters leidet der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einhergehend mit Suizidgedanken und steht derzeit in psychiatrischer Behandlung. Da in Tschetschenien nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit herrscht ist davon auszugehen, dass eine Person wie der Ehemann der Beschwerdeführerin, der angesichts seiner gesundheitlichen Probleme in beträchtlichem Maße in seiner Berufsfähigkeit eingeschränkt ist, schwer bis gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt findet. Daher kommt der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien die Aufgabe zu, den Lebensunterhalt der gesamten Familie (zwei Erwachsene und drei minderjährige Kinder) alleine zu bestreiten und ist sie daher - wenn auch nicht als alleinstehende Frau - zumindest als Alleinversorgerin zu bezeichnen.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin bereits seit über achteinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet lebt, sich hier sozial integriert hat und unbescholten ist. In Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation verfügt die Beschwerdeführerin zwar noch über ihre Mutter und ihre Schwester, doch ist die Mutter selbst nicht mehr berufstätig und die Schwester hat ihre Familie und sind diese daher nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und die drei minderjährigen, zum Teil noch im Kleinkindalter befindlichen Söhne zu unterstützen. Fest steht darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgrund ihrer achteinhalbjährigen Ortsabwesenheit keinerlei wirtschaftliche Basis mehr hat.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien, kann bei Beachtung ihrer konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit (Gesundheitszustand ihres Ehemannes, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes in Zusammenschau mit der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien und somit im Wesentlichen alleinige Verantwortung der Beschwerdeführerin, für den Unterhalt der Familie zu sorgen, lange Ortsabwesenheit, mangelnde familiäre Unterstützung, Versorgung von drei minderjährigen Kindern) vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses und der Heiratsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf dem ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderbericht, zu dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2012 eine Stellungnahme abgegeben hat, dem die Beschwerdeführerin aber nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Der Beschwerde war stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2011, Zl. 03.28.612-BAG, ersatzlos zu beheben, da für die Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates nach wie vor subsidiäre Schutzgründe vorliegen. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass die ursprünglichen Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz (mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E) geführt haben, in der Form nicht mehr vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist keine alleinstehende und alleinerziehende Frau mehr, da ihr Ehemann nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Deutschland wieder zu seiner Familie zurückgekehrt ist und das Eheleben mit der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen hat. Nichts desto trotz ist es in einer Gesamtbetrachtung der Umstände weiterhin sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien in eine Art. 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage geraten könnte.Der Beschwerde war stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2011, Zl. 03.28.612-BAG, ersatzlos zu beheben, da für die Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates nach wie vor subsidiäre Schutzgründe vorliegen. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass die ursprünglichen Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz (mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E) geführt haben, in der Form nicht mehr vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist keine alleinstehende und alleinerziehende Frau mehr, da ihr Ehemann nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Deutschland wieder zu seiner Familie zurückgekehrt ist und das Eheleben mit der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen hat. Nichts desto trotz ist es in einer Gesamtbetrachtung der Umstände weiterhin sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien in eine Artikel 3, EMRK relevante, aussichtslose Lage geraten könnte.
Insbesondere ist der angeschlagene Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu erwähnen. Dieser hat eine Augapfelprothese (links), die regelmäßig von Fachleuten ausgetauscht werden muss und ständiger fachärztlicher Kontrolle bedarf. In Tschetschenien ist dies - den Länderfeststellungen folgend - nicht möglich. Weiters leidet der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einhergehend mit Suizidgedanken und steht derzeit in psychiatrischer Behandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden, ärztlichen Stellungnahmen und Berichten, sowie den in der Verhandlung vom 12.04.2012 vorgelegten ärztlichen Unterlagen (vgl. Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll OZ 4Z) und aus dem während der Verhandlung beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstandenen Eindruckes bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Ehemannes der Beschwerdeführerin.Insbesondere ist der angeschlagene Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu erwähnen. Dieser hat eine Augapfelprothese (links), die regelmäßig von Fachleuten ausgetauscht werden muss und ständiger fachärztlicher Kontrolle bedarf. In Tschetschenien ist dies - den Länderfeststellungen folgend - nicht möglich. Weiters leidet der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einhergehend mit Suizidgedanken und steht derzeit in psychiatrischer Behandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden, ärztlichen Stellungnahmen und Berichten, sowie den in der Verhandlung vom 12.04.2012 vorgelegten ärztlichen Unterlagen vergleiche Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll OZ 4Z) und aus dem während der Verhandlung beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstandenen Eindruckes bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
Hinsichtlich der Situation, die sich für den Ehemann der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in Tschetschenien ergibt, ist zu erwähnen, dass den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen zu Tschetschenien zu entnehmen ist, dass Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung nach wie vor ein gravierendes soziales Problem in Tschetschenien darstellen. Nach Schätzungen der UN waren im Jahr 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze. Im konkreten Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner körperlichen Behinderung und seiner psychischen Erkrankung in beträchtlichem Maße in seiner Berufsfähigkeit eingeschränkt ist, am Arbeitsmarkt somit nicht besonders gefragt wäre und daher schwer bis gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin würde daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - weit mehr als ein weitgehend gesunder Bürger - vom sozialen Problem der Arbeitslosigkeit betroffen sein und daher mit enormen Existenzproblemen zu kämpfen haben.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien daher mit großer Wahrscheinlichkeit als Ernährer der Familie ausfallen würde, wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie alleine zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin müsste nicht nur drei minderjährige Kinder, sondern auch ihren behinderten Ehemann versorgen. Dies ist allerdings wiederum als schwierig bis gänzlich unmöglich zu bezeichnen, zumal - wie bereits erwähnt - die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien extrem hoch und die wirtschaftliche Situation von Frauen nach wie vor sehr schwierig ist. (Alleinstehende) Frauen hängen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien - folgt man den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen - stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familien ab. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die Unterstützung durch Verwandte fehlt aber im Falle der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wären im Falle einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, ohne auf die Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen zu können. Im Herkunftsstaat leben zwar noch die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin. Die Mutter arbeitet selbst nicht mehr, die Schwester hat eine eigene Familie und können die Verwandten die Beschwerdeführerin und ihre Familie daher weder finanziell noch sonstig unterstützen. Ähnlich verhält es sich mit den Verwandten des Ehemannes.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin drei minderjährige Söhne (und ihren Ehemann) zu versorgen hat und nicht davon auszugehen ist, dass es den Verwandten der Beschwerdeführerin möglich ist, eine fünfköpfige Familie, die aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der zum Teil im Kleinkindalter befindlichen Sohne mit Sicherheit noch längerer Zeit größerer finanzieller Unterstützung bedarf, in den nächsten Jahren soweit zu unterstützen, dass diesen zumindest das Existenzminimum gesichert wäre. Eine Unterkunft würde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus muss auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit über achteinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist und mit dieser langen Ortsabwesenheit von Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine nicht unbedeutende Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat einhergegangen ist, welche im Fall der Beschwerdeführerin zu besonders großen Schwierigkeiten bei einer Reintegration führen würde. Dies insbesondere deswegen, da es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Ortsabwesenheit von Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation - wie bereits ausgeführt - gänzlich an einer wirtschaftlichen Basis - sie verfügt weder über eine Wohnung, noch über einen Arbeitsplatz, noch über Ersparnisse - aber auch einem sozialen Umfeld fehlt. Wie bereits ausgeführt, hätte die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr mit massiven Existenzproblemen zu kämpfen. Zudem haben die drei Söhne der Beschwerdeführerin ihr gesamtes bzw. im Falle des ältesten Sohnes den größten Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, sprechen kaum die tschetschenische oder russische Sprache und haben keinerlei Bindungen zur ihrem "Herkunftsstaat". Die Probleme einer (Re)Integration der Söhne der Beschwerdeführerin wären daher noch viel verstärkter als im Falle der Beschwerdeführerin selbst.
Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2012 OZ 4Z), der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Tschetschenien, der schweren physischen und psychischen Beeinträchtigungen und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Ehemannes und der damit zusammenhängenden Probleme für die Beschwerdeführerin, nämlich die Familie alleine versorgen zu müssen, der achteinhalbjährigen Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Entwurzelung von Tschetschenien sowie in Anbetracht der privaten Situation der Beschwerdeführerin als sorgepflichtige Mutter dreier Söhne ohne verwandtschaftlichen Rückhalt und ohne sonstiges funktionierendes soziales bzw. wirtschaftliches Netzwerk in Tschetschenien, erscheint es dem zuständigen Senat des Asylgerichthofes in einer Gesamtschau betrachtet daher denkbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine derart aussichtslose Lage gerät, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt. Es liegen daher subsidiäre Schutzgründe vor. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2012 OZ 4Z), der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Tschetschenien, der schweren physischen und psychischen Beeinträchtigungen und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Ehemannes und der damit zusammenhängenden Probleme für die Beschwerdeführerin, nämlich die Familie alleine versorgen zu müssen, der achteinhalbjährigen Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Entwurzelung von Tschetschenien sowie in Anbetracht der privaten Situation der Beschwerdeführerin als sorgepflichtige Mutter dreier Söhne ohne verwandtschaftlichen Rückhalt und ohne sonstiges funktionierendes soziales bzw. wirtschaftliches Netzwerk in Tschetschenien, erscheint es dem zuständigen Senat des Asylgerichthofes in einer Gesamtschau betrachtet daher denkbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine derart aussichtslose Lage gerät, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellt. Es liegen daher subsidiäre Schutzgründe vor. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 zum Gegenstand hat, ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:
StatusRL) Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).StatusRL) Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).
3.3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen bietet das Aberkennungsverfahren keineswegs die Möglichkeit, die Richtigkeit einer vorangegangenen Entscheidung, mit der internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, durch asylbehördliche oder -gerichtliche Instanzen zu überprüfen oder gar zu korrigieren. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die Frage zu klären, ob sich die Situation, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hat.
Im gegenständlichen Fall wurde erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei und ihr gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt. Der Asylgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführerin - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin de facto um eine alleinerziehende Mutter und alleinstehende Frau handelt, die bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mangels familiärem Netzes in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Im gegenständlichen Fall wurde erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt. Der Asylgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführerin - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin de facto um eine alleinerziehende Mutter und alleinstehende Frau handelt, die bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mangels familiärem Netzes in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Die belangte Behörde hat - nachdem bekannt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder in Österreich wohnt und das Eheleben mit der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen hat - den vom Asylgerichtshof zuerkannten subsidiären Schutz von Amts wegen wieder aberkannt. Ihre nunmehr angefochtene Aberkennungsentscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass in Tschetschenien nunmehr Vorsorgemöglichkeiten sowie familiäre Anknüpfungspunkte gegeben seien und die frühere Situation der Beschwerdeführerin - als alleinerziehende und alleinstehende Frau - nicht mehr vorliege.
Wie bereits unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, vermögen jedoch die von der belangten Behörde angegebenen Gründe eine Aberkennung des mit Erkenntnis vom 14.12.2010 zuerkannten subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen.
Die nach wie vor schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Tschetschenien, die schweren physischen und psychischen Beeinträchtigungen und die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Ehemannes sowie die damit zusammenhängenden Umstände für die Beschwerdeführerin, nämlich die Familie alleine versorgen zu müssen, die achteinhalbjährige Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Entwurzelung von Tschetschenien sowie die private Situation der Beschwerdeführerin als sorgepflichtige Mutter dreier Söhne ohne verwandtschaftlichen Rückhalt und ohne sonstiges funktionierendes soziales bzw. wirtschaftliches Netzwerk in Tschetschenien, macht es in einer Gesamtschau betrachtet daher sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor in eine derart aussichtslose Lage gerät, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt.Die nach wie vor schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Tschetschenien, die schweren physischen und psychischen Beeinträchtigungen und die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Ehemannes sowie die damit zusammenhängenden Umstände für die Beschwerdeführerin, nämlich die Familie alleine versorgen zu müssen, die achteinhalbjährige Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Entwurzelung von Tschetschenien sowie die private Situation der Beschwerdeführerin als sorgepflichtige Mutter dreier Söhne ohne verwandtschaftlichen Rückhalt und ohne sonstiges funktionierendes soziales bzw. wirtschaftliches Netzwerk in Tschetschenien, macht es in einer Gesamtschau betrachtet daher sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor in eine derart aussichtslose Lage gerät, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellt.
Da auch die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin gravierende und nachhaltige Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichthofes vom 14.12.2010 nicht erkennen lassen, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor. Da überdies auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände hervorgekommen sind, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.Da auch die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin gravierende und nachhaltige Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichthofes vom 14.12.2010 nicht erkennen lassen, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor. Da überdies auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände hervorgekommen sind, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
3.4. Ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes:3.4. Ad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes:
Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 01.06.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 01.06.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abwesenheit, Bescheidbehebung, Dauer, individuelle Verhältnisse, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
25.09.2012